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Urteil

34 K 55.12 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1113.34K55.12A.0A
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Leitsätze
Ein Homosexueller hat bei seiner Rückkehr nach Uganda aufgrund seiner Homosexualität, die seine Identität erkennbar prägt, flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.(Rn.46)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2012 wird aufgehoben, soweit er der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Homosexueller hat bei seiner Rückkehr nach Uganda aufgrund seiner Homosexualität, die seine Identität erkennbar prägt, flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.(Rn.46) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2012 wird aufgehoben, soweit er der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Über den mit der Klageschrift geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter war nicht mehr zu entscheiden und das Verfahren insoweit einzustellen, nachdem der Kläger seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat (vgl. §§ 92 Abs. 1 und Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Das Bundesamt hat es mit Bescheid vom 15. März 2012 zu Unrecht abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den nach altem Recht ergangenen Bescheid vom 17. Januar 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes abzuändern. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – bzw. des Art. 1 A Nr. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –). Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2012 ist diesbezüglich rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Bei dem Antrag des Klägers vom 8. März 2012 handelt es sich um einen (zweiten) Folgeantrag, da sein Asylantrag mit Bescheid vom 17. Januar 1994 bereits unanfechtbar abgelehnt wurde und sein erster Asylfolgeantrag ebenfalls erfolglos blieb. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – ist auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vorliegen. Es muss sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder es müssen neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sein (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Außerdem ist der Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Nach dieser Maßgabe ist der Asylfolgeantrag vom 8. März 2012 zulässig. Dies gilt losgelöst davon, dass er sich nach eigenen Angaben seiner Homosexualität bereits länger als die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG bewusst war. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass er ohne grobes Verschulden außer Stande war, die am 8. März 2012 erstmals geltend gemachte Homosexualität bereits zuvor in dem früheren Verfahren geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Der damals zuständige Einzelrichter hat diesbezüglich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 – VG 34 L 89.13 A – ausgeführt: „Vorliegend hält der Einzelrichter den 2. Folgeantrag für rechtzeitig gestellt. Er geht nach dem Eindruck, den er vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon aus, dass der Antragsteller aus unüberwindbarer Scham erst im März 2012 in der Lage war, sich gegenüber Behörden auf seine gleichgeschlechtliche Veranlagung zu berufen, indem er sich seiner Verfahrensbevollmächtigten und einem katholischen Priester gegenüber offenbarte und daraufhin das an die Verfahrensbevollmächtigte gerichtete Schreiben vom 9. März 2012 verfassen ließ. Anlass war die Betreuung des Antragstellers durch den genannten katholischen Priester während seiner Abschiebehaft. Erst dieses einschneidende Hafterlebnis war ersichtlich geeignet, zur Folge zu haben, dass der Antragsteller seine sexuelle Orientierung gegenüber dem Bundesamt offenbarte. Danach ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller auf seine homosexuelle Veranlagung nicht früher, etwa in seinem ersten Folgeantragsverfahren, berufen konnte. Die unüberwindbare Scham wird als beachtlich im Rahmen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. November 2010 - 7 K 2790/10.F.A -, juris Rz. 12; VG Augsburg, Urteil vom 29. Juli 2013 - Au 6 K 13.30158 -, juris Rz. 16 ff.; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 5. September 2013 - AN 11 E 13.30587 -, juris Rz. 25).“ Hieran ist festzuhalten. Der nunmehr zuständige Berichterstatter ist aufgrund der mündlichen Verhandlung der Hauptsache ebenfalls zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Kläger seine Homosexualität aus einem unüberwindbaren Schamgefühl heraus nicht vor dem Gespräch mit dem Seelsorger in der Abschiebungshaft im März 2012 geltend machen konnte. Der Kläger hat insoweit auch überzeugend erläutert, dass er aus Angst und Schwierigkeiten, sein Verhalten zu erklären, nicht bereits während seiner ersten Abschiebungshaft im Jahr 2009 seine sexuelle Orientierung offenbaren konnte. Jedenfalls ein grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG kann ihm nicht entgegen gehalten werden. 2. Die geltend gemachte Homosexualität begründet einen Wiederaufnahmegrund, da dem Kläger aufgrund der geänderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. a) Der Kläger ist in seine Identität prägender Weise homosexuell. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 29. Oktober 2013 – VG 34 L 89.13 – Bezug genommen. Der Berichterstatter hält hieran fest insbesondere unter Würdigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 im Verfahren VG 34 L 89.13 A sowie des persönlichen Eindrucks im Termin zur mündlichen Verhandlung der Hauptsache. Dabei misst der Berichterstatter der Behauptung des Klägers, er sei homosexuell, für sich genommen nur eingeschränkte Überzeugungskraft zu. Denn der Kläger hat in seinen vorherigen Verfahren mehrfach die Unwahrheit gesagt, gab falsche Personalien an und schloss eine Ehe nur zum Schein, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Auf der anderen Seite kann allein aus dem Umstand, dass er diesen intimen Aspekt seines Lebens nicht sofort angegeben hat, nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, verb. Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C, Slg. I-0, Rn. 69). Entscheidendes Gewicht misst das Gericht demgegenüber der Aussage des Zeugen D... zu, der glaubhaft bekundete, der Lebensgefährte des Klägers zu sein. Auch der Kläger hat insoweit glaubhaft ausgeführt, er sei nun mit dem Zeugen D...seit über zwei Jahren zusammen und erläuterte plausibel, ihre offen gelebte Beziehung werde von deutschen Freunden akzeptiert, jedoch nicht immer in der afrikanischen Gemeinschaft in Berlin. In das Gesamtbild fügen sich auch Indizien aus der zu seiner Person geführten Ausländerakte ein. Aus den Ermittlungen wegen der Scheinehe ergeben sich Angaben, wonach der Kläger weder zu seiner deutschen Ehefrau, noch zu seiner ugandischen Freundin A..., bei der er zunächst wohnte, eine sexuelle Beziehung hatte und später bei einem Freund wohnte (vgl. Ausländerakte Bl. 214/II, 458/III). b) Als Homosexueller gehört der Kläger in Uganda zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 7). Nach dieser Bestimmung gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – EuGH – erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, Slg. I-0, Rn. 49). Solche strafrechtlichen Bestimmungen sind in Uganda seit der Kolonialzeit in Kraft. Der EuGH hat seine Auslegung von Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie a.F. in einer der verbundenen Rechtssachen ausdrücklich mit Blick auf die Rechtslage in Uganda vorgegeben. Die Rechtssache C-200/12 bezog sich auf Section 145 des Strafgesetzbuchs von 1950 (Penal Code Act 1950) von Uganda, wonach einer Person, die einer Straftat überführt ist, die mit „Geschlechtsverkehr wider die Natur“ bezeichnet wird, eine lebenslange Freiheitsstrafe droht. (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, Slg. I-0, Rn. 26). Auf die Einvernehmlichkeit der Handlungen kommt es dabei nicht an (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 1. Februar 2012). Über diesen Straftatbestand der „Unnatural offences“ in Section 145 des Penal Code Act hinaus stellt Section 146 des Penal Code Act den Versuch unter Strafe und sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren vor; als Auffangnorm stellt Section 148 des Penal Code Act über den Geschlechtsverkehr hinaus „unsittliche Praktiken“ mit einer anderen Person („Indecent practices“) auch im Privaten unter Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren. Für die Einordnung von Homosexuellen als bestimmte soziale Gruppe in Uganda sprechen auch die jüngeren Bemühungen des ugandischen Staates, homosexuelle Veranlagung und homosexuelles Verhalten über das geltende Strafrecht hinaus unter Strafe zu stellen. Ein erster Gesetzentwurf einer „Anti Homosexuality Bill“ aus dem Jahr 2009, der insbesondere das Strafmaß bis zur Todesstrafe in Fällen „schwerer Homosexualität“ heraufsetzen sollte, wurde zunächst nicht weiter behandelt. Auf den Beschluss vom 29. Oktober 2013 – VG 34 L 89.13 A – wird Bezug genommen. Nachfolgend trat der „Anti-Homosexuality Act“ am 10. März 2014 in Kraft, aus dem die Todesstrafe gestrichen war, der jedoch tatbestandlich unbestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Homosexualität und ihrer „Förderung“ enthielt (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Uganda, Section 6 / S. 19; Amnesty International, Rule by law. Discriminatory legislation and legitimized abuses in Uganda, 2014, S. 18 f., 22). Der ugandische Verfassungsgerichtshof erklärte den Anti-Homosexuality Act 2014 – vor dem Hintergrund internationaler Proteste – aus rein formalen Gründen für nichtig. Bereits wenig später wurde Ende des Jahres 2014 ein neuer Gesetzesentwurf mit dem Titel „The Prohibition of Promotion of Unnatural Sexual Practices Bill 2014“ in das ugandische Parlament eingebracht, über den bisher nicht abgestimmt wurde (vgl. Law Thinker, Uganda: New Unnatural Sexual Practices Bill – the Anti-Homosexuality Act reincarnated?, 7. Dezember 2014; Equal Rights Trust, Letter to Mr. Ruganda regarding „The Prohibition of Promotion of Unnatural Sexual Practices Bill 2014“ mit einem Gesetzesentwurf vom 29. Oktober 2014, 10. Dezember 2014; The Guardian, Gay Ugandans face new threat from anti-homosexuality law, 6. Januar 2015; International Commission of Jurists, Submission to the UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, 12. Mai 2015). Auch die gesellschaftliche Ächtung von Homosexualität in Uganda zeigt, dass Homosexuelle in Uganda als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen sind. Fast alle ugandischen Staatsangehörigen betrachten Homosexuelle als andersartig und halten Homosexualität für nicht hinnehmbar (vgl. TIME, Out in Africa. Can Uganda’s gay-rights activists stop the government from enacting another homophobic law?, 4. Juni 2015, S. 2). Auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wird Homosexualität in Uganda quer durch alle gesellschaftlichen Schichten stark abgelehnt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 3. April 2014, zu Frage 3). c) Der Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Uganda aufgrund seiner Homosexualität, die seine Identität erkennbar prägt, flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. ebenso VG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 8 K 4089/14.F.A –, juris; a. A. VG München, Urteil vom 22. Mai 2013 – M 25 K 13.30002 –, juris). Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisa-tionen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung unter anderem gelten: gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verfolgung des Klägers wegen seiner Homosexualität beachtlich wahrscheinlich, wenn er nach Uganda zurückkehrte. aa) Eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung drohte ihm zum einen von Seiten des Staates. Homosexueller Geschlechtsverkehr, dessen Versuch sowie als „unsittliche Praktiken“ erfasstes homosexuelles Verhalten stehen, wie dargelegt, nach Section 145 ff. des Penal Code Act unter Strafe. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder bestrafende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, Slg. I-0, Rn. 61). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es für eine Verfolgung nicht hinreichend, dass Uganda – wie zahlreiche Staaten – insbesondere homosexuellen Geschlechtsverkehr unter Strafe stellt. Allerdings ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass Section 145 ff. des Penal Code Act in Einzelfällen durchaus zur Verhängung einer Freiheitsstrafe führt. Das Auswärtige Amt hat mit Auskunft vom 3. April 2014 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe mitgeteilt, eine strafgerichtliche Verurteilung wegen homosexueller Betätigung sei in Uganda bisher nicht erfolgt. Diese Auskunft erscheint überholt. In jüngerer Zeit wurde über zwei ugandische Strafverfahren gegen Männer wegen Verletzung von Section 145 des Penal Code Act berichtet, die in beiden Fällen mit Verurteilungen zu zehn Jahren Strafhaft endeten. Sowohl die Strafsache gegen „Shabaz Muhammed“ als auch gegen „Chris Mubiru“ betrafen (teilweise) Geschlechtsverkehr mit jungen, teilweise minderjährigen, Männern, die zudem unter Drogeneinfluss standen. Die strafrechtliche Verurteilung erfolgte jedoch nicht wegen Umständen, die auch nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten als strafbar gelten und die daher vom Geltungsbereich des internationalen Schutzes auszunehmen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, Slg. I-0, Rn. 66). Vielmehr erfolgte die Verurteilung allein wegen des festgestellten Analverkehrs unter Homosexuellen. Aus den Urteilsgründen im Fall „Mubiru“ geht zudem hervor, dass eine Einvernehmlichkeit die Strafbarkeit keineswegs aufhebt. Vielmehr macht sich selbst als Täter nach Section 145 c) des Penal Code Act strafbar, wer homosexuellen Analverkehr zulässt (vgl. Court of Kampala at Buganda Road, Uganda v Christopher Mubiru Kisingiri, Criminal Case No 0005/2014). In den ugandischen Boulevardmedien wurde die Verurteilung aufgrund des geltenden Strafrechts als Beleg angeführt, dass es keiner neuen Strafgesetze bedürfe, um Uganda vom Laster der Homosexualität zu befreien. Entsprechend äußerte sich im Anschluss auch der ugandische Präsident Museveni, der betonte, neue Gesetzes seien entbehrlich, weil einvernehmliche homosexuelle Beziehungen bereits strafbar seien (RedPepper, Guilty als Charged! Chris Mubiru Convicted of Sodomy, 8. September 2015; Sunrise Reporter, Former S.C. Villa boss convicted of sodomy, 11. September 2015; Washington Blade, Ugandan president says anti-gay law ‚ not necessary‘, 14. September 2015). Während eine diskriminierende Bestrafung nur in Einzelfällen belegt ist, geht aus den Erkenntnismitteln zudem eine Vielzahl an Fällen einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wegen Homosexualität hervor, die in der Gesamtschau eine hinreichende Verfolgungsdichte begründen. In einem vielbeachteten Fall wurde zwei Männern mit einvernehmlicher Paarbeziehung ein Verstoß gegen Section 145 des Penal Code Act zur Last gelegt, weil sie „wie Eheleute“ zusammenlebten. Nach monatelanger Haft kamen sie aus Mangel an Beweisen frei (vgl. AFP, Uganda ‚gay` trial dismissed due to lack of evidence, 22. Oktober 2014; NZZ, Gericht beendet Prozess gegen zwei Schwule, 23. Oktober 2014). Zahlreiche weitere staatliche Übergriffe mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Strafvorwurf der Homosexualität sind vor allem für die Zeit nach der seit 2009 geführten Debatte um eine Ausweitung der Strafbarkeit von Homosexualität dokumentiert, darunter willkürliche Verhaftungen ohne Haftbefehl und Anklageerhebung, Misshandlungen in der Haft, zwangsweise Anal- und HIV-Untersuchungen und Zurschaustellungen gegenüber den Boulevardmedien durch Polizeikräfte, sowie Anklageerhebungen ohne nachfolgende Verurteilungen sowie staatliche Verweigerung der Gesundheitsfürsorge (vgl. Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Situation of LGBT persons in Uganda, Januar 2014; Sexual Minorities Uganda, From Torment to Tyranny. Enhanced Persecution in Uganda Following the Passage of the Anti-Homosexuality Act 2014 [20 December 2013 – 1 May 2014], 9. Mai 2014; Foreign Policy, Is It Now Legal to Be Gay in Uganda?, 6. August 2014; Amnesty International, Rule by law. Discriminatory Legislation and legitimized abuses in Uganda, Oktober 2014; Civil Society, Uganda Report of Violations Based on Sex Determination, Gender Identity and Sexual Orientation, Oktober 2014; Chapter Four, Uganda: ‚Where do we go for justice?‘ The Abuse of the Rights of Sexual Minorities in Uganda’s Criminal Justice System, 27. Februar 2015; BBC, Ugandan gay people ‚ abused by police‘, 27. Februar 2015; The Consortium on Monitoring Violations Based on Sex Determination, Gender Identity and Sexual Orientation, Uganda Report of Violations Based on Gender Identity and Sexual Orientation, 1. Juli 2015, insbesondere S. 21-32; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Uganda, 25. Juni 2015, Section 6/ S. 19; UN ECOSOC, Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Concluding observations on the initial report of Uganda [Advance unedited version], E/C.12/UGA/CO/1, Ziffer 16 und 32; Watchdog – Uganda’s latest news, Civil servant charged over sodomy, 15. Oktober 2015). bb) Zudem droht dem Kläger Verfolgung aus der Mitte der ugandischen Gesellschaft, ohne dass der Staat hinreichenden Schutz bietet. Die staatliche Verfolgung wird getragen durch die ugandische Gesellschaft. Aus den Erkenntnismitteln gehen zahlreiche Übergriffe nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG gegen Angehörige sexueller Minderheiten, darunter Homosexuelle, hervor. Die Ablehnung geht über eine soziale Ächtung hinaus, der als solche noch keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukommt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind bei offen gelebter Homosexualität Übergriffe nichtstaatlicher Akteure nicht auszuschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 3. April 2014, zu Frage 3 a). Den Erkenntnismitteln sind darüber hinaus zahlreiche Fälle von erheblichen Körperverletzungen, teilweise ausgehend von Gruppen, Entführungen, gewaltsamen Räumungen Homosexueller aus ihren Wohnungen mit der Folge von Obdachlosigkeit, Nötigungen durch nachstellende Motorradfahrer sowie Drohungen und Erpressungen zu entnehmen (vgl. etwa Sexual Minorities Uganda, From Torment to Tyranny, insbesondere Appendix 1; Amnesty International, Rule by law. Discriminatory Legislation and legitimized abuses in Uganda, Oktober 2014, S. 47 ff.; UN ECOSOC, Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Concluding observations on the initial report of Uganda [Advance unedited version], E/C.12/UGA/CO/1, Ziffer 30). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes haben Vertreter Ugandas mehrfach versichert, staatliche Stellen tolerierten keine Übergriffe nichtstaatlicher Akteure („Mobjustiz“) gegen Homosexuelle (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 3. April 2014, zu Frage 3 b). Trotz dieses erklärten Schutzwillens Ugandas ist den Erkenntnismitteln jedoch jedenfalls eine unzureichende Schutzfähigkeit des Staates zu entnehmen. Gegen die Übergriffe bieten die ugandischen Polizeikräfte nur in Einzelfällen Schutz, in einer Vielzahl an Fällen bleiben Homosexuelle schutzlos (vgl. Civil Society, Uganda Report of Violations Based on Sex Determination, Gender Identity and Sexual Orientation, Oktober 2014, S. 20; Amnesty International, Rule by law. Discriminatory Legislation and legitimized abuses in Uganda, Oktober 2014; The Consortium on Monitoring Violations Based on Sex Determination, Gender Identity and Sexual Orientation, Uganda Report of Violations Based on Gender Identity and Sexual Orientation, 1. Juli 2015, S. 30). Private Akteure könne sich bei ihren Verfolgungsmaßnahmen staatlich legitimiert fühlen (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Uganda, Section 6 / S. 19: Präsident Museveni bezeichnete Homosexuelle als „abstoßend“ [„disgusting“]). Sie berufen sich auf die Strafbarkeit nach Section 145 des Penal Code Act und drohen den Opfern mit Strafanzeigen (vgl. Amnesty International, Rule by law. Discriminatory Legislation and legitimized abuses in Uganda, Oktober 2014, S. 46 f.). Teilweise erhalten sie staatliche Unterstützung, etwa bei der Räumung von Wohnungen und amtlicher Vertreibung aus dem Dorf (vgl. Civil Society, Uganda Report of Violations Based on Sex Determination, Gender Identity and Sexual Orientation, Oktober 2014, S. 27 f.). Die Verfolgungssituation ergibt sich hier gerade aus einem Zusammenspiel privater Initiative und staatlicher Verfolgung. Das Gericht verkennt nicht, dass gerade die seit dem Jahr 2009 gesteigerte Verfolgung im Gegenzug zivilgesellschaftliche Protestbewegungen von Angehörigen sozialer Minderheiten in Uganda hervorgebracht hat. Dies kann in Zukunft dazu führen, dass Homosexuelle in Uganda ohne begründete Furcht vor Verfolgung leben können. Gegenwärtig ist dies jedoch nicht der Fall. Selbst Aktivisten handeln im Wesentlichen heimlich und bis auf wenige Ausnahmen in Uganda anonym, teilweise werden auf Druck der internationalen Partner von Handel und Entwicklungszusammenarbeit in jüngster Zeit Proteste zugelassen. Viele Teilnehmer treten jedoch aus Furcht vor Identifizierung maskiert auf, das ugandische Magazin für die Rechte sexueller Minderheiten „Bombastic“ wird heimlich produziert und ausgelegt mit der Folge von Todesdrohungen und nach einer Entscheidung des High Court, die unter dem Namen des ugandischen Ministers für Ethik und Anstand Simon Lokodo bekannt ist, darf der Staat Versammlungen mit Bezug zu Homosexualität und auch etwa die Verteilung von Kondomen wegen Section 145 ff. des Penal Code Act verbieten (vgl. Foreign Policy, Is It Now Legal to Be Gay in Uganda?, 6. August 2014, S. 3; NZZ, Lebensgefährlicher Einsatz für Freiheit. Schwulen-Magazin in Uganda, 17. März 2015; The Guardian, Uganda’s LGBT community celebrates Pride – discreetly, 5. August 2015; BBC, Uganda gay pride held a year after law overturned, 8. August 2015; The Wall Street Journal, Ugandan Gays Hold Pride Rally a Year After Anti-Homosexual Law is Scrapped, 9. August 2015). Die gesellschaftliche Verfolgung wird durch ugandische Massenmedien begleitet, die mehrfach Angehörige sexueller Minderheiten bloßgestellt haben. Im Oktober 2010 forderte das ugandische Magazin „Rolling Stone“ auf, 100 abgebildete homosexuelle Personen aufzuhängen. Drei Monate später wurde David Kato, einer der Bloßgestellten und ein Homosexuellen-Aktivist, ermordet. Nach internationalem Druck wurde ein Täter Ende des Jahres 2011 zu 30 Jahren Haft verurteilt, wobei die ugandische Justiz einen Zusammenhang der Tat zu seinem Aktivismus verneinte (vgl. Daily Monitor, Two Years after David Kato’s death, 18. März 2013). Eine private Schadensersatzklage gegen das Magazin „Rolling Stone“ war vor dem High Court erfolgreich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 1. Februar 2012). Ungeachtet dessen setzen einige ugandische Medien ihre anprangernde Berichterstattung über Angehörige sexueller Minderheiten fort, ohne dass hinreichender staatlicher bzw. gerichtlicher Schutz gegen die Medien ersichtlich ist. Vielmehr zahlten festgenommene Beschuldigte, denen Homosexualität zur Last gelegt wurde, Bestechungsgelder an die Polizei, um eine Veröffentlichung der Polizeifotos bzw. Weitergabe an die Medien zu vermeiden. Falls die Polizei die Medien benachrichtigt oder den Beschuldigten den Medien vorführt, berichten diese regelmäßig unter Preisgabe der Identität des Beschuldigten. Auf Initiative evangelikaler Gemeinden werden Angehörige sexueller Minderheiten zudem in den sozialen Medien, wie etwa Facebook und Twitter, ohne ihre Zustimmung geoutet. Nach solch einem unfreiwilligen Outing in den Medien drohen ihnen Belästigungen, gesellschaftliche Ausgrenzung und Gewalt (vgl. Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Situation of LGBT persons in Uganda, Januar 2014, S. 81 f.; The Guardian, Uganda’s LGBT community celebrates Pride – discreetly, 5. August 2015). cc) Unter Würdigung dieser Erkenntnismittel ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass der Kläger in Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Form einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung erlitte und der ugandische Staat ihn nicht hinreichend gegen gewalttätige und erpresserische Übergriffe Privater schützte. Bei der Verfolgungsprognose ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH von einem Asylbewerber nicht erwartet werden darf, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, Slg. I-0, Rn. 76). Der Berichterstatter versteht diese Auslegung jedoch nicht dahin, dass die Persönlichkeit des Klägers und die soziokulturelle Wirklichkeit im Herkunftsland auszublenden ist. Zudem begründet nicht jede menschenrechtswidrige Behandlung, die Homosexuelle innerhalb der Europäischen Union in ihrem Recht auf Privatleben nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU bzw. Art. 8 EMRK verletzte, bereits eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG; EuGH, Urteil vom 7. November 2013, verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, Slg. I-0, Rn. 53 f.). Entscheidend ist danach eine individuelle Gefahrenprognose (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1872/12 –, juris, Rn. 55). Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, wie sich der Kläger bisher verhalten hat, wie wichtig eine offen gelebte Homosexualität für seine Identität ist und ob er deswegen in Uganda Maßnahmen erwarten muss, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen bzw. solchen aufgrund einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen gleichkommen. Im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Uganda ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass er staatliche und private Verfolgung allenfalls vermeiden könnte, indem er seine Homosexualität in Uganda heimlich auslebte. Dies erscheint ihm unter den konkreten Umständen des Falles nur schwer möglich und jedenfalls nicht zumutbar. Seine Homosexualität ist für den Kläger, der in Deutschland seit mehreren Jahren offen homosexuell ist und eine Beziehung zu einem Lebensgefährten hat, seit langer Zeit integraler Bestandteil seiner Identität. Eine Zurückhaltung in Uganda erfolgte daher nicht etwa aus persönlichen Motiven oder verfolgungsunabhängigen soziokulturellen Gründen, die flüchtlingsrechtlich unerheblich wären. Ein Vermeidungsverhalten kann von dem Kläger nicht verlangt werden, weil es allein darauf beruhte, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Form einer Bestrafung wegen seiner Homosexualität bzw. um eine Vielzahl an möglichen Verfolgungsmaßnahmen seitens des ugandischen Staates und der Gesellschaft zu vermeiden, die jedenfalls in der Gesamtschau gravierend sind. Nach diesen Ausführungen war der Bescheid vom 15. März 2012, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 17. Januar 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes abgelehnt hat, aufzuheben, soweit dem die ausgesprochene Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Einer Entscheidung über die weiteren Anträge bedurfte es nicht, da sie nur hilfsweise gestellt waren und der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der Teilrücknahme der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO und wegen der Stattgabe im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die jeweilige vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger besitzt die ugandische Staatsangehörigkeit und begehrt mit seinem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Homosexualität. Er reiste im Oktober 1993 unter der falschen Personalie M... ohne Vorlage eines Reisepasses und Visums in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 17. Januar 1994 ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes lägen nicht vor. Nach erfolglosem Klageverfahren blieb er über die Ausreisefrist hinaus in Deutschland und wurde wegen Passlosigkeit geduldet. Im Jahr 1996 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Die Eheschließung erfolgte unter seiner im Rubrum aufgeführten Personalie und unter Vorlage seines ugandischen Reisepasses. Die Ehe wurde im Jahr 1999 geschieden, nachdem die Ehefrau erklärte, sie habe für die Eheschließung Geld erhalten, sie habe nie mit dem Kläger zusammengelebt, keine sexuelle Beziehung mit ihm gehabt und er sei nicht der Vater ihres im Jahr 1998 geborenen Sohnes. Hierauf wies das Landeseinwohneramt Berlin – Ausländerbehörde – den Kläger mit rechtskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2000 aus. Nach Jahren unbekannten Aufenthalts wurde er im September 2009 festgenommen. Aus der Abschiebungshaft stellte er im Oktober 2009 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung, er leide an HIV und an Asthma. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte diesen ersten Asylfolgeantrag im Februar 2010 ab. Im März 2010 wurde er aus der Abschiebungshaft entlassen, da die Passbeschaffung bei den ugandischen Behörden zunächst erfolglos verlief. Im Dezember 2011 bestätigte die ugandische Botschaft seine Identität und Staatsangehörigkeit. Eine Direktabschiebung im Februar 2012 scheiterte, da er unter seiner Meldeanschrift nicht angetroffen wurde. Am 8. März 2012 wurde er erneut festgenommen und gegen ihn wurde Abschiebungshaft angeordnet. Noch an diesem Tag stellte er per anwaltlichem Fax an das Bundesamt einen weiteren Asylfolgeantrag. Zur Begründung ließ er vortragen, aufgrund seiner Homosexualität sei er in seinem Herkunftsland staatlicher Verfolgung ausgesetzt und werde mit staatlicher Billigung gesellschaftlich diskriminiert. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. März 2012 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 17. Januar 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab. Zur Begründung führte das Bundesamt an, der zweite Asylfolgeantrag sei bereits verfristet, da er nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der geltend gemachten Homosexualität gestellt worden sei. Der Antragsteller habe nicht begründet, warum er nicht bereits in seinen vorherigen Verfahren erklärt habe, homosexuell zu sein. Er habe keine plausiblen Angaben für seine Homosexualität gemacht. Aber auch soweit zu seinen Gunsten unterstellt werde, er sei homosexuell, begründe dies keinen Nachfluchtgrund. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2011 sei auf der Grundlage der einschlägigen Artikel 145 ff. des ugandischen Strafgesetzes noch kein Homosexueller verurteilt worden. Eine homosexuelle Betätigung in Uganda habe bei zurückhaltendem Verhalten auch keine Übergriffe von nichtstaatlicher Seite zur Folge. Im Übrigen dränge sich der Schluss auf, dass der Antragsteller den Antrag allein wegen der Abschiebehaft gestellt habe. Aus diesen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Hiergegen hat der Kläger nach Entlassung aus der Abschiebungshaft am 27. März 2012 Klage erhoben. Das Bundesamt hörte den Kläger am 16. August 2012 erneut informatorisch an. Insoweit wird auf Bl. 88-100/I der Streitakte Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er sei homosexuell und habe dies aufgrund von Schamgefühlen erst in der Situation des Abschiebegewahrsams im März 2012 geltend gemacht. Er nehme auf die Niederschrift des Pfarrers vom 9. März 2012, die Stellungnahme der Schwulenberatung vom 21. August 2012 und das Gutachten des psychologischen Psychotherapeuten B... vom 21. August 2012 Bezug. Er habe seine Homosexualität in Deutschland nicht nur heimlich gelebt, auch wenn er von Afrikanern besuchte Orte vermieden habe. In Uganda werde das Strafgesetz häufig angewendet, um homosexuelle Männer einzuschüchtern, zu verfolgen und zu inhaftieren. Zudem habe Präsident Museveni am 24. April 2014 ein Gesetz, das lebenslange Haft für Homosexuelle vorsehe, in Kraft gesetzt. Seinen mit der Klageschrift angekündigten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes ist, weiter hilfsweise, das in der Person des Klägers hinsichtlich Uganda Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Aufgrund einer Gesamtschau der vorherigen Asylverfahren und der informatorischen Anhörung vom 16. August 2012 sei der Kläger völlig unglaubwürdig. Von seiner Homosexualität könne nicht ausgegangen werden. Jedenfalls sei es ihm zuzumuten, seine geltend gemachte Homosexualität in Uganda nicht nach außen hin bekannt zu machen. Dies stelle sich als verhältnismäßige Grundrechtseinschränkung nach dem Sittengesetz dar. So beschränke der Kläger nach seinen Angaben seine Homosexualität bereits im Bundesgebiet nur auf das engste persönliche Umfeld. In Uganda unterläge er daher keiner Einschränkung, die asylrechtlich zu berücksichtigen wäre. Das Strafgesetz in Uganda keinen Straftatbestand, der ausdrücklich bereits eine homosexuelle Veranlagung zum Gegenstand habe. Der Einzelrichter hat den mit der Klageschrift zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung mit Beschluss vom 23. Juli 2012 – VG 34 L 54.12 A – mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid vom 15. März 2012 enthalte keine (erneute) Abschiebungsandrohung. Seinen am 13. August 2012 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 21. September 2012 – VG 34 L 138.12 A – abgelehnt und ausgeführt, der Kläger habe sich bereits in seinem ersten Folgeverfahren auf die geltend gemachte Homosexualität berufen können und eine Strafverfolgung und gesellschaftliche Verfolgung seien nicht beachtlich wahrscheinlich, da es ihm zuzumuten sei, eine homosexuelle Betätigung auf das engste persönliche Umfeld zu beschränken. Am 15. April 2013 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – VG 34 L 89.13 A – gestellt. Im hierzu anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2013 hat der Einzelrichter den Kläger persönlich angehört und seinen Lebensgefährten Herrn D...als Zeugen vernommen. Auf Bl. 182-194/I der Streitakte wird Bezug genommen. Das Gericht hat mit taggleichem Beschluss die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, sicherzustellen, dass das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin die Abschiebung des Klägers bis zur Entscheidung im Klageverfahren unterlässt. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 29. Oktober 2013 – VG 34 L 89.13 A –, juris bzw. Bl. 197-205/II der Streitakte Bezug genommen. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.