Urteil
3 K 2341/19.F.A
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0305.3K2341.19.F.A.00
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Leitsätze
1. Homosexueller Schutzsuchender aus Algerien, dem bei Rückkehr weder staatliche noch nichtstaatliche Verfolgung
hinreichend wahrscheinlich droht.
2. Eine HIV-Infektion ist in Algerien behandelbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Homosexueller Schutzsuchender aus Algerien, dem bei Rückkehr weder staatliche noch nichtstaatliche Verfolgung hinreichend wahrscheinlich droht. 2. Eine HIV-Infektion ist in Algerien behandelbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat – hinsichtlich des Antrages auf Asylanerkennung – war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes bekundet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannte Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden, darzulegen, dass in seinem Fall die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine noch anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Flüchtlings betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Schutzsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 10.05.1994 – 9 C 434/93 – NVwZ 1994, 1123 f.). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger homosexuell ist. Als Homosexueller gehört der Kläger zu einer sozialen Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Homosexuelle Handlungen sind in Algerien nach Art. 338 des Strafgesetzbuchs strafbar. Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezug zur Homosexualität vor (AA – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.06.2019, Stand: Mai 2019 – Seite 14). Das Bestehen strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle treffen, erlaubt bereits die Feststellung, dass Homosexuelle in Algerien eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 u.a. – juris RdNr. 49). Allerdings kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht bereits als Maßnahme betrachtet werden, die den Kläger in so erheblicher Weise beeinträchtigen, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG anzusehen (vgl. EuGH, a.a.O. RdNr. 55). Deshalb wäre eine staatliche Verfolgung im vorliegenden Fall nur anzunehmen, wenn die die Homosexualität in Algerien unter Strafe stellenden Rechtsvorschriften angewendet und die dort vorgesehenen Freiheitsstrafen in der Praxis tatsächlich verhängt werden würden. Dies lässt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen. Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des VG Cottbus vom 04.10.2017 (5 K 1908/16.A – Juris RdNr. 29) und des VG Karlsruhe (Urteil vom 14.08.2018 – A 1 K 6549/16 – dort Bl. 15 UA) gehen beide unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 23. und 24. September 2015 davon aus, dass, obwohl nach dem algerischen Strafgesetzbesuch homosexuelle Handlungen illegal sind, sich die Behörden nicht darum bemühen, homosexuelle Männer anzuklagen und es deshalb kein „real risk“ einer Anklage gibt, selbst wenn die Behörden von solchen Verhalten erfahren. In den wenigen Fällen, in denen Anklage wegen homosexuellen Verhalten zustande kamen, gab es ein zusätzliches Merkmal, welches die Anklage verursacht hatte. Der Staat verfolge nicht aktiv homosexuelle Männer, um irgendeine Verfolgungshandlung gegen sie vorzunehmen, sei es durch Anklage oder durch andere Formen von Schlechtbehandlung im Rahmen einer Verfolgung. Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Dementsprechend geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Länderinformationsblatt vom 12.03.2018 davon aus, dass die vage Definition von „homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im Gesetz gemäß LGBT-Aktivisten pauschale Beschuldigungen erlaube, welche in zahlreichen Inhaftierungen resultierten, allerdings in keinen Verurteilungen (a.a.O. – Seite 22 f; ebenso Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.06.2019 Seite 25). Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Soweit der Kläger auf die Erpressung durch seinen Arbeitskollegen F. und die Probleme mit seinem Vater und seinem Bruder verweist, teilt das erkennende Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, einen anderen Ort als seinen Heimatort aufzusuchen, weil ihm dort interner Schutz im Sinne des § 3d AsylG zur Verfügung steht. Insofern ergibt sich aus der Auskunft des Home Office (Country Policy und Information Note – Algeria: Sexual orientation and gender identity vom September 2017), auf die sich das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des VG Karlsruhe vom 14. August 2018 bezieht, dass es in Algerien keine besonderen Schwierigkeiten gibt, die einen Umzug verhindern könnten und dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass Homosexualität missbilligende Familienmitglieder die Möglichkeiten haben, nach dem Umzug Schwierigkeiten zu bereiten (Home Office a.a.O. – Seite 8 (2.2.3), Seite 10 (3.1.8)). Den Wunsch des Klägers, seine Homosexualität in Algerien offen auszuleben, erachtet das erkennende Gericht im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles für nicht durchgreifend. Der Kläger hatte bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, befragt zu den Gründen für seinen neuen Asylantrag, angegeben, dass es ihm in Algerien an nichts gefehlt habe. Er habe einen Job gehabt und er habe seine Familie geliebt. Er habe viele Freunde gehabt und er sei auch viel gereist. Einen festen Partner habe er nicht gehabt. Es sei sehr schwer, einen festen Partner zu finden, da alle nur Spaß wollten. Der Kläger hatte bei seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 ausgeführt, dass er über die verschiedenen Dating-Apps, auf denen er jeweils ein Profil gehabt habe, mit den Männern gechattet und dann über diesen Chat einen Kontaktpunkt vereinbart habe und sich dann eben dort getroffen habe und Spaß gehabt habe. Dabei sei entsprechende Vorsicht geboten gewesen. Wenn z.B. der Kontakt ein Auto gehabt habe, dann hätten sie sich im Auto getroffen, wenn der Kontakt ein Appartement oder ein Hotelzimmer gehabt habe, dann sei er zu diesem Appartement bzw. zu diesem Hotelzimmer gegangen. Zur Frequenz sexueller Begegnungen führte der Kläger in diesem Termin aus, dass er manchmal zwei oder drei Kontakte an einem Tag getroffen habe, manchmal gab es auch längere Zeiten, in denen er keinen getroffen habe. Auf Nachfrage, was denn den Kläger bei diesen Gegebenheiten gefehlt habe, erklärt der Kläger, dass er den Wunsch habe, seinen Partner- wenn er ihn sehe- zu umarmen, ihn zu küssen und mit ihm Hand in Hand spazieren zu gehen. Dies sei in Algerien nicht möglich. In Fällen wie den vorliegenden ist vor allem zu prüfen, wie sich der Kläger als Schutzsuchender bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine sexuelle Identität ist. Dabei sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013- A 9 S 1872/12- Juris, Randnr. 55). Allerdings darf dabei die gesellschaftliche Wirklichkeit, in der sexuelles Verhalten tendenziell im Privaten stattfindet, nicht ausgeblendet werden. Denn das Ziel des europäischen Asylsystems und der Genfer Flüchtlingskonvention besteht nicht darin, einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der Charta der Grundrechte der EU oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist (VGH Baden-Württemberg a.a.O. Randnr. 49 n.w.N.). Das erkennende Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien keine Schwierigkeiten haben dürfte, weiterhin Sexualpartner zu finden und zu treffen, ohne Verfolgung befürchten zu müssen. An diesen vom Kläger geschilderten Treffpunkten dürfte es dem Kläger auch möglich sein, den jeweiligen Partner zu umarmen und auch zu küssen. Dass es dem Kläger nach seinen Angaben nicht möglich ist, nach einer Rückkehr nach Algerien einen männlichen Partner in der Öffentlichkeit zu umarmen, ihn zu küssen und mit ihm Hand in Hand spazieren zu gehen, bewegt sich zur Überzeugung des Gerichts unterhalb dessen, was flüchtlingsrechtlich relevant ist. Der Verzicht auf Umarmungen und Küsse in der Öffentlichkeit macht das Leben des Klägers zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Algerien nicht unerträglich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Die entsprechende Überzeugung des Gerichts beruht insbesondere darauf, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt das Fehlen dieser Möglichkeiten – umarmen, küssen bzw. Händchen halten in der Öffentlichkeit – als auch das Fehlen eines Lebensgefährten nicht als fluchtauslösend geschildert hatte. Fluchtauslösend war vielmehr die vom Kläger behauptete Erpressung durch seinen Arbeitskollegen F. und die daraus resultierende vom Kläger behaupteten Probleme am Arbeitsplatz und mit seiner Familie. Dass die beim Kläger festgestellte HIV-Infektion und die deshalb auch in Algerien notwendige Behandlung dieser Krankheit dazu führen wird, dass seine Homosexualität weiteren Kreisen und insbesondre staatlichen Stellen bekannt werde, wird vom erkennenden Gericht für nicht hinreichend wahrscheinlich gehalten. Aus dem in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.01.2020 in Bezug genommenen Artikel in der NZZ (www.nzz.ch/international/nicht-überall-gelingt-der-Kampf-gegen-HIV-1b.1406964) ergibt sich, dass deutlich mehr Drogenkonsumenten und Kunden von Sexarbeiterinnen sich mit HIV infiziert haben als homosexuelle Männer. Dass bei einer HIV-Infektion in Algerien stereotyp auf Homosexualität geschlossen werde, vermag das Gericht deshalb nicht anzunehmen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten jeweils vom 05.03.2020 Beweisanträge stellte, durfte das erkennende Gericht diese wegen Verspätung ablehnen. Diese Beweismittel sind nämlich nicht gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Beklagten angegeben worden. Die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 S. 1 VwGO, der gemäß § 74 Abs. 2 S. 2 AsylG entsprechend Anwendung findet, lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Bl. 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist (§ 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 VwGO). Es bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die Zulassung der erst am Tage der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtstreits verzögert hätte, da die Einholung der Auskünfte von den vom Kläger benannten Institutionen unzweifelhaft mehrere Monate in Anspruch genommen hätte. Eine genügende Entschuldigung dieser Verspätung durch den Kläger ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Die Frage, ob für offen homosexuell lebende Personen eine flüchtlingsschutzrelevante Gefährdungslage in Algerien besteht und ob die Behandlung einer HIV-Erkrankung in Algerien seine Homosexualität offenbaren würde, stellt sich unverändert seit Klageerhebung; dass sich insofern jüngste Entwicklungen ergeben hätten, die eine Neubewertung erforderlich machen könnten, ist nicht ersichtlich, noch wird solches von dem Kläger vorgetragen. Die Beklagte hat dem Kläger schließlich in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids vom 27.06.2019 über die Folgen einer Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG belehrt. Auch die Eingangsverfügung des angerufenen Gerichts vom 11.07.2019 verweist hinsichtlich der Klagebegründung auf die erteilte Belehrung gemäß § 74 Abs. 2 AsylG. Das erkennende Gericht macht von dem ihm eröffneten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass es die vom Kläger gestellten Beweisanträge als verspätet zurückweist, weil der Kläger die Beweisanträge erst mit Schriftsätzen vom 05.03.2020 – also dem Tag der mündlichen Verhandlung – stellte, obwohl die Klage im Juli 2019 erhoben und im November 2019 terminiert worden war. Hätte der Kläger die Beweisanträge innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG gestellt, dann hätte das erkennende Gericht vor der Terminierung dieses Verfahrens prüfen können, ob zusätzliche Erkenntnisse abgewartet werden sollten oder nicht. Unabhängig davon gibt es – wie oben dargestellt – Erkenntnisse und Rechtsprechung zu den hier streitbefangenen Fragen. Auch deshalb übt das erkennende Gericht sein Ermessen aus wie geschehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch liegen in seiner Person die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vor. Dies hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2019 ebenfalls ausführlich und zutreffend dargelegt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass bei ihm zwischenzeitlich eine HIV-Infektion festgestellt worden sei, vermag dies ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht zu begründen. Nach der Auskunftslage (AA – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.06.2019 – Seite 20 f.) wird die medizinische Grundversorgung mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigen Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt. Aids-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Das erkennende Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die HIV-Infektion bzw. Aids beim Kläger auch in Algerien behandelt werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Versorgung mit bestimmten, im Heimatland möglicherweise nicht (kostenfrei) erhältlichen Wirkstoffen hat. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG deckt nicht den in Deutschland üblichen Standard bei medizinischer Versorgung ab, denn mit dieser Vorschrift sollen nicht die Behandlungsmöglichkeiten von Erkrankungen im Inland zum Maßstab erhoben werden, sondern konkrete erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abgewehrt werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.07.2013 – 7 A 1602/12 – juris RdNr. 55 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 06.06.2019 – 10 C 19.1081 – juris RdNr.11). Nach § 60 Abs. 7 S. 3 und 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Deshalb bleibt es dem örtlich behandelnden Arzt überlassen, welche der dort vorhandenen wirksamen Mittel er zur Behandlung der von ihm diagnostizierten Erkrankung verordnet. Auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Algerien unmöglich sein werde, die zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung nötige Medikamentenkombination regelmäßig und auf Dauer zu erhalten, kommt es deshalb nicht an. Unabhängig davon durfte dieser Beweisantrag wegen Verspätung – wie oben dargelegt – abgelehnt werden. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger, der bereits in den Jahren 1992, 1995 und 1997 Asylanträge gestellt hatte, die sämtlich erfolglos geblieben waren. Am 30.12.1998 wurde der Kläger abgeschoben. Der Kläger verließ im September 2018 Algerien und reiste über die Türkei und Griechenland am 15.02.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er 01.03.2019 einen Asylantrag stellte. Zur Begründung gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, Algerien aufgrund seiner sexuellen Orientierung verlassen zu haben. Er habe im Sommer 2018 sein Handy sowie seine formatierte SD-Karte an seinen Arbeitskollegen F. verkauft. Einige Tage später habe sich F. mit dem Kläger in einem Café treffen wollen. Dabei habe F. dem Kläger gesagt, dass er ihm seinen Lohn auszahlen müsse. Er habe die Daten der SD-Karte wiederherstellen können und kenne die Videos und somit auch die sexuelle Orientierung des Klägers. Der F. habe ihm die wiederhergestellten Videos, die den Kläger mit verschiedenen Männern zeigten, auf seinem Handy gezeigt. Aus Verzweiflung sei er der Forderung mit Hilfe seiner Ersparnisse für drei bis vier Monate nachgekommen. Er sei dann von einem Freund auf die Idee gebracht worden, über die Türkei nach Griechenland und dann nach Mitteleuropa auszureisen. Deshalb habe er ein Visum für die Türkei beantragt und seiner Familie erzählt, dass er Silvester in der Türkei verbringen wolle. Irgendwie habe F. jedoch von diesen Plänen erfahren. Er habe F. gesagt, dass er sein Geld für die Reise brauche, nach seiner Rückkehr aber wieder unaufgefordert zahlen werde. Als er nach diesem Gespräch auf der Arbeit erschienen sei, habe er direkt bemerkt, dass er von seinen Kollegen anderes angeschaut werde. Ein Kollege habe ihn direkt angesprochen und gefragt, ob er homosexuell sei. Da sei ihm sofort klar gewesen, dass F. die Videos veröffentlicht hatte. Als er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe sich die Sache bereits herumgesprochen. Sein Vater sowie sein Bruder seien sehr wütend gewesen. Man habe ihn beschimpft und geschlagen. Sein Vater habe sehr deutlich gesagt, dass der Kläger Schande über die Familie gebracht habe und sein Elternhaus verlassen müsse. Da sein Vater ein sehr nachtragender Mensch sei, habe er gewusst, dass sich seine Situation nicht mehr verbessern werde und deshalb sein Heimatland verlassen. Mit Bescheid vom 27.06.2019 wurden die Anträge insgesamt abgelehnt. Dagegen hat der Kläger am 11.07.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben seien. Als Homosexueller fürchte er sich vor (weiterer) Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Heimatland. Insofern werde zunächst auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Er lebe seine Homosexualität offen aus. So befinde er sich derzeit in einer festen Partnerschaft und besuche regelmäßig Kneipen der LGBTQI-Szene, nehme am Christopher-Street-Day teil und engagiere sich ehrenamtlich für andere homosexuelle Geflüchtete. Da er offen homosexuell lebe, könne von ihm nicht verlangt werden, sich zwecks Vermeidung von (weiterer) Verfolgung an einem anderen Ort innerhalb seines Heimatlandes zu begeben und dort seine sexuelle Orientierung geheim zu halten. Die von ihm zu erwartende Diskriminierung dürfte zusätzlich dadurch verschärft werden, dass bei ihm zwischenzeitlich eine HIV-Erkrankung diagnostiziert worden sei. Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls insoweit begründet, als mit ihr die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten begehrt werde. Er sei HIV-positiv und auf die regelmäßige Einnahme einer bestimmten Kombination von Medikamenten dringend angewiesen. Es erscheine zumindest fraglich, ob er in Algerien eine angemessene Behandlung erhalten werde. Der Klagebegründung war eine Stellungnahme der Aidshilfe Frankfurt vom 15.01.2020, eine Stellungnahme der Rainbow Refugee Support vom 16.01.2020 sowie Lichtbilder beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 40 ff. d. A.). Der Kläger hat seine Klage, soweit es die Anerkennung als Asylberechtigter betrifft, zurückgenommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, das Bundesamt zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Algerien zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden verwiesen.