Urteil
3 K 180/17.WI.A
VG Wiesbaden 3. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:1215.3K180.17.WI.A.00
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Tenor
Die Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 09. Oktober 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Bevollmächtigten der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage zulässig. Insbesondere ist die Klage innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden, da der Bescheid am 31. Dezember 2016 zugestellt wurde und die Klageschrift am 10. Januar 2017 bei Gericht eingegangen ist. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG definiert den Begriff der Religion. Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst alle Komponenten dieses Begriffs, das heißt öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell und damit die Freiheit, den Glauben im privaten Kreis zu praktizieren wie auch öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012 – C-71/11 – und – C-99/11 –; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) - dazu gehört das in Art. 9 EMRK verankerte Recht auf Religionsfreiheit -, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von nichtstaatlichen Akteuren. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Schutzalternative bestehen, § 3e AsylG. Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung und begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweis-schwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, wenn sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, InfAuslR 1989, 349). Homo- und Transsexuelle unterliegen in Pakistan keiner Gruppenverfolgung. Ein staatliches Verfolgungsprogramm liegt nicht vor. Insbesondere ist auch die Gefahr einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure gering. Es fehlt jedenfalls an der notwendigen Verfolgungsdichte (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Juli 2020 – 13 A 10174/20; VG München, Urteil vom 18. Oktober 2018 – M 10 K 17.30550 –, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2019 – 3 A 937/19.A –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 02. August 2018 – 4 K 726/18.A –, juris; a.A. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 05. Oktober 2017 – A 6 K 4389/16 –, juris; VG Trier, Urteil vom 23. November 2017 – 2 K 9945/16.TR –, juris). Die Gefahr der Verfolgung des Asylbewerbers kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei die Annahme einer Gruppenverfolgung ein staatliches Verfolgungsprogramm oder im Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung eine bestimmte „Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 – 9 C 158/94 –). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerhebliche Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –). Die Einzelrichterin folgt der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08. Juli 2020 – 13 A 10174/20 –), das zur Frage der Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan folgendes ausführt: „Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich – wovon auch die Beklagte und das Verwaltungsgericht übereinstimmend ausgehen – bei homosexuellen Männern aus Pakistan um eine relevante Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d EU-Qualifikationsrichtlinie und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handelt, denn in Pakistan ist auf der Grundlage aller dem Senat vorliegenden, insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass homosexuelle Männer eine deutlich abgrenzbare Identität besitzen, weil sie von ihrer moslemisch geprägten Umgebung als andersartig betrachtet werden und in ihrer sexuellen Ausrichtung nicht für „normal“ gehalten werden. Die Gruppe der homosexuellen Männer ist indessen in Pakistan zur Überzeugung des Senats, der sich dabei auf die Auswertung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen stützt, weder einer unmittelbaren staatlichen noch einer dem pakistanischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt. Dabei geht der Senat von den im Folgenden dargestellten, hier relevanten Verhältnissen, für männliche Homosexuelle in Pakistan aus: Was eine strafrechtliche Verfolgung Homosexueller anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass Homosexualität als solche in Pakistan nicht explizit unter Strafe gestellt ist. Strafbar ist nach Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) indessen der „gewollte unnatürliche Geschlechtsverkehr“ mit einem Mann, einer Frau oder einem Tier, der mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht wird; auch der Versuch ist gemäß Art. 511 PPC strafbar. Unter diesen Tatbestand, der vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung findet, wird von den pakistanischen Gerichten in Einzelfällen auch der homosexuelle Geschlechtsverkehr subsumiert. Für eine Verurteilung der vollendeten Tat ist jedoch der Beweis des Geschlechtsakts zwingend erforderlich (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt zu Pakistan vom 16. Mai 2019, S. 92 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation von Homosexuellen in Pakistan vom 11. Juni 2015). Für die Praxis der Anwendung der Strafvorschrift auf einvernehmlichen homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Männern gibt es unterschiedliche Berichte. Während dem Auswärtigen Amt (vgl. Lageberichte vom 30. Mai 2016, 20. Oktober 2017, 21. August 2018 und 29. Juli 2019) seit Jahren keine Strafverfahren gegen männliche (und weibliche) Homosexuelle bekannt sind, die eine Beziehung auf einvernehmlicher Basis unterhalten, berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.), gestützt auf mehrere weitere Erkenntnisquellen, von wenigen bekannten Einzelfällen. Danach soll im Jahr 2010 die Polizei in Peshawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet haben, weil die anwesenden Personen Homosexualität gefördert hätten. Das betroffene Paar, ein Mann und eine Transgender-Person, seien zwei Wochen in Haft geblieben. Die Neengar Society, eine pakistanische Nichtregierungsorganisation, berichtet aus dem Jahr 2011 über zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 PPC angeklagt worden seien, von denen zwei Männer zu einer jeweils zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien. Beide Personen hätten sich über ein Jahr lang in Haft befunden, bevor sie aufgrund außergerichtlicher Einigung ihrer Familien mit dem Kläger entlassen worden seien. Die weiteren acht Männer seien nicht vor Gericht gekommen, weil ihre Familien die Angelegenheit außergerichtlich geregelt hätten. Im Jahr 2015 seien zwei junge Männer wegen Verstoßes gegen Art. 377 PPC inhaftiert und später gegen Kaution freigelassen worden, da die Strafverfolgung mangels Zeugen eingestellt worden sei. Ebenfalls im Jahr 2017 sei ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen Artikel 377 PPC mit dem Vorwurf festgenommen worden, einen 15-jährigen Jungen vergewaltigt zu haben. Auf Druck der Polizei habe die Familie des Opfers die Anzeige nach einer Kompensationszahlung der Familie des Täters fallen gelassen und der 17-Jährige sei sodann wieder aus der Haft entlassen worden. In einem weiteren nicht näher konkretisierten Fall soll es zu einer Verhaftung eines angeblich homosexuellen Paares gekommen sein, nachdem es in einer Fernsehreportage enttarnt worden sei. Das weitere Schicksal der Betroffenen sei nicht bekannt. Berichtet wird zudem, dass eine Strafverfolgung gegenüber Homosexuellen vereinzelt auch auf Art. 294 PPC, der „obszöne Tänze und Lieder“ unter Strafe stellt, sowie auf Art. 295 PPC wegen Blasphemie gestützt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Quellen mit Angaben zur Anzahl der Fälle einer Strafverfolgung nach diesen Vorschriften oder mit einer konkreten, individualisierbaren Benennung von Einzelfällen gibt es aber nicht. Ob Homosexuelle in Pakistan einer Strafverfolgung aufgrund der Scharia ausgesetzt sind, lässt sich aus Sicht des Senats aus den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 5. Oktober 2017 – A 6 K 4389/19 –, juris Rn. 31) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Der einzige Hinweis darauf betrifft einen Fall aus dem Jahr 2005. Danach sollen in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O). Im gesellschaftlichen Bereich und oft auch im engeren familiären Umfeld stellt sich die Lage männlicher Homosexueller so dar, dass eine Liebesbeziehung zwischen zwei Menschen des gleichen Geschlechts nicht akzeptiert, sexuelle Handlungen zwischen (jungen) Männern situationsbedingt aber toleriert werden. Das gilt vor dem Hintergrund, dass in Pakistan (heterosexuelle) Beziehungen vor der Ehe verboten sind, insbesondere für junge Männer, die ihre ersten sexuellen Erfahrungen mit einem Freund oder einem Cousin machen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. unter Bezugnahme auf weitere Quellen). Letztendlich wird in weiten Teilen der Gesellschaft aber ein öffentliches Ausleben der Homosexualität unter erwachsenen Männern abgelehnt. Andererseits bestehen in den Großstädten, wie beispielsweise in Lahore, Karachi und Islamabad, Szenen, in denen sich homosexuelle Männer, die vornehmlich der oberen Mittelschicht, den Eliten und den intellektuellen Kreisen angehören, bewegen und untereinander Kontakt aufnehmen können. Eine sich öffentlich bekennende „Community“ gibt es allerdings nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.), wenngleich Homosexualität im privaten Bereich gesellschaftlich toleriert wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019). Schließlich weisen einige Erkenntnisquellen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. (m.w.N.)) darauf hin, dass Homosexuelle bei einer Entdeckung ihrer sexuellen Orientierung durch ihre Familie erheblichen Repressionen bis hin zu einer Tötung durch Angehörige ausgesetzt sein können. Hinzu kommt die Gefahr, dass Dritte die Kenntnis über die sexuelle Orientierung ausnützen, Homosexuelle zu erpressen und von ihnen Geldleistungen und sexuelle Dienste fordern oder sich ihnen gegenüber gewalttätig verhalten. In den entsprechenden Berichten sind indessen weder belegte Fälle benannt noch enthalten diese Quellen konkrete Angaben zur Häufigkeit derartiger Übergriffe. Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage ist der Senat davon überzeugt, dass homosexuelle Männer in Pakistan keiner staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, weil es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Ausgehend davon, dass die überdurchschnittlich schnell wachsende pakistanische Bevölkerung geschätzt etwa 200 bis 220 Millionen Menschen umfasst (vgl. Auswärtiges Amt, die oben genannten Lageberichte vom 30. Mai 2016 bis zum 29. Juli 2019 sowie United Nations, World Population Prospects 2019, https://esa.un.org/unpd/wpp/DataQuery), die sich im Wesentlichen gleichmäßig auf männliche und weibliche Personen verteilt, leben in Pakistan etwa 100 bis 110 Millionen Menschen männlichen Geschlechts. Legt man weiter zugrunde, dass davon Personen unter 15 Jahren ihre sexuelle Identität noch nicht gefunden haben und nicht in nennenswertem Umfang sexuell aktiv sind und auch die älteste Bevölkerungskohorte ihr Sexualleben unterdurchschnittlich auslebt, und nimmt man ferner an, dass etwa 2 bis 4 Prozent der Männer ausschließlich auf homosexuelles Verhalten festgelegt sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1872/12 –, juris Rn. 112 unter Hinweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort „Homosexualität), so ergibt sich selbst bei Annahme von nur einem Prozent eine Zahl von mindestens 500.000 bis 800.000 ausschließlich homosexuell veranlagter und potentiell Homosexualität praktizierender Männer in Pakistan (vgl. auch VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 2. August 2018 – 4 K 726/18 –, das von einer Zahl von 10 bis 20 Millionen homo- oder bisexuellen in Pakistan lebenden Menschen ausgeht). Verglichen damit lässt die Zahl der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden, oben aufgezeigten (behaupteten) Fälle einer Strafverfolgung gegen männliche Homosexuelle – vornehmlich nach Art. 377 PPC –, die sich selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Dunkelziffer allenfalls im mittleren bis oberen zweistelligen Bereich bewegt, nicht darauf schließen, dass sich derartige Verfolgungshandlungen so wiederholen, dass daraus für jeden homosexuell veranlagten Mann ohne weiteres die Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (vgl. zu dieser Relationsbetrachtung bezogen auf die Lage in Kamerun auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013, a.a.O. sowie Urteil vom 26. Oktober 2016 – A 9 S 908/13 –, juris zur Lage in Gambia). Dies gilt in besonderer Weise für diejenigen Homosexuellen, die, wie es auch der Kläger nach seinem Vortrag vor seiner Ausreise getan hat (vgl. dazu unten Ziffer (2) dritter Absatz), ihre homosexuelle Veranlagung nicht in die Öffentlichkeit tragen, sondern ausschließlich im privaten Bereich ausleben wollen. Insoweit ist indessen einzuräumen, dass auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen belastbare Angaben darüber fehlen, wie hoch der Anteil derjenigen Homosexuellen in Pakistan ist, für die ein öffentliches Bekenntnis ihrer sexuellen Orientierung identitätsprägend ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Sexualität – ganz besonders in muslimisch geprägten Ländern – ungeachtet der individuellen sexuellen Orientierung der Betroffenen vornehmlich im privaten Bereich manifestiert, Homosexualität als solche in Pakistan nicht unter Strafe steht und letztlich allein der nachgewiesen homosexuelle Geschlechtsverkehr nach Art. 377 PPC strafrechtlicher Anknüpfungspunkt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung darstellt, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass zu dieser Personengruppe etwa ein Viertel bis ein Drittel der homosexuellen Männer zählt und mithin mutmaßlich von asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung erreicht werden kann. Die oben genannten Fälle einer Strafverfolgung erreichen bei der gebotenen Relationsbetrachtung aber auch dann offensichtlich nicht die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Dichte, so dass sich nach der Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung dieses Personenkreises feststellen lässt. Auch für die Annahme einer nicht von nichtstaatlicher Seite ausgehenden, dem pakistanischen Staat aber zurechenbaren Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, denn, wie oben dargelegt, kommt es in Pakistan zwar zu flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen und Verfolgungshandlungen durch Familienangehörige und Personen, die von der sexuellen Orientierung homosexueller Männer Kenntnis erlangen. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich aber weder konkrete noch auch nur annährungsweise zu bestimmende Fallzahlen, die zur der geschätzten Anzahl der in Pakistan lebenden, homosexuell veranlagten und potentiell Homosexualität praktizierenden Männern ins Verhältnis gesetzt werden könnten. Zudem besteht für Personen, die von dritter Seite in Anknüpfung an ihre bekannt gewordene Homosexualität von Familienangehörigen oder von sonstigen Dritten Verfolgungen ausgesetzt sind, in der Regel in den Großstädten Pakistans eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG, weil sie angesichts eines im Land nicht funktionierenden Meldewesens dort in aller Regel von ihren Verfolgern nicht aufgespürt werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt zu Pakistan, a.a.O., sowie in der Bewertung übereinstimmend VG Augsburg, Urteil vom 23. Juni 2020 – Au 3 K 18.301827 –, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 2 A 449/17 –, juris, und VG München, Urteil vom 5. März 2019 – M 32 K 16.35466 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).“ Zur Situation Transsexueller in Pakistan ist den in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln Folgendes zu entnehmen: Transsexualität ist in Pakistan nicht gesetzlich verboten. Die Gesellschaft grenzt Transgender jedoch generell aus und bezeichnet sie als „Hijra“. Die Hijra sind eine alte und ausgegrenzte Gruppe in Pakistan, Indien und Bangladesch, deren Mitglieder als Männer geboren, sich jedoch mit der Seele einer Frau identifizieren. Es bedarf keinerlei physischer Übergänge wie Operationen, um in die Hijra-Gemeinschaft aufgenommen zu werden. Hijras kleiden sich in der Regel wie Frauen. Die meisten von ihnen identifizieren sich weder als Männer noch als Frauen, sondern vielmehr als ein "drittes Geschlecht". Hirjas sind in Pakistan rechtlich anerkannt, aber dennoch Außenseiter. Neben Tanzen auf Hochzeiten oder Segnung der Neugeborenen stellen Bettelei und Prostitution Einkommensquellen für die Hijras dar. Die Hijras sind im öffentlichen Leben anzutreffen. Sie unterliegen auch keiner systematischen Verfolgung. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hijra bietet in gewissem Umfang Schutz und Unterstützung vor nichtstaatlicher Diskriminierung. Der pakistanische Staat hat in den letzten Jahren diverse Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Transgender ergriffen. Im Jahr 2012 urteilte das Oberste Gericht, dass Transgender als „drittes Geschlecht“ anerkannt und ihnen korrekte Personalausweise ausgestellt werden. Bei den 2013 durchgeführten Wahlen konnten Hijras erstmals als Kandidaten und Wähler teilnehmen. Im Jahr 2016 ordnete der oberste Gerichtshof an, Transgender-Personen durch soziale Wohlfahrtsprogramme wie Benazir Income Support Programms und das Bait-ul-Mal finanziell zu unterstützen. Im Jahr 2017 wurde erstmals ein Reisepass mit der Angabe Transgender als Geschlecht ausgestellt und bei der Volkszählung gab es auf den Erhebungsbögen die Wahlmöglichkeit für das dritte Geschlecht. 10.418 Personen (ca. 0,05 % der Gesamtbevölkerung) deklarierten sich dabei als Transgender. Nach Angaben der lokalen Interessensvertretung Trans Action leben etwa 500.000 Transgender-Personen in Pakistan. Im April 2018 wurde in Lahore eine Schule eröffnet, in der Transsexuelle aller Altersgruppen Schulbildung und berufliche Fortbildung absolvieren können. So soll auch Erwachsenen, denen bisher Bildung verwehrt wurde, der Zugang zu einem Erwerbseinkommen erleichtert werden. Die Eröffnung weiterer solcher Schulen in Karachi und Islamabad ist für die Zukunft geplant. Im Juni 2016 wurde von einer Gruppe religiöser Führern ein Urteil („Fatwa“) gesprochen, welches Transgender-Personen erlaubt, andere Transgender-Personen zu heiraten. Doch ist diese „Fatwa“ rechtlich nicht bindend. Der konservative Rat für islamische Lehre in Pakistan stellte sich hinter Transsexuelle, indem er Familien kritisierte, die Transsexuelle verstoßen und enterben würden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt vom 31. Juli 2018, S. 128 ff.). Etwas anderes gilt aber für Trans- und Homosexuelle, die ihre Sexualität in einer verfolgungsrelevanten Weise offen leben. Für diese Personen besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko. Ein offen trans- und homosexuell lebender Mann ist in Pakistan ohne interne Schutzmöglichkeiten homophoben Übergriffen durch staatliche wie insbesondere durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von dem Asylbewerber eine Geheimhaltung seiner Homosexualität im Herkunftsland oder Zurückhaltung nicht erwartet werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 07. November 2013 – C-199/12 – bis – C-202/12 –; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –). Es wäre vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten, wenn einem homosexuellen Asylsuchenden gemäß § 3e AsylG asylrechtlicher Schutz unter Verweis auf die Möglichkeit, seine homosexuelle Orientierung im Herkunftsstaat geheim zu halten, versagt werden würde. Insbesondere kann der Kläger auch nicht auf eine geschlechtsumwandelnde Operation verwiesen werden. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist. Auf die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL kommt es nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG in Form einer an seine Sexualität anknüpfende Verfolgung droht. Der Kläger zählt nach seinem Eindruck in der mündlichen Verhandlung und seinem individuellen Vortrag zu der Gruppe homo- und transsexueller Personen, denen es ein inneres Bedürfnis ist, ihre Homo- und Transsexualität auch öffentlich auszuleben. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er trans- und homosexuell ist. Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass er männliche Geschlechtsorgane habe, die jedoch nicht voll ausgebildet seien. In Pakistan werde er als Mann angesehen. Er selbst sehe sich jedoch als Frau und fühle sich nur zu Männern hingezogen. In der mündlichen Verhandlung hat er eingängig von der Entwicklung seiner sexuellen Identität berichtet. Insbesondere hat er zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er in Pakistan langjährige und ernsthafte Beziehungen zu anderen Männern geführt hat. Seine diesbezüglichen Gefühle und Empfindungen hat er in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2020 anschaulich geschildert. Nach dem Vortrag des Klägers und dessen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass es für ihn ein inneres Bedürfnis ist, seine Homosexualität öffentlich auszuleben. Er hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es ihm wichtig ist, seine sexuelle Orientierung offen zeigen zu dürfen. Der Kläger hat glaubhaft berichtet, dass es für ihn von großer Bedeutung ist, seine Beziehungen zu anderen Männern genauso ausleben zu können wie heterosexuelle Menschen und beispielsweise heiraten zu können. Der Kläger hat angegeben, dass er seine Sexualität in Pakistan nicht öffentlich ausgelebt habe. Die Religion und die Gesellschaft würden dies nicht erlauben. Er hat jedoch überzeugend geschildert, dass er in Pakistan als Tänzerin und Prostituierte gearbeitet und sich in der Öffentlichkeit als Frau gezeigt habe. Er hat diesbezüglich berichtet, er habe Frauenkleider getragen und sich verhalten wie eine Frau. Auch habe er ein Kopftuch getragen und gesprochen wie eine Frau. Die Auswirkungen der fortwährenden Ausübung seiner transsexuellen Identität in der Öffentlichkeit und der Ausübung seiner homosexuellen Identität im privaten Bereich hat er anschaulich und detailreich geschildert. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die eingeschränkte Ausübung seiner Sexualität ihn schwer belastet hat. In Deutschland lebt der Kläger seine Sexualität öffentlich aus. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft berichtet, dass er seit längerem in einer festen Beziehung mit einem Mann lebe. Er zeige sich auch in der Öffentlichkeit, z.B. beim Einkaufen, mit seinem Freund. Darüber hinaus hat er überzeugend dargelegt, dass er in der LGBT Szene aktiv sei und zu deren Veranstaltungen und Treffen gehe. Auch hat er zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass er sich öffentlich, z.B. gegenüber seinen Arbeitskollegen, zu seiner Sexualität bekennt. Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der entgegenstehenden Nummer 1. des Bescheids des Bundesamts vom 30. Dezember 2016 stattzugeben, so dass über die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr zu entscheiden war. Nummer 3. und 4. des angefochtenen Bescheides waren aber klarstellend aufzuheben. Nummer 5. und 6. des angefochtenen Bescheides waren infolge der Gewährung von Flüchtlingsschutz ebenfalls klarstellend aufzuheben. Als unterliegender Teil trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der am 12. Dezember 1983 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sunniten. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 24. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Juli 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte den Kläger am 28. September 2016 zu seinen Asylgründen an. Er gab im Wesentlichen an, er habe zuletzt in H. gelebt. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse besucht. Danach habe er als Tänzerin und Prostituierte gearbeitet. In Pakistan würden noch seine Eltern, drei Schwestern, ein Bruder sowie Tanten und Onkel wohnen. Zudem lebe dort seine „Zwitter-Familie“, zu welcher er nach Entdeckung seiner Zweigeschlechtlichkeit gegeben worden sei. Pakistan habe er verlassen, da er ein Zwitter sei. Er habe kein voll ausgebildetes Glied und fühle sich als Frau; er sei homosexuell. Aus diesem Grund sei er ständig von seinem Vater geschlagen und gedemütigt worden. Sein Vater habe ihn mehrmals auf einen Esel gesetzt, mit schwarzer Farbe bemalt und ihn gezwungen so durch die Ortschaft zu gehen. Einmal habe sein Vater ihn nackt im Dorf stehen lassen, da er mit Männern geschlafen habe. Dreimal habe sein Vater seine Haare und die Augenbrauen abrasiert, da er mit seiner Homosexualität Schande über die Familie gebracht habe. Einmal habe sein Bruder ihn aufgrund seiner Sexualität erschießen wollen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er mit anderen Männern schlafen wolle. Er sei weder von seiner Familie noch von der Gesellschaft akzeptiert worden. Eine Freundin, die auch ein Zwitter gewesen sei, sei von der Polizei erschossen worden. Danach sei ihm klar gewesen, dass er in Pakistan stark gefährdet sei. Entweder wäre er von seinem Vater, seinem Bruder oder von irgendwem aus der Gesellschaft umgebracht worden. Als sein Vater erfahren habe, dass er sich in einen anderen Mann verliebt habe, habe er ihn aus dem Haus geworfen. Damals sei er 17-18 Jahre alt gewesen. Danach sei er nach H. zu seiner „zweiten Familie“. Um Geld zu verdienen, habe er auf Veranstaltungen tanzen und seinen Körper verkaufen müssen. Er sei nie länger in einem Dorf geblieben, da die Nachbarn sein Leben unmöglich gemacht hätten. Er sei auch mehrmals vergewaltigt worden. Vor sechs bis sieben Jahren sei er auf dem Heimweg von einem Event von sieben Männern vergewaltigt worden. Sie hätten ihm die Nase abschneiden wollen. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, Pakistan zu verlassen. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich drohte sie unter Fristsetzung die Abschiebung vornehmlich nach Pakistan an (Nr. 5) und bestimmte eine Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 6). Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird verwiesen. Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 31. Dezember 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2017, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt ergänzend zur Lage trans- und homosexueller Männer in Pakistan vor. Homosexuelle Handlungen seien in Pakistan verboten und würden strafrechtlich verfolgt. Nach dem Scharia Gesetz könne sogar die Todesstrafe drohen. Es gäbe kein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Hijras würden oft von ihren Familien verstoßen und gezwungen, ein Leben am Rand der Gesellschaft zu führen. Er sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung von privaten Akteuren verfolgt worden. Als Transsexueller gehöre er zu einer klar umrissenen und abgrenzbaren sozialen Gruppe. Ihm sei es nicht zuzumuten, seine sexuelle Orientierung zu verstecken. Ihm stehe kein interner Schutz zur Verfügung, da er aufgrund von Äußerlichkeiten überall als Hijra zu erkennen sei und das Verbot der Homosexualität in ganz Pakistan gelte. Zudem könne er sein Existenzminimum nicht sichern. In Pakistan könnten sich Transgender mittlerweile als solche als eigene Geschlechtergruppe eintragen, jedoch stünden für Transgender nur Betteln, Tanzen, Prostitution als Einnahmequelle zur Verfügung. Hijra würden unverhältnismäßig oft Opfer von Gewalt bis hin zu Vergewaltigungen werden, ohne dass staatliche Stellen aktiv zu ihrem Schutz einschreiten würden. Betroffene würden ausgegrenzt und am Rande der Gesellschaft leben. Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016, Geschäftszeichen: (…), dazu verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutzstatus zu gewähren; hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09. Oktober 2017 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 17. August 2020 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. In der Ladung werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung ist der Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten jeweils am 25. August 2020 zugestellt worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2020 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.