Urteil
17 K 2440/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0228.17K2440.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.1981 in F. geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 00.00.2010 geborenen Klägers zu 2. und der am 00.00.2013 geborenen Klägerin zu 3. Sie sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger verließen ihr Heimatland gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der Kläger zu 2. und 3. im Januar 2016 und reisten über die Türkei, Griechenland und die sog. Balkanroute im Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 07.03.2016 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge (Az. 0000000), die sie auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 05.10.2016 gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an: Im Irak lebten noch ihre Eltern, 2 Brüder, 5 Schwestern und die Großfamilie. Sie sei die älteste Tochter der Familie gewesen und habe nicht gearbeitet, sondern sich um ihre Schwestern gekümmert. Ihre Familie sei streng gläubig. Ihr Ehemann sei nicht gläubig und trinke Alkohol. Dies sei für sie in Ordnung gewesen, weil sie ihn geliebt habe. Bei einem unangekündigten Besuch im Februar 2014 hätten ihre Eltern jedoch in ihrem Haus Alkohol gesehen und sie – die Klägerin zu 1. – daraufhin mit zu sich genommen. Ihre Brüder hätten sie auch nach 2 Monaten nicht zu ihrem Mann zurückgehen lassen, sondern sie geschlagen und gezwungen, zur Polizei zu gehen. Dort habe sie behauptet, dass ihr Mann sie geschlagen habe. Mit Hilfe ihres Onkels und ihrer jüngeren Schwester habe sie die Anzeige im Juli 2014 zurückgezogen. Über ihre jüngere Schwester habe sie auch weiterhin Kontakt zu ihrem Mann gehabt und sie hätten sich entschieden, gemeinsam das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte sie, dass sie sich wieder von ihrem Mann trennen müsse und dass ihre Brüder sie totschlagen. Mit Bescheid vom 21.10.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung in den Irak unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die von den Klägern (und dem Ehemann der Klägerin zu 1.) hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 28.08.2017 rechtskräftig abgewiesen (VG Köln 18 K 9657/16.A). Am 31.07.2019 stellten die Kläger beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug die Klägerin zu 1. schriftlich vor: Sie wolle mit ihren Kindern in Deutschland in Sicherheit leben und als Frau auf eigenen Beinen stehen. Für eine getrennte Frau sei es sehr schwierig, im Irak zu leben. Bei ihrem früheren Asylantrag habe sie aus Angst vor ihrem Mann nicht erwähnt, dass dieser in betrunkenem Zustand sie und ihre Kinder im Irak durch Anzünden der Wohnung habe töten wollen. Sie habe sofort ihren Bruder angerufen, der sie und ihre Kinder abgeholt habe. Sie habe dann zwei Jahre lang bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Die Jahre, die sie mit ihrem Mann in Deutschland verbracht habe, seien die schlimmsten ihres Lebens gewesen. Denn sie habe niemanden von ihrer Familie hier gehabt. Ihr Mann habe schlimme Dinge mit ihr gemacht, er habe sie geschlagen und ihr kein Geld gegeben. Sie hätte auch keine Freunde haben dürfen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trug ergänzend vor: Die Klägerin zu 1. habe sich von ihrem Ehemann getrennt; dieser sei wohl aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die Rückkehr in den Irak als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern sei der Klägerin zu 1. nicht zumutbar; ihr drohe geschlechtsspezifische Verfolgung und es fehle an einer Existenzgrundlage. Von ihrer Familie werde sie nicht mehr aufgenommen werden. Mit Bescheid vom 11.05.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21.10.2016 hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 ab. Die Kläger haben am 20.05.2020 Klage erhoben. In Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens führt die Klägerin zu 1. aus: Wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige drohe ihr bei einer Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung. Zumindest sei das Ermessen der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots auf Null reduziert. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin die Klägerin zu 1. angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Bundesamt hat die Asylfolgeanträge der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (2.). Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab. Ergänzend ist mit Blick auf die Ausführungen der Kläger zur Klagebegründung und die Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung Folgendes auszuführen: 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn sich die der früheren Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 VwVfG). Die Tatsachen oder Beweismittel, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG ergeben soll, sind vom Folgeantragsteller nicht nur zu behaupten, sondern in einem schlüssigen Sachvortrag vorzubringen, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ist ausreichend. Hieran fehlt es jedoch, wenn sich das Vorbringen als unsubstantiiert oder unglaubhaft erweist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1600/19 -, juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Urteile vom 23.06.1987 – 9 C 251.86 -, juris, Rn. 8, und vom 21.04.1982 – 8 C 75.80 -, juris, Rn. 11; VG Potsdam, Beschluss vom 26.04.2018 – 7 L 321/18.A -, juris, Rn. 8; VG München, Urteil vom 09.11.2018 -, M 30 K 17.43175 -, juris, Rn. 16. Ferner muss der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Indem § 71 Abs. 1 AsylG auf die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG verweist, hat der deutsche Asylgesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie) in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Danach können die Mitgliedstaaten (durch eine asylrechtliche Sondernorm) vorsehen, dass ein Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die der Asylbewerber diesen Antrag stützt, zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens zwar schon existierten, aber ohne eigenes Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht werden konnten. Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 -, juris, Rn. 62 ff. Soweit § 51 Abs. 3 VwVfG darüber hinaus eine Frist von 3 Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes für die Stellung des Wiederaufgreifensantrages vorsieht, dürfte diese Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie) zwar europarechtlich unzulässig und damit unanwendbar sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 -, juris, Rn. 54 ff. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich an, da schon die weiteren genannten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen früheren Asylverfahrens der Kläger nicht vorliegen. Die Kläger haben keine Wiederaufgreifensgründe i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG vorgetragen. Der von ihnen insoweit allein geltend gemachte Umstand, dass die Klägerin zu 1. sich inzwischen von ihrem Ehemann getrennt habe und ihr deshalb nunmehr als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige im Irak eine Gruppenverfolgung drohe, ist von vornherein ungeeignet, den Klägern zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG). Die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) und b) AsylG müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der in Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht hingegen schon für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 ‑ 1 B 54.19 ‑, juris Rn. 8 m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist auch eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG nur dann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Insofern gilt die Regelvoraussetzung, an welche § 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG die Qualifizierung einer Personengruppe mit gemeinsamen Merkmalen als bestimmte soziale Gruppe knüpft, auch für die unveräußerlichen Merkmale des Geschlechts und der geschlechtlichen Identität. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris Rn. 114 f. Der Begriff der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ ist von der „Gruppe“ im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung zu unterscheiden. Eine soziale Gruppe kann unabhängig davon vorliegen, ob alle Mitglieder verfolgt werden. Von der Verfolgungsdichte für alle Gruppenmitglieder würde jedoch die widerlegliche Verfolgungsvermutung für den einzelnen Schutzsuchenden abgeleitet. VGH BW, Urteil vom 07.03.2013 ‑ A 9 S 1872/12 ‑, juris Rn. 57. Hiervon ausgehend ist für das Gericht bereits nicht erkennbar, dass es eine deutlich abgegrenzte bzw. abgrenzbare soziale Gruppe „alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Begleitung im Irak“ i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gibt. Es ist zwar davon auszugehen, dass Frauen im Alltag einer Diskriminierung ausgesetzt sind, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt. Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt Frauen weniger Möglichkeiten, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet. Geschiedene Frauen erhalten oft nur schlechter bezahlte Arbeitsstellen, werden als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet oder verlieren das Sorgerecht für ihre Kinder. Ferner haben weiblich geführte Haushalte nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem, sondern sind besonders anfällig für Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.10.2022 (Stand: Oktober 2022), S. 5, 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 22.08.2022, S. 190 f., 203; European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 104 f. Jedoch werden Familien mit weiblichen Haushaltsvorständen ohne schutzbereite männliche Familienmitglieder von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet; sie bilden auch keinen „gesellschaftlichen Fremdkörper“. Das gesellschaftliche Klima im Irak ist gegenüber Geschiedenen nicht offen repressiv. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.10.2022 (Stand: Oktober 2022), S. 12. Laut den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen werden etwa 10% aller irakischen Haushalte von einem weiblichen Haushaltsvorstand geführt. Etwa 80% dieser weiblichen Haushaltsvorstände sind Witwen, Geschiedene, getrennt Lebende oder pflegen kranke Ehepartner. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 22.08.2022, S. 203 Einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ist zu entnehmen, dass im Irak Haushalte mit einem weiblichen Haushaltsvorstand, in denen minderjährige Kinder leben, durchaus verbreitet und akzeptiert sind. Vgl. IOM Iraq, Access to durable solutions among IDPs in Iraq: Experiences of Female-Headed Households, 23.09.2020, S. 6‑9; vgl. auch die bei VG Hamburg, Urteil vom 16. Februar 2021 ‑ 8 A 3184/20 ‑, juris Rn. 50, mitgeteilten Zahlen. Ob eine Frau alleinlebend oder alleinerziehend ist, lässt sich schließlich von der sie umgebenden Gesellschaft nicht ohne weiteres feststellen. Beispielweise ist nicht sogleich erkennbar, ob eine Frau verwitwet oder geschieden ist oder ihr Ehemann zeitweise anderenorts, z.B. im Ausland, lebt. VG Göttingen, Urteil vom 24. September 2020 ‑ 2 A 1001/17 ‑, juris Rn. 38. Unabhängig davon, ob der Personenkreis der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige als soziale Gruppe anzusehen ist, lässt sich jedenfalls eine entsprechende Gruppenverfolgung nicht feststellen. Auf der Grundlage der vorstehenden Zahlen bzw. Erkenntnisse zur Größe des relevanten Personkreises ist nicht ersichtlich, dass dieser einer Verfolgung in einer für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verfolgungsdichte nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 AsylG ausgesetzt ist. Vgl. in dem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2021 ‑ 9 A 1147/20.A ‑; VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2021 – 8 A 3184/20 -, juris, Rn. 50. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin zu 1., wonach sie zwischenzeitlich von ihrem Ehemann geschieden sei, von vornherein ungeeignet, den Klägern zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Auch individuelle Verfolgungsgründe hat die Klägerin zu 1. nicht substantiiert geltend gemacht. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ängste vor ihrem Bruder sowie ihrem Ex-Mann blieben insgesamt vage und ließen keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erkennen. Dass sie von Seiten ihres Bruders schon vor ihrer Ausreise bedroht worden wäre, hat die Klägerin zu 1. bei keiner ihrer Anhörungen vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie lediglich angegeben, dass sie seit ihrer Ausreise nach Deutschland keinen Kontakt mehr zu ihrem Bruder habe. Weshalb ihr Bruder sie im Falle ihrer Rückkehr bedrohen sollte, obwohl sie inzwischen von ihrem Ehemann geschieden ist, konnte die Klägerin zu 1. auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erläutern. Entsprechendes gilt in Bezug auf ihren Ex-Mann. Sie ist seit vier Jahren von ihm geschieden und hat schon lange keinen Kontakt mehr zu ihm. Weshalb er nach der Scheidung ihr gegenüber (erneut) gewalttätig werden sollte, konnte die Klägerin zu 1. nicht plausibel erklären. 2. Das Bundesamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dabei kann dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn (auch) insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind, oder ob das Bundesamt unabhängig hiervon – ausgehend vom Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ‑ immer festzustellen hat, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen, sodass der Wortlaut des Tenors in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides dementsprechend umzudeuten wäre. Vgl. zum Prüfungsmaßstab bei Folge‑ und Zweitanträgen BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, juris, Rn. 18, 20; obige Frage offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 ‑ 13 A 3930/18.A ‑, juris, Rn. 25 ff. m.w.N. zum Streitstand; kritisch Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 31 AsylG Rn. 14 und 21, sowie Dickten, ebda., § 71 AsylG Rn. 28; vgl. zur Umdeutungsmöglichkeit im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 22.05.2019 ‑ 3 K 740/18.A ‑, n.v. Jedenfalls haben die Kläger nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt dabei in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12, und vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 ‑, juris, Rn. 23, unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 07.07.1989 – 14038/88 (Soering / Vereinigtes Königreich) ‑, vom 28.02.2008 – 37201/06 (Saadi / Italien) – und vom 27.05.2008 – 26565/05 (N. / Vereinigtes Königreich) ‑. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 90 f.; Beschluss vom 13.11.2019 – C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) –, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47, wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK (erst) vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können. Ausgehend von diesen Maßstäben werden die Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion, das Gouvernement F. in der Autonomieregion Kurdistan-Irak (RKI), zur Überzeugung des Gerichts in der Lage sein, ihr Existenzminimum zu sichern bzw. ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Die humanitäre Lage und die Lebensbedingungen in der RKI sind nach den Erkenntnissen des Gerichts zwar schwierig, aber nicht so schlecht, dass sie für jeden in den Irak zurückkehrenden Kurden generell einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Dies gilt unabhängig davon, ob man den vom EGMR, vgl. Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich) –, Rn. 282 f., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 (M.S.S. / Belgien und Griechenland) –, Rn. 254, für den Fall, in dem die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat (überwiegend) durch Konfliktparteien verursacht worden sind, entwickelten abgesenkten Maßstab (Befriedigung der elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft) auf die Situation in der RKI für anwendbar hält oder nicht. Wohl verneinend OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 – 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 391; mit Blick auf § 4 AsylG ebenfalls verneinend Urteil der Kammer vom 02.06.2020 – 17 K 5602/18.A -. Denn insgesamt hat sich die humanitäre Lage in der RKI ebenso wie im gesamten Irak seit dem Ende des militärischen Großeinsatzes gegen den IS Ende 2017 stabilisiert. Ein Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt ist in der RKI – vorbehaltlich besonderer individueller Umstände – grundsätzlich möglich. Vgl. ausführlich und mit zahlreichen weiteren Nachweisen OVG NRW, Urteile vom 25.02.2022 – 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 79 ff., vom 10.05.2021 – 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 391 ff., und vom 12.10.2021 – 9 A 549/18.A -, juris, Rn. 174 ff. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in der RKI rechtfertigen ebenfalls keine andere Betrachtung. Vgl. OVG NRW; Urteil vom 12.10.2021 – 9 A 549/18.A -, juris, Rn. 183 ff. Im Falle der Kläger bestehen schließlich keine besonderen individuellen Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Zwar gehören alleinstehende Frauen ohne Familienanschluss grundsätzlich zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schwierigen Versorgungslage in der RKI besonders gefährdet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.10.2021 – 9 A 2152/20.A -, juris, Rn. 210. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles geht das Gericht jedoch davon aus, dass es den Klägern bei einer Rückkehr in die RKI gleichwohl gelingen wird, ihr Existenzminimum zu sichern bzw. ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Insbesondere ist das Gericht nach den Ausführungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak auf familiäre Unterstützung werden zurückgreifen können. Die Klägerin zu 1. hat – entgegen früheren Angaben – regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter und ihren 4 Schwestern, die alle in F. leben. Zwei der Schwestern sind verheiratet und arbeiten als Lehrerinnen. Die Mutter erhält eine kleine Witwenrente. Dass der Klägerin zu 1. im Falle ihrer Rückkehr eine Kontaktaufnahme zu ihren Familienangehörigen nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin zu 1. befürchteten Bedrohungen durch ihren Bruder und ihren Ex-Mann sind – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend konkret und nicht plausibel. Unabhängig davon könnten die Kläger auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen sowie im Falle einer freiwilligen Rückkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms zurückgreifen. Unterstützung bietet in der RKI außerdem das ETTC (European Technology and Training Centre) Kurdistan-Irak, das u.a. Rückkehrer in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration unterstützt. Vgl. hierzu im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 25.02.2022 – 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 132. Unterkunft könnten sie notfalls – zumindest vorübergehend – in einem Flüchtlingscamp finden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 – 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 401 ff. b) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.