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Beschluss

11 S 2200/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn die Ausreisepflichtige aufgrund erheblicher und nicht aufgearbeiteter Straftaten sowie fortbestehender Persönlichkeitsdefizite eine hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit aufweist. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung sind die Boultif/Üner-Kriterien des EGMR maßgeblich heranzuziehen. • Fehlende oder nur geringe familiäre Bindungen im Inland und bestehende Perspektiven im Herkunftsland sprechen gegen einen durch Art. 8 EMRK geschützten Verbleib im Gaststaat. • Ein bloß nachträglich bekundetes Interesse an familiären Beziehungen (z. B. Umgang mit dem Kind) genügt nicht, wenn zuvor über längere Zeit kein Kontakt bestand und das Kindeswohl entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Abschiebung trotz familiärer Bindungen wegen erheblicher Straftaten und nicht aufgearbeiteter Problemlage • Die Beschwerde gegen die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn die Ausreisepflichtige aufgrund erheblicher und nicht aufgearbeiteter Straftaten sowie fortbestehender Persönlichkeitsdefizite eine hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit aufweist. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung sind die Boultif/Üner-Kriterien des EGMR maßgeblich heranzuziehen. • Fehlende oder nur geringe familiäre Bindungen im Inland und bestehende Perspektiven im Herkunftsland sprechen gegen einen durch Art. 8 EMRK geschützten Verbleib im Gaststaat. • Ein bloß nachträglich bekundetes Interesse an familiären Beziehungen (z. B. Umgang mit dem Kind) genügt nicht, wenn zuvor über längere Zeit kein Kontakt bestand und das Kindeswohl entgegensteht. Der 1987 geborene Antragsteller lebt seit 1996 in Deutschland, hat familiäre Angehörige hier und ein 2005 geborenes Kind. Er ist seit Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis 2010 ausreisepflichtig. Wegen Drogenmissbrauchs und wiederholter Gewaltdelikte wurde er mehrfach verurteilt; zuletzt entstand eine Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren. Im Vollzug zeigten sich weiterhin Aggressionsprobleme und mangelnde Teilnahme an Drogen- und Qualifizierungsangeboten. Das Regierungspräsidium ordnete die Ausweisung und Abschiebung nach Kolumbien an; der Antragsteller begehrte einstweilig die Aussetzung der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab; der Senat bestätigte diese Entscheidung und befasste sich ergänzend mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung familiärer Verhältnisse und möglicher Folgen der Sperrwirkung. • Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers durch Abschiebung steht mit Art. 8 EMRK in Einklang, weil der Eingriff verhältnismäßig ist. • Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Boultif/Üner-Kriterien des EGMR heranzuziehen; danach sind u.a. Schwere der Straftaten, Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen, Alter bei Tatbegehung und Intensität sozialer Bindungen zu vergleichen. • Der Antragsteller ist seit Jugendjahren drogenabhängig und in erheblichem Maße straffällig geworden; die Straftaten weisen auf ein massives Gewaltproblem hin, das nicht als aufgearbeitet gilt. • Berichte der Justizvollzugsanstalt zeigen anhaltende Aggressions- und Emotionsregulationsdefizite sowie das Abbrechen angebotener Drogenberatungen und die Verweigerung beruflicher Qualifizierung, weshalb eine realistische Resozialisierungschance derzeit nicht gegeben ist. • Die familiären Beziehungen im Bundesgebiet sind nicht so eng und relevant, dass sie eine Abschiebung unverhältnismäßig machten; Kontakte können auch aus dem Ausland gepflegt werden, und der Antragsteller verfügt über Sprachkenntnisse bzw. Erwerbsmöglichkeiten im Herkunftsland. • Ein fortbestehendes Fehlen eines tatsächlichen, gelebten Umgangs mit dem Kind seit 2010 spricht gegen einen durch Art. 8 besonders geschützten Vater-Kind-Verbleib; zudem ist das Kindeswohl vor dem Hintergrund der früheren Gewaltbedenken zu berücksichtigen. • Offenbleiben konnte, ob die ergänzende Verfügung zur Befristung der Sperrwirkung den gesetzlichen Anforderungen genügt; dies ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Ein vorläufiges Bleiberecht zur Klärung dieser Frage steht dem Antragsteller nicht vorbehaltlos zu. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtaussetzung der Abschiebung wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, dass die Abschiebung wegen der Schwere und Wiederholungsgefährdung durch Straftaten sowie wegen nicht behobener Drogen- und Aggressionsprobleme verhältnismäßig ist. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet und die offenbar vorhandenen Perspektiven im Herkunftsland können die Abschiebung nicht verhindern; ein bestehender Kindesumgang wurde seit 2010 nicht gepflegt und das Kindeswohl spricht gegen eine Rückkehr des Antragstellers ins Inland. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.