Leitsatz: Jedenfalls dann, wenn der betroffene Ausländer bereits im Rahmen des Abschiebungsverfahrens durch einen im Inland tätigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, gebieten weder die Richtlinie 2008/115/EG noch Regelungen des Aufenthaltsgesetzes oder übergeordnete Rechtsprinzipien, dass eine Frist von einem Tag zwischen der Bekanntgabe einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG und der Abschiebung des Ausländers liegt (Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.03.2014 - 12 S 113.13 -; Hess. VGH, Beschl. v. 13.10.2014 - 7 B 1413/14 -). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.0000 in Skopje geboren. Er reiste am 23. Juli 2013 zur Asylantragstellung nach Deutschland ein. Seine Ehefrau, die Klägerin des Verfahrens 8 K 2233/15, sowie drei Kinder, die Kläger der Verfahren 8 K 2232/15 und 8 K 2242/15, folgten ihm am 13. September 2013 nach. Die Familie stellte am 2. August 2013 bzw. 19. September 2013 Asylanträge, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF – vom 5. September bzw. 9. Dezember 2013 abgelehnt wurden. Die Abschiebung nach Mazedonien wurde jeweils angedroht. Gegen die vorgenannten Bescheide angestrengte Eilverfahren vor dem hiesigen Gericht wurden mit Beschlüssen vom 26. September 2013 (Az.: 16a L 1829/13.A), 3. Januar 2014 (16a L 1225/13.A) bzw. 7. Januar 2014 (Az.: 17a L 1834/13.A) negativ beschieden. Nachdem der Kläger eine psychische Erkrankung geltend gemacht hatte, wurde ihm mit psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 1. April 2015 Reisefähigkeit bescheinigt. Mit Bescheiden vom 25. März 2015, den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 14. April 2015 um 9:57 Uhr zugefaxt, wurde die Sperrwirkung einer erforderlichen Abschiebung des Klägers und seiner Familie jeweils auf ein Jahr nach erfolgter Rückführung befristet. Zwei Stunden später wurden alle Familienangehörigen mit dem Flugzeug vom Flughafen E. nach Mazedonien abgeschoben. Der Kläger hat am 11. Mai 2015 gegen die Befristungsentscheidung Klage erhoben, die er nicht näher begründet hat. Mit Schreiben vom 17. September 2015 und 22. September 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Schreiben vom 17. September 2015 hat die Beklagte außerdem Ermessenserwägungen hinsichtlich der Länge der Sperrfrist angestellt und darauf verwiesen, dass durch die Abschiebung erhebliche Kosten angefallen seien, mit deren Erstattung auch in Zukunft nicht gerechnet werden könne. Demgegenüber stehe nur das persönliche Interesse des Klägers, möglichst kurzfristig wieder erlaubt in das Bundesgebiet einreisen zu können. Im Hinblick auf den erheblichen administrativen und finanziellen Aufwand sei die einjährige Frist angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 25. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Befristungsentscheidung ist seit dem 1. August 2015 die Vorschrift des § 11 Abs. 2, 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Danach ist das durch eine Abschiebung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei über die konkrete Länge der Frist nach Ermessen zu befinden ist (Abs. 3 Satz 1). Die Frist soll im Fall einer Abschiebung zusammen mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Abschiebung selbst festgesetzt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Gegen den Bescheid der Beklagten sprechen zunächst keine formellen Bedenken. Namentlich war die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zuständig für die Befristungsentscheidung. Dies ist unbeschadet des Umstands, dass bei Anfechtungsklagen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist, selbst dann anzunehmen, wenn man hiervon abweichend den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in den Blick nimmt. Diese Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall aufenthaltsrechtlicher Anordnungen regelmäßig als vorzugswürdig anzusehen, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Art. 6 des Grundgesetzes zu ermöglichen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013 – 1 B 25/12 –, Rn. 6 (juris) m.w.N. Ob dies auch für die hier zur Entscheidung gestellte Konstellation der isolierten Anfechtung einer Sperrfristbestimmung, bei der die Möglichkeit einer Berücksichtigung aktueller Entwicklungen durch die alternative Erhebung einer Verpflichtungsklage ohne Weiteres bestanden hätte, bzw. im Hinblick auf die allein rechtliche Frage der zuständigen Behörde anzunehmen ist, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn auch dann, wenn man auf die zum Zeitpunkt des Urteils bestehende Sach- und Rechtslage abstellt, ist von einer (fortbestehenden) Zuständigkeit der Beklagten für die Befristungsentscheidung des Klägers auszugehen. Zwar ist seit dem 1. August 2015 nach § 75 Nr. 12 AufenthG in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das BAMF eine Abschiebungsandrohung gegenüber dem betroffenen Ausländer erlassen hat, selbiges auch für die Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG zuständig. Jedoch sieht das Gesetz seit dem 24. Oktober 2015 in § 104 Abs. 12 AufenthG eine Übergangsregelung zugunsten der bisher zuständigen Ausländerbehörde für solche Konstellationen vor, in denen der Bundesamtsbescheid bereits vor Inkrafttreten der Zuständigkeitsregelung des § 75 Nr. 12 AufenthG zum 1. August 2015 erlassen wurde. Dies ist vorliegend bei dem gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheid des BAMF vom 5. September 2013, gegen den dieser am 13. September 2013 Rechtsbehelfe eingelegt hat, der Fall. Auch unter materiellen Gesichtspunkten erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Dabei muss vorliegend nicht entschieden werden, ob eine vor der Abschiebung des hiervon betroffenen Ausländers versäumte Befristungsentscheidung vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben in Gestalt der Richtlinie 2008/115/EG, sog. Rückführungsrichtlinie, mit heilender Wirkung nachgeholt werden könnte. Verneinend: VG Berlin, Urt. v. 25.6.2015 – 19 K 116.15 –, Rn. 28, 31; wohl ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.12.2012 – 11 S 2303/12, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014 – 12 S 113.13 –, Rn. 20; a.A. VG Berlin, Beschl. v. 23.9.2013 – 10 L 359.13 –, Rn. 11 f. (alle juris). Denn die Befristungsentscheidung der Beklagten wurde dem Kläger vor der Abschiebung bekanntgegeben, da diese seinen Verfahrensbevollmächtigten am 14. April 2015 um 9:57 Uhr zugefaxt wurde (Beiakte, Bl. 151), bevor rund zwei Stunden später die Abschiebung mit dem Flugzeug vom Flughafen E. nach Mazedonien erfolgt ist (Beiakte, Bl. 149). Demgegenüber wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings zusätzlich vertreten, dass die Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung nicht erst im Zeitpunkt der Abschiebung erfolgen darf, vielmehr diese dem Betroffenen noch so rechtzeitig bekannt gegeben werden muss, dass dieser noch im Bundesgebiet von den ihm durch Art. 13 der Rückführungsrichtlinie eingeräumten Rechtsbehelfen effektiv Gebrauch machen kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.12.2012 – 11 S 2303/12 –, Rn. 8 (juris). Die hierfür erforderliche Zeitspanne wiederum wird in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen mit einer Dauer von mindestens einem Tag angegeben, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014 – 12 S 113.13 –, Rn. 21; Hess. VGH, Beschl. v. 13.10.2014 – 7 B 1413/14 –, Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 25.6.2015 – 19 K 116.15 –, Rn. 28 (alle juris), während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bisher keine strikte zeitliche Grenze formuliert hat, sondern lediglich eine Befristungsentscheidung, die etwas mehr als einen Tag vor der geplanten Abschiebung erfolgt ist, als ausreichend bewertet hat, um dem betroffenen Ausländer hinreichend Gelegenheit zur Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zu bieten. OVG NRW, Beschl. v. 5.6.2014 – 17 B 648/14 –, Rn. 2 (juris). Dem vorgenannten zeitlichen Maßstab von einem Tag genügt die Befristungsentscheidung der Beklagten nicht. Dies ist indes nach Auffassung der Kammer jedenfalls in solchen Konstellationen unschädlich, in denen der betroffene Ausländer bereits im Rahmen des Abschiebungsverfahrens durch einen im Inland tätigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und diesem – wie hier – die Befristungsentscheidung als Verfahrensvertreter noch vor der Abschiebung des Ausländers zugesendet wird. In diesem Fall lässt sich das Erfordernis der Einhaltung eines zeitlichen „Abstandsgebots“ für den Erlass der Sperrfristbestimmung vor einer Abschiebung des Ausländers weder dem nationalen Recht noch übergeordneten rechtlichen Prinzipien, namentlich dem Erfordernis effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, oder der Richtlinie 2008/115/EG entnehmen. Die am 1. August 2015 in Kraft getretene nationale Regelung des § 11 Abs. 2 AufenthG sieht eine Befristung der Sperrwirkung in einem bestimmten zeitlichen Abstand vor dem Beginn der Abschiebungsmaßnahme nicht vor. Zwar „soll“ nach Satz 3 der Vorschrift die Frist mit der Abschiebungsandrohung festgesetzt werden. Ermöglicht wird durch die vorgenannte Regelung, dortiger 2. Halbsatz, allerdings auch die Festsetzung der Sperrfrist „spätestens“ „bei der Ab- oder Zurückschiebung“, so dass hier kein zeitlicher Mindestabstand vorgegeben wird. Vielmehr lässt die Verwendung der Präposition „bei“ den Schluss zu, dass noch im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung die erforderliche Sperrfristbestimmung verfügt werden kann, was auch dem in der Bundestagsdrucksache 18/4097, dort S. 36, geäußerten Willen der Bundesregierung entspricht. Danach soll durch den vorgenannten Zeitraum die gesamte Vollzugshandlung bis zu ihrem Abschluss erfasst werden. Ebenfalls gebieten übergeordnete Rechtsprinzipien nicht die Wahrung eines zeitlichen Mindestabstands von einem Tag zur Abschiebung des betroffenen Ausländers. Insofern ist zunächst nicht ersichtlich, dass für die Garantie eines wirksamen Rechtsschutzes die Einhaltung der vorgenannten zeitlichen Grenze notwendig ist. Denn es ist nicht anzunehmen, dass ein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gegen die Sperrfristbestimmung nur dann gewährleistet ist, wenn die Entscheidung über das Einlegen von Rechtsbehelfen durch den betroffenen Ausländer noch im Inland getroffen werden kann. Für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen die als Verwaltungsakt ergehende Befristungsentscheidung sieht das Gesetz in § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Monat vor, was auch für einen im Ausland lebenden Betroffenen grundsätzlich eine genügende Zeitspanne darstellt, um eine Entscheidung über die Erhebung der Klage zu treffen und dies dann in der Bundesrepublik Deutschland umsetzen zu lassen. Dies gilt jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen der Ausländer bereits im Rahmen der Abschiebung im Inland durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird, an die er sich in Fortsetzung des bestehenden Mandatsverhältnisses auch nach seiner Ausreise wenden kann. Vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 23.9.2013 – 10 L 359.13 –, Rn. 12 (juris). Nichts anderes ergibt sich für einen eventuell in Anspruch zu nehmenden Eilrechtsschutz des Betroffenen. Für entsprechende Fälle, in denen eine schnelle Rückkehr in die Bundesrepublik aus Sicht des Ausländers erforderlich ist, steht es ihm insofern frei, eine kurzfristige Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zu beantragen, die dann erforderlichenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 25.6.2015 – 19 K 116.15 –, Rn. 30 (juris), unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.7.2014 – OVG 12 S 44.14 (nicht in juris veröffentlicht). Eine bereits im Inland erhobene Klage gegen die Befristungsentscheidung würde an diesem Erfordernis nichts ändern. Denn auch in der Rechtsprechung derjenigen Gerichte, die einen zeitlichen Mindestabstand zur Abschiebung fordern, ist anerkannt, dass der Ausländer nicht bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel im Inland verbleiben kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.9.2012 – OVG 3 S 98.12 –, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.11.2012 – 11 S 2200/12 –, Rn. 11 (beide juris). Weiterhin spricht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dafür, dass dem rückkehrpflichtigen Ausländer die Befristungsentscheidung noch einen Tag vor seiner Abschiebung mitgeteilt werden muss. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt insofern aus, dass die Dauer des Einreiseverbotes erhebliche Auswirkungen darauf haben könne, welche Vorbereitungen der Ausländer vor der Abschiebung zu treffen habe, etwa im Hinblick auf im Bundesgebiet verbleibende Angehörige oder die Auflösung seines Hausstandes. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014 – OVG 12 S 113.13 –, Rn. 22 (juris). Abgesehen davon, dass es bezüglich der Auflösung eines Hausstandes oder der Versorgung von Familienangehörigen keinen großen Unterschied machen dürfte, ob die Sperrfristbestimmung einen Tag vor oder bei der Abschiebung bekannt gegeben wird, ist insofern zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der hiesigen Kammer selbst für den Fall, dass keine sonstigen negativen Gesichtspunkte zu Lasten des Ausländers streiten, regelmäßig eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr angemessen ist, um dem hohen administrativen und finanziellen Aufwand einer erforderlichen Abschiebung Rechnung zu tragen. Eine solche grundsätzlich zu erwartende Sperrfristbestimmung fordert aber in jedem Fall die Vorbereitung für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt, zumal für den betroffenen Ausländer bereits aufgrund der von dem Einreiseverbot zu trennenden Rückführungsentscheidung ersichtlich ist, dass er sich zunächst nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten darf. Denn diese Rückführungsentscheidung beinhaltet die Feststellung, dass sich der Ausländer illegal im Mitgliedstaat aufhält, also die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt nicht erfüllt (vgl. Art. 3 Nr. 2, 4 der Richtlinie 2008/115/EG). Die Option, kurzfristig wieder in das Bundesgebiet zurückkehren zu können, stellt sich daher bereits vor diesem Hintergrund jedenfalls zum Zeitpunkt der Rückführung regelmäßig nicht. Die Richtlinie 2008/115/EG sieht ebenfalls keine besondere Frist vor, in welcher die Entscheidung über das Einreiseverbot vor der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen getroffen werden muss. Dies gilt namentlich auch für die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014 – OVG 12 S 113.13 –, Rn. 22 (juris), wonach die für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eines Ausländers zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde u.a. die Möglichkeit hat, deren Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist. Dass hieraus, wie das Oberverwaltungsgericht meint, implizit die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs noch vor dem Vollzug der Abschiebung (auch) im Hinblick auf die Entscheidung über das Einreiseverbot folgt, ist nicht anzunehmen. Denn das Einreiseverbot ist, wie die Differenzierungen in Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie zeigen, unabhängig von der ebenfalls zu erlassenden Rückführungsentscheidung zu betrachten und beginnt erst nach erfolgter Abschiebung des Ausländers zu wirken. Dies folgt bereits aus dem Begriff des „Einreiseverbotes“, welcher die (freiwillige oder zwangsweise) Ausreise des Ausländers denknotwendig voraussetzt. Ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.10.2013 – 11 S 2114/13 –, Rn. 7 (juris). Entsprechend ist für das Einreiseverbot die Option eines einstweiligen Rechtsschutzes noch während des Aufenthalts im Inland im Gegensatz zur Rückkehrentscheidung, welche die Ausreisepflicht begründet oder feststellt und damit die Abschiebung des Ausländers erst ermöglicht, nicht erforderlich. Die Befristungsentscheidung der Beklagten ist schließlich auch ihrer Länge nach nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig von der Frage eines entsprechenden Prüfungserfordernisses im Rahmen der hier isoliert erhobenen Anfechtungsklage. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. September 2015 die insofern gebotene Ermessensentscheidung nachgeholt, indem sie erklärt hat, dass im Rahmen des eingeräumten Ermessens zu Lasten des Klägers berücksichtigt werde, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei und mit der Abschiebung ein erheblicher administrativer und finanzieller Aufwand einhergehe, ohne dass in Zukunft mit der Erstattung der hieraus resultierenden Kosten gerechnet werden könne. Dem gegenüber stände nur das persönliche Interesse des Klägers, möglichst kurzfristig wieder erlaubt in das Bundesgebiet einreisen zu können. Da die Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung im August 2015 als Ermessensentscheidung ergeht, ist gegen die nachträgliche Ermessensausübung seitens der Beklagten rechtlich nichts zu erinnern. Vgl. zur Zulässigkeit des Nachholens von Ermessenserwägungen bei nachträglich veränderten Umständen BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 – 1 C 14/10 –, Rn. 8 (juris). Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die verhängte einjährige Befristung nach erfolgter Abschiebung ist im Hinblick auf die in dem vorgenannten Schriftsatz dargelegten Gründe rechtlich bedenkenfrei. Dies gilt zumal deswegen, als beachtenswerte Interessen des Klägers für eine erneute Einreise in das Bundesgebiet nicht ersichtlich sind und er das Entstehen der Sperrwirkung durch eine freiwillige Ausreise ohne Weiteres hätte verhindern können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.