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Beschluss

A 3 K 3105/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige muslimischen Glaubens mit albanischer Volkszugehörigkeit. Am 11.02.2015 reisten sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg – u. a. über Serbien und Ungarn – in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.07.2015 Asylanträge. 2 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 30.09.2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, die Familie sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller Ziff. 1 habe im Kosovo keine Arbeit gefunden, so dass die Familie von Sozialhilfe habe leben müssen. Man habe in einem Haus gewohnt, das Verwandte mietfrei zur Verfügung gestellt hätten; dennoch sei die Lage katastrophal gewesen. Der Antragsteller Ziff. 1 wolle in Deutschland arbeiten, um den Lebensunterhalt der Familie eigenständig und selbstbestimmt bestreiten zu können. Die Antragstellerin Ziff. 2. ergänzte, dass sie ihren Kindern eine sicherere und bessere Zukunft als im Kosovo bieten wolle. Der Antragsteller Ziff. 1 brachte zur Frage des Einreise- und Aufenthaltsverbots vor, er habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland. Außerdem verfüge er hier inzwischen über einen unbefristeten Arbeitsvertrag; eine entsprechende Bescheinigung legte er vor. 3 Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz mit Bescheid vom 08.10.2015 als gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylG offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat an, in den die Antragsteller einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6 des Bescheids). 4 Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 20.10.2015 Klage (Az.: … … K .../...). Durch Urteil vom 31.05.2016, rechtskräftig seit 08.07.2016, hob das VG Sigmaringen die Befristungsentscheidung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, über die Länge der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. 5 Zur Begründung der Aufhebung führte das Gericht aus: 6 „Die Befristungsentscheidung der Beklagten in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Sie ist wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig: 7 Ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, darf gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 4 AufenthG ist das Verbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Abschiebungsandrohung festgesetzt werden soll. Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden (für den Fall der Befristung der Wirkungen der Abschiebung offen gelassen – da dort nicht entscheidungserheblich – im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.12.2015 – 11 S 1857/15 –, Rn. 27, juris). Europarechtliche oder systematische Gründe, die Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG für den Fall der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 Var. 3 AufenthG) entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung auszulegen, bestehen – anders als dies der VGH Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung für die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung entschieden hat – nicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 22.12.2015 – 4 A 15/15 –, juris; eine Ermessensentscheidung nehmen ebenfalls an: VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 08.12.2015 – W 6 K 15.30722 –; VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2015 – 5 A 3452/15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2016 – 6 L 23/16.A –, alle juris). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG). 8 Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots berufen, nachdem sie im angefochtenen Bescheid eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG erließ. 9 Bei der Bemessung der Frist hat sie ihr Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Behördliche Ermessensentscheidungen prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 10 Die Beklagte war sich zwar ausweislich der Begründung des Bescheids, in dem sie ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 AufenthG Bezug genommen hat, ihres Ermessens bewusst, und auch die Dauer der Befristung liegt im zeitlichen Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG. Jedoch hat die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, denn sie hat die vorgetragenen Bindungen der Kläger im Inland bei der Bemessung der Frist weder berücksichtigt noch überhaupt gewürdigt. Vielmehr heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheids: „Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor.“ Dies trifft angesichts der ausdrücklichen Berufung der Kläger auf Bindungen in Deutschland, die sie mit schriftlichen Unterlagen schon im behördlichen Verfahren untermauert haben, offensichtlich nicht zu. Damit hat die Beklagte wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die zu berücksichtigen wären, und somit im Ergebnis ermessensfehlerhaft gehandelt. Insoweit handelt es sich um ein Gebrauchmachen von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gemäß § 114 Satz 1 VwGO (Ermessensfehlgebrauch, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 114 Rn. 12 m. w. N.). Daher ist die Nr. 6 des Bescheids wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Da das Ermessen hier nicht auf Null reduziert ist (hinsichtlich einer konkreten Dauer der Befristung), hat die Beklagte über die Länge der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).“ 11 Mit Bescheid vom 28.07.2016 entschied das Bundesamt nunmehr in Ergänzung des Bescheids vom 08.10.2015 neu über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und befristete dieses abermals auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 11.08.2016 Klage erhoben (Az.: … … K .../...). Mit ihrem gleichzeitig eingegangenen Eilantrag begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid. 12 Die Antragsteller beantragen, 13 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2016 anzuordnen. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Auf die Gerichtsakten sowie die Akten der vorausgegangenen Verfahren ... und ... nebst den dazugehörigen Behördenakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. II. 17 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also insbesondere das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016, BGBl. I S. 1939. 18 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.07.2016 anzuordnen, ist unzulässig (nachfolgend 1.). Ein Antrag nach § 123 VwGO wäre demgegenüber statthaft, aber jedenfalls unbegründet (nachfolgend 2.). 19 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die isolierte Befristungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist unzulässig, weil es den Antragstellern am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Gesetz; die behördliche Regelung bezieht sich allein auf dessen zeitliche Befristung. Selbst wenn man der gegen die Befristungsentscheidung erhobenen Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufschiebende Wirkung zuspräche, hätten die Antragsteller daraus keinen rechtlichen Vorteil. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nur die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendiert; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Falle der Abschiebung würde dann unbefristet gelten (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 –; VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 – A 8 K 113/16 –, Rn. 14, alle juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG (06/2016) / zu Abs. 2 / Nr. 9). Die Vollziehbarkeit der – vorliegend bestandskräftig gewordenen – Abschiebungsandrohung bleibt von dem Antrag ohnehin unberührt (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG). 20 2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist deshalb regelmäßig nur durch eine Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen, die auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtet ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, Rn. 5; VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 – A 8 K 113/16 –, Rn. 14; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 – A 2 K 2113/16 –, Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 11.08.2016 – 28 L 282.16 A –, Rn. 7 f., alle juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG (06/2016) / zu Abs. 2 / Nr. 9). Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO in einem solchen Fall ist von Wortlaut und Systematik des § 36 Abs. 3 AsylG gedeckt, denn § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG spricht unspezifisch von Anträgen „auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes“ und unterscheidet sich insoweit von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der ausdrücklich Anträge „nach § 80 Abs. 5“ VwGO zum Gegenstand hat. 21 Auch ein derartiger Antrag hätte aber vorliegend aber keinen Erfolg. Denn die Antragsteller haben weder Anordnungsgrund noch -anspruch hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO): 22 Die Antragsteller halten sich im Bundesgebiet auf, so dass derzeit weder der Eintritt des Verbots selbst, der an die Abschiebung anknüpft und deshalb durch freiwillige Ausreise verhindert werden könnte (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28.07.2016 – 2 L 572/16.A –, Rn. 7, juris), noch Zeitpunkt und Umstände eines etwaigen Wiedereinreisebegehrens überhaupt absehbar sind. Für den Anordnungsgrund kann es grundsätzlich ohnehin nicht (schon) auf den Zeitpunkt der – möglicherweise demnächst bevorstehenden – Abschiebung ankommen (a. A. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 – A 2 K 2113/16 –, Rn. 14, juris). Denn weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) folgt ein vorbehaltloses Recht auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Befristung eines Einreiseverbots (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2012 – 11 S 2200/12 –, Rn. 11; Beschluss vom 19.12.2012 – 11 S 2303/12 –, Rn. 8, beide juris). Abweichendes kann im Einzelfall zwar ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange eines Ausländers gelten. Dafür bestehen aber vorliegend keine Anhaltspunkte, zumal die Antragsteller anwaltlich vertreten sind und nach eigenem Vortrag im Bundesgebiet lebende Angehörige haben. Dass eine gerichtliche Anordnung im Hinblick auf die Dauer der Befristung des Verbots eilbedürftig wäre, ist nach alledem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 23 Darüber hinaus fehlt es auch am Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin abermals rechtswidrig wäre und sie in ihren Rechten verletzte, dass sie also einen Anspruch auf erneute Entscheidung oder Festsetzung einer kürzeren Frist hätten. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkte in ihrer neuen Befristungsentscheidung nunmehr ausführlich gewürdigt und ist – in jetzt voraussichtlich nicht mehr zu beanstandender Weise – zum gleichen Ergebnis gelangt. Neue Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sein könnten, haben die Antragsteller mit ihrem Antrag nicht vorgebracht. 24 Damit bleibt der Antrag insgesamt ohne Erfolg. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).