Beschluss
19 L 237.13
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1002.19L237.13.0A
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Leitsätze
1. Die Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von § 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG dar.(Rn.25)
2. Ein abzuschiebender Drittstaatsangehöriger hat einen Anspruch auf eine von Amts wegen zu treffende Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung. Fehlt eine solche Befristungsentscheidung, liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung nicht vor und der Drittstaatsangehörige hat einen Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung.(Rn.31)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis mindestens einen Tag nach der Bekanntgabe einer zu treffenden Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit Wirkung ab dem 12. August 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von § 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG dar.(Rn.25) 2. Ein abzuschiebender Drittstaatsangehöriger hat einen Anspruch auf eine von Amts wegen zu treffende Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung. Fehlt eine solche Befristungsentscheidung, liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung nicht vor und der Drittstaatsangehörige hat einen Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung.(Rn.31) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis mindestens einen Tag nach der Bekanntgabe einer zu treffenden Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit Wirkung ab dem 12. August 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. I. Der 1994 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er im Februar 2013 nach Deutschland ein und beantragte hier im März 2013 gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. April 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Das BAMF forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, andernfalls werde er nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Asylantrag der Mutter des Antragstellers wurde mit gesondertem Bescheid vom 18. April 2013 ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch dieser Bescheid ist bestandskräftig. Das Asylverfahren des Vaters des Antragstellers blieb zunächst offen. Der Vater des Antragstellers ist gesundheitlich stark eingeschränkt, vor allem durch eine chronische Lungenerkrankung (chronische ventilatorische und pulmonale Insuffizienz, Verdacht auf Asbestose). Nachdem der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bescheid des BAMF vom 18. April 2013 nicht freiwillig nachkam, teilte der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 9. Juli 2013 mit, dass nunmehr die gesetzlich vorgeschriebene Abschiebung durchgeführt werden müsse. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daher auf, sich zur Durchführung der Abschiebung am 13. August 2013 beim Polizeipräsidenten in Berlin einzufinden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers für diesen bei dem Antragsgegner, die Abschiebung auszusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Vater des Antragstellers sei auf dessen Pflege und Fürsorge angewiesen. Auch die Mutter des Antragstellers leide an Erkrankungen, die ihre Lebensgestaltung stark einschränkten. Sie könne daher die erforderliche Pflege ihres Partners, des Vaters des Antragstellers, nicht gewährleisten. Mit Bescheid vom 6. August 2013 – zugestellt am gleichen Tag – lehnte der Antragsgegner die beantragte Duldung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei nicht substantiiert dargetan, in welcher Form und in welchem zeitlichen Umfang konkret der Antragsteller seinen Vater zu betreuen habe. Ebenso wenig sei dargelegt, dass eine etwaige Betreuung nicht auch durch Dritte, z.B. seine Mutter oder eine karitative Einrichtung, erfolgen könne. An dem Termin der Abschiebung in Form der Selbstgestellung werde daher festgehalten. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 6. August 2013 wurde vom Antragsteller nicht im Klageweg angefochten. Mit Schreiben vom 6. August 2013 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner darum, seine „Entscheidung nochmals zu überdenken.“ Mit Bescheid vom 13. August 2013 lehnte das BAMF auch den Asylantrag des Vaters des Klägers ab. Dieser Bescheid ist seit dem 21. August 2013 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 3. September 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut auf, sich zur Durchführung der Abschiebung beim Polizeipräsidenten in Berlin einzufinden. Als Termin war nunmehr der 19. September 2013 vorgesehen. Der Termin wurde zwischenzeitlich storniert; ein neuer Termin steht noch nicht fest. Mit Beschluss vom 23. September 2013 - VG 10 L 359.13 - lehnte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin einen auf die Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes gerichteten Eilantrag der Mutter des Antragstellers ab. Ihre Abschiebung erfolgte am 26. September 2013. Unterdessen hat der Antragsteller am 12. August 2013 bei dem Verwaltungsgericht Berlin seinerseits um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller beantragt wörtlich, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. II. 1. Der Antrag war dahingehend auszulegen, dass er darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszusetzen, zumindest bis eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG erfolgt ist. Dem so verstandenen Antrag war in dem tenorierten Umfang zu entsprechen. a. Dem Antrag nach § 123 VwGO auf Gewährung von Abschiebungsschutz muss der Erfolg versagt bleiben, soweit der Antragsteller geltend macht, seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet sei schon mit Rücksicht auf die Pflegebedürftigkeit seines Vaters erforderlich. Insoweit steht dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, jedenfalls aber ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Seite. Der Antragsteller muss sich die bestandskräftige Ablehnung seines Duldungsbegehrens durch den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2013 entgegenhalten lassen. Die Bestandskraft behördlicher Entscheidungen bedeutet unter anderem, dass die Beteiligten bei unveränderter Sach- und Rechtslage grundsätzlich an die getroffene Regelung gebunden sind (sog. materielle Bestandskraft; vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 43 Rdn. 31 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller stützt sich im gerichtlichen Eilverfahren im Wesentlichen auf dieselben Tatsachen und Beweismittel, die schon Gegenstand des Verwaltungsverfahrens – und damit des ablehnenden Bescheides vom 6. August 2013 – gewesen sind. Tatsächlich hat sich die Sachlage zwischenzeitlich sogar noch zu seinen Ungunsten verändert. Denn der nach dem Vorbringen pflegebedürftige Vater des Antragstellers ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des BAMF vom 13. August 2013 inzwischen seinerseits vollziehbar ausreisepflichtig. Ob die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Ausnahmefällen, insbesondere zur Abwehr schwerwiegender Nachteile, eine Durchbrechung der Bindungswirkung bestandskräftiger Behördenentscheidungen im Eilverfahren nach § 123 VwGO ermöglicht, bedarf hier keiner Klärung. Denn Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden, durch Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigten einstweiligen Anordnung wäre jedenfalls, dass der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch entgegen der Annahme des Antragsgegners in der bestandskräftigen Entscheidung vom 6. August 2013 „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ besteht (vgl. für diesen Maßstab in anderem Zusammenhang Hessischer VGH, Urteil vom 3. November 2011 - 7 B 1704/10 -, Juris Rdn. 24). Davon kann, auch angesichts der Ausreisepflicht des Vaters des Antragstellers, keine Rede sein. b. Der weitergehende Antrag nach § 123 VwGO auf Gewährung von Abschiebungsschutz wenigstens bis zu einer Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG hat demgegenüber Erfolg. aa. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es (insoweit) nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts. Die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 6. August 2013 steht dem nicht entgegen. Denn der Bescheid verhält sich nicht zu einer Befristung der Wirkungen der Abschiebung; eine Befristungsentscheidung war zum Zeitpunkt der Duldungsablehnung auch noch nicht zwingend veranlasst. Der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses steht auch nicht eine fehlende Befassung des Antragsgegners mit dem Anliegen des Antragstellers vor Anrufung des Gerichts entgegen. Unabhängig davon, ob ein Antragserfordernis für das begehrte behördliche Tätigwerden besteht – woran es im Fall der in Rede stehenden Befristungsentscheidung aus europarechtlichen Gründen fehlt (vgl. jetzt ausdrücklich EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12, Filev und Osmani -, Rdn. 31 ff.) –, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO zwar in der Regel nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller sein Anliegen vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zunächst bei der Behörde vorgetragen hat (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 123 Rdn. 22 m.w.Nachw.). Das ist vorliegend indes geschehen. Denn der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. August 2013 zunächst nochmals erneut an den Antragsgegner gewandt und damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich weiter zumindest gegen eine zwangsweise Rückführung ohne vorherige Befristungsentscheidung wendet. Unbeschadet dessen war eine Vorbefassung der Behörde mit dem Befristungsbegehren hier allerdings auch ausnahmsweise entbehrlich. Denn wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, lehnt der Antragsgegner eine Befristungsentscheidung vor Abschiebung ab. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner dies nochmals ausdrücklich bekräftigt. In dieser Situation wäre eine vorherige Befassung der Behörde eine bloße Förmelei gewesen (vgl. zu dieser Ausnahme von dem Erfordernis der vorherigen Befassung der Behörde im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO nur Kopp/Schenke, a.a.O., m.w.Nachw.). bb. Der Antrag ist auch begründet. In Ermangelung einer Befristungsentscheidung liegt derzeit ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG vor. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung nicht vor, solange keine Befristungsentscheidung hinsichtlich der Wirkungen der Abschiebung aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG getroffen worden ist. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine solche Befristungsentscheidung, denn er kann sich als serbischer Staatsangehöriger auf Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98; sog. Rückführungsrichtlinie) berufen. Er hält sich als Drittstaatsangehöriger illegal im Bundesgebiet auf (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG), nachdem sein Antrag auf Gewährung von Asyl bestandskräftig abgelehnt worden ist. Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Eine Rückkehrentscheidung ist die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird (Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG). Als Rückkehrentscheidung in diesem Sinne ist daher die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG zu qualifizieren. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Bestimmungen für die Abschiebungsandrohung ausdrücklich mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 26. November 2011 (BGBl. S. 2258) an die Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG angepasst worden sind (vgl. BT-Drs. 17/5470, S. 24), die bei Rückkehrentscheidungen eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsieht. Da der Antragsteller seiner Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der ihm für die freiwillige Ausreise gesetzten Frist nachgekommen ist, geht mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot einher. Ein Einreiseverbot, das nach Ablauf der in der Abschiebungsandrohung zur freiwilligen Ausreise gesetzten Frist (Art. 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2008/115/EG) mit der Rückkehrentscheidung einhergeht, ist nach der Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird. Ein Einreiseverbot ist mithin immer mit einer bestimmten zeitlich begrenzten Geltungsdauer auszusprechen, die in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird und grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreitet (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Da die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Befristungsentscheidung vor einer Abschiebung getroffen werden muss (so: VG Augsburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.667 -, Juris Rdn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12 -, Juris Rdn. 8, und vom 9. November 2012 - 11 S 2200/12 -, Juris Rdn. 11; Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897.11 -, Juris Rdn. 84; mit gleicher Tendenz: VG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 8 L 37/13 -, Juris; a.A. Thym, Stellungnahme, BT-Ausschussdrs. 17(4)282 F; wohl auch Welte, in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2013, § 11 Rdn. 48). Denn das Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ist nicht gleichzusetzen mit der gesetzlichen Einreisesperre des § 11 Abs. 1 AufenthG, sondern beinhaltet – wie ausgeführt – nach der Definition des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG eine Entscheidung über dessen Dauer (Einreise- und Aufenthaltsverbot „für einen bestimmten Zeitraum“). Das nationale Aufenthaltsgesetz ist trotz des Inkrafttretens des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes nicht ausreichend mit den europarechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie harmonisiert. Denn nach dem nationalen Aufenthaltsrecht tritt eine Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes mit einer Abschiebung ein, die nur auf Antrag befristet wird. Sie ist mithin keine – individuell verfügte – behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011, a.a.O., Rdn. 84; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2013, § 59 Rdn. 284 f.). Solange der nationale Gesetzgeber dem nicht Rechnung getragen hat, kann eine richtlinienkonforme Anwendung des nationalen Rechts nach Auffassung der Kammer daher nur in der Weise erfolgen, dass die im Aufenthaltsgesetz geregelte Befristungsentscheidung einem Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie entspricht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, Juris Rdn. 28 ff. zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie durch Änderung des § 11 AufenthG). Wie sich nunmehr aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2013 in der Rechtssache „Felev und Osmani“ ergibt, ist die Befristungsentscheidung entgegen dem in § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG gesetzlich normierten Antragserfordernis von Amts wegen zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O.; s. auch Zeitler, HTK-AuslR, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG 01/2013 Nr. 5; Marx, Stellungnahme, BT-Ausschussdrs. 17(4)282 D; Winkelmann, Beitrag Nr. 24, Stand: 17. März 2013, www.migrationsrecht.net; Westphal/Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011, www.westphal-stoppa.de; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011, a.a.O.; Beschluss vom 11. Juni 2013 - A 11 S 1158/13 -, Juris Rdn. 7; ferner Kluth, Stellungnahme, BT-Ausschussdrs. 17(4)282 A). Das Urteil des Gerichtshofs bekräftigt damit im Übrigen nochmals, dass § 11 Abs. 1 AufenthG den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht vollständig entspricht und bis zu einer etwaigen Änderung einer richtlinienkonformen Anwendung bedarf. Fehlt es an der erforderlichen Befristungsentscheidung ist die nachfolgende Abschiebung rechtswidrig und der illegal im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige hat einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG). Die gegenteilige Ansicht der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 23. September 2013 - VG 10 L 359.13 -) vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht zu teilen. Diese kann insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden, wonach das Fehlen einer gleichzeitigen Befristung einer Ausweisung nicht zu deren Rechtswidrigkeit führt (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rdn. 39). Zum Einen spricht Einiges dafür, dass es sich bei der Ausweisung schon um keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG handelt. Da die Rückführungsrichtlinie ausweislich ihres Art. 2 Abs. 1 nur auf illegal im Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung findet, dürften Verwaltungsakte, die den Status des rechtswidrigen Aufenthalts erst begründen, alleine keine Rückkehrentscheidung sein (Zeitler, HTK-AuslR, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG 01/2013 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011, a.a.O., Rdn. 81; Gutmann, InfAuslR 2011,13; Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 2; Winkelmann, Beitrag Umsetzung RFRL, Migrationsrecht.net, Seite 13; a.A. Stiegler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; wohl auch Fritsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, Juris Rdn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 8 PA 98/13 -, Juris Rdn. 12). Zum Anderen wird auch eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung als Rückkehrentscheidung nicht dadurch rechtswidrig, dass nicht zugleich eine Befristung ausgesprochen wurde. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung wird durch das Fehlen einer Befristungsentscheidung bei deren Erlass nicht berührt, denn Art. 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2008/115/EG normiert ein zwingendes mit der Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot nur in den Fällen, in denen der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Daraus folgt, dass erst der Vollzug der angedrohten Abschiebung nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise einer Befristungsentscheidung bedarf (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2013 - VG 19 L 234.13 -, S. 8 d. Abdr.; VG Augsburg, Urteil vom 16. Januar 2013, a.a.O., Juris Rdn. 17). Die Kammer war auch nicht gehalten, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Befristung der Wirkungen der Abschiebung unter Bestimmung einer Frist auszusprechen. Denn insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Es obliegt der Behörde, eine solche Entscheidung unter Beachtung der Grundsätze des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu treffen, die dann der gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren unterliegt. Die für die nach Bekanntgabe einer Befristungsentscheidung im Tenor benannte Frist von einem Tag (zur Berechnung: § 187 Abs. 1 BGB) vor einer Abschiebung trägt dem Erfordernis Rechnung, dass diese so rechtzeitig vor einer zwangsweisen Rückführung getroffen werden muss, dass der Antragsteller noch im Bundesgebiet Rechtsrat einholen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf einlegen bzw. eine Einlegung veranlassen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rdn. 8). Allerdings folgt weder aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG ein vorbehaltloses Recht auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbotes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2012, a.a.O., Rdn. 11; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdn. 300). Ein teilweise reklamiertes Bleiberecht im Bundesgebiet bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Befristungsentscheidung würde dem Sinn und Zweck der im Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2008/115/EG zum Ausdruck gebrachten wirksamen Rückkehrpolitik zuwiderlaufen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rdn. 300). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 8.3, für die Hauptsache einen Streitwert von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Das überwiegende Unterliegen des Antragstellers ist dem Umstand geschuldet, dass das festgestellte vorläufige Abschiebungshindernis jederzeit vom Antragsgegner ausgeräumt werden kann. 3. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.