Beschluss
A 10 S 2362/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 2013 - A 4 K 841/13 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht. 2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 1782/04 - juris) verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris). 3 Bei Anwendung dieses Maßstabs ist mit dem Vorbringen der Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung versehenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2013 sowie auf Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Sri Lanka ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, sowie höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, abgewiesen. 5 Die Klägerin wirft nun sinngemäß und zusammengefasst die Frage auf, ob es sich bei einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung um eine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABL. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 - nachfolgend: RFRL) handelt, die nach Art. 11 dieser Richtlinie mit einem zu befristenden Einreiseverbot einhergeht, und ob die deutschen Bestimmungen dahingehend ausgelegt werden müssen, dass mit der Abschiebungsandrohung zugleich eine Befristungsentscheidung für den Fall der zwangsweisen Durchsetzung zu treffen sei, da die Trennung zwischen Rückkehrentscheidung und Vollstreckung im deutschen Recht weder den unionsrechtlichen Vorgaben noch der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genüge. 6 Mit diesem Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, dass diese Frage insbesondere mit dem Inhalt, ob wegen der Vorgaben aus Art. 11 der genannten Richtlinie zusammen mit der Abschiebungsandrohung eine Befristung der Wirkungen des nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch eine eventuelle Abschiebung eintretenden Einreiseverbots ergehen muss (vgl. hierzu: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2012, § 59 RdNrn. 35 bis 37), im vorliegenden Verfahren grundsätzlich klärungsfähig ist. Denn das Verwaltungsgericht hat über einen solchen Anspruch auf Befristung im angegriffenen Urteil nicht entschieden. Über den Inhalt des angefochtenen Urteils kann das Berufungsgericht grundsätzlich nicht hinausgreifen (vgl. § 128 Satz 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73). 7 Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weil es unter Verstoß gegen § 88 VwGO nicht über einen Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Befristungsentscheidung entschieden habe, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. So ist weder im Urteil noch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen oder im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ersichtlich, dass die Klägerin ein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten, eine Befristungsentscheidung zu treffen, in der ersten Instanz konkludent geäußert oder gar einen ausdrücklichen Verpflichtungsantrag auf Befristung gestellt hat. Dies wird von dem Zulassungsantrag im Übrigen auch nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Hilfsantrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden ist. 8 Selbst wenn entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung und Befristung von deren Sperrwirkung im Antrag auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung zugleich der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten auf Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung zu sehen wäre - was hier dahingestellt bleiben kann - und wenn das Verwaltungsgericht hierüber zu Unrecht nicht entschieden haben sollte, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist bereits geklärt, dass nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492). Davon ist im Übrigen auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drs. 17/5470, S. 24). Für die hier erlassene Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG gilt nichts anderes. Dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden ist (vgl. § 34 Abs. 2 AsylVfG), beruht auf der ausdrücklichen Ermächtigung des Art. 6 Abs. 6 RFRL. Durch die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylVfG wird im Übrigen der Verfahrenskonzentration bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinreichend Rechnung getragen. 9 Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.05.2013 (Rs. C-534/11 - Arslan) folgt nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 RFRL (i.V.m. dem 9. Erwägungsgrund dieser Richtlinie) dahingehend zu verstehen ist, dass die Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz nachgesucht hat, von der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht anzuwenden ist. Dieser Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem es um die Zulässigkeit der Fortdauer einer vor der Asylantragstellung angeordneten Haft ging. Im Falle der Klägerin geht es hingegen um die Beurteilung einer Abschiebungsandrohung und deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie. In der hier vorliegenden Konstellation ergibt sich jedoch kein Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.05.2013. Denn nach § 38 Abs. 1 AsylVfG (i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG) tritt die sogenannte innere Wirksamkeit (vgl. hierzu allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rdnr. 166) der Abschiebungsandrohung erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts ein, weshalb in jedem Fall die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens während des noch legalen Aufenthalts gesichert ist (vgl. hierzu näher VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.2013 - A 11 S 1158/13 - juris). Dahingestellt kann hier bleiben, wie die Fallkonstellation zu beurteilen ist, in der der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. 10 Ferner ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs geklärt, dass nicht bereits die Rückkehrentscheidung zu befristen ist (vgl. ausführlich Beschluss vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris). Die Rückführungsrichtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen der Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 RFRL) und mit dem mit ihr nur „einhergehenden“ Einreiseverbot (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL). Nur dieses ist einer Befristung zugänglich, wie sich unmissverständlich aus Art. 11 Abs. 2 RFRL ergibt und auch sachlich darin begründet ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise auch feststeht, dass überhaupt ein Einreiseverbot entstehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b) RFRL). Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regeln des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 12.11 - NVwZ-RR 2013, 125). Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags musste der Gesetzgeber für die hier vorliegende Fallkonstellation auch aus unionsrechtlichen Gründen kein Einreiseverbot vorsehen. Vielmehr müssen Rückkehrentscheidungen nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie nur dann mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Keine dieser Alternativen ist hier gegeben, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2013 sieht in Nr. 4 seines Tenors ausdrücklich eine Ausreisefrist vor und ein Verstoß gegen die Rückkehrverpflichtung kann logischerweise vor Ablauf dieser Frist nicht vorgelegen haben. 11 Gegen dieses Regelungsverständnis bestehen auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin herangezogenen Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung, d. h. spätestens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung, rechtzeitig eine Entscheidung darüber zu treffen, wie lange das Einreiseverbot gelten soll; insoweit ist Art. 11 Abs. 1 AufenthG unionsrechtskonform anzuwenden (vgl. hierzu Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 - juris). Durch diese Vorgaben wird sichergestellt, dass der Betroffene rechtzeitig von der vorgesehenen Befristung Kenntnis erlangt und hiergegen Rechtsschutz erlangen kann. Im Übrigen folgt weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 RFRL ein vorbehaltloses Recht auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar.