Beschluss
10 L 359.13
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0923.10L359.13.0A
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Leitsätze
1. Das Fehlen der vorherigen Befristung der (noch gar nicht eingetretenen) Sperrwirkung stellt keinen Duldungsgrund i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG dar, denn selbst wenn eine Befristung erforderlich sein sollte, würde die Erteilung einer Duldung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führen und über das hinausgehen, was die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (die Befristung der Sperrwirkung gem. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG).(Rn.10)
2. Das Fehlen einer gleichzeitigen Befristung der Ausweisung führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit; für die Abschiebung kann nichts anderes gelten.(Rn.11)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen der vorherigen Befristung der (noch gar nicht eingetretenen) Sperrwirkung stellt keinen Duldungsgrund i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG dar, denn selbst wenn eine Befristung erforderlich sein sollte, würde die Erteilung einer Duldung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führen und über das hinausgehen, was die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (die Befristung der Sperrwirkung gem. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG).(Rn.10) 2. Das Fehlen einer gleichzeitigen Befristung der Ausweisung führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit; für die Abschiebung kann nichts anderes gelten.(Rn.11) Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige. Sie stellte zusammen mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen, am 1.März 1994 geborenen Sohn am 25. März 2013 einen Asylantrag. In der am 8. April 2013 durchgeführten Anhörung gab sie an, sie, ihr Lebensgefährte und der Sohn hielten sich seit ca. 1 bis 3 Jahren illegal in Berlin auf, nachdem sie aus Belgien nach Deutschland eingereist seien, sie hätten die ganze Zeit auf der Straße gelebt. Die Asylanträge der Antragstellerin und ihres Sohnes wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. April 2013 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Asylantrag des Lebensgefährten der Antragstellerin wurde mit seit dem 21. August 2013 ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 13. August 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sämtliche Bescheide enthalten eine Abschiebungsandrohung nach Serbien. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. September 2013 auf, zur Durchführung der Abschiebung am 19. September 2013 freiwillig zu erscheinen und bis zum 13. September 2013 mitzuteilen, ob sie der Aufforderung Folge leisten werde. Die Antragstellerin beantragte mit Fax ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. September 2013 die Erteilung einer Duldung unter Berufung darauf, dass sie ihren kranken Lebensgefährten pflege. Sie hat am 17. September 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beruft sich neben der Krankheit ihres Lebensgefährten darauf, dass wegen des Fehlens der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung diese rechtlich unzulässig sei. II. Der Antrag der anwaltlich vertretenen serbischen Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, hat gem. § 123 VwGO keinen Erfolg. Soweit der Antrag der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres Vorbringens so auszulegen ist, dass sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG begehrt, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass nach § 60a Abs. 2 AufenthG ihre Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG). Der von der Antragstellerin vorgetragene Umstand, dass sie mit ihrem erkrankten Lebensgefährten, D... und dem gemeinsamen 19 Jahre alten Sohn zusammenlebt und sich mit dem Sohn zusammen um ihren Lebensgefährten kümmert, begründet schon deswegen kein rechtliches Abschiebungshindernis, weil auch der Lebensgefährte und der Sohn wegen der bestandskräftigen Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet vollziehbar ausreisepflichtig sind. Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf den Beschluss der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2013 (VG 19 L 177.13 - juris) geltend macht, ihre für den 19. September 2013 anberaumte (und wegen der Einreichung des Rechtsschutzantrages stornierte) Abschiebung sei rechtlich unzulässig, weil das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Sperrwirkung der Abschiebung bisher nicht befristet habe, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Das Fehlen der vorherigen Befristung der (noch gar nicht eingetretenen) Sperrwirkung der Abschiebung stellt keinen Duldungsgrund i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG dar, denn selbst wenn eine vorherige Befristung erforderlich sein sollte, würde die Erteilung einer Duldung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu einem weiteren Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet führen und über das hinausgehen, was die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (die Befristung der Sperrwirkung gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Das Fehlen der Befristung führt auch nicht dazu, dass der Ausländerbehörde die Durchführung der Abschiebung vorläufig untersagt wird (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O). Unabhängig von der Frage, ob die u.a. vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 19.Dezember 2012, 11 S 2303/12 – juris m.w.N.) vertretene Auffassung, wonach § 11 Abs. 1 AufenthG unionsrechtskonform so anzuwenden sei, dass spätestens im Zuge der zwangsweise Aufenthaltsbeendigung vom Amts wegen eine Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung ergehen muss, zutrifft, führt die fehlende vorherige Befristung der Wirkungen der (bisher nur geplanten) Abschiebung nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt das Fehlen einer gleichzeitigen Befristung der Ausweisung nicht zu deren Rechtswidrigkeit (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 – BVerwG 1 C 19/11 – juris, Rn. 39). Für die Abschiebung kann nichts Anderes gelten. Entgegen der vom VGH Baden-Württemberg vertretenen Ansicht (Beschluss vom 19. Dezember 2012, a.a.O), wonach der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung von Ausweisungen entgegenstehe, dass in der o.g. Entscheidung diese Frage ausschließlich nationalrechtlich behandelt worden sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2008/115/EG („Rückführungsrichtlinie“, im Folgenden: die RFRL) u.a. ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 AufenthG auch hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der Ausweisung und deren Befristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung orientiert habe (BVerwG, a.a.O Rn. 36). Hieraus ist erkennbar, dass das Bundesverwaltungsgericht an der Trennung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Befristungsentscheidung unter Berücksichtigung der Vorgaben der RFRL festgehalten hat. Nach Auffassung der Kammer folgt daher aus der bisher fehlenden Befristung der Wirkung der (geplanten) Abschiebung nicht, dass diese aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes untersagt werden müsste (a.A. VGH Baden-Württemberg, a.a.O und VG Berlin, 19 L 177.13 a.a.O.). Es ergibt sich aus Art. 13 der RFRL nicht, dass effektiver Rechtsschutz nur dann gewährt werden kann, wenn sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Befristungsentscheidung noch im Bundesgebiet aufhält. Selbst der VGH Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 9. November 2012 (11 S 2200/12 –, juris) ausgeführt, dass weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 RFRL ein vorbehaltloses Rechts auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots folge (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 98.12 - juris). Warum dies für die Frage der Einleitung des Rechtsbehelfsverfahrens anders gesehen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der auch mit Visaverfahren betrauten Kammer aus langjähriger Praxis bekannt, dass Rechtsschutzverfahren aus dem Ausland aus eingeleitet und geführt werden können. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin außerdem bereits anwaltlich vertreten und hat z.B. die Möglichkeit, bereits im Vorfeld die Befristung der Wirkung der Abschiebung beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zu beantragen. Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung konnte gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht entsprochen werden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 ff. GKG.