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Urteil

1 S 1401/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dauerhaftes generelles Betretungsverbot gegenüber dem Eigentümer eines tagesbruchgefährdeten Grundstücks ist nur zulässig, wenn die strengen Voraussetzungen des § 9 PolG (unmittelbar bevorstehende Störung) vorliegen. • Ein Grundstückseigentümer ist kein Zustands- oder Verhaltensstörer, wenn die Gefahr von unterirdischen Hohlräumen (Bergwerk) ausgeht, die nicht Bestandteil seines Grundstücks sind, sondern dem Bergwerksinhaber/Verfügungsberechtigten zuzurechnen sind. • Kommt die Gefahr von einem Bergwerk bzw. dessen Betreiber (hier: Beigeladener) zu Recht, ist zunächst gegenüber diesem die Verkehrssicherungspflicht durchzusetzen; eine Inanspruchnahme des Nichtstörers ist nur subsidiär und zeitlich begründbar. • Bei Schutzgütern hoher Wertigkeit (Leib/Leben) reicht eine konkrete Gefahr auch bei verhältnismäßig geringer Eintrittswahrscheinlichkeit; dennoch fehlt es an einer unmittelbar bevorstehenden Störung, wenn Zeitpunkt und Gewissheit des Schadenseintritts unbestimmbar bleiben. • Behördliche Maßnahmen gegen Nichtstörer müssen auf das sachlich Unumgängliche beschränkt und in der Regel zeitlich befristet sein; dauerhaft enteignungsähnliche Eingriffe sind besonders kritisch zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unbefristetes Betretungsverbot gegen Grundstückseigentümer wegen tagesbruchgefährlicher Stollen unzulässig • Ein dauerhaftes generelles Betretungsverbot gegenüber dem Eigentümer eines tagesbruchgefährdeten Grundstücks ist nur zulässig, wenn die strengen Voraussetzungen des § 9 PolG (unmittelbar bevorstehende Störung) vorliegen. • Ein Grundstückseigentümer ist kein Zustands- oder Verhaltensstörer, wenn die Gefahr von unterirdischen Hohlräumen (Bergwerk) ausgeht, die nicht Bestandteil seines Grundstücks sind, sondern dem Bergwerksinhaber/Verfügungsberechtigten zuzurechnen sind. • Kommt die Gefahr von einem Bergwerk bzw. dessen Betreiber (hier: Beigeladener) zu Recht, ist zunächst gegenüber diesem die Verkehrssicherungspflicht durchzusetzen; eine Inanspruchnahme des Nichtstörers ist nur subsidiär und zeitlich begründbar. • Bei Schutzgütern hoher Wertigkeit (Leib/Leben) reicht eine konkrete Gefahr auch bei verhältnismäßig geringer Eintrittswahrscheinlichkeit; dennoch fehlt es an einer unmittelbar bevorstehenden Störung, wenn Zeitpunkt und Gewissheit des Schadenseintritts unbestimmbar bleiben. • Behördliche Maßnahmen gegen Nichtstörer müssen auf das sachlich Unumgängliche beschränkt und in der Regel zeitlich befristet sein; dauerhaft enteignungsähnliche Eingriffe sind besonders kritisch zu prüfen. Der Kläger ist Eigentümer eines Weinberggrundstücks oberhalb des Altbergwerks Kahlenberg (Stollen IV). Nach Einstellung des Erzbergbaus wurden Hohlräume belassen; 2008 trat auf Nachbargrundstücken ein Tagesbruch auf. Das Regierungspräsidium Freiburg ordnete daraufhin durch Verfügung ein generelles, unbefristetes Betretungsverbot für ein ca. vier Hektar großes Sicherungsgebiet einschließlich des Klägergrundstücks an; der Beigeladene (Zweckverband) betrieb dort seit 1972 eine Deponie und war in der Rechtsfolge verfügungsberechtigt über das Bergwerk. Der Kläger verkaufte sein Grundstück nicht, klagte gegen das Betretungsverbot und begehrte notfalls eingeschränkten Zugang zur weinbaulichen Nutzung. Gerichtliche Gutachten und Befahrungen ergaben eine konkrete Tagesbruchgefahr auf Teilen des Grundstücks; verschiedene Sicherungs- und Überwachungsvarianten sind technisch möglich, jedoch kostenintensiv. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat änderte und hob Ziffer 1 der Verfügung auf. • Anwendbarkeit: Bergrechtliche Vorschriften greifen nicht, weil der Bergwerksbetrieb vor 1982 endgültig eingestellt wurde; daher sind die polizeirechtlichen Generalklauseln (§§1,3 PolG) anwendbar. • Adressat und Inhalt: Die Verfügung war hinreichend bestimmt und richtete sich gegen den Kläger; sie verbot ihm das Betreten und die Einräumung von Betretungsrechten für Dritte. • Störereigenschaft: Der Kläger ist weder Zustandsstörer (§7 PolG) noch Verhaltensstörer (§6 PolG). Die Gefahr geht von den unterirdischen Hohlräumen des Bergwerks aus, die nicht Bestandteil seines Grundstücks sind, sondern dem Bergwerksinhaber/Verfügungsberechtigten zuzuordnen sind. • Unmittelbar bevorstehende Störung (§9 PolG): Für Maßnahmen gegen einen Nichtstörer verlangt §9 PolG eine unmittelbar bevorstehende Störung. Zwar besteht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bei Betreten, doch fehlt es an der erforderlichen zeitlichen Nähe bzw. Gewissheit des Schadenseintritts; die Zeitachse bleibt unbestimmbar. • Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität: Selbst wenn eine Sicherung technisch aufwendig ist, steht der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr einer dauerhaften, enteignungsähnlichen Maßnahme gegen den Nichtstörer entgegen. Zunächst ist der Beigeladene als Zustands- und gegebenenfalls Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen; Maßnahmen gegen den Nichtstörer müssen zeitlich und inhaltlich auf das Unumgängliche beschränkt sein. • Pflichten des Beigeladenen: Der Beigeladene verfügte über tatsächliche Sachherrschaft und Konzessionsrechte und traf Verkehrssicherungspflichten; er kann daher polizeirechtlich verpflichtet werden, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Verfüllung mit hydraulischem Material) durchzuführen. • Ergebnis der Abwägung: Die konkreten Gefahren für Leib und Leben rechtfertigen polizeiliche Maßnahmen gegen Verantwortliche des Bergwerks, nicht jedoch ein unbefristetes Betretungsverbot gegenüber dem Kläger; eine zeitlich befristete oder auf Teile des Grundstücks beschränkte Maßnahme wäre eher verhältnismäßig. Der Senat hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums vom 23.06.2008 aufgehoben. Begründend führt der Senat aus, dass der Kläger nicht als Zustands- oder Verhaltensstörer haftet, weil die Gefahr von den unterirdischen Stollen des Altbergwerks ausgeht, die dem Bergwerksverfügungsberechtigten/Beigeladenen zuzurechnen sind. Für ein Eingreifen gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG fehlt es an der erforderlichen unmittelbar bevorstehenden Störung, weil Zeitpunkt und Gewissheit eines Tagesbruchs nicht hinreichend prognostizierbar sind; polizeiliche Maßnahmen gegen Nichtstörer müssen zudem zeitlich begrenzt und auf das Unumgängliche beschränkt sein. Daher war das dauerhafte, unbefristete Betretungsverbot gegenüber dem Eigentümer rechtswidrig. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgten ebenso; die Revision wurde nicht zugelassen.