OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 420/20.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0622.5L420.20.00
24Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verlangt der Pächter eines Grundstücks von der Ordnungsbehörde polizeiliches Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer und Verpächter aufgrund einer Gefahr, die von dem gepachteten Grundstück ausgeht, so ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.25) 2. Die zuständige Ordnungsbehörde kann gegenüber einem anderen Hoheitsträger polizeirechtlich einschreiten, soweit der in Anspruch genommene Hoheitsträger dadurch nicht bei der Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeiten beeinträchtigt wird (hier: Verpachtung eines Grundstücks).(Rn.40) 3. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs 1 VwGO. Er wird durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung allerdings dahingehend modifiziert, dass es dem Antragsteller obliegt, diejenigen Umstände in den Prozess einzuführen, die in seiner Sphäre liegen. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts beginnt erst dort, wo die Sphären und Mitwirkungslasten der Beteiligten enden.(Rn.43) 4. Verkehrssicherungspflichten gelten nur im Privatverkehr und sind allein schon nicht geeignet, ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten zu begründen. Ihre Übertragung vermag daher ordnungsrechtlich auch keine befreiende Wirkung zu entfalten.(Rn.55)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlangt der Pächter eines Grundstücks von der Ordnungsbehörde polizeiliches Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer und Verpächter aufgrund einer Gefahr, die von dem gepachteten Grundstück ausgeht, so ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.25) 2. Die zuständige Ordnungsbehörde kann gegenüber einem anderen Hoheitsträger polizeirechtlich einschreiten, soweit der in Anspruch genommene Hoheitsträger dadurch nicht bei der Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeiten beeinträchtigt wird (hier: Verpachtung eines Grundstücks).(Rn.40) 3. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs 1 VwGO. Er wird durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung allerdings dahingehend modifiziert, dass es dem Antragsteller obliegt, diejenigen Umstände in den Prozess einzuführen, die in seiner Sphäre liegen. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts beginnt erst dort, wo die Sphären und Mitwirkungslasten der Beteiligten enden.(Rn.43) 4. Verkehrssicherungspflichten gelten nur im Privatverkehr und sind allein schon nicht geeignet, ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten zu begründen. Ihre Übertragung vermag daher ordnungsrechtlich auch keine befreiende Wirkung zu entfalten.(Rn.55) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zum Erlass einer polizeilichen Ordnungsverfügung betreffend einen so bezeichneten „Sandsteinfindling“ auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller verpflichtet werden soll. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummer … in Frankeneck (A-Straße …). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das auf der nördlichen Grundstücksgrenze steht. Bei der Errichtung im Jahre 2000 wurden auf ihrem Grundstück Baggerarbeiten durchgeführt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des unbebauten, nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flurstücknummer … in Frankeneck. Das Gelände der beiden Grundstücke steigt von Osten nach Westen hin an. Zur Verdeutlichung soll folgende Skizze dienen: (Es folgt die Skizze) Am 24. Juni 2010 schlossen die Antragsteller und die Beigeladene einen Pachtvertrag über das Grundstück Flurstücknummer …, in dem vereinbart wurde, dass für die Dauer der Pachtzeit die Verkehrssicherungspflicht für dieses Grundstück auf die Antragsteller übergehen soll. Der Pachtvertrag liegt zwar schriftlich vor, trägt jedoch keine Unterschrift der Antragsteller. Anfang März 2020 meldeten die Antragsteller der Antragsgegnerin, dass ein von ihnen so bezeichneter „Sandsteinfindling“ auf dem Grundstück Flurstücknummer … freigespült worden sei und ihres Erachtens drohe, abzurutschen. Der „Findling“ sei zwar schon immer in dem Grundstück vorhanden, habe sich aber nunmehr ein großes Stück auf ihr eigenes Grundstück zubewegt. Daraufhin fand am 02. März 2020 eine Ortsbesichtigung durch einen Vertreter des Ordnungsamtes und einen Bautechniker statt und mit Schreiben vom 09. März 2020 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, die Ortskontrolle habe ergeben, dass vom Gelände oberhalb kein Wasser konzentriert abgeleitet werde und keine Ausspülung des „Findlings“ drohe. Die Verkehrssicherungspflicht obliege den Antragstellern als Pächtern des Grundstücks und zudem habe derjenige, der den natürlichen Geländeverlauf verändere, dafür Sorge zu tragen, dass sich daraus keine Schäden oder Gefährdungen für Nachbargrundstücke ergeben. Mit Schreiben vom 16. März 2020 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin auf, Sicherungsmaßnahmen einzuleiten und teilten mit, dass ihrer Auffassung nach die Verkehrssicherungspflicht nicht wirksam übertragen worden sei. Die Antragsgegnerin antwortete im Schreiben vom 20. März 2020, sie werde aufgrund der Möglichkeit des Abrutschens entsprechende Sicherungsmaßnahmen einleiten und bat um einen neuen Termin zur Besichtigung. Sie wies aber auch darauf hin, dass die Antragsteller auf dem zur gärtnerischen Nutzung gepachteten Grundstück eine Hütte errichtet und Abschachtungsarbeiten am Hang vorgenommen hätten. Aufgrund dieser Arbeiten seien die Antragsteller für den Zustand des Hanges und die Gefahr durch den „Findling“ verantwortlich. Nach einer weiteren Ortsbesichtigung am 24. März 2020 lehnte die Antragsgegnerin die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen mit Schreiben vom 01. April 2020 dann doch ab und forderte die Antragsteller auf, selbst Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Nach einer erneuten Aufforderung an die Antragsgegnerin, Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, die erneut abgelehnt wurde, haben die Antragsteller am 18. Mai 2020 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie meinen, die Beigeladene sei als Grundstückeigentümerin nach § 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – verpflichtet, geeignete Felssicherungsmaßnahmen durchzuführen, um die von ihrem Grundstück ausgehende Gefahr auf das Grundstück der Antragsteller zu beseitigen. Es komme dabei nicht darauf an, auf welche Weise der gefährliche Zustand entstanden sei. Allerdings sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch kein Einschnitt in den Hang erfolgt – auch nicht im Zuge der Errichtung ihres Wohnhauses im Jahr 2000. Der polizeirechtliche Störerbegriff sei nicht nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen, sodass es auch unerheblich sei, dass die Verkehrssicherungspflicht per Pachtvertrag auf die Antragsteller übertragen worden sei. Es komme nur auf eine möglichst effektive Gefahrenabwehr an. Die Beigeladene sei als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin. Die Antragsteller seien als Eigentümer des bedrohten Nachbargrundstücks gerade keine Zustandsstörer. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich vorliegend aus der unstreitigen Bewegung und Lageunsicherheit des „Sandsteinfindlings“ und der daraus resultierenden Gefahr für Leib, Leben und erhebliche Sachwerte. Die Eisenstange vor dem „Findling“ diene als nunmehr notwendiger Maßstab für die Lage des „Findlings“ sowie zur Sicherung im Notfall. Bis zum streitgegenständlichen Ereignis habe sich der „Findling“ auch nicht bewegt. Sie beantragen, die Antragsgegnerin als untere Ordnungsbehörde zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, umgehend geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Abrutschens des Sandsteinfindlings und der dortigen Böschung auf dem Grundstück der Beigeladenen, Flurstück … einzuleiten, hilfsweise die Beseitigung des Sandsteinfindlings anzuordnen und die Böschung gegen weiteres Abrutschen zu sichern. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, bei der Errichtung des Wohnhauses der Antragsteller sei es zu massiven Eingriffen in den Hang gekommen. Offensichtlich hätten die Antragsteller auch schon vor längerer Zeit versucht, den „Findling“ durch eine Eisenstange zu sichern. Die Stange sei schon seit mehreren Jahren vorhanden. Man könne daher davon ausgehen, dass sich die Situation nur in minimalen Schritten ändere. Eine konkrete Gefährdung, die ein unverzügliches Tätigwerden erfordere, liege nicht vor. Ihre Mitarbeiter hätten die Örtlichkeit besichtigt und festgestellt, dass insbesondere keine unzulässige Ableitung von Oberflächenwasser und auch keine Aus- oder Unterspülung stattfinde. Es fehle zudem an einer Begutachtung durch das geologische Landesamt oder einen Sachverständigen, aufgrund derer die konkrete Gefahr nachgewiesen wäre. Die Antragsteller seien als Pächter selbst als Handlungsstörer polizeirechtlich verantwortlich. Ihnen sei auch per mündlichem Pachtvertrag die Verkehrssicherungspflicht wirksam übertragen worden. Die Antragsteller könnten ihre Ansprüche ggf. zivilrechtlich geltend machen. Zudem sei auch der Erlass einer Polizeiverfügung durch sie, die Antragsgegnerin, gegenüber der Beigeladenen unzulässig, da gegenüber staatlichen Einrichtungen, die selbst an Recht und Gesetz gebunden seien, keine Sicherheitsverfügungen erlassen werden könnten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie trägt noch vor, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Es handele sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen den Antragstellern und der Beigeladenen. Bei der Errichtung ihres Wohnhauses hätten die Antragsteller umfangreiche Erdarbeiten vorgenommen. Der „Sandsteinfindling“ sei aufgrund der mangelhaften Erdarbeiten zum Vorschein gekommen. Die Antragsteller hätten ihn mit der Eisenstange zu sichern versucht. Diese Stange sei aber schon seit Jahren vorhanden, sodass sich bereits hieraus ergebe, dass keine Eilbedürftigkeit vorliege. Letztlich liege keine Drittgefährdung vor, da der „Findling“ an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern liege und diese auch Pächter des (Nachbar-)Grundstücks seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig. 1. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Da die Beigeladene ausdrücklich die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt hat, hat das Gericht gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –, der auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechende Anwendung findet, grundsätzlich eine Vorabentscheidung zu treffen, sofern es – wie hier – den Verwaltungsrechtsweg für gegeben hält. Wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes entfällt im Eilverfahren allerdings dann eine Vorabentscheidung analog § 17 a Abs. 3 GVG, wenn im Einzelfall eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ 2001, 446; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 20. Februar 2006, – 4 L 210/06.NW –; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar § 41 Rdnr. 47 zu § 17 a GVG). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn nach dem Vortrag der Antragsteller droht der „Sandsteinfindling“ auf dem Nachbargrundstück auf ihr Grundstück abzurutschen, was schwere Schäden verursachen könnte. Nach § 40 Abs.1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 – 7 B 8/17 –, Rn. 5, juris). Davon ausgehend ist hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zwar besteht zwischen den Antragstellern und der Beigeladenen ein zivilrechtliches Pachtverhältnis, aufgrund dessen die Antragsteller eventuell Ansprüche gegen die Beigeladene herleiten können. Die Antragsteller verlangen vorliegend aber ein polizeiliches Einschreiten von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen, wobei zur Antragsgegnerin kein zivilrechtliches Verhältnis besteht. Sie soll als Ordnungsbehörde die Beigeladene in Anspruch nehmen und nicht selbst zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden. Die Antragsteller stützen ihren Anspruch auf die polizeiliche Generalklausel des § 9 Abs. 1 POG, die eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und die Antragsgegnerin soll auch in ihrer Funktion als Hoheitsträger in Anspruch genommen werden. Da zumindest nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass den Antragsstellern ein solcher Anspruch auf Grundlage von § 9 Abs. 1 POG zusteht, besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die bisherige Untätigkeit der Antragsgegnerin, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist erfolglos gestellt worden. Das Hauptsacheverfahren ist nicht offensichtlich unzulässig. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse der Antragssteller zu bejahen. Ein einfacherer, schnellerer und gleich effektiver Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich. 2. Dem Hauptantrag bleibt der Erfolg aber verwehrt, weil er unbegründet ist. Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Regelung, die rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen sind allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, wenn existenzielle Belange der Antragsteller betroffen sind oder die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen würde (vgl. hierzu nur W.R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 24. Auflage 2018, § 123 Rdnr. 13 ff. dort auch zu weiteren Ausnahmen von dem genannten Grundsatz). Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird, insbesondere dass mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei nur zu Gunsten der Antragsteller ausüben kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 6 S 2448/18 –, Rn. 7, juris). Vorliegend handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits in vollem Umfang den Erlass des Verwaltungsaktes, dessen Anordnung sie auch in einem Hauptsacheverfahren anstreben würden, um ihr Rechtsschutzziel – die Verpflichtung der Beigeladenen zur Beseitigung des „Sandsteinfindlings“ – zu erreichen. Die Antragsteller haben mit ihrem Eilrechtsschutzantrag aber keinen Erfolg, denn es fehlt hier an einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines materiellen Anspruchs. Zwar ist die Antragsgegnerin befugt, gegenüber der Beigeladenen eine polizeiliche Verfügung zu erlassen (2.1.). Jedoch haben die Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass eine konkrete Gefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 POG vorliegt (2.2.). Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller vom Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgehen wollte, scheitert ein Anspruch der Antragsteller daran, dass das Ermessen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl nicht zu Lasten der Beigeladenen auf Null reduziert ist (2.3.). 2.1. Grundsätzlich gilt, dass eine Ordnungsbehörde gegenüber einer anderen Behörde keine polizeiliche Verfügung erlassen kann, denn Hoheitsträger sind prinzipiell nicht formell polizeipflichtig. Droht einem Bürger eine Gefahr aufgrund eines rechtswidrigen Handelns oder Unterlassens eines Hoheitsträgers, so hat er einen (notfalls gerichtlich durchsetzbaren) Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegenüber diesem Hoheitsträger. Rechte auf ein polizeiliches Einschreiten gegenüber dem Hoheitsträger scheiden daher im Regelfall von vorneherein aus (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 – I A 1.67 –, Rn. 29, juris; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, BPolG § 17, Rn. 8). Dürften ihm gegenüber die Polizei- und Ordnungsbehörden uneingeschränkt Verfügungen erlassen, entstünde ein System der Über-/Unterordnung. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Weite der polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse abzulehnen. Zudem ist eine Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 7 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – ausgeschlossen, sodass der Bürger ohnehin nur einen geringen Nutzen von einer Polizeiverfügung gegen einen Hoheitsträger hat. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der in Anspruch genommene Hoheitsträger durch die polizeiliche Inanspruchnahme nicht bei der Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeiten beeinträchtigt wird (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 K 712/09.NW –, Rn. 54, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08. Mai 2003 – 7 C 15/02 –, Rn. 18, juris und im Umkehrschluss ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 – I A 1.67 –, Rn. 29 juris; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 17 Rn. 15). Bei einer im Rahmen einer rein fiskalischen Tätigkeit erfolgten Verursachung von Gefahren durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann diese genauso wie Private polizeilich in Anspruch genommen werden. Das rechtfertigt sich daraus, dass es bezüglich der erwerbswirtschaftlichen staatlichen Tätigkeit wie auch der Hilfsgeschäfte der Verwaltung an einem sachlichen Grund dafür fehlt, hinsichtlich der formellen Polizeipflicht zwischen Privatpersonen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu differenzieren (Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, BPolG § 17, Rn. 11). So liegt es hier. Die Beigeladene wird vorliegend nicht in ihrer hoheitlichen Tätigkeit berührt. Allein, dass sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, macht das Eigentum an einem Grundstück und dessen Verpachtung nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Es handelt sich – im Gegenteil – um eine rein fiskalische Tätigkeit, in deren Rahmen sich die Beigeladene behandeln lassen muss wie jeder Bürger. 2.2. Die Antragsteller haben aber nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 9 Abs. 1 POG als Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Grundsätzlich gilt im Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO, dass der jeweilige Antragsteller vor allem den Anordnungsanspruch glaubhaft machen muss. Zwar gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO und das Erfordernis der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs schließt ergänzende eigene Ermittlungen des Gerichts grundsätzlich nicht aus, denn der das verwaltungsgerichtliche Verfahren prägende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1, Satz 2 VwGO) wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht verdrängt, sondern lediglich modifiziert (Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 22 CE 17.2260 –, Rn. 139, juris). Allerdings ändert das nichts daran, dass der Mitwirkungspflicht des jeweiligen Antragstellers besondere Bedeutung zukommt und dieser gehalten ist, das Gericht von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Anspruchs durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu überzeugen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 29. August 2003 – 133/03 –, Rn. 21, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. März 2001 – 10 ZE 01.320 –, Rn. 5, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 1997 – B 2 S 723/97 –, Rn. 12, 13, juris). Dem Antragsteller obliegt es, diejenigen Umstände in den Prozess einzuführen, die in seiner Sphäre liegen. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts beginnt erst dort, wo die Sphären und Mitwirkungslasten der Beteiligten enden. Die Entscheidung in einem Eilverfahren ergeht schließlich aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten oder sonst sofort oder doch innerhalb angemessener Zeit verfügbaren ("präsenten") Beweismittel (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2001 – 10 ZE 01.320 –, Rn. 7, juris). Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 9 Abs. 1 POG nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. bedeutende Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit sowie Sachgüter. Hier ist das Eigentum der Antragsteller (insbesondere ihr Wohnhaus) betroffen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Fortgang des Lebenssachverhalts in überschaubarer Zukunft ein Schaden an den genannten Schutzgütern droht oder der Schaden bereits eingetreten ist und noch andauert (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5 K 844/19.NW –). Der Schadenseintritt muss nicht nur theoretisch möglich, sondern aus der Sicht eines objektiven Beobachters hinreichend wahrscheinlich sein. Ob ein Schaden wahrscheinlich ist, kann nur anhand der vorliegenden Tatsachen prognostiziert werden. Allerdings genügen hierfür reine Vermutungen nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 02. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, Rn. 231, juris; OVG Saarland, Urteil vom 02. Juli 2009 – 3 A 217/08 –, Rn. 80, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – 8 A 2105/14.Z –, Rn. 29, juris). Die Tatsachen, die die Grundlage für die Prognose bilden, können sich aus Erfahrung, technischen Erkenntnissen oder wissenschaftlichem Fachwissen ergeben. Zur Annahme einer Gefahr ist sodann zwar keine Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich. Es muss aber mehr als die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts vorliegen, wobei auch die Schwere des möglichen Schadens den Maßstab für die Anforderungen, die an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mitprägt. Dabei dürfen insbesondere in Fällen, in denen es um den Schutz für Leib und Leben geht, keine überzogenen Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Demgegenüber werden in Fällen, in denen es um den Schutz von geringwertigen Sachgütern geht, in der Regel höhere Anforderungen zu stellen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 –, Rn. 62, juris; Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auflage 2019, Abschnitt D, Rn. 4). Für die von den Antragstellern geltend gemachte Gefahr des Absturzes des „Sandsteinfindlings“ fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer konkreten Gefahr, d.h. an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dies glaubhaft zu machen ist Sache der Antragsteller, die ein ordnungsbehördliches Einschreiten erwarten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. August 2018 – 4 MB 95/18 –, Rn. 19, juris). Die Antragsteller stellen aber lediglich Behauptungen auf, die durch nichts gestützt werden. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Stein nicht um einen Findling handelt, denn ein Findling ist ein meist einzeln liegender sehr großer Stein, der während der Eiszeiten durch Gletscher transportiert und an seinem heutigen Standort abgelegt wurde. Vorliegend handelt es sich ausweislich der eingereichten Bilder um einen Hang, der aus verschiedenen Bodenschichten, sowie Geröll und Gestein besteht. Der so bezeichnete „Findling“ ist ein Stein als Teil des Hanges, der in Bewegung geraten ist. Die Antragsteller haben an Eides statt versichert, dass der Stein im März 2020 in Bewegung geraten und ein Abrutschen messbar sei anhand des senkrecht eingebauten Stahlträgers. Sie befürchten ein weiteres Abrutschen in der Zukunft. Diese Befürchtung gründet sich allerdings nicht auf glaubhaft gemachte Tatsachen, sondern auf einer bloßen Vermutung der Antragsteller. Sie haben insbesondere kein geologisches Gutachten oder sonst fachkundigen Rat eingeholt. Ebenso wenig haben sie selbst geologisches Fachwissen. Gegen das Vorliegen einer Gefahr spricht zudem, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die zwei Mal vor Ort waren, keine Gefahr des Abrutschens feststellen konnten. Zudem hat sich – auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller – der Stein seit März 2020 nicht mehr bewegt, was ebenfalls die akute Absturzgefahr in Frage stellt. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, dass der Stein auf einer Kante o.ä. läge, von der er abstürzen könnte. Es bleibt unklar, ob sie einen Absturz oder ein Abrutschen befürchten. Auch in den letzten zehn Jahren, in denen die Antragsteller bereits Pächter waren, hat sich der Stein nicht oder nur wenig bewegt. Es ist zwar nach diesem Vortrag nicht völlig ausgeschlossen, dass der Stein in Zukunft tatsächlich abstürzen könnte. Bei einer derart dürftigen Tatsachengrundlage reichen aber die reinen Behauptungen der Antragsteller nicht aus, um eine Handlungspflicht der Antragsgegnerin zu begründen. Es ist auch gerade nicht die Aufgabe der Beigeladenen, eine von den Antragstellern lediglich behauptete konkrete Gefahr zu widerlegen. Ohne eine erkennbare hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bleibt nur eine latente Gefahr, die einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht zu begründen vermag. Schadensmöglichkeiten, die sich nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial". Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht bietet keine Handhabe, derartigen Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. August 2018 – 4 MB 95/18 –, Rn. 19, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 03. Juli 2002 – 6 CN 8.01 –, Rn. 34, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. August 2010 – 3 L 592/08 –, Rn. 36, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 1 S 1401/11 –, Rn. 56 f., 74, juris). 2.3. Aber selbst, wenn man das Vorliegen einer konkreten Gefahr zugunsten der Antragsteller annehmen wollte, hätten sie keinen Anordnungsanspruch. Ein solcher ist nur gegeben, soweit das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen hinsichtlich des Einschreitens auf Null reduziert ist, d.h. nur dann, wenn der Erlass der begehrten Ordnungsverfügung gegen die Beigeladene das einzige Mittel ist, das in Frage kommt, um der Gefahr zu begegnen. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Störerauswahl nicht auf Null reduziert. Als Störer kommen vorliegend die Beigeladene (dazu 2.3.1.) und die Antragsteller in Betracht (dazu 2.3.2.). Die beiden Störer stehen aber vorliegend nebeneinander, sodass keiner der beiden vorrangig in Anspruch zu nehmen ist (dazu 2.3.3.). 2.3.1. Die Beigeladene ist Zustandsstörerin i.S.d. § 5 POG. Als Grundstückseigentümerin ist sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 POG polizeirechtlich für den Zustand des Grundstücks verantwortlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass unstreitig ein Pachtverhältnis zwischen den Antragstellern und der Beigeladenen vorliegt, bei dem die Verkehrssicherungspflicht vermeintlich übertragen wurde. Es ist schon fraglich, ob die Verkehrssicherungspflichten der Beigeladenen als Eigentümerin gemessen an den strengen zivilrechtlichen Maßstäben überhaupt wirksam übertragen wurden (vgl. dazu bspw. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 126/07 –, Rn. 9 juris). Aber selbst, wenn die Übertragung zivilrechtlich wirksam erfolgt ist, ändert das nichts an der Störereigenschaft der Beigeladenen als Eigentümerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 POG, denn Verkehrssicherungspflichten gelten nur im Privatverkehr und sind allein schon nicht geeignet, ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten zu begründen. Ihre Übertragung vermag daher ordnungsrechtlich auch keine befreiende Wirkung zu entfalten (VG Schleswig, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 14 A 184/00 –, Rn. 46, juris; vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 08. Juli 1991 – 14 TH 1400/91 –, Rn. 9 - 10, juris). Eine solche befreiende Wirkung liefe auch dem im Polizeirecht geltenden Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr entgegen, denn dann müssten die Ordnungsbehörden immer zunächst die zivilrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander aufklären und bewerten, bevor sie polizeilich einschreiten könnten. Das soll im Polizeirecht soweit wie möglich verhindert werden, um auftretenden Gefahren so schnell und effizient wie möglich begegnen zu können. 2.3.2. Neben der Beigeladenen sind auch die Antragsteller als Pächter des Grundstücks und Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Zustandsstörer gemäß § 5 Abs. 1 POG, denn sie nutzen das Grundstück der Beigeladenen gärtnerisch und üben so die tatsächliche Gewalt darüber aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2017 – 16 A 1920/09 –, Rn. 136, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. Februar 2008 – 4 BV 07.949 –, Rn. 21, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. Oktober 2016 – RN 12 K 16.345 –, Rn. 48, juris). 2.3.3. Die beiden potentiellen Störer stehen vorliegend nebeneinander, da es keinen Vorrang des einen vor dem anderen gibt. Es bleibt insbesondere unklar, ob die Antragsteller neben ihrer Zustandshaftung auch noch verhaltensverantwortlich sind, da nicht klar ist, ob sie Erdarbeiten durchgeführt haben, die das Abrutschen verursacht haben. Sie haben ihr Wohnhaus auf dem hängigen Gelände errichtet und dazu unbestritten Erdarbeiten durchgeführt. Zur Zeit ist unklar, ob diese Arbeiten einen Einfluss auf die Stabilität des Hanges hatten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass einer der beiden aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung besser in der Lage wäre, Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Es ist – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene, nur, weil sie eine Gebietskörperschaft ist, über die notwendigen Gerätschaften etc. verfügt. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. II. Dem Hilfsantrag bleibt der Erfolg ebenfalls verwehrt, denn er ist unbegründet. Auch hier haben die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Hilfsantrag ist so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin für den Fall des Misserfolgs des Hauptantrags dazu verpflichtet werden soll, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, den „Sandsteinfindling“ nicht nur zu sichern, sondern ihn zu entfernen und die Böschung zu sichern. Dieses Begehren geht sogar über den Hauptantrag hinaus. Es hat aber dieselben Anspruchsvoraussetzungen und scheitert ebenfalls an der fehlenden Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Störerauswahl (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und so auch ein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, ist es nach § 162 Abs. 3 VwGO sachgerecht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt erhält. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Hauptsachestreitwert ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren.