Urteil
1 K 4439/17
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:0409.1K4439.17.00
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Leitsätze
1. Die Vollziehung bzw. Vollstreckung eines Grundverwaltungsakts führt wegen dessen Titelfunktion im Hinblick auf etwaige (spätere) Kostenforderungen auch dann nicht zur Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehung bzw. Vollstreckung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.2015 – 7 B 8.14 –, Rn. 4; Urteil vom 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32; jeweils juris).(Rn.22)
2. Geht man davon aus, dass sich der Grundverwaltungsakt nach dessen (irreversibler) Vollziehung bzw. Vollstreckung im Hinblick auf etwaige (spätere) Kostenanforderungen nicht erledigt, gilt dies auch hinsichtlich der auf den Grundverwaltungsakt bezogenen (akzessorischen) Zwangsmittelandrohung (entgegen VG München, Urteil vom 16.12.2010 – M 10 K 10.4151 –, juris Rn. 22).(Rn.23)
3. Der Herausgeber von Aufklebern für gewerbliche Zwecke (Werbeaufkleber) kommt als sog. Zweckveranlasser im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG BW für deren verbotswidrige Verwendung in Betracht (eher ablehnend: VG Osnabrück, Beschluss vom 05.11.2001 – 3 B 45/01 –, juris).(Rn.57)
4. Ob der dafür erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall zu ermitteln.(Rn.57)
5. Ein solcher Zurechnungszusammenhang kann dann gegeben sein, wenn Werbeaufkleber unkontrolliert und konzeptlos in (sehr) großer Stückzahl innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an Dritte herausgegeben werden, da die konkrete Gefahr besteht, dass die so verteilten Aufkleber nicht nur bestimmungsgemäß und erlaubt für das Bekleben eigenen Eigentums, sondern auch verbotswidrig für das Bekleben von Ausstattungsgegenständen im öffentlichen Raum verwendet werden.(Rn.65)
Tenor
Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 20.01.2016 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollziehung bzw. Vollstreckung eines Grundverwaltungsakts führt wegen dessen Titelfunktion im Hinblick auf etwaige (spätere) Kostenforderungen auch dann nicht zur Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehung bzw. Vollstreckung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.2015 – 7 B 8.14 –, Rn. 4; Urteil vom 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32; jeweils juris).(Rn.22) 2. Geht man davon aus, dass sich der Grundverwaltungsakt nach dessen (irreversibler) Vollziehung bzw. Vollstreckung im Hinblick auf etwaige (spätere) Kostenanforderungen nicht erledigt, gilt dies auch hinsichtlich der auf den Grundverwaltungsakt bezogenen (akzessorischen) Zwangsmittelandrohung (entgegen VG München, Urteil vom 16.12.2010 – M 10 K 10.4151 –, juris Rn. 22).(Rn.23) 3. Der Herausgeber von Aufklebern für gewerbliche Zwecke (Werbeaufkleber) kommt als sog. Zweckveranlasser im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG BW für deren verbotswidrige Verwendung in Betracht (eher ablehnend: VG Osnabrück, Beschluss vom 05.11.2001 – 3 B 45/01 –, juris).(Rn.57) 4. Ob der dafür erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall zu ermitteln.(Rn.57) 5. Ein solcher Zurechnungszusammenhang kann dann gegeben sein, wenn Werbeaufkleber unkontrolliert und konzeptlos in (sehr) großer Stückzahl innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an Dritte herausgegeben werden, da die konkrete Gefahr besteht, dass die so verteilten Aufkleber nicht nur bestimmungsgemäß und erlaubt für das Bekleben eigenen Eigentums, sondern auch verbotswidrig für das Bekleben von Ausstattungsgegenständen im öffentlichen Raum verwendet werden.(Rn.65) Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 20.01.2016 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Mit einer Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 (L)VwVfG begehrt werden. Die Aufhebung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt (innerlich) wirksam ist (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 42 Rn. 14). Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 20.01.2016 sind wirksam. Insbesondere ist ihre (innere) Wirksamkeit nicht durch Erledigung entfallen (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). 1. Die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 1 der streitgegenständlichen Verfügung der Beklagten vom 20.01.2016 hat sich nicht erledigt. 1.1 Zunächst ist festzustellen, dass keine Erledigung durch Zeitablauf im Sinne von § 43 Abs. 2 Var. 4 LVwVfG eingetreten ist. Zwar wird in Ziffer 1 Abs. 1 angeordnet, dass die Aufkleber „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche“ zu entfernen seien. Das in der genannten Ziffer dem Kläger auferlegte Handlungsgebot sollte jedoch entsprechend der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung auch nach Ablauf der genannten „Frist“ fortgelten. Es handelt sich nicht um eine Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG. Vielmehr hat die Fristsetzung nur Bedeutung dahingehend, ab wann eine Vollstreckung in Form einer Ersatzvornahme frühestens in Betracht kommt (siehe auch Ziffer 2 Abs. 1 der Verfügung; vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG). 1.2 Ziffer 1 Abs. 1 der Verfügung vom 20.01.2016 hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 Var. 5 LVwVfG erledigt. Von einer Erledigung ist danach auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 13). Davon ausgehend hat sich Ziffer 1 Abs. 1 nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Aufkleber im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Ersatzvornahme in ihrem Stadtgebiet beseitigen ließ. 1.2.1 Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nach allgemeiner Ansicht nicht zu dessen Erledigung, wenn der durch den Vollzug eingetretene Zustand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Ersatzvornahme erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 – 1 C 11.15 –, Rn. 29, vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, Rn. 18 und vom 25.09.2008 – 7 C 5.08 –; jeweils juris; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 VwGO Rn. 107; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 113 VwGO Rn. 119; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 113 Rn. 257 f.; jeweils m.w.N.). Einer Erledigung steht die Erwägung entgegen, dass dem vollzogenen bzw. vollstreckten Verwaltungsakt noch eine Steuerungsfunktion dahingehend zukommt, ob der Vollzug rückgängig zu machen ist bzw. die eingetretenen Vollzugsfolgen nachträglich zu beseitigen sind (vgl. auch § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO; zur Rechtsgrundlage des materiell-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs: Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rn. 33). 1.2.2 Ist der Vollzug bzw. sind die eingetretenen Vollzugsfolgen irreversibel, lässt sich eine Steuerungsfunktion aus der dargestellten Erwägung nicht ohne Weiteres herleiten. Denn insbesondere ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Verwaltung wird in diesen Fällen häufig wegen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Rückgängigmachung des Vollzugs bzw. der Beseitigung der Vollzugsfolgen ausgeschlossen sein (vgl. allgemein zu den Ausschlussgründen eines Folgenbeseitigungsanspruchs: Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rn. 36). Allerdings kann ein vollzogener bzw. vollstreckter Verwaltungsakt als Grundverwaltungsakt (vgl. § 2 LVwVG) immer noch Rechtswirkungen für spätere Kostenforderungen haben (sog. Titelfunktion; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.2015 – 7 B 8.14 –, Rn. 4; Urteil vom 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16 –, Rn. 88; jeweils juris; a.A. Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rn. 107; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 113 Rn. 119; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 113 Rn. 257 f.; jeweils m.w.N.). Denn die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts ist unverzichtbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die ihrerseits wiederum ebenso unentbehrliche Grundlage einer (späteren) Anforderung der Vollstreckungskosten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, juris Rn. 32). Wenn man zudem der Auffassung folgt, dass die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts im Anfechtungsverfahren gegen einen (späteren) Kostenbescheid – in den Fällen des § 2 Nr. 2 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 VwGO – regelmäßig nicht geprüft werden kann (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, juris Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 25.10.2017 – 1 K 1793/15 –, juris Rn. 31), spricht auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gegen die Annahme, dass sich der Grundverwaltungsakt durch Vollziehung bzw. Vollstreckung erledigt. Denn dieser könnte anderenfalls nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in (entsprechender) Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden, die jedoch weniger effektiv ist, da sie – abgesehen von dem zusätzlichen Erfordernis eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses – nicht auf die (äußere) Aufhebung des Grundverwaltungsakts gerichtet ist. 1.2.3 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 1 der streitgegenständlichen Verfügung nicht durch Vollziehung erledigt. 1.2.3.1 Zwar hat die Beklagte inzwischen die streitgegenständlichen Aufkleber im Wege der Ersatzvornahme beseitigt und ist die dadurch bewirkte Vollziehung der Ziffer 1 Abs. 1 auch irreversibel, so dass sich das in der Beseitigungsanordnung enthaltene Handlungsgebot erledigt hat. Allerdings hat der Erlass der Beseitigungsanordnung als Grundverwaltungsakt in Ziffer 1 Abs. 1 noch Steuerungsfunktion für einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 31 Abs. 1 und 2 LVwVG. 1.2.3.2 Diese Steuerungsfunktion ist hier auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kostenerstattungsanspruch bereits bestandskräftig feststeht oder offenkundig aus (anderen) Gründen ausscheidet. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten steht nicht bestandskräftig fest. Zwar hat die Beklagte bereits unter dem 21.06.2016 eine „Rechnung“ gestellt. Nach der entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung handelt es sich allerdings nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, der der Bestandskraft fähig ist. Vielmehr zeigt die Bezeichnung des Schreibens als „Rechnung“ und das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Beklagte nicht hoheitlich in Form eines Verwaltungsakts, sondern privatrechtlich gehandelt hat (vgl. zum Wahlrecht der Verwaltung zwischen verschiedenen Handlungsformen: Schmitz bzw. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 1 Rn. 116 und § 35 Rn. 3). Selbst wenn man aber annehmen würde, dass es sich bei der Rechnung um einen Verwaltungsakt handelt, stünde der Kostenerstattungsanspruch nicht bestandskräftig fest. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 27.06.2016 die mit der Rechnung geltend gemachte Forderung „bestritten“. Das erwähnte Schreiben wäre – unterstellt es handelt sich um einen Verwaltungsakt – entsprechend §§ 133, 157 BGB als (fristgemäßer) Widerspruch im Sinne von § 69 VwGO auszulegen, über den noch nicht entschieden worden ist. Schließlich ist der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere kann der Kläger dagegen nicht die Einrede der Verjährung erheben (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Die Kostenforderung der Beklagten ist (frühestens) mit der Durchführung der Verwaltungsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme im Jahr 2016 entstanden. Gemäß §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB, die auf – wie hier – öffentlich-rechtliche Vermögensansprüche (vgl. zur öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage der Kostenerstattung: § 31 Abs. 1 und 2 LVwVG) entsprechend anwendbar sind, soweit – wie hier – spezielle Verjährungsregeln fehlen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 53 Rn. 10), verjährt diese (frühestens) mit dem Schluss des Jahres 2019. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Rechnung um einen Verwaltungsakt handelt, wäre die Kostenforderung nicht verjährt, da deren Verjährung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des insoweit maßgeblichen Verwaltungsakts – hier der Rechnung vom 21.06.2016 – gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gehemmt wäre. 2. Auch die auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 1 bezogene Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 Abs. 1 der streitgegenständlichen Verfügung hat sich nicht erledigt (a.A. VG München, Urteil vom 16.12.2010 – M 10 K 10.4151 –, juris Rn. 22; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rn. 107; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 113 Rn. 119; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 113 Rn. 257 f.; jeweils m.w.N). Denn die bezüglich des Grundverwaltungsakts angestellte Erwägung, dass dieser trotz irreversibler Vollziehung noch Rechtswirkungen für spätere Kostenforderungen hat, ist auf die Androhung der Ersatzvornahme als Maßnahme der Zwangsvollstreckung übertragbar. Zwar ist die Erzwingungs- und Beugefunktion der Androhung mit der vollzogenen Ersatzvornahme entfallen. Allerdings setzt eine spätere rechtmäßige Kostenforderung (u.a.) voraus, dass das gesamte Vollstreckungsverfahren, zu der auch die Androhung des angewendeten Zwangsmittels – hier also der Ersatzvornahme – zählt, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Zwar wird die Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsmittels anders als regelmäßig etwa der Grundverwaltungsakt inzident auch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den späteren Kostenbescheid geprüft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, juris Rn. 32), weshalb der Annahme einer Erledigung insoweit – anders als bezüglich der Grundverfügung – nicht unbedingt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG entgegensteht. Allerdings spricht dieser Grundsatz im Ergebnis dennoch gegen eine Erledigung, da die Androhung des Zwangsmittels wegen des (sehr) engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs mit der Grundverfügung (siehe zur Akzessorietät unten) mit dieser einen zusammengehörigen bzw. verbundenen Streitgegenstand bildet, der im Wege der objektiven Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) regelmäßig – so auch hier – zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht wird. Im Hinblick darauf erscheint es – auch aus Gründen der Prozessökonomie – angebracht, dass der Kläger nicht nur die Aufhebung und Beseitigung der äußeren Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts, sondern auch der darauf bezogenen (akzessorischen) Zwangsmittelandrohung begehren kann. Unauflösbare Friktionen wegen der dadurch eröffneten Möglichkeit einer drohenden „Doppelprüfung“ der Rechtsmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung im Verfahren gegen einen gegebenenfalls später erlassenen und dann angefochtenen Kostenbescheid sind mit Blick insbesondere auf das Institut der Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO) nicht zu befürchten. Wird etwa die Anfechtungsklage bezüglich der Zwangsmittelan-drohung abgewiesen, steht für einen gegebenenfalls später geführten Anfechtungsprozess gegen einen erlassenen Kostenbescheid mit Bindungswirkung fest, dass die Zwangsmittelandrohung rechtmäßig gewesen ist (vgl. allgemein Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 121 Rn. 70). Schließlich spricht gegen die Erledigung einer vollzogenen Zwangsmittelandrohung auch, dass diese in ihrem Bestand von dem Grundverwaltungsakt abhängt, zu diesem also akzessorisch ist. Akzessorische Verwaltungsakte jedoch erledigen sich regelmäßig erst mit der Erledigung des Grundverwaltungsakts (vgl. allgemein Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 35 Rn. 226; Schemmer, in: BeckOK, VwVfG, Stand: 01.10.2018, § 43 Rn. 56). Geht man davon aus, dass sich – wie hier – der Grundverwaltungsakt, also die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 1, nicht erledigt hat, gilt dies auch hinsichtlich der darauf bezogen (akzessorischen) Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 Abs. 1. 3. Zuletzt haben sich auch die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 2 und die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 Abs. 2 der streitgegenständlichen Verfügung nicht erledigt. Die Untersagungsanordnung ist als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. Urteil der Kammer vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17 –; ferner allgemein: BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 – 3 C 6.97 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 – 1 S 261/05 –, juris Rn. 15; VG Freiburg, Urteil vom 01.06.2007 – 1 K 1972/06 –, juris Rn. 15), deren Wirksamkeit durch die zwischenzeitliche Beseitigung der Aufkleber unberührt bleibt. Im Hinblick darauf und wegen der Akzessorietät der Zwangsmittelandrohung zum Grundverwaltungsakt ist die auch Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 Abs. 2 wirksam. II. Die Klage ist begründet. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 20.01.2016 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) 1. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 1 der streitgegenständlichen Verfügung ist in Ermangelung speziellerer Rechtsgrundlagen die polizeirechtliche Generalklausel gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG. Entsprechend dieser Vorschriften haben die Polizeibehörden (u.a.) die Aufgabe, Störungen der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG). Dabei haben sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG). Die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG liegen nicht vor. 2. Die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 1 ist aber formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte als Ortspolizeibehörde gemäß §§ 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG sachlich und örtlich für deren Erlass zuständig. Die unterbliebene Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG wurde im Widerspruchsverfahren nachgeholt und ein etwaig vorliegender Verfahrensfehler damit geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG). 3. Die Beseitigungsanordnung ist materiell rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Ausgangspunkt der Erlass des Widerspruchsbescheids als letzte Behördenentscheidung am 06.03.2017 (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1981 – 8 C 14.81 –, Rn. 17, vom 03.11.1987 – 9 C 254.86 –, Rn. 8 und vom 21.06.2006 – 6 C 19.06 –, Rn. 33; jeweils juris; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rn. 56 m.w.N.; siehe aber auch unter 3.2). 3.1 Die Beseitigungsanordnung genügt den an sie gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. 3.1.1 Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Je nach Grundrechtsrelevanz oder bei einer Strafbewehrung sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2013 – 11 S 1581/12 –, juris Rn. 25). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 – 6 S 1426/14 –, juris Rn. 20). 3.1.2 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 1 hinreichend bestimmt. 3.1.2.1 Zwar wird in Ziffer 1 Abs. 1 die Beseitigung der Aufkleber „an verschiedenen Örtlichkeiten“ angeordnet, wobei dort keine Konkretisierung erfolgt, weshalb der Tenor der Verfügung für sich genommen zu unbestimmt sein dürfte. Allerdings werden in der Begründung der Verfügung die Straßen konkret benannt (...), in denen sich die Aufkleber befinden, die der Kläger beseitigen soll. Dies hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es wird auch näher beschrieben, an welchen Gegenständen sich die Aufkleber befinden. Unter Hinzunahme der Begründung kann der Kläger erkennen, welche Aufkleber er beseitigen soll. 3.1.2.2 Auch die Fristsetzung in Ziffer 1 Abs. 1 ist hinreichend bestimmt. Zwar enthält der Tenor in Ziffer 1 Abs. 1 mit „unverzüglich“ einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dadurch wird die Fristsetzung jedoch nicht unbestimmt. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder generalisierender Begriffe ist möglich, solange sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 5). Davon ist hier auszugehen. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff „unverzüglich“ ist der Auslegung zugänglich. Der Kläger ist erkennbar gehalten, seiner Beseitigungspflicht „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 BGB), d.h. so schnell wie möglich, nachzukommen. Die Formulierung „spätestens jedoch innerhalb einer Woche“ lässt sich dabei als zeitliche Obergrenze begreifen, innerhalb der der Kläger die Beseitigung durchzuführen hat. 3.2 Es lag auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit im insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die zu ergreifende polizeiliche Maßnahme am 20.01.2016 vor (vgl. zum Zeitpunkt des Vorliegens einer konkreten Gefahr: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.10.2012 – 1 S 1401/11 –, Rn. 59 und vom 12.07.2010 – 1 S 349/10 –, Rn. 62 f.; jeweils juris; Trurnit, in: BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.12.2018, § 1 PolG Rn. 19). 3.2.1 Es war ein Verstoß gegen § 9 der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren im Stadtkreis ... (Allgemeine Polizeiverordnung – PolVO) in der Fassung der zuletzt am 12.10.2010 beschlossenen Änderungen gegeben, der Teil der geschriebenen Rechtsordnung ist (vgl. allgemein zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1986 – 1 S 3262/85 –, NVwZ 1988, 166). 3.2.1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 PolVO ist es (u.a.) verboten, Straßen, Grün- und Freizeitanlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzenbehältnisse zu beschmutzen, zu bekleben, zu bemalen oder zu besprühen. Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verbotstatbestands in § 9 Abs. 1 PolVO, der auf der Verordnungsermächtigung des § 10 PolG beruht, sind vom Kläger weder erhoben worden noch ersichtlich. Insbesondere ist § 9 Abs. 1 PolVO mit dem in § 1 Abs. 1 PolG und § 2 Abs. 2 PolG zum Ausdruck kommenden Grundsatz vereinbar, wonach zu dem Aufgabenbereich der Polizei (u.a.) nicht der Schutz rein privater Rechte gehört (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2012 – 1 S 36/12 –; Beschluss vom 10.06.2011 – 1 S 915/11 –, Rn. 24; jeweils juris; Trurnit, in: BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.12.2018, § 1 PolG Rn. 51 f.). Der Verbotstatbestand betrifft nicht den Schutz rein privater Rechte. Denn § 9 Abs. 1 PolVO lässt sich unter Einbeziehung des in § 1 PolVO festgelegten Geltungsbereichs der Polizeiverordnung und der in § 2 Abs. 1 und 2 PolVO enthaltenen Begriffsbestimmungen entnehmen, dass nur das dem öffentlichen Verkehr gewidmete, der öffentlichen Nutzung dienende und der Allgemeinheit zugängliche (Privat-)Eigentum von dem Verbotstatbestand in § 9 Abs. 1 PolVO umfasst ist. 3.2.1.2 Davon ausgehend lag ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 PolVO vor. Nach dem Vorbringen der Beklagten, das diese durch eine umfangreiche Bilddokumentation belegt hat und dem der Kläger insoweit auch nicht entgegengetreten ist, waren in den in der Verfügung genannten Straßenzügen in (sehr) großer Anzahl die hier streitgegenständlichen Aufkleber auf solchen Ausstattungsgegenständen von Straßen-, Grün- und Freizeitanlagen zu finden, deren Verunreinigung durch Bekleben § 9 Abs. 1 PolVO verbietet. 3.2.2 Ob daneben auch Verstöße gegen die Straftatbestände in § 303 Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung) oder zumindest § 303 Abs. 2 StGB (unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache) vorlagen, wovon die Beklagte in ihrer Verfügung zunächst ausgegangen ist, kann wegen des ersichtlichen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 PolVO offenbleiben. Dagegen, dass solche Verstöße gegeben waren, könnte allerdings sprechen, dass die genannten Straftatbestände nur erhebliche Beeinträchtigungen bzw. nicht nur geringfügige Veränderungen des Erscheinungsbildes erfassen. Lässt sich die Beeinträchtigung bzw. Veränderung ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit, Kosten und Fachwissen beseitigen, erfüllen sie die erwähnten Straftatbestände nicht (vgl. Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage, § 303 Rn. 5 und 7c). Hier dürfte jeweils bezogen auf die konkrete von § 303 Abs. 1 und 2 StGB geschützte (fremde) Sache als Individualrechtsgut von unerheblichen Beeinträchtigungen bzw. unerheblichen Veränderungen durch das Aufbringen (einzelner) Aufkleber auszugehen sein. Denn die Aufkleber konnten nach Aktenlage beseitigt werden, ohne dass eine Spezialfirma beauftragt werden musste oder besonderes Material für die Beseitigung benötigt wurde. Sämtliche der in (sehr) großer Anzahl vorhandenen Aufkleber konnten von drei Personen in insgesamt (ca.) 14,5 Arbeitsstunden entfernt werden. Bezogen auf die Beseitigung der Aufkleber an einzelnen (fremden) Sachen dürfte der zeitliche Aufwand damit (eher) gering gewesen sein. 3.3 Der Kläger durfte aber für die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Störung der öffentlichen Sicherheit nicht als Störer in Anspruch genommen werden. 3.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass dieser kein Handlungsstörer im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG ist. 3.3.1.1 Verhaltenshaftung im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG bedeutet Verantwortlichkeit für die Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. von Störungen dieser Schutzgüter durch menschliches Verhalten. Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne ist nur derjenige, dessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, der also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr oder der Störung und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2012 – 1 S 1401/11 –, juris Rn. 50). 3.3.1.2 Daran gemessen ist der Kläger nicht gemäß § 6 Abs. 1 PolG polizeipflichtig. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass er die öffentliche Sicherheit unmittelbar durch eigenes Verhalten gestört hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Gäste der Diskothek ..., die durch die ... GmbH betrieben wird und deren Geschäftsführer der Kläger ist, bzw. Dritte, an die die Aufkleber ausgegeben worden sind, unmittelbar die Störung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf § 9 Abs. 1 PolVO verursachten (vgl. zur Theorie der unmittelbaren Verursachung: Trurnit, in: BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.12.2018, § 6 PolG Rn. 12 m.w.N.). 3.3.2 Der Kläger ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 PolG polizeipflichtig. Die Vorschrift statuiert eine Zusatzverantwortlichkeit für die Person, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist (sog. Verrichtungsgehilfe). Dass der Kläger einen anderen damit beauftragt hat, die Aufkleber im Rahmen einer Werbeaktion im Stadtgebiet ... anzubringen, wird – wofür es durchaus gewisse tatsächliche Anhaltspunkte gibt (dazu unter 3.3.3.5) – von der Beklagten in ihrer Verfügung zwar behauptet, aber nicht hinreichend nachgewiesen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger von den im öffentlichen Verkehrsraum angebrachten Aufklebern wegen ihres Werbeeffekts – wie er in der mündlichen Verhandlung selbst einräumte – profitiert hat, lässt jedenfalls nicht den sicheren Schluss zu, dass er die Aufkleber an Dritte verbunden mit dem Auftrag herausgegeben hat, die Aufkleber auf Ausstattungsgegenständen von Straßen-, Grün- und Freizeitanlagen anzubringen. Wer Aufkleber in den Verkehr bringt, verbindet damit zwar die Erwartung, diese würden in der Öffentlichkeit ihren Werbezweck erfüllen, erteilt damit aber nicht zugleich dem Erwerber einen Auftrag, die Aufkleber diesem Zweck entsprechend zu verwenden (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 05.11.2001 – 3 B 45/01 –, BeckRS 2001, 31285036 bzw. juris). Die Unerweislichkeit eines erteilten Auftrags des Klägers an einen Dritten geht zu Lasten der Beklagten. Denn diese trägt die materielle Beweislast, da die streitgegenständliche Verfügung der Eingriffsverwaltung zuzuordnen ist (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 24 Rn. 55 m.w.N.). 3.3.3 Eine Polizeipflichtigkeit des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG ergibt sich hier auch nicht aus der Rechtsfigur des sogenannten „Zweckveranlassers“. 3.3.3.1 Allerdings steht der Anwendung dieser Rechtsfigur – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht bereits entgegen, dass Betreiber der Diskothek ... im gewerberechtlichen Sinne (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG) die ... GmbH ist. Die Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers als natürliche Person ist auf der Gefahrenabwehrebene nach dem Polizeigesetz mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr trotz der Zurechnung organschaftlichen Handelns zur GmbH als einer selbstständigen juristischen Person (vgl. §§ 13 Abs. 1, 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) und der Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG nicht ausgeschlossen (vgl. im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.05.2015 – 16 A 1686/09 –, juris Rn. 120 ff., vom 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, juris Rn. 37 und Beschluss vom 26.03.2007 – 20 B 61/07 –, juris Rn. 7 ff.; jeweils juris; Ziemons, in: Oppenländer/Trölitzsch, GmbH-Geschäftsführung, 2. Auflage, § 27 Rn. 2 ff.; eine Polizeipflichtigkeit des GmbH-Geschäftsführers in Betracht ziehend, aber im Ergebnis offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.03.2003 – 1 S 190/03 –, juris Rn. 58 f., vom 29.05.1995 – 1 S 442/95 –, juris Rn. 14 und 16 ff.; ferner allgemein zu polizeipflichtigen Personen: Trurnit, in: BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.12.2018, § 6 PolG Rn. 6 ff.). Jedenfalls hier scheidet eine Inanspruchnahme des Klägers nicht aus, weil die ... GmbH nach dessen Angaben erst am 05.02.2016 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Diese war im Zeitpunkt der Entscheidung über die zu ergreifende polizeiliche Maßnahme – hier der Erlass der sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 1 – am 20.01.2016 also noch nicht rechtlich existent (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG) und brauchte deshalb auch bei der zu treffenden behördlichen (Auswahl-) Entscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen werden soll, nicht berücksichtigt zu werden (vgl. zu den Grundsätzen der Störerauswahl auf der Primärebene: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 − 10 S 1476/11 –, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). 3.3.3.2 Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beklagten getroffene (Auswahl-)Entscheidung, den Kläger als Zweckveranlasser zur Beseitigung der verbotswidrig verwendeten Aufkleber heranzuziehen, ergeben sich auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. In der Inanspruchnahme des Klägers liegt kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Zwar lässt sich der Behördenakte und auch dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren kein tragfähiges Eingriffskonzept entnehmen, nach dem sie Störer hinsichtlich der Beseitigung von verbotswidrig aufgebrachten Aufklebern heranzieht, die im Stadtgebiet ... nach der vorgelegten Bilddokumentation – und zudem auch gerichtsbekannt – neben den hier streitgegenständlichen Aufklebern der Diskothek ... sehr zahlreich vorhanden sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass verbotswidrig im Stadtgebiet aufgebrachte Aufkleber turnusmäßig beseitigt würden, ohne dies jedoch näher auszuführen oder konkrete Angaben dazu zu machen, ob oder nach welchen Grundsätzen man in der Vergangenheit die Störer für deren Beseitigung herangezogen hat. In Bezug auf den Kläger weist dies jedoch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hin. Denn ein tragfähiges Eingriffskonzept ist nach der genannten Vorschrift nicht zwingend erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 19). Existiert kein tragfähiges Eingriffskonzept, darf die Inanspruchnahme des Störers aber nicht willkürlich sein (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21 und 23). Das Herausgreifen des Klägers aus der Menge an potenziellen Störern ist nicht willkürlich. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die unmittelbaren Handlungsstörer im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG bezüglich der hier streitgegenständlichen Aufkleber nicht ermittelt werden konnten. Als Indiz für willkürliches Behördenhandeln seitens der Beklagten lässt sich auch nicht heranziehen, dass der Kläger nach Aktenlage offenbar der erste ist, den die Beklagte zur Beseitigung verbotswidrig aufgebrachter Aufkleber als Störer herangezogen hat. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung tragfähig (u.a.) damit begründet, dass die Aufkleber des Klägers wegen ihrer ... Farbe sehr auffällig und in sehr großer Anzahl im Stadtgebiet zu finden gewesen seien. Zudem habe es Beschwerden und Anzeigen von Bürgern gegeben. Als weiterer sachlicher Grund lässt sich der Behördenakte außerdem entnehmen, dass die Beklagte zunächst ein gerichtliches „Musterverfahren“ durchzuführen beabsichtigte, um die in ihrer Verfügung zugrunde liegende Rechtsansicht, dass ein Herausgeber von Aufklebern als Zweckveranlasser hinsichtlich deren verbotswidriger Verwendung in Anspruch genommen werden kann, gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. allgemein BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Hat sich die Beklagte jedoch erstmalig entschlossen, die Verursacher von Verunreinigungen durch Aufkleber als Störer zu deren Beseitigung heranzuziehen, sind ihre zukünftigen Handlungsmöglichkeiten wegen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit beschränkt, als sie von ihrem Ermessen in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren hat. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht zwingend, dass die Beklagte gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Falls die Beklagte also beabsichtigt, auch zukünftig die Herausgeber von Aufklebern als Störer für deren verbotswidrige Verwendung heranzuziehen, wird sie ein tragfähiges Eingriffskonzept zu entwickeln oder sich zumindest Kriterien zu überlegen haben, die eine Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sicherstellen. Im Hinblick auf die begrenzten Behördenressourcen kann die Beklagte ermessensfehlerfrei etwa danach differenzieren, in welcher Anzahl verbotswidrig verwendete Aufkleber im Stadtgebiet vorhanden, wie auffällig diese sind und ob Beschwerden oder Anzeigen von Bürgern vorliegen. 3.3.3.3 Die Voraussetzungen für die Qualifizierung des Klägers als Zweckveranlasser bezüglich der verbotswidrigen Verwendung der hier streitgegenständlichen Aufkleber sind aber nicht nachgewiesen. Zweckveranlasser und damit Handlungsstörer ist derjenige, der eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführt, indem er den Erfolg, d.h. die Störung, subjektiv bezweckt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (sog. subjektive Theorie; vgl. Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, § 6 Rn. 12). Im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr kann grundsätzlich nicht nur auf die Kenntnis und auf den Willen des die Gefahr verursachenden Störers abgestellt werden. Eine Zweckveranlassung kann vielmehr auch angenommen werden, wenn das Verhalten, das die Störung durch Dritte auslöst, in einem untrennbaren Zusammenhang mit ihr steht und sie somit zwangsläufig verursacht wird (sog. objektive Theorie; vgl. Kahlert/Sander, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist, dass der Zweckveranlasser die Störung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht unmittelbar verursacht, sondern diese durch ein Handeln Dritter herbeigeführt wird, das auf deren eigenständigem Willensentschluss beruht. Das Verhalten des Zweckveranlassers oder auch Mitverursachers und der durch das Verhalten der Dritten eintretende Erfolg müssen deshalb eine für den Zweckveranlasser erkennbare natürliche Einheit bilden, die es rechtfertigt, diesem das Verhalten der Dritten zuzurechnen. Bei der Beurteilung, ob diese natürliche Einheit besteht und ob der Zurechnungszusammenhang dadurch hergestellt wird, darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Zweckveranlasser oder Mitverursacher von einer rechtlichen Befugnis Gebrauch macht und ob ein hinreichender sachlicher Grund besteht, ihm die Gefahr oder Störung unmittelbar zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.1995 – 1 S 442/95 –, juris Rn. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2006 – 2 A 479/03 –, juris Rn. 24; Trurnit, in: BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.12.2018, § 6 PolG Rn. 16; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 6 Rn. 10; Kahlert/Sander, a.a.O.). 3.3.3.4 Davon ausgehend kommt der Herausgeber von Aufklebern für gewerbliche Zwecke als Zweckveranlasser für deren verbotswidrige Verwendung in Betracht. Ob der dafür erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, ist aber anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Herausgabe von Aufklebern für gewerbliche Zwecke an Dritte, jedenfalls soweit diese nicht etwa wegen ihres Inhalts selbst verbotswidrig sind, von der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. der gewerblichen Betätigungsfreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG) gedeckt und nicht verboten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die verbotswidrige Verwendung von Aufklebern auf einem eigenständigen Willensentschluss Dritter beruht. Der eigenständige Willensentschluss, der den Zurechnungszusammenhang im Ausgangspunkt unterbrechen und einer Polizeipflichtigkeit des Herausgebers von Aufklebern entgegenstehen kann, hat bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung besonderes Gewicht, wenn er zu einem Fehlverhalten führt, das ordnungsrechtlich – wie hier (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 34 PolVO) – oder sogar strafrechtlich sanktioniert wird. Denn im Hinblick auf die Abschreckungsfunktion ordnungs- oder strafrechtlicher Folgen (vgl. zur negativen General- bzw. auch zur Spezialprävention allgemein: Kastner, in: Möllers, Wörterbuch der Polizei, 3. Auflage, Stichwort: Generalprävention) muss der Herausgeber von Aufklebern mit einem solchen Verhalten nicht – schon gar nicht zwangsläufig – rechnen. Die beschriebenen Umstände führen in der Regel dazu, dass die verbotswidrige Verwendung von Aufklebern im Allgemeinen nicht in einem so engen Zurechnungszusammenhang mit deren Herstellung und Herausgabe steht, dass dem Herausgeber die verbotswidrige Verwendung durch Dritte zugerechnet werden könnte (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 05.11.2001 – 3 B 45/01 –, BeckRS 2001, 31285036 bzw. juris). Ein Zurechnungszusammenhang kann allerdings dann gegeben sein, wenn Werbeaufkleber unkontrolliert und konzeptlos in (sehr) großer Stückzahl innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an Dritte herausgegeben werden. Erfolgt die Herausgabe von Aufklebern in der beschriebenen Art und Weise, besteht die konkrete Gefahr, dass die verteilten Aufkleber nicht nur bestimmungsgemäß und erlaubt für das Bekleben eigenen Eigentums, sondern auch verbotswidrig (u.a.) etwa für das Bekleben von Ausstattungsgegenständen im öffentlichen Raum verwendet werden. Dies kann besonders dann gelten, wenn Aufkleber an einen überwiegend jüngeren Personenkreis verteilt werden, der sich unter Umständen eher zu einem Fehlverhalten in Form einer verbotswidrigen Verwendung der Aufkleber hinreißen lassen kann, so dass der Herausgeber von Aufklebern mit einer verbotswidrigen Verwendung (eher) rechnen muss. Realisiert sich die konkrete Gefahr, kommt es also zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit infolge einer verbotswidrigen Verwendung von Aufklebern, muss sich der Herausgeber dies nur zurechnen lassen, wenn er die Gefahrrealisierung bzw. Störung zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. zur subjektiven Theorie bereits oben unter 3.3.3.3). Davon ist auszugehen, wenn dieser es ernsthaft für möglich hielt, dass die herausgegebenen bzw. verteilten Aufkleber verbotswidrig verwendet werden (sog. kognitives Element), er sich aber mit diesem Risiko gleichwohl abgefunden hat (sog. voluntatives Element; vgl. allgemein zum bedingten Vorsatz bzw. dolus eventualis: Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 15 Rn. 23 ff. m.w.N.). Bei lebensnaher Betrachtung kann ein Herausgeber, der die Verteilung von Aufklebern in der oben beschriebenen Art und Weise veranlasst hat, erkennen, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch verbotswidrig verwendet werden, so dass das Vorliegen des kognitiven Elements als Voraussetzung bedingt vorsätzlichen Handelns in Bezug auf die Gefahrrealisierung bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit auf der Hand liegt. Denn die Verunreinigung des öffentlichen Verkehrsraums durch Aufkleber ist kein atypisches, sondern ein zeittypisches, gehäuft auftretendes Phänomen. Aber auch auf das Vorliegen des für die Feststellung eines bedingten Vorsatzes erforderlichen voluntativen Elements wird man regelmäßig anhand äußerer Indizien schließen können. Denn in den Fällen einer Verteilung von Aufklebern in der oben beschriebenen Art und Weise ist das Risiko einer Gefahrrealisierung bzw. einer Störung der öffentlichen Sicherheit (sehr) hoch. Entscheidet sich der Herausgeber in diesen Fällen dennoch für eine Verteilung der Aufkleber, obwohl er mit einer verbotswidrigen Verwendung rechnen muss, dokumentiert dies insoweit seine Gleichgültigkeit, die als „Einverstanden sein“ bzw. Billigung interpretiert werden kann (vgl. Lackner/Kühl, a.a.O., Rn. 25). Für das Vorliegen des voluntativen Elements spricht nicht zuletzt, dass der Herausgeber auch an einer verbotswidrigen Verwendung von Aufklebern im öffentlichen Verkehrsraum profitiert, insbesondere wenn diese zwecks Werbung an Dritte ausgegeben worden sind. 3.3.3.5 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (siehe dazu bereits unter 3.3.2), gleichwohl nicht zur vollen Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen, dass der Kläger die verbotswidrige Verwendung zurechenbar veranlasst hat und damit Zweckveranlasser gewesen ist. Die Beklagte hat den für die Qualifizierung des Klägers als Zweckveranlasser erforderlichen Zurechnungszusammenhang im Wesentlichen damit begründet, dass dieser die verbotswidrige Verwendung der streitgegenständlichen Aufkleber billigend in Kauf genommen habe, wofür entscheidend die sehr große Anzahl an Aufklebern auf Ausstattungsgegenständen von Straßen-, Grün- und Freizeitanlagen spreche. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat dies in seinem Widerspruchsbescheid insoweit aufgegriffen, als es (u.a.) ausgeführt hat, dass dies auf eine unkontrollierte und konzeptlose Herausgabe von Aufklebern hinweise. Auch nach Einschätzung der Kammer spricht zwar einiges dafür, dass der Kläger die verbotswidrige Verwendung der Aufkleber bezweckt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, weil er diese unkontrolliert und in sehr großer Stückzahl an überwiegend jüngere Leute verteilte bzw. verteilen ließ. Denn anders ist bei lebensnaher Betrachtung nicht erklärlich, wie es zu der sehr großen Anzahl an Aufklebern im Stadtgebiet Mannheims kommen konnte. Auch der Kläger war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, insoweit eine (plausible) Erklärung zu liefern. Es erscheint sogar nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die (sehr) große Anzahl an Aufklebern auf eine gezielte, von dem Kläger veranlasste Werbeaktion im Hinblick auf die für den 12.12.2015 geplante Eröffnung des ... zurückzuführen ist. Dafür spricht als Indiz, dass die Aufkleber nach Angaben eines Bürgers der Stadt ..., die der anwaltlich vertretene Kläger nicht angegriffen hat, in der Nacht vom 17.11.2015 auf den 18.11.2015 an Gegenständen im Stadtgebiet aufgebracht worden sein sollen (vgl. Blatt 32 der Behördenakte). Zu diesem Zeitpunkt hatte der ... nach Angaben des Klägers noch geschlossen, weshalb insbesondere eine verbotswidrige Verwendung durch Gäste des ... ausscheidet, sondern vielmehr eine gezielte Verteilung durch einzelne Personen nahe liegt. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung (u.a.) erklärt, dass insgesamt 12.500 Aufkleber für die Eröffnung des ... am 12.12.2015 hergestellt worden seien. Am 04. und 05.12.2015 seien insgesamt (ca.) 3.000 Aufkleber zusammen mit Einladungskarten in Briefkästen von Studentenwohnheimen und solcher Wohnungen eingeworfen worden, in denen typischerweise junge Leute wohnen. Anfang Dezember 2015 seien zusätzlich 1.000 persönliche Einladungen mit jeweils einem Aufkleber verschickt worden. Am Eröffnungswochenende des ... und eine Woche später seien an der Kasse insgesamt 2.000 Aufkleber einzeln an Gäste verteilt worden. Das Personal sei instruiert gewesen, Aufkleber und andere Werbeartikel nur einzeln an Gäste abzugeben. Die restlichen Aufkleber seien entsorgt worden. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die von der Beklagten, die vor Erlass der Verfügung vom 20.01.2016 die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG gebotene Anhörung unterlassen hat, nicht (substantiiert) bestritten worden sind, sind nachvollziehbar. Sie sind in Bezug auf die Qualifizierung als Zweckveranlasser auch erheblich. Denn die Ausführungen liefern stichhaltige Indizien dafür, dass der Kläger die verbotswidrige Verwendung der Aufkleber nicht subjektiv bezweckt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Insbesondere will der Kläger die Aufkleber nicht unkontrolliert und konzeptlos verteilt haben. Nach seinen Angaben hat jede Person nur einen Aufkleber erhalten. Diesbezüglich hat der Kläger weiter angegeben, sein Personal entsprechend überwacht und instruiert zu haben. Nach dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass er sich mit dem Risiko einer verbotswidrigen Verwendung der Aufkleber abgefunden hat, so dass es an dem voluntativen Element als Voraussetzung für bedingt vorsätzliches Handeln fehlt. Zwar erklären auch diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Angaben nicht, wie es zu der sehr großen Anzahl an Aufklebern im Stadtgebiet ... kommen konnte. Allerdings sind auch Geschehensabläufe denkbar, die sich mit dem Vortrag des Klägers vereinbaren lassen und die dessen Qualifizierung als Zweckveranlasser entgegenstehen. Beispielsweise kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass etwa aufgrund gruppendynamischer Prozesse die einzeln mit Einladungen für die Eröffnung des ... verschickten und an Gäste ausgegebenen Aufkleber verbotswidrig im Stadtgebiet angebracht worden sind. Die insoweit bestehende Ungewissheit des Sachverhalts führt nach der hier geltenden Beweislastverteilung dazu, dass der Kläger nicht als Zweckveranlasser im Hinblick auf die verbotswidrige Verwendung der hier streitgegenständlichen Aufkleber qualifiziert werden kann. 4. Ist Ziffer 1 Abs. 1 der streitgegenständlichen Verfügung und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids nach alledem rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), können auch deren Ziffern 1 Abs. 2 und Ziffer 2 keinen Bestand mehr haben. 4.1 Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 Abs. 2 ist materiell rechtswidrig. Denn die dafür nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG erforderliche konkrete Gefahr liegt nicht vor. Maßgeblich ist insoweit, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (vgl. Urteil der Kammer vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17 –; ferner allgemein: BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 – 3 C 6.97 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 – 1 S 261/05 –, juris Rn. 15; VG Freiburg, Urteil vom 01.06.2007 – 1 K 1972/06 –, juris Rn. 15). 4.1.1 Eine konkrete Gefahr ist dann gegeben, wenn auf Grund eines bestimmten einzelnen Sachverhalts in der Vergangenheit, d.h. aufgrund einer konkreten Sachlage oder eines konkreten Verhaltens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es zu weiteren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt. Der Eintritt weiterer Verstöße braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten zu sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit ihres Eintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff: BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 – 6 CN 8.01 –, juris Rn. 34 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.05.2014 – 1 S 815/13 –, juris Rn. 50, vom 25.10.2012 – 1 S 1401/11 –, juris Rn. 56, vom 12.07.2010 – 1 S 349/10 –, juris Rn. 62 und vom 15.11.2007 – 1 S 2720/06 –, juris Rn. 25; jeweils juris; Trurnit, in: BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.09.2018, § 1 PolG Rn. 18 bis 20; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 1 Rn. 21). 4.1.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine konkrete Gefahr nicht vor. Denn es ist aus den oben dargelegten Gründen nicht nachgewiesen, dass der Kläger in der Vergangenheit selbst (vgl. § 6 Abs. 1 PolG), durch einen Verrichtungsgehilfen (vgl. § 6 Abs. 3 PolG) gegen § 9 Abs. 1 PolVO verstoßen hat oder ihm entsprechende Verstöße Dritter über die Rechtsfigur des Zweckveranlassers zugerechnet werden können, weil er Aufkleber unkontrolliert und konzeptlos sowie in (sehr) großer Stückzahl herausgegeben und damit deren verbotswidrige Verwendung billigend in Kauf genommen hat (siehe dazu unter 3.3). Unabhängig davon ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zukünftig gegen § 9 Abs. 1 PolVO verstoßen wird bzw. ihm entsprechende Verstöße zugerechnet werden können. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, zukünftig auf Aufkleber als Werbemittel verzichten zu wollen. 4.2 Schließlich sind auch die in Ziffer 2 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2 Abs. 1) und die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 Abs. 2) als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn nach Aufhebung der Ziffer 1 fehlt es an den für eine Verwaltungsvollstreckung zwingend erforderlichen Grundverwaltungsakten (vgl. § 2 LVwVG; siehe zur Zulässigkeit der Aufhebung der auf die Beseitigungsanordnung bezogenen Androhung der Ersatzvornahme bereits unter I 2.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Beschluss vom 06.05.2019 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagten. Anlässlich einer Ordnungswidrigkeitenanzeige aufgenommene Ermittlungen des kommunalen Ordnungsdienstes der Beklagten im Dezember 2015 ergaben, dass im gesamten Innenstadtgebiet der Beklagten (vor allem in der ...) ... Werbeaufkleber mit schwarzer Schrift in verschiedenen Varianten in sehr großer Anzahl vorhanden waren. Die Aufkleber befanden sich (u.a.) auf zahlreichen Masten, an Abfalleimern, Wänden, Verkehrsschildern, Anzeigetafeln und Briefkästen. Mit Verfügung vom 20.01.2016 gab die Beklagte dem Kläger ohne vorhergehende Anhörung auf, die an verschiedenen Örtlichkeiten im Stadtgebiet von ... an Schildermasten, Infotafeln, Baumschutzbügeln, Laternenpfählen, Pfosten, Briefkästen, Abfallbehältern und Verkehrsschildern angebrachten, mit dem Logo der Diskothek „...“ versehenen ... Aufkleber (...), unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, zu entfernen (Ziffer 1 Abs. 1). Sie untersagte ihm, ohne Erlaubnis weitere Aufkleber im Bereich von Straßen, Grün- und Freizeitanlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmälern, Schildern, Masten, Bänken und Pflanzenbehältnissen, im Stadtgebiet ... anzubringen bzw. anbringen zu lassen (Ziffer 1 Abs. 2). Weiter drohte sie dem Kläger die Ersatzvornahme unter dessen Heranziehung für die Kosten in Höhe von (ca.) 2.000 EUR für den Fall des Nichtbeseitigens (Ziffer 2 Abs. 1) und ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Untersagung in Höhe von 1.000 EUR (Ziffer 2 Abs. 2) an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger gegen § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt ... – PolVO – verstoßen habe. Danach sei es verboten, Straßen, Grün- und Freizeitanlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzenbehältnisse, zu beschmutzen, zu bekleben, zu bemalen oder zu besprühen. Als Betreiber der Diskothek ... sei der Kläger der wesentliche Nutznießer der illegalen Werbemaßnahme im öffentlichen Raum. Es komme nicht darauf an, ob dieser das unerlaubte Bekleben persönlich vorgenommen habe. Denn er sei bereits als sog. Zweckveranlasser polizeipflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG. Die Polizeipflichtigkeit bestehe auch dann, wenn die Aufkleber durch eine Person angebracht worden seien, die von dem Kläger zu einer Verrichtung bestellt worden sei und entgegen dessen Weisungen gehandelt habe. Es liege eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Zugleich sei der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 34 PolVO verwirklicht. Das unbefugte Anbringen der Aufkleber sei eine Eigentumsverletzung und Besitzstörung. Es sei von einem Verstoß gegen § 303 Abs. 2 StGB auszugehen. Aufgrund der Gesamtumstände sei anzunehmen, dass der Kläger sich auch in Zukunft nicht an die Bestimmungen der PolVO halten werde. Es liege eine Wiederholungsgefahr vor. Mithin sei es geboten, dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds zu verbieten, weitere Aufkleber unbefugt im Stadtgebiet ... anzubringen. Es sei nicht ebenso effektiv, alternativ sofort vollziehbare Beseitigungsanordnungen zu erlassen und diese konsequent zu verfolgen. Die ununterbrochene Kontrolle des öffentlichen Raums im Innenstadtbereich sei wegen des hohen Personal- und Zeitaufwands nicht realisierbar. Am 17.02.2016 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, dass er die in der Verfügung der Beklagten vom 20.01.2016 in Ziffer 1 näher bezeichneten Aufkleber im Stadtgebiet ... weder selbst angebracht noch dessen Anbringung veranlasst habe. Er sei daher nicht als Störer zu qualifizieren. Insbesondere sei er kein Zweckveranlasser. Insoweit sei zu beachten, dass für sich genommen das Herstellen bzw. Herausgeben von Aufklebern nicht zwangsläufig dazu führe, dass diese zweckentfremdet verwendet würden. Aus dem Anbringen der Aufkleber habe er auch keinen Vorteil. Vielmehr sei ihm ein Imageschaden entstanden, da die Aufkleber wild und unschön bzw. kreuz und quer an öffentlichen Plätzen angebracht worden seien. Zwischen dem 15.04.2016 und dem 19.04.2016 veranlasste die Beklagte die Beseitigung der Aufkleber. Mit Rechnung vom 21.06.2016 forderte die Beklagte Kostenersatz für die zwischenzeitlich erfolgte Beseitigung der in Ziffer 1 Abs. 1 ihrer Verfügung vom 20.01.2016 bezeichneten Aufkleber in Höhe von 912,19 EUR. Mit Bußgeldbescheid vom 04.01.2017 setzte die Beklagte ein Bußgeld in Höhe von 1.500 EUR fest. Zur Begründung gab sie an, dass der Kläger als Betriebsinhaber der ... GmbH zwischen dem 17.11.2015, 00:00 Uhr bis zum 18.11.2015, 00:00 Uhr in ... in der ..., im ..., am ..., in der ..., in den Fußgängerzonen auf den Planken und in der ... eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Dagegen erhob der Kläger am 11.01.2017 Einspruch. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 28.05.2018 – 22 OWi 213 Js 9849/17 – wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Auf eine entsprechende Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe hin gab der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2017 im Widerspruchsverfahren ergänzend an, dass er seinerzeit Aufkleber mit fünf Motiven zu je 2.500 Stück, somit insgesamt 12.500 Aufkleber, in Auftrag gegeben habe. Die gelieferten Aufkleber seien nach der Eröffnung des ... dort gelagert worden. Promotion-Mitarbeiter hätten diese im Club und auch bei anderen Veranstaltungen, beispielsweise der Universität ..., verteilt. Die Aufkleber seien auch an der Kasse im ... ausgelegt worden. Sie seien ein begehrtes Sammlerobjekt gewesen. Deshalb hätten die Gäste sie regelmäßig mit nach Hause genommen und unter anderem in Heften, auf Bücher oder in die eigenen Autos geklebt. Weder er, der Kläger, noch seine Mitarbeiter hätten beabsichtigt, dass diese im öffentlichen Raum verteilt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2017, dem Kläger am 07.03.2017 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Verfügung der Beklagten die polizeirechtliche Generalklausel in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG sei. Der Kläger könne als Zweckveranlasser gemäß § 6 Abs. 1 PolG in Anspruch genommen werden. Zweckveranlasser sei derjenige, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung herbeiführe, in dem er den Erfolg, d.h. die Störung, subjektiv bezwecke oder wenn sich diese als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstelle. Zwar sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger es subjektiv bezweckt habe, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Werbeaufkleber im öffentlichen Raum der Stadt ... verteilt werden. Allerdings sei das Bekleben eine voraussehbare Folge des Verhaltens des Klägers gewesen. Würden unkontrolliert in großer Stückzahl Aufkleber herausgegeben, sei es nach der Lebenserfahrung eine zwangsläufige Folge, dass diese von Dritten missbräuchlich verwendet werden. Auf ein Verschulden des Klägers komme es nicht an. Durch die unkontrollierte und konzeptlose Weitergabe der Aufkleber habe der Kläger eine konkrete Gefahrenlage dafür geschaffen, dass diese für das Bekleben von Gegenständen im öffentlichen Raum missbraucht würden. Dass die beschriebene Gefahr entstanden sei, sei naheliegend und wegen des überwiegend jungen Publikums im ... auch keineswegs unwahrscheinlich gewesen. Am 07.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen ergänzend vorträgt, dass er – wenn überhaupt – nur als Geschäftsführer der ... GmbH, die den ... betreibe, hätte in Anspruch genommen werden dürfen, nicht jedoch als Privatperson. Die Aufkleber seien nicht wahllos und unkontrolliert verteilt worden. Die Promotionteams seien dazu angehalten gewesen, den Interessenten regelmäßig nur einen Aufkleber mitzugeben. Im ... seien die Aufkleber im Kassenbereich in der unmittelbaren Nähe des Personals ausgelegt worden. Die Mitarbeiter seien angewiesen worden, darauf zu achten, dass nicht unkontrolliert viele Aufkleber mitgenommen werden. Lediglich wenn Interessenten an einem vollständigen Satz der Aufkleber interessiert gewesen seien, seien mehrere Aufkleber herausgegeben worden. Die Aufkleber seien nicht wahllos und unkontrolliert verteilt worden. Sowohl das Kassenpersonal als auch die Promotionsteams seien instruiert gewesen, in welcher Anzahl und an wen Aufkleber herausgegeben werden sollten. Er, der Kläger, habe sein Personal regelmäßig dahingehend unangekündigt kontrolliert. Dass keine wahllose und unkontrollierte Herausgabe erfolgt sei, belege der Umstand, dass immer noch eine nicht unerhebliche Stückzahl an Aufklebern vorhanden sei. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 20.01.2016 und den sie betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf die Gründe in ihrer Verfügung und dem Widerspruchsbescheid ergänzend vor, dass die Behauptung des Klägers, er habe die Promotionteams und das Kassenpersonal dazu angehalten, Interessenten jeweils nur einen Aufkleber mitzugeben, als Schutzbehauptung zu werten sei. Wenn die Behauptung den Tatsachen entsprechen würde, wäre es im Stadtgebiet ... nicht zu einer massenhaften Beklebung von Gegenständen gekommen. Wegen der Vielzahl der verbotswidrig aufgebrachten Aufkleber sei davon auszugehen, dass eine unkontrollierte und konzeptlose Weitergabe der Aufkleber stattgefunden habe. Diese habe eine Gefahrenlage dafür geschaffen, dass die Aufkleber im Stadtgebiet unkontrolliert und in großer Anzahl verteilt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger (u.a.) erklärt, dass der Gesellschaftsvertrag betreffend die Gründung der ... GmbH am 19.11.2015 beurkundet und am 29.01.2016 geändert worden sei. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sei am 05.02.2016 erfolgt. Die streitgegenständlichen Aufkleber seien für die Eröffnung des ... am 12.12.2015 hergestellt worden. Sie seien Anfang November 2015 von der ... GmbH, deren Geschäftsführer er sei, im Auftrag bestellt worden. Anfang 2016 habe die ... GmbH die Kosten der ... GmbH in Rechnung gestellt. Am 04. und 05.12.2015 sei ein Unternehmen damit beauftragt worden, insgesamt (ca.) 3.000 Aufkleber zusammen mit Einladungskarten für die Eröffnung am 12.12.2015 in Briefkästen von Studentenwohnheimen und solcher Wohnungen einzuwerfen, in denen typischerweise junge Leute wohnten. Zudem seien Anfang Dezember 2015 1.000 persönliche Einladungen mit jeweils einem Aufkleber verschickt worden. Am Eröffnungswochenende des ... und eine Woche später seien an der Kasse insgesamt 2.000 Aufkleber einzeln an Gäste verteilt worden. Zusätzlich habe das Kassenpersonal weitere Werbeartikel wie Feuerzeuge oder Schlüsselbänder einzeln an Gäste abgegeben. Am Eröffnungstag hätten 700 Personen nicht in den ... eingelassen werden können und vor dem Club gewartet. Aufkleber oder andere Werbeartikel seien nicht an die Wartenden ausgegeben worden. Die restlichen 6.000 Aufkleber seien entsorgt worden, weil man damit wegen des dort verwendeten Slogans nicht in öffentlichen Netzwerken habe werben können. Die ... GmbH habe nur wenig fest angestellte Mitarbeiter; überwiegend beschäftige sie Aushilfskräfte. An jedem Öffnungstag finde eine Mitarbeiterbesprechung statt. Das Personal sei instruiert gewesen, Aufkleber und andere Werbeartikel nur einzeln an Gäste abzugeben. Der Kammer liegen die Behördenakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die einschlägige Bußgeldakte des Amtsgerichts ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf sowie auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.