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Beschluss

5 B 1884/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0324.5B1884.20.00
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Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. November 2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. November 2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren aus Gründen der Klarstellung durch den Berichterstatter in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog). Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Hiernach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, demjenigen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Wird das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier – erst in einem Rechtsmittelverfahren insgesamt für erledigt erklärt, kommt es demnach darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Bei streitiger Entscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens auch, wer die Kosten der vorausgegangenen Instanz zu tragen hat. Vgl. Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 76. Beschränkt sich die Prüfung allein noch auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sind schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu entscheiden, weswegen nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2008 – 9 VR 3.07 –, juris, Rn. 5. Hieran gemessen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er aufgrund der mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer "gegenwärtigen" Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 – 5 A 607/11 –, juris, Rn. 77, und Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Oktober 2012 – 1 S 1401/11 –, juris, Rn. 58; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Aufl. 2011, § 8 Rn. 13. Die Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt sie daher grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 5 E 1202/14 –, juris, Rn. 5 f., unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Drs. 13/1525, S. 11 f. Ob nach diesen Maßgaben die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist (allein), ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2017– 5 A 2428/15 –, juris, Rn. 31; Beschlüsse vom 13. Dezember 2019 – 5 B 1595/19 –, vom 9. Mai 2011 – 5 E 1271/10 –, vom 17. März 2010 – 5 E1700/09 –, juris, Rn. 27, vom 20. November 2009– 5 E 1420/09 – und vom 16. Dezember 2008 – 5 A 2631/08 –. Dies war – unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs im Falle der Erledigung des Verfahrens – voraussichtlich der Fall. Aus dem von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie den ergänzenden Angaben der eingesetzten Polizeibeamten im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass die Beamten von wiederholten Gewalttätigkeiten zwischen den Eheleuten ausgehen mussten. Dass diese nach den Feststellungen wechselseitiger Natur waren, also sich die Eheleute in der Vergangenheit im Streit etwa gegenseitig geschubst hatten, ändert hieran dem Grunde nach nichts. Der Antragsteller hatte danach jedenfalls auch selbst wiederholt die Grenze einer lediglich verbalen Auseinandersetzung überschritten. Aufgrund der Einsatzsituation und der Schilderung der Ehefrau des Antragstellers sowie der festgestellten Rötung des Daumens der Ehefrau war anzunehmen, dass die beschriebene Gewalttätigkeit des Antragstellers auch so stattgefunden hatte. Dies wurde durch die Aussage des Sohnes E. , der auf die eingesetzten Polizeibeamten einen reifen, vernünftigen und abgeklärten Eindruck machte und der den maßgeblichen Geschehensablauf detailreich zu schildern vermochte, bestätigt. Dabei kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers für die Frage des Vorliegens einer Gefahr nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers sowie der gemeinsame Sohn über etwaige Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden sind. Anders als das Strafprozessrecht sieht das Polizeirecht als präventives Gefahrenabwehrrecht ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot nicht vor. Die Vorschrift des § 52 StPO dient dem Schutz des Zeugen während der Aufklärung der Tat, der befürchten muss, einem Angehörigen in einem (repressiven) Strafverfahren zu schaden, wenn er eine wahrheitsgemäße Angabe als Zeuge machen muss. Das Polizeirecht bezweckt hingegen die Abwehr zukünftiger Gefahren und setzt damit bei dem noch zu schützenden Rechtsgut unmittelbar selbst an. Vgl. insoweit (zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen) OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 5 E 593/07 –,; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2011 – 1 S 350/11 –, juris, Rn. 28; vgl. weiterhin zur Verwertbarkeit einer Aussage im Strafprozess trotz Verwertungsverbot nach § 252 StPO: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 5 A 1778/17 –. Auf dieser Grundlage konnten die Polizeibeamten zulässigerweise auch zu dem Schluss kommen, dass in naher Zukunft weitere, durchaus auch schwerwiegendere Verletzungshandlungen zum Nachteil der Ehefrau des Antragstellers drohten. Dieser hat selbst vorgetragen, seine Ehefrau habe am Vortag zweimal den Notruf gewählt und angegeben, er habe sie körperlich angegangen. Nach seinen Angaben habe dies aber nicht zu einem weiteren Tätigwerden der Polizei geführt; vielmehr sei seine Ehefrau angehalten worden, den Notruf nicht zu missbrauchen. Selbst wenn man diesen Geschehensablauf unterstellt, waren die Polizeibeamten bei dem hier maßgeblichen Einsatz am 22. November 2020 nicht gehindert, die Situation – auch nach Rücksprache mit dem Dienstgruppenleiter – neu zu bewerten und nunmehr zu einem anderen Schluss auch hinsichtlich der vorherigen Notrufe zu kommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorträgt, seine Ehefrau habe ihn etwa fortlaufend drangsaliert, sei ihm durch das Haus gefolgt bzw. habe – nachdem sie seine Korrespondenz mit seiner Rechtsanwältin entdeckt habe – diese den Kindern vorgelesen. Auch wenn man diesen Vortrag als zutreffend unterstellt, würde dies gegebenenfalls die Motivationslage des Antragstellers erhellen, ließe aber die polizeiliche Einschätzung der Gefahrenlage hinsichtlich weiterer Gewalttätigkeiten nicht entfallen. Im Gegenteil musste dies aus Sicht der eingesetzten Polizeibeamten geeignet erscheinen, die Annahme einer nunmehr zunehmenden, auch gewalttätigen Dynamik in der Beziehung der Eheleute zu tragen. Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot waren voraussichtlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Frage der Störerauswahl hat die Polizeibehörde zu berücksichtigen, wenn Körperverletzungen in einer häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein-, sondern wechselseitig erfolgen. Dessen war sich die Polizei ausweislich des Einsatzberichtes bewusst. Auch insoweit durften die eingesetzten Polizeibeamten aber berücksichtigen, dass die aktuell in Rede stehende Körperverletzungshandlung – und in der Folge die angenommene Gefahr weiterer Verletzungen – jedenfalls vorrangig von dem Antragsteller ausging. Zusätzlich hatte auch der Sohn E. den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber angegeben, dass der Antragsteller häufiger mit den Auseinandersetzungen beginne und härter reagiere. Schließlich konnten die Polizeibeamten bei der Auswahl des Störers berücksichtigen, dass die Kinder von der Situation emotional in erheblichem Maße angegriffen schienen und diese auf Befragen äußerten, im Zweifel bei der Ehefrau des Klägers verbleiben zu wollen. Ein vorübergehendes Rückkehrverbot gegenüber der Ehefrau hätte mithin weitreichende Folgen für die bei ihr verbleibenden Kinder gehabt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).