OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 1082/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0708.18L1082.21.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3427/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2021 wird bezüglich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3427/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2021 wird bezüglich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. Mai 2021 gestellte Antrag mit dem sich sinngemäß aus dem Tenor ergebenden Begehren hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Dies hat der Antragsgegner hier für die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 27. April 2021 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier die Androhung des Zwangsgeldes – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3427/21 betreffend Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 27. April 2021 wiederherzustellen. Denn die angegriffene Verfügung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Dies gilt zunächst für das in Ziffer 1 der Verfügung erlassene Betretungs- und Nutzungsverbot. Es bestehen bereits Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 OBG NRW sind grundsätzlich die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig. Der Antragsgegner ist als untere Immissionsschutzbehörde dagegen nach § 14 Abs. 1, 3 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 OBG NRW für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zuständig. Die darin enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere die Ermächtigung nach § 17 BImSchG zum Erlass nachträglicher Anordnungen für genehmigungsbedürftige Anlagen, sind allerdings ausschließlich anlagen- bzw. betreiberbezogen. Sie ermächtigen damit nur zum Eingriff gegenüber der D. GmbH & Co. KG (D. ) als Betreiberin des Steinbruchs, nicht aber dem Antragsteller als Dritten. Ob sie auch geeignet sind, in Ausnahmefällen als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber einem Dritten zu dienen, wenn dies zur Durchsetzung einer Anordnung gegen einen Anlagenbetreiber erforderlich ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Vgl. jeweils bejahend mit Hinweis auf den Streitstand Posser , in: Giesberts/Reinhardt (Hg.), BeckOK Umweltrecht, § 17 Rn. 10 (Stand: 1. Januar 2021) m.w.N.; Jarass , in: Ders., BImSchG, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 11 m.w.N. Einer Entscheidung bedarf diese Frage indes nicht. Denn beide Ansichten setzen voraus, dass mit der Verfügung gegenüber dem Dritten die Durchsetzung einer Anordnung gegenüber dem betreffenden Anlagenbetreiber durch Duldung ermöglicht werden soll. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr betrifft das Betretungs- und Nutzungsverbot ausschließlich das Grundstück des Antragstellers. Angesichts dieser Regelungssystematik im Immissionsschutzrecht scheint zweifelhaft, dass die untere Immissionsschutzbehörde als Sonderordnungsbehörde über § 12 Abs. 2 OBG NRW zusätzlich zu ihren betreiberbezogenen Befugnissen aus dem BImSchG für ein Vorgehen ausschließlich gegenüber einem Dritten auf die ordnungsbehördliche Generalklausel aus § 14 Abs. 1 OBG NRW zurückgreifen darf. Denn § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW sieht vor, dass Ordnungsbehörden zur Erfüllung der Aufgaben aus besonderen Gesetzen – wie hier dem BImSchG bzw. LImSchG NRW – die dort vorgesehenen Befugnisse haben. Die Befugnisse aus dem OBG NRW stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus besonderen Gesetzen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW nur zur Verfügung, soweit die besonderen Gesetze keine Befugnisse enthalten. Die Frage der Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der Verfügung bedarf jedoch letztlich ebenso wenig einer Vertiefung wie die Frage, wie sich ein daraus gegebenenfalls resultierender Mangel der formellen Rechtmäßigkeit auswirkt. Denn die Verfügung erweist sich auch bei unterstellter Zuständigkeit des Antragsgegners als Sonderordnungsbehörde als rechtswidrig. Das folgt bereits daraus, dass der Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als tauglicher Adressat der Verfügung in Anspruch genommen werden kann. Er ist zunächst nicht – wovon der Antragsgegner angesichts der Nennung von § 17 OBG NRW in der Begründung der Verfügung offenbar ursprünglich ausging – Verhaltensstörer im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG NRW. Danach können Maßnahmen gegen eine Person gerichtet werden, die eine Gefahr verursacht hat. Die Inanspruchnahme als Verhaltensstörer erfordert dabei über eine rein naturwissenschaftliche Kausalität hinaus, dass das Handeln der Person die Gefahrenschwelle überschritten und die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bewertungskriterien sind dabei die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und die Zuordnung von Risikosphären. Eine Handlung überschreitet danach dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Zusammenlebens verlangt. Umgekehrt kann aber nicht derjenige Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden, sondern auf die objektive Zurechnung von Verantwortungsbereichen an. Es ist mithin darauf abzustellen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2017 - 16 A 1920/09 -, juris Rn. 94 f. m.w.N.; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 S 1401/11 -, juris Rn. 50. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller die vom Antragsgegner angenommene Gefahr nicht im Sinne des § 17 OBG NRW verursacht. Die Gefahr für weitere Rutschungen auf dem Grundstück des Antragstellers und damit für Leib und Leben der dort befindlichen Personen besteht vielmehr infolge des Felssturzes auf dem Steinbruchsgrundstück der D. und ist durch diese unmittelbar verursacht worden. Auch der Kläger leistet zwar einen kausalen Beitrag für das Entstehen der Gefahr, indem er selbst sein Grundstück betritt oder anderen den Zutritt gestattet. Jedoch bewegt er sich dabei im Rahmen der Rechtsordnung, da er von seinem Eigentumsrecht in sozialüblicher Weise Gebrauch macht. Die Gefahr des Aufenthalts auf dem Grundstück entsteht primär aufgrund der Rutschungsgefahr, welche der Verantwortungssphäre der D. zuzurechnen ist. Das Betreten des Grundstücks erhöht auch nicht die Gefahr einer Rutschung, sondern lediglich die Gefahr, dass dabei Menschen zu Schaden kommen. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 ‑ 1 S 1401/11 -, juris Rn. 51 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung zu durch Felsstürze bedrohte Grundstücke. Ungeachtet der Tatsache, dass das durch den ersten Felsrutsch im Jahr 2014 entstandene Lockergestein ca. 15 Meter weit in das Grundstück des Antragstellers hineinragt, ist dieser auch nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW als Zustandsstörer tauglicher Adressat der Verfügung. Danach können Maßnahmen gegen den Eigentümer gerichtet werden, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht. Dies erfordert jedoch im Falle eines Grundstücks als gefahrverursachender Sache einen Verursachungsbeitrag, der über dessen bloße Existenz hinausgeht. Insoweit gilt der ‑ oben für Verhaltensstörer angeführte – Grundsatz der unmittelbaren Verursachung einer Gefahr auch für Zustandsstörer. Der Hintergrund einer Inanspruchnahme des Eigentümers als Störer ist nämlich die Wertung, dass der Eigentümer der Gefahr zumindest näher steht als die Allgemeinheit. Der Anknüpfungspunkt für die Störereigenschaft ist dementsprechend die (normative) Sachherrschaft über und Einflussmöglichkeit auf die gefährliche Sache und die sich daraus ergebende Pflicht, für die Störungsfreiheit zu sorgen. Diese Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache fehlt aber, wenn der Eigentümer die Gefahr nicht verursacht hat und sie auch nicht verhindern, sondern ihr nur ausweichen kann, indem er sein eigenes Grundstück nicht mehr betritt. Vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 S 1401/11 -, juris Rn. 48 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Antragsteller nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Insoweit fehlt es an der unmittelbaren Verursachung der Gefahr durch das Grundstück des Antragstellers. Denn das Lockergestein auf seinem Grundstück ist einzig durch den Felsrutsch auf dem Grundstück der D. im Jahre 2014 entstanden, der durch Sprengungen in dem dort befindlichen Steinbruch verursacht wurde. Der Antragsteller selbst hatte keine Möglichkeit, diese von der D. verursachte Einwirkung zu verhindern und hat auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, der Gefahr anders als durch das Nicht-Betreten seines Grundstückes zu begegnen. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht – wie vom Antragsgegner zuletzt angenommen – als Nichtstörer gemäß § 19 OBG NRW in Anspruch genommen werden. Denn es mangelt an der dafür nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG NRW erforderlichen gegenwärtigen erheblichen Gefahr. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2021 - 5 B 1884/20 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht) m.w.N.; Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, juris Rn. 77. Nach der im Rahmen des Eilverfahrens einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung hat der Antragsgegner nicht plausibel darlegen können, dass eine weitere Rutschung mit Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Für diese Annahme genügen nicht bereits die Ausführungen in der Antragserwiderung, wonach eine Standsicherheit des in das Grundstück des Antragstellers hineinragenden Lockergesteinshorizonts nicht gegeben sei. Diese Einschätzung des Antragsgegners beruht ausweislich der Begründung der angegriffenen Verfügung auf der Stellungnahme des Geologischen Diensts NRW (GD NRW) vom 24. März 2021. In dieser Stellungnahme heißt es, dass eine Gefährdung der Standsicherheit des südöstlichen Teils des Grundstücks des Antragstellers – entsprechend der im Bescheid festgelegten Gefahrenzone – durch mögliche weitere Rutschungen nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass überhaupt eine Gefahr für Leib und Leben von auf dem Grundstück befindlichen Personen durch weitere Rutschungen ausgehen kann. In der Stellungnahme des GD NRW finden sich jedoch keine Ausführungen dazu, wie diese Gefahr in zeitlicher Hinsicht zu bewerten ist. Weder dort noch in der Begründung der Ordnungsverfügung wird darauf abgestellt, dass eine solche Rutschung in allernächster Zeit zu erwarten sei. Im Gegenteil ergibt sich sogar aus der späteren Ergänzung, welche der GD NRW am 2. Juni 2021 auf Nachfrage des Antragsgegners vorgenommen hat, dass eine gegenwärtige Gefahr für die Standsicherheit des Grundstücks des Antragstellers aus dessen Sicht nicht gegeben ist. Ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass es sich bei der Befürchtung weiterer Rutschungen um eine Gefahr handelt, deren Eintritt zwar zeitlich nicht näher eingegrenzt werden kann, die sich aber – etwa aufgrund einer hohen Instabilität des Bodens – jederzeit ohne rechtzeitige Vorwarnung ereignen könnte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner als Konsequenz aus der Rutschung im Jahre 2014 der D. die Durchführung eines regelmäßigen Messmonitorings auferlegt hat. Durch das Monitoring wird der vom Felssturz betroffene Bereich in regelmäßigen Abständen – je nach Messung 14-tägig bis quartalsweise – auf etwaige Verschiebungen des Bodens hin untersucht, die auf eine bevorstehende weitere Rutschung hindeuten könnten. Soweit der Antragsgegner ausführt, das bestehende Monitoring genüge nicht zur rechtzeitigen Erkennung einer bevorstehenden Rutschung, ist diese Annahme ebenfalls nicht hinreichend begründet. Bereits die ursprüngliche Stellungnahme des GD NRW vom 24. März 2021 enthält keine Aussage dazu, inwieweit eine mögliche weitere Rutschung durch die bereits bestehenden Messsysteme vorhergesagt werden kann. Dazu hat der vom Antragsteller beauftragte Sachverständige Prof. Dr. C. im Rahmen der Anhörung ausgeführt, dass Folgerutschungen im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht plötzlich erfolgen, sondern sich vorher durch Verschiebungen bei den bereits durchgeführten Messungen anzeigen würden. Es könne daher in diesem Falle rechtzeitig reagiert werden, um Schaden für Personen zu vermeiden. Mit diesen Ausführungen hat sich der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung nicht in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt, indem er dort lediglich darauf abstellt, dass sich der Felsrutsch im Jahre 2014 auch nicht weit im Voraus angekündigt habe. Dabei nimmt er nicht dazu Stellung, ob angesichts der heute durchgeführten Messungen nicht eine Veränderung der Sachlage eingetreten ist. Der vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang angeführte Besorgnisgrundsatz ist für die Beurteilung der zeitlichen Nähe bzw. der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts der falsche Ansatzpunkt, da nach dem allgemeinen Ordnungsrecht eine Handlungsbefugnis nicht bereits bei Annahme einer Besorgnis, sondern erst bei Vorliegen einer konkreten Gefahr bzw. hier sogar einer gegenwärtigen Gefahr besteht. Wenn der Antragsgegner nunmehr mit der Antragserwiderung darauf abstellt, dass – nach Auskunft des GD NRW – nur ein kontinuierliches und nicht wie bisher in regelmäßigen Abständen durchgeführtes Messmonitoring zu einer rechtzeitigen Früherkennung sich abzeichnender Rutschungen führen würde, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach den Ausführungen des Antragsgegners bestehe die gegenwärtige Gefahr weiter, bis ein solches System installiert wird. Anders als er ausführt, ergibt sich dies nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus den späteren Zusätzen des GD NRW zu seiner Stellungnahme vom 24. März 2021. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2021 hat der GD NRW vielmehr erläutert, dass aus seiner Sicht mögliche Rutschungen auf dem Grundstück des Antragstellers durch Messungen rechtzeitig erkannt werden könnten und als vorübergehender Nachweis der Standsicherheit bis zu einer langfristigen Sicherung genügten. Bei letzterer Einschätzung teilte der GD NRW ausdrücklich die Bewertung des Sachverständigen des Antragstellers, Prof. Dr. C. , der von einem Ausreichen der bisherigen Messungen ausgeht. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Juni 2021 beim GD NRW nachgefragt, welche Alternativen es bis zur Installation eines kontinuierlichen, automatischen Messmonitorings anstelle einer Nutzungsuntersagung gebe. Dieser hat unter dem 2. Juni 2021 geantwortet, dass eine Fortführung des bisherigen Messsystems eine Alternative zur Nutzungsuntersagung wäre. Dies stützt die Annahme, wonach bereits mit dem bisherigen Messsystem eine ausreichende Vorwarnzeit gegeben ist. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Beschluss 10 B 1512/20 des OVG NRW vom 9. Dezember 2020 anführt, die Maßnahme könne sich nur gegen den Antragsteller richten, da er allein verfügungsbefugt über sein Grundstück sei. Die Frage der zweckmäßigen Störerauswahl im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr stellt sich als Frage des Auswahlermessens nämlich nur, wenn überhaupt eine gegenwärtige Gefahr besteht, zu deren Abwehr der Nichtstörer in Anspruch genommen werden kann. Hier liegt aber – insoweit anders als in dem vom OVG entschiedenen Sachverhalt – bereits keine gegenwärtige Gefahr vor, die eine Inanspruchnahme eines Nichtstörers erlaubte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 B 1512/20 -, juris, Rn. 11. Ist der Antragsteller danach kein tauglicher Adressat des in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Betretungs- und Nutzungsverbotes, gilt Gleiches für die in Ziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sich keine Personen mehr in dem Gefahrenbereich aufhalten können und die in Ziffer 3 angeordnete Unzugänglichmachung einer dort befindlichen Garage. Ist damit die aufschiebende Wirkung der Klage – auch – betreffend die Anordnungen in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides wiederherzustellen, führt dies zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der diesbezüglichen Androhung eines Zwangsgeldes. Denn derzeit fehlt es an einem für die Androhung von Verwaltungszwang nach § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW erforderlichen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Ziffern 35.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.