Urteil
2 L 45/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0906.2L45.20.00
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Leitsätze
1. Die von altbergbaulichen Anlagen häufig ausgehende latente Gefahr kann sich mit dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände zu einem Gefahrenverdacht verdichten, der das Ergreifen von Maßnahmen der Gefahrerforschung gebietet.(Rn.68)
(Rn.89)
2. Sind weder ein Verhaltens- noch ein Zustandsstörer zu einer Gefahrerforschung heranzuziehen, kann die Gefahrenabwehrbehörde auch selbst zu deren Durchführung verpflichtet sein.(Rn.104)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. März 2020 (3 A 140/17 MD) geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenerforschung betreffend den Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ zwischen dessen Mundloch und dessen 1. Lichtloch sowie dessen Auswirkungen auf den kreuzenden Bahndamm der in der Gemarkung … verlaufenden Eisenbahnstrecke Halle-Halberstadt der Klägerin zu ergreifen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist jeweils wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von altbergbaulichen Anlagen häufig ausgehende latente Gefahr kann sich mit dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände zu einem Gefahrenverdacht verdichten, der das Ergreifen von Maßnahmen der Gefahrerforschung gebietet.(Rn.68) (Rn.89) 2. Sind weder ein Verhaltens- noch ein Zustandsstörer zu einer Gefahrerforschung heranzuziehen, kann die Gefahrenabwehrbehörde auch selbst zu deren Durchführung verpflichtet sein.(Rn.104) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. März 2020 (3 A 140/17 MD) geändert: Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenerforschung betreffend den Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ zwischen dessen Mundloch und dessen 1. Lichtloch sowie dessen Auswirkungen auf den kreuzenden Bahndamm der in der Gemarkung … verlaufenden Eisenbahnstrecke Halle-Halberstadt der Klägerin zu ergreifen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist jeweils wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Rubrum ist von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Beklagter ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt und nicht das Landesamt selbst. Denn der Klageantrag ist in der Hauptsache auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln gerichtet, das keinen Verwaltungsakt darstellt (Gefahrenabwehrmaßnahmen bzw. Gefahrerforschungsmaßnahmen), so dass das Behördenprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO LSA nicht eingreift (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 3 L 84/12 - juris Rn. 28). Die Berufung der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. März 2020 erweist sich insoweit als unrichtig, als der Beklagte zu verurteilen war, geeignete Gefahrerforschungsmaßnahmen in dem Bereich des N-Stollens zu ergreifen, der unter dem Bahndamm der Klägerin verläuft. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat geht dabei im wohlverstandenen Interesse der Klägerin und bei lebensnaher Auslegung ihres Sach- und Rechtsvortrags - und abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts - davon aus, dass diese nicht etwa die „Abwehr von Gefahren für oder im Eisenbahnbetrieb“ durch spezifisch auf den Eisenbahnbetrieb bezogene Gefahrenabwehrmaßnahmen begehrt. Für eisenbahnrechtliche Maßnahmen wäre der Beklagte nicht zuständig, was auch die Klägerin nicht behauptet, so dass insoweit zwar die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts zutrifft. Allerdings begehrt die Klägerin gerade solche Maßnahmen nicht. Vielmehr geht aus der Begründung ihrer Klageanträge unzweideutig hervor, dass sie Ansprüche gegen den Beklagten auf spezifisch bergbauliche Gefahrenabwehrmaßnahmen geltend macht. Es geht ihr gerade darum, den Stollen, dessen Stabilität sie bezweifelt, bzw. das mit diesem verbundene Stollensystem zu sichern - nicht darum, die darüber liegende Strecke zu sperren, dort eine Langsamfahrt-Strecke einzurichten oder andere, auf den Schienenbetrieb bezogene Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dass die Klägerin die von ihr begehrten Maßnahmen nicht näher bezeichnet, führt nicht dazu, dass diese Intention nicht erkennbar wäre. Unschädlich ist auch, dass, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, für die Abwehr solcher Gefahren, die sich aus der Verkehrstüchtigkeit ihrer Betriebsanlagen ergeben, etwa Schäden am Bahndamm, gesenkte oder verbogene Schienen, die Klägerin selbst bzw. das Eisenbahnbundesamt zuständig wäre. Insofern ist vorliegend zu unterscheiden zwischen solchen Gefahren, die von den Schienen oder dem Bahndamm ausgehen und solchen Gefahren, die von dem darunterliegenden Stollen ausgehen. Es überlagern sich insoweit zwei Gefahrenquellen, für deren Beherrschung unterschiedliche Verantwortlichkeiten bestehen, die jedoch gleichermaßen wahrgenommen werden müssen. Denn nur wenn die Klägerin im Schadensfalle nachweisen kann, ihr Schienennetz stets auf die erforderliche Sicherheit überprüft zu haben, wird sie sich auf die Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten berufen können. Und nur wenn der Beklagte in einem solchen Falle nachweisen kann, den ihm obliegenden Sicherungspflichten hinsichtlich der Standfestigkeit des N-Stollens unter der Gleisanlage der Klägerin nachgekommen zu sein, wird er seiner Verantwortung für die Sicherheit altbergbaulicher Anlagen gerecht geworden sein. Insofern ist für die Sicherheit des Schienenverkehrs beiderseits erforderlich, dass die jeweilige Verantwortung wahrgenommen wird. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang ein gegenseitiger Anspruch auf Wahrnehmung der Verantwortung besteht. A. Die Klägerin begehrt vom Beklagten bergbauliche Gefahrenabwehr- oder Gefahrerforschungsmaßnahmen, so dass es auf die - den Schwerpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nachfolgend der Berufungserwiderung des Beklagten bildenden - Ausführungen dazu, welche eisenbahnrechtlichen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr bestehen mögen und wer hierfür zuständig ist, nicht ankommt. Die so verstandene Klage bleibt auch im Berufungsverfahren gleichwohl überwiegend ohne Erfolg. Denn der Klägerin steht zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Beklagten lediglich ein Anspruch auf Maßnahmen zur Gefahrerforschung in einem kleineren Teilbereich des N-Stollens zu. Soweit sie mit den Anträgen zu 1. und 2. Ansprüche auf Gefahrenabwehrmaßnahmen bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber erhebt, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet (1.). Der Feststellungsantrag zu 3. ist schon unzulässig (2.). Der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Gefahrerforschungsmaßnahmen ist teilweise erfolgreich, so dass es auf den Hilfsantrag zu 5. nicht mehr entscheidungserheblich ankommt (3.). 1. Die Anträge zu 1. und 2., mit denen die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus dem Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ zu ergreifen bzw. hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, sind als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin begehrt mit den nicht näher bezeichneten Gefahrenabwehrmaßnahmen ein auf einen bestimmten Lebenssachverhalt bezogenes schlichtes Verwaltungshandeln. Sie ist dabei nicht verpflichtet, dieses weiter zu präzisieren, da es insoweit in das sachverständige Ermessen des Beklagten gestellt werden kann, für den Fall, dass von einem Anspruch der Klägerin auszugehen wäre, die geeigneten Maßnahmen in eigener Kompetenz auszuwählen. Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend. Sie kann für sich in Anspruch nehmen, möglicherweise durch die Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Sicherung des Stollens in ihren Rechten, vornehmlich ihrem Eigentum, verletzt zu werden. Denn es scheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass es durch einen Zusammenbruch des Stollens oder seine neuerliche Überflutung zu Auswirkungen auf den darüberliegenden Bahndamm kommen kann. Dahingestellt bleiben kann hier, welche Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin konkret in Betracht kommt. Zwar entstammen alle Rechtsgrundlagen, aus denen sie einen Anspruch auf behördliche Maßnahmen ableiten will, der Eingriffsverwaltung. Sie legitimieren ordnungsbehördliches Einschreiten. Allerdings dienen diese Eingriffsbefugnisse auch dazu, Rechtsgüter Dritter - als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - zu schützen. Die Schieneninfrastruktur, die die Klägerin zum Betrieb der Eisenbahn benötigt, ist insoweit ein ebenso geschütztes Rechtsgut wie die Sicherheit des Schienenverkehrs und letztlich Leben und Gesundheit der mit der Bahn beförderten Fahrgäste, für die die Klägerin verantwortlich ist. Die Klägerin tritt insoweit nicht als bloße Sachwalterin allgemeiner Interessen auf, sondern kann geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eines förmlichen Vorverfahrens bedarf es im Rahmen der Leistungsklage zwar nicht. Die Klägerin hat gleichwohl unter dem 4. März 2013 einen Antrag auf Gefahrenabwehrmaßnahmen und ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen bei dem Beklagten gestellt, aufgrund dessen dieser jedoch keine Tätigkeit entfaltet hat. Sie kann damit ein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, über Gefahrenabwehr- oder -erforschungsmaßnahmen zu entscheiden, geltend machen (Buchberger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Abschnitt K, Rn. 97). Die Klage ist aber bezüglich der Anträge zu 1. und 2. unbegründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Eisenbahnrechtliche Anspruchs- bzw. Eingriffsgrundlagen scheiden hier schon deshalb aus, weil diese nicht den Gegenstand des klägerischen Begehrens bilden und - worauf das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend abstellt - dem Beklagten für den Erlass solch betriebsbezogener Maßnahmen grundsätzlich die Eingriffsbefugnis fehlte. Auch eine (vorübergehende) Streckensperrung, die - analog einem Betretungsverbot - zur Abwehr einer akuten Gefahrensituation in Betracht käme, könnte der Beklagte nicht auf der Grundlage eisenbahnrechtlicher Eingriffsbefugnisse, gegebenenfalls aber sehr wohl auf der Grundlage allgemeiner polizeirechtlicher Befugnisse erlassen. Die von der Klägerin begehrten bergbaulichen Gefahrerforschungs- bzw. Gefahrenabwehrmaßnahmen kann sie auch nicht auf § 71 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BBergG) stützen. Danach kann die zuständige Behörde zwar im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 BBergG aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. § 71 BBergG ist hier jedoch nicht einschlägig. Nach Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages gelten die Vorschriften des Bundesberggesetzes zwar auch im Beitrittsgebiet, teilweise mit im Einzelnen bezeichneten Maßgaben. Gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist dieses jedoch auf solche Betriebe nicht anzuwenden, die bei seinem Inkrafttreten bereits endgültig eingestellt waren und damit nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen (ThürOVG, Urteil vom 4. April 2019 - 1 KO 712/12 - juris Rn. 44). Das ist für die hier im Streit stehenden Stollen aus dem Kupferschieferbergbau, deren Nutzung bereits im Jahre 1817 eingestellt wurde, unstreitig der Fall. Eine Anspruchsgrundlage für die Klägerin lässt sich auch nicht aus der Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen vom 19. Oktober 1971 (GBl. DDR 1971 II S. 621 - Verwahrungsanordnung -) ableiten. Diese enthielt unter anderem Vorgaben zur Verwahrung stillgelegter Grubenbaue, die sich zunächst an die Bergbaubetriebe, anstelle eines aufgelösten volkseigenen Bergbaubetriebs ohne Rechtsnachfolger dann aber an „das wirtschaftsleitende bzw. staatliche Organ […], dem der Bergbaubetrieb zuletzt nachgeordnet war“ richteten, § 12 Abs. 2 Verwahrungsanordnung. Sie findet jedoch in Sachsen-Anhalt keine Anwendung mehr. Zwar galt die Verwahrungsanordnung als bergbauspezifisches Ordnungsrecht nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b) des Einigungsvertrags für stillgelegte bergbauliche Anlagen, für die kein Rechtsnachfolger gegeben war, nach der Wiedervereinigung zunächst fort. Jedoch war die Fortgeltung zeitlich befristet bis zum Erlass entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der Länder. Als solche entsprechenden Vorschriften sind die in den ostdeutschen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt, nach 1990 erlassenen Polizei- und Ordnungsgesetze zu sehen (vergleiche ausführlich zur vergleichbaren Rechtslage in Thüringen: Thür OVG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 2 EO 865/96 - juris Rn. 30 f.). Dies gilt unabhängig davon, dass diese selbst keine bergbauspezifischen Regelungen enthalten und in einigen Ländern im Nachgang noch zusätzliche bergbauspezifische Regelungen getroffen wurden (etwa die von der Klägerin angeführte Sächsische Hohlraumverordnung vom 2. August 1996 [SächsGVBl. S. 378] - zuletzt i.d.F. vom 28. Februar 2022 [SächsGVBl. 2022, 187] - SächsHohlrVO - oder das Thüringer Altbergbau- und Unterirdische Hohlräume-Gesetz vom 23. Mai 2001 - [GVBl. 2001, 41] - ThürABbUHG -). Denn diese bestimmen ebenso wie die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr. 34/2007, S. 475 - AltBBZustÜtrV -) nicht erstmalig oder ausschließlich die speziellen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den Altbergbau oder gar die materiell-rechtliche Polizeipflichtigkeit, sondern enthalten im Wesentlichen Zuständigkeitsvorschriften und ergänzende Regelungen. Die gefahrenabwehrrechtlichen Eingriffsgrundlagen jedoch sind weiter in den landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsgesetzen zu finden. Die Annahme, mit den Mitteln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts ließen sich auch altbergbauliche Sachlagen hinreichend regeln, es bedürfe mithin keiner im Wortsinn der Verwahrungsanordnung „entsprechenden“ Regelungen, um deren Fortgeltung zu beenden, entspricht auch dem allgemeinen Prinzip der Rechtsangleichung im Einigungsvertrag, da auch in den westdeutschen Bundesländern keinesfalls durchgängig bergbauspezifisches Sonderordnungsrecht eingeführt war, sondern meist nur - an die besondere Sachkunde der Bergbaubehörden anknüpfende - bergbau-spezifische Zuständigkeiten im Rahmen des allgemeinen Ordnungsrecht (Herrmann in Boldt/Weller/Kühne/v. Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, S. 1424 f., Rn. 61). Danach findet die Verwahrungsanordnung in Sachsen-Anhalt keine Anwendung mehr. Mit dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) hat der Landesgesetzgeber Regelungen geschaffen, die den in der Verwahrungsanordnung enthaltenen materiellen Regelungen entsprechen, und mit der AltBBZustÜtrV hat er ergänzend ab dem 29. Dezember 2007 die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, auf den Beklagten als Fachbehörde verlagert. Diese Verordnung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 89 Abs. 3 Nr. 3 SOG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 214), der das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des § 89 Abs. 2 SOG LSA anderen als den in § 84 Abs. 1 SOG LSA genannten Behörden (besondere Sicherheitsbehörden) zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig sei (so schon: Urteil des Senats vom 28. November 2013 - 2 L 222/11 - juris Rn. 65). So liegt es hier. Die Aufgaben der Überwachung und Gefahrenabwehr altbergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sind, wie schon der vorliegende Sachverhalt zeigt, vielgestaltig und umfangreich, die (ggf. Anordnung der) Erfassung, Bestandsaufnahme, Kontrolle und Sanierung der Anlagen, Stollen, Gruben und Halden etc. erfordert ein hohes Maß an fachlicher Expertise und unter Umständen auch finanzieller Ressourcen, das aufzubringen die betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften überfordern würde. Mit der Zuweisung der Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr an den Beklagten ist aber nicht in jedem Fall auch dessen materiell-rechtliche Polizeipflichtigkeit verbunden. Diese richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen polizeirechtlicher Verantwortlichkeit. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Maßnahmen ist daher § 13 SOG LSA. Danach können die Sicherheitsbehörden und die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht - wofür hier nichts ersichtlich ist - die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils des SOG LSA die Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Polizei besonders regeln. Da solche Befugnisnormen in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr dienen, ist im Einzelnen zu prüfen, ob die jeweilige Norm auch dem Schutz individueller Interessen dient. Im Rahmen der hier in Betracht zu ziehenden Generalklausel ergibt sich ein Drittschutz zugunsten des Rechtsinhabers, wenn im Einzelfall die Individualrechtsgüter geschützt werden sollen. Aber auch dann besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nur im Falle einer Ermessensreduktion auf Null besteht auch ein Anspruch auf ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zuständige Ordnungsbehörde für die von der Klägerin begehrten bergbaulichen Maßnahmen ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen, § 1 AltBBZustÜtrV. Ihm obliegt die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Gefahrenabwehr setzt das Bestehen einer Gefahr voraus. Die Gefahrenabwehr dient dann der Unterbrechung des Kausalverlaufs (Bäcker in Lisken/Denninger, a.a.O., Abschnitt D, Rn. 118), woraus sich ergibt, dass ein solcher Kausalverlauf in Gang gesetzt sein muss, um von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen. Gefahr bezeichnet deshalb eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, § 3 Nr. 3a SOG LSA. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt. Nicht erforderlich ist, dass objektiv oder ganz aktuell eine tatsächliche Gefahr besteht, es genügt vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer drohenden Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 S 1401/11 - juris Rn. 56). Aber auch dann, wenn ein schwerwiegender Schaden befürchtet wird, muss aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder der Erkenntnisse fachkundiger Stellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt dieses Schadens sprechen. Von solchen (echten) Gefahrenlagen sind diejenigen Fälle zu unterscheiden, in denen eine latente Gefahr oder wegen erheblicher Erkenntnislücken lediglich ein Gefahrenverdacht besteht. In diesen Fällen kommen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr in erster Linie Maßnahmen zur weiteren Erforschung des Sachverhaltes in Betracht. Dagegen sind Maßnahmen, die über die Abklärung des Verdachts hinaus auf die Abwehr der vermuteten Gefahr gerichtet sind, ohne spezialgesetzliche Ermächtigung zur Gefahrenvorsorge grundsätzlich nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn höchstrangige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen (Graulich in Lisken/Denninger, a.a.O., Abschnitt E, Rn. 130). Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist aufgrund einer Prognose anhand von Erfahrungssätzen zu ermitteln. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei hypothetischem Geschehenslauf reicht aus, und zwar sowohl für die Bestimmung der abstrakten als auch der konkreten Gefahr. Die entferntere Möglichkeit des Schadenseintritts kann zur Bejahung der Gefahr ausreichen, wenn ein großer Schaden droht. Die Frage, ob nach den voranstehenden Maßstäben in der konkreten Situation eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Gefahrenabwehrbehörde insoweit nicht zu; er lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei der Frage, ob eine Gefahr vorliegt, ein prognostisches Urteil zu fällen ist (Graulich in Lisken/Denninger, a.a.O., Abschnitt E, Rn. 125f.). Die auf die Gefahrenabwehr zielende polizeiliche Generalklausel deckt hingegen keine Maßnahmen der Gefahrenvorsorge. Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial". Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht bietet keine Handhabe, derartigen Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen (VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2012 - a.a.O. Rn. 57). Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit beruht insoweit auf einer Prognose, bei der einerseits nicht die Gewissheit eines Schadenseintritts bestehen muss, andererseits dessen bloße Möglichkeit nicht ausreicht. Bei oberflächennahen Eingriffen im Rahmen eines (vormaligen) Bergbaubetriebes liegt die Annahme einer latenten Gefahr stets nahe, da die Betriebshandlungen des Bergbaus von vornherein eine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweisen, die sich insbesondere auch bei verlassenen Grubenbauten und -schächten, jedenfalls soweit sie nicht dem Stand der Technik entsprechend abgesichert sind, auswirkt (so OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, juris Rn. 31 - 33 zu einem ehemaligen Maschinenschacht, m.w.N.). Da diese Gefahr plötzlich und ohne Vorwarnungen zu einem Schaden führen kann, dürfen insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der eintretende Schaden beim Auftreten von Tagesbrüchen sehr hoch sein und überragende Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit betreffen kann, die Anforderungen an die Konkretisierung der Gefahr nicht zu hoch angesetzt werden. Gleichwohl ist zwischen der permanent gegebenen latenten und der zu einem Gefahrenabwehreingriff drängenden konkreten Gefahr zu unterscheiden und für das Vorliegen letzterer sind weitere Umstände aufzuzeigen, die neben die mit dem Altbergbau aller Wahrscheinlichkeit nach häufig verknüpften Gefahrenlagen treten. Nach den voranstehenden Maßstäben liegt in der konkreten Situation des N-Stollens unter dem Bahndamm, auf den allein es für einen Anspruch der Klägerin ankommt, eine konkrete Gefahr nicht vor. Die Ergebnisse der von der Klägerin eingeholten Gutachten bieten nach den Ausführungen der von den Beteiligten herangezogenen sachverständigen Personen in der mündlichen Verhandlung zu den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zur Überzeugung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Gefahr. Eine konkrete Gefahr läge vor, wenn der N-Stollen in dem Teilbereich, der unter dem Bahndamm der Klägerin verläuft, einzustürzen drohte, infolgedessen der Bahndamm in Bewegung geriete und die daraufliegenden Schienen sich verschöben. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Stollen auch in diesem Bereich gebräch ist und ein weiterer Hochbruch sich nicht im Gebirge totlaufen würde. Das käme dann in Betracht, wenn die Verfüllung des Stollens, die das herausbrechende Material auffängt und den Hochbruch damit begrenzt, zuvor ausgeschwemmt worden wäre, weil es zu einem erneuten Eindringen von großen Wassermengen in den N-Stollen aus dem H-Stollen käme. Eine solche konkrete Gefahr ist bereits deshalb nicht anzunehmen, weil ein erneuter Wassereinbruch dieses Ausmaßes aus dem H-Stollen in den N-Stollen nicht zu erwarten steht. Im Einzelnen: Die Klägerin leitet ihre Annahme zum Zustand des Stollens unter dem Bahndamm aus dem Ergebnis der Kamerabefahrung in 2012 ab, die neben dem Versatz, der in den Stollen eingebracht worden ist und diesen im befahrenen Bereich zu 75-80% verfüllt, auch einen ungünstigen Zustand der Mauerung sowie vermutlich einen (kleineren) Hochbruch zeigte, dessen Material auf den Versatz gestürzt war. Allerdings hat dieser Hochbruch zu keinen Verschiebungen an den Schienen geführt, so dass davon auszugehen ist, dass er sich tatsächlich im Gebirge totgelaufen hat und jedenfalls der Schotter über dem bestehenden Hochbruch lagestabil war. Die Inspektionen der vergangenen zehn Jahre zeigten zudem, dass Verschiebungen an den Gleisen nicht aufgetreten sind, so dass zumindest dieser Hochbruch auch keine Auswirkungen auf die Erdoberfläche hatte und keine konkrete Gefahr begründet. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Befürchtung der Klägerin, ein weiterer Hochbruch könne tiefer stürzen und im Ergebnis den Bahndamm schädigen, wenn die Versatzmasse ausgespült würde. Denn die Grundvoraussetzung für diese Kausalkette ist, dass ein Wassereinbruch aus dem H-Stollen in den N-Stollen dazu führte, dass der dort liegende Versatz, der den Stollen verengt und damit im Ergebnis stabilisiert, weggeschwemmt würde. Ein solcher Wassereintritt setzt aber nach dem Ergebnis der Darlegungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung voraus, dass der H-Stollen unbemerkt und über eine längere Zeit seiner Funktionstüchtigkeit in erheblichem Umfang verlustig ginge, sich Wasser über einen längeren Zeitraum aufstaute und im Ergebnis in den N-Stollen eindränge. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufs ist nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats so gering, dass daran die Annahme einer konkreten Gefahr für den N-Stollen nicht angeknüpft werden kann. Die Ereignisse in den Jahren 2010 am H-Stollen und 2011 am N-Stollen können als Anknüpfungspunkt nicht dienen. Zum einen sind auch seinerzeit durch diese Tagesbrüche Störungen an der Bahnanlage nicht aufgetreten. Anders als die Klägerin meint, ist dies für die Annahme einer konkreten Gefahr durch die bergbauliche Anlage nicht unerheblich, sondern zeigt vielmehr, dass trotz der zeitweise starken Beanspruchung des N-Stollens durch das Grubenwasser und trotz (oder wegen) der teilweisen Verfüllung - mutmaßlich mit taubem Gestein - und eventuell auch Mauerwerk aus einem Hochbruch des Stollens dieser gerade nicht eingestürzt ist und - im Ergebnis - zu Schäden am Bahndamm geführt hat. Zum anderen wurden am H-Stollen in dem hier entscheidungserheblichen Abschnitt umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die dazu geführt haben, dass dieser wieder sicher wasserführend ist und ein Rückstau nicht abfließenden Wassers in den N-Stollen nicht zu befürchten steht. Das folgt daraus, dass neben der Sanierung des Großtagesbruchs auch der Bereich zwischen diesem und dem Mundloch inspiziert und saniert wurde, indem das Gefälle, das vor circa fünfzig Jahren so geändert wurde, dass der H-Stollen seine Wassergängigkeit zum Teil einbüßte, wiederhergestellt wurde. Damit ist die Ablagerung von Sedimenten, die über einen Zeitraum von fünfzig Jahren zum Verschluss des H-Stollens im Bereich des späteren Tagesbruchs führte, zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht mehr in diesem Umfang und zeitlichen Zusammenhangs zu erwarten, dass sich daraus eine konkrete Gefahr für den N-Stollen ergäbe. Insofern teilt der Senat die von der Klägerin mit dem Gutachten vom 5. Oktober 2018 angeführten Bedenken gegen das Ergebnis der Sanierung des H-Stollens nicht. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass mit der Sanierung des H-Stollens im Bereich des Tagesbruchs, zwischen dem 3. und dem 6. Lichtloch sowie dessen Inspektion und - soweit erforderlich - stellenweiser Reparatur zwischen dem 3. Lichtloch und dem Mundloch die Funktionalität des H-Stollens so zuverlässig hergestellt ist, dass im Regelbetrieb Auswirkungen auf den N-Stollen nicht zu erwarten sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es zu dem Eintritt von Wasser aus dem H-Stollen in den N-Stollen nur deshalb kam, weil nach dem Großtagesbruch die zunächst installierte Wasserhaltung im Kreuzungsbereich des N- und des H-Stollens testweise abgeschaltet wurde und das Wasser dann in den N-Stollen floss. Ein derartiges Geschehen ist unter normalen Umständen nicht zu erwarten. Der Beklagte hat plausibel dargelegt, dass ein solcher Wasseranstieg nach der Sanierung des H-Stollens nicht mehr zu erwarten ist, weil der H-Stollen nach der Wiederherstellung des erforderlichen Gefälles zuverlässig Wasser ableitet und Sedimentablagerungen nicht mehr zu erwarten stehen. Nach der Wiederherstellung der Funktionalität des H-Stollens führt der N-Stollen allenfalls gering Wasser, das zudem in dem lockeren Grund des N-Stollens versickern kann. Der Beklagte wird jedoch dafür Sorge zu tragen haben, dass die Funktionalität des H-Stollens in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird, damit frühzeitig auf ungünstige Entwicklungen und Einschränkungen reagiert werden kann. Die insofern angekündigte regelmäßige Inspektion ist alsbald zu beginnen, um zu verhindern, dass das erreichte gute Ergebnis gefährdet wird. Stellt danach der Zustand des H-Stollens keine konkrete Gefahr mehr für eine hydraulische Aktivierung des N-Stollens dar, bestehen für einen konkreten gefahrenabwehrrechtlichen Handlungsbedarf für den Beklagten keine Anhaltspunkte. Allein aus der Verknüpfung der Stollensysteme untereinander oder deren Aufgabe als Wasserlösestollen folgt ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für die Annahme einer konkreten Gefahr. Die Klägerin kann auch nicht ausgehend von einer behaupteten Dauergefahr und unter Verweis auf das mit deren Realisierung verbundene Risiko für den Gleiskörper eine zur bergbaulichen Gefahrenabwehr zwingende konkrete Gefahr begründen. Eine konkrete Gefahr kann zwar auch eine Dauergefahr sein. Bei einer solchen besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten jedoch ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - juris Rn. 146). Der Begriff der Dauergefahr ersetzt damit nicht die zunächst erforderliche Feststellung einer konkreten Gefahr, für die zur Überzeugung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin geht nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs selbst davon aus, dass ein Schadenseintritt nicht so hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie sich veranlasst sähe, über ein Monitoring des Gleiskörpers hinaus Sicherheitsmaßnahmen im Schienenverkehr zu veranlassen. Insofern überzeugt ihre Argumentation, es drohten permanent erhebliche Schäden für Leben und Gesundheit des Eisenbahnpersonals und der beförderten Personen sowie Sachschäden, wenn im Falle einer Schädigung des Gleiskörpers durch den versagenden Stollen erforderliche Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht rechtzeitig ergriffen werden könnten, nicht. Denn ginge sie von einer bereits so konkreten Dauergefahr mit so weitreichenden Folgen aus, läge es nahe, nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zum Ergreifen bergbaulicher Gefahrenabwehrmaßnahmen zu fordern, sondern daneben auch die ihr selbst obliegende Sicherungspflicht hinsichtlich der Gleiskörpers wahrzunehmen und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Sieht die Klägerin hierfür keine Veranlassung, ist die Annahme einer konkreten Dauergefahr jedenfalls nicht so zwingend, dass der Beklagte sich veranlasst sehen müsste, sofort Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen. Liegt zur Überzeugung des Senats keine konkrete Gefahr vor, kommt es nicht darauf an, ob aus der Zuständigkeitszuweisung für die Abwehr von Gefahren, die von altbergbaulichen Anlagen ausgehen, an den Beklagten auch folgt, dass dieser auch tatsächlich selbst (und auf eigene Kosten) Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen hätte. Denn aus der bloßen Aufgabenzuweisung folgt dies nicht zwingend. Besteht nach alldem kein Anspruch der Klägerin darauf, den Beklagten zu verpflichten geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus dem Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ zu ergreifen, gilt nichts Anderes für den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch, über das Ergreifen solcher Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Denn ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage ist ein Einschreitensermessen schon nicht eröffnet. 2. Der Klageantrag zu 3. hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin damit die Feststellung begehrt, der Beklagte sei bei Vorliegen einer Gefahr aus dem Zustand des N-Stollens zum Ergreifen geeigneter Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet, ist dieser Antrag schon unzulässig. Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Nach herkömmlicher Definition sind unter einem Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt somit vor, wenn sich Rechtsbeziehungen verdichtet haben. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines überschaubaren Sachverhalts, auf den eine (öffentlich-rechtliche) Norm angewandt werden kann (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 7). Daran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es zur Annahme eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses nicht, zu wissen, dass unter dem in ihrem Eigentum stehenden Bahndamm ein Stollen verläuft, den sie als potentiell einsturzgefährdet ansieht, um davon ausgehend festzustellen, dass der Beklagte „bei Vorliegen einer Gefahr aus dem Zustand des N-Stollens zum Ergreifen geeigneter Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet sei.“ Die Feststellung kann in dieser Allgemeinheit nicht getroffen werden, da ihre Beantwortung davon abhängt, welche „Gefahr aus dem Zustand des N-Stollens“ vorliegen soll und welche „geeigneten Gefahrenabwehrmaßnahmen“ zu ergreifen sind. Das aber lässt sich nicht vorab für jeden denkbaren Fall und auch nicht allgemein beantworten. Insbesondere leitet sich aus der Zuständigkeit des Beklagten für die Gefahrenabwehr aus Anlagen des Altbergbaus zwar unstreitig ab, dass dieser für die Anordnung bergbaulicher Gefahrenabwehrmaßnahmen zuständig wäre. Nach dem Vorbringen der Klägerin zielt die von ihr begehrte Feststellung aber darauf, dass der Beklagte auch verpflichtet sei, selbst Gefahrenabwehrmaßnahmen durchzuführen. Das aber lässt sich im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit möglicher Gefahrenlagen und Verantwortlicher für diese Gefahrenlagen nicht abschließend im Sinne einer „globalen“ Verantwortungszuweisung feststellen. Eine hinreichende Präzisierung erfährt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis auch nicht daraus, dass die Klägerin und der Beklagte bereits seit Jahren darum streiten, wer für welche Maßnahmen zuständig sei, letztlich, wer die Kosten für welche Maßnahmen zu tragen habe. Vielmehr zeigt der jeweils gegenseitige Verweis auf mögliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, dass die alleinige Zuweisung der Verantwortung an den Beklagten nicht zielführend ist. Letztlich begehrt die Klägerin mit dem Feststellungsantrag die Klärung der abstrakten Rechtsfrage der Verantwortlichkeit für alle möglichen denkbaren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem N-Stollen. Abstrakte Rechtsfragen aber sind nicht tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 43). Der Klageantrag ist mithin unzulässig. Die Klägerin kann ihre Rechte darüber hinaus im Wege einer Leistungsklage verfolgen, wenn eine konkrete Gefahr aus dem Zustand des Stollens unter ihrem Bahndamm entsteht und der Beklagte sich in diesem Falle weigern sollte, seiner Verantwortung nachzukommen. Nach der klaren Regelung in § 1 AltBBZustÜtrV ist der Beklagte für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, zuständig. Welche Maßnahmen er hierfür gegenüber wem anordnet oder selbst ergreift, und wer für deren Durchführung zuständig und kostenpflichtig ist, bleibt im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. 3. Der Klageantrag zu 4. hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag, den Beklagten zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu verurteilen, ist beschränkt auf den Zustand des N-Stollens im Nahbereich des Bahndamms, d.h. vom Mundloch bis zum 1. Lichtloch begründet. Denn insoweit besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein hinreichender Gefahrenverdacht, der zu Gefahrerforschungsmaßnahmen Anlass gibt. Maßnahmen der Gefahrerforschung setzen einen hinreichenden Gefahrenverdacht voraus. Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr zwar möglich, aber nicht sicher ist. Die Behörde ist über die tatsächlichen Gegebenheiten im Ungewissen, so dass ein Schaden für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zwar möglich erscheint, die Tatsachengrundlage der Gefahrenprognose jedoch mit Unsicherheiten behaftet ist. Je bedeutender das möglicherweise gefährdete Schutzgut ist, je schwerer folglich der drohende Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an den anzunehmenden Gefahrenverdacht (Bäcker in Lisken/Denninger, a.a.O., Abschnitt D, Rn. 112). Davon zu unterscheiden ist die - hier auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellte - abstrakte Gefahr. Diese liegt vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (Graulich in Lisken/Denninger, a.a.O., Abschnitt E, Rn. 132). Das kann zwar für Anlagen des Altbergbaus allgemein angenommen werden. Eine konkrete, einzelfallbezogene Handlungspflicht leitet sich aber aus einer so allgemein gefassten Gefahrenlage gerade nicht ab. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass ein hinreichender Gefahrenverdacht vorliegt, so dass der Zustand des N-Stollens unter dem Bahndamm der Klägerin der näheren Untersuchung bedarf. Denn auch wenn sich eine konkrete Gefahr wie dargelegt nicht abzeichnet, geben die Untersuchungsergebnisse der von der Klägerin eingeholten Gutachten und deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ebenso wie die eingetretenen Tagesbrüche rund um das Mundloch des N-Stollens und die vom Beklagten eingeräumte Unkenntnis des Zustands des Stollens unter dem Bahndamm Anlass, diesen Zustand zwischen Mundloch und erstem Lichtloch zu erforschen. Der hinreichende Gefahrenverdacht ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten und wird durch den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gestützt. Das Gutachten der Firma „.A. GmbH“ vom 29. November 2012 befasst sich nur am Rande mit dem Zustand des ca. 20 m langen Stollenabschnitts unter dem Bahndamm, da Grundlage nur eine Befahrung von 9,5 m-10 m ab dem Mundloch bis zur nördlichen Bahndammböschung sein konnte, die von dem Abschnitt unter dem Bahndamm nur die ersten 5 m erfasst hat. In dem befahrenen Bereich fanden sich Ablagerungen, die fast bis zum Stollenfirst reichten. Offenkundig waren diese trotz der 2011 hier ausgetretenen Wassermassen auch nicht ausgeschwemmt worden. 75-80% des Stollenquerschnitts seien „mit dieser haufenförmigen Ablagerung verfüllt“ gewesen. Aussagen über den Zustand des Stollens unter dem eigentlichen Bahnkörper konnten hingegen nicht gewonnen werden. Insofern ist zwar die Aussage (Bl. 64 GA), es sei nach bisherigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass eine dauerhafte Standsicherheit des N-Stollens unter der Bahnstrecke nicht gegeben sei, letztlich unbelegt - ebenso unbelegt ist aber die gegenteilige Annahme, der Stollen sei dauerhaft standsicher oder zumindest in einer solchen Tiefe mit lagebeständigem Material verfüllt, dass ein Hochbruch oder gar Zusammenbruch keine Auswirkungen auf die Erdoberfläche habe. Auf die im Gutachten im Folgenden angestellten Vermutungen zum „größten hydraulischen Risiko“ zwischen dem Mundloch des N-Stollens und seinem 3. Lichtloch, d.h. auf einer Strecke von ca. 400m, kommt es für die Annahme eines Gefahrenverdachts im Bereich zwischen Mundloch und erstem Lichtloch hingegen nicht an. Damit kann die Klägerin - wie dargelegt - eine relevante konkrete Gefahr für den Stollen, aus der sich die Erforderlichkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen ergeben würde, nicht belegen. Auch ein Gefahrenverdacht lässt sich daran nicht anknüpfen, weil das „hydraulische Risiko“ eines Wassereintritts derzeit nicht gegeben ist. Jedoch kommt das Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Zustand des Stollens direkt unter der Bahnstrecke nicht bekannt ist und für spätere Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erkundet werden sollte (Bl. 65 GA). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte bestätigt, keine genaue Kenntnis über den Zustand des Stollens in diesem Bereich zu haben. Es besteht keine Kenntnis über Art und Menge des eingebrachten Versatzes, d.h. es ist unbekannt, womit und gegebenenfalls auf welcher Länge unterhalb des Bahndamms der Stollen verfüllt ist. Die Befahrung endete im nördlichen Böschungsbereich des Bahndamms, die erst dahinterliegenden Gleise könnten also unter Umständen auf einem gebrächen Stollen ohne ausreichenden Versatz mit geeignetem Material liegen. Unbekannt ist auch, welchen Umfang der Hochbruch, den die Klägerin bei der Kamerabefahrung gesehen hat, hat und ob der Zustand des Stollens Anlass zu der Sorge gibt, dass weitere, eventuell auch größere Hochbrüche drohen könnten. Der Beklagte hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs selbst darauf hingewiesen, dass der N-Stollen unterhalb des Bahnkörpers im Verbruch befindlich bzw. nicht dauerhaft tragfähig sei und ein Hochbrechen zu Schaden am Bahnkörper und damit zu einer Gefährdung für den Bahnverkehr führen könnte (Bl. 125 und 165 Beiakte A). Der hinreichende Gefahrenverdacht folgt damit aber noch nicht aus dem bloßen Zustand des Stollens, der sich vermutlich nicht anders darstellt, als hunderte Kilometer weiterer Stollen aus dem Altbergbau, über deren Zustand nichts Näheres bekannt ist und die - für sich genommen - lediglich eine latente Gefahr begründen. Darüberhinaus ist vielmehr zu berücksichtigen, dass es im Bereich zwischen dem Mundloch und dem 1. Tagesloch bereits zu mehreren Tagesbrüchen gekommen ist, weil der Stollen für eine gewisse Zeit im Zusammenhang mit dem Großtagesbruch am H-Stollen wasserführend war. Damit hebt sich die Situation vor Ort aus der großen Anzahl möglicherweise unzureichend verwahrter Stollen, über deren Zustand nichts bekannt ist, hervor. Denn der Anstauversuch im H-Stollen hatte unmittelbare Auswirkungen auf den N-Stollen, indem er zu artesischem Wasseraustritt und Tagesbrüchen führte. Ob weitere Auswirkungen auf das Gefüge des Stollens eingetreten sind, ist unbekannt, muss hier aber erforscht werden. Denn in die Betrachtung ist ebenfalls einzubeziehen, dass über dem Stollen eine Bahnlinie verläuft und damit eine gesteigerte Gefahrvermeidungspflicht für denjenigen besteht, der für die Sicherheit des Stollens zuständig ist. Auch wenn die Klägerin für die Sicherheit ihrer Gleisanlage, deren Kontrolle und ggf. Stilllegung im Falle, dass eine relevante Deformation eintreten sollte, selbst verantwortlich ist, und ihre Polizeipflichtigkeit für die Sicherheit des Schienenverkehrs diejenige des Beklagten für die Sicherheit der altbergbaulichen Anlage insoweit überlagert, bleibt die Verantwortung des Beklagten für die Standsicherheit des Stollens davon unberührt. Zur Ausräumung des so begründeten Gefahrenverdachts kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, der H-Stollen sei saniert, der N-Stollen dadurch auch perspektivisch nicht mehr wasserführend, unterhalb des Bahndamms sei der N-Stollen zu mindestens 75 % verfüllt und der Bahndamm bestehe aus lagestabilem Schotter. Denn es steht gerade nicht fest, ob tatsächlich unterhalb des Bahndamms im Bereich der Gleise eine entsprechende Verfüllung besteht. Auch wenn die Gleise sich in den seit den Tagesbrüchen vergangenen zwölf Jahren nicht in einem Ausmaß bewegt haben, dass die Klägerin selbst die Notwendigkeit der Einrichtung einer Langsamfahrstrecke oder anderer Sicherungsmaßnahmen gesehen hat, führt dies nicht zu der hinreichend sicheren Annahme, der N-Stollen sei im relevanten Querungsbereich jederzeit tragfähig. Auch wenn die Klägerin im Laufe des Verfahrens selbst weitere Erkundungsmaßnahmen als unsinnig ansah, da sie keine relevanten neuen Erkenntnisse bringen und die Gefährdungssituation nicht entschärfen könnten (Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2013, Bl. 77 f. Beiakte A), ist der Senat im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu einer anderen Überzeugung gelangt. Zur weiteren Aufklärung des Gefahrenverdachts ist der Beklagte auch selbst und auf eigene Kosten verpflichtet. Zwar folgt dies nicht schon aus § 1 der AltBBZustÜtrV, der nur die Zuständigkeit, nicht auch die Aufgabenwahrnehmung an den Beklagten überträgt, und auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Grundgedankens der Verwahrungsanordnung, da diese - auch analog - keine Anwendung mehr findet. Jedoch ist im Falle, in dem - wie hier - weder ein Zustands- noch ein Verhaltensstörer zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden kann, es letztlich Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde, die Gefahrerforschung in eigener Verantwortung zu betreiben. Zur Gefahrerforschung (wie auch zur Gefahrenabwehr) ist zunächst grundsätzlich der Störer heranzuziehen, wobei zwischen dem Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörer zu unterscheiden ist und gegenüber letzteren Gefahrerforschungseingriffe unzulässig sind, § 10 Abs. 1 SOG LSA. Verhaltensstörer ist, wer (durch sein Verhalten) eine Gefahr verursacht, § 7 Abs. 1 SOG LSA. Der vorliegend zu erforschende Gefahrenverdacht knüpft jedoch nicht an ein Verhalten an, sondern vielmehr an den Zustand des Stollens, der einzubrechen droht. Ohne Erfolg weist der Beklagte darauf hin, dass die eigentliche Gefahr davon ausgehe, dass die Klägerin den Stollen auf dem darüberliegenden Bahndamm überfahre, diese also Verhaltensstörerin sei. Denn die Gefahrenschwelle, die für die Zuordnung der Verantwortlichkeit entscheidend ist, wird nicht durch die Benutzung des Bahndamms überschritten, sondern durch einen möglichen Verbruch des darunter befindlichen Stollens. Ein anderer Verhaltensstörer, dem der (mangelhafte) Ausbau bzw. die Unterhaltung des Stollens zugerechnet werden könnte, scheidet bei altbergbaulichen Anlagen ohne Rechtsnachfolger ebenfalls in der Regel aus. Ausgehend von der Rechtsgrundlage des jeweiligen vormaligen Bergbaus käme zwar eine Zurechnung der Verantwortlichkeit für einen Stollen oder andere bergbauliche Anlagen an den Grundstückseigentümer in Betracht oder auch die Herrenlosigkeit solcher Anlagen (vgl. VG Gera, Urteil vom 12. Februar 2009 - 5 K 1708/07 Ge - juris Rn. 16 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 - juris Rn. 36 f.; s. auch: NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 7 LB 57/11 - juris Rn. 31 f.). Dafür ist aber hier nichts ersichtlich. Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache, von der eine Gefahr ausgeht, § 8 Abs. 1 SOG LSA. Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA. Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat, § 8 Abs. 3 SOG LSA. Unstreitig ist die Klägerin nicht Eigentümerin des N-Stollens bzw. des Abschnitts desselben unter ihren Bahngleisen und hat auch keine tatsächliche Gewalt darüber. Der Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, die Klägerin sei gleichwohl als Zustandsstörerin heranzuziehen, weil sie die Bahnlinie im Jahre 1872 wohl im Wissen um den darunter kreuzenden Stollen errichtet habe. Denn daraus mag sich eine gesteigerte Pflicht der Klägerin ergeben, ihren Schienenweg auf eigene Kosten ständig auf seine Sicherheit hin zu überprüfen und gegebenenfalls auch Sicherungsmaßnahmen des Schienenweges oder des Bahndamms auf eigene Kosten - und in enger Abstimmung mit dem Beklagten - zu veranlassen. Die Verantwortung der Klägerin für den Zustand des Stollens, gar des gesamten Stollensystems oder auch nur des Teilstücks zwischen dem Mundloch des N-Stollens und dem Kreuzungsbereich mit dem H-Stollen folgt daraus erkennbar nicht. Sind danach weder ein Verhaltens- noch ein Zustandsstörer zur Gefahrerforschung heranzuziehen, ist der Beklagte selbst zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen in diesem Stollenabschnitt verpflichtet. Darüberhinaus ist es seinem Ermessen überlassen, welche Maßnahmen hier geeignet sind, den Gefahrenverdacht aufzuklären. Insofern ist über den Hilfsantrag zu 5. nicht mehr zu entscheiden. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Senat bemisst den Anteil des Obsiegens der Klägerin auf ¼, so dass sie ¾ der Kosten zu tragen hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Satz 1 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 6. September 2023 beschlossen: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die für die Ermittlung des Streitwerts zutreffend annimmt, die Klägerin begehre die Verpflichtung des Beklagten zum Ergreifen bergrechtlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen, bemisst der Senat die sich aus den Anträgen der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache auf 2.000.000,00 EUR. Die für die Sanierung des N-Stollens zwischen Mundloch und 3. Lichtloch vom Beklagten angesetzten 2.990.000,00 EUR sind insoweit übersetzt, als der Klägerin ein so umfassender Anspruch nicht zustehen würde und sie es in das Ermessen des Beklagten gestellt hat, die - im Falle eines Anspruchs erforderlichen - Maßnahmen zu ergreifen. Der Senat schließt sich insoweit der Schätzung des Verwaltungsgerichts an und beziffert den Streitwert entsprechend auf 2.000.000,00 EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt vom Beklagten Gefahrenabwehr- bzw. Gefahrerforschungsmaßnahmen bezüglich Anlagen des Altbergbaus im Raum K-Stadt. Sie ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das unter anderem die Eisenbahnstrecke Halle - Halberstadt betreibt. Die Gleisanlagen dieser Strecke queren zwischen den Orten S-Stadt und G-Stadt (Salzlandkreis) Anlagen des Kupferschieferbergbaus, darunter den „H-Stollen“ sowie den „N-Stollen“. In diesem Gebiet wurde vom 16. bis ins 19. Jahrhundert (1538 bis 1817) Kupferschieferbergbau betrieben. Der im Jahr 1696 angelegte N-Stollen diente, wie der 1795 angelegte, 6,5 m tiefer gelegene H-Stollen, der Entwässerung und Bewetterung der Bergwerke. Nach Einstellung des Bergbaus wurde der H-Stollen weiter für die Entwässerung der Bergwerke verwendet, er leitet das Grubenwasser zur Saale. Der N-Stollen hingegen fiel vermutlich trocken. Sein Mundloch endet auf einer Ackerfläche am Fuß des Bahndamms, auf dem die Gleise der Klägerin liegen. Es wurde von landwirtschaftlicher Nutzfläche überdeckt. Die Lichtlöcher der Stollen der Bergwerke wurden versetzt. In den Jahren 1862 bis 1872 wurde die Bahnstrecke Halle - Vienenburg errichtet, der hier betroffene Streckenabschnitt Halle - Könnern wurde 1872 übergeben. Im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts traten vermehrt Tagesbrüche im Bereich des H-Stollens auf. Die K-Stadt erhielt Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), um mit dem Ziel der „Schaffung eines kontrollierten und definierten Wasserabflusses im Grubengebäude des ehemaligen Kupferschieferbergbaus von S-Dorf und Beseitigung der Gefährdungssituation in der Ortslage und im öffentlichen Verkehrsraum zur Unterstützung/Vorbereitung von Infrastrukturinvestitionen (Straßen- und Kanalbau, Eisenbahn)“ Sanierungsarbeiten vor allem am mehrere Kilometer langen H-Stollen vorzunehmen. Am 28. Dezember 2010 ereignete sich ein Großtagesbruch auf den H-Stollen, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wasserwegsamkeit führte. Das sich aufstauende Wasser wurde zunächst über eine Wasserhaltung abgeleitet. Nach einer probeweisen Abschaltung der Wasserhaltung kam es zu einem Anstau der Wässer bis über das Niveau des höher gelegenen N-Stollens. Dort kam es am 16. sowie 25. Oktober 2011 zu Wasseraustritt aus dem Stollen und zwei Tagesbrüchen im Bereich des Mundlochs am Fuße des Bahndamms der Klägerin. Bei der Aufnahme dieser Tagesbrüche wurde ein weiterer, zeitlich offenbar etwas zurückliegender Tagesbruch auf der anderen Seite des Bahndamms entdeckt. Nachdem die Sanierung des H-Stollens im Bereich des Großtagesbruchs beendet war und dieser wieder als Entwässerungsstollen genutzt werden konnte, wurde die installierte Wasserhaltung ausgebaut. Das Mundloch des N-Stollens wurde wieder verfüllt und die Ackerfläche wiederhergestellt. An diesem Stollen wurden keine weiteren behördlichen Maßnahmen durchgeführt. Einem Ersuchen der Klägerin um Durchführung von Gefahrerforschungseingriffen bzw. die Sanierung auch dieses Stollens vom 4. März 2013 kam der Beklagte nicht nach. Mehrfache Beratungen erbrachten keine Einigung, in den Protokollen finden sich wechselseitige Aussagen, dass der Zustand des Stollens unbekannt sei, von einem Gefahrenverdacht oder einer latenten Gefahr auszugehen, die Bahnlinie aber mit den Überwachungsmaßnahmen der Klägerin zunächst gesichert sei. Der Beklagte empfahl der Klägerin unter dem 21. August 2013 verschiedene Maßnahmen „zur Langzeitsicherung des Bahnstreckenabschnitts im Bereich des N-Stollens“, u.a. dessen teilweise Aufwältigung und Ertüchtigung sowie Verrohrung und Herstellung eines Auslaufwerkes im Mundlochbereich. Die Klägerin führt seit 2011 zur Sicherung des Bahnbetriebs verstärkt Überwachungsmaßnahmen durch. Es erfolgen regelmäßige Kontrollen der Bahnanlagen oberhalb des N-Stollens und des H-Stollens, bei denen Gleisanlage und Erdkörper visuell inspiziert werden. Die Lage der Gleise wird vermessungstechnisch regelmäßig überprüft. Erdbewegungen im Bereich des Bahndamms sollen so rechtzeitig festgestellt werden. Eine Langsamfahrstrecke oder Streckensperrung wurde nicht in Betracht gezogen. Die Klägerin ließ unter dem 29. November 2012 ein Gutachten erstellen („Prüfung und Bewertung der Standsicherheit der Eisenbahnstrecke im Bereich des Mundlochs des N-Stollens bei G-Stadt“). Danach konnte der Stollen ausgehend von dem Tagesbruch nur auf einer Strecke von 9,5 bis 10 m befahren werden, dann hätten Sedimentmassen den Stollen versperrt. Aussagen zum Zustand des Stollens unter dem eigentlichen Bahnkörper könnten derzeit nicht gemacht werden. Die Sedimentmassen lägen im Bereich der nördlichen Böschung des Bahnkörpers. Übertägig seien in diesem Böschungsbereich keine Einsenkungen oder andere Auffälligkeiten erkennbar. In bestimmten Bereichen seien Steine aus der Mauerung des Stollens ausgebrochen, eine Vermörtelung fehle, dafür sei das Mauerwerk stark durchwurzelt. Es sei davon auszugehen, dass das Mauerwerk des Stollens im zugänglichen Bereich keinen tragenden Verbund mehr bilde. Der Stollen sei an den Tagesbrüchen mindestens zweimal verbrochen. Im betrachteten Bereich sei der Zustand des Stollens wie des Gebirges als gebräch einzustufen. Eine dauerhafte Standsicherheit des Stollens unter der Bahnstrecke sei nicht gegeben. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, dass es zu weiteren Einbrüchen des Stollens unter der Bahnstrecke kommen könne. Es könne angenommen werden, dass der Stollen zwischen dem Mundloch und dem 3. Lichtloch wasserführend sei. Das größte hydraulische Risiko erstrecke sich in diesem Bereich, durch die hydraulischen Verbindungen zwischen den Stollen seien aber alle Stollenbereiche als hydraulisch wirksam einzustufen. Ein Abwerfen könnte aus hydraulischer und altbergbaulicher Sicht bei Wasserlösestollen zu Problemen führen. Da der Zustand des Stollens unter der Bahnstrecke nicht bekannt sei, sollten für spätere Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen Erkundungen angestellt werden. Dazu sollten beidseitig unter den Bahnkörper Schrägbohrungen abgeteuft werden, eventuell auch der Stollen vom Mundloch her aufgewältigt. Da der Stollen weiterhin als Wasserableiter funktionsfähig bleiben müsse, müsse sich eine Sanierung anschließen. Bis zum Jahr 2016 finden sich keine Hinweise auf weitere Tagesbrüche oder Probleme am Bahndamm der Klägerin im vorgelegten Verwaltungsvorgang. Mit Email vom 12. Dezember 2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Einhaltung der Verjährungsfrist zu einer behaupteten Schadensersatzforderung für die Maßnahmen rund um den N-Stollen i.H.v. 126.994,71 EUR auf. Der Beklagte lehnte dies ab und verwies zur Begründung darauf, der Stollen sei sicher. Zuletzt am 14. Dezember 2016 führt ein Mitarbeiter des Beklagten (Herr J., Email an Herrn P. vom 14.12.2016, Bl. 165 Beiakte A) aus, es sei „nicht von der Hand zu weisen, dass der N-Stollen unterhalb des Bahnkörpers im Verbruch befindlich ist (Kamerabefahrung 2011). Ein Hochbrechen könnte zu einem Schaden am Bahnkörper und damit zu einer Gefährdung führen. Es ist jedoch bekannt, dass die Bahn seit 2011 Sonderinspektionen hinsichtlich der Gleisanlage durchführen lässt […]. D14 schätzt ein, dass durch dieses Monitoring eine sich anbahnende konkrete Gefährdung rechtzeitig erkannt werden kann. Insofern gehe ich hier vom Vorliegen einer abstrakten Gefahr i.S.d. § 3 Nr. 3 lit f SOG LSA aus.“ Am 6. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung von Gefahrenabwehr- und Sanierungs- oder wenigstens Gefahrerforschungsmaßnahmen oder zumindest die Feststellung von dessen Verantwortlichkeit im Falle des Vorliegens von Gefahren begehrt. Die Gefahr für ihre Bahnanlage resultiere aus dem Zustand des altbergbaulichen Stollens, für dessen Unterhaltung der Beklagte nach der „Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau“ vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA Nr. 2007, S. 475) zuständig sei. In einem ergänzenden von ihr beauftragten Gutachten vom 5. Oktober 2018 zur Auswertung der von der K-Stadt vorgelegten Verwaltungsvorgänge zur Sanierung des H-Stollens („N-Stollen in K-Stadt“ von Dr.-Ing. C.) kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dieser Stollen sei nur teilweise saniert worden und der N-Stollen sei dort ohne nähere Begründung als standsicher eingestuft worden. Er sei aber, vor allem auch wegen seiner Verbindung zu dem noch betriebenen Gips-Tagebau, weiterhin gefährdet. Ein Anstieg des Wassers in den korrespondierenden Stollensystemen um wenige Meter könne zu einer Instabilität des Bahnkörpers führen, wenn das Wasser im Bereich der Aufstandsfläche des Bahndamms flächig abfließe. Es müsse eine dauerhaft funktionsfähige Entwässerung beider Stollensysteme gewährleistet werden. Dass noch kein tatsächlicher Schaden an ihren Bahnanlagen eingetreten sei, sei für die Erforderlichkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen unerheblich. In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Juni 2019 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29. März 2019 führt Dr.-Ing. C. aus, trotz des nur ca. 50 cm hohen Hohlraums des Stollens unter dem Firstscheitel könne nicht allein auf die Hohlraum-Bruchmassen-Bilanz abgestellt werden, derzufolge ein möglicher Bruch sich „im Gebirge totlaufen“ würde. Denn das setze voraus, dass das den Stollen zusetzende Material, sei es Sediment oder Versatzmasse - was er nunmehr auch annehme -, ortsstabil sei und nicht durch eine Wasserführung im Stollen abtransportiert werde. Sobald aber eine solche Wasserführung einsetze, würden sowohl die hereinbrechenden Lockermassen als auch die vorhandene Lockermassenverfüllung abtransportiert. Ein Standsicherheitsnachweis lasse sich daher nicht mit der Begründung der weitgehenden Verfüllung des Stollens führen. Im Falle eines Verschlusses des H-Stollens sei eine entsprechende hydraulische Reaktion des N-Stollens zu erwarten. In eine Matrix zur Risikoanalyse fasst Dr.-Ing. C. zusammen, dass die Sanierungsarbeiten einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit der Bahnstrecke geleistet haben. Grundvoraussetzung für die Risikominimierung sei die funktionierende Wasserableitung durch den H-Stollen. Dieser sei - auch nach der Empfehlung des die Sanierung begleitenden Gutachters - regelmäßig zu kontrollieren. Dieser Gutachter empfehle auch die Erkundung und Sanierung des N-Stollens. Die Gefährdung der Bahnstrecke durch den N-Stollen sowie den H-Stollen sei aus seiner Sicht weiterhin gegeben, im Wesentlichen durch das Risiko des Verlusts der Funktionstüchtigkeit des H-Stollens. Die Klägerin befürchtet weitere Tagesbrüche oder Rutschungen im Inneren des Bahndamms mit der Bildung von Hohlräumen. Die Gleise könnten ihre Lage verändern bis hin zu Gleisbrüchen. Es könne zur Entgleisung von Zügen kommen. Es sei unzumutbar, den Eintritt eines solchen Ereignisses abzuwarten. Es sei möglich, dass durch den Zustand des Stollens unter ihrem Grundstück ihre Eigentumsrechte verletzt werden könnten. Ebenso könnten ihre Schutzpflichten gegenüber Dritten verletzt werden, sowie ihre Verantwortung für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnverkehrs. Schon allein der Zustand des Stollens sei eine ordnungsrechtliche Gefahr, unabhängig von der Realisierung möglicher weiterer Schäden durch seinen Einsturz. Wasserlösestollen seien auch generell gefährlich. Sie sei Nicht-Störer im Sinne des § 10 SOG LSA und könne daher nicht zur Gefahrenabwehr herangezogen werden. Sie habe deshalb einen Leistungsanspruch auf Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber dem Beklagten, jedenfalls aber einen entsprechenden Bescheidungsanspruch. Hilfsweise sei zumindest (vorbeugend) festzustellen, dass der Beklagte im Fall einer konkreten Gefahr zur Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet sei, wenn man nicht schon jetzt vom Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgehe. Ihr und ihren Kunden drohten schwere und irreversible Nachteile, wenn sich die von dem Stollen ausgehende Gefahr realisieren sollte. Ihr stünden selbst keine Mittel zu Gebote, diese Gefahr zu beseitigen, da der Stollen auch unter Fremdgrundstücken verlaufe, auf denen ihr die Eingriffsbefugnisse fehlten. Für die Sanierung des Stollens fehlten ihr zudem auch die erforderlichen Fachkenntnisse und Hintergrundinformationen. Es liege schon jetzt zumindest ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da die räumlichen und örtlichen Verhältnisse sowie die Beteiligten bekannt und damit die wesentlichen Umstände des Sachverhalts hinreichend konkretisiert und überschaubar seien. Allein die Frage, wann die Gefahr eintrete, sei möglicherweise noch offen. Dies sei aber für die Frage der Einstandspflicht und Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr unerheblich. Mindestens stünde ihr aber ein Anspruch gegen den Beklagten auf Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen bzw. einer ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber zu. Das Entschließungsermessen sei angesichts der potentiellen Auswirkungen eines Schadensereignisses auf Null reduziert. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus der Verwahrungsanordnung vom 19. Oktober 1971, die in Sachsen-Anhalt weiter Geltung beanspruche. Denn „entsprechende ordnungsbehördliche Vorschriften“, die zu einem Ende der Fortgeltung der Verwahrordnung führen würden, habe der Landesgesetzgeber noch nicht erlassen. Die Regelungen des SOG als allgemeines Sicherheits- und Ordnungsrecht genügten hierfür nicht. Dies folge auch daraus, dass in Thüringen die Regelungen des dortigen allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrechts im Ergebnis als nicht ausreichend angesehen wurden, die Geltung der Verwahrungsanordnung zu beenden und stattdessen das Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz erlassen wurde (unter Bezugnahme auf LT-Drs. 3/1342, S.1). Soweit das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt hier eine abweichende Auffassung dargelegt habe, sei diese unzutreffend und unbeachtlich, da sie die Normsystematik sowie Sinn und Zweck der einigungsvertraglichen Regelungen verkenne. Mit der Stellung der Fortgeltungsanordnung im Einigungsvertrag sei bestimmt worden, dass die Verwahrungsanordnung „als Bundesrecht“ weitergelte und daher nicht durch jegliches Landesrecht ersetzt werden könne, sondern nur durch solches, das dem fortgeltenden Bundesrecht entspreche. Auch das VG Weimar (Beschluss vom 4. Juli 1996 - 7 E 533/96.We - ZfB 137, 250-254; nachgehend: ThürOVG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 2 EO 865/96 - juris) stelle nur spekulative Hypothesen an. Die besondere Sachkompetenz der Bergbehörden sei gerade erforderlich, um den Dauergefahren, die von den meist mehrere hundert Jahre alten und nicht nach dem aktuellen Stand der Technik gesicherten Anlagen ausgingen, zu begegnen. Dagegen bestehe keine Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes nach § 5a Abs. 1 Satz 2 AEG, da keine betriebsbedingte Gefahr von einer Eisenbahn oder einer Betriebsanlage ausgehe. Denn unter „Eisenbahninfrastruktur“ oder „Betriebsanlage“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AEG sei nur eine Anlage zu fassen, die eine funktionelle Beziehung zum Bahnbetrieb aufweise und der eine Sicherheitsrelevanz zukomme. Dieses Verständnis habe schon § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft vom 30. August 1924, RGBl. II S. 272f. (Reichsbahngesetz) zugrunde gelegen. Auch §§ 3, 38 BBahnG (Bundesbahngesetz vom 12. Dezember 1951, BGBl. I, 995) habe auf die dem Betrieb der Bahn dienenden baulichen und maschinellen Anlagen abgestellt, nicht auf jede Anlage, die einen räumlichen Zusammenhang mit einer Bahnanlage aufweise. Der N-Stollen diene ersichtlich nicht dem Betrieb der Bahn, sondern habe noch immer bergbauliche Funktion, er sei keine Bahnanlage im Sinne von §§ 4, 17 EBO. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem europäischen Recht (RL 2001/16/EG, VO EWG 2598/70, RL 2004/49/EG, RL 96/48/EG und RL 2004/50/EG). Die Eisenbahnbetriebsordnung begründe keine Pflichten jenseits derer des AEG. Auch ein Rückgriff auf das - ohnehin nicht mehr anwendbare - Preußische Eisenbahngesetz scheide aus. Die von dem Beklagten herangezogenen Normen beträfen anders gelagerte Rechtsfragen, nämlich die „Enteignung“ von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke für den Bahnbetrieb benötigt worden seien und die Frage, welche Einrichtungen zum Schutz der benachbarten Grundstücke vorzusehen seien. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er lehnt eine eigene behördliche Zuständigkeit ab. Diese könne sich allenfalls aus dem Regelungen des SOG LSA ergeben. Für eine Anwendbarkeit der Verwahrungsanordnung der DDR sei nach Erlass des SOG LSA kein Raum mehr. Es gehe aber nicht um die Abwehr von Gefahren, die aus dem Bergbau resultieren, sondern um solche, die vom Betrieb der Bahnanlage ausgehen. Hierfür sei die Klägerin selbst bzw. allenfalls das Eisenbahnbundesamt zuständig. Gefahren für den Betrieb der Eisenbahn sei nach den Vorgaben des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) zu begegnen. Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA), auf das die Klägerin verweise, trete hinter diesen spezialgesetzlichen Regelungen zurück und verdränge auch die Anwendung der Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen vom 19. Oktober 1971 (VerwahrAO). Schon nach dem Bundesbahngesetz (BBahnG) und dem Preußischen Eisenbahngesetz (PrEG) seien die Betreiber von Eisenbahnen selbst für deren Sicherheit verantwortlich gewesen. Die Klägerin müsse sich zurechnen lassen, dass seinerzeit das Schienennetz wissentlich auf den aufgegebenen Altbergbauanlagen errichtet worden sei. Sie sei damit nicht nur für die Schienen, sondern auch für die darunterliegenden Anlagen verantwortlich. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten stelle auch nur Vermutungen zum möglichen Handlungsbedarf an, belege diesen aber für den Bereich des Bahnkörpers nicht. Es bestehe seiner Auffassung nach allenfalls eine latente Gefahr, so dass ein Einschreiten durch ihn als Gefahrenabwehrbehörde nicht erforderlich sei. In Betracht komme ohnehin keine Sicherung und ordnungsgemäße Verwahrung des Stollens, sondern allenfalls eine Streckensperrung, für die er nicht zuständig sei. Er sei für die Abwehr betriebsbedingter wie betriebsbezogener Gefahren beim Betrieb der Eisenbahn nicht zuständig, sondern das Eisenbahnbundesamt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG). Für die Sicherheit des Bahnbetriebs liege die Verantwortung für die Gefahrerkundungs- und Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen bei der Deutschen Bahn. Die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen sei bereits seit Errichtung der Bahnstrecke verpflichtet, für die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen Sorge zu tragen. Schon § 14 PrEG habe vorgesehen, dass die Bahngesellschaften „zur Errichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet [seien], welche die Regierung an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedungen, Bewässerungs- oder Vorflutanlagen etc. für nötig erachteten“. Die Bahn sei daher für die Unterhaltung von Entwässerungsanlagen verantwortlich, um die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen sicherzustellen. Der Stollen sei ein örtliches Charakteristikum, dem bei Errichtung der Bahnstrecke durch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit Rechnung getragen werden musste. Sei dies bei Errichtung der Strecke nicht erfolgt, sei es eben nunmehr die Pflicht der Klägerin, die versäumten Sicherungsmaßnahmen, zu denen sie schon nach § 25 PrEG verpflichtet gewesen sei, nachzuholen. § 4 Abs. 1 AEG und § 2 Abs. 1, 17 EBO enthielten weitere, auf Einzelfragen der Sicherheit der Bahnanlagen, der Fahrzeuge und des Bahnbetriebs bezogene Vorschriften, die hier als spezialgesetzliche Regelungen dem SOG LSA vorgingen. Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des VGH BaWü (Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 S 1401/11 - juris) betreffe einen nicht vergleichbaren Fall, da dort ein für den Altbergbau Verantwortlicher statt des Grundstückseigentümers hätte zur Verantwortung gezogen werden können. Er biete seine fachliche Unterstützung an und empfehle der Klägerin verschiedene Maßnahmen. Von einer konkreten Gefahr für den Bahndamm sei nicht auszugehen, da die Vernässung am Fuße des Bahndamms am 14. Oktober 2011 und der Tagesbruch am 25. Oktober 2011 lediglich Folge eines kontrolliert durchgeführten Anstauversuchs am H-Stollen gewesen seien. Da dieser inzwischen saniert sei, sei ein unkontrolliertes Anstauen von Grubenwässern im N-Stollen mit ähnlichen Folgen ausgeschlossen. Gefahrerforschungseingriffe seien nicht angezeigt. Sollte eine Gefahr bestehen - wofür die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen habe -, zu deren Abwehr er verpflichtet sei, werde er seiner Verpflichtung nachkommen. Zwischen den Beteiligten sei aber schon streitig, ob der derzeitige Zustand des Stollens überhaupt eine Gefahr darstelle, und ob er zur Abwehr einer solchen möglichen Gefahr verpflichtet sei. Jedenfalls entstünde der Klägerin auch in diesem Fall kein Anspruch auf eine Sanierung des Stollens durch ihn. Denn er könne sich auf die Sperrung des Streckenabschnitts der Bahnstrecke als Mittel der unmittelbaren Gefahrenabwehr beschränken. Dies werde je nach den Umständen des Einzelfalls als ausreichendes Mittel zur Abwehr der von einem Tagesbruch ausgehenden Gefahren angesehen. Er gehe davon aus, dass eine Gefahr für die Bahnstrecke nicht bestehe, da der Stollen jedenfalls im Bereich der Bahnanlage der Klägerin zu ca. 75 % mit Bauschutt verfüllt sei und nur noch eine freie Hohlraumhöhe von ca. 0,4 m aufweise. Ein Bruch werde sich bei einer weiteren Überdeckung von acht Metern „im Gebirge totlaufen“ und nicht zu Gefahren für die Bahnlinie führen. Der First sei auch bereits an einigen Stellen aufgebrochen, ohne dass dies zu Auswirkungen an der Tagesoberfläche geführt habe. Mit der abgeschlossenen Sanierung des H-Stollens sei ein erneutes vollständiges Versagen der Wasserlösefunktion und ein Anstau des Wassers bis auf das Niveau des N-Stollens ausgeschlossen. Eine Gefahr im Sinne § 3 Nr. 3 lit. a) bis e) SOG LSA werde nicht gesehen, da der H-Stollen seine Funktion erfüllen könne und - insoweit abweichend vom Gutachten Dr. C. vom 5. Oktober 2018 - der N-Stollen daher keine entwässernde Funktion mehr habe sowie durch die Verfüllung auch nicht derart einbrechen könnte, dass die Bahnanlage dadurch gefährdet würde. Sofern Dr. C. aus der Verbindung des Stollens mit dem Gipstagebau Gefahren ableite, sei dies nicht überzeugend, da der dafür vorausgesetzte Anstieg des Wasserspiegels unwahrscheinlich sei. Zudem würde das Wasser anders abfließen, so dass es nicht zu einem flächigen Abfließen im Bereich des Bahndamms und damit zu den befürchteten Aufweichungen des Damms käme. Der von Dr. C. befürchtete Verschluss durch Sedimentation im H-Stollen sei nicht zu erwarten, dagegen spreche der „Selbstreinigungseffekt“. Ein Funktionsversagen des H-Stollens sei daher ebensowenig wie eine „Reaktivierung“ des N-Stollens durch anstauendes Wasser aus dem H-Stollen zu befürchten. Eine hydraulische Aktivierung des N-Stollens könne aufgrund der Höhenunterschiede zum H-Stollen derzeit ausgeschlossen werden. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, unter welchen Umständen die Bruchereignisse vom 14. und 25. Oktober 2011 zustande gekommen seien und unter welchen Umständen es erneut zu einem Bruch kommen könne. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass der „Tagesbruch“ am Mundloch, der eigentlich eine bloße großflächige Vernässung gewesen sei, gerade nicht zu einer Verformung der Schienen oder sonstigen Auswirkungen auf den Bahnkörper geführt habe. Es könne zudem nur vermutet werden, dass ein Bruch der Stollenanlage zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eintreten könnte. Eine konkrete Bruchgefahr sei nicht zu erkennen. Das bloße Vorhandensein einer altbergbaulichen Anlage spreche nicht per se für den absehbaren Eintritt eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Es liege allenfalls eine latente Gefahr vor, die keine Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 SOG LSA sei und auch keine Gefahrenabwehrpflicht gemäß § 13 i.V.m. § 3 Nr. 5 SOG LSA auslöse. Auch ein Gefahrenverdacht liege nicht vor, so dass auch Gefahrerforschungseingriffe nicht erforderlich seien. Die aufgrund der durchgeführten Maßnahmen erlangten Kenntnisse über die Verhältnisse vor Ort genügten zur Einschätzung, dass ein Gefahrenverdacht nicht vorliege. Insofern seien die Klageanträge der Klägerin sämtlich unzulässig oder unbegründet. Der Klageantrag zu 3. sei unzulässig. Es liege kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, wenn lediglich vermutet werde, dass eine wie auch immer geartete Gefahr sich irgendwie realisieren könnte, ohne dass zumindest der ungefähre Lebenssachverhalt feststehe. Zudem lehne er es nicht ab, in seine Zuständigkeit fallende Gefahren abzuwehren. Die Anträge zu 1., 2., 4. und 5. seien unbegründet. Es liege weder eine konkrete Gefahr vor, die abzuwehren sei, noch ein Gefahrenverdacht, der einen Gefahrerforschungseingriff erforderlich machen könnte. Selbst wenn eine Gefahr vorliege, wäre es Aufgabe der Klägerin, diese abzuwehren bzw. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen der Gefahr auf den Bahnbetrieb auszuschließen. Die Klägerin setze die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose herab. Das sei nicht zulässig. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen gefahrbegründenden Anlass, mithin eine latente Gefahr oder gar nur ein Besorgnispotential, reichten nicht aus, um den Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen. Hilfsweise sei die eisenbahnrechtliche Gefahrenabwehr vorrangig, denn das allgemeine Ordnungsrecht werde hier durch das speziellere Gefahrenabwehrrecht verdrängt. Wenn überhaupt, so liege hier eine eisenbahnrechtliche Gefahr vor, der nach dem AEG zu begegnen sei. Die Klägerin sei verpflichtet, die Infrastruktur zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und beim Betrieb sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Es handele sich um eine dynamische Sicherheitspflicht, d.h. sicherheitsrelevante Erkenntnisse müssten auf ihrem jeweils aktuellen Stand gehalten werden. Unterstelle man vorliegend eine Gefahr, erweise sich die Eisenbahninfrastruktur im Bereich des N-Stollens in ihrer derzeitigen Form als nicht geeignet, Störungen im Zugbetrieb zu vermeiden. Grund hierfür seien die Auswirkungen, die ein Zubruchgehen des Stollens auf den Bahnkörper haben könnte. Dies sei eine eisenbahnrechtliche Gefahr. Auch Fels- oder Hangsicherungsmaßnahmen seien vom BVerwG bereits als betriebsbezogene Einrichtungen angesehen worden, ohne die die Bahn ihrer Sicherungspflicht auf der und für die von ihr betriebene Bahnstrecke nicht nachkommen könne. Weitere Beispiele seien die Instandhaltung eines der Bahnkörperentwässerung dienenden Regenrückhaltebeckens, die Entsorgung von Holz- und Betonschwellen oder die Beseitigung von Fahrbahnschäden im Bereich eines Bahnübergangs. Dies sei auf die Absicherung des Bahnkörpers gegen das Zubruchgehen von unterirdischen Hohlräumen übertragbar. Die Hohlräume seien ein spezifisches Charakteristikum des Bahndamms, für den die Bahn verantwortlich sei und dem sie bei Errichtung der Strecke Rechnung hätte tragen müssen. Sei der Bahndamm nicht ausreichend gegen ein Einbrechen des Hohlraums gesichert, entspreche der Bahnkörper nicht den anerkannten Regeln der Technik, es liege eine eisenbahnrechtliche Gefahr vor. Es komme demgegenüber weder darauf an, in wessen Eigentum sich der Stollen befinde, noch darauf, ob er daneben auch noch bergtechnische Funktionen erfülle. Die Abwehr eisenbahnrechtlicher Gefahren obliege der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AEG selbst. Das Eisenbahnbundesamt sei zur Durchsetzung der Verantwortlichkeit ermächtigt, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG, § 4 Abs. 6 Satz 1 AEG. Er könne allenfalls Amtshilfe leisten und entsprechenden Sachverstand beisteuern. Da die Klägerin selbst davon ausgehe, dass das naheliegendste Mittel der Gefahrenabwehr, nämlich eine Streckensperrung, aber keinesfalls von ihm, sondern allenfalls vom Eisenbahnbundesamt angeordnet werden könne, werde deutlich, dass die Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr auch dort liege und nicht bei ihm. Rechtsgrundlage für ein Eingreifen im Falle einer Gefahr sei jedenfalls das SOG LSA, da die Verwahrungsanordnung durch dieses abgelöst worden sei. Alle erforderlichen Maßnahmen ließen sich auf § 13 SOG LSA stützen, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Verwahrungsanordnung bedürfe. Das sei auch in Thüringen so gesehen worden, das von der Klägerin angeführte ThürABbUHG regele im Wesentlichen Zuständigkeitsfragen zur Verbesserung des Rechts der Gefahrenabwehr im Altbergbau, nicht hingegen greife es die besonderen Regelungsinhalte der Verwahrungsanordnung auf. Mögliche Maßnahmen könnten sich auch gegen die Klägerin selbst richten, die als Eigentümerin des Oberflächengrundstücks Zustandsstörer und als Betreiber der Bahnlinie Verhaltensstörer sei. Dabei sei unerheblich, dass die Bergwerksstollen wohl nicht zum Eigentum am Grundstück gehörten. Denn da diese schon bei Errichtung der Bahnlinie vorhanden gewesen seien, habe die Klägerin diesen Baugrund als gegeben hingenommen und entsprechende Absicherungen vorsehen müssen. Sie könne die Abwehr der von ihr bewusst in Kauf genommenen Risiken nicht nunmehr auf ihn abwälzen. Die Klägerin sei zudem auch Verhaltensstörerin, da alle von ihr als gefährdet bezeichneten Schutzgüter letztlich nur deshalb gefährdet seien, weil die Klägerin den Bahnbetrieb über die durch Hohlräume bruchgefährdeten Grundstücke fortsetze. Das Ergebnis entspreche auch der Wertung des § 124 Abs. 4 BBergG, der die Kostenlast für die Sicherung von Grubenbauten dem Träger der Verkehrsanlagen zuweise, wenn die Verkehrsanlage ohne die Sicherung nicht betrieben werden könne. Da die Bahnstrecke nach Einstellung des Bergbaus errichtet worden sei, liege die Kostenlast für die Sicherung der bergbaulichen Anlagen bei der Klägerin. Der Beklagte hat eine fachliche Stellungnahme zum Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juni 2019 vorgelegt, die sich ausführlich mit dessen Sicht auf die von der Klägerin angeführten Risiken befasst und zu dem Ergebnis kommt, dass vom N-Stollen keine Gefahr für die darüberliegende Bahnstrecke ausgehe, solange dieser nicht wasserführend sei. Dazu würde es nur kommen, wenn der H-Stollen zwischen dem 3. Lichtloch des N-Stollens und dem Mundloch des H-Stollens verschlossen würde. Das Risiko hierfür gehe gegen Null. Es sei auch nicht zu besorgen, dass der N-Stollen selbst Wasser führe. Das ergebe sich daraus, dass der fast vollständige Verschluss unter dem Bahndamm gerade nicht durch Sediment, sondern durch die Einbringung von Versatz erreicht worden sei. Dieser sei lagebeständiger, wie auch der Anstauversuch anlässlich der Sanierung des H-Stollens gezeigt habe. Der N-Stollen weise keine besondere Schadensneigung auf. Die Klägerin berücksichtige bei ihren Behauptungen zur generellen, von Wasserlösestollen ausgehenden Gefahr die besonderen Umstände vor Ort nicht. Diese führten hier dazu, dass ein gefahrenabwehrrechtlicher Sanierungsbedarf für den Stollen nicht gegeben sei. Er als Gefahrenabwehrbehörde für Anlagen des Altbergbaus sei nur Träger hoheitlicher Befugnisse zur Gefahrenabwehr, nicht aber selbst Verantwortlicher im polizeirechtlichen Sinne. Insbesondere bestehe keine zwingende Gesamtrechtsnachfolge für die Stollen des S-Reviers. Möglicherweise sei hier auch der Bund in die Position des polizeirechtlich Verantwortlichen eingerückt. Mit Urteil vom 3. März 2020 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 3. Kammer - die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage richte sich gegen den falschen Beklagten, denn dieser sei zum Erlass der begehrten Gefahrerforschungs- bzw. Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht berechtigt. Das speziellere, fachgesetzliche Gefahrenabwehrrecht des Eisenbahnrechts und mithin die Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörde verdränge die allgemeine Zuständigkeit des Beklagten als Gefahrenabwehrbehörde. Es handele sich um Gefahren für oder im Eisenbahnbetrieb (§ 1 AEG), so dass das speziellere Gefahrenabwehrrecht einschlägig sei. Die von der Klägerin befürchtete Gefahr entstehe gerade beim Betrieb der Eisenbahn und gehe von einer Betriebsanlage aus. Denn als solche sei zweifellos der Schienenkörper, aber auch der Bahndamm zu sehen. Es sei nicht entscheidend, ob die Bahn derzeit deshalb nicht sicher über den Bahndamm fahren könne, weil der unterirdische Bergwerksstollen einstürzen könnte. Denn anders als bei Haftungsfragen außerhalb des Eisenbahnrechts (Haus- und Grundstücksschäden etc. durch Bergwerk) gingen bei Bahnanlagen die speziellen eisenbahnrechtlichen Zuständigkeiten vor. Dies gelte umso mehr, als die Bahnstrecke in Kenntnis der bergbaulichen Vorbelastung und der Gefahrenquelle errichtet worden sei. Die entscheidende notwendige eisenbahnrechtliche Betriebsbezogenheit richte sich nach der jeweiligen objektiven Funktion des fraglichen Regelungsgegenstands. Nach § 4 EBO seien Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich seien. Dazu gehörten auch Nebenanlagen. Gemeinsames Kriterium für die objektive Zuordnung zur Bahnanlage sei damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb. Ausgehend davon handele es sich bei den von der Klägerin befürchteten Gefahren nicht um solche, die von der früheren bergbaulichen Anlage ausgingen, sondern um solche, die sich im bzw. auf dem Gleichkörper realisierten. Die Klägerin stelle isoliert auf den haftungsrechtlichen Zustand des Stollens ab, müsse aber eigentlich die eisenbahnrechtliche Betriebssicherheit der Schiene und des Bahnkörpers in den Blick nehmen. Denn die eigentliche Frage sei, ob sie auf diesem Streckenabschnitt den Eisenbahnbetrieb sicher führen könne. Zu dieser Prüfung sei aber allein das Eisenbahnbundesamt berufen. Unerheblich sei, von wem die Gefahr historisch ausgehe. Der Beklagte sei für die Eisenbahnanlage, d.h. die Schienen über dem Stollen nicht die zuständige Gefahrenabwehrbehörde. Unerheblich sei hingegen, ob der Stollen selbst zur Bahnanlage werde oder als solche anzusehen sei. Denn die von der Klägerin behauptete Gefahr durch den Stollen realisiere sich an den Gleisen, so dass die Gefahr für den Eisenbahnverkehr letztlich von den Gleisen selbst ausgehe und die Klägerin ihre Betriebssicherungspflicht verletze. Für die Anordnung von Maßnahmen, um diese wiederherzustellen, sei das Eisenbahnbundesamt rechtlich zuständig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, um dem OVG Gelegenheit zu geben, zu den über den Einzelfall hinausgehenden Fragen der Abgrenzung zwischen Eisenbahnrecht und dem Sondergefahrenabwehrrecht für bergbauliche Anlagen sowie dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht Stellung zu nehmen. Zur Begründung der fristgerecht eingelegten Berufung vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht gehe von zwei fehlerhaften Grundprämissen aus. Es befasse sich zum einen mit den aufgeworfenen Rechtsfragen nur mit Blick auf die behördliche Zuständigkeit, nicht aber mit der im Mittelpunkt stehenden materiellen Polizeipflicht des Landes und dessen materieller gefahrenabwehrrechtlicher Verantwortung aufgrund des Fehlens anderer Verantwortlicher. Zum anderen beziehe es in erweiternder Auslegung des Begriffs der Betriebsbezogenheit die altbergbauliche Anlage in den Begriff der Bahnanlage ein. Es komme aber darauf an, von welcher Anlage die ordnungsrechtliche Gefahr unmittelbar ausgehe, nicht darauf, dass sie sich unter anderem an ihren Gleisen realisiere. Entsprechend sei auch nicht die Bauaufsichtsbehörde zuständig, wenn sich Bergbauschäden an Gebäuden realisierten, da auch dann nicht das Gebäude zur Gefahr werde, sondern weiterhin die bergbauliche Anlage. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass ihre Anlage als das beeinträchtigte Objekt betrieblichen Einschränkungen unterzogen werde, wohingegen die bergbauliche Gefahr bestehen bleibe. Dies widerspreche dem Gedanken effektiver Gefahrenabwehr. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verkehre Ursache und Wirkung und widerspreche der allgemein anerkannten Theorie der unmittelbaren Verursachung, nach der diejenige Anlage die Ursache der Gefahr setze, die die Gefahrengrenze überschreite. Der Zustand des Stollens steigere das allgemeine Lebensrisiko in sozialinadäquater Weise, nicht die Schienenanlage der Klägerin. Anderes ergebe sich insbesondere auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OVG LSA (Beschluss vom 27. April 2018 - 1 L 31/16 - juris Rn. 6f.). Denn dort seien Straßenschäden innerhalb der Gleisanlagen sowie im Bereich von 2,5 m parallel zu den Anlagen zu beseitigen gewesen. Damit sei dort von einer Eisenbahnanlage i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EKrG auszugehen gewesen. Das sei hier nicht der Fall. Der Stollen liege nur zufällig - und zu einem kleinen Teil - unter dem Bahndamm. Daher sei auch die Entscheidung des BVerwG zu Hangsicherungsmaßnahmen (Urteil vom 23. September 2014 - 7 C 14.13 -) nicht vergleichbar. Denn der dort gesicherte Hang sei gerade als solcher für den Verlauf der Trasse ausgewählt worden. Selbst wenn die Verwahrungsanordnung nicht mehr unmittelbar gelten sollte, so wären jedenfalls die allgemeinen polizeirechtlichen Regelungen in ihrem Lichte auszulegen. Es liege eine Ermessensreduktion auf Null bezüglich des „Ob“ des Eingreifens vor aufgrund der Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter. Der Pflicht des Beklagten zum Einschreiten korrespondiere ihr Anspruch darauf. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. März 2020 1. den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus dem Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ zu ergreifen, 2. hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, über das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus dem Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, 3. weiter hilfsweise: festzustellen, dass der Beklagte bei Vorliegen einer Gefahr aus dem Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ zum Ergreifen geeigneter Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet ist, 4. den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenerforschung betreffend den Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ und deren Auswirkungen auf die in der Gemarkung … verlaufende Eisenbahnstrecke Halle-Halberstadt der Klägerin zu ergreifen, 5. hilfsweise zum Antrag zu 4.: den Beklagten zu verurteilen, über geeignete Maßnahmen, zur Gefahrenerforschung betreffend den Zustand der bergbaulichen Anlage „N-Stollen“ und deren Auswirkungen auf die in der Gemarkung … verlaufende Eisenbahnstrecke Halle-Halberstadt der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens erster Instanz. Von dem N-Stollen gehe nach den umfänglichen Sanierungsarbeiten im H-Stollen keine Gefahr für die Bahnanlage aus. Jedenfalls habe die Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger durch die Errichtung der Bahntrasse über dem Stollen selbst erst die Gefahrenlage geschaffen und eine schon anfänglich nicht betriebssichere Bahnanlage betrieben. Für die Abwehr der daraus resultierenden Gefahren sei sie nunmehr ebenfalls zuständig auf der Grundlage des eisenbahnrechtlichen Gefahrenabwehrrechts, das in diesem Bereich als bundesrechtliches spezielleres Recht das bergbauliche Gefahrenabwehrrecht verdränge. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu den Gegebenheiten vor Ort mündliche Erläuterungen der von den Beteiligten einbezogenen sachkundigen Personen eingeholt. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.