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Urteil

11 S 897/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausweisung nach § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Ausländer habe eine terroristische Vereinigung unterstützt. • Regelmäßig kann bereits wiederholte oder dauerhafte Teilnahme an PKK‑nahen Veranstaltungen sowie Vorstandsämter in PKK‑nähe als unterstützende Tätigkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG gewertet werden. • Bei drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger deutscher Kinder sind unionsrechtliche Aufenthaltsansprüche nur dann zu gewähren, wenn die Kinder andernfalls gezwungen wären, das Unionsgebiet zu verlassen. • Der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG führt zu einer Ermessensentscheidung; familienrechtliche Belange sind umfassend zu würdigen, führen aber nicht zwangsläufig zum Unterbleiben der Ausweisung. • Meldeauflagen und örtliche Aufenthaltsbeschränkungen nach § 54a AufenthG sind zulässig, solange die Ausweisung vollziehbar ist oder nach späterer Bestandskraft wirksam wird.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen Unterstützung PKK‑naher Aktivitäten trotz familiärer Bindungen • Die Ausweisung nach § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Ausländer habe eine terroristische Vereinigung unterstützt. • Regelmäßig kann bereits wiederholte oder dauerhafte Teilnahme an PKK‑nahen Veranstaltungen sowie Vorstandsämter in PKK‑nähe als unterstützende Tätigkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG gewertet werden. • Bei drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger deutscher Kinder sind unionsrechtliche Aufenthaltsansprüche nur dann zu gewähren, wenn die Kinder andernfalls gezwungen wären, das Unionsgebiet zu verlassen. • Der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG führt zu einer Ermessensentscheidung; familienrechtliche Belange sind umfassend zu würdigen, führen aber nicht zwangsläufig zum Unterbleiben der Ausweisung. • Meldeauflagen und örtliche Aufenthaltsbeschränkungen nach § 54a AufenthG sind zulässig, solange die Ausweisung vollziehbar ist oder nach späterer Bestandskraft wirksam wird. Der türkische Kläger kurdischer Herkunft lebt seit 1995 in Deutschland; seine Ehefrau und mehrere Kinder besitzen Aufenthaltsrechte, ein Kind ist deutscher Staatsangehöriger. Das Regierungspräsidium Stuttgart setzte ihm mit Bescheid vom 10.06.2010 Ausweisung, eine Meldepflicht und eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung sowie die Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichtausreise fest; ein Antrag auf Niederlassungserlaubnis wurde abgelehnt. Die Behörden stützten sich auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und beriefen sich auf wiederholte Teilnahme des Klägers an PKK‑nahen Versammlungen, Volkstreffen, Gründungsfeiern und Märtyrergedenkveranstaltungen sowie auf Vorstandstätigkeiten in Vereinszusammenhängen. Das Verwaltungsgericht hob die Ausweisung und Überwachungsmaßnahmen auf; das Land Berufung. Im Berufungsverfahren hob das Regierungspräsidium die Abschiebungsandrohung auf und die Parteien erklärten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Der Senat prüfte, ob die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegen und ob Ermessen und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. • Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG; die Norm erfasst Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristischer Vereinigungen, wobei zurückliegende Handlungen nur insoweit verwertet werden, als sie gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. • Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen sind als terroristische Vereinigung einzuordnen; dies steht fest und wird durch nationale und EU‑Einstufungen sowie Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden gestützt. • Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG umfasst auch nicht‑strafbare oder passive Handlungen, die die Aktionsmöglichkeiten, das Rekrutierungsfeld oder den Zusammenhalt der Organisation stärken; wiederholte und vielfältige Teilnahme an PKK‑nahen Veranstaltungen sowie Vorstandsämter in PKK‑nahen Vereinen erfüllen diese Voraussetzungen. • Konkrete Feststellungen des Verfassungsschutzes und des Regierungspräsidiums belegen zahlreiche Teilnahmen des Klägers an Gründungsfeiern, Volksversammlungen, Märtyrergedenkveranstaltungen und Demonstrationen zwischen 2003 und 2010 sowie frühere Vorstandsfunktionen; daraus folgt angesichts der Gesamtschau eine fortdauernde Unterstützungshandlung. • Länger zurückliegende Aktivitäten sind weiterhin verwertbar, weil keine Verurteilung mit Tilgung einschränkt und weil keine Zäsur oder ‚Verbrauch‘ der Kenntnisse vorliegt; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf neuere Ereignisse war nicht sachgerecht. • Der Kläger genießt wegen des gemeinsamen Haushalts mit seinem minderjährigen deutschen Kind besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG; dadurch war über die Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Familienbelange wurden berücksichtigt, führten aber nicht zum Aussetzen der Ausweisung, insbesondere weil der Kläger weiter an PKK‑nahen Veranstaltungen teilgenommen hat und eine fortbestehende unterstützende Haltung erkennbar ist. • Die Ermessensentscheidung war verhältnismäßig: Zwar sind die familiären Bindungen schutzwürdig, zugleich überwiegen hier jedoch die spezial‑ und generalpräventiven Sicherheitsinteressen; dem Kläger ist inzwischen eine Duldung aus familiären Gründen erteilt worden, die Abschiebungsandrohung wurde aufgehoben. • Die Meldeauflage und die räumliche Beschränkung nach § 54a AufenthG sind als Folge der (vollziehbaren) Ausweisung rechtmäßig und verhältnismäßig; die zwischenzeitlich angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage suspendierte deren Wirksamkeit nur vorläufig. • Die Unbefristetheit der Ausweisung steht nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben zur Rückführung, weil eine Ausweisung nicht mit der Rückkehrentscheidung der Rückführungsrichtlinie gleichzusetzen ist; das nationale Einreiseverbot ist hier nicht unmittelbar zu prüfen. Der Senat änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, dass die Klage gegen Ziffern 1 (Ausweisung) und 4 (Aufenthaltsbeschränkung/Meldeauflage) des Bescheids vom 10.06.2010 abgewiesen wurde; die Androhung der Abschiebung (Ziffer 2) wurde in der Verhandlung aufgehoben und insoweit der Rechtsstreit als erledigt erklärt; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Begründend ist festzuhalten, dass die Beweislage (Vorstandsämter in PKK‑nahen Vereinen sowie zahlreiche, über Jahre wiederholte Teilnahmen an PKK‑nahen Veranstaltungen) eine unterstützende Beziehung zur PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG begründet. Zwar sind die familiären Bindungen des Klägers (insbesondere das minderjährige deutsche Kind) bei der Ermessensausübung umfassend zu würdigen, doch überwiegen hier die erheblichen öffentlichen Sicherheitsinteressen und die spezial‑/generalpräventiven Erwägungen, zumal der Kläger weiterhin aktiv an einschlägigen Veranstaltungen teilgenommen hat. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen und die Ausweisung sind daher verhältnismäßig; die Revision wurde nicht zugelassen.