Urteil
10 K 1443/20
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2022:0913.10K1443.20.00
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Leitsätze
1. Die (inlandsbezogene) Ausweisung eines Ausländers, der wegen während des Bürgerkriegs in Syrien begangenen Kriegsverbrechens nach § 8 Abs 1 Nr 3 VStGB verurteilt wurde, kann wegen der Gefährdung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren internationalen Ansehens aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein.(Rn.56)
2. Eine Abschiebungsandrohung, in der als Zielstaat der Abschiebung der Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) festgestellt hat, ist nach § 59 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) hinsichtlich der Zielstaatsbestimmung rechtswidrig. Daran ändert auch nichts, dass die Abschiebungsandrohung einen Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen enthält.(Rn.22)
3. Ist die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung aufzuheben, so hat dies die (Gesamt-)Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung zur Folge. Denn nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) - Rückführungsrichtlinie - am 13.01.2009 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf in ihrem Anwendungsbereich nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (so bereits Urteil der Kammer vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -).(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.03.2020 in der Fassung dessen Ergänzungsbescheids vom 25.08.2022, dieser wiederum in der Fassung der Änderung vom 13.09.2022, wird hinsichtlich der Ziffern II, III, V und VI aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage gegen die Ziffern I, II, V und VI gerichtet ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die (inlandsbezogene) Ausweisung eines Ausländers, der wegen während des Bürgerkriegs in Syrien begangenen Kriegsverbrechens nach § 8 Abs 1 Nr 3 VStGB verurteilt wurde, kann wegen der Gefährdung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren internationalen Ansehens aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein.(Rn.56) 2. Eine Abschiebungsandrohung, in der als Zielstaat der Abschiebung der Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) festgestellt hat, ist nach § 59 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) hinsichtlich der Zielstaatsbestimmung rechtswidrig. Daran ändert auch nichts, dass die Abschiebungsandrohung einen Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen enthält.(Rn.22) 3. Ist die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung aufzuheben, so hat dies die (Gesamt-)Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung zur Folge. Denn nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) - Rückführungsrichtlinie - am 13.01.2009 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf in ihrem Anwendungsbereich nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (so bereits Urteil der Kammer vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -).(Rn.26) Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.03.2020 in der Fassung dessen Ergänzungsbescheids vom 25.08.2022, dieser wiederum in der Fassung der Änderung vom 13.09.2022, wird hinsichtlich der Ziffern II, III, V und VI aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage gegen die Ziffern I, II, V und VI gerichtet ist. I. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere konnte der Kläger den Ergänzungsbescheid vom 25.08.2022 im Wege der nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageänderung in seine Klage einbeziehen (vgl. hierzu Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 79 Rn. 7). Denn der Beklagte hat sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, womit seine Einwilligung anzunehmen ist, § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Einbeziehung des Ergänzungsbescheids auch sachdienlich. Auch hinsichtlich des Ergänzungsbescheids bedarf es - wie für den Bescheid vom 18.03.2020 - keiner erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens, weil das Regierungspräsidium Freiburg die Bescheide erlassen hat, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie sich gegen die in Ziffer VI enthaltene Regelung richtet, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgeschoben würden, solange ein Abschiebungsverbot in Bezug auf das Herkunftsland des Klägers bestehe. Zum einen handelt es sich nicht um eine den Kläger ausschließlich begünstigende Regelung. Denn die Entscheidung über den Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen enthält die auflösende Bedingung des Wegfalls eines Abschiebungsverbots in Bezug auf das Herkunftsland des Klägers. Zum anderen liegt - anders als wohl im Falle einer auf § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beruhenden Bezeichnung des Staates, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 36) - keine verselbstständigungsfähige Teilregelung vor. Vielmehr kann die Regelung nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht rechtmäßiger Weise aufrechterhalten bleiben (dazu II. 1a)). II. Hinsichtlich der Ziffern II, III, V und VI ist die Klage auch begründet, weil der Bescheid vom 18.03.2020 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 25.08.2022 insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 1 bis 3). Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die unter Ziffer I erlassene Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (4.). 1. Die mit Bescheid vom 25.08.2022 in der Fassung der Änderung vom 13.09.2022 erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffern V und VI) ist aufzuheben, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Bestimmung Syriens als Zielstaat der Abschiebungsandrohung ist aufgrund der für den Beklagten bindenden Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtswidrig. Aus dieser Feststellung ergibt sich zwangsläufig, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung ist damit nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 25). Dies folgt auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 - (juris Rn. 10). Darin wird ausgeführt, nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG (nunmehr § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) sei in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer (nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG) nicht abgeschoben werden dürfe. Stelle das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibe die Rechtmäßigkeit der Androhung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG (nunmehr § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) im Übrigen unberührt. Aus diesem Regelungszusammenhang ergebe sich, dass ein Gericht nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen dürfe, ohne die Frage zwingender Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Zielstaats geprüft zu haben. Mit anderen Worten: Liegt ein zwingendes Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates vor, ist die Zielstaatsbestimmung rechtswidrig und die Abschiebungsandrohung nach nationalem Recht nur im Übrigen rechtmäßig. Daran vermag auch die vorliegend der Abschiebungsandrohung beigefügte Regelung, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgeschoben würden, solange ein Abschiebungsverbot in Bezug auf das Herkunftsland des Klägers bestehe, nichts zu ändern (a. A. wohl Dörig, ZAR 2022, 244: „EuGH zeigt Alternative zur inlandsbezogenen Ausweisung auf“). § 59 Abs. 3 AufenthG lässt nicht die Bestimmung eines Staates als Zielstaat der Abschiebung zu, hinsichtlich dessen ein zwingendes Abschiebungsverbot vorliegt. Diese Vorschrift erlaubt dies - wie bereits ausgeführt - nicht einmal unter der – im Übrigen hier nicht gegebenen - Voraussetzung, dass die Abschiebungsandrohung hinsichtlich dieses Staates feststellt, dass der Ausländer dorthin nicht abgeschoben werden darf. Erst recht ist dies dann rechtswidrig, wenn - wie im vorliegenden Fall - lediglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgeschoben werden, solange ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebungsandrohung besteht, mithin nur eine Regelung hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung getroffen wird. Offenbleiben kann, ob die hier ergangene Abschiebungsandrohung mit der Bezeichnung Syriens als Zielstaat der Abschiebung unionsrechtlich zulässig ist. Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 03.06.2021 (- C-546/19 -, juris Rn. 58 f.) ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige ergehen könne, die wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden dürften, weil der Vollzug der Abschiebung nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG - im Folgenden: Rückführungsrichtlinie - aufgeschoben werden könne (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 f.). Ungeachtet der Frage, ob und wie die Ausführungen des Gerichtshofs mit seiner früheren Rechtsprechung und Art. 5 Rückführungsrichtlinie in Einklang zu bringen ist, wonach der Grundsatz der Nichtzurückweisung bereits beim Erlass der Rückführungsentscheidung zu beachten ist (krit. daher VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 47; Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211), steht die Abschiebung - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht mit § 59 Abs. 3 AufenthG in Einklang. Im Übrigen ist das Regierungspräsidium Freiburg für die getroffene Regelung über den Aufschub von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sachlich nicht zuständig. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO begründet eine landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei abgelehnten Asylbewerbern. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO ferner landesweit zuständig unter anderem für die Aussetzung der Abschiebung und den Widerruf der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 und 2b AufenthG. Auch im angefochtenen Bescheid vom 18.03.2020 (S. 19) wird davon ausgegangen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 8 AAZuVO für die Durchführung der Abschiebung des Klägers zuständig ist. Dem ist der Beklagte auch nicht in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Vielmehr hat er bestätigt, dass dem Kläger Duldungen durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt würden. Die fehlende sachliche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 -11 S 1592/00-, juris Rn. 24) Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg ist auch nicht nach § 46 LVwVfG rechtlich unbeachtlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.08.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 14). Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit begründen jedoch immer die Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsakts und führen zur Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 46 Rn. 23). Ist aber die Entscheidung über den Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit rechtswidrig und damit aufzuheben, so vermag sie die Bezeichnung eines Staats als Zielstaat der Abschiebungsandrohung, hinsichtlich dessen ein zwingendes Abschiebungsverbot vorliegt, nicht zu „kompensieren“. b) Ist die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig, so hat dies zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist. Denn eine Abschiebungsandrohung, die keine Zielstaatsbestimmung enthält, ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Urteil der Kammer vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 37). Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Eine Ausnahme hiervon gilt nach älterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Zielstaatsbestimmung rechtfertigen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und kein anderer aufnahmebereiter Staat erkennbar ist. Nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 43; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65). Die Abschiebungsandrohung stellt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie dar (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41 und EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246, m.w.N., und Beschluss vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.). Eine Rückkehrentscheidung ist danach die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Eine Rückkehrverpflichtung bezieht sich gemäß Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie auf das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Kommt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keines der in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie genannten Länder als Zielort für die Rückkehr in Frage, ist es dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtlich unmöglich, die ihm nach Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 42). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ungeachtet der oben aufgeführten Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen (in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.1996 - 13 S 1281/95 -, juris). Die Staatsangehörigkeit des Klägers ist geklärt. Weder in dem Asylverfahren beim Bundesamt noch im asylrechtlichen Klageverfahren gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft war zweifelhaft, dass der Kläger syrischer Staatsangehöriger ist. Ferner steht aufgrund der bindenden Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 11.03.2020 fest, dass der Kläger in sein Herkunftsland nicht abgeschoben werden kann. Dementsprechend wäre auch das Bundesamt nicht befugt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Zudem liegt weder ein Fall des § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor noch ist derzeit ein anderer Staat ersichtlich, in den er in absehbarer Zeit abgeschoben werden könnte (dazu auch Hocks, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 59 AufenthG Rn. 8; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 52). 2. Das mit Bescheid vom 18.03.2020 unter Ziff. II angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist zwar erfüllt. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Allerdings ist diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts insoweit unanwendbar (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, und Urteil vom 13.04.2022, a.a.O., beide juris). Ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (EuGH, Urteil vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Rn. 19, und vom 09.03.1978 - C-106/77 -, Rn. 17/18, beide juris). Vorliegend besteht eine vorrangige unionsrechtliche Regelung, die von § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG abweicht. Gemäß Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie geht ein Einreiseverbot „mit einer Rückkehrentscheidung einher“. Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 12, sowie etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 - A 19 K 2563/21 -, juris Rn. 70). In der (deutschen) Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Abschiebungsandrohung - und nicht etwa die Ausweisung - als eine Rückkehrentscheidung zu verstehen ist (dazu etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff., und Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246, m.w.N., und Beschluss vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 41; a.A. etwa Oberhäuser, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 9). Für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG reicht es dagegen aus, wenn der Ausländer - wie hier - ausgewiesen wurde. Eine Abschiebungsandrohung muss danach nicht erlassen werden. Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris). Die Rückführungsrichtlinie ist danach generell auf Personen anwendbar, die über keinen Aufenthaltstitel oder keine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Aufnahmestaat verfügen (siehe Art. 6 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie). Nach Art. 2 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie findet die Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Illegaler Aufenthalt wird gemäß Art. 3 Nr. 2 Rückführungsrichtlinie als die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat bezeichnet, wenn die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in diesen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt werden. Damit reicht es aus, wenn der Betreffende (aktuell) die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder für den dortigen Aufenthalt nicht erfüllt und „schon allein deswegen“ dort illegal aufhältig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.). Von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 sowie Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; bereits zuvor VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87; zuletzt a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20, juris Rn. 152 ff.). Im Falle des Klägers ist schon deshalb von einem „illegalen Aufenthalt“ in diesem Sinne auszugehen, weil er keinen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Im Übrigen hat die Ausweisung (vgl. hierzu unten I. 4.) zur Folge, dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG der für den Aufenthalt in Deutschland erforderliche Aufenthaltstitel erlischt und der Ausländer kraft Gesetzes (§ 50 AufenthG) zur Ausreise verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 42). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - tatsächlich nicht abgeschoben werden darf (siehe § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Auch unter Berücksichtigung der hieraus resultierenden Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 139 ff.; vgl. auch Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87) kann die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu „nichtmigrationsbedingten Zwecken“ verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 -1 C 6.21-, juris Rn. 53). 3. Die in Ziff. III des Bescheids vom 18.03.2020 erfolgte Anordnung, wonach der Kläger nach seiner Haftentlassung verpflichtet sei, sich einmal wöchentlich - montags - bei dem dann für ihn zuständigen Polizeirevier unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt sich als Rechtsgrundlage für diese Anordnung ausweislich der Begründung des Bescheids (S. 20) auf § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann eine dem § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn der Ausländer aufgrund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen indes bereits nicht vor. Die Anordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erforderlichkeit der Meldepflicht zur Abwehr einer von dem Ausländer ausgehenden und von der Ausländerbehörde festzustellenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, die nicht bereits typischerweise mit einem illegalen Aufenthalt verbunden ist (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris). Ziel der Maßnahme ist nicht die Erleichterung der Abschiebung, sondern der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor einer Gefahr, die von dem Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausgeht. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehen dabei über das Schutzgut der inneren Sicherheit hinaus (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 34. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 56 Rn. 34). Dass diese Voraussetzungen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen, ist weder ersichtlich noch hat der Beklagte dies dargetan. Darüber hinaus steht die Anordnung der Meldepflicht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 34. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 56 Rn. 22). Dass der Beklagte eine solche Ermessensentscheidung getroffen hat, kann dem Bescheid vom 18.03.2020 jedoch nicht entnommen werden. Der Bescheid enthält keine Begründung für die Anordnung der Meldepflicht, sondern lediglich den Hinweis darauf, dass die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 AufenthG während der Inhaftierung des Klägers ruhe. 4. Die unter Ziff. I des Bescheids vom 18.03.2020 verfügte Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland ist zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris, und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Der Kläger wurde zu der beabsichtigten Ausweisung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört. Ferner wurde die Entscheidung durch das gemäß §§ 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO zuständige Regierungspräsidium Freiburg getroffen. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Auf-enthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit dem Interesse an dem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Im Hinblick auf den unanfechtbaren Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG nicht (mehr) zu. Der Kläger erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (a) und gefährdet dadurch auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung (b). a) Beim Kläger liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Der Kläger ist mit Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. b) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Dabei kann offenbleiben, ob von ihm die Gefahr der Begehung von Straftaten im Bundesgebiet ausgeht. Denn die Ausweisung ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Vor allem bei besonders schwerwiegenden Straftaten besteht ein dringendes Bedürfnis dafür, im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17). Denn vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16). Aufgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit ist eine solche generalisierende Betrachtungsweise zwar nur dann zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dies ist in Fällen von besonders schwerwiegenden Straftaten anzunehmen, von denen eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris). Außerdem ist erforderlich, dass das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an ein strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist eine Orientierung an den Fristen der Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, und Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, beide juris). aa) Hiervon ausgehend ist die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Zwar dürfte von - wie im vorliegenden Fall - im Ausland begangenen Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches fallen, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen. Denn das Völkerstrafgesetzbuch verfolgt wohl - anders als etwa die Straftatbestände des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hierzu BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 23) - keine entsprechenden Ziele (zu dessen Zielen BT-Drs. 14/8524, S. 12). Allerdings geht vom Aufenthalt des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG eine Gefährdung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Begriff der erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist abschließend nicht zu erfassen. Einer solchen abschließenden Erfassung stehen zum einen die Vielgestaltigkeit und Variabilität der Interessen, zum anderen aber auch die Tatsache entgegen, dass diese im Verlaufe der Zeit einem Wandel unterworfen sind, der eine gesetzliche Fixierung nicht sinnhaft erscheinen lässt. Der Begriff der sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kommt daher einer Generalklausel gleich (BT-Drs. 18/4097, S. 49; vgl. bereits BT-Drs. 11/6321, S. 72). Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland umfassen außenpolitische Belange ebenso wie die Wahrung des internationalen Ansehens der Bundesreplik Deutschland ebenso wie fiskalische Belange und die wirtschaftliche, soziale und politische Entwicklung des Staates und seines Gemeinwesens (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 34. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 53 Rn. 15; Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 29). Im vorliegenden Fall ist das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland betroffen. Denn das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, außenpolitisch nicht das Signal zusenden, Kriegsverbrechern einen Rückzugsort zu bieten und eine Integration zu ermöglichen, ist als Belang im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG zu werden (vgl. den im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des vom Kläger mit dem Ziel der Gewährung einer Beschäftigungserlaubnis eingereichten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 21; zur Einreise eines mit internationalem Haftbefehl gesuchten Völkermordverdächtigen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2013 - OVG 3 B 9.10 -, juris Rn. 42; vgl. auch OVG Bremen Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 39) bb) Das an die vom Kläger begangenen Straftaten anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Die Anwendung der Verjährungsfristen steht dem nicht entgegen, da die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht verjährt (§ 5 VStGB). Auch die sich bei abgeurteilten Straftaten aus den Tilgungsfristen des § 46 BZRG aufgrund des Verwertungsverbots des § 51 BZRG ergebende absolute Obergrenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 23) ist hier - bei weitem - noch nicht erreicht. c) Dem Kläger steht keines der in § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG vertypten Bleibeinteressen zu. Insbesondere die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegen nicht vor. Denn er lebt nicht zusammen mit seiner am ... 2016 geborenen Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist, in familiärer Lebensgemeinschaft und übt auch weder für sie das Personensorgerecht noch mit ihr ein Umgangsrecht aus. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil die Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 23.01.2019 abgelaufen ist. Grundsätzlich unbeachtlich ist insoweit, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder erteilt wird. Durch die Verwendung des Wortes „besitzt“ in § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wurde zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich vorhanden, also dem jeweiligen Ausländer erteilt sein muss. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in Bezug auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung klargestellt, dass nur der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis geschützt werden soll (s. BT-Drs. 18/4097, S. 53). Das lässt sich auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG übertragen, da beide Vorschriften den Begriff „besitzt“ verwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2018 - 7 A 10866/18 -, juris Rn. 29 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.04.2019 - 10 C 18.2425 -, juris Rn. 10). Demnach reicht es auch nicht aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die Aufenthaltserlaubnis nur beantragt ist oder die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 55 Rn. 6; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 55 Rn. 10; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 01.07.2022, § 55 Rn. 85). Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig abgelehnt hätte und dem Kläger ein gebundener Anspruch auf die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustünde, der durch die rechtswidrige und nicht bestandskräftige Ablehnung verletzt worden wäre. Nur unter diesen Voraussetzungen könnten es die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 GG, gebieten, den Kläger so zu stellen, als hätte die Ausländerbehörde von Anfang an rechtmäßig gehandelt (OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2011 - 1 A 306/10 -, juris Rn. 76). Der Kläger hat indes weder einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder - nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis - auf Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis gestellt noch ist ersichtlich, dass ihm ein gebundener Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zustünde. d) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Bleibeinteresse des Klägers nach § 53 Abs. 2 AufenthG überwiegt. Bereits das Nichtvorliegen eines typisierten besonders schwerewiegenden oder schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG als Gegengewicht zu dem hier vorliegenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse indiziert das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung. Bei der gleichwohl noch vorzunehmenden Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Zudem sind die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG sowie die des Art. 8 EMRK zu berücksichtigten. aa) Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. oben, I. 2), kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch Urteile der Kammer vom 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris, und 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris). Die Unionsrechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht, hat „wiederum nach nationalem Recht Auswirkungen auf die Prüfungsinhalte der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 149). Vor dem Hintergrund des gefahrenabwehrrechtlichen Schwerpunktes der inlandsbezogenen Ausweisung muss daher geprüft werden, inwiefern sie - ohne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - die Abwehr oder Reduzierung der Wiederholungsgefahr durch ihren Regelungsgehalt und die an sie knüpfenden Rechtsfolgen überhaupt noch leisten kann. In den Blick zu nehmen sind dabei die ausländerrechtlichen Rechtsfolgen und sonstigen Wirkungen, die eine Ausweisung ohne ein rechtmäßiges befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot entfalten kann. Diese Rechtsfolgen sind an dem Ziel der Ausweisung zu messen, durch sie die vom Ausländer ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren oder zumindest zu verringern. Kommt einer Ausweisung ohne befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf ihre gefahrenabwehrrechtliche Zielrichtung überhaupt keine zur Gefahrenabwehr oder -verringerung taugliche Wirkung mehr zu, könnte das öffentliche Ausweisungsinteresse deutlich gemindert sein oder gar entfallen. In der Folge ginge dann die nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite vorausgesetzte Abwägung zu Gunsten des Bleibeinteresses des Ausländers aus bzw. die Tatbestandsvoraussetzung für die Ausweisung entfiele. Dies bedarf im vorliegenden Fall indes keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls im konkreten Einzelfall des Klägers noch von hinreichenden Wirkungen der Ausweisung auszugehen ist. Die hier verfügte Ausweisung ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger vorerst im Bundesgebiet bleiben kann, da er derzeit wegen des vom Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots nicht in sein Herkunftsland Syrien abgeschoben werden darf. Die Ausweisung ist daher nicht geeignet, die Begehung von Straftaten durch den Kläger im Bundesgebiet zu verhindern. Dennoch geht von ihr insoweit eine - gefahrenabwehrrechtlich grundsätzlich gebotene - verhaltenssteuernde Wirkung aus. Eine Ausweisung ohne Abschiebungsandrohung - die sogenannte inlandsbezogene Ausweisung - hat grundsätzlich den Zweck, eine Aufenthaltsverfestigung des Ausländers zu verhindern und soll nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 23, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 -, juris Rn. 60; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.06.2016 - 10 B 15.1854 -, Rn. 41). Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (- C-546/19 -, juris), steht nach Auffassung der Kammer (zuletzt offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 42) dem rechtmäßigen Erlass einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung grundsätzlich nicht ohne Weiteres entgegen, weil die Ausweisung selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) und daher nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41). Der Zweck, die Aufenthaltsverfestigung des Ausländers zu verhindern, wurde bei der sog. inlandsbezogenen Ausweisung bislang durch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erreicht, das seine Wirkungen unabhängig von der tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet entfaltet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 140). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückführungsentscheidung einhergehen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51 ff.), führt eine sog. inlandsbezogene Ausweisung - wie auch hier - nicht mehr zu einer sog. „Titelerteilungssperre“ nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Ausweisung - ohne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot - bewirkt lediglich, dass ein bestehender Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlischt. Diese Wirkung ist im vorliegenden Fall jedoch unbeachtlich, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung keinen Aufenthaltstitel hatte und derzeit auch ohne die Ausweisung im Bundesgebiet nur geduldet wird (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Gegen den Kläger können auf Grund der Ausweisung auch keine Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG (z.B. Meldepflichten, Aufenthaltsbeschränkung auf den Stadtbezirk) angeordnet werden, weil kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG gegeben ist. Für den Erlass einer Verfügung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist die Ausweisung keine tatbestandliche Voraussetzung. Die Ausweisung kann jedoch in der Zukunft nach einem Widerruf der mit Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2020 getroffenen Feststellung eines Abschiebungsverbots dazu führen, dass mit Erlass einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung auch ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen wäre, welches dann eine Titelerteilungssperre zur Folge hätte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Ausweisung eine - wenn auch nur latent - verhaltenssteuernde Wirkung in Richtung auf den Kläger zu. Ferner führen die anzustellenden generalpräventiven Erwägungen dazu, dass der Ausweisung weitere Wirkungen zukommen, die geeignet sind, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen. Denn sie kann auch bei Vorliegen von Abschiebungsverboten oder -hindernissen insofern eine selbständige Bedeutung haben, als dass sie andere Ausländer im Sinne generalpräventiver Erwägungen von weiterer Straftatenbegehung bzw. im vorliegenden Fall von einer Aufenthaltnahme im Bundesgebiet abschrecken kann (BVerwG, Beschluss vom 18.08.1995 - 1 B 55.95 -, juris Rn. 9, auch Urteil vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 -, juris Rn. 15; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28.06.2016 - 10 B 15.1854 -, Rn. 42). Diese Wirkungen sind - unabhängig von den begrenzten rechtlichen Wirkungen der inlandsbezogenen Ausweisung im vorliegenden Fall - nach Auffassung der Kammer noch ausreichend, um überhaupt von einem berechtigten öffentlichen Interesse an der Ausweisung ausgehen zu können. In diese Wertung fließt auch ein, dass der Gesetzgeber die Ausweisung als gebundene Entscheidung ausgestaltet hat, die von der Ausländerbehörde zu treffen ist, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und damit der Grad der Eignung im Verhältnis zur Intensität der Rechtsbeeinträchtigung zu prüfen wäre, ist gerade nicht vorgesehen. bb) Auch im Übrigen überwiegt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse etwaige Bleibeinteressen des Klägers. Zwar ist zu seinen Gunsten auf Grund seiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in der Vergangenheit von einer gewissen wirtschaftlichen Integration auszugehen. Diese Tätigkeit ist aber durch die Haftzeit unterbrochen worden und wird auch gegenwärtig mangels Beschäftigungserlaubnis nicht mehr fortgesetzt. Seine familiären Bindungen im Bundesgebiet zu der am ... 2016 geborenen Tochter wurden während der Haftzeit nur durch briefliche und telefonische Kontakte aufrecht erhalten und sind derzeit nicht in Gestalt von persönlichen Kontakten realisierbar, da die Mutter seiner Tochter den Kontakt vollständig abgebrochen hat. Soweit er vorgetragen hat, er habe einen Rechtsanwalt mit dem Ziel beauftragt, den Kontakt mit seiner Tochter wiederherstellen zu können, ist derzeit völlig offen, welches Ergebnis diese Bemühungen haben werden. Demgegenüber stehen die von ihm begangenen schwerwiegenden Straftaten und die von seinem Aufenthalt ausgehende Gefährdung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, soweit die Klage gegen die Ziffern I, II, V und VI des Bescheids vom 18.03.2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 25.08.2022, dieser wiederum in der Fassung der Änderung vom 13.09.2022, gerichtet ist. Dies beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Denn die Rechtmäßigkeit einer inlandsbezogenen Ausweisung nach nationalem Recht, die weder mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung noch mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergeht, ist bislang nicht geklärt. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am ... 1989 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen eigenen Angaben am 16.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.11.2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt erkannte ihm mit Bescheid vom 22.12.2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Stadt ... erteilte ihm am 28.01.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (gültig bis 27.01.2019). Mit Bescheid vom 11.03.2020 nahm das Bundesamt die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurück, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Die hiergegen erhobene Klage (A 7 K 1400/20) nahm er am 27.11.2020 zurück. Am 20.06.2018 wurde der Kläger wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 04.04.2019 (Az.: 3 - 3 StE 5/18) verurteilte ihn das Oberlandesgericht Stuttgart wegen Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, der sich einer Gruppierung angeschlossen hatte, die der gegen das Assad-Regime kämpfenden „ ... “ ( ... ) zuzuordnen war, misshandelte in der nahe der syrischen Stadt I ... gelegenen Region ... in zwei rechtlich selbstständigen Handlungen zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen dem 20.12.2011 und dem 20.01.2013 jeweils ein gefangenes Mitglied der sog. ... -Milizen, welche auf Seiten des ... Regimes kämpften. Hierbei schlug er die beiden Personen mit einem seilartigen Gegenstand im Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern seiner Gruppierung. Die beiden Taten wurden jeweils von einem Mittäter gefilmt. Die so entstandenen Videos wurden mit seiner Billigung am 20.01.2013 auf der Internetplattform ... veröffentlicht. Mit Schreiben vom 17.07.2019 hörte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Dieser führte daraufhin aus, er habe die Flucht aus Syrien antreten müssen, weil er Gegner des Präsidenten ... sei und auch ohne Waffen gegen Regierungstruppen Widerstand geleistet habe und nachdem Familienangehörige durch Regierungstruppen umgebracht worden seien. Diese seien wohl auch auf der Suche nach ihm gewesen. Aufgrund einer Kriegsverletzung sei er eine Zeit lang in der Türkei im Krankenhaus gewesen. Er habe in Deutschland einen Deutschkurs bis zum Seminarziel B1 bestanden. Er habe eine Arbeitserlaubnis erhalten und einen Kfz-Führerschein, den er auch beruflich genutzt habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe er legal bei der Firma ... in ... gearbeitet. Mit seiner jetzigen Freundin ... habe er ein gemeinsames Kind, die am ... 2016 geborene Tochter ... . Er habe vor, seine Freundin zu heiraten. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe schon zugesagt, ihn nach der Haftentlassung wieder einzustellen. Er bitte darum, von einer Abschiebung abzusehen. Ihm drohe die Todesstrafe, sollte er in Syrien festgenommen werden. Mit Bescheid vom 18.03.2020 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. I des Bescheids) und ordnete an, er dürfe aufgrund seiner Ausweisung für die Dauer von 20 Jahren weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich im Bundesgebiet aufhalten. Die Frist beginne jeweils mit seiner Ausreise bzw. Abschiebung (Ziff. II). Nach seiner Haftentlassung sei er verpflichtet, sich einmal wöchentlich - montags - bei dem für ihn zuständigen Polizeirevier unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden (Ziff. III). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung, des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Meldepflicht (Ziffern I - III) werde angeordnet (Ziff. IV). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da der Kläger wegen vorsätzlicher Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Durch die von ihm begangenen Straftaten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Die besonderen Anforderungen des § 53 Abs. 3a AufenthG für die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings seien erfüllt. Gegenwärtig lägen keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass er seine Einstellung zur Rechtsordnung grundlegend geändert und er sein strafrechtliches Fehlverhalten in einer Weise aufgearbeitet hätte, die eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse. Er habe offenbar aus Rache seiner Opfer durch das Zufügen erheblicher körperlicher und seelischer Schäden in einem Maße misshandelt, dass die Erheblichkeitsgrenze deutlich überschritten sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in anderen konfliktbeladenen Situationen bzw. Auseinandersetzungen körperliche Gewalt gegenüber Dritten ausübe. Sein beanstandungsfreies Verhalten in Deutschland bzw. in der Haft könne nur als Indiz für eine künftige Straffreiheit gesehen werden, sage aber nichts über seine Gefährlichkeit aus. Anzuerkennen seien auch die positiven Aspekte, die im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt zum Ausdruck kämen. Aus seinem derzeitigen beanstandungsfreien Verhalten während des Strafvollzugs könne aber angesichts der kontrollierten Lebensverhältnisse in der Haftanstalt und der drohenden Ausweisung nicht gesichert entnommen werden, dass er zukünftig straffrei leben könne und insbesondere keine weiteren Gewalttaten mehr begehe. Auch die vom OLG Stuttgart strafmildernd berücksichtigten Umstände (Teilgeständnis, eigene Traumatisierung, Trennung von den Kindern in Syrien, Bemühungen um Integration in Deutschland) könnten das kriminelle Gewicht seines Fehlverhaltens nicht relativieren und die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen bzw. entscheidungserheblich mindern. Das bei den Taten an den Tag gelegte Verhalten zeige eine von Rücksichtslosigkeit geprägte Persönlichkeitsstruktur, die auch unter den von einer längeren Inhaftierung möglicherweise ausgehenden positiven Wirkungen die Annahme begründe, dass er Straftaten ähnlicher Art und Schwere begehen werde. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass er bei der Ausführung der Taten planvoll und kontrolliert vorgegangen sei. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass er sich bei Begehung der Taten in einer einmaligen besonderen Ausnahmesituation befunden hätte, die sich so nicht wiederholen könne. Zwar habe er in Syrien unter extremen Bedingungen gelebt. Dies könne jedoch die an den Tag gelegte kriminelle Energie nicht rechtfertigen. Das OLG Stuttgart habe auch nicht das Vorliegen eines minder schweren Falls feststellen können. Angesichts der hier in Rede stehenden besonders hochwertigen Rechtsgüter wie menschliche Gesundheit und menschliches Leben seien an eine drohende Wiederholungsgefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr sei zusammenfassend als äußerst hoch einzuschätzen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass er Vater einer deutschen Tochter sei. Allerdings habe er bereits vor der Inhaftierung weder sein Personensorgerecht noch das Umgangsrecht für die Tochter ausgeübt. Er habe zur Kindesmutter keine fortdauernde gefestigte Beziehung unterhalten und von ihr und seiner Tochter keine Besuche in der Justizvollzugsanstalt erhalten. Im Falle einer eventuellen Abschiebung in den Heimatstaat - nach einem möglichen Wegfall des weiterhin bestehenden Abschiebungsverbots - sei der Kontakt zu seiner Tochter über Telefonate, Briefe und Besuche weiterhin möglich und zumutbar. Seine Familie könne ihn auch in Syrien besuchen. Ein zukünftiger Kontakt mit der Tochter sei somit nicht vollständig und auf Dauer unmöglich. Zudem würden die einschneidenden Folgen der Ausweisung und eventuellen Abschiebung durch eine Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen gemildert. Eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sei ansatzweise erkennbar, da er regelmäßig gearbeitet habe. Besondere Integrationsleistungen, die seine spätere Rückkehr in den Herkunftsstaat unmöglich und unzumutbar erscheinen ließen, seien jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Er sei mit einer intensiven Prägung seines Herkunftsstaats aufgewachsen, sodass ihm die dortigen kulturellen Eigenheiten bekannt sein dürften und auch eine Reintegration in Syrien - nach einem möglichen Wegfall des weiterhin bestehenden Abschiebungsverbots - zuzumuten wäre. Er habe den Großteil seines Lebens dort verbracht. Es lebten dort noch drei Kinder aus erster Ehe, seine Mutter und Geschwister. Der relativ kurzen Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet komme angesichts der Schwere des abgeurteilten Verhaltens und der fortbestehenden Wiederholungsgefahr kein derart hohes Gewicht zu, dass seinem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet deshalb Vorrang vor dem Schutz der Allgemeinheit einzuräumen wäre. Nach alledem habe das öffentliche Interesse am Ausweisungszweck Vorrang vor seinen privaten Belangen und denen seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung und Entfernung aus dem Bundesgebiet überwiege sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib oder einer erneuten Einreise. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Auch habe sich die Innenministerkonferenz darauf verständigt, Abschiebungen nach Syrien für weitere sechs Monate auszusetzen. Es sei deswegen auf den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung verzichtet worden. Dies schließe jedoch seine Ausweisung nicht aus. Neben spezialpräventiven Erwägungen sprächen auch generalpräventive Gesichtspunkte für die Ausweisung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Ausweisung ihren ordnungsrechtlichen Zweck auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des betroffenen Ausländers führe, sondern „nur“ eine Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet bewirke. Mit Eintritt der Bestandskraft der vorliegenden Entscheidung werde der Kläger eine lediglich befristete Duldungsbescheinigung erhalten, die mit einer räumlichen Beschränkung versehen sei. Dadurch werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Eine unzumutbare, unverhältnismäßige Härte sei damit für ihn jedoch im Hinblick auf seine Straffälligkeit nicht verbunden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu erlassen sei, sei gemäß § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG auf 20 Jahre zu befristen, da er wegen Kriegsverbrechen ausgewiesen worden sei. Es sei keine Fristbestimmung im Sinne der sogenannten 2-Stufen-Prüfung auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung vorzunehmen. Hinsichtlich der bei der Befristung zu berücksichtigenden Umstände könne auf die obigen Ausführungen zum Ausweisungsinteresse, zu der von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr und zum Ergebnis der Interessenabwägung verwiesen werden. Es seien keine Umstände vorgetragen worden, die einen atypischen Ausnahmefall begründen würden, um eine kürzere Frist zu rechtfertigen. Eine Sperrfrist von 20 Jahren sei erforderlich und angemessen, um dem in seiner Person liegenden Gefahrenpotenzial Rechnung tragen zu können. Falls sich künftig die tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten verändern sollten, habe er die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag zur Befristung zu stellen. Mit Beschluss vom 29.06.2021 setzte das OLG Stuttgart die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus seinem Urteil vom 04.04.2019 zur Bewährung aus und die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Zudem ergingen mehrere Bewährungsauflagen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Gutachter sei in seinem im Auftrag des Gerichts erstatteten kriminalprognostischen Gutachten vom 02.06.2021 zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger in den prognostisch relevanten Bereichen ein geringes bis moderates Rückfallrisiko für die Begehung von Gewaltdelikten im Generellen gegeben sei und eine positive Kriminalprognose gestellt werden könne. Eine Entlassung des Klägers zum 2/3-Zeitpunkt könne verantwortet werden. Neuerliche schwere Straftaten in der Art der Anlassdelikte erschienen nicht wahrscheinlich. Der Kläger habe die Taten, deretwegen er verurteilt worden sei, in der besonderen Situation des über seiner Heimat, sein bisheriges Leben und seine Familienangehörigen hereingebrochenen Bürgerkrieges begangen. Eine Wiederholung dieser Situation sei unwahrscheinlich, zumal er glaubhaft versichert habe, weiterhin in Deutschland leben und arbeiten zu wollen. Zum anderen habe ihn die bisherige Inhaftierung so beeindruckt, dass allein deshalb erwartet werden könne, dass er zur Vermeidung weiterer und erheblicher Haft künftig von Straftaten Abstand nehme. Sein Vollzugsverhalten gebe keine Veranlassung, mit neuerlichen Straftaten zu rechnen. Er habe sich in der Strafhaft durchweg beanstandungsfrei geführt. Er habe im Strafvollzug erfolgreich einen Fortbildungskurs im Bereich Holzbau absolviert und verfüge mittlerweile über relativ gute Deutschkenntnisse. Seit dem 13.01.2021 befinde er sich im offenen Vollzug und falle auch dort bei seiner Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb der JVA durch seine gute und eigenständige Arbeitsweise auf. Nach seiner Entlassung könne er in einen gesicherten sozialen Empfangsraum zurückkehren. Er habe während der Inhaftierung den Kontakt zu seinem früheren Freundeskreis aufrechterhalten und bereits Kontakt zu Caritas-Mitarbeitern und der Bewährungshelferin aufgenommen. Er könne ein von der Stadt ... gestelltes Zimmer in einer Wohngemeinschaft beziehen. Bei seinem früheren Arbeitgeber, der ... GmbH in ... habe er einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Aussicht. Nicht zu verkennen sei, dass er derzeit nicht über eine Arbeitserlaubnis verfüge und sein Aufenthaltsstatus nach wie vor ungeklärt sei. Diese Umstände seien aber nicht derart gewichtig und ungünstig, dass sie die Ablehnung der bedingten Entlassung rechtfertigen würden. Die heutige Entlasssituation sei mit seinen damaligen Lebensumständen nicht vergleichbar. Dies sei für die Beurteilung des Risikos der Begehung erneuter Straftaten entsprechend dem Anlassdelikt mit von erheblicher Bedeutung. Konkrete Hinweise, er werde trotz des Eindrucks der Haft erneut vergleichbare Gewalttaten begehen, seien nicht erkennbar. Eine Rückkehr nach Syrien und eine neuerliche Beteiligung an kriegsbedingten Gewalthandlungen erscheine auch angesichts der veränderten Situation in Syrien unwahrscheinlich. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich - auch mit der Unterstützung und unter der Aufsicht der ihm bestellten Bewährungshelferin und der ihm erteilten Weisungen - weiter in Deutschland integrieren und in Zukunft straffrei verhalten werde. Das geringe, wenn auch nicht gänzlich auszuschließende Risiko einer erneuten Begehung von Gewalttaten in der Art der Anlassdelikte könne damit verantwortet werden. Mit Bescheid vom 25.08.2022 ergänzte das Regierungspräsidium seine Ausweisungsentscheidung vom 18.03.2020 und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bestandskraft dieser Verfügung zu verlassen (Ziff. III) und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden aufgeschoben, solange ein Abschiebungsverbot in Bezug auf sein Herkunftsland bestehe (Ziff. IV). Zur Begründung führte es aus, nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müsse auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen. Derzeit werde der Kläger aufgrund des bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich geduldet. Aufgrund der bereits erfolgten Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, welches im Bescheid vom 18.03.2020 auf einen Zeitraum von 20 Jahren nach seiner Ausreise angeordnet worden sei, sei eine zusätzliche Befristung der vorliegenden Entscheidung nicht erforderlich. In der mündlichen Verhandlung am 13.09.2022 änderte der Beklagte die Bezeichnung der Ziffern des Ergänzungsbescheids vom 25.08.2022 ab. Der Ergänzungsbescheid enthält daher nunmehr die Ziffern V und VI (statt III und IV). Der Kläger hat bereits am 14.04.2020 Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2020 erhoben. Am 29.08.2022 hat er die Klage in Bezug auf den Ergänzungsbescheid vom 25.08.2022 erweitert. Zur Begründung führt er ergänzend aus, er habe in Deutschland und auch zuvor während seines Aufenthalts in der Türkei straffrei gelebt. Zu seiner am ... 2016 geborenen deutschen Tochter liege eine Vaterschaftsanerkennung vor. Sie besuche den Kindergarten. Er stehe im postalischen Kontakt zu ihr. Es bestehe eine positive Sozialprognose. Entgegen der Annahme des Beklagten habe er weder „die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt“ (Bescheid, Seite 6 unten) noch sei seine Anwesenheit „eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland … oder eine Gefahr für die Allgemeinheit“ (Seite 8 Mitte). Er habe die abgeurteilten Straftaten nicht in Deutschland, sondern in einer außergewöhnlichen Bürgerkriegssituation begangen, die mit den hiesigen Verhältnissen nach Ende des Zweiten Weltkriegs in keiner Weise vergleichbar sei. Er habe weder vor Ausbruch des Bürgerkriegs noch danach vergleichbare oder auch andere strafbare Handlungen begangen. Die vorgeworfenen Taten wären außerhalb der Kriegssituation als gefährliche Körperverletzung einzustufen gewesen. Nur durch die Einbettung der Handlungen in den Kontext eines Krieges sei die besondere Strafwürdigkeit gegeben. In Deutschland seien Konflikte dieser Art weder an der Tagesordnung noch nach menschlichem Ermessen zu erwarten. Es gebe keine realen Anhaltspunkte für die Annahme des Beklagten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er „auch in anderen konfliktbeladenen Situationen bzw. Auseinandersetzungen körperliche Gewalt gegenüber Dritten ausüben“ (Seite 9 Mitte) könne. Er habe durch sein bisheriges Leben in Deutschland gezeigt, dass er keine „von Rücksichtslosigkeit geprägte Persönlichkeitsstruktur“ (Seite 10 oben) habe. Es gebe nicht ansatzweise einen Anhaltspunkt dafür, dass die von ihm „ausgehende Wiederholungsgefahr … zusammenfassend als äußerst hoch einzuschätzen“ (Seite 10 unten) wäre. Es komme hinzu, dass die Tat mehr als sieben Jahre zurückliege und sich nicht gegen Menschen aus der Zivilbevölkerung, sondern gegen Angehörige einer bewaffneten Miliz gerichtet habe. Eine Übertragbarkeit auf jetzige Verhältnisse sei nur schwer nachvollziehbar. Unter Abwägung der genannten Umstände sei die Ausweisung unverhältnismäßig. Zum einen führe sie ohnehin nicht dazu, dass er die Bundesrepublik Deutschland verlassen müsse. Das Ziel sei lediglich eine Titelerteilungssperre und damit in erster Linie ein Hinderungsgrund für eine sinnvolle Integration. Selbst wenn von ihm eine Gefahr ausginge, sei die Ausweisung hierfür ein ungeeignetes Mittel. Es sei schwer nachzuvollziehen, wie die Maßnahme aus generalpräventiven Gesichtspunkten dazu dienen solle, „der Begehung von Straftaten durch andere Ausländer entgegenzuwirken“ (Seite 16 Mitte). Die Titelerteilungssperre würde im Übrigen im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung auf ganz anderem Wege (§ 25 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 1 AufenthG) eintreten. Zu seiner in Deutschland lebenden Tochter habe er noch bis zur Inhaftierung engen Kontakt gehabt, während der Haft dann noch auf brieflichem und telefonischem Wege. Zwischenzeitlich habe die Mutter des Kindes einen neuen Partner und den Kontakt zu ihm vollkommen abgebrochen. Er habe zwischenzeitlich in ... einen Anwalt für Familienrecht mit der Klärung des Umgangsrechts beauftragt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.03.2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 25.08.2022, dieser wiederum in der Fassung der Änderung vom 13.09.2022, mit Ausnahme der Ziffer IV aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtene Ausweisungsverfügung. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg, die Gerichtsakte A 7 K 1400/20 sowie die dazu beigezogenen Akten des Bundesamts, und die Gerichtsakten 7 K 3104/20 (einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem der Kläger die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begehrte) und 7 K 643/21 (Hauptsacheverfahren, in dem sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch das Regierungspräsidium Karlsruhe wendet) sowie die dazu beigezogene Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor.