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Urteil

11 K 2461/16

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse. 2 Die Kläger sind serbische und kosovarische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben gehören sie zur Volksgruppe der Roma, sie stammen aus dem Kosovo. Die Kläger zu 3 - 7 sind die ehelichen Kinder der Kläger zu 1 und zu 2. Der Kläger zu 1 reiste erstmals im Oktober 1992 in das Bundesgebiet ein. Nach erfolglosem Asylverfahren kehrte er am 22.09.1994 in den Kosovo zurück. Am 15.10.2000 reisten die Kläger zu 1 - 3 in das Bundesgebiet ohne Visum und ohne Reisedokument ein. Die Klägerin zu 4 wurde am 21.09.2001, der Kläger zu 5 am 02.12.2002, der Kläger zu 6 am 19.12.2006 und der Kläger zu 7 am 29.07.2011 im Bundesgebiet geboren. Der Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet wurde fortlaufend geduldet. Die Kläger beziehen ununterbrochen Sozialleistungen. 3 Die Klägerin zu 3 stellte am 21.12.2009, die Klägerin zu 4 am 16.04.2010, der Kläger zu 5 am 28.06.2010 und der Kläger zu 6 am 18.10.2010 beim Bundesamt jeweils einen Asylantrag. Der Asylantrag der Klägerin zu 3 wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.03.2010, derjenige der Klägerin zu 4 mit Bescheid vom 01.06.2010, derjenige des Klägers zu 5 mit Beschied vom 03.08.2010 und derjenige des Klägers zu 6 mit Bescheid vom 02.12.2010 abgelehnt. Sämtliche Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt, außerdem stellte das Bundesamt jeweils fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet wurde in allen Fällen auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG gestützt. Das Bundesamt vertrat die Auffassung, dass die Anträge offensichtlich nur zur Vermeidung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung gestellt wurden, obwohl über viele Jahre lang ausreichend Gelegenheit bestanden habe, Asyl zu beantragen. 4 Die Klägerin zu 3 besuchte von September 2006 bis Juli 2008 die Grundschule, von September 2008 bis Juli 2015 eine Förderschule sowie vom 14.09.2015 bis 30.07.2016 eine Sonderberufsfachschule (... Mehrgenerationenhaus); seit September 2016 befindet sich die Klägerin zu 3 in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im ... Mehrgenerationenhaus. Die Klägerin zu 4 besuchte von September 2008 bis Juli 2009 die Grundschule und besucht seit September 2009 eine Förderschule. Der Kläger zu 4 besuchte von September 2010 bis Juli 2014 eine Grundschule und besucht seit September 2014 eine Werkrealschule. Der Kläger zu 6 besucht seit September 2013 eine Grundschule. 5 Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 beantragte die Klägerin zu 3 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 AufenthG und die Kläger zu 1 und zu 2 sowie die Kläger zu 4 - 7 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 2 AufenthG, hilfsweise gestützt auf § 25b AufenthG und höchst hilfsweise gestützt auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger zu 1 verdiene durchschnittlich zwischen 1.300,00 EUR und 1.400,00 EUR netto monatlich, hierdurch sei der Krankenversicherungsschutz der Familie gesichert. Die Klägerin zu 2 habe einen monatlichen Verdienst von ca. 300,00 EUR. Ergänzend müssten im Hinblick auf die Größe der Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden. Sie seien im Besitz gültiger serbischer Reisepässe und strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Die Eltern verfügten auch über ausreichende mündliche Deutschkenntnisse. Die Ableistung eines Integrations- oder Orientierungskurses könne nicht verlangt werden. Die Klägerin zu 3 habe bis Juli 2015 die ... Schule Stuttgart-Untertürkheim besucht, hierbei handele es sich um eine Förderschule. Seit September 2015 besuche die Klägerin zu 3 die Sonderberufsfachschule des ... Mehrgenerationenhauses. Die Schüler dieser Sonderberufsfachschule erlangten einen staatlichen Abschluss in Form eines VAB-Abschlusszeugnisses. 6 Am 27.04.2016 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei der Klägerin zu 3 müsse als erfolgreicher Schulabschluss auch das Erreichen des angestrebten Schulabschlusses an einer allgemeinbildenden Schule einschließlich der Förderschulen ausreichen. Jugendlichen mit einem Handicap wie beispielsweise einer geistigen Behinderung solle die Möglichkeit eröffnet werden, durch den Schulabschluss beim Mehrgenerationenhaus ... eine reguläre Berufsausbildung zu finden oder anschließend bei der Berufsfachschule eine dreijährige Ausbildung zu absolvieren, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses beinhalte. Bei der Berufsfachschule ... Mehrgenerationenhaus handele es sich um eine staatlich anerkannte Privatschule. Die Klägerin zu 3 spreche fließend Deutsch, habe eine große Anzahl von deutschen Freunden, sodass eine positive Integrationsprognose bestehe. Die Kläger zu 4 - 6 besuchten ebenfalls seit sechs Jahren eine Schule im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie erfüllten damit eigenständig die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 könnten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG beanspruchen. Die Kläger zu 3 - 6 könnten aufgrund ihres eigenständigen Anspruchs auf Erteilung eines Titels nach § 25a AufenthG bei der individuellen Unterhaltsverpflichtung der Kläger zu 1 und zu 2 außer Betracht bleiben. 7 Die Kläger beantragen nunmehr, 8 die Beklagte zu verpflichten, über die Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a, § 25b und § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, die Klägerin zu 3 erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Sie habe nur einen Förderschulabschluss erworben. Hierbei handele es sich nicht um einen anerkannten Schulabschluss. Derzeit besuche die Klägerin zu 3 die Sonderberufsfachschule des ... Mehrgenerationenhauses; dieser Schulbesuch diene lediglich der beruflichen Vorbereitung und führe zu keinem anerkannten Schulabschluss. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25b Abs. 1 AufenthG scheide gleichfalls aus, da die Klägerin zu 3 nicht über die gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfüge. Auch sei der Lebensunterhalt nicht gesichert und bei Betrachtung der bisherigen Schul- sowie der familiären Lebenssituation könne keine positive Prognose nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG getroffen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 1 nach § 25a Abs. 2 AufenthG scheide aus, da der Lebensunterhalt nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sei. Auch auf der Grundlage des § 25b Abs. 1 AufenthG komme eine Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, da der Kläger zu 1 nicht über die erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfüge. Entsprechendes gelte für die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 4 erfülle nicht die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Sie besuche derzeit die 8. Klasse der ... Schule (Förderschule). Ob ihr aufgrund der bisherigen Schulausbildung eine wirtschaftliche Integration gelingen werde, sei fraglich. Bei den Klägern zu 5 - 7 sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG aufgrund ihres Alters ausgeschlossen. Diese Bestimmung sehe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließlich an Jugendliche und heranwachsende Ausländer vor. Sie erfüllten auch nicht die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 14 Gegenstand des Klageverfahrens ist nur noch der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten, über die Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a, § 25b und § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kläger haben das Begehren auf Verpflichtung der Beklagten, ihnen die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht mehr weiter verfolgt. Darin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen mit der Folge, dass insoweit die Einstellung des Klageverfahrens auszusprechen ist. 15 Die Verpflichtungsklagen in der Gestalt einer Bescheidungsklage sind im Übrigen als Untätigkeitsklagen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO) zulässig. Die Beklagte hat über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Der Übergang von einer Verpflichtungsklage zu einer Bescheidungsklage ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern nur eine Beschränkung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 91 Rn 9). 16 Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die Kläger erfüllen weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a AufenthG (1.) noch diejenigen des § 25b AufenthG (2.) und auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG (3.). 17 Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). 18 1. Im Falle der Kläger sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt. 19 Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger zu 3 - 7 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht sämtlich erfüllt. 20 § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt als bildungsbezogenes Integrationskriterium, dass der Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Ein erfolgreicher Schulbesuch im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt und die Schule mindestens mit dem Hauptschulabschluss beendet wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.10.2016 - 2 M 73/16 - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - juris; Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg Nr. 07/2011 v. 01.09.2011; BeckOK AuslR/Hecker AufenthG § 25a Rn. 6). Anerkannte Schulabschlüsse sind alle förmlichen Abschlüsse an allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen wie etwa ein Hauptschulabschluss, die mittlere Reife oder das Abitur (vgl. Burr in: GK-AufenthG § 25a Rn. 17; Hailbronner, AuslR, § 25a Rn.9; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 31.03.2016, Rn. 53). Als anerkannter beruflicher Abschluss ist insbesondere eine handwerkliche Gesellen- oder Meisterprüfung oder der Erwerb eines anderweitig staatlich anerkannten Ausbildungsdiploms anzusehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 25a Rn. 9). Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger zu 3 - 5 nicht. 21 Die Klägerin zu 3 befindet sie sich seit September 2016 in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Soweit sie parallel hierzu pro Woche einen Tag lang die Berufsschule besucht, so dauert dieser Schulbesuch noch nicht vier Jahre. Zwar hat sie von September 2008 bis Juli 2015 eine Förderschule besucht. Dieser abgeschlossene Zeitraum in der Vergangenheit genügt aufgrund des klaren Wortlauts in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG („seit“ und „besucht“) nicht (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 31.03.2016, Rn. 47). Einen anerkannten Schulabschluss (z.B. Hauptschulabschluss, mittlere Reife, Abitur) hat die Klägerin zu 3 bislang nicht erworben, ebenso wenig einen Berufsabschluss. Der Kläger zu 4 besucht seit September 2009 eine Förderschule. An dieser Schule wird jedoch kein förmlicher Abschluss wie beispielsweise ein Hauptschulabschluss erreicht. Der Kläger zu 5 besucht seit September 2014 eine Werkrealschule. Dieser Schulbesuch dauert noch keine vier Jahre. 22 Die Kläger zu 6 und zu 7 erfüllen den Tatbestand des § 25a Abs. 1 AufenthG aufgrund ihres Alters nicht. Bei ihnen handelt es sich nicht um jugendliche Ausländer im Sinne des § 25a AufenthG, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 06.10.2015 - 2 B 166/15 - juris -; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 31.03.2016, Rn. 23). 23 Die Kläger zu 1 und zu 2 erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird (Nr. 1) und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (Nr. 2). Nach den obigen Ausführungen erfüllen die Kinder der Kläger zu 1 und zu 2 nicht die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG. Damit scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 2 AufenthG an die Kläger zu 1 und zu 2 gleichfalls aus. 24 Unabhängig davon und selbstständig tragend scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 AufenthG an die Kläger zu 3 - 5 wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, so dass auch ein entsprechender Bescheidungsanspruch nicht besteht. Nach dieser Bestimmung darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die missbräuchliche Durchführung eines Asylverfahrens aufenthaltsrechtlich zu sanktionieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - BVerwGE 132, 382). 25 Die Asylanträge der Kläger zu 3 - 5 wurden mit bestandskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2010/01.06.2010/03.08.2010 in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen des Bundesamtes durch die Ausländerbehörde bzw. das Gericht im ausländerrechtlichen Verfahren erfolgt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - a.a.O.). 26 Zwar kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden (§ 25a Abs. 4 AufenthG). Dieses der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen ist vorliegend jedoch negativ auf Null reduziert. 27 Die Kläger zu 3 - 5 haben - dies hat das Bundesamt in den Bescheiden vom 18.03.2010/01.06.2010/03.08.2010 zutreffend ausgeführt - ihre Asylanträge spät und sukzessive gestellt, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung der gesamten Familie zu verhindern. Die von den Klägern zu 3 - 5 durchgeführten Asylverfahren stellen sich somit insgesamt als grob rechtsmissbräuchlich dar. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 AufenthG abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG würde die missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylverfahrens durch die Kläger zu 3 - 5 belohnen. Dies ist rechtsstaatlich nicht vertretbar und führt zu dem Schluss, dass das der Beklagten nach § 25a Abs. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen zu Lasten der Kläger zu 3 - 5 auf Null reduziert ist. 28 2. Die Kläger erfüllen auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). Bei Vorliegen der Maßgaben der Nr. 1 bis 5 ist regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen; diese kann nur im Ausnahmefall verneint werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.07.2015 - 18 B 486/14 - juris -). 29 Die Kläger erfüllen jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Die Erteilungsvoraussetzung der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse müssen auch Ausländer erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 AufenthG sind; denn eine dem § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechende Regelung fehlt in § 25 AufenthG. 30 Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden nachgewiesen durch den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 07.12.2015 - 11 S 1998/15 - InfAuslR 2016, 94). Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder eines vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium nachweisen kann (vgl. Allgemeine Anwendungshinweise - AAH - des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 6). Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen haben, können die Abschlusstests des Integrationskurses auf freiwilliger Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 6). Es besteht ferner die Möglichkeit, dass die Ausländer auch isoliert nur am Orientierungskurs des Integrationskurses oder sogar nur am Test „Leben in Deutschland“ teilnehmen können, um so den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen; in diesem Fall erhält der Teilnehmer kein Abschlusszertifikat, sondern lediglich eine Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland“ (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 6). Die freiwillige Anmeldung zum Test auf eigene Kosten ist für den geduldeten Ausländer grundsätzlich zumutbar; denn mit der Aufenthaltsgewährung nach § 25b AufenthG sollen gerade außerordentliche Integrationsleistungen honoriert werden, die der Geduldete aus eigener Kraft und trotz des ungeklärten Aufenthaltsstatus erbracht hat (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 6). 31 Die Kläger haben die Nachweise über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht erbracht. Unabhängig hiervon verfügen sie aber auch nicht über die von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG geforderten Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung der Klägerin zu 3 fünf Fragen zu der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet gestellt, die sie nicht beantworten konnte. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger interveniert und geltend gemacht, die Kläger verfügten aufgrund ihrer mangelnden Bildung nicht über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Das Gericht hat daraufhin die Befragung der Kläger abgebrochen. Die Kläger räumen somit selbst ein, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sind. 32 Allerdings können besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind (vgl. BT-Drucks. 18/4097 S. 42; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 3). Dies ist bei einem herausgehobenen sozialen Engagement der Fall, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird; das herausgehobene Engagement muss aber über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 3). Anhaltspunkte für ein derartiges herausgehobenes soziales Engagement bei den Klägern sind jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 33 Das Gericht kann deshalb dahingestellt lassen, ob die Vorschrift des § 25b Abs. 1 AufenthG nach ihrer Zweckrichtung nur volljährige Ausländer erfasst (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.08.2016 - 18 B 696/16 - juris -). 34 3. Die Kläger haben auch keinen Bescheidungsanspruch im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 35 § 25a AufenthG ist nicht als speziellere und abschließende gesetzliche Regelung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen anzusehen; auch im Anwendungsbereich des § 25a AufenthG verbleibt noch Raum für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 2 O 81/14 - juris -; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.10.2012 - 11 ME 275/12 - InfAuslR 2013, 104 und Beschl. v. 12.03.2013 - 8 LA 13/13 - juris -). Bei den Klägern zu 3 - 6 folgt indes aus der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, dass bei ihnen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von vornherein ausscheidet. 36 Die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Vorschrift des Satzes 2 stellt dabei keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die einem Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung - Aussetzung der Abschiebung für den genannten Zeitraum - einen „Soll“-Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vermitteln würde. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). 37 Zwar sind die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Es fehlt jedoch an der von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geforderten Unmöglichkeit der Ausreise. Die Ausreise der Kläger zu 1 und zu 2 sowie des Klägers zu 7 ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. 38 Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Die Ausreise ist unmöglich, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann. Da die Ausreise eine unvertretbare Handlung darstellt, ist die Unmöglichkeit im Hinblick auf den jeweils betroffenen Ausländer zu prüfen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). 39 Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt vor, wenn der Zielstaat wegen des Fehlens entsprechender Rückreisepapiere nicht aufnahmebereit ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - NVwZ-RR 2009, 578). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da sämtliche Kläger im Besitz von Reisepässen sind. 40 Die freiwillige Ausreise ist den Klägern zu 1 und zu 2 sowie dem Kläger zu 7 auch nicht rechtlich unmöglich. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die aber keine Abschiebungsverbote zur Folge haben, können keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O.). 41 Die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 können sich nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 8 EMRK berufen. 42 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Gewährleistungen des Familienlebens sind vorliegend von vornherein nicht berührt, da die Kläger zu 1 und zu 2 und ihre Kinder (Kläger zu 3 - 7) vollziehbar ausreisepflichtig sind. Der Schutz der Familie verlangt prinzipiell nicht den Verbleib in einem bestimmten Staat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438; VGH Kassel, Urt. v. 06.07.2012 - 7 A 473/11 - juris -). 43 Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet vorliegend ebenso wenig eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1 und zu 2 sowie des Klägers zu 7. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Blickwinkel des Privatlebens nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (so BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210 und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2010 - 8 PA 182/10 - InfAuslR 2010, 429; Beschl. v. 28.03.2014 - 8 LA 192/13 - juris - und Beschl. v. 14.07.2014 - 8 ME 72/14 - InfAuslR 2014, 335; OVG Koblenz, Urt. v. 15.03.2012 - 7 A 11417/11 - juris - ; VGH München, Beschl. v. 11.08.2011 - 19 CE 11.1347 - juris -) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts (lediglich) ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist (so VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -; Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357; Beschl. v. 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - VBlBW 2009, 195; Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242 und Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - VBlBW 2008, 114; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2009 - 2 Bs 22/09 - Asylmagazin 7-8/09, 44 und Beschl. v. 05.05.2014 - 4 BS 98/14 - InfAuslR 2014, 270; OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 - 1 A 184/10 - InfAuslR 2011, 379; Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - Nord-ÖR 2011, 440 und Beschl. v. 22.11.2010 - 1 B 154/10 - Asylmagazin 2011, 90). 44 Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 - BVerwGE 135, 137 und Beschl. v. 10.02.2011 - 1 B 22/10 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 - DVBl 2012, 194). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif - InfAuslR 2001, 476 und Urt. v. 05.07.2005 - 46410/99 - Üner - InfAuslR 2005, 450). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt vor allem bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 - InfAuslR 1999, 54 und Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und zum anderen von seiner Möglichkeit der Reintegration in seinem Heimatland („Entwurzelung“) ab. 45 Maßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), sowie das Fehlen von Straftaten. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinne einer Handreichung des Staates - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370). 46 Allein der Umstand, dass ein im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritten hat, reicht für sich allein aber nicht aus, um eine Verwurzelung zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 - 1 B 25/09 - NVwZ 2010, 707). Hat sich der Ausländer aber über viele Jahre lediglich geduldet im Bundesgebiet aufgehalten, spricht dies gegen eine Verwurzelung, wenn er die bisherige Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung selbst zu vertreten hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2010 - 8 PA 86/10 - juris - und Beschl. v. 11.05.2006 - 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329). 47 Bei der Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250 und Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - VBlBW 2006, 200; OVG Koblenz, Beschl. v 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - InfAuslR 2006, 274 und Urt. v. 15.03.2012 - 7 A 11268/11 - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.05.2014 - 4 Bs 98/14 - NVwZ 2014, 1249; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 2 O 81/14 - juris -). Das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde; hat der Ausländer das Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen, spricht dies gegen eine Entwurzelung von den dortigen Lebensverhältnissen. Wird die Heimatsprache noch in Grundzügen beherrscht, ist zu erwarten, dass die Kenntnisse bei einer Rückkehr ins Heimatland ausgebaut werden können. 48 Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Alle Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten sowie im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -). Keiner der in diese Abwägung einzustellenden privaten und öffentlichen Belange genießt von vornherein einen Vorrang (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.2009 - 11 S 933/09 - InfAuslR 2009, 386). Verfügt der Ausländer über kein Aufenthaltsrecht mehr, kann seinen Bindungen aber nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris -). 49 Nach diesen Grundsätzen besteht im Falle der Kläger zu 1 und zu 2 keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aus Art. 8 EMRK. Die Kläger zu 1 und zu 2 sind im Kosovo geboren. Dort haben sie im Wesentlichen ihre Sozialisation erfahren. Sie sprechen die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau und sind strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Gleichwohl sind die Kläger zu 1 und zu 2 im Bundesgebiet nicht hinreichend verwurzelt, da sie während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet von Sozialleistungen gelebt haben und auch gegenwärtig Sozialleistungen beziehen. Weitere besondere Integrationsleistungen sind nicht ersichtlich. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben eine Berufsausbildung als unerlässliche Grundlage einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration nicht absolviert und sind im Bundesgebiet derzeit nur im Niedriglohnsektor beschäftigt. Ihr Einkommen reicht für den Lebensunterhalt der gesamten Familie nicht aus. Die Kläger zu 1 und zu 2 sind keine in Deutschland aufgewachsenen Ausländer der zweiten Generation. Der Aufenthalt der Kläger zu 1 und zu 2 im Bundesgebiet war durchgehend nur geduldet. Sie konnten daher kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239; VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826 und Urt. v. 06.07.2012 - 7 A 473/11 - juris -). Gegen eine Verwurzelung spricht weiter, dass die Kläger zu 1 und zu 2 aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung für die Kläger zu 3 - 6 die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung zu vertreten haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1 und zu 2 soziale Kontakte außerhalb ihres familiären Umfeldes pflegen, die sie durch eine Ausreise aufgeben müssten, bestehen nicht. Das Gericht kann deshalb dahingestellt sein lassen, ob allein schon das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25a AufenthG ein regelmäßiges Indiz dafür ist, dass eine hinreichende Verwurzelung nicht vorliegt (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 31.03.2016, Rn. 14). 50 Die Kläger zu 1 und zu 2 verfügen noch über hinreichende Sprachkenntnisse, die ihnen eine Eingewöhnung im Kosovo ermöglichen. Sie sind erst im Alter von 24 bzw. 19 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und haben vor der Einreise zuletzt im Kosovo gelebt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und zu 2 mit den Verhältnissen im Kosovo hinreichend vertraut sind, um sich in diese nach einer Rückkehr wieder einzugewöhnen. Im Übrigen sind die Kläger zu 1 und zu 2 noch in einem Alter, in dem das Einfügen in neue und unbekannte soziale Strukturen und der damit verbundene Aufbau eines neuen Privatlebens regelmäßig zumutbar und möglich sind. Dass die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo voraussichtlich schwierig sein wird, kann unterstellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese unmöglich oder unzumutbar ist, bestehen indes nicht. Die Kläger zu 1 und zu 2 können die im Kosovo in jeder Gemeinde eingerichteten „Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR)“ in Anspruch nehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015). Diese sind zuständig für die Entgegennahme von Anträgen für Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm sowie für Beratungsleistungen. Sie sollen innerhalb von max. 7 Tagen über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, die im Rahmen einer Soforthilfe gewährt werden müssen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus können die Kläger zu 1 und zu 2 auf die Leistungen aus dem Rückkehrer-Projekt „URA II“ zurückgreifen. Dieses Projekt bietet in seiner Einrichtung in der Innenstadt von Pristina Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus Deutschland an. Es hilft u.a. bei der Wohnungssuche, zahlt für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittel zur Verfügung, ist bei der Arbeitsplatz- und Ausbildungssuche behilflich und begleitet Zurückgekehrte bei Behördengängen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015). 51 Bei der gebotenen Gesamtbewertung überwiegt das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer geordneten Einwanderung, das eine Beendigung des Aufenthalts von Ausländern, die ohne Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist sind, einschließt, das Interesse der Kläger zu 1 und zu 2, die eine Aufenthaltsbeendigung durch erkennbar aussichtslose Asylanträge ihrer Kinder verhindert haben. Die fehlende Rechtmäßigkeit des langjährigen Aufenthalts der Kläger zu 1 und zu 2 und der seit der Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochene Sozialleistungsbezug fallen höher ins Gewicht als die für eine Verwurzelung der Kläger zu 1 und zu 2 sprechenden Umstände. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass bei den Klägern zu 1 und zu 2 aufgrund ihres im Bundesgebiet nur geduldeten Aufenthaltes ein schutzwürdiges Vertrauen auf den weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland fehlt. 52 Auch im Falle des am 29.07.2011 im Bundesgebiet geborenen Klägers zu 7 besteht keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gemäß Art. 8 EMRK. Insoweit hat im Rahmen des Art. 8 EMRK eine familienbezogene Betrachtung zu erfolgen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.09.2010 - 2 M 107/10 - juris -; VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 - 19 ZB 10.1129 - juris -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.04.2011 - 2 B 208/11 - NVwZ-RR 2011, 660; VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris - und Urt. v. 26.07.2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.03.2013 - 8 LA 13/13 - juris - und Urt. v. 29.01.2009 - 11 LB 136/07 - juris -). Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Es ist folglich im Rahmen einer familiären Gesamtschau auch bedeutsam, inwieweit sich die Eltern kulturell, sozial und wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben. Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder dort lange Zeit gelebt hatte und vollständig integriert ist, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). So liegt der Fall hier. Den Eltern des Klägers zu 7 steht über Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu. Er ist deshalb auf die von seinen Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen zu verweisen. 53 Die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 können sich auch nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 6 GG berufen. 54 Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch eine Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9/95 - BVerwGE 105, 35). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG scheidet aber aus, wenn eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 - 1 C 32/07 - BVerwGE 131, 370 und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239). Dabei ist davon auszugehen, dass es den im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartnern grundsätzlich zumutbar ist, die familiäre Einheit im Ausland herzustellen. Allein der Umstand, dass sie von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich hier eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, und mit zunehmender Aufenthaltsdauer und wachsender Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse regelmäßig einer entsprechenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen ihres Heimatlandes ausgesetzt sind, führt nicht dazu, dass ihnen ein Verlassen des Bundesgebiets generell nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 - BVerwGE 136, 231). 55 Nach diesen Grundsätzen steht auch Art. 6 GG einer freiwilligen Ausreise der Kläger zu 1 und zu 2 sowie dem Kläger zu 7 nicht entgegen. Denn die eheliche/familiäre Lebensgemeinschaft kann im Kosovo zumutbar fortgeführt werden. 56 Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise besteht auch nicht im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Dass im Falle der Kläger zu 1 und zu 2 sowie des Klägers zu 7 zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Gründe 13 Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 14 Gegenstand des Klageverfahrens ist nur noch der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten, über die Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a, § 25b und § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kläger haben das Begehren auf Verpflichtung der Beklagten, ihnen die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht mehr weiter verfolgt. Darin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen mit der Folge, dass insoweit die Einstellung des Klageverfahrens auszusprechen ist. 15 Die Verpflichtungsklagen in der Gestalt einer Bescheidungsklage sind im Übrigen als Untätigkeitsklagen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO) zulässig. Die Beklagte hat über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Der Übergang von einer Verpflichtungsklage zu einer Bescheidungsklage ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern nur eine Beschränkung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 91 Rn 9). 16 Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die Kläger erfüllen weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a AufenthG (1.) noch diejenigen des § 25b AufenthG (2.) und auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG (3.). 17 Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). 18 1. Im Falle der Kläger sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt. 19 Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger zu 3 - 7 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht sämtlich erfüllt. 20 § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt als bildungsbezogenes Integrationskriterium, dass der Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Ein erfolgreicher Schulbesuch im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt und die Schule mindestens mit dem Hauptschulabschluss beendet wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.10.2016 - 2 M 73/16 - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - juris; Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg Nr. 07/2011 v. 01.09.2011; BeckOK AuslR/Hecker AufenthG § 25a Rn. 6). Anerkannte Schulabschlüsse sind alle förmlichen Abschlüsse an allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen wie etwa ein Hauptschulabschluss, die mittlere Reife oder das Abitur (vgl. Burr in: GK-AufenthG § 25a Rn. 17; Hailbronner, AuslR, § 25a Rn.9; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 31.03.2016, Rn. 53). Als anerkannter beruflicher Abschluss ist insbesondere eine handwerkliche Gesellen- oder Meisterprüfung oder der Erwerb eines anderweitig staatlich anerkannten Ausbildungsdiploms anzusehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 25a Rn. 9). Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger zu 3 - 5 nicht. 21 Die Klägerin zu 3 befindet sie sich seit September 2016 in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Soweit sie parallel hierzu pro Woche einen Tag lang die Berufsschule besucht, so dauert dieser Schulbesuch noch nicht vier Jahre. Zwar hat sie von September 2008 bis Juli 2015 eine Förderschule besucht. Dieser abgeschlossene Zeitraum in der Vergangenheit genügt aufgrund des klaren Wortlauts in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG („seit“ und „besucht“) nicht (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 31.03.2016, Rn. 47). Einen anerkannten Schulabschluss (z.B. Hauptschulabschluss, mittlere Reife, Abitur) hat die Klägerin zu 3 bislang nicht erworben, ebenso wenig einen Berufsabschluss. Der Kläger zu 4 besucht seit September 2009 eine Förderschule. An dieser Schule wird jedoch kein förmlicher Abschluss wie beispielsweise ein Hauptschulabschluss erreicht. Der Kläger zu 5 besucht seit September 2014 eine Werkrealschule. Dieser Schulbesuch dauert noch keine vier Jahre. 22 Die Kläger zu 6 und zu 7 erfüllen den Tatbestand des § 25a Abs. 1 AufenthG aufgrund ihres Alters nicht. Bei ihnen handelt es sich nicht um jugendliche Ausländer im Sinne des § 25a AufenthG, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 06.10.2015 - 2 B 166/15 - juris -; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 31.03.2016, Rn. 23). 23 Die Kläger zu 1 und zu 2 erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird (Nr. 1) und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (Nr. 2). Nach den obigen Ausführungen erfüllen die Kinder der Kläger zu 1 und zu 2 nicht die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG. Damit scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 2 AufenthG an die Kläger zu 1 und zu 2 gleichfalls aus. 24 Unabhängig davon und selbstständig tragend scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 AufenthG an die Kläger zu 3 - 5 wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, so dass auch ein entsprechender Bescheidungsanspruch nicht besteht. Nach dieser Bestimmung darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die missbräuchliche Durchführung eines Asylverfahrens aufenthaltsrechtlich zu sanktionieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - BVerwGE 132, 382). 25 Die Asylanträge der Kläger zu 3 - 5 wurden mit bestandskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2010/01.06.2010/03.08.2010 in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen des Bundesamtes durch die Ausländerbehörde bzw. das Gericht im ausländerrechtlichen Verfahren erfolgt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - a.a.O.). 26 Zwar kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden (§ 25a Abs. 4 AufenthG). Dieses der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen ist vorliegend jedoch negativ auf Null reduziert. 27 Die Kläger zu 3 - 5 haben - dies hat das Bundesamt in den Bescheiden vom 18.03.2010/01.06.2010/03.08.2010 zutreffend ausgeführt - ihre Asylanträge spät und sukzessive gestellt, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung der gesamten Familie zu verhindern. Die von den Klägern zu 3 - 5 durchgeführten Asylverfahren stellen sich somit insgesamt als grob rechtsmissbräuchlich dar. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 AufenthG abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG würde die missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylverfahrens durch die Kläger zu 3 - 5 belohnen. Dies ist rechtsstaatlich nicht vertretbar und führt zu dem Schluss, dass das der Beklagten nach § 25a Abs. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen zu Lasten der Kläger zu 3 - 5 auf Null reduziert ist. 28 2. Die Kläger erfüllen auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). Bei Vorliegen der Maßgaben der Nr. 1 bis 5 ist regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen; diese kann nur im Ausnahmefall verneint werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.07.2015 - 18 B 486/14 - juris -). 29 Die Kläger erfüllen jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Die Erteilungsvoraussetzung der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse müssen auch Ausländer erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 AufenthG sind; denn eine dem § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechende Regelung fehlt in § 25 AufenthG. 30 Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden nachgewiesen durch den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 07.12.2015 - 11 S 1998/15 - InfAuslR 2016, 94). Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder eines vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium nachweisen kann (vgl. Allgemeine Anwendungshinweise - AAH - des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 6). Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen haben, können die Abschlusstests des Integrationskurses auf freiwilliger Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 6). Es besteht ferner die Möglichkeit, dass die Ausländer auch isoliert nur am Orientierungskurs des Integrationskurses oder sogar nur am Test „Leben in Deutschland“ teilnehmen können, um so den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen; in diesem Fall erhält der Teilnehmer kein Abschlusszertifikat, sondern lediglich eine Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland“ (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 6). Die freiwillige Anmeldung zum Test auf eigene Kosten ist für den geduldeten Ausländer grundsätzlich zumutbar; denn mit der Aufenthaltsgewährung nach § 25b AufenthG sollen gerade außerordentliche Integrationsleistungen honoriert werden, die der Geduldete aus eigener Kraft und trotz des ungeklärten Aufenthaltsstatus erbracht hat (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 6). 31 Die Kläger haben die Nachweise über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht erbracht. Unabhängig hiervon verfügen sie aber auch nicht über die von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG geforderten Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung der Klägerin zu 3 fünf Fragen zu der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet gestellt, die sie nicht beantworten konnte. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger interveniert und geltend gemacht, die Kläger verfügten aufgrund ihrer mangelnden Bildung nicht über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Das Gericht hat daraufhin die Befragung der Kläger abgebrochen. Die Kläger räumen somit selbst ein, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sind. 32 Allerdings können besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind (vgl. BT-Drucks. 18/4097 S. 42; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 3). Dies ist bei einem herausgehobenen sozialen Engagement der Fall, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird; das herausgehobene Engagement muss aber über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 3). Anhaltspunkte für ein derartiges herausgehobenes soziales Engagement bei den Klägern sind jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 33 Das Gericht kann deshalb dahingestellt lassen, ob die Vorschrift des § 25b Abs. 1 AufenthG nach ihrer Zweckrichtung nur volljährige Ausländer erfasst (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.08.2016 - 18 B 696/16 - juris -). 34 3. Die Kläger haben auch keinen Bescheidungsanspruch im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 35 § 25a AufenthG ist nicht als speziellere und abschließende gesetzliche Regelung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen anzusehen; auch im Anwendungsbereich des § 25a AufenthG verbleibt noch Raum für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 2 O 81/14 - juris -; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.10.2012 - 11 ME 275/12 - InfAuslR 2013, 104 und Beschl. v. 12.03.2013 - 8 LA 13/13 - juris -). Bei den Klägern zu 3 - 6 folgt indes aus der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, dass bei ihnen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von vornherein ausscheidet. 36 Die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Vorschrift des Satzes 2 stellt dabei keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die einem Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung - Aussetzung der Abschiebung für den genannten Zeitraum - einen „Soll“-Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vermitteln würde. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). 37 Zwar sind die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Es fehlt jedoch an der von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geforderten Unmöglichkeit der Ausreise. Die Ausreise der Kläger zu 1 und zu 2 sowie des Klägers zu 7 ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. 38 Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Die Ausreise ist unmöglich, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann. Da die Ausreise eine unvertretbare Handlung darstellt, ist die Unmöglichkeit im Hinblick auf den jeweils betroffenen Ausländer zu prüfen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). 39 Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt vor, wenn der Zielstaat wegen des Fehlens entsprechender Rückreisepapiere nicht aufnahmebereit ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - NVwZ-RR 2009, 578). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da sämtliche Kläger im Besitz von Reisepässen sind. 40 Die freiwillige Ausreise ist den Klägern zu 1 und zu 2 sowie dem Kläger zu 7 auch nicht rechtlich unmöglich. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die aber keine Abschiebungsverbote zur Folge haben, können keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O.). 41 Die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 können sich nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 8 EMRK berufen. 42 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Gewährleistungen des Familienlebens sind vorliegend von vornherein nicht berührt, da die Kläger zu 1 und zu 2 und ihre Kinder (Kläger zu 3 - 7) vollziehbar ausreisepflichtig sind. Der Schutz der Familie verlangt prinzipiell nicht den Verbleib in einem bestimmten Staat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438; VGH Kassel, Urt. v. 06.07.2012 - 7 A 473/11 - juris -). 43 Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet vorliegend ebenso wenig eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1 und zu 2 sowie des Klägers zu 7. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Blickwinkel des Privatlebens nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (so BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210 und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2010 - 8 PA 182/10 - InfAuslR 2010, 429; Beschl. v. 28.03.2014 - 8 LA 192/13 - juris - und Beschl. v. 14.07.2014 - 8 ME 72/14 - InfAuslR 2014, 335; OVG Koblenz, Urt. v. 15.03.2012 - 7 A 11417/11 - juris - ; VGH München, Beschl. v. 11.08.2011 - 19 CE 11.1347 - juris -) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts (lediglich) ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist (so VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -; Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357; Beschl. v. 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - VBlBW 2009, 195; Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242 und Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - VBlBW 2008, 114; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2009 - 2 Bs 22/09 - Asylmagazin 7-8/09, 44 und Beschl. v. 05.05.2014 - 4 BS 98/14 - InfAuslR 2014, 270; OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 - 1 A 184/10 - InfAuslR 2011, 379; Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - Nord-ÖR 2011, 440 und Beschl. v. 22.11.2010 - 1 B 154/10 - Asylmagazin 2011, 90). 44 Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 - BVerwGE 135, 137 und Beschl. v. 10.02.2011 - 1 B 22/10 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 - DVBl 2012, 194). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif - InfAuslR 2001, 476 und Urt. v. 05.07.2005 - 46410/99 - Üner - InfAuslR 2005, 450). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt vor allem bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 - InfAuslR 1999, 54 und Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und zum anderen von seiner Möglichkeit der Reintegration in seinem Heimatland („Entwurzelung“) ab. 45 Maßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), sowie das Fehlen von Straftaten. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinne einer Handreichung des Staates - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370). 46 Allein der Umstand, dass ein im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritten hat, reicht für sich allein aber nicht aus, um eine Verwurzelung zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 - 1 B 25/09 - NVwZ 2010, 707). Hat sich der Ausländer aber über viele Jahre lediglich geduldet im Bundesgebiet aufgehalten, spricht dies gegen eine Verwurzelung, wenn er die bisherige Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung selbst zu vertreten hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2010 - 8 PA 86/10 - juris - und Beschl. v. 11.05.2006 - 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329). 47 Bei der Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250 und Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - VBlBW 2006, 200; OVG Koblenz, Beschl. v 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - InfAuslR 2006, 274 und Urt. v. 15.03.2012 - 7 A 11268/11 - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.05.2014 - 4 Bs 98/14 - NVwZ 2014, 1249; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 2 O 81/14 - juris -). Das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde; hat der Ausländer das Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen, spricht dies gegen eine Entwurzelung von den dortigen Lebensverhältnissen. Wird die Heimatsprache noch in Grundzügen beherrscht, ist zu erwarten, dass die Kenntnisse bei einer Rückkehr ins Heimatland ausgebaut werden können. 48 Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Alle Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten sowie im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -). Keiner der in diese Abwägung einzustellenden privaten und öffentlichen Belange genießt von vornherein einen Vorrang (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.2009 - 11 S 933/09 - InfAuslR 2009, 386). Verfügt der Ausländer über kein Aufenthaltsrecht mehr, kann seinen Bindungen aber nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris -). 49 Nach diesen Grundsätzen besteht im Falle der Kläger zu 1 und zu 2 keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aus Art. 8 EMRK. Die Kläger zu 1 und zu 2 sind im Kosovo geboren. Dort haben sie im Wesentlichen ihre Sozialisation erfahren. Sie sprechen die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau und sind strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Gleichwohl sind die Kläger zu 1 und zu 2 im Bundesgebiet nicht hinreichend verwurzelt, da sie während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet von Sozialleistungen gelebt haben und auch gegenwärtig Sozialleistungen beziehen. Weitere besondere Integrationsleistungen sind nicht ersichtlich. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben eine Berufsausbildung als unerlässliche Grundlage einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration nicht absolviert und sind im Bundesgebiet derzeit nur im Niedriglohnsektor beschäftigt. Ihr Einkommen reicht für den Lebensunterhalt der gesamten Familie nicht aus. Die Kläger zu 1 und zu 2 sind keine in Deutschland aufgewachsenen Ausländer der zweiten Generation. Der Aufenthalt der Kläger zu 1 und zu 2 im Bundesgebiet war durchgehend nur geduldet. Sie konnten daher kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239; VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826 und Urt. v. 06.07.2012 - 7 A 473/11 - juris -). Gegen eine Verwurzelung spricht weiter, dass die Kläger zu 1 und zu 2 aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung für die Kläger zu 3 - 6 die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung zu vertreten haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1 und zu 2 soziale Kontakte außerhalb ihres familiären Umfeldes pflegen, die sie durch eine Ausreise aufgeben müssten, bestehen nicht. Das Gericht kann deshalb dahingestellt sein lassen, ob allein schon das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25a AufenthG ein regelmäßiges Indiz dafür ist, dass eine hinreichende Verwurzelung nicht vorliegt (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 31.03.2016, Rn. 14). 50 Die Kläger zu 1 und zu 2 verfügen noch über hinreichende Sprachkenntnisse, die ihnen eine Eingewöhnung im Kosovo ermöglichen. Sie sind erst im Alter von 24 bzw. 19 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und haben vor der Einreise zuletzt im Kosovo gelebt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und zu 2 mit den Verhältnissen im Kosovo hinreichend vertraut sind, um sich in diese nach einer Rückkehr wieder einzugewöhnen. Im Übrigen sind die Kläger zu 1 und zu 2 noch in einem Alter, in dem das Einfügen in neue und unbekannte soziale Strukturen und der damit verbundene Aufbau eines neuen Privatlebens regelmäßig zumutbar und möglich sind. Dass die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo voraussichtlich schwierig sein wird, kann unterstellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese unmöglich oder unzumutbar ist, bestehen indes nicht. Die Kläger zu 1 und zu 2 können die im Kosovo in jeder Gemeinde eingerichteten „Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR)“ in Anspruch nehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015). Diese sind zuständig für die Entgegennahme von Anträgen für Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm sowie für Beratungsleistungen. Sie sollen innerhalb von max. 7 Tagen über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, die im Rahmen einer Soforthilfe gewährt werden müssen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus können die Kläger zu 1 und zu 2 auf die Leistungen aus dem Rückkehrer-Projekt „URA II“ zurückgreifen. Dieses Projekt bietet in seiner Einrichtung in der Innenstadt von Pristina Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus Deutschland an. Es hilft u.a. bei der Wohnungssuche, zahlt für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittel zur Verfügung, ist bei der Arbeitsplatz- und Ausbildungssuche behilflich und begleitet Zurückgekehrte bei Behördengängen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015). 51 Bei der gebotenen Gesamtbewertung überwiegt das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer geordneten Einwanderung, das eine Beendigung des Aufenthalts von Ausländern, die ohne Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist sind, einschließt, das Interesse der Kläger zu 1 und zu 2, die eine Aufenthaltsbeendigung durch erkennbar aussichtslose Asylanträge ihrer Kinder verhindert haben. Die fehlende Rechtmäßigkeit des langjährigen Aufenthalts der Kläger zu 1 und zu 2 und der seit der Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochene Sozialleistungsbezug fallen höher ins Gewicht als die für eine Verwurzelung der Kläger zu 1 und zu 2 sprechenden Umstände. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass bei den Klägern zu 1 und zu 2 aufgrund ihres im Bundesgebiet nur geduldeten Aufenthaltes ein schutzwürdiges Vertrauen auf den weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland fehlt. 52 Auch im Falle des am 29.07.2011 im Bundesgebiet geborenen Klägers zu 7 besteht keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gemäß Art. 8 EMRK. Insoweit hat im Rahmen des Art. 8 EMRK eine familienbezogene Betrachtung zu erfolgen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.09.2010 - 2 M 107/10 - juris -; VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 - 19 ZB 10.1129 - juris -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.04.2011 - 2 B 208/11 - NVwZ-RR 2011, 660; VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris - und Urt. v. 26.07.2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.03.2013 - 8 LA 13/13 - juris - und Urt. v. 29.01.2009 - 11 LB 136/07 - juris -). Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Es ist folglich im Rahmen einer familiären Gesamtschau auch bedeutsam, inwieweit sich die Eltern kulturell, sozial und wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben. Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder dort lange Zeit gelebt hatte und vollständig integriert ist, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). So liegt der Fall hier. Den Eltern des Klägers zu 7 steht über Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu. Er ist deshalb auf die von seinen Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen zu verweisen. 53 Die Kläger zu 1 und zu 2 sowie der Kläger zu 7 können sich auch nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 6 GG berufen. 54 Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch eine Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9/95 - BVerwGE 105, 35). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG scheidet aber aus, wenn eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 - 1 C 32/07 - BVerwGE 131, 370 und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239). Dabei ist davon auszugehen, dass es den im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartnern grundsätzlich zumutbar ist, die familiäre Einheit im Ausland herzustellen. Allein der Umstand, dass sie von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich hier eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, und mit zunehmender Aufenthaltsdauer und wachsender Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse regelmäßig einer entsprechenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen ihres Heimatlandes ausgesetzt sind, führt nicht dazu, dass ihnen ein Verlassen des Bundesgebiets generell nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 - BVerwGE 136, 231). 55 Nach diesen Grundsätzen steht auch Art. 6 GG einer freiwilligen Ausreise der Kläger zu 1 und zu 2 sowie dem Kläger zu 7 nicht entgegen. Denn die eheliche/familiäre Lebensgemeinschaft kann im Kosovo zumutbar fortgeführt werden. 56 Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise besteht auch nicht im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Dass im Falle der Kläger zu 1 und zu 2 sowie des Klägers zu 7 zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.