Urteil
12 S 2124/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0122.12S2124.22.00
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Leitsätze
1. In Ausweisungsfällen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), die sich auf rechtskräftig abgeurteilte Straftaten mit Bezug zum Terrorismus beziehen, sind die Ausländerbehörden und nachfolgend die Verwaltungsgerichte regelmäßig an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden, wenn diese Feststellungen entweder die Tatsachen selbst betreffen, die die Schlussfolgerung einer Tatbestandsverwirklichung im Rahmen der Norm rechtfertigen, oder gar die Tatbestandsverwirklichung feststellen, wie dies etwa bei einer Verurteilung wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied (§ 129a Abs. 1 StGB) der Fall ist.(Rn.64)
2. In § 54 Abs. 1 Nr. 2 (juris: AufenthG 2004)AufenthG ist kraft Gesetzes definiert, dass von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (jedenfalls) dann auszugehen ist, wenn eine der dort genannten Tatbestandsalternativen erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 32, 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 25). In diesem Fall besteht für die Gefährdung eine Vermutung, die nur dann widerlegt ist, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Fehlt es dagegen an einem Abstandnehmen, so steht die Gefährdung fest. Fachliche Einschätzungen Dritter zur tatsächlichen Gefährlichkeit des Ausländers sind in einem solchen Fall daher rechtlich insoweit irrelevant.(Rn.99)
3. Bei der inlandsbezogenen Ausweisung sind die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 21, unter Aufgabe von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130).(Rn.123)
4.
a) Der „Bezirk der Ausländerbehörde“ im Sinne von § 56 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bezieht sich auf den Bezirk derjenigen Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt.(Rn.139)
b) In Ausweisungsfällen, in denen nach Landesrecht eine Behörde für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zuständig ist, deren Bezirk sich weiter erstreckt als der Bezirk einer nachgeordneten Ausländerbehörde, und in denen die Ausweisung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen terroristischer Betätigung verfügt wurde und daher die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kraft Gesetzes feststeht, wird im Regelfall das Ermessen nach § 56 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur durch eine Entscheidung für eine Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der für den Wohnsitz des Ausländers zuständigen, nachgeordneten Ausländerbehörde fehlerfrei ausgeübt.(Rn.146)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 1696/20 - ist unwirksam, soweit die Ziffern 2 und 6 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23. April 2020 in der Gestalt der Änderung vom 13. Oktober 2020 und der Ergänzung vom 2. März 2022 aufgehoben wurden.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 1696/20 - geändert, soweit die Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23. April 2020 in der Gestalt der Änderung vom 13. Oktober 2020 und der Ergänzung vom 2. März 2022 aufgehoben worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Ausweisungsfällen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), die sich auf rechtskräftig abgeurteilte Straftaten mit Bezug zum Terrorismus beziehen, sind die Ausländerbehörden und nachfolgend die Verwaltungsgerichte regelmäßig an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden, wenn diese Feststellungen entweder die Tatsachen selbst betreffen, die die Schlussfolgerung einer Tatbestandsverwirklichung im Rahmen der Norm rechtfertigen, oder gar die Tatbestandsverwirklichung feststellen, wie dies etwa bei einer Verurteilung wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied (§ 129a Abs. 1 StGB) der Fall ist.(Rn.64) 2. In § 54 Abs. 1 Nr. 2 (juris: AufenthG 2004)AufenthG ist kraft Gesetzes definiert, dass von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (jedenfalls) dann auszugehen ist, wenn eine der dort genannten Tatbestandsalternativen erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 32, 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 25). In diesem Fall besteht für die Gefährdung eine Vermutung, die nur dann widerlegt ist, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Fehlt es dagegen an einem Abstandnehmen, so steht die Gefährdung fest. Fachliche Einschätzungen Dritter zur tatsächlichen Gefährlichkeit des Ausländers sind in einem solchen Fall daher rechtlich insoweit irrelevant.(Rn.99) 3. Bei der inlandsbezogenen Ausweisung sind die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 21, unter Aufgabe von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130).(Rn.123) 4. a) Der „Bezirk der Ausländerbehörde“ im Sinne von § 56 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bezieht sich auf den Bezirk derjenigen Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt.(Rn.139) b) In Ausweisungsfällen, in denen nach Landesrecht eine Behörde für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zuständig ist, deren Bezirk sich weiter erstreckt als der Bezirk einer nachgeordneten Ausländerbehörde, und in denen die Ausweisung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen terroristischer Betätigung verfügt wurde und daher die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kraft Gesetzes feststeht, wird im Regelfall das Ermessen nach § 56 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur durch eine Entscheidung für eine Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der für den Wohnsitz des Ausländers zuständigen, nachgeordneten Ausländerbehörde fehlerfrei ausgeübt.(Rn.146) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 1696/20 - ist unwirksam, soweit die Ziffern 2 und 6 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23. April 2020 in der Gestalt der Änderung vom 13. Oktober 2020 und der Ergänzung vom 2. März 2022 aufgehoben wurden. Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 1696/20 - geändert, soweit die Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23. April 2020 in der Gestalt der Änderung vom 13. Oktober 2020 und der Ergänzung vom 2. März 2022 aufgehoben worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 6 VwGO) sowie unter Stellung eines Antrags inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügend begründet worden (vgl. allg. zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe etwa BVerwG, Beschluss vom 09.07.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3). Die Begründung verweist zwar im Wesentlichen auf den Schriftsatz vom 17.06.2022 im Zulassungsverfahren. Die Berufungsgründe können jedoch auch durch Bezugnahmen auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren dargelegt werden, wenn sich daraus alles Wesentliche ergibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Aus dem angeführten Schriftsatz ist hinreichend erkennbar, inwieweit und warum das angegriffene Urteil nach Ansicht des Beklagten tatsächlich und rechtlich unrichtig sei, insbesondere ergibt sich hieraus, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verkannt haben soll, dass dort die Wiederholungsgefahr gesetzlich vermutet werde. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache - nämlich in Bezug auf die Ziffern 2 und 6 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.04.2020 in der Gestalt der Änderung vom 13.10.2020 und der Ergänzung vom 02.03.2022 - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten - nämlich hinsichtlich der Ausweisung (dazu A.), der Aufenthaltsbeschränkung und der Meldepflicht (dazu B.) - begründet. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies gilt sowohl für die Ausweisung (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21) als auch für die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 29). Für die rechtliche Beurteilung ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), zugrunde zu legen. A. Die zulässige Klage gegen die verfügte Ausweisung ist nicht begründet. Die angegriffene Ausweisung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.04.2020 verfügte Ausweisung, die ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG findet, ist rechtmäßig. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet wegen der Erfüllung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses die öffentliche Sicherheit und Ordnung (I.). Es überwiegt unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung (II.). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. I. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 1. Der Kläger erfüllt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 in zweifacher Hinsicht. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Kläger erfüllt den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG doppelt. Denn es rechtfertigen Tatsachen die Schlussfolgerung, dass der Kläger dem IS sowie der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman (Schreibweise des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 19.03.2019: Katiba Hothaifa Ben Yaman) und damit Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen (dazu a)), angehört und diese somit auch unterstützt hat (dazu b)) und nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (dazu c)). Damit steht fest, dass sein Aufenthalt die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (dazu d)). a) Beim IS handelte es sich jedenfalls in den Jahren 2014/2015 und bei der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman in den Jahren 2012/2013 um Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützten. Für die Auslegung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gelten insoweit die Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des früheren Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 19). Danach unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 19, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 16, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 29). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 20, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 30 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 -, juris Rn. 9). Wesentliche Kriterien können auch der unionsrechtlichen Definition in der Richtlinie 2017/541 (Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.03.2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88, 6) entnommen werden, die als Vorgabe für die mitgliedstaatliche Definition von terroristischen Straftaten dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 31; Hoppe in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 87). Danach sind u.a. Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können, oder Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person als terroristische Straftaten anzusehen, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, die öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 Richtlinie 2017/541). Sowohl für das Tatbestandsmerkmal „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt“ als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, gilt der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Tatsachen keinen anderen Schluss als den der Tatbestandserfüllung zulassen, andererseits reicht eine bloße Mutmaßung oder nur ein allgemeiner Verdacht nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 -, juris Rn. 10, unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 12, zu § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.). aa) Danach ist der IS eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Denn der IS verübte im hier interessierenden Tatzeitraum des Klägers 2014 in Syrien immer wieder selbst gezielte Angriffe, u.a. mit Autobomben und Selbstmord- sowie Sprengstoffanschlägen mit Dutzenden Toten, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 19.03.2019 überzeugend festgestellt hat (UA, S. 22, zu einzelnen terroristischen Aktionen von 2013 bis 2015 S. 24 ff.), um Gegner einzuschüchtern, den Staat zu schwächen und die Macht an sich zu reißen mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Gottesstaats und perspektivisch eines weltumspannenden Kalifats (UA, S. 3, 19 f.). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den terroristischen Charakter des IS nach Auswertung verschiedener Sachverständigengutachten festgestellt (UA, S. 3). Seinen gut nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Einschätzung wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Sie wird bestätigt durch die Resolution des VN-Sicherheitsrats 2170 (2014), in der der IS krimineller terroristischer Akte bezichtigt wird, die auf die Tötung von Zivilisten zielten (UN Security Council, Resolution 2170(2014), 15.08.2014, S/RES/2170 (2014), S. 1). bb) Auch die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ist als eine Vereinigung anzusehen, die den Terrorismus unterstützt. Denn aus dem vom Gutachten des Dr. S. mit Stand September 2018 zu dieser Katiba, das der Senat in die mündliche Verhandlung eingeführt hat und dessen Inhalte sich auch weitgehend mit den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts decken (UA, S. 10 ff.), ergibt sich, dass es sich bei dieser Katiba um eine kleine jihadistische Kampfgruppe aus Tabqa gehandelt hat, die im Herbst 2012 gegründet wurde, sich im Frühjahr oder Sommer 2013 dem IS anschloss und vor dem Auftreten des IS in Tabqa die Gruppierung gewesen sein dürfte, die die extremistischste Islaminterpretation vertrat. So setzte sie islamistische Verhaltensnormen und Kleidervorschriften mit Gewalt durch, verhaftete etwa einen jungen Mann in einem Park, weil er dort mit seiner Verlobten angetroffen worden war, und ahndete dies mit Peitschenhieben. Mit Schlägen seien etwa diejenigen bestraft worden, die im Ramadan nicht gefastet hätten. Es sei zudem zu Tötungen von Alawiten und Christen gekommen. Nach der Gefangenname von Soldaten des Regimes Anfang März 2013 bei der Eroberung von Raqqa kam es zu einer Massenhinrichtung dieser Gefangenen auf einem Müllplatz östlich von Tabqa, von der die gesamte Bevölkerung wusste. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Sie leuchten insbesondere auch aufgrund der geschilderten, gut nachvollziehbaren Einzelereignisse ein. Zudem werden sie zum Teil vom Kläger selbst bestätigt, der in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angab, dass Christen von dieser Katiba verfolgt und Kriegsgefangene umgebracht worden seien. Die gewaltsame Durchsetzung islamistischer Verhaltensnormen geschah hier u.a. mit Peitschenhieben und damit mit schweren Körperverletzungen gegenüber Zivilpersonen und zielte somit darauf ab, die Bevölkerung einzuschüchtern und sie zur Einhaltung dieser Verhaltensnormen zu nötigen. Die Massenhinrichtung gerade von Soldaten des Regimes ist als Versuch der ernsthaften Destabilisierung der politischen Grundstrukturen des Landes zu werten, indem die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman nach der Eroberung von Raqqa so zusätzlich zu demonstrieren suchte, dass sie das Assad-Regime herausforderte. Die Massenhinrichtung geschah zugleich in Kenntnis der Bevölkerung und somit auch, um diese auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern. Die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ist damit als terroristische Vereinigung einzustufen. b) Der Kläger hat somit das Ausweisungsinteresse doppelt erfüllt. Denn er hat den terroristischen Vereinigungen des IS und der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman angehört (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 Var. 1 AufenthG) und diese unterstützt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 Var. 2 AufenthG).Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn Unterstützungsleistungen über die Angehörigkeit zu einer bestimmten Vereinigung hinaus erbracht werden, dies nicht zu einer wiederholten Tatbestandserfüllung führt. Vielmehr führen solche Umstände dazu, dass im Rahmen der Gesamtabwägung (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) dem Ausweisungsinteresse je nach der konkreten Ausprägung des tatbestandserfüllenden Verhaltens ein (noch) höheres Gewicht beizumessen ist (vgl. zur einzelfallbezogenen Gewichtung vertypter Ausweisungsinteressen etwa: BVerwG, Beschluss vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 43). aa) Für die Zugehörigkeit eines Ausländers zu einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung genügt es, wenn dieser im Einvernehmen mit der Vereinigung dauerhaft an ihrem Leben teilnimmt, etwa in Gestalt einer strukturellen Einbindung bzw. Eingliederung in die Organisation (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025 i.E., § 54 AufenthG Rn. 60, m.w.N.). Umfasst ist mit Blick auf die abstrakte Gefährlichkeit auch die weitgehend passive Mitgliedschaft (Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler in: Huber/Mantel, AufenthG, § 54 Rn. 12, 4. Aufl. 2025; Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rn. 139 ). Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 15 und 18 m.w.N.). Diese vom Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelten Grundsätze lassen sich auch auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 32), sodass hiernach die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht nur das Tatbestandselement des Angehörens, sondern auch dasjenige des Unterstützens erfüllt (a.A. Hoppe in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rn. 138 ). bb) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den terroristischen Vereinigungen des IS und der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman angehört und diese unterstützt. (1) Denn nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.03.2019 war der Kläger im Jahr 2014 Mitglied in der terroristischen Vereinigung IS (UA, S. 3) und hat ihr somit angehört. Nach seiner Befreiung aus der Gefangenschaft beim IS durch die Freie Syrische Armee Anfang Januar 2014 kehrte er danach in seine Heimatstadt Tabqa zurück und gliederte sich dort in die Sicherheitspolizei des IS ein (UA, S. 32 f.). (2) Der Kläger hat auch der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman angehört. Nach den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts schloss sich der Kläger, nachdem er Ende September 2012 von der syrischen Armee desertiert war, der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman an (UA, S. 3, 30 f.). Das Oberlandesgericht hat somit jedenfalls die passive Mitgliedschaft des Klägers in der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman festgestellt. Die Überzeugung von der Mitgliedschaft des Klägers in dieser Katiba stützt das Oberlandesgericht darauf, dass der Kläger über detailliertes Wissen u.a. zu Tätigkeit, Struktur, Führung und auch hingerichteten Gefangenen dieser Katiba und anderer Gruppierungen in der Region Tabqa verfügt habe, das sich einem bloß schutzsuchenden Mitläufer kaum erschlossen hätte (UA, S. 54). In der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich bestätigt, dass der Kläger der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman angehört hat. Denn er berichtete, dass er bei der Katiba gesagt habe, dass er dort mit einer Waffe aus dem Haus seines Vaters dabei sein könne, wenn es notwendig würde. Er habe „bei denen sein“ wollen, um Schutz zu bekommen. Dies lässt sich bereits als Eingeständnis einer passiven Mitgliedschaft bei der Katiba verstehen. Vor allem aber erklärte er: “Meine Einheit bei der Freien Armee, also die meines Bruders, habe ich ab und zu besucht.“ Zwar versuchte er so, nach dem Beginn dieser Aussage sogleich wieder Distanz herzustellen, und bemühte sich, die Katiba ausschließlich mit seinem Bruder in Zusammenhang zu bringen. Doch ist es nach Überzeugung des Senats fernliegend, dass der Kläger die Katiba hier versehentlich als seine Einheit bezeichnete, da nichts dafür spricht, dass ihm an dieser entscheidenden Stelle - die Äußerung ist ihm auch in dieser Form rückübersetzt worden - ein Sprechfehler oder Irrtum unterlief. Der Senat ist daher zusätzlich durch diese Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman angehört hat. (3) Den strafgerichtlichen Feststellungen zufolge hat der Kläger zudem für den IS Häuser geräumt, Schlösser in Gebäuden getauscht, damit die Wohnungen dann Mitgliedern bzw. Kämpfern des IS zur Verfügung gestellt werden konnten, und mehrfach Fahrdienste übernommen, um seinen Bruder zum Sitz der Sicherheitspolizei des IS zu chauffieren, damit dieser dort seinen Aufgaben als höherrangiges Mitglied der Sicherheitspolizei nachgehen konnte (UA, S. 34 f.). Der Kläger hat den IS auch durch dieses Tätigwerden unterstützt, weil es sich positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirkte. cc) Der Senat ist an diese Feststellungen des Oberlandesgerichts vorliegend gebunden. In der Rechtsprechung ist bislang geklärt, dass die Ausländerbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 -, juris Rn. 37; Beschlüsse vom 11.12.2024 - 1 B 13.24 -, juris Rn. 10; und vom 24.02.1998 - 1 B 21.98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2004 - 11 S 1370/04 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.07.2005 - 24 ZB 05.1348 -, juris Rn. 15). Vorschriften wie § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei bestimmten Maßnahmen an die rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat gebunden ist, oder § 57 Abs. 1 BDG, der die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht für bindend erklärt, sind dem Ausländerrecht dagegen fremd. Eine regelmäßige Bindung an die Feststellungen des Strafgerichts ist im Ausländerrecht aber dann anzunehmen, wenn sich eine Ausweisung - wie hier - auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stützt, sich dabei auf eine rechtskräftig abgeurteilte Straftat mit Bezug zum Terrorismus bezieht und die Feststellungen entweder die Tatsachen selbst betreffen, die die Schlussfolgerung einer Tatbestandsverwirklichung im Rahmen der Norm rechtfertigt oder gar die Tatbestandsverwirklichung feststellt, wie dies bei einer Verurteilung wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied (§ 129a Abs. 1 StGB) der Fall ist. Dass nach der bisher bestehenden Rechtsprechung die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts der Entscheidung über die Ausweisung in der Regel zugrunde gelegt werden dürften, folgt aus der Erwägung, dass die Ausweisungsermächtigung nach ihrem Sinn und Zweck der Ausländerbehörde nicht aufgibt, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 - 1 B 143.86 -, juris Rn. 4, zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965). Denn das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet eine besondere Gewähr für eine tragfähige Entscheidungsgrundlage (vgl. insoweit zum Waffengesetz BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 -, juris Rn. 6). Diese Erwägungen gelten aber noch in verstärktem Maße im Fall von Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten, für die nach § 120 Abs. 1 GVG im ersten Rechtszug die Oberlandesgerichte zuständig sind und zu denen nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG auch die vorliegend abgeurteilte Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129b Abs. 1, 129 a StGB) gehört. Denn diese erstinstanzliche Zuständigkeit erklärt sich aus der besonderen Sachkunde und umfassenden Erfahrung der am Oberlandesgericht zur Entscheidung berufenen Richter (vgl. Feilcke in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 120 GVG Rn. 9). Ermittlungsbehörde ist in diesen Fällen der Generalbundesanwalt bzw. ggf. die Generalstaatsanwaltschaft (§ 142a GVG). Die dadurch gewährleistete fachkundige Aufarbeitung der Fälle einschließlich besonders gründlicher Ermittlungsarbeit unter Einbeziehung auch nachrichtendienstlicher, weder den Ausländerbehörden noch den Verwaltungsgerichten ohne Weiteres zugänglicher Erkenntnisse bietet daher eine besondere Gewähr für die Richtigkeit der von dem Staatsschutzsenat getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die es ausschließt, dass die Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht im Einzelfall in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, was ebenfalls bedeutet, dass die Verurteilung nicht auf einem für Verwaltungsbehörde oder -gericht erkennbaren Irrtum beruhen kann. Eine Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene die strafgerichtliche Entscheidung mit den darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hat rechtskräftig werden lassen statt zu versuchen, die Bindungswirkung durch Anfechtung der Entscheidung zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, juris Rn. 16). Denn dem Betroffenen, der einen strafrechtlichen Vorwurf bzw. die Verurteilung für fehlerhaft hält, stehen die Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung sowie im Fall der Rechtskraft das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO zur Verfügung. Das Ausweisungsverfahren ist hingegen nicht dazu bestimmt und geeignet, eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht auf den Prüfstand zu stellen (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025 i.E., § 54 AufenthG Rn. 24), sodass jedenfalls im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Überprüfung des Urteils in den angegebenen Fällen ausscheidet. Danach ist der Senat vorliegend an die Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem rechtskräftigen Urteil vom 19.03.2019 gebunden und hat diese seiner Entscheidung zugrunde zu legen; im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte für erkennbare Fehler des strafgerichtlichen Urteils. c) Der Kläger hat nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. aa) Dafür, dass der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt, reicht ein rein passives Verhalten nicht aus, vielmehr bedarf es eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 12). Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in das Unrecht des ihm vorgeworfenen Handelns (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2019 - 10 ZB 18.1437 -, juris Rn. 23). Aufgrund einer zeitlich-inhaltlichen Zäsur im Leben des Ausländers müssen die früheren Aktivitäten als ein für diesen abgeschlossener Sachverhalt erscheinen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2024 - OVG 11 B 9/20 -, juris Rn. 60). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotenzial als nicht mehr gegeben anzusehen. Das Abstandnehmen setzt vielmehr voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 25.04.2018 - 1 B 11.18 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2023 - 6 Bs 111/23 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.06.2022 - 19 CS 19.1114 -, juris Rn. 41). Die Frage des Abstandnehmens ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten. Dabei sind auch die Einlassungen des Ausländers in dem der Ausweisung vorangegangenen Anhörungsverfahren sowie in den der Ausweisung nachfolgenden gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 18). Gelangt die Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht zu der Überzeugungsgewissheit, dass ein - anderweitig erwiesenes - erhebliches Fehlverhalten weiterhin in Abrede gestellt wird, so ist ein glaubhaftes Abstandnehmen von der Tat regelmäßig nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 -, juris Rn. 46). An die Glaubhaftigkeit des Abstandnehmens ist ein strenger Maßstab anzulegen. Von einem Abstandnehmen kann nur ausgegangen werden, wenn von dem Ausländer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine gegenwärtige Gefährlichkeit mehr ausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.06.2022 - 19 CS 19.1114 -, juris Rn. 41). Die diesbezügliche Darlegungs- und Feststellungslast trägt der Ausländer. Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf genügen den vorstehenden Anforderungen ebenso wenig wie ein bloßer „Rückzug in das Privatleben“ (vgl. Fleuß in: BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 113 ). bb) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Zu dieser Überzeugung ist der Senat durch ausführliche Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Auswertung der in den Gerichts- und Behördenakten enthaltenen Schriftstücke gelangt. (1) Zunächst ist ein Abstandnehmen des Klägers von der Sicherheitsgefährdung durch das Angehören zum IS als einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung zu verneinen. (a) Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27.12.2016 hat der Kläger von seiner Mitgliedschaft beim IS überhaupt nicht berichtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Strafverfahren gab dort in der Hauptverhandlung am 08.01.2019 für diesen die Erklärung ab, der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt dem IS angeschlossen und habe für die auch nicht gearbeitet. In einer weiteren Erklärung in der Hauptverhandlung am 19.01.2019 gab er an, der Kläger sei aus dessen Sicht kein Mitglied des IS gewesen. Auf die Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheids ließ der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.11.2019 nur seine Verlobung und (damals) geplante Eheschließung, den Besuch eines Integrationskurses und die Tätigkeit bei einem Pizzalieferdienst sowie sein beanstandungsfreies Verhalten in Haft vortragen. Im Rahmen der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde er ausweislich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.01.2020 am 20.12.2019 angehört und erklärte auf Frage zu seiner Verurteilung, er habe einen Fehler begangen und habe dafür seine gerechte Strafe bekommen. Er habe nur aus der ständigen Angst heraus, getötet zu werden, gehandelt (BA, S. 5). Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.10.2020 zur Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht wurde er hierzu am 25.08.2020 angehört und äußerte, „sie“ (gemeint: den IS) zu hassen und - wie alle anderen Menschen auch - froh zu sein, dass man „sie“ los sei. Er sei in Haft gekommen, weil man ihm vorgeworfen habe, zum IS zu gehören, obwohl er ihn hasse (BA, S. 6 f.). Vor dem Verwaltungsgericht ließ er seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass ihm die Fantasie fehle, was der Kläger noch tun könne, um sich mit seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen. Dieser habe sich seit der Einreise nichts zu Schulden kommen lassen, habe noch nie Sympathie mit dem IS gehabt, durch seine Flucht vielmehr seine Aversion gegen den IS ausgedrückt. Ideell sei eine Distanzierung nicht möglich, da der Kläger die Ideologie nie vertreten habe. Der Kontakt mit dem IS sei nur kurz gewesen, unfreiwillig und liege lange zurück. Im Berufungszulassungs- und im Berufungsverfahren ließ der Kläger schriftlich vortragen, er habe überzeugend dargelegt, dass er von den vorgeworfenen Taten Abstand gewonnen habe, und es sei unklar, was er noch tun könne, um davon zu überzeugen, dass er sich von den ihm angelasteten Aktivitäten vollständig und irreversibel entfernt habe. Soweit bei diesen Äußerungen eine Mitgliedschaft des Klägers beim IS von diesem nicht schon verschwiegen oder bestritten wird, reicht sein Vorbringen für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln nicht aus. Denn aus seinem Vortrag, er habe seine gerechte Strafe bekommen, hasse den IS, habe mit diesem noch nie Sympathie gehabt, und seine Flucht drücke seine Aversion gegen den IS aus, ergibt sich nicht, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert, weil daraus schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit seiner feststehenden Mitgliedschaft beim IS erkennbar wird. (b) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger die mitgliedschaftliche Stellung beim IS, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (UA, S. 3, 33, 57), an die der Senat nach dem oben Gesagten gebunden ist, feststeht, schon nicht eingeräumt, vielmehr bestritten. Denn er hat auf die Frage des Senats, ob er sich als Mitglied oder Unterstützer des IS zur damaligen Zeit bezeichnen würde, geantwortet, dass er nicht beigetreten sei. Auf den dann folgenden Vorhalt des Senats hinsichtlich des vom Kläger im strafgerichtlichen Verfahren geäußerten letzten Wortes „Es tut mir leid. Ich hatte Angst, den IS zu verlassen. Ich hatte kein Geld. Mein Austritt, mein Weggehen war daher verspätet“ wiederholte er, dass er Daesh, also dem IS, nicht beigetreten sei. Somit ist wegen dieses Bestreitens schon nicht denkbar, dass er insoweit seine innere Einstellung mit Blick auf seine Mitgliedschaft beim IS verändert hätte. (c) Überdies ist das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft beim IS nicht glaubhaft und belegt jedenfalls eine fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinem vergangenen Verhalten, was einem Abstandnehmen entgegensteht. Nach den obigen Erläuterungen ist der erkennende Senat zunächst an die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Inhalt der Äußerungen des Klägers im Rahmen seines letzten Worts als Angeklagter gebunden. Weiter zeigen die Einlassungen des Klägers gegenüber dem Senat jedoch gerade seine fehlende Bereitschaft, sich mit seinem vergangenen Verhältnis zum IS auseinanderzusetzen. Aus dem Protokoll des Oberlandesgerichts Stuttgart zum 28. Hauptverhandlungstag am 19.03.2019 ergibt sich zunächst kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger falsch verstanden worden sein könnte. Denn dort ist vermerkt, dass zwei Verhandlungsdolmetscher anwesend waren sowie eine weitere Person als sprachliche Hilfskraft der Verteidigung. Auf die weitere Frage, ob er sich erklären könne, weshalb das Oberlandesgericht das trotzdem so festgestellt habe, gab er an, dass das Gericht mit seinem Verteidiger verhandelt und dieser ihm zu erkennen gegeben habe, dass man ihn, wenn er nach Hause gehen wolle, verurteilen müsse. Bei beiden Erklärungen handelt es sich nach Überzeugung des Senats um Schutzbehauptungen. Denn sie dienen dem Kläger erkennbar zur eigenen Entlastung, während er die Verantwortung dem Oberlandesgericht zuordnet, indem er ohne nachvollziehbare Belege behauptet, dass er das letzte Wort so nicht geäußert habe bzw. das Gericht ihn habe verurteilen wollen. Außerdem kam der Kläger in seinem sehr ausführlichen Vortrag zum Geschehen im zweijährigen Zeitraum ab seiner Desertion im Herbst 2012 bis zu seiner Ausreise im Herbst 2014 zunächst gar nicht auf sein Verhältnis zum IS zu sprechen, sondern berichtete stattdessen ausführlich über seine - im Verhältnis zum Gesamtzeitraum lediglich - dreieinhalb Monate währende Gefangenschaft beim IS, einschließlich der dort erlittenen Folter, die er anschaulich und für den Senat gut nachvollziehbar schilderte, und dann über das weitere Geschehen bis zu seiner Ausreise in die Türkei und weiter bis nach Deutschland. Erst im Anschluss an seine freie, nicht durch Fragen des Senats gesteuerte Schilderung zu den Geschehnissen nach der Desertion schob er seine Tätigkeit für den IS nach, von der er weiß, dass diese Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung und damit auch Ausgangspunkt des Ausweisungsverfahren war und ist. Auch weil der Kläger somit bei seinem Vorbringen weder die chronologische Abfolge der Ereignisse einhielt noch wesentliche, vom Oberlandesgericht festgestellte Begebenheiten ihrer Bedeutung gemäß erwähnt, ist sein Vortrag nicht glaubhaft. (2) Auch von seinen Unterstützungshandlungen für den IS hat der Kläger nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. (a) Nach Überzeugung des Senats nach Durchführung der mündlichen Verhandlung fehlt dem Kläger hinsichtlich der festgestellten Unterstützungshandlungen für den IS in Gestalt des Schlösserwechselns und der Fahrdienste für seinen Bruder als hochrangiges Mitglied des IS die Einsicht in das Unrecht seines Handelns. Denn er referierte zwar dieses Tätigwerden, gab aber auf die Frage, wie es zu dem Auftrag und zum Schlösserwechsel an den Häusern gekommen sei, u.a. an, die Eigentümer seien nicht mehr dort gewesen, die Häuser seien frei und leer und die Türen offen gewesen, und es habe keine Einrichtung gegeben. Damit relativiert er sein Handeln für den IS. Auf die weitere Frage des Senats, ob er sich Gedanken gemacht habe, was mit den Bewohnern der Wohnungen passiert sei, bei denen er die Schlösser ausgetauscht habe, erklärte er, dass er das getan habe und sehr traurig sei. Es sei eine Okkupation von Eigentum anderer gewesen, was nicht richtig sei. Nicht erkennen lässt er an dieser Stelle jedoch, dass ihm hinreichend bewusst wäre, dass er dabei - wie vom Oberlandesgericht festgestellt (UA, S. 35 f.) - handelte, um bewusst und gewollt die Ziele der Terrororganisation IS zu fördern, die ihre Interessen durch Begehung von Mord und Totschlag zu verwirklichen versuchte. Für ein Abstandnehmen reicht auch nicht aus, dass der Kläger, nachdem er in der mündlichen Verhandlung von dem Schlösserauswechseln und den Fahrdiensten für den Bruder berichtet hatte, angab, von dieser Sache nie überzeugt gewesen zu sein, bis jetzt Alpträume zu haben und den Fehler zu bereuen. Denn er fügte dem unmittelbar hinzu, es sei nicht einfach, in einen so kleinen Raum gesperrt zu sein (wie in der von ihm beschriebenen Haft beim IS), das gehe weder menschlich noch moralisch. Er habe gesehen, dass es nur ein kleiner Unterschied sei und man geköpft werden könne. Er sei eben ein junger Mann gewesen, man wachse mit der Zeit und die Denkweise ändere sich. Noch in 100 Jahren werde er diese Leute hassen. Damit stellt er seine eigene missliche Lage und die Gefahren zum damaligen Zeitpunkt in den Vordergrund und drückt seinen Hass gegenüber dem IS aus, relativiert aber auch sein Handeln durch den Hinweis darauf, dass er damals ein junger Mann gewesen sei. Damit wird einerseits nicht deutlich, dass er das Unrecht seines Tuns verstanden hätte. Andererseits lässt er gerade offen, inwiefern er zwischenzeitlich ggf. gewachsen sein will und seine Denkweise sich geändert haben könnte. Der Kläger wirbt somit eher um Verständnis für sein damaliges Verhalten als dass er sich selbst das Unrecht des eigenen Tuns aktiv eingesteht, um sich sodann erkennbar und glaubhaft davon zu distanzieren. Fehlt es danach bereits an der Einsicht in das begangene Unrecht, ist ein Abstandnehmen als zunächst innerer Vorgang schon deshalb nicht möglich. (b) Weiter zeigen die Einlassungen des Klägers zu den Unterstützungshandlungen für den IS in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass er sich weiterhin nicht mit den Taten auseinandergesetzt hat, sich nicht mit ihnen auseinandersetzen will und sich deshalb nicht in glaubhafter Weise von ihnen distanzieren kann. So antwortete der Kläger, nachdem er seine Tätigkeit für den IS angesprochen und der Senat ihn daraufhin gefragt hatte, weswegen er wesentliche Teile, die er nun geschildert habe, bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht erwähnt habe, dass er das alles dort habe erzählen wollen, man es aber nicht habe hören, sondern schnell habe zum Schluss kommen wollen. Diese Aussage entspricht offenkundig nicht der Wahrheit. Denn ausweislich des Protokolls zu seiner Anhörung vom 27.12.2016 durch das Bundesamt hatte der Kläger dort angegeben, dass er zehn Tage nach seiner Befreiung aus der Gefangenschaft durch den IS im Jahr 2014 für eineinhalb Jahre in die Türkei gegangen, Anfang Juni 2015 für ein paar Tage nach Syrien zurückgekehrt und am 09.06.2015 endgültig, dieses Mal mit dem Ziel Deutschland, ausgereist sei. Bei dieser wahrheitswidrigen Schilderung konnte der Kläger zu Tätigkeiten für den IS zwischen Februar und August 2014 keine Angaben machen, weil er sich damit unmittelbar und unauflöslich in Widerspruch zu seiner sonstigen Schilderung gesetzt hätte. Die Erklärung des Klägers, das Bundesamt habe seine weiteren Ausführungen nicht hören wollen, ist damit offenkundig wahrheitswidrig. Weiter erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, nachdem er angegeben hatte, dass er die A.-Brüder, die Anführer der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman gewesen waren und nach deren Anschluss an den IS auch dort Führungspositionen übernahmen (Urteil des Oberlandesgerichts, UA, S. 12), lediglich gesehen habe, wenn sie in der elterlichen Wohnung gewesen seien, auf die Frage des Vorsitzenden, ob er mit diesen irgendwann irgendetwas besprochen habe, dass diese ihn begrüßt und nach seinem Bruder J. gefragt hätten, und wenn dieser nicht da gewesen sei, manchmal in die Nähe in einen Internetladen gegangen und wiedergekommen seien, wenn sein Bruder zurück gewesen sei. Auf Vorhalt, dass nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (UA, S. 41 f.) der Kläger bei einigen Treffen seines Bruders mit den A.-Brüdern im Haus seiner Eltern anwesend gewesen sei und dort im Wesentlichen religiöse Fragen erörtert worden seien, bestätigte der Kläger, dass über religiöse Fragen diskutiert worden sei, nie aber über Dinge des IS. Auf weiteren Vorhalt, dass es ausweislich des Urteils (UA, S. 39) bei einem letzten Treffen in der elterlichen Wohnung um in der Nachbarschaft leerstehende Wohnungen gegangen sei und die A.-Brüder gemeint hätten, dass die Wohnungen nunmehr dem IS gehören würden und der Kläger dort die Türschlösser auswechseln solle, erklärte der Kläger, er habe ja bereits vorher gesagt, dass F. (A.-H.) das zu seinem Bruder gesagt habe und er dabei anwesend gewesen sei. Der Kläger legt damit gleich mehrmals nacheinander ein Aussageverhalten an den Tag, bei dem er Vorgänge immer erst dann einräumt, wenn er durch Vorhalt mit den anderslautenden Feststellungen des Oberlandesgerichts konfrontiert ist, was nach der Überzeugung des Senats taktisch motiviert ist und belegt, dass der Kläger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Des Weiteren gab der Kläger in seinem allgemeinen Vortrag an, dass sein Bruder fünf bis sieben Monate, nachdem der Kläger aus Syrien weg gewesen sei, dem IS beigetreten sei. Als er (noch) in Tabqa gewesen sei, habe er seinen Bruder zum Stützpunkt des IS gefahren. Dieser sei damals noch nicht beigetreten gewesen, aber habe den IS immer wieder unterstützt. Auf Vorhalt des Senats, dass sein Bruder nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (UA, S. 35, 39) Aufgaben als höherrangiges Mitglied der Sicherheitspolizei wahrgenommen habe und der Kläger selbst sich im Strafverfahren dahin eingelassen habe, dass sein Bruder zu dieser Zeit (gemeint: nach Befreiung des Klägers aus der IS-Haft Anfang 2014) selbst schon Mitglied des IS gewesen sei, erklärte der Kläger, dass 2014 nicht richtig sei und sein Bruder erst nach längerer Zeit, sieben oder acht Monaten, 2015 oder 2016 dem IS beigetreten sei. Zudem stimme nicht, dass sein Bruder ein hochrangiges Mitglied gewesen sei. Auf weitere Frage, woher er das wisse, gab der Kläger an, er habe den Bruder gesehen, wie er gekommen und gegangen sei, das sei kein hochrangiges Mitglied gewesen. Damit vermag der Kläger aber den Widerspruch zu seiner eigenen früheren Aussage nicht überzeugend aufzulösen. Dass der Kläger vom Oberlandesgericht an dieser wie auch schon an anderen Stellen und zu entscheidenden Punkten wiederholt falsch verstanden worden sein soll, ist abwegig, zumal er keine plausiblen Gründe hierfür darlegt. Nach Überzeugung des Senats sind seine Aussagen hier ersichtlich objektiv unwahr und damit nicht glaubhaft. (3) Ein Abstandnehmen des Klägers fehlt auch hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman. (a) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritt der Kläger seine vom Oberlandesgericht festgestellte Zugehörigkeit zur Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman (UA, S. 4, 54). So wandte er zunächst auf den Vorhalt des Senats aus dem Strafurteil, dass die Überzeugung seiner Mitgliedschaft in dieser Katiba auf den Umstand gestützt werde, dass der Kläger über detailliertes Wissen von Tätigkeiten, Struktur und Führung sowie über die später hingerichteten Gefangenen dieser Katiba und auch über andere Gruppierungen in der Region Tabqa verfügt habe, das sich einem bloß schutzsuchenden Mitläufer kaum erschlossen hätte, ein, dass die Informationen zur Freien Armee in Tabqa allen Bewohnern bekannt gewesen seien, jeder gewusst habe, wer was gemacht habe, und die Leute der Freien Syrischen Armee darüber frei und offen gesprochen hätten. Damit wollte er nach Überzeugung des Senats die Bedeutung seines vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Wissens abschwächen und somit seine Beziehung zu der Katiba herunterspielen. Auf den späteren Vorhalt des Senats, dass das Oberlandesgericht festgestellt habe, dass diese Katiba eine besonders rigorose Auslegung religiöser Vorschriften vornehme, und weshalb der Kläger mit denen gemeinsame Sache habe machen wollen, erklärte er, er sei nicht mit denen zusammen gewesen, er habe sie (lediglich) besucht. Der Kläger weicht somit - wie schon bezüglich seiner Mitgliedschaft beim IS - von dem ab, was nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bereits feststeht, statt sich mit dem Feststehenden auseinanderzusetzen und seine Abkehr hiervon zu thematisieren. Nachdem er somit seine Zugehörigkeit zu der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman bereits bestreitet, kann er davon nicht glaubhaft Abstand nehmen. (b) Auch hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ist das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft. Denn auf die Frage, ob er die Soldaten, die 2013 hingerichtet worden seien, irgendwann einmal selbst gesehen habe, verneinte er dies, um auf Vorhalt, dass sich dies aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ergebe, dann doch zuzugestehen, dass er vier oder fünf der Soldaten gesehen habe. Ähnlich erklärte er auf Vorhalt des Vertreters des Beklagten, dass er gesagt habe, dass der Ruf der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman Ende 2013 schlecht geworden sei, nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils (UA, S. 12) die Massaker an 36 Gefangenen aber im März 2013 stattgefunden hätten, er wisse nicht, wann das gewesen sei. Nach der Hinrichtung der Menschen sei der Ruf schlecht geworden. Auch insoweit tritt ein gestaffeltes Vorbringen des Klägers zutage, für das kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger Zugeständnisse in der Aussage immer nur dann machte, wenn er sich dazu gezwungen sah. Sein Vorbringen ist aus diesem Grund nicht glaubhaft. Daher kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob der Kläger offensichtlich fehlerhafte Angaben zur Freien Syrischen Armee gemacht hat, nachdem der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten zur Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman diese eher in die Nähe der Al-Nusra-Front rückt, während er die Freie Syrische Armee im Zusammenhang mit ihr nicht erwähnt. Belastbare Anhaltpunkte für einen äußerlich greifbaren und zugleich auf einer inneren Überzeugung beruhenden Einstellungswandel hinsichtlich seines sicherheitsgefährdenden Handelns konnte der Senat den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht entnehmen. Somit hat der Kläger mangels eindeutiger Erklärungen, die zum Ausdruck bringen, dass er sich nun von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert, nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Mangels Abstandnehmens steht die Gefährdung durch den Kläger damit kraft Gesetzes zwingend fest. d) im Rahmen der Prüfung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bedarf es hinsichtlich des Vorliegens einer Gefährdung keiner eigenständigen Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, bedarf es hier nicht zusätzlich der Feststellung einer Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf die spezifischen Gefahren terroristischer Aktivitäten unter Berücksichtigung der Bedeutung der davon betroffenen hochrangigen Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit der Bevölkerung, hohe Sachwerte sowie die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik) und des zumeist konspirativen (Beweisnot), ideologisch motivierten Vorgehens solcher Vereinigungen (Gruppendynamik), aus denen sich gravierende Nachweisschwierigkeiten und deren erschwerte Bekämpfbarkeit ergeben, mit einer Absenkung des Gefahrenmaßstabs reagiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 84). Er hat insoweit kraft Gesetzes definiert, wann von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist, nämlich (jedenfalls) dann, wenn eine der dort genannten Tatbestandsalternativen erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 32, 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 25), ohne dass es einer darüber hinausgehenden konkreten oder persönlichen Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 42; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 25.08.2022 - 13 K 41.19 -, juris Rn. 59). Er hat sich damit bezüglich der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AufenthG angesprochenen Gefährdung für eine gesetzliche Legaldefinition („…Hiervon ist auszugehen…“) mit Fallgruppen entschieden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 60; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 - 8 K 702/21 -, juris Rn. 107) und definiert damit zwingend, dass diese Gefährdung vorliegt, falls eine der Fallgruppen erfüllt ist (vgl. Hoppe in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 86). Die Gefährdung wird in diesem Fall vermutet (vgl. Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 9; Dörig in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 13). Diese Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Liegt ein Abstandnahmen vor, greift § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG insgesamt tatbestandlich nicht ein (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025 i.E., § 54 AufenthG Rn. 66). Fehlt es dagegen an einem Abstandnehmen, so steht die Gefährdung fest. Daher sind in diesem Zusammenhang fachliche Einschätzungen zur tatsächlichen Gefährlichkeit des Klägers und also einer Wiederholungsgefahr, wie hier der Bericht von konex vom 09.01.2025 sowie die schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung, rechtlich nicht relevant. 2. Aufgrund der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten mit dem seit 20.07.2019 rechtkräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.03.2019 erfüllt der Kläger auch den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Norm wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer u.a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Es kann offen bleiben, ob § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Verhältnis zu § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für den ausweisungsrechtlichen Umgang mit dem Angehören zu einer terroristisch geprägten Vereinigung oder mit dem Unterstützen einer solchen Vereinigung die speziellere Vorschrift darstellt und das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 verdrängt (so: Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025 i.E., § 54 AufenthG Rn. 66) oder ob beide Ausweisungsinteressen nebeneinander bestehen und in der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen sind (siehe etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 16 f.). Denn hier fällt die Abwägung nach diesen Vorschriften allein beim Einstellen der zweifach bestehenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu Lasten des Klägers aus (siehe unten unter III.) 3. Somit steht die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fest. Die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wirkt spezial- wie generalpräventiv. Mangels Abstandnehmens des Klägers von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln besteht das Ausweisungsinteresse spezialpräventiv dahingehend, die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr zu bekämpfen und ihn an terroristischen Aktivitäten im Bundesgebiet zu hindern. Das Angehören zu bzw. die Unterstützung von terroristischen Vereinigungen - wie hier - begründet darüber hinaus auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 -, juris Rn. 141; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025 i.E., § 53 AufenthG Rn. 67), weil aufgrund der Art des Delikts ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung vergleichbarer Straftaten besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Der Kläger verfügt auch nicht mehr über einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG, der eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ausschließt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 77), da der ihm zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Bescheid des Bundesamts vom 25.09.2018 zurückgenommen wurde. Die Bestandskraft trat am 05.08.2019 nach der Rücknahme einer gegen den Bescheid erhobenen Klage ein. II. Dem Kläger stehen drei besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zur Seite. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der Kläger lebt nach der Eheschließung am 28.02.2020 seit seiner Entlassung aus der Haft am 22.10.2020 mit seiner deutschen Ehefrau und mittlerweile auch seiner am 24.05.2022 geborenen deutschen Tochter und dem am 24.09.2024 geborenen deutschen Sohn in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. III. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt. 1. Gemäß § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG muss die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben sich als weitere zu berücksichtigende Kriterien die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat; die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Klägers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers, etwa die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, welches Alter sie haben; das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Kläger auszuweisen ist; die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder des Klägers in dem Land begegnen können, in das der Betroffene auszuweisen ist sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99, juris Rn 57 f., m.w.N. ). Nicht zutreffend ist die Auffassung des Beklagten, der Kläger könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig sei. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist vielmehr bezogen auf das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu entnehmen, dass zwar der Schutzbereich auch außerhalb eines legalen Aufenthalts eröffnet sein kann, es allerdings nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme zu einer Verletzung dieses Rechts führt (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28.07.2020 - 25402/14 -, Rn. 58 ; Nettesheim in: Meyer-Ladewig u.a., EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 53). Ebenso besteht kein Zweifel daran, dass auch der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen eröffnet ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 23.06.2022 - 569/20 -, Rn. 90 ff. ). Indes ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in dieses Recht der Umstand ein wichtiger Gesichtspunkt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem die beteiligten Personen wussten, dass der Aufenthaltsstatus eines von ihnen so beschaffen war, dass der Fortbestand dieses Familienlebens im Aufnahmestaat von Anfang an unsicher war. In diesen Fällen kann die Aufenthaltsbeendigung des ausländischen Familienangehörigen nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR, Urteil vom 03.10.2014 - 12738/10 -, Rn. 108 ). Da sich „die beteiligten Personen“ der Umstände bewusst sein müssen, die den prekären Aufenthaltsstatus des einen Familienangehörigen begründen, ist es ausgeschlossen, diese Rechtsprechung auch auf familiäre Beziehungen zu minderjährigen Kindern oder Enkelkindern anzuwenden. Die Annahme, dass die Trennung eines Elternteils von einem Kind nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen könnte, wenn das Kind bereits in aufenthaltsrechtlich prekäre Lebensumstände hinein geboren wird, ließe sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, deren Wohl von überragender Bedeutung zu sein hat, was sich auch aus Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention ergibt (vgl. EGMR, Urteil vom 08.04.2021 - 47621/13 u.a. -, Rn. 287 f. ). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 35). Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2) (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17, und vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 15). Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26). Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wie das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Für eine einzelfallbezogene, förmliche „Typenkorrektur“ in der Weise, dass das den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein „nur“ schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, ist angesichts der gesetzlichen Systematik kein Raum; hierfür besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch kein Bedarf. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist danach für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 39). 2. Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles überwiegt. a) Nach der Gewichtung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse ist das Ausweisungsinteresse vorliegend von überragendem Gewicht. Das Gewicht der jeweiligen Ausweisungsinteressen orientiert sich an dem Gewicht der durch sie verkörperten Schutzgüter und ist unter Berücksichtigung einerseits der von dem Gesetzgeber vorgenommen Typisierung, andererseits aber auch etwaiger atypischer Umstände im Einzelfall zu bestimmen (vgl. Fleuß in: BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 1 ). aa) Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist hier von besonderem, wesentlichem Gewicht. Der Gesetzgeber geht für den Fall des Angehörens zu bzw. der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwingend von einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus, wobei dem der Blick auf die spezifischen Gefahren terroristischer Aktivitäten unter Berücksichtigung insbesondere der Bedeutung der davon betroffenen hochrangigen Rechtsgüter von Leib, Leben, Freiheit der Bevölkerung, hohen Sachwerten sowie der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik zugrunde liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 84). Dies hat auch im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG eine herausragende Bedeutung (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025 i.E., § 54 AufenthG Rn. 53) und führt dazu, dass das Ausweisungsinteresse hier aufgrund der gefährdeten zahlreichen und höchstrangigen Rechtsgüter mit sehr hohem Gewicht einzustellen ist. Das Ausweisungsinteresse hat vorliegend auch bei der gebotenen individuellen Würdigung der Tat ganz erhebliches Gewicht. Denn der Kläger hat gleich zwei terroristischen Vereinigungen, nämlich dem IS und der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, angehört und diese unterstützt. Zu seinen Lasten ist auch die hier in Rede stehende Gefährdung der genannten besonders hochrangigen Rechtsgüter zu berücksichtigen. Die terroristischen Aktivitäten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind zudem häufig durch ihre Gemeingefährlichkeit und damit durch eine Gefährdung einer Vielzahl von Personen gekennzeichnet. Insoweit hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil in Bezug auf die Aktivitäten des IS in Syrien u.a. festgestellt (UA, S. 25), dass Kämpfer des IS dort im Jahr 2014 durch einen fahrzeuggestützten Selbstmordanschlag 18 Personen und durch die Detonation einer Autobombe weitere 30 Personen ums Leben brachten. Der Kläger war des Weiteren nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (UA, S. 34 f.) für den IS über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten tätig und hat durch die erwähnten Handlungen den IS auch wiederholt und in verschiedener Weise unterstützt. Außerdem ist zu sehen, dass gerade die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart als besonders rigoros und brutal anzusehen ist (UA, S. 11). Die Stellungnahme von konex vom 09.01.2025 und die Aussagen des sachverständigen Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung vermögen dieses Gewicht des Ausweisungsinteresses nicht zu relativieren: Vorliegend steht die Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter fest. Diese Gefahr kann ausgehend von der gesetzlichen Vermutung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwar nach den Umständen im Einzelfall als etwas gewichtiger oder weniger gewichtig anzusehen sein. Sie hat jedoch in allen Fällen deshalb besonderes, wesentliches Gewicht, weil schon eine auch nur geringe Eintrittswahrscheinlichkeit angesichts der Hochrangigkeit der gefährdeten Rechtsgüter von hoher Relevanz ist. Hinzu tritt in Fällen mit Bezug zum Terrorismus das erhebliche generalpräventive Ausweisungsinteresse. Wer, wie der Kläger, terroristischen Vereinigungen angehört und diese unterstützt hat, schafft damit gleich mehrere Gründe für seine Ausweisung, gerade auch den, Dritten mit der Ausweisung zu verdeutlichen, dass ein legaler Aufenthalt des Ausgewiesenen von der Bundesrepublik Deutschland in solchen Fällen nicht hingenommen wird. Während eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung beim Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit Deutschen in der Regel nicht verhältnismäßig sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 27.09.1978 - I C 100.76 -, juris Rn. 12; Bauer in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025 i.E., Vor §§ 53 - 56 Rn. 51), ist eine auch auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung diesen Bedenken nicht ausgesetzt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bei straftatbezogenen, auch auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisungen die Feststellung verlangt, dass diese Straftaten besonders schwer wiegen und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran bestehe, über die verhängte strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2024 - 1 B 13.24 -, juris Rn. 7) - diese Voraussetzung stammt ursprünglich aus der entsprechenden gesetzlichen Vorgabe zum besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 -, ist die Anforderung, dass das inkriminierte Verhalten besonders schwer wiegen muss, bei der Erfüllung des nicht zwingend straftatbezogenen Ausweisungsinteresses aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesichts des besonders hohen Gewichts der Schutzgüter der Norm jeweils erfüllt. bb) Die Bleibeinteressen des Klägers, nämlich sein dreifaches besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, weil er nach Eheschließung am 28.02.2020 seit seiner Entlassung aus der Haft am 22.10.2020 mit seiner deutschen Ehefrau und seiner am 24.05.2022 geborenen deutschen Tochter sowie dem am 24.09.2024 geborenen deutschen Sohn in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sind dagegen vorliegend nach den Grundsätzen zu gewichten, die im Falle der sog. inlandsbezogenen Ausweisung gelten als einer rechtmäßig verfügten Ausweisung, die zwar zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts führt, bei der der Ausreise aber Rechtsgründe entgegenstehen und der Ausländer daher in Deutschland bleibt (vgl. Dörig in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 46). Eine inlandsbezogene Ausweisung ist hier gegeben, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25.09.2018 zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien festgestellt hat, sodass die Ausweisung zwar zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts führt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), der Ausreise des Klägers aber Rechtsgründe entgegenstehen. Dass der Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 02.03.2022 die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, angedroht und weiter verfügt hat, dass er bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25.09.2018 festgestellten Abschiebungsverbots nicht nach Syrien abgeschoben werde, und damit eine aufschiebend bedingte Abschiebungsandrohung erlassen hat, ändert hieran nichts. Denn ob aus diesem Grund eine inlandsbezogene Ausweisung im hier angesprochenen Sinn etwa dann nicht vorliegt, wenn überhaupt eine Abschiebungsandrohung ergangen ist, die zudem gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung und damit gegen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verstößt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 105), oder anders als in § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Falle des Einreise- und Aufenthaltsverbots eine aufschiebende Bedingung der Abschiebungsandrohung gesetzlich nicht vorgesehen ist, oder stattdessen vornehmlich darauf abzustellen ist, dass trotz einer solchen Verfügung der Ausreise des Klägers weiterhin Rechtsgründe entgegenstehen und deshalb eine der inlandsbezogenen Ausweisung vergleichbare Lage besteht, kann hier dahinstehen. Denn der Beklagte hat die Abschiebungsandrohung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Bei der inlandsbezogenen Ausweisung sind die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32/22 -, juris Rn. 21, unter Hinweis auf Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2024 - 18 A 1327/22 -, juris Rn. 123, 127). Soweit der Senat in früherer Rechtsprechung vertreten hat, dass es im Falle der inlandsbezogenen Ausweisung Bleibeinteressen im engeren Wortsinn für die Abwägung nicht gebe, sondern nur das Interesse an der Vermeidung der Folgewirkungen der Ausweisung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130, m.w.N.), hält er daran nicht mehr fest. Denn es entspricht dem Wortlaut und dem System der §§ 53 ff. AufenthG, die Bleibeinteressen zu berücksichtigen. Die Folgewirkungen der Ausweisung, nämlich dass ein etwaiger Aufenthaltstitel erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und Aufenthaltsbeschränkungen und Meldeauflagen verhängt werden können (vgl. § 56 AufenthG) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130, m.w.N.), sind bei der inlandsbezogenen Ausweisung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58) und von besonderer Bedeutung. Danach sind vorliegend die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gering zu gewichten, da die konkrete Beeinträchtigung der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers durch eine Abschiebung infolge des zugunsten des Klägers festgestellten Abschiebungsverbotes aktuell nicht droht. Es ist des Weiteren sein Interesse an der Vermeidung der Folgewirkungen der Ausweisung einzustellen. Dass der Kläger den Aufenthaltsbeschränkungen und Meldeauflagen des § 56 AufenthG unterliegt, beschwert ihn zwar, jedoch mit erheblich geringerem Gewicht als die Androhung seiner Abschiebung. b) Wägt man die öffentlichen Belange und die privaten Interessen gegeneinander ab, ergibt sich vorliegend ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Gegen das mehrfach verwirklichte spezialpräventive Ausweisungsinteresse aufgrund der hier nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG feststehenden Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik zu beenden, um so terroristische Aktivitäten durch ihn zu verhüten und damit Leib, Leben, Freiheit der Bevölkerung, hohe Sachwerte sowie die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik zu schützen, das ein außergewöhnlich hohes Gewicht hat, und das nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch generalpräventiv begründet ist, sind die Folgen der Ausweisung für den Kläger geringer zu gewichten. Denn die für ihn durch die Überwachungsmaßnahmen nach § 56 Abs. 2 AufenthG eintretenden Einschränkungen seiner Bewegungsmöglichkeiten sind als Folge der Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - und unabhängig von der Frage, ob unter der Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde vorliegend der Bezirk der unteren Ausländerbehörde oder der des Regierungspräsidiums T. gemeint ist (dazu B.II.1.) - erforderlich und auch zumutbar. Die auf den Z. bezogene Aufenthaltsbeschränkung bezweckt mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit terroristischer Aktivitäten, den Aktionsradius des Klägers räumlich zu begrenzen. Dies ist gerade angesichts des konspirativen Vorgehens terroristischer Vereinigungen notwendig und auch angemessen. Auch die für seine Familienmitglieder mit den Einschränkungen der Bewegungsmöglichkeiten des Klägers verbundenen Folgen - von seiner Ehefrau wurde etwa geltend gemacht, dass er nicht einmal mit der Tochter auf den Spielplatz oder zum Kinderturnen gehen könne - sind allenfalls mittelbarer Art, zumal der Beklagte dem Kläger wiederholt gestattet hat, wegen des Geburtstags des Schwiegervaters oder sonstiger Verwandtschaftsbesuche in den Landkreis R. zu reisen. Auch die Anforderung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sich bis zu seiner Ausreise wöchentlich bei dem zuständigen Polizeiposten zu melden, beschwert den Kläger nicht unverhältnismäßig. Diese Meldepflicht dient der Gefahrenabwehr und soll die Gefahr eindämmen, dass ein nach § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesener Ausländer sein sicherheitsgefährdendes Handeln im Bundesgebiet fortführt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 44). Dass sie den Kläger vorliegend übermäßig belastet, ist nicht ersichtlich. Der Polizeiposten, zu dem er sich wöchentlich begeben muss, ist von seinem Wohnsitz auch nur wenige Kilometer entfernt. Der Kläger hat bezüglich Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung zudem die Möglichkeit, anzuregen, dass die Ausländerbehörde - wie schon wiederholt in Bezug auf die Aufenthaltsbeschränkung geschehen - etwas anderes bestimmt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG) bzw. abweichende Festlegungen trifft (§ 56 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG). Auch dass der Kläger keine Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), ist ihm angesichts des bestehenden Ausweisungsinteresses zumutbar. Denn mit der Ausweisung ist gerade beabsichtigt, die Grundlage für die zukünftige Versagung eines Aufenthaltstitels zu schaffen (vgl. dazu § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5a Satz 1 AufenthG). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger es in der Hand hatte, durch eine glaubhafte Abkehr von seinem bisherigen Verhalten eine Aufhebung der Wirkungen der Ausweisung zu erreichen. Auch dass der Kläger sich zumindest auf einen mehrjährigen legalen Aufenthalt mit Gestattung und Aufenthaltserlaubnisse über zwei Jahre berufen kann und nun über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Syrien verfügt, das den Ausweisungsanlass bildende Verhalten rund elf Jahre zurückliegt, sein Verhalten unter den Bedingungen des Strafvollzugs und der Bewährung in Freiheit beanstandungsfrei war bzw. ist und keine neuen Straftaten vorliegen, vermag die Verhältnismäßigkeit seiner Ausweisung ebenso wenig in Frage zu stellen wie der Umstand, dass er vom 29.05.2017 bis zum 25.04.2018 an einem Integrationskurs teilgenommen hat, offensichtlich zu seinen Schwiegereltern ein inniges Verhältnis pflegt, sich zumindest zeitweise im örtlichen Fußballverein betätigt hat, nach dem Bericht der Bewährungshilfe seine Deutschkenntnisse stetig verbessert hat, vor seiner Inhaftierung zeitweise als Küchenhilfe in einer Pizzeria tätig und nach Haftentlassung für eine Zeit als Produktionshelfer beschäftigt war. Denn dies vermag - auch unabhängig von der fehlenden nachhaltigen wirtschaftlichen Integration angesichts seiner Schulden infolge der Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem nachfolgenden Insolvenzverfahren - die hier feststehende Gefährdung zahlreicher hochrangiger Rechtsgüter nicht aufzuwiegen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die familiären Belange in der Abwägung von sehr geringem Gewicht sind, da die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern durch die Ausweisungsverfügung tatsächlich in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt wird. Aus all dem ergibt sich bei wertender Betrachtung der widerstreitenden Interessen im konkreten Fall ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses. B. Auch hinsichtlich der in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.04.2020 in der Gestalt der Änderung vom 13.10.2020 verfügten Aufenthaltsbeschränkung sowie Meldepflicht ist die Berufung begründet. I. Nachdem der Kläger rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatte gegen den Bescheid vom 23.04.2020, mit dem u.a. sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Landratsamtes R. beschränkt (Ziffer 3) und verfügt wurde, dass er sich bis zu seiner Ausreise wöchentlich beim Polizeirevier R. melden sollte (Ziffer 4), bezog er den Bescheid vom 13.10.2020, mit dem der Bescheid vom 23.04.2020 dahingehend geändert wurde, dass der Aufenthalt des Klägers auf den Z. beschränkt und verfügt wurde, dass er sich bis zu seiner Ausreise wöchentlich beim Polizeiposten H. zu melden hat, durch wirksame Klageänderung in das Verfahren mit ein. Die Klageänderung ist zulässig, denn der Beklagte hat in sie eingewilligt (§ 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Denn es stellt eine Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) durch Änderung des Klagebegehrens dar, wenn - wie hier - der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen verändert oder ersetzt wird und der Kläger seine Klage nunmehr gegen den neuen richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, juris Rn. 22; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 91 VwGO Rn. 23a ). Der Kläger hat seine Klage gegen diese neuen Verfügungen im Bescheid vom 13.10.2020 gerichtet. Denn in seinem Schriftsatz vom 13.11.2020 ist nach Auslegung eine dahingehende Klageänderung zu erblicken. Als prozessrechtliche Willenserklärung ist dieser Schriftsatz gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) auszulegen. Auch bei anwaltlichen Schriftsätzen ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf eingelegt und die Erklärung abgegeben werden soll, der bzw. die nach Lage der Sache den Belangen des Klägers entspricht, sofern anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe auslegungsfähig und -bedürftig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, juris Rn. 30). Zwar ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.11.2020 nicht explizit von einer Klageänderung die Rede. Der Schriftsatz ist aber noch hinreichend auslegungsfähig, um ihm eine Klageänderung entnehmen zu können. Dies ergibt sich insbesondere aus der dortigen Erklärung, man habe sich mit dem Regierungspräsidium dahingehend verständigt, dass der Kläger bei seiner Ehefrau wohnen könne, die Teil-Abänderung des angefochtenen Bescheids den Gegenstand der Klage im Kern nicht beeinträchtige und die Klage in vollem Umfang aufrechterhalten bleibe, wenngleich der Beklagte hinsichtlich des Aufenthalts des Klägers eine Änderung veranlasst habe. Dies lässt sich dahin auslegen, dass die Klage - obwohl die Änderung durch den Bescheid vom 13.10.2020 dem Kläger entgegenkommt und auch von ihm beantragt war - vollumfänglich, also auch bezüglich der Aufenthaltsbeschränkung und der Meldepflicht in der Gestalt, die diese durch den Bescheid vom 13.10.2020 gefunden hat, fortgeführt werden soll. Der Beklagte hat sich auf die Klageänderung eingelassen, indem er ihr nicht widersprochen und sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, insbesondere der entsprechenden Antragstellung nicht entgegengetreten ist, sodass nach § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist, dass er in die Klageänderung eingewilligt hat. Die Bescheide vom 20.12.2023 und vom 09.08.2024, mit denen die Aufenthaltsbeschränkung gelockert und auf die Landkreise S. und R. bzw. zudem die Landkreise T. und F. erweitert wurde, sind dagegen nicht Streitgegenstand geworden, weil der Kläger sie nicht in seine Klage einbezogen hat. II. Hinsichtlich der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 23.04.2020 in der Gestalt des Bescheids vom 13.10.2020 verfügten Aufenthaltsbeschränkung ist die Berufung begründet, denn auch insoweit hat das Verwaltungsgericht die Regelung zu Unrecht aufgehoben. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die dem Bescheid vom 13.10.2020 nachfolgenden Verfügungen vom 20.12.2023 und vom 09.08.2024 bezeichnen den Z. neben den anderen dort aufgeführten Landkreisen jeweils nachrichtlich und stellen insoweit keine Neuregelung dar, die zur Erledigung des Bescheids vom 13.10.2020 hätte führen können. Die Klage ist aber nicht begründet. Denn die angegriffene Aufenthaltsbeschränkung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 56 Abs. 2 AufenthG ist der Aufenthalt eines Ausländers im Fall des § 56 Abs. 1 AufenthG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. Die im Bescheid vom 13.10.2020 vorgenommene Änderung der Ausgangsverfügung vom 23.04.2020 dahingehend, dass der Aufenthalt des Klägers ab dem Zeitpunkt seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Z. beschränkt ist, ist formell wie auch materiell rechtmäßig. Denn die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Z. ist nicht zu beanstanden. 1. Mit der Beschränkung des Aufenthalts auf den Z. hat der Beklagte von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der gesetzlichen Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2 AufenthG eine abweichende - hier den Kläger belastende - Festlegung zu treffen. Die gesetzliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde bezieht sich auf den Bezirk derjenigen Ausländerbehörde, die die Ausweisungsverfügung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügt hat (so auch: Fleuß in: BeckOK AuslR, § 56 AufenthG Rn 39 Beschränkung „auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde“). Hierfür spricht, dass jeder andere Anknüpfungspunkt jedenfalls für den Betroffenen bereits nicht mehr hinreichend erkennbar ist (vgl. Hoppe in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 194; Cziersky-Reis in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 56 Rn. 9: „Bezirk der für ihn zuständigen ABH“; ebenso Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 56 AufenthG Rn. 3 durch den Verweis auf § 71 Abs. 1 AufenthG). Zudem streitet hierfür der Wortlaut der Vorschrift, der eine Beschränkung gerade auf den Bezirk einer anderen als der verfügenden Ausländerbehörde nicht erkennen lässt, sowie der systematische Blick auf den Nebensatz („soweit die Ausländerbehörde“), wo der identische Begriff der Ausländerbehörde verwendet wird, was dafür spricht, dass in beiden Fällen dieselbe Behörde gemeint ist, wobei offensichtlich ist, dass mit der im Nebensatz erwähnten Behörde, da diese abweichende Festlegungen treffen kann, nur die jeweils zuständige Ausländerbehörde, ggf. also auch die Mittelbehörde, gemeint sein kann. Hinzu tritt, dass der Bundesgesetzgeber selbst keine spezifischen Vorgaben bezüglich Behördenaufbau oder Zuständigkeit gemacht hat und machen kann, was ebenfalls dafür spricht, dass sich die hier in Rede stehende Ausländerbehörde nach der im jeweiligen Landesrecht geregelten Zuständigkeit richtet. Denn führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie das beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden und bestimmen die Verbands- und örtliche Zuständigkeit innerhalb ihrer Landesgrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5.11 -, juris Rn. 18). Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Welche Behörden Ausländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, hat der Bundesgesetzgeber nicht selbst bestimmt. Die Bestimmung, welche konkreten (Landes-)Behörden als Ausländerbehörden anzusehen sind, fällt deshalb in die Regelungskompetenz der Länder (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 21). Soweit teilweise vertreten wird, dass „Bezirk der Ausländerbehörde“ im Sinne der Vorschrift derjenige der unteren Ausländerbehörde sei, und zwar auch dann, wenn aufgrund einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung die Ausweisung durch eine Mittelbehörde verfügt werde (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025 i.E., § 56 AufenthG Rn. 17), weil andernfalls ohne nachvollziehbaren Grund die Reichweite der kraft Gesetzes geltenden Aufenthaltsbeschränkung davon abhinge, ob die örtlich zuständige Ausländerbehörde die Ausweisung verfügt hat oder etwa die Landesoberbehörde (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 12.12.2022 - Au 1 S 22.2157 -, juris Rn. 20), kann dem nicht gefolgt werden, weil es dann - wie gezeigt - hinsichtlich des geltenden Bezirks für den Betroffenen an der Transparenz fehlt und sich zudem mit dem Wortlaut der Vorschrift und dem allgemeinen Normverständnis schwer in Einklang bringen lässt, wenn im ersten Halbsatz unter „Ausländerbehörde“ eine andere Behörde gemeint sein soll als im zweiten Halbsatz. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat von § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch den Erlass der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) vom 02.12.2008 Gebrauch gemacht (vgl. Wittmann in: BeckOK MigR, § 71 AufenthG Rn. 39 ). Danach sind die Regierungspräsidien u.a. zuständig für Maßnahmen nach § 56 AufenthG zur Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AAZuVO). Nachdem es somit auf den Bezirk des Regierungspräsidiums als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AAZuVO zuständigen Behörde ankommt, stellt sich die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Z. als Abweichung von der kraft Gesetzes geltenden, auf den Bezirk des Regierungspräsidiums T. bezogenen Aufenthaltsbeschränkung dar. Ihre Rechtmäßigkeit ist daher als abweichende Festlegung an § 56 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG zu messen. 2. Die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Z. ist ermessensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist sie verhältnismäßig. Die Ausübung der Befugnis nach § 56 Abs. 2 AufenthG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. Fleuß in: BeckOK AuslR, § 56 AufenthG Rn. 40 ). Sie hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (so noch zu § 54a AufenthG BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris Rn. 126). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen nach Landesrecht eine Behörde für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 AufenthG zuständig ist, deren Bezirk sich weiter erstreckt als der Bezirk einer nachgeordneten Ausländerbehörde, und in denen die Ausweisung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen terroristischer Betätigung verfügt wurde und daher die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kraft Gesetzes feststeht, ist der Intention des Gesetzgebers, mithilfe des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, auf den § 56 Abs. 2 AufenthG über § 56 Abs. 1 AufenthG Bezug nimmt, die spezifischen Gefahren terroristischer Aktivitäten zu bekämpfen, zu entnehmen, dass im Regelfall das Ermessen nach § 56 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG nur durch eine Entscheidung für eine Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der für den Wohnsitz des Ausländers zuständigen, nachgeordneten Ausländerbehörde fehlerfrei ausgeübt werden kann. Das Regierungspräsidium hat vorliegend im Bescheid vom 13.10.2020 den Aufenthalt des Klägers auf den Z. beschränkt und zur Begründung auf den Bescheid vom 23.04.2020 verwiesen, wo ausgeführt ist, dass aufgrund der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr die Beschränkung auf den Landkreis unerlässlich sei und eine Beschränkung auf den Regierungsbezirk T. dem Zweck der Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen, sondern entspricht dem dargestellten intendierten Ermessen. Die persönliche Entwicklung des Klägers und die Geburt seiner Kinder musste hier auch nicht durch eine nachträgliche Ergänzung des Ermessens nachgezeichnet werden, sondern wurde in den nachfolgenden Bescheiden vom 20.12.2023 und vom 09.08.2024 berücksichtigt. Ein Ermessensfehler liegt insbesondere auch nicht deshalb vor, weil das Regierungspräsidium die bis dahin ergangenen Stellungnahmen von konex als einen vom Regelfall der Beschränkung auf den Landkreis abweichenden Sachverhalt hätte berücksichtigen müssen. Denn da die Gefährdung der Sicherheit hier feststeht, kommt es auf die für den Kläger positive Gefährdungs- und Radikalisierungsprognose von konex nicht an. Danach ist die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Z., in dem er wohnt, nicht zu beanstanden. III. Auch bezüglich der in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids vom 23.04.2020 in der Gestalt des Bescheids vom 13.10.2020 verfügten Pflicht, sich bis zu seiner Ausreise wöchentlich bei der Polizeistation in H. zu melden, ist die Berufung begründet. Denn auch diesbezüglich ist die zulässige Klage nicht begründet. Die angefochtene Meldepflicht ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses u.a. nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Der angefochtene Bescheid konkretisiert diese gesetzliche Pflicht des Klägers durch Bezugnahme auf die Polizeistation in H. und ist nicht zu beanstanden. C. Nicht verfahrensgegenständlich ist die vom Verwaltungsgericht bestätigte Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 5 des Bescheids des Beklagten vom 23.04.2020, nachdem der Kläger diesbezüglich weder einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt noch den Weg der Anschlussberufung beschritten hat. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO (zur Anwendbarkeit im Fall der Teilerledigung: BVerwG, Beschluss vom 07.06.2023 - 7 B 25.22 -, juris Rn. 9). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache - nämlich in Bezug auf die Ziffern 2 und 6 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.04.2020 in der Gestalt der Änderung vom 13.10.2020 und der Ergänzung vom 02.03.2022 - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da er sich mit der Aufhebung der genannten Verfügungen aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen, nämlich bezüglich seiner Anfechtung der Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.04.2020 in der Gestalt der Änderung vom 13.10.2020 und der Ergänzung vom 02.03.2022, ist der Kläger im Berufungsverfahren unterlegen. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO tragen die Beteiligten daher die Kosten je zur Hälfte. Die geänderte Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hier war verhältnismäßig zu berücksichtigen, dass der Kläger dort zusätzlich hinsichtlich seines - in der Berufung nicht gegenständlichen - Begehrens einer Aufenthaltserlaubnis unterlegen war. E. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der entschiedene Fall die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ob in Ausweisungsfällen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die sich auf rechtskräftig abgeurteilte Straftaten mit Bezug zum Terrorismus beziehen, die Ausländerbehörde und nachfolgend das Verwaltungsgericht regelmäßig an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden sind. Der Fall wirft zudem die Frage auf, ob der Begriff „Bezirk der Ausländerbehörde“ in § 56 Abs. 2 AufenthG diejenige Ausländerbehörde in Bezug nimmt, die die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung verfügt, und, falls dies zu bejahen ist, ob im Fall einer Ausweisung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen terroristischer Betätigung das Ermessen nach § 56 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG im Regelfall nur durch eine Entscheidung für eine Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der für den Wohnsitz des Ausländers zuständigen nachgeordneten Ausländerbehörde fehlerfrei ausgeübt werden kann. Soweit das Verfahren eingestellt, das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt und insoweit über die Kosten entschieden worden ist, ist das Urteil unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt die folgende Beschluss vom 22. Januar 2025 Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. April 2022 - 10 K 1696/20 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Amts wegen auf 15.000,- EUR und für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 39 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Streitwert für die Ausweisung ist in Anlehnung an Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem Auffangwert anzusetzen. Ob die verfügten Gefahrenabwehrmaßnahmen der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 und 2 AufenthG streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind (so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 159, und vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 102) oder nicht (so VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 47, und vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 59), braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier durch die Beschränkung des Aufenthalts auf den Z. - eine Aufenthaltsbeschränkung verfügt wird, die über die gesetzliche Auflage - hier den Bezirk des die Ausweisung verfügenden Regierungspräsidiums T. - hinausgeht, ist wegen dieser Verschärfung für eine solche Aufenthaltsbeschränkung ein eigenständiger Auffangwert anzusetzen. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wirken, wenn sie - wie hier - nicht isoliert angefochten werden, nicht streitwerterhöhend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 104). Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ändert der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend ab. Hier gilt die Berechnung des Streitwerts wie im Berufungsverfahren, jedoch ist der Auffangwert des - nur - vor dem Verwaltungsgericht in Streit gewesenen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2013) zu addieren. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgte Klageänderung wirkt nicht streitwerterhöhend. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der Kläger wurde am xx.xx.xxxx in Tabqa (Al-Tabqa)/Syrien (im Folgenden: Tabqa; im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.03.2019 (6 - 32 OJs 38/18): Tabka) geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Tabqa, einer syrischen Kleinstadt in der Region Raqqa, gemeinsam mit sechs Geschwistern auf. Seine Eltern leben nach wie vor in Syrien. Bis zum 15. Lebensjahr besuchte er die Schule und arbeitete dann in einem Reparaturbetrieb für Klimaanlagen und Waschmaschinen. Im Jahr 2010 wurde er zum Wehrdienst einberufen. Zum Ende seines Wehrdienstes desertierte er im September 2012 aus der syrischen Armee und begab sich zurück in seine Heimatstadt Tabqa. Ende September 2013 wurde er vom sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) festgenommen und nach etwa dreimonatiger Haftzeit Anfang Januar 2014 gemeinsam mit anderen Gefangenen befreit. Während der Haft wurde der Kläger nach seinen Angaben gefoltert, und es wurde ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen. Im Herbst 2014 reiste er aus Syrien aus und hielt sich zunächst mehrere Monate bei Verwandten in der Türkei auf. Am 12.11.2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.02.2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27.12.2016 gab er u.a. an, dass er zehn Tage nach seiner Befreiung aus der Gefangenschaft durch den IS im Jahr 2014 für eineinhalb Jahre in die Türkei gegangen, Anfang Juni 2015 für ein paar Tage nach Syrien zurückgekehrt und am 09.06.2015 endgültig, dieses Mal mit dem Ziel Deutschland, ausgereist sei. Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.01.2017 wurde dem Kläger subsidiärer Schutz zuerkannt und sein Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Das auf Zuerkennung auch der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (A 4 K 639/17) wurde wegen Nichtbetreibens mit Beschluss vom 21.06.2017 eingestellt. Mit Bescheid vom 25.09.2018, nach Erhebung der Klage hiergegen (A 4 K 6428/18) und deren Rücknahme bestandskräftig seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.08.2019, wurde der zuerkannte subsidiäre Schutzstatus wegen der zur Ausweisung Anlass gebenden Tat zurückgenommen und das Bestehen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. 2016 lernte der Kläger seine deutsche Ehefrau kennen, die er am 20.01.2018 nach islamischem Ritus und am 28.02.2020 standesamtlich in der Justizvollzugsanstalt heiratete. Sie haben gemeinsam die am xx.xx.2022 geborene Tochter M. und den am xx.xx.2024 geborenen Sohn N.. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.03.2019, rechtskräftig seit 20.07.2019, wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Entsprechend den Feststellungen des Oberlandesgerichts lag dem folgendes Geschehen zugrunde: Der Angeklagte schloss sich nach seiner Desertation aus der syrischen Armee Ende September 2012 der Katiba Hothaifa Ben Yaman (einer mit der Freien Syrischen Armee kämpfenden Rebellengruppe) an, weil sein Bruder mit deren Anführern befreundet war und selbst dieser Katiba angehörte. Dies tat er jedenfalls auch, um als Deserteur vor dem syrischen Regime geschützt zu sein. Ende September 2013 wurde er wegen des Verdachts der Spionage für das Assad-Regime vom IS inhaftiert. Zuvor war bereits sein Bruder J. vom IS inhaftiert worden. Dem Angeklagten wurde von seinem Arbeitgeber zur Flucht geraten, worauf er aber nicht einging. Stattdessen erkundigte er sich auf Anraten seiner Familie bei einem der Emire der Sicherheitspolizei der Terrororganisation, weswegen man ihn suche. Dieser erklärte, nichts zu wissen, erwartete den Angeklagten jedoch zu einem späteren Zeitpunkt persönlich im Haus seiner Familie und nahm den Angeklagten dort fest. Er befand sich dann drei Monate und elf Tage in Haft. Während der Haft wurde er durch Aufhängen an Ketten in einem dunklen Raum sowie durch Schläge mehrfach gefoltert, und es wurde ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen. Unter der Folter nannte er wie verlangt Namen von mit dem Regime zusammenarbeitenden Personen. Nach seiner Befreiung aus der IS-Haft durch die Freie Syrische Armee im Januar 2014 versteckte sich der Angeklagte für etwa zwei Wochen bei einem ebenfalls befreiten Mitgefangenen und nahm dann Kontakt mit seinem Bruder J. auf. Dieser war einige Zeit zuvor aus der IS-Haft entlassen worden, hatte sich der Sicherheitspolizei des IS in Tabka angeschlossen und war dort in höherer Position tätig. Dem Angeklagten, der trotz des gegen ihn verhängten Todesurteils unbedingt in das von IS beherrschte Tabka zurückkehren wollte, wurde durch seinen Bruder nach Rücksprache mit den dortigen Emiren der Sicherheitspolizei des IS mitgeteilt, dass er keine weitere Verfolgung durch den IS zu befürchten habe, wenn er Reue zeige, einen Scharia-Kurs absolviere und sich dem IS anschließe. Der Angeklagte, der stattdessen die Möglichkeit gehabt hätte, sich entweder der Freien Syrischen Armee, die ihn befreit hatte, anzuschließen oder aber ins Ausland zu fliehen, kehrte Ende Januar 2014 nach Tabka zurück, um sich dort dem IS anzuschließen. Er legte vor einem Scheich ein Reuebekenntnis ab und gliederte sich in den folgenden Monaten ab Mitte Februar bis jedenfalls Mitte August 2014 in die örtliche Sicherheitspolizei des IS ein, wobei er wusste und billigte, dass der IS seine Ziele neben der Begehung von anderen Verbrechen auch durch die Tötung Andersdenkender verfolgt. Den geforderten Schariakurs absolvierte der Angeklagte einige Wochen später. In der Folgezeit betätigte er sich im gegenseitigen Einvernehmen mit dem jeweils örtlich zuständigen Verantwortlichen des IS wie folgt für die Organisation: Zu zwei nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten, jedenfalls im April oder Mai 2014, war der Angeklagte von einem der Emire des IS beauftragt worden, in Tabka an insgesamt drei Häusern in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses seiner Familie die Türschlösser auszuwechseln, um diese Wohnungen dann Mitgliedern bzw. Kämpfern des IS zur Verfügung stellen zu können. Diese Häuser waren ursprünglich von Christen oder Kurden bewohnt, von diesen jedoch zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Rahmen des Bürgerkriegs verlassen worden. Der Emir händigte dem Angeklagten hierzu die neuen Schlösser aus und verlangte von ihm deren Einbau, den der Angeklagte vornahm. An zwei Wohnungen, die zuvor von einem Kurden und von einem Christen bewohnt und noch möbliert waren, wechselte er die Schlösser aus und händigte die Schlüssel seinem Bruder J. aus. Bezüglich einer weiteren, leerstehenden Wohnung, die zuvor von einem Christen bewohnt worden war, händigte er die zum neuen Türschloss gehörenden Schlüssel ebenfalls seinem Bruder J. aus. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte Februar 2014 und Mitte August 2014 räumte der Angeklagte mit zwei weiteren IS-Angehörigen ein Haus, das in den Wirren des Bürgerkriegs aufgegeben worden war und das der IS nunmehr für eigene Zwecke verwenden wollte, aus. Zudem stand der Angeklagte seinem Bruder J. als Fahrer zur Verfügung. Neben zahlreichen Fahrten zu Treffen seines Bruders mit den örtlichen Emiren des IS wurde der Angeklagte im Zeitraum von Februar 2014 bis jedenfalls Mitte August 2014 in mindestens acht Fällen damit beauftragt, seinen - mitunter bewaffneten - Bruder J. mit dem Motorrad vom Haus der Familie oder von dessen Wohnung aus zum Sitz der Sicherheitspolizei des IS zu fahren, damit dieser dort seinen Aufgaben als höherrangiges Mitglied der Sicherheitspolizei nachgehen konnte. Das Oberlandesgericht stellte weiter Folgendes fest: Der Senat ist überzeugt, dass sich der Angeklagte nach seiner Desertion und Rückkehr nach Tabka der Katiba Hothaifa Ben Yaman angeschlossen hat, wenngleich letztlich nicht geklärt werden konnte, wie lange er sich für diese Gruppe und in welcher konkreten Art und Weise betätigte. […] Seine Überzeugung von der Mitgliedschaft des Angeklagten in dieser Katiba gründet der Senat auf den Umstand, dass der Angeklagte in seinen Zeugenvernehmungen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Strafverfahren gegen S. A.– wie der Zeuge Staatsanwalt Barrot bekundete – und insbesondere vor dem Oberlandesgerichts Stuttgart im Verfahren gegen A. J. A. K.– wie der Zeuge Staatsanwalt beim BGH Dr. K. berichtete – über detailliertes Wissen von Tätigkeiten, Struktur und Führung sowie über die später hingerichteten Gefangenen dieser Katiba und auch über andere Gruppierungen in der Region Tabka verfügte, das sich einem bloß schutzsuchenden Mitläufer kaum erschlossen hätte. Der Sachverständige Dr. S. führte zudem aus, erhalte es für ausgeschlossen, dass einem jungen männlichen, wehrfähigen Erwachsenen zu dieser Zeit in Syrien lediglich zum Schutz Anschluss gewährt worden sei. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, wie er selbst angab, sich für diese Katiba entschied, weil sein Bruder J. dort bereits Mitglied war. Dass er wegen der Mitgliedschaft seines Bruders und dessen Freundschaft zu den Anführern der Katiba, den A.-Brüdern, lediglich geschützt wurde und deswegen keine Aufgaben zu erfüllen hatte, hat der Angeklagte aber gerade nicht angegeben. Das Oberlandesgericht stellte schließlich fest: Die Feststellungen zu den mitgliedschaftlichen Betätigungen des Angeklagten für den „ISIG/IS“ im dargestellten Zeitraum beruhen auf den Erklärungen, die der Angeklagte über seinen Verteidiger abgegeben hat, und den vom Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung beantworteten Fragen in Verbindung mit seinen hierzu in Einklang stehenden Ausführungen im letzten Wort. Darin hat er geäußert, er habe Angst gehabt, den IS zu verlassen, sein Austritt, sein Weggehen sei wegen Geldmangels verspätet gewesen, und damit schließlich eingeräumt, Mitglied dieser terroristischen Vereinigung gewesen zu sein. Nach den Erklärungen und den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung steht fest, dass er nach der Befreiung aus dem Gefängnis mit Unterstützung seines Bruders J., dessen „ISIG/IS“-Zugehörigkeit er nie in Abrede gestellt hatte, und der Emire des IS wunschgemäß und unbeschadet in das vom „ISIG/IS“ beherrschte Tabka unter der Bedingung zurückkehren konnte, dass er ein Reuebekenntnis ablegte und – zeitlich verzögert – einen Schariakurs absolvierte, was ihn in den Augen der terroristischen Vereinigung von einem Ungläubigen/Abtrünnigen (wieder) zu einem wahren Gläubigen machte. Damit war eine mitgliedschaftliche Betätigung für den „ISIG/IS“, dem der Angeklagte durch seine (vormalige) Mitgliedschaft bei der Hothaifa Ben Yaman und den damit verbundenen Kontakten zu deren Führungspersonen bereits nahestand, untrennbar verbunden. Die Betätigungen für die Sicherheitspolizei des „ISIG/IS“ – Auswechseln der Schlösser von drei nicht mehr bewohnten Wohnungen, um der Vereinigung die erstrebte Nutzung für ihre Zwecke zu ermöglichen, und zahlreiche Fahrdienste für den Bruder – räumte der Angeklagte zwar angepasst an den Stand der Beweisaufnahme schließlich ein, bestritt jedoch bis zu seinem letztlich geständigen Schlusswort, sich dadurch als Mitglied des „ISIG/IS“ betätigt zu haben. Dem Angeklagten war dies jedoch von Beginn an bewusst. Der Kläger befand sich ab 02.05.2018 in Untersuchungshaft und daran anschließend aufgrund der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.03.2019 ab Rechtskraft des Urteils vom 20.07.2019 bis zu seiner Entlassung am 22.10.2020 in Strafhaft. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.01.2020 wurde der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung abgelehnt. Mit Beschluss vom 05.10.2020 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart u.a. fest, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.03.2019 Führungsaufsicht eingetreten sei, und legte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Der Kläger war vom 02.02.2017 bis 01.02.2019 im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 09.05.2019 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, am 26.03.2020 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Seither erhielt er Fiktionsbescheinigungen, ab 20.11.2020 Duldungen, zuletzt am 13.06.2024 mit Gültigkeit bis 24.03.2025. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung leitete das Regierungspräsidium Tübingen ein Ausweisungsverfahren gegen den Kläger ein. Auf seine Anhörung hierzu führte er mit Schreiben vom 22.11.2019 aus, dass er verlobt und die Eheschließung bereits beim Standesamt Tübingen angemeldet worden sei. Vom 29.05.2017 bis zum 25.04.2018 habe er an einem Integrationskurs teilgenommen und sei bis zu seiner Inhaftierung bei einem Pizzalieferdienst tätig gewesen. Nach seiner Haftentlassung könne er dort seine Tätigkeit wiederaufnehmen. In der Justizvollzugsanstalt sei sein Verhalten beanstandungsfrei, sodass zu erwarten sei, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen werde. Das bisherige Verhalten lasse ein künftig straffreies Leben und eine Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik erwarten. Mit Bescheid vom 23.04.2020 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), ordnete infolge der Ausweisung gegen ihn ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an, wobei die Frist mit dem Tag der Ausreise beginnen sollte (Ziffer 2), und beschränkte den Aufenthalt des Klägers ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung bis zu seiner Ausreise auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Landratsamtes R. (Ziffer 3). Ferner wurde festgestellt, dass der Kläger sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung und seiner Haftentlassung kraft Gesetzes (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bis zu seiner Ausreise wöchentlich bei dem Polizeirevier R., xxstraße xx x xx, xx R., zu melden habe (Ziffer 4). Sein Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 54 Abs. 1 Nr. 2, Halbs. 2 AufenthG erfüllt sei und im Strafverfahren wie auch danach ein Abstandnehmen im Sinne der letztgenannten Vorschrift nicht erfolgt sei. Die Wiederholungsgefahr gehöre bei § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits zum Tatbestand, auch in Bezug auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei sie zu bejahen, da der Kläger höchste Schutzgüter verletzt habe und bei ihm keine Zäsur im Lebenswandel erkennbar sei. In der Gesamtabwägung habe seine Ehe wegen des Zeitpunkts der Schließung reduziertes Gewicht und wegen des festgestellten Abschiebungsverbots sei das Bleibeinteresse auf das Interesse an einem legalen Aufenthalt gemindert, das Ausweisungsinteresse überwiege. Die Ausweisung werde zudem nachrangig auf generalpräventive Gründe gestützt. Einreise- und Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsbeschränkung und Meldepflicht seien gesetzliche Folgen der Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stünden die Titelerteilungssperre und die allgemeinen Voraussetzungen entgegen. Wegen des festgestellten Abschiebungsverbots erging weder eine Ausreiseaufforderung noch eine Abschiebungsandrohung. Auf Antrag des Klägers änderte das Regierungspräsidium den Bescheid vom 23.04.2020 durch Bescheid vom 13.10.2020 dahin, dass der Aufenthalt des Klägers ab dem Zeitpunkt seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Z. beschränkt wurde (Ziffer 1) und er sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung und seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise wöchentlich bei dem Polizeiposten in H. zu melden hat (Ziffer 2). Mit weiterem Bescheid vom 02.03.2022 ergänzte das Regierungspräsidium die Verfügung vom 23.04.2020 und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an. Hierzu wurde verfügt, dass der Kläger bis zum vollziehbaren Widerruf des mit dem Bescheid des Bundesamts vom 25.09.2018 festgestellten Abschiebungsverbots nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.06.2021 (Az.: C-546/19) sei eine Ausweisung, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nur noch bei Erlass einer Abschiebungsandrohung mit der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar. Ein vorübergehendes Abschiebungshindernis, insbesondere wegen eines vorliegenden Schutzstatus‘, rechtfertige nicht, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Am 13.05.2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dem Oberlandesgericht habe es für die Annahme seiner Mitgliedschaft im IS genügt, dass er sich im Herrschaftsbereich des IS aufgehalten und dort Dienste verrichtet habe, die nach dem Recht der Bundesrepublik keine Straftaten darstellten. In Strafhaft habe er sich beanstandungsfrei verhalten. Es sei unklar, was er in Bezug auf die Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit noch habe tun sollen. Er sei nie Mitglied des IS gewesen und habe bis heute panische Angst vor dieser Gruppierung. Er habe sich damals nicht anders zu helfen gewusst als zu seinem Bruder zu fliehen und habe aufgrund seiner Traumatisierung die Gefahr verkannt. Seine Flucht aus Syrien habe klar seine Aversion gegenüber dem IS zum Ausdruck gebracht. Dies sei eine räumliche Distanzierung. Eine ideelle Distanzierung sei deshalb unmöglich, weil er die Ideologie des IS zu keinem Zeitpunkt vertreten habe, wie auch die Eheschließung mit einer deutschen Frau beweise. Man habe sich mit dem Regierungspräsidium dahingehend verständigt, dass er bei seiner Ehefrau wohnen könne. Die Teilabänderung des Bescheids vom 23.04.2020 durch den Bescheid vom 13.10.2020 und die dortige Beschränkung seines Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Z. statt zuvor des Landratsamts R. beeinträchtige den Gegenstand der Klage im Kern nicht. Die Klage bleibe in vollem Umfang aufrechterhalten, wenngleich der Beklagte hinsichtlich des Aufenthalts des Klägers eine Änderung veranlasst habe. Mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht richtete der Kläger seine Klage auch gegen die Ergänzung des Bescheids vom 23.04.2020 in Gestalt der Abschiebungsandrohung durch den Bescheid vom 02.03.2022. Der Beklagte begründete seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen damit, dass von den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht abzuweichen sei. Seit Ergehen der Ausweisungsverfügung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung in den Einstellungen des Klägers ergeben. Die Wiederholungsgefahr bestehe, auch wenn das Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (im Folgenden: konex) dem Kläger bestätige, dass es bei ihm keine Hinweise auf eine religiöse oder weltanschauliche Radikalisierung gebe. Denn der Anknüpfungspunkt für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Ausweisungsverfügung sei die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung IS und der Umstand, dass der Kläger von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen habe. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 09.03.2022 - 10 K 1696/20 - die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.04.2020 in der Gestalt der Änderung vom 13.10.2020 und der Ergänzung vom 02.03.2022 in den Ziffern 1 bis 4 und 6 aufgehoben. Es hat angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorlägen. Dem Verwaltungsgericht zufolge ist auch im Falle des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Zwar seien besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, aber eine vom Aufenthalt des Klägers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aus spezialpräventiven, sondern allein aus generalpräventiven Gründen gegeben, denen gewichtige Bleibeinteressen gegenüberstünden, weshalb sich die Ausweisung nach Abwägung als unverhältnismäßig erweise. Aus diesem Grund hat es der Klage hinsichtlich der Ausweisung und auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots, der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts sowie der Meldepflicht stattgegeben. Die Abschiebungsandrohung hat es ebenfalls aufgehoben. Sie könne ihren Zweck nicht erreichen, den Kläger auf eine zeitlich absehbare Abschiebung hinzuweisen, da ein Abschiebungsverbot festgestellt sei. Gegen das am 22.04.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat der Senat auf den am 25.04.2022 gestellten und am 17.06.2022 begründeten Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 26.09.2022 - 12 S 1009/22 - die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am 26.10.2022 unter Stellung eines Antrags und unter Verweis auf den Schriftsatz im Zulassungsverfahren vom 17.06.2022 begründet. Er führt im Einzelnen aus, dass die Ausweisung rechtmäßig sei und das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass in Fällen der Unterstützung des Terrorismus nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Wiederholungsgefahr gesetzlich vermutet werde. Neben dem Wortlaut der Norm sei bei der Auslegung auch die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland heranzuziehen, die durch die Resolution 2178(2014) des VN-Sicherheitsrats bindend aufgerufen sei, terroristischen Gruppen Rückzugsmöglichkeiten zu verwehren und die logistische Basis zu entziehen. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Belege gingen fehl. Auch liege nicht die angedeutete Divergenz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs vor, denn beide Gerichte gingen davon aus, dass die Gefahr zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen müsse, dies im Falle des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedoch vermutet werde. Weder das Vollzugsverhalten des Klägers noch sein Verhalten in Freiheit und auch nicht die angebliche Ausnahmesituation aufgrund der Kriegswirren könnten die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Im Rahmen der Abwägung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung unangemessen in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreife. Denn der Kläger habe die Ehe erst am 28.02.2020 und damit nach Verurteilung und Anhörung zur Ausweisung geschlossen, sodass die Ehefrau bei der Eheschließung von der unsicheren Bleibeperspektive in Kenntnis gewesen sei, weshalb der Eheschließung nicht das gleiche Gewicht zukomme wie bei einer gesicherten Bleibeperspektive. Zudem bestehe das vom Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot fort, sodass der Kläger im Augenblick keine Trennung von seiner Familie befürchten müsse und ihm im Falle des Widerrufs des Abschiebungsverbots der Rechtsweg offenstehe. Selbst im Falle der Gefahr der Trennung der Familie stehe wegen der schwerwiegenden Straffälligkeit des Klägers der Schutz der Familie der Ausweisung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht hinreichend beachtet, dass sich die Geburt des Kindes hier nicht als Zäsur in der Lebensführung des Klägers darstelle, die eine grundlegende Verhaltensänderung hätte erwarten lassen, da selbst die bevorstehende Entbindung den Kläger nicht dazu gebracht habe, sein sicherheitsgefährdendes Verhalten einzuräumen, sondern er in der mündlichen Verhandlung, als seine Ehefrau hochschwanger gewesen sei, jegliches Eingeständnis standhaft verweigert habe. Art. 8 Abs. 1 EMRK greife nicht, da dies einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetze, der beim Kläger seit 01.02.2019 nicht mehr gegeben sei. Unabhängig davon sei wegen der Straftaten des Klägers ein Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Ausweisung nur generalpräventiv begründet sei, obwohl sie auch spezialpräventiv begründet sei. Die Ausweisung sei einschließlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG notwendigerweise mit einer Abschiebungsandrohung zu erlassen, die jedoch nach Art. 9 Richtlinie 2008/115/EG vorübergehend auszusetzen sowie die Vollstreckung der gesetzlichen Ausreisepflicht aufzuschieben sei. Mit Bescheid vom 20.12.2023 änderte das Regierungspräsidium Tübingen die Ziffer 1 der Verfügung vom 13.10.2020 und beschränkte den Aufenthalt des Klägers ab dem Zeitpunkt seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise auf den Z. sowie die Landkreise S. und R.. Mit weiterem Bescheid vom 09.08.2024 änderte das Regierungspräsidium Tübingen die Ziffer 1 der Verfügung vom 13.10.2020 erneut und beschränkte den Aufenthalt des Klägers ab dem Zeitpunkt seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise auf den Z. sowie die Landkreise S., T., R. und F.. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ziffern 2 und 6 des angefochtenen Bescheids vom 23.04.2020 in Gestalt der Ergänzung durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.03.2022 aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 1696/20 - zu ändern, soweit die Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23. April 2020 in Gestalt der Änderung vom 13. Oktober 2020 aufgehoben worden sind, und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt insbesondere aus: Der Beklagte wolle sich über die nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinwegsetzen, um einer abstrakten Linie zu folgen, bei der die konkreten Umstände des Falles keinen Platz haben sollten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit allen Details des Falles befasst und sei auf den Kläger eingegangen, der überzeugend dargelegt habe, dass er von den vorgeworfenen Taten Abstand gewonnen habe. Es sei unklar, was er noch tun oder sagen könnte, um den Beklagten davon zu überzeugen, dass er sich von den ihm angelasteten Aktivitäten vollständig und irreversibel entfernt habe. Der Beklagte unterlasse auch jegliche Einordnung des Verhaltens des Klägers bezüglich Lebensalter, inzwischen verstrichener Zeit und seiner durchgehend positiven Entwicklung. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, der Beklagte habe alle Fragen stellen können. In einer vom Senat erbetenen Stellungnahme des konex vom 09.01.2025 zu den erfolgten 20 Beratungsgesprächen mit dem Kläger wurde abschließend u.a. ausgeführt: „Der Fokus der Beratung lag auf dem Feld der sozialen Stabilisierung. Die ABK [Ausstiegsberatung des konex] versuchte dementsprechend, den Klienten dabei zu unterstützen, sich in sein nicht-radikales deutsches Umfeld so gut wie möglich zu integrieren, was sowohl infolge des ausländerrechtlichen Status und aus sprachlichen Gründen nicht immer einfach war. Zwar wurde gerade zu Beginn der Beratung der Versuch einer Tataufarbeitung unternommen, hierbei gab sich der Klient allerdings eher reserviert. Er habe in Syrien Fehler gemacht und dafür gebüßt. Er wolle nun einen Strich unter seine Vergangenheit ziehen und in die Zukunft blicken. Aufgrund der offensichtlich fehlenden ideologischen Komponente der Straftat, die vordergründig den Bedingungen des Kriegsgebietes geschuldet zu sein schien und der Tatsache, dass der Beratungsnehmer bemüht war, sich zu integrieren, wurde die Tataufarbeitung nur noch nachrangig behandelt. In der internen Risikobewertung ergab sich zu keinem Zeitpunkt ein erkennbares Radikalisierungsrisiko. Bei seinen Einschätzungen stand das konex stets in engem Kontakt mit den Sicherheitsbehörden. Abschließend bleibt festzuhalten, dass in der gesamten Zeit des Beratungsverhältnisses sowohl den Äußerungen des Herrn A. H. als auch dessen Handlungen und Verhaltensweisen keine Hinweise auf eine bestehende Radikalisierung zu entnehmen waren, weshalb den Ausstiegsberatern die Distanzierung des Klienten von islamistischem Gedankengut authentisch erscheint.“ In der Berufungsverhandlung ist der Kläger informatorisch gehört worden; bezüglich seiner Angaben wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Herr K. von konex wurde als sachverständiger Zeuge vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen im hiesigen Verfahren wie auch im Berufungszulassungsverfahren (12 S 1009/23) und dem anhängigen Beschwerdeverfahren des Klägers (12 S 1599/23). Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Strafakten des Verfahrens 6 - 32 OJs 38/18 einschließlich der Ermittlungsakten, die Gefangenenpersonalakte, die bei der unteren Ausländerbehörde geführten Ausländerakten (Akten des Landratsamts R. und des Landratsamts Z.), die Ausweisungsakten des Regierungspräsidiums Tübingen sowie zwei Bundeamtsakten vor.