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Urteil

11 S 164/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 - 2 K 1061/14 - wird geändert, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft. Die Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 tragen je die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beklagen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin hin erfolgte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Beigeladenen zu 2. 2 Die Eltern der am ...2009 in ... geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind der am ...1966 in B..., Nigeria, geborene nigerianische V. F. - der Beigeladene zu 2 - und die am ...1982 geborene deutsche Staatsangehörige M. M. A. 3 Der Beigeladene zu 2 reiste im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein und führte erfolglos Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter durch. 1996 heiratete er eine jugoslawische Staatsangehörige und lebte in der Folge mit ihr und dem gemeinsamen, 1994 geborenen Sohn D. in W. zusammen. Nach Scheidung der Eheleute im Jahr 2004 schloss der Beigeladene zu 2 2006 die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen M. C., mit der er die - bereits 12 Jahre zuvor, 1994, geborene - Tochter Di. hat. Diese zweite Ehe wurde 2008 geschieden. In der Folge bis Sommer 2014 führte er eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der - mit einem Dritten verheirateten - deutschen Staatsangehörigen M. M. A., deren 1998 geborenen Sohn sowie der Klägerin. Im Juni 2014 gebar M. M. A. in den USA eine weitere Tochter. Für die Klägerin hat der Beigeladene zu 2 die Vaterschaft anerkannt und das (gemeinsame) Sorgerecht inne. Für das im Juni 2014 geborene Kind läuft noch ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft. Seit Sommer 2014 lebt der Beigeladene zu 2 getrennt von Frau A. und den Kindern. Er ist erwerbstätig und leistet monatlich Unterhalt für die Klägerin. 4 Am 12.11.1997 wurde dem Beigeladenen zu 2 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche in der Folge mehrmals, zuletzt bis zum 11.11.2002, verlängert wurde. Derzeit ist er im Besitz einer Duldung. 5 Bis zum Jahr 2003 wurde der Beigeladene zu 2 wegen diverser Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt 2003 bzw. 2004 wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 13.12.2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung an. 6 In dem darauf geführten Klageverfahren des Beigeladenen zu 2, in welchem sich dieser unter anderem auf eine bestehende Erkrankung und auf die Bindungen zu seinem Sohn aus erster Ehe D. berief, nahmen er und das Land Baden-Württemberg am 09.12.2005 einen vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.11.2005 unterbreiteten Vergleichsvorschlag (16 K 137/05) an. Danach sollte der Aufenthalt des Beigeladenen zu 2 für die Dauer von drei Jahren geduldet werden (bis 30.11.2008), wobei die Duldung jeweils mit der auflösenden Bedingung versehen werde "erlischt im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat". Unter Ziffern 5 und 6 des Vergleichs wurde geregelt: 7 5. Sofern die Duldung aufgrund einer auflösenden Bedingung i.S.v. Nr. 2 erlischt, endet die Duldungsregelung sofort und unmittelbar. In diesem Fall ist der Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Rechtskraft eines Strafbefehles/Urteiles zu verlassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird er in seinen Heimatstaat abgeschoben. Befindet er sich in diesem Zeitpunkt in Haft, wird er aus der Haft abgeschoben. Auf Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (z.B. nicht gesicherte medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat oder fehlende finanzielle Mittel für eine medizinische Versorgung) kann er sich dann nicht berufen bzw. ein solches nicht geltend machen. 8 6. Sofern sich der Kläger während des dreijährigen Duldungszeitraums bewährt und die Duldung nicht erlischt wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß obiger Nr. 2 wird das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung und Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.12.2004 aufheben, sofern kein Strafverfahren anhängig ist. 9 Nach seiner Haftentlassung am 20.05.2005 lebte der Beigeladene zu 2 mit seiner späteren zweiten Ehefrau, der rumänischen Staatsangehörigen M. C., und der gemeinsamen, 1994 geborenen, Tochter Di. zusammen. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 16.06.2008, geändert durch Urteil des Landgerichts ... vom 08.10.2008, wurde er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern - seiner Tochter Di. - in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom 25.05.2009 bis zum 28.08.2012 befand er sich erneut in Haft. 10 Mit Schreiben vom 23.06.2010 beantragte der Beigeladene zu 2 mit Blick auf die seit Ende 2008 bestehende Beziehung zu Frau A. und seine Bindungen zu deren Sohn F. und der gemeinsamen Tochter, der Klägerin, beim Regierungspräsidium Stuttgart, die am 13.12.2004 verfügte Ausweisung aufzuheben, hilfsweise deren Sperrwirkungen nachträglich auf den 30.11.2008 zu befristen, sowie bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eilanträge bezüglich einer geplanten Abschiebung waren ohne Erfolg (Beschlüsse des VG Karlsruhe vom 29.07.2010 - 2 K 1458/10 - und des VGH Bad.-Württ. vom 30.08.2010 - 11 S 1983/10 -). Mit Bescheid vom 21.04.2011 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Aufhebung der Ausweisung ab und befristete deren Sperrwirkungen auf 7 Jahre nach erfolgter Ausreise/Abschiebung. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.07.2012 - 2 K 1200/11 -, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 13.12.2004 auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise zu befristen, und wies die Klage im Übrigen ab. Der Hauptantrag bleibe ohne Erfolg. Dass die Ausweisung nicht rechtswidrig sei, stehe aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs fest. Dieser sei auch nach wie vor wirksam, insbesondere stehe dem Beigeladenen zu 2 kein Kündigungsrecht nach § 60 LVwVfG zu. Er könne eine Rücknahme der Ausweisung auch nicht über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erreichen. Bei der Bemessung der Befristung sei zugunsten des Beigeladenen zu 2 insbesondere in Rechnung zu stellen, dass er drei Kinder, darunter die Klägerin, habe. Nach seinem Vortrag, der insoweit durch den Eindruck bestätigt worden sei, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung habe verschaffen können, sei zumindest zwischen dem Beigeladenen zu 2 und seiner jüngsten Tochter (der Klägerin) die für den Schutz des Art. 6 GG entscheidende tatsächliche Verbundenheit zu bejahen. In der mündlichen Verhandlung sei diese unbefangen auf ihren Vater zugegangen und es sei erkennbar gewesen, dass eine Vater-Tochter-Beziehung bestehe. Ein Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2012 - 11 S 1565/12 -). 11 In einem weiteren, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichteten Klageverfahren des Beigeladenen zu 2 gegen die Beklagte wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 25.04.2013 - 2 K 2486/12 - ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beigeladene zu 2 könne sich nach Maßgabe der Nr. 5 des am 09.12.2005 geschlossenen Vergleichs auf Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht berufen. Mit dem Vergleich habe der Rechtsstreit beendet und gewährleistet werden sollen, dass im Falle einer erneuten Straffälligkeit des Beigeladenen ohne weiteres dessen Aufenthaltsrecht endgültig verloren gehe und eine sofortige Abschiebung möglich sei, ohne dass er sich auf humanitäre Gründe im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG berufen könnte. Da der Beigeladene zu 2 im Jahr 2008 wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden sei, sei die auflösende Bedingung unter Nr. 2 des Vergleichs mit den genannten Rechtsfolgen eingetreten. Der Vergleich sei nach wie vor wirksam. Der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.07.2013 - 11 S 1141/13 - abgelehnt. 12 Am 14.08.2013 beantragten die Klägerin und ihre Mutter bei der Beklagten, dem Beigeladenen zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, ihn weiter im Bundesgebiet zu dulden. Aus Art. 6 GG folge ein Recht, mit dem Beigeladenen zu 2 weiterhin in häuslicher Beistandsgemeinschaft zu leben. 13 Mit Beschluss vom 09.09.2013 - 2 K 2074/13 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg auf entsprechende Anträge der Klägerin, ihrer Mutter und des Beigeladenen zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Beigeladenen zu 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Das Recht der Klägerin auf Umgang mit ihrem Vater habe zur Konsequenz, dass dessen Abschiebung mit Blick auf Art. 6 GG einstweilen rechtlich nicht möglich sei. 14 Die Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin und ihrer Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Beigeladenen zu 2 mit Bescheid vom 04.10.2013 ab. Nach § 81 Abs. 1 AufenthG liege das Antragsrecht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Ausländer selbst. Die Möglichkeit der Antragstellung durch Dritte sei im Ausländerrecht nicht vorgesehen. Auch aus Art. 6 GG erwachse kein eigenständiges oder zusätzliches Antragsrecht für Verwandte oder Familienangehörige. Die von der Klägerin und ihrer Mutter reklamierten und durch Art. 6 GG geschützten Rechtspositionen seien bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geprüft worden, in denen der Beigeladene zu 2 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt habe. Neue Tatsachen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem weiteren Antrag auf Erteilung einer Duldung sei durch das Regierungspräsidium Karlsruhe inzwischen entsprochen worden. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe Widersprüche der Klägerin und ihrer Mutter vom 15.10.2013 gegen den Bescheid vom 04.10.2013 zurück. 16 Bereits am 10.04.2014 hatten die Klägerin, ihre Mutter und der Beigeladene zu 2 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (Untätigkeits-)Klagen erhoben. Zur Begründung der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Beigeladenen zu 2 und Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 04.10.2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014, hilfsweise auf Duldung des Beigeladenen zu 2 gerichteten Klagen, wurde vorgetragen: Die Rechte der Klägerin und ihrer Mutter aus Art. 6 GG seien nicht Gegenstand der abgeschlossenen Verfahren gewesen. Ihnen komme jedenfalls in der vorliegenden Sonderkonstellation, in der der Beigeladene zu 2 aufgrund des im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs gehindert sei, Abschiebungshindernisse selbst geltend zu machen, ein eigenes Antrags- und Klagerecht zu. Der Beigeladene zu 2 berief sich außerdem auf diverse gesundheitliche Einschränkungen, welche eine Rückkehr in sein Heimatland unmöglich machten. 17 Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene zu 2, die Klägerin und ihre Mutter begehrten im vorliegenden Verfahren eine nochmalige Überprüfung desselben, bereits „abgeurteilten“ Lebenssachverhaltes, ohne dass neue Erkenntnisse hierzu vorlägen. 18 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - wurde auf die Klage der Klägerin (dort: Klägerin zu 1) die Beklagte verpflichtet, dem Beigeladenen zu 2 (dort: Kläger zu 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 wurden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Klagen der Mutter der Klägerin (dort: Klägerin zu 2) und des Beigeladenen zu 2 wurden abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird zur Begründung ausgeführt: Die Klage der Klägerin sei zulässig. Sie sei klagebefugt. Sie habe zwar keinen einfachgesetzlichen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Jedoch könne sie sich auf ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG berufen, da sie geltend machen könne, mit ihrem Vater weiterhin in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben zu wollen. Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft sei in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und habe daher einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Art. 6 GG genügenden Weise berücksichtigt werden. Die Klage der Klägerin sei auch begründet. Ihr Anspruch aus Art. 6 GG auf Berücksichtigung ihrer familiären Bindungen zu ihrem Vater habe sich zu einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verdichtet. Die Ausreise des Vaters der Klägerin sei gegenwärtig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Kammer habe bereits im Urteil vom 02.07.2012 - 2 K 1200/11 - das Bestehen einer Vater-Tochter-Beziehung bejaht. Trotz der kritisch zu würdigenden Verurteilung des Vaters wegen eines Sexualdeliktes sei davon auszugehen, dass zwischen ihm und der Klägerin, tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, deren Aufrechterhaltung förderlich für das Kindeswohl sei. Im Beschluss der Kammer vom 09.09.2013 - 2 K 2074/13 - sei festgestellt worden, dass diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit beanspruchen dürfte. Damals habe er seit seiner Haftentlassung im August 2012 dauerhaft Betreuungsleistungen für die Klägerin erbracht und insbesondere in - von der städtischen Kinderbetreuung nicht abgedeckten - Zeiten für sie gesorgt, in denen ihre Mutter im Schichtdienst arbeite. Zwar lebe der Beigeladene zu 2 seit Ende Juli nicht mehr mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft. Die persönliche Verbundenheit zwischen ihm und seiner Tochter bestehe aber weiterhin. Er habe nach den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin regelmäßigen, teilweise täglichen Kontakt zu seiner Tochter, spiele mit ihr, beteilige sich an ihrer Betreuung und trage finanziell zu ihrem Unterhalt bei. Der Annahme eines auf unabsehbare Zeit bestehenden rechtlichen Ausreisehindernisses stehe auch nicht entgegen, dass sich der Vater der Klägerin auf solche Ausreisehindernisse nach Maßgabe des (insoweit) wirksamen gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2005 selbst nicht mehr berufen könne. Der Vergleich hindere andere Familienangehörige, die an diesem nicht beteiligt gewesen seien, nicht daran, ihren eigenen Anspruch auf Berücksichtigung der familiären Bindungen gelten zu machen. Das der Beklagten durch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eröffnete Ermessen werde durch die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einem intendierten Ermessen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorläge. Ohne Erfolg bleibe der Einwand der Beklagten, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stünde entgegen, dass einem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur "auf seinen Antrag" erteilt werde. Dieses Antragserfordernis betreffe nur eine formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber für den von der Klägerin reklamierten eigenen Anspruch auf "Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" ihres Vaters. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs stelle das Aufenthaltsgesetz keine besonderen formellen Antragserfordernisse auf. Das Antragserfordernis sei aber auch dadurch erfüllt, dass der antragsberechtigte Vater der Klägerin jedenfalls konkludent einen (neuen) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe. Damit habe er die Beklagte verfahrensrechtlich in die Lage versetzt, zwar nicht seine eigenen, aber die Rechte der Klägerin aus Art. 6 GG zu berücksichtigen. Die zulässige Klage der Mutter der Klägerin (dort: Klägerin zu 2) sei unbegründet, weil sie seit Juli 2014 von dem Vater der Klägerin getrennt lebe und jedenfalls deshalb über keine in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallenden familiären Bindungen zu diesem verfüge. Die Klage des Vaters der Klägerin (dort: Kläger zu 3) sei unzulässig. Ihr stehe die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25.04.2013 - 2 K 2486/12 - entgegen. 19 Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20.01.2015 - 11 S 2493/14 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Am 13.02.2014 hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Bei der Argumentation des Verwaltungsgerichts werde übersehen, dass es sich beim Grundrecht nach Art. 6 GG grundsätzlich nur um ein Schutz- und Abwehrrecht handele, das sich in der Regel an den Gesetzgeber richte, nicht jedoch um ein Leistungsrecht, welches ein eigenständiges Antragsrecht für Dritte oder ein konkretes Aufenthaltsrecht gewähre. Zwar hätten die zuständigen Ausländerbehörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Doch begründe weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Darüber hinaus seien die aus Art. 6 GG geschützten Interessen der Klägerin in der angegriffenen Ausgangsentscheidung vom 04.10.2013 auch ausdrücklich gewürdigt worden. Weiterhin sei - wenn es darauf überhaupt noch ankommen sollte - auch die tenorierte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG inhaltlich fehlerhaft, da Art. 6 GG jedenfalls kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel vermittle. Das angegriffene Urteil bleibe eine hinreichende Erklärung dafür schuldig, warum die bestehende Duldung des Beigeladenen zu 2 nicht ausreiche, die aus Art. 6 GG abgeleiteten Rechte der Klägerin auf Fortsetzung der familiären Bindungen zum Beigeladenen zu 2 sicherzustellen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auch deren Klage abzuweisen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Für die Klägerin wird zur Begründung darauf verwiesen, dass die zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2 bestehende Beziehung unter den besonderen Schutz von Art. 6 GG falle. Sie sei selbst Trägerin des Grundrechts. Ihr Vater sei für vier Jahre ab Ausreise ausgewiesen. Eine derart langdauernde Abwesenheit würde bei dem Alter der Klägerin die Vater-Kind-Beziehung gänzlich zerstören. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebe der Klägerin einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte ihr Recht auf Zusammenleben mit ihrem Vater in einer der Bedeutung dieses Grundrechts entsprechenden Art und Weise berücksichtigten. Dies setze denknotwendig auch eine eigene Antragsbefugnis voraus, insbesondere im vorliegenden Fall, nachdem der Vater der Klägerin auf die Geltendmachung dieser Grundrechte verzichtet habe, noch bevor die Klägerin geboren worden sei, und dieser Verzicht durch die Behörden und die Gerichte als für alle Zukunft bindend und auch der Klägerin gegenüber wirksam angesehen werde. Zur Frage der Antragsbefugnis werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2013 verwiesen, mit welchem der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.04.2013 abgelehnt worden sei. Darin werde darauf abgestellt, dass die Klägerin bislang keinen eigenen Antrag bei der Beklagten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihren Vater gestellt habe. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass beim Beigeladenen zu 2 in Bezug auf das Sexualdelikt nicht nur keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, was durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen sei, sondern dass er auch immer bestritten habe, diese Tat begangen zu haben. Er habe noch in der JVA H. eine Therapie begonnen - unter der These einer hypothetischen Täterschaft -, die er bis heute fortgesetzt habe. Ausweislich eines Berichts seines Bewährungshelfers habe er Auflagen und Weisungen zuverlässig eingehalten, sehe seine Kinder regelmäßig und habe zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis, das auch in Zukunft so bleiben solle. 25 Vom - damals noch nicht zum Verfahren beigeladenen - Vater und von der Mutter der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.02.2015 erklärte "Anschlussberufungen" wurden mit Schriftsatz vom 24.02.2015 zurückgenommen. Daraufhin wurden deren Berufungsverfahren abgetrennt (11 S 823/15) und mit Beschluss vom 29.04.2015 eingestellt. Mit Beschluss vom 17.04.2015 wurden das Land Baden-Württemberg und der Vater der Klägerin zum vorliegenden Verfahren beigeladen. 26 Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Zum Verfahren wird auf die Stellungnahmen der Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 verwiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. 27 Der Beigeladene zu 2 hat ebenfalls beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er nimmt zur Begründung auf das Vorbringen der Klägerin Bezug. 30 Inzwischen - mit Schreiben an die Beklagte vom 24.02.2015 - hat der Beigeladene zu 2 ausdrücklich einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt. 31 Dem Senat liegen die von der Beklagten (7 Hefte der Ausländerbehörde sowie ein Heft des Regierungspräsidiums Karlsruhe) und von dem Beigeladenen zu 1 (5 Hefte) vorgelegten ausländerrechtlichen Akten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs über frühere Verfahren des Beigeladenen zu 2 (13 S 955/05, 11 S 1938/10, 11 S 1565/12, 11 S 2477/12, 11 S 1141/13) vor. Der Inhalt dieser Akten ist ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über das erstinstanzliche Verfahren (2 K 1061/14) sowie das diesbezügliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 2074/13) und die Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Berufungsverfahren (11 S 164/15 und 11 S 823/15) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - ist zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auf deren Klage die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen zu 2, ihrem Vater, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Auch ihre Klage ist abzuweisen. 33 Der Senat lässt offen, ob für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage nicht bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt und diese damit unzulässig ist (vgl. Wahl in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 42 Rn. 71, m.w.N.). Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an ihren Vater hat. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 sind auch insoweit rechtmäßig, als sie die Klägerin betreffen, und verletzten diese daher nicht in geschützten Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Dahinstehen kann letztlich auch, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen (A). Die Klägerin hat nämlich keinen (eigenen und selbstständig geltend machbaren) Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater (B). A) 35 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zunächst (noch) nicht von vornherein wegen der Ausweisung des Beigeladenen zu 2 vom 13.12.2004 ausgeschlossen, deren Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise befristet sind, also weiter andauern. Denn es ist hier auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.07.2015 geltende Fassung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG abzustellen (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 24.12 -, juris), nach welcher die Aufenthaltserlaubnis "abweichend von § 11 Abs. 1 erteilt werden kann". Die durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 lit. c) des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, 1386, 1389) geänderte Fassung, in welcher dieser Zusatz gestrichen ist, gilt erst ab dem 01.08.2015 (vgl. Art. 9 Satz 2 des Änderungsgesetzes). 36 Nach Anhörung des Beigeladenen zu 2 und unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spricht auch aus Sicht des Senats alles dafür, dass die Ausreise des Beigeladenen zu 2 mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, weil dieser die Klägerin - für die er gemeinsam mit deren Mutter das Sorgerecht innehat - und deren Geschwister regelmäßig betreut, enge Bindungen zu diesen hat und für die Klägerin eine wichtige Bezugsperson darstellt (siehe im einzelnen zu den Voraussetzungen GK-AuslR, Stand: März 2015, § 60a AufenthG Rn. 179 ff. ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2015, § 25 AufenthG Rn. 176 ff., § 60a AufenthG Rn. 25 ff.; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Kommentar zum GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 55 ff., jew. m.w.N.). 37 Dies kann aber ebenso offenbleiben wie die Fragen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hier vorliegen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des im Jahr 2005 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Beigeladenen zu 1 (noch) zu berücksichtigen sind, welche Folgerungen die Tatsache hat, dass der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtskräftig abgelehnt worden und die Klägerin gegen diese Ablehnung nicht vorgegangen ist, und ob tatsächlich von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen wäre. B) 38 Denn die Klägerin kann unabhängig davon nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an ihren Vater beanspruchen. Dies folgt bereits aus der fehlenden (materiellen) Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 AufenthG (I.). Abgesehen davon hat die Klägerin als Drittbetroffene keinen entsprechenden (Leistungs-)Anspruch, den sie im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könnte (II.). I. 39 Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht § 81 Abs. 1 AufenthG entgegen. 40 Nach dieser Vorschrift wird ein Aufenthaltstitel "einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist" (1.). Eine andere Bestimmung in diesem Sinne oder eine weitere Anspruchsgrundlage, welche Familienangehörigen eines Ausländers als Drittbetroffenen einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer vermitteln würde, findet sich weder im Aufenthaltsgesetz (2.) oder in der Familienzusammenführungsrichtlinie (3.), noch lässt sie sich aus Art. 6 GG (4.), Art. 8 EMRK (5.), der Kinderrechtskonvention (6.) oder der Grundrechte-Charta (7.) herleiten. 41 1. Die Regelung des § 81 Abs. 1 AufenthG führt dazu, dass nur derjenige die materielle Berechtigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels - und damit auch zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens - hat, dem dieser erteilt werden soll. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur der Beigeladene zu 2 - und nicht die Klägerin oder andere Familienangehörige - die Erteilung der von diesem begehrten Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann. 42 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird mit § 81 Abs. 1 AufenthG nicht lediglich ein Antragserfordernis als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung eines Titels normiert, sondern auch die materielle Berechtigung für dessen Beantragung und Erteilung (vgl. zum "materiell-rechtlichen Gehalt" auch Senatsbeschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, InfAuslR 2013, 27). Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz - wenn nicht "etwas anderes bestimmt" ist - nur auf Antrag des Betreffenden und nicht etwa eines Familienangehörigen zu ermöglichen. Bis zum 27.08.2007 lautete § 81 Abs. 1 AufenthG "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag , soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Mit der Änderung wurde auf Vorschriften der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) reagiert. Nach dieser können nämlich die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des in der Richtlinie geregelten Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss (Art. 5 Abs. 1). Bei Ablehnung des Antrags haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenführende und/oder seine Familienangehörigen Rechtsbehelfe einlegen können; Verfahren und Zuständigkeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Art. 18). Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 -, NVwZ 2013, 1497). In der Folge wurde mit Wirkung zum 28.08.2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. 2007 I, 1970; 2008 I, 992) die auch heute noch geltende Fassung des § 81 Abs. 1 AufenthG eingeführt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5065, S. 194) heißt es dazu: "Die Festlegung des Antragstellers ist nach Artikel 5 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie erforderlich". Danach kann in der Regel nur der den Titel begehrende Ausländer diesen beantragen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit explizit gegen ein eigenständiges Antragsrecht der Familienangehörigen entschieden (vgl. dazu GK-AuslR, § 81 AufenthG Rn. 8; Weltein: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Juni 2015, § 8 AufenthG Rn. 27 ff.; Hofmann in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 3 und 7). 43 Damit ist der Antrag der Klägerin schon wegen fehlender Antragsberechtigung abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beigeladene zu 2 inzwischen ebenfalls einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hat, und zwar ausdrücklich mit Schreiben gegenüber der Beklagten vom 24.02.2015 sowie möglicherweise konkludent bereits zuvor, etwa durch Klageerhebung im erstinstanzlichen Verfahren. Weil § 81 AufenthG nicht eine lediglich formelle Voraussetzung setzt, sondern die materielle Antragsberechtigung regelt, kann eine spätere Antragstellung durch den Ausländer nicht zur "Heilung" der fehlenden Berechtigung des Dritten (etwa entspr. § 45 VwVfG) führen. Wird der Antrag statt von dem die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrenden Ausländer von einem Dritten - hier der Klägerin und ihrer Mutter - und unter Berufung auf ein eigenständiges Antragsrecht, nicht etwa in Vertretung, - gestellt, wird damit ein eigenes Verwaltungsverfahren des Dritten in Gang gesetzt, wenn auch dieses auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts an den Ausländer gerichtet ist. Dieser Antrag ist aus den angeführten Gründen mit Blick auf § 81 Abs. 1 AufenthG ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels abzulehnen, und zwar in einer dem Dritten gegenüber ergehenden Entscheidung - wie hier der Bescheid vom 04.10.2013 gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter. Daran vermag auch eine spätere Antragstellung durch den betreffenden Ausländer selbst nichts zu ändern. Mit dieser wird vielmehr gegebenenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit einem an den Ausländer gerichteten Bescheid endet. Ob sich ein Familienangehöriger dann an diesem Verfahren beteiligen und ob er gegen ablehnende Entscheidungen mit Rechtsbehelfen vorgehen kann, ist eine andere Frage (vgl. zu dieser unten 4 a) und II.). Die Klägerin und ihre Mutter haben bereits bei Antragstellung weder ein bloßes Beteiligungsrecht an einem Verfahren des Beigeladenen zu 2 geltend gemacht noch sich gegen einen diesem gegenüber ergangenen Bescheid gewandt, sondern sich von Anfang an darauf berufen, ein eigenes - und in einem eigenständigen Verfahren verfolgbares - Recht (Art. 6 GG) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben. 44 2. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG, nach welcher der Klägerin als Tochter ein Antragsrecht zustehen könnte. 45 3. Wie sich aus den Erläuterungen unter 1.) ergibt, findet sich eine solche auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG, siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O.). Abgesehen davon gilt sie für die Zusammenführung von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 1) und findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Unionsbürgern (Art. 3 Abs. 3). 46 4. Ebenso wenig kann die Klägerin unmittelbar aus Art. 6 GG - als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG - einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung eines (bestimmten) Aufenthaltstitels an ihren Vater herleiten. 47 Zwar kann Art. 6 GG ein Recht der Familienangehörigen eines Ausländers begründen, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen; er eröffnet damit für einige Fallkonstellationen eine Rechtsschutzmöglichkeit für Drittbetroffene (a). Wie ausgeführt, wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine ihrem Vater gegenüber ergangene Entscheidung, sondern begehrt aus eigenem Recht in einem selbstständigen Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Ein solcher Anspruch und damit ein entsprechendes Antragsrecht lässt sich aus Art. 6 GG aber nicht herleiten (b). 48 a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthält sowohl ein klassisches (Abwehr-)Grundrecht gegen Eingriffe des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Es gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber keinen unmittelbaren (Leistungs-)Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84 und 313/84 -, BVerfGE 76, 1, und vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81) und schützt nicht schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung (BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382, und vom 12.05.1987, a.a.O., Kammerbeschluss vom 05.06.2013 - BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl geeigneter Mittel und Wege zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderungsauftrags für Ehe und Familie einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987, a.a.O., und vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67, und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Das beinhaltet für ausländerrechtliche Entscheidungen (nur) einen eigenen Anspruch des Familienangehörigen darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen in der gebotenen Weise berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 und Kammerbeschluss vom 05.06.2013, jew. a.a.O. und m.w.N.). Dabei ist bei Kindern das Kindeswohl in einer besonderen Weise zu beachten. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458, und vom 05.06.2013, a.a.O.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, und vom 23.01.2006, a.a.O.). 49 Danach resultiert aus Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht für Familienangehörige eines Ausländers, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen. So besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass - sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen - Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden. Denn dann greift gegebenenfalls Art. 6 GG als Abwehrrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch (vgl. Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Stand: Dez. 2014, Art. 6 Rn. 10, 43, 64, 66). Entsprechende Maßnahmen sind geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und müssen sich daher an Art. 6 Abs. 1 und 2 GG messen lassen, wobei sich jeder Familienangehörige auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 88, 9, m.w.N.; vgl. näher Koch, Der Grundrechtsschutz des Drittbetroffenen, 2000, S. 296, m.w.N.). Das ist zum Beispiel bei einer Ausweisung dann der Fall, wenn diese eine Trennung der Familie bzw. eines Elternteils vom Kind zur Folge hätte, weil der Betreffende das Bundesgebiet tatsächlich verlassen müsste (vgl. zu dieser Einschränkung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris, und unten II.). In der Rechtsprechung wird die Klagebefugnis des Familienangehörigen darüber hinausgehend - also ohne weitere Prüfung der Frage, ob die konkrete Maßnahme überhaupt tatsächlich zu einer Beendigung des Aufenthalts führt - generell bei Ausweisungen und auch bei der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bejaht (zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 03.05.1973, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluss vom 19.01.1990 - 10 TH 2269/89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.1970 - I 28.69 -, NJW 1970, 2178; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.1998 - 13 S 2514/97 -, InfAuslR 1998, 335, und vom 15.02.1999 - 11 S 1854/99 -, InfAuslR 1999, 419; Kraft, Die Rechtsprechung des BVerwG zur Ausweisung im Ausländerrecht, DVBl. 2013, 1219, 1223, m.w.N.; zur Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [unter Verweis auf die bei einer Aufhebung des Ablehnungsbescheids wieder auflebende Erlaubnisfiktion]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2008 - 1 B 8.08 (1 PKH 6.08) -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3143/88 -, NVwZ 1989, 1194, Beschluss vom 20.03.1990 - 11 S 3278/89 -, juris), teilweise wird sogar die Erhebung einer Verpflichtungsklage durch den Familienangehörigen für zulässig erachtet (vgl. zum Streitstand Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.; siehe genauer im Folgenden, unter II.). 50 b) Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer und damit auch kein Antragsrecht. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 81 Abs. 1 AufenthG nur dem Ausländer selbst ein eigenes Recht zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens einzuräumen, in welchem dann allerdings alle Rechtspositionen - auch die der Ehegatten und Kinder - umfassend zu prüfen sind, liegt innerhalb des diesem nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Anspruch des Familienangehörigen auf Berücksichtigung der familiären Bindungen bzw. des Kindeswohls kann gegebenenfalls nach Stellung eines Antrags des betreffenden Ausländers bezüglich einer diesem gegenüber ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden, führt aber nicht zu einem eigenen Antragsrecht. Wie ausgeführt, ist Ausgangspunkt ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes Abwehrrecht oder die in Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die Ausländerbehörden verpflichtet sind, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Es geht dabei aber immer um Entscheidungen gegenüber dem Ausländer, in deren Rahmen eine ordnungsgemäße, insbesondere Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) genügende Abwägung bzw. Ermessensentscheidung zu erfolgen hat. Dagegen kann sich der Familienangehörige wenden bzw. in diesem Verfahren seine Rechte geltend machen, und zwar dann aus eigenem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1996, a.a.O., Rz. 32, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.08.1996, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 20.02.2004 - 11 ME 399/03 -, NVwZ-RR 2004, 791) stehe einer Klage nicht einmal entgegen, dass der Bescheid dem betreffenden Ausländer gegenüber bestandskräftig geworden sei. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie bzw. das Kindeswohl erfordern es jedoch nicht, über diese Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus - und entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 81 AufenthG - jedem Ehegatten und Familienangehörigen ein selbstständiges Antragsrecht in Bezug auf dessen Aufenthalt zu geben (ebenso Welte, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 27 ff., 31; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 8). 51 Danach kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Klägerin Rechtsschutzmöglichkeiten - durch Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - einzuräumen wären gegen dem Beigeladenen zu 2 gegenüber ergangenen Entscheidungen in von diesem eingeleiteten Verfahren (z.B. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG, auf Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung u.a.). Denn jedenfalls könnte sie ihre aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Rechte und Ansprüche nur in diesen Verfahren des Beigeladenen zu 2 verfolgen, gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ihren Vater betreffende Entscheidungen. Wie ausgeführt, hat der Beigeladene zu 2 inzwischen bereits einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den die Ausländerbehörde noch zu entscheiden hat. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihrem Vater allein auf ihren Antrag in einem eigenen, von ihr geführten Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Davon geht letztlich auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts aus, indem lediglich ein Anspruch der Klägerin "auf Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" des Beigeladenen zu 2 angenommen wird, für den das Aufenthaltsgesetz (anders als für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) keine besonderen formellen Antragserfordernisse aufstelle. Ein solcher, lediglich auf "Berücksichtigung der Bindungen" gerichteter und isoliert geltend gemachter Anspruch kann aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer begründen; er kann er sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu einem solchen "verdichten". 52 5. Aus Art. 8 EMRK resultieren keine weitergehenden Antragsrechte oder Ansprüche der Familienangehörigen. 53 Nach Art. 8 ERMK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG. Insbesondere ist auch Art. 8 EMRK in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat ausgestaltet. Daneben kann die Bestimmung zwar "positive Verpflichtungen" enthalten, die sich aus einer effektiven "Achtung" des Familien- bzw. Privatlebens ergeben. Insoweit steht den Konventionsstaaten allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Jedoch müssen Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (vgl. nur EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99, Z.Ü. -, NVwZ 2007, 1279, m.w.N., und vom 28.05.1985 - 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. -, NJW 1986, 3007; vgl. zum Ganzen Pätzold in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 8 Rn. 40 ff., 82 ff., 90 ff., 118 ff., m.w.N.). Im Ergebnis verpflichtet damit Art. 8 EMRK ebenfalls zu einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231), begründet aber - wie Art. 6 GG - kein eigenständiges Recht des Familienangehörigen eines Ausländers auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer. 54 6. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992 II, S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) -, welchem über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Rang eines Bundesgesetzes zukommt, enthält zwar Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK), aber keine Vorschrift, aus der sich ein Antragsrecht der Klägerin herleiten lassen könnte. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Verfahrensrechte des Kindes in Art. 9 Abs. 2 und 3 KRK beziehen sich auf Trennungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KRK. Darunter fällt lediglich die zielgerichtete staatliche Trennung von Eltern und Kind (vgl. dazu Schmahl, KRK, 2. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 1 ff.), etwa bei Aufnahme in ein Heim wegen Gefährdung des Kindeswohls. Im Übrigen vermittelt auch die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch des Kindes auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an einen Elternteil, sondern allenfalls einen Anspruch auf (vorrangige) Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. Rn. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 364, Rz. 24; Fritzsch, Neue Bleiberechte aufgrund der UN-KRK oder der EU-Grundrechte-Charta, ZAR 2014, 137). 55 7. Die Grundrechte-Charta (GRCh) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu begründen. 56 Es ist bereits fraglich, ob es hier um die Durchführung des Rechts der Union geht, mithin die Grundrechte-Charta überhaupt Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Dies könnte allenfalls mit Blick darauf zu bejahen sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2 oder einer Ausweisung zu prüfen sein könnte, ob der Klägerin dadurch nicht "der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde", weil diese infolge der Verweigerung de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. nur EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-34/09, Zambrano -, InfAuslR 2011, 179, vom 05.05.2011 - C-434/09, McCarthy -, InfAuslR 2011, 268, und vom 12.03.2014 - C-456/12, O. u.a. -, NVwZ-RR 2014, 401, m.w.N.). Das ist hier allerdings schon wegen der dem Vater der Klägerin erteilten Duldung nicht anzunehmen, abgesehen davon lebt sie bei ihrer Mutter und wäre selbst bei einer Ausreise des Beigeladenen zu 2 nicht etwa gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261, und - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412). 57 Jedenfalls vermittelt auch die Grundrechte-Charta dem Familienangehörigen eines Ausländers weder einen (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer noch ein entsprechendes Antragsrecht. Danach genießen ebenfalls sowohl das Familienleben (Art. 7 GRCh) als auch das Kindeswohl (Art. 24 GRCh) besonderen Schutz. Die damit gewährleisteten Rechte gehen indes nicht über die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bzw. die der UN-Kinderrechtskonvention hinaus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - a.a.O., m.w.N.; siehe im einzelnen dazu Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 7 Rn. 5 ff., 34 f., Art. 24 Rn 4 ff.), insbesondere folgen aus ihnen ebenfalls weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen uneingeschränkten Familiennachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) - und damit für die vorliegende Fallkonstellation keine weitergehenden Ansprüche. II. 58 Die Klage ist auch dann abzuweisen, wenn man - anders als der Senat unter I. - davon ausginge, dass den Familienangehörigen eines Ausländers mit Blick auf Art. 6 GG über Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus prinzipiell ein Antragsrecht zukommen kann und Art. 6 GG (in der Folge auch Art. 8 EMRK) dann als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 AufenthG anzusehen wäre oder aber wenn man wegen des inzwischen erfolgten eigenen Antrags von einem Verwaltungsverfahren des Beigeladenen zu 2 ausginge, im Rahmen dessen die Klägerin ihre Rechte aus Art. 6 GG geltend machen kann und macht (z.B. im Wege der Untätigkeitsklage, weil dessen Antrag noch nicht beschieden ist). Denn der Klägerin steht im konkreten Fall kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu, den sie im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen könnte. 59 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 GG dem Familienangehörigen als Drittbetroffenen nach Auffassung des Senats in der Regel keinen über die oben (I. 4. a) angeführte Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer vermittelt, welcher gegebenenfalls - nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem betreffenden Ausländer - mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte (offengelassen von BVerwG, Urteile vom 27.02.1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287, und vom 27.08.1996, a.a.O., Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, juris; verneinend: VG Augsburg, Urteil vom 18.08.2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1992, 665; bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17.09.1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; zu Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung: VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 11 K 210/13 -, juris; zum Streitstand siehe auch Armbruster, a.a.O., Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.). Denn, wie ausgeführt, könnte der Familienangehörige eines sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländers bereits mit einer Anfechtung eine den Anforderungen des Art. 6 GG genügende Berücksichtigung seiner eigenen (familiären) Belange im Rahmen der gegenüber dem Ausländer ergangenen Entscheidung erreichen und wirksam durchsetzen. Damit könnte nach Auffassung des Senats den durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Familienangehörigen jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn sich der Ausländer - wie hier der Beigeladene zu 2 - in Deutschland aufhält, so dass bereits die bloße Abwehr von ausländerrechtlichen Maßnahmen genügt, um die Lebensgemeinschaft bzw. die Bindungen aufrechtzuerhalten. Schließlich schützt Art. 6 Abs. 1 GG in erster Linie das Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Umgangs, das bei einem Verbleib des Ausländers in der Bundesrepublik etwa aufgrund einer Duldung nicht beeinträchtigt wird, nicht aber das Interesse des Familienangehörigen eines Ausländers an der Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an diesen oder an einer Verfestigung seines Aufenthalts (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005, a.a.O.). Dem Interesse der Familienangehörigen an einer Fortführung der Lebensgemeinschaft bzw. der Beziehungen kann aber durch die Anfechtung belastender, die Lebensgemeinschaft bzw. den Umgang unmittelbar beeinträchtigender Maßnahmen, wie insbesondere eine Abschiebungsandrohung, hinreichend Geltung verschafft werden. 60 Dies mag zwar uneingeschränkt nur in den Fällen gelten, in denen sich der einen Aufenthaltstitel begehrende oder gegen seine Ausreisepflicht wehrende Ausländer und sein Familienangehöriger in der Bundesrepublik befinden. Bei Familienzusammenführungen aus dem Ausland, zum Beispiel in Visaverfahren, geht es hingegen erst um die Herstellung der familiären Gemeinschaft bzw. die Schaffung von Umgangsmöglichkeiten. Möglicherweise mit Blick darauf wird teilweise die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in derartigen Fallkonstellationen anders beurteilt (sowohl BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O., bei einer Verpflichtungsklage der Eltern auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr Kind; eine Klagebefugnis bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums bejahend auch OVG NRW, Urteil vom 19.03.1997 - 17 A 867/94 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 30.08.2007 - 3 V 62.06 -, juris, und vom 07.01.2014 - 19 K 192.13 V -, juris; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 - OVG 2 B 8.11 -, juris; vgl. auch Weides, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Familiennachzugs, NJW 1988, 1414, 1417), obgleich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 96) kein grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht, sondern es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt überlassen ist festzulegen, in welcher Zahl und insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Zuzug bzw. Nachzug von Ausländern ermöglicht wird. Auch mag es sein, dass der Familienangehörige in Ausnahmefällen, in denen der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und diesem gegenüber die Erteilung einer Duldung abgelehnt worden ist, auch eine entsprechende, auf Erteilung einer Duldung gerichtete Verpflichtungsklage erheben kann, wenn seinen Rechten aus Art. 6 GG auf andere Weise nicht (mehr) Rechnung getragen werden kann. 61 Dies kann aber hier offenbleiben. Denn es liegt keine der angeführten potentiellen Ausnahmen vor, in welchen Art. 6 GG dem Familienangehörigen möglicherweise doch einen mit der Verpflichtungsklage verfolgbaren (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln könnte. Die von der Klägerin erhobene Klage ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 62 Ein entsprechender, aus Art. 6 GG folgender Anspruch ist im konkreten Fall aber auch deshalb zu verneinen, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht (mehr) zu befürchten ist, dass der Aufenthalt des Vaters der Klägerin in der Bundesrepublik beendet werden soll. Vielmehr wird dieser wegen der familiären Beziehung und der Bindung zur Klägerin geduldet. Die aktuelle Duldung gilt bis 17.12.2015. Die ursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, nach der diese "mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG" erlösche, war ohnehin überholt; sie ist in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung aufgehoben worden. Die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 haben zudem erklärt, dass sie derzeit - bei gleichbleibender Sachlage - vom Fortbestehen eines Anspruchs des Beigeladenen zu 2 auf Duldung ausgehen. Folglich ist für das vorliegende Verfahren anzunehmen, dass er sich weiter in der Bundesrepublik aufhalten kann. Damit führt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben bzw. Umgang. In einer solchen Konstellation wäre nach Auffassung des Senats auch die für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen - an den betreffenden Ausländer ergangenen - Bescheid (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.03.2005, a.a.O.; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 89) erforderliche Klagebefugnis zu verneinen und kann insbesondere die für eine auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichtete Verpflichtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Familienangehörigen keinen Erfolg haben. 63 Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der Antragsberechtigung unter I. entnehmen lässt, folgen auch aus Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention, der Grundrechte-Charta oder der Familienzusammenführungsrichtlinie keine weitergehende Ansprüche. 64 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem noch keine Beiladung erfolgt war, aber neben der Klägerin auch ihre Eltern geklagt haben, war entsprechend abzuändern (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). 65 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Denn nach der für das Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1.13 -, InfAuslR 2014, 180) kommt die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der ab dem 01.08.2015 geltenden neuen Fassung nur noch in Betracht, wenn das im Falle des Beigeladenen zu 2 nach § 11 Abs. 1 AufenthG eingetretene Erteilungsverbot befristet oder aufgehoben wurde (siehe dazu oben unter A)). 66 Beschluss vom 17. Juli 2015 67 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000 EUR, der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 13.11.2014 - auf 15.000 EUR festgesetzt. 68 Gründe 69 Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG). 70 Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, wie hier im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin und ihre Eltern, sind nach Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5., 01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) die Werte der einzelnen Klagen zu addieren (entspr. § 39 Abs. 1 GKG), es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Zwar wird in Fällen, in denen sich ein Ausländer und dessen Familienangehöriger in einer Klage gemeinsam gegen eine Ausweisung wenden oder eine Aufenthaltserlaubnis begehren, von einer „Rechtsgemeinschaft“ in diesem Sinne ausgegangen, weil es der Sache nach letztlich nur um die eine Ausweisung des Ausländers bzw. die eine Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer geht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.08.2011 - 19 C 11.1487 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008 - 18 B 358/08 -, juris; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2719/04 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 04.05.2001 - 4 Bs 324/00 -, NVwZ-RR 2002, 308). Hier haben aber sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter im erstinstanzlichen Verfahren einen eigenständigen, aus Art. 6 GG hergeleiteten Anspruch geltend gemacht, welcher ihrer Auffassung nach gegebenenfalls unabhängig von der Frage bestehe, ob der Vater der Klägerin selbst einen entsprechenden Anspruch hat bzw. geltend machen kann. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.01.2014 betreffen lediglich die Klägerin und ihre Mutter, hingegen nicht ihren Vater (Kläger zu 3 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Beigeladener zu 2 im Berufungsverfahren). Sie haben zudem jeweils ihr eigenes - unterschiedliches - Interesse betont (vgl. § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen“ zu bestimmen ist). Vor diesem Hintergrund ist für jeden Kläger der „Auffangwert“ des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; die einzelnen Werte sind zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG entsprechend). 71 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gründe 32 Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - ist zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auf deren Klage die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen zu 2, ihrem Vater, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Auch ihre Klage ist abzuweisen. 33 Der Senat lässt offen, ob für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage nicht bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt und diese damit unzulässig ist (vgl. Wahl in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 42 Rn. 71, m.w.N.). Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an ihren Vater hat. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 sind auch insoweit rechtmäßig, als sie die Klägerin betreffen, und verletzten diese daher nicht in geschützten Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Dahinstehen kann letztlich auch, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen (A). Die Klägerin hat nämlich keinen (eigenen und selbstständig geltend machbaren) Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater (B). A) 35 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zunächst (noch) nicht von vornherein wegen der Ausweisung des Beigeladenen zu 2 vom 13.12.2004 ausgeschlossen, deren Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise befristet sind, also weiter andauern. Denn es ist hier auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.07.2015 geltende Fassung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG abzustellen (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 24.12 -, juris), nach welcher die Aufenthaltserlaubnis "abweichend von § 11 Abs. 1 erteilt werden kann". Die durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 lit. c) des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, 1386, 1389) geänderte Fassung, in welcher dieser Zusatz gestrichen ist, gilt erst ab dem 01.08.2015 (vgl. Art. 9 Satz 2 des Änderungsgesetzes). 36 Nach Anhörung des Beigeladenen zu 2 und unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spricht auch aus Sicht des Senats alles dafür, dass die Ausreise des Beigeladenen zu 2 mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, weil dieser die Klägerin - für die er gemeinsam mit deren Mutter das Sorgerecht innehat - und deren Geschwister regelmäßig betreut, enge Bindungen zu diesen hat und für die Klägerin eine wichtige Bezugsperson darstellt (siehe im einzelnen zu den Voraussetzungen GK-AuslR, Stand: März 2015, § 60a AufenthG Rn. 179 ff. ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2015, § 25 AufenthG Rn. 176 ff., § 60a AufenthG Rn. 25 ff.; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Kommentar zum GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 55 ff., jew. m.w.N.). 37 Dies kann aber ebenso offenbleiben wie die Fragen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hier vorliegen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des im Jahr 2005 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Beigeladenen zu 1 (noch) zu berücksichtigen sind, welche Folgerungen die Tatsache hat, dass der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtskräftig abgelehnt worden und die Klägerin gegen diese Ablehnung nicht vorgegangen ist, und ob tatsächlich von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen wäre. B) 38 Denn die Klägerin kann unabhängig davon nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an ihren Vater beanspruchen. Dies folgt bereits aus der fehlenden (materiellen) Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 AufenthG (I.). Abgesehen davon hat die Klägerin als Drittbetroffene keinen entsprechenden (Leistungs-)Anspruch, den sie im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könnte (II.). I. 39 Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht § 81 Abs. 1 AufenthG entgegen. 40 Nach dieser Vorschrift wird ein Aufenthaltstitel "einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist" (1.). Eine andere Bestimmung in diesem Sinne oder eine weitere Anspruchsgrundlage, welche Familienangehörigen eines Ausländers als Drittbetroffenen einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer vermitteln würde, findet sich weder im Aufenthaltsgesetz (2.) oder in der Familienzusammenführungsrichtlinie (3.), noch lässt sie sich aus Art. 6 GG (4.), Art. 8 EMRK (5.), der Kinderrechtskonvention (6.) oder der Grundrechte-Charta (7.) herleiten. 41 1. Die Regelung des § 81 Abs. 1 AufenthG führt dazu, dass nur derjenige die materielle Berechtigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels - und damit auch zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens - hat, dem dieser erteilt werden soll. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur der Beigeladene zu 2 - und nicht die Klägerin oder andere Familienangehörige - die Erteilung der von diesem begehrten Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann. 42 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird mit § 81 Abs. 1 AufenthG nicht lediglich ein Antragserfordernis als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung eines Titels normiert, sondern auch die materielle Berechtigung für dessen Beantragung und Erteilung (vgl. zum "materiell-rechtlichen Gehalt" auch Senatsbeschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, InfAuslR 2013, 27). Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz - wenn nicht "etwas anderes bestimmt" ist - nur auf Antrag des Betreffenden und nicht etwa eines Familienangehörigen zu ermöglichen. Bis zum 27.08.2007 lautete § 81 Abs. 1 AufenthG "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag , soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Mit der Änderung wurde auf Vorschriften der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) reagiert. Nach dieser können nämlich die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des in der Richtlinie geregelten Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss (Art. 5 Abs. 1). Bei Ablehnung des Antrags haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenführende und/oder seine Familienangehörigen Rechtsbehelfe einlegen können; Verfahren und Zuständigkeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Art. 18). Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 -, NVwZ 2013, 1497). In der Folge wurde mit Wirkung zum 28.08.2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. 2007 I, 1970; 2008 I, 992) die auch heute noch geltende Fassung des § 81 Abs. 1 AufenthG eingeführt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5065, S. 194) heißt es dazu: "Die Festlegung des Antragstellers ist nach Artikel 5 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie erforderlich". Danach kann in der Regel nur der den Titel begehrende Ausländer diesen beantragen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit explizit gegen ein eigenständiges Antragsrecht der Familienangehörigen entschieden (vgl. dazu GK-AuslR, § 81 AufenthG Rn. 8; Weltein: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Juni 2015, § 8 AufenthG Rn. 27 ff.; Hofmann in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 3 und 7). 43 Damit ist der Antrag der Klägerin schon wegen fehlender Antragsberechtigung abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beigeladene zu 2 inzwischen ebenfalls einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hat, und zwar ausdrücklich mit Schreiben gegenüber der Beklagten vom 24.02.2015 sowie möglicherweise konkludent bereits zuvor, etwa durch Klageerhebung im erstinstanzlichen Verfahren. Weil § 81 AufenthG nicht eine lediglich formelle Voraussetzung setzt, sondern die materielle Antragsberechtigung regelt, kann eine spätere Antragstellung durch den Ausländer nicht zur "Heilung" der fehlenden Berechtigung des Dritten (etwa entspr. § 45 VwVfG) führen. Wird der Antrag statt von dem die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrenden Ausländer von einem Dritten - hier der Klägerin und ihrer Mutter - und unter Berufung auf ein eigenständiges Antragsrecht, nicht etwa in Vertretung, - gestellt, wird damit ein eigenes Verwaltungsverfahren des Dritten in Gang gesetzt, wenn auch dieses auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts an den Ausländer gerichtet ist. Dieser Antrag ist aus den angeführten Gründen mit Blick auf § 81 Abs. 1 AufenthG ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels abzulehnen, und zwar in einer dem Dritten gegenüber ergehenden Entscheidung - wie hier der Bescheid vom 04.10.2013 gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter. Daran vermag auch eine spätere Antragstellung durch den betreffenden Ausländer selbst nichts zu ändern. Mit dieser wird vielmehr gegebenenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit einem an den Ausländer gerichteten Bescheid endet. Ob sich ein Familienangehöriger dann an diesem Verfahren beteiligen und ob er gegen ablehnende Entscheidungen mit Rechtsbehelfen vorgehen kann, ist eine andere Frage (vgl. zu dieser unten 4 a) und II.). Die Klägerin und ihre Mutter haben bereits bei Antragstellung weder ein bloßes Beteiligungsrecht an einem Verfahren des Beigeladenen zu 2 geltend gemacht noch sich gegen einen diesem gegenüber ergangenen Bescheid gewandt, sondern sich von Anfang an darauf berufen, ein eigenes - und in einem eigenständigen Verfahren verfolgbares - Recht (Art. 6 GG) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben. 44 2. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG, nach welcher der Klägerin als Tochter ein Antragsrecht zustehen könnte. 45 3. Wie sich aus den Erläuterungen unter 1.) ergibt, findet sich eine solche auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG, siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O.). Abgesehen davon gilt sie für die Zusammenführung von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 1) und findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Unionsbürgern (Art. 3 Abs. 3). 46 4. Ebenso wenig kann die Klägerin unmittelbar aus Art. 6 GG - als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG - einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung eines (bestimmten) Aufenthaltstitels an ihren Vater herleiten. 47 Zwar kann Art. 6 GG ein Recht der Familienangehörigen eines Ausländers begründen, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen; er eröffnet damit für einige Fallkonstellationen eine Rechtsschutzmöglichkeit für Drittbetroffene (a). Wie ausgeführt, wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine ihrem Vater gegenüber ergangene Entscheidung, sondern begehrt aus eigenem Recht in einem selbstständigen Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Ein solcher Anspruch und damit ein entsprechendes Antragsrecht lässt sich aus Art. 6 GG aber nicht herleiten (b). 48 a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthält sowohl ein klassisches (Abwehr-)Grundrecht gegen Eingriffe des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Es gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber keinen unmittelbaren (Leistungs-)Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84 und 313/84 -, BVerfGE 76, 1, und vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81) und schützt nicht schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung (BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382, und vom 12.05.1987, a.a.O., Kammerbeschluss vom 05.06.2013 - BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl geeigneter Mittel und Wege zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderungsauftrags für Ehe und Familie einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987, a.a.O., und vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67, und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Das beinhaltet für ausländerrechtliche Entscheidungen (nur) einen eigenen Anspruch des Familienangehörigen darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen in der gebotenen Weise berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 und Kammerbeschluss vom 05.06.2013, jew. a.a.O. und m.w.N.). Dabei ist bei Kindern das Kindeswohl in einer besonderen Weise zu beachten. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458, und vom 05.06.2013, a.a.O.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, und vom 23.01.2006, a.a.O.). 49 Danach resultiert aus Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht für Familienangehörige eines Ausländers, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen. So besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass - sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen - Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden. Denn dann greift gegebenenfalls Art. 6 GG als Abwehrrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch (vgl. Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Stand: Dez. 2014, Art. 6 Rn. 10, 43, 64, 66). Entsprechende Maßnahmen sind geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und müssen sich daher an Art. 6 Abs. 1 und 2 GG messen lassen, wobei sich jeder Familienangehörige auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 88, 9, m.w.N.; vgl. näher Koch, Der Grundrechtsschutz des Drittbetroffenen, 2000, S. 296, m.w.N.). Das ist zum Beispiel bei einer Ausweisung dann der Fall, wenn diese eine Trennung der Familie bzw. eines Elternteils vom Kind zur Folge hätte, weil der Betreffende das Bundesgebiet tatsächlich verlassen müsste (vgl. zu dieser Einschränkung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris, und unten II.). In der Rechtsprechung wird die Klagebefugnis des Familienangehörigen darüber hinausgehend - also ohne weitere Prüfung der Frage, ob die konkrete Maßnahme überhaupt tatsächlich zu einer Beendigung des Aufenthalts führt - generell bei Ausweisungen und auch bei der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bejaht (zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 03.05.1973, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluss vom 19.01.1990 - 10 TH 2269/89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.1970 - I 28.69 -, NJW 1970, 2178; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.1998 - 13 S 2514/97 -, InfAuslR 1998, 335, und vom 15.02.1999 - 11 S 1854/99 -, InfAuslR 1999, 419; Kraft, Die Rechtsprechung des BVerwG zur Ausweisung im Ausländerrecht, DVBl. 2013, 1219, 1223, m.w.N.; zur Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [unter Verweis auf die bei einer Aufhebung des Ablehnungsbescheids wieder auflebende Erlaubnisfiktion]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2008 - 1 B 8.08 (1 PKH 6.08) -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3143/88 -, NVwZ 1989, 1194, Beschluss vom 20.03.1990 - 11 S 3278/89 -, juris), teilweise wird sogar die Erhebung einer Verpflichtungsklage durch den Familienangehörigen für zulässig erachtet (vgl. zum Streitstand Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.; siehe genauer im Folgenden, unter II.). 50 b) Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer und damit auch kein Antragsrecht. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 81 Abs. 1 AufenthG nur dem Ausländer selbst ein eigenes Recht zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens einzuräumen, in welchem dann allerdings alle Rechtspositionen - auch die der Ehegatten und Kinder - umfassend zu prüfen sind, liegt innerhalb des diesem nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Anspruch des Familienangehörigen auf Berücksichtigung der familiären Bindungen bzw. des Kindeswohls kann gegebenenfalls nach Stellung eines Antrags des betreffenden Ausländers bezüglich einer diesem gegenüber ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden, führt aber nicht zu einem eigenen Antragsrecht. Wie ausgeführt, ist Ausgangspunkt ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes Abwehrrecht oder die in Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die Ausländerbehörden verpflichtet sind, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Es geht dabei aber immer um Entscheidungen gegenüber dem Ausländer, in deren Rahmen eine ordnungsgemäße, insbesondere Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) genügende Abwägung bzw. Ermessensentscheidung zu erfolgen hat. Dagegen kann sich der Familienangehörige wenden bzw. in diesem Verfahren seine Rechte geltend machen, und zwar dann aus eigenem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1996, a.a.O., Rz. 32, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.08.1996, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 20.02.2004 - 11 ME 399/03 -, NVwZ-RR 2004, 791) stehe einer Klage nicht einmal entgegen, dass der Bescheid dem betreffenden Ausländer gegenüber bestandskräftig geworden sei. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie bzw. das Kindeswohl erfordern es jedoch nicht, über diese Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus - und entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 81 AufenthG - jedem Ehegatten und Familienangehörigen ein selbstständiges Antragsrecht in Bezug auf dessen Aufenthalt zu geben (ebenso Welte, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 27 ff., 31; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 8). 51 Danach kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Klägerin Rechtsschutzmöglichkeiten - durch Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - einzuräumen wären gegen dem Beigeladenen zu 2 gegenüber ergangenen Entscheidungen in von diesem eingeleiteten Verfahren (z.B. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG, auf Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung u.a.). Denn jedenfalls könnte sie ihre aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Rechte und Ansprüche nur in diesen Verfahren des Beigeladenen zu 2 verfolgen, gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ihren Vater betreffende Entscheidungen. Wie ausgeführt, hat der Beigeladene zu 2 inzwischen bereits einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den die Ausländerbehörde noch zu entscheiden hat. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihrem Vater allein auf ihren Antrag in einem eigenen, von ihr geführten Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Davon geht letztlich auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts aus, indem lediglich ein Anspruch der Klägerin "auf Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" des Beigeladenen zu 2 angenommen wird, für den das Aufenthaltsgesetz (anders als für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) keine besonderen formellen Antragserfordernisse aufstelle. Ein solcher, lediglich auf "Berücksichtigung der Bindungen" gerichteter und isoliert geltend gemachter Anspruch kann aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer begründen; er kann er sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu einem solchen "verdichten". 52 5. Aus Art. 8 EMRK resultieren keine weitergehenden Antragsrechte oder Ansprüche der Familienangehörigen. 53 Nach Art. 8 ERMK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG. Insbesondere ist auch Art. 8 EMRK in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat ausgestaltet. Daneben kann die Bestimmung zwar "positive Verpflichtungen" enthalten, die sich aus einer effektiven "Achtung" des Familien- bzw. Privatlebens ergeben. Insoweit steht den Konventionsstaaten allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Jedoch müssen Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (vgl. nur EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99, Z.Ü. -, NVwZ 2007, 1279, m.w.N., und vom 28.05.1985 - 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. -, NJW 1986, 3007; vgl. zum Ganzen Pätzold in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 8 Rn. 40 ff., 82 ff., 90 ff., 118 ff., m.w.N.). Im Ergebnis verpflichtet damit Art. 8 EMRK ebenfalls zu einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231), begründet aber - wie Art. 6 GG - kein eigenständiges Recht des Familienangehörigen eines Ausländers auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer. 54 6. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992 II, S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) -, welchem über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Rang eines Bundesgesetzes zukommt, enthält zwar Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK), aber keine Vorschrift, aus der sich ein Antragsrecht der Klägerin herleiten lassen könnte. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Verfahrensrechte des Kindes in Art. 9 Abs. 2 und 3 KRK beziehen sich auf Trennungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KRK. Darunter fällt lediglich die zielgerichtete staatliche Trennung von Eltern und Kind (vgl. dazu Schmahl, KRK, 2. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 1 ff.), etwa bei Aufnahme in ein Heim wegen Gefährdung des Kindeswohls. Im Übrigen vermittelt auch die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch des Kindes auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an einen Elternteil, sondern allenfalls einen Anspruch auf (vorrangige) Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. Rn. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 364, Rz. 24; Fritzsch, Neue Bleiberechte aufgrund der UN-KRK oder der EU-Grundrechte-Charta, ZAR 2014, 137). 55 7. Die Grundrechte-Charta (GRCh) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu begründen. 56 Es ist bereits fraglich, ob es hier um die Durchführung des Rechts der Union geht, mithin die Grundrechte-Charta überhaupt Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Dies könnte allenfalls mit Blick darauf zu bejahen sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2 oder einer Ausweisung zu prüfen sein könnte, ob der Klägerin dadurch nicht "der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde", weil diese infolge der Verweigerung de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. nur EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-34/09, Zambrano -, InfAuslR 2011, 179, vom 05.05.2011 - C-434/09, McCarthy -, InfAuslR 2011, 268, und vom 12.03.2014 - C-456/12, O. u.a. -, NVwZ-RR 2014, 401, m.w.N.). Das ist hier allerdings schon wegen der dem Vater der Klägerin erteilten Duldung nicht anzunehmen, abgesehen davon lebt sie bei ihrer Mutter und wäre selbst bei einer Ausreise des Beigeladenen zu 2 nicht etwa gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261, und - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412). 57 Jedenfalls vermittelt auch die Grundrechte-Charta dem Familienangehörigen eines Ausländers weder einen (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer noch ein entsprechendes Antragsrecht. Danach genießen ebenfalls sowohl das Familienleben (Art. 7 GRCh) als auch das Kindeswohl (Art. 24 GRCh) besonderen Schutz. Die damit gewährleisteten Rechte gehen indes nicht über die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bzw. die der UN-Kinderrechtskonvention hinaus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - a.a.O., m.w.N.; siehe im einzelnen dazu Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 7 Rn. 5 ff., 34 f., Art. 24 Rn 4 ff.), insbesondere folgen aus ihnen ebenfalls weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen uneingeschränkten Familiennachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) - und damit für die vorliegende Fallkonstellation keine weitergehenden Ansprüche. II. 58 Die Klage ist auch dann abzuweisen, wenn man - anders als der Senat unter I. - davon ausginge, dass den Familienangehörigen eines Ausländers mit Blick auf Art. 6 GG über Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus prinzipiell ein Antragsrecht zukommen kann und Art. 6 GG (in der Folge auch Art. 8 EMRK) dann als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 AufenthG anzusehen wäre oder aber wenn man wegen des inzwischen erfolgten eigenen Antrags von einem Verwaltungsverfahren des Beigeladenen zu 2 ausginge, im Rahmen dessen die Klägerin ihre Rechte aus Art. 6 GG geltend machen kann und macht (z.B. im Wege der Untätigkeitsklage, weil dessen Antrag noch nicht beschieden ist). Denn der Klägerin steht im konkreten Fall kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu, den sie im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen könnte. 59 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 GG dem Familienangehörigen als Drittbetroffenen nach Auffassung des Senats in der Regel keinen über die oben (I. 4. a) angeführte Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer vermittelt, welcher gegebenenfalls - nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem betreffenden Ausländer - mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte (offengelassen von BVerwG, Urteile vom 27.02.1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287, und vom 27.08.1996, a.a.O., Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, juris; verneinend: VG Augsburg, Urteil vom 18.08.2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1992, 665; bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17.09.1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; zu Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung: VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 11 K 210/13 -, juris; zum Streitstand siehe auch Armbruster, a.a.O., Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.). Denn, wie ausgeführt, könnte der Familienangehörige eines sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländers bereits mit einer Anfechtung eine den Anforderungen des Art. 6 GG genügende Berücksichtigung seiner eigenen (familiären) Belange im Rahmen der gegenüber dem Ausländer ergangenen Entscheidung erreichen und wirksam durchsetzen. Damit könnte nach Auffassung des Senats den durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Familienangehörigen jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn sich der Ausländer - wie hier der Beigeladene zu 2 - in Deutschland aufhält, so dass bereits die bloße Abwehr von ausländerrechtlichen Maßnahmen genügt, um die Lebensgemeinschaft bzw. die Bindungen aufrechtzuerhalten. Schließlich schützt Art. 6 Abs. 1 GG in erster Linie das Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Umgangs, das bei einem Verbleib des Ausländers in der Bundesrepublik etwa aufgrund einer Duldung nicht beeinträchtigt wird, nicht aber das Interesse des Familienangehörigen eines Ausländers an der Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an diesen oder an einer Verfestigung seines Aufenthalts (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005, a.a.O.). Dem Interesse der Familienangehörigen an einer Fortführung der Lebensgemeinschaft bzw. der Beziehungen kann aber durch die Anfechtung belastender, die Lebensgemeinschaft bzw. den Umgang unmittelbar beeinträchtigender Maßnahmen, wie insbesondere eine Abschiebungsandrohung, hinreichend Geltung verschafft werden. 60 Dies mag zwar uneingeschränkt nur in den Fällen gelten, in denen sich der einen Aufenthaltstitel begehrende oder gegen seine Ausreisepflicht wehrende Ausländer und sein Familienangehöriger in der Bundesrepublik befinden. Bei Familienzusammenführungen aus dem Ausland, zum Beispiel in Visaverfahren, geht es hingegen erst um die Herstellung der familiären Gemeinschaft bzw. die Schaffung von Umgangsmöglichkeiten. Möglicherweise mit Blick darauf wird teilweise die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in derartigen Fallkonstellationen anders beurteilt (sowohl BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O., bei einer Verpflichtungsklage der Eltern auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr Kind; eine Klagebefugnis bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums bejahend auch OVG NRW, Urteil vom 19.03.1997 - 17 A 867/94 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 30.08.2007 - 3 V 62.06 -, juris, und vom 07.01.2014 - 19 K 192.13 V -, juris; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 - OVG 2 B 8.11 -, juris; vgl. auch Weides, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Familiennachzugs, NJW 1988, 1414, 1417), obgleich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 96) kein grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht, sondern es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt überlassen ist festzulegen, in welcher Zahl und insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Zuzug bzw. Nachzug von Ausländern ermöglicht wird. Auch mag es sein, dass der Familienangehörige in Ausnahmefällen, in denen der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und diesem gegenüber die Erteilung einer Duldung abgelehnt worden ist, auch eine entsprechende, auf Erteilung einer Duldung gerichtete Verpflichtungsklage erheben kann, wenn seinen Rechten aus Art. 6 GG auf andere Weise nicht (mehr) Rechnung getragen werden kann. 61 Dies kann aber hier offenbleiben. Denn es liegt keine der angeführten potentiellen Ausnahmen vor, in welchen Art. 6 GG dem Familienangehörigen möglicherweise doch einen mit der Verpflichtungsklage verfolgbaren (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln könnte. Die von der Klägerin erhobene Klage ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 62 Ein entsprechender, aus Art. 6 GG folgender Anspruch ist im konkreten Fall aber auch deshalb zu verneinen, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht (mehr) zu befürchten ist, dass der Aufenthalt des Vaters der Klägerin in der Bundesrepublik beendet werden soll. Vielmehr wird dieser wegen der familiären Beziehung und der Bindung zur Klägerin geduldet. Die aktuelle Duldung gilt bis 17.12.2015. Die ursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, nach der diese "mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG" erlösche, war ohnehin überholt; sie ist in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung aufgehoben worden. Die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 haben zudem erklärt, dass sie derzeit - bei gleichbleibender Sachlage - vom Fortbestehen eines Anspruchs des Beigeladenen zu 2 auf Duldung ausgehen. Folglich ist für das vorliegende Verfahren anzunehmen, dass er sich weiter in der Bundesrepublik aufhalten kann. Damit führt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben bzw. Umgang. In einer solchen Konstellation wäre nach Auffassung des Senats auch die für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen - an den betreffenden Ausländer ergangenen - Bescheid (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.03.2005, a.a.O.; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 89) erforderliche Klagebefugnis zu verneinen und kann insbesondere die für eine auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichtete Verpflichtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Familienangehörigen keinen Erfolg haben. 63 Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der Antragsberechtigung unter I. entnehmen lässt, folgen auch aus Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention, der Grundrechte-Charta oder der Familienzusammenführungsrichtlinie keine weitergehende Ansprüche. 64 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem noch keine Beiladung erfolgt war, aber neben der Klägerin auch ihre Eltern geklagt haben, war entsprechend abzuändern (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). 65 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Denn nach der für das Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1.13 -, InfAuslR 2014, 180) kommt die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der ab dem 01.08.2015 geltenden neuen Fassung nur noch in Betracht, wenn das im Falle des Beigeladenen zu 2 nach § 11 Abs. 1 AufenthG eingetretene Erteilungsverbot befristet oder aufgehoben wurde (siehe dazu oben unter A)). 66 Beschluss vom 17. Juli 2015 67 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000 EUR, der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 13.11.2014 - auf 15.000 EUR festgesetzt. 68 Gründe 69 Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG). 70 Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, wie hier im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin und ihre Eltern, sind nach Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5., 01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) die Werte der einzelnen Klagen zu addieren (entspr. § 39 Abs. 1 GKG), es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Zwar wird in Fällen, in denen sich ein Ausländer und dessen Familienangehöriger in einer Klage gemeinsam gegen eine Ausweisung wenden oder eine Aufenthaltserlaubnis begehren, von einer „Rechtsgemeinschaft“ in diesem Sinne ausgegangen, weil es der Sache nach letztlich nur um die eine Ausweisung des Ausländers bzw. die eine Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer geht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.08.2011 - 19 C 11.1487 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008 - 18 B 358/08 -, juris; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2719/04 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 04.05.2001 - 4 Bs 324/00 -, NVwZ-RR 2002, 308). Hier haben aber sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter im erstinstanzlichen Verfahren einen eigenständigen, aus Art. 6 GG hergeleiteten Anspruch geltend gemacht, welcher ihrer Auffassung nach gegebenenfalls unabhängig von der Frage bestehe, ob der Vater der Klägerin selbst einen entsprechenden Anspruch hat bzw. geltend machen kann. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.01.2014 betreffen lediglich die Klägerin und ihre Mutter, hingegen nicht ihren Vater (Kläger zu 3 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Beigeladener zu 2 im Berufungsverfahren). Sie haben zudem jeweils ihr eigenes - unterschiedliches - Interesse betont (vgl. § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen“ zu bestimmen ist). Vor diesem Hintergrund ist für jeden Kläger der „Auffangwert“ des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; die einzelnen Werte sind zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG entsprechend). 71 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).