Urteil
10 K 5902/18
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:1112.10K5902.18.00
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Leitsätze
1. Es fehlt an der Sachentscheidungsbefugnis der Baurechtsbehörde für einen Baugenehmigungsantrag, wenn das Vorhaben, für welches die Baugenehmigung erteilt werden soll, gegen ein Anbauverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrG (juris: StrG BW) verstößt und eine Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG (juris: StrG BW) nicht erteilt ist.(Rn.25)
(Rn.29)
2. Die Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG (juris: StrG BW) ergeht als selbstständiger Verwaltungsakt und betrifft ein zum Baugenehmigungsverfahren paralleles Verfahren.(Rn.26)
3. Ist offenkundig, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG (juris: StrG BW) nicht in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls aber am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung.(Rn.36)
4. Zur Definition einer Ortsdurchfahrt im Bereich mehrfacher Verknüpfung i.S.d. § 8 Abs. 1 StrG (juris: StrG BW).(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1, aber ohne die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an der Sachentscheidungsbefugnis der Baurechtsbehörde für einen Baugenehmigungsantrag, wenn das Vorhaben, für welches die Baugenehmigung erteilt werden soll, gegen ein Anbauverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrG (juris: StrG BW) verstößt und eine Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG (juris: StrG BW) nicht erteilt ist.(Rn.25) (Rn.29) 2. Die Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG (juris: StrG BW) ergeht als selbstständiger Verwaltungsakt und betrifft ein zum Baugenehmigungsverfahren paralleles Verfahren.(Rn.26) 3. Ist offenkundig, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG (juris: StrG BW) nicht in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls aber am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung.(Rn.36) 4. Zur Definition einer Ortsdurchfahrt im Bereich mehrfacher Verknüpfung i.S.d. § 8 Abs. 1 StrG (juris: StrG BW).(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1, aber ohne die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2. I. Die Klage ist ihrem Hauptantrag nach zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Ihr können als gewerblich tätige Vermietungsgesellschaft Rechte zustehen. Hierzu zählen etwa die dem Gesellschaftsvermögen zuzuordnenden Rechte aus dem gesamthänderischen Eigentum an Betriebsgrundstücken wie dem Vorhabengrundstück (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - juris, Rn. 18 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 - juris). II. Die Klage ist ihrem Hauptantrag nach jedoch unbegründet. Denn die Klägerin bedarf zur Errichtung des Stellplatzes einer Baugenehmigung (dazu 1.). Sie hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu deren Erteilung, da es aufgrund eines Verstoßes gegen das Anbauverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG an der erforderlichen Sachentscheidungsbefugnis der Beklagten als Baurechtsbehörde für die Erteilung der Baugenehmigung und jedenfalls aber an einem Interesse der Klägerin an der Sachbescheidung fehlt (dazu 2.). Darüber hinaus steht dem Vorhaben zumindest eine von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift (§ 58 Abs. 1 LBO) entgegen (dazu 3.), 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin benötigt für die Errichtung von sechs Stellplätzen mit einer Zufahrt zur Landesstraße Nr. ... eine Baugenehmigung, § 49 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, 50 LBO i.V.m. Nr. 11 b) Anh. LBO. Die Gesamtfläche des Vorhabens umfasst wie beantragt ca. 139 m2, davon 75 m2 reine Stellplatzfläche (exklusive Rangierbereich und Zufahrt) zusätzlich zu bereits bestehender Stellplatzfläche auf dem Vorhabengrundstück von ca. 50 m2. 2. Für den Baugenehmigungsantrag der Klägerin fehlt es aufgrund eines Verstoßes gegen das in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG normierte Anbauverbot bereits an der Sachentscheidungsbefugnis der Beklagten als Baurechtsbehörde für die Erteilung der Baugenehmigung und jedenfalls aber an einem Interesse der Klägerin an der Sachbescheidung. Der Rückgriff auf die fehlende Sachentscheidungsbefugnis bzw. das fehlende Sachbescheidungsinteresse kommt vorliegend deshalb in Betracht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.1998 - 3 S 702/98 - juris, Rn. 26), da die Prüfung, ob das Vorhaben in der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG festgelegten Anbauverbotszone liegt und ob von diesem repressiven Anbauverbot (LT Drs. 9/4134 S. 44: „absolutes Anbauverbot“) nach Satz 2 dieser Vorschrift ein Dispens erteilt werden kann, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht durch die Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren erfolgt, sondern ein paralleles Verfahren betrifft und die darauf bezogene Entscheidung nach dem Willen des Landesgesetzgebers als selbstständiger Verwaltungsakt durch die untere Verwaltungsbehörde zu ergehen hat (vgl. bereits vor der klarstellenden Normierung des Separationsmodells (LT Drs. 14/5013, S. 56) in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO: LT Drs. 9/4134, ebenda; vgl. im Übrigen BVerwG, Urt. v. 03.09.1963 - I C 151.59 - juris, Rn. 5; Aust, in: Kodal, Straßenrecht Hdb., 7. Aufl. 2010, Kap. 29, Rn. 62 ff.; Lorenz/Will, StrG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 22 Rn. 32; Nagel, Kommentar StrG, 3. Aufl. 1997, § 22 Rn. 17). Dies auch dann, wenn die untere Verwaltungsbehörde Baugenehmigungsbehörde ist. Auch § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG ist nicht einschlägig. Eine durch Baugenehmigung ersetzte Sondernutzungserlaubnis kommt nicht in Betracht, da vorliegend eine Zufahrt zu einer baulichen Anlage geschaffen werden soll, die einem Verfahren nach § 22 StrG unterliegt, § 18 Abs. 2 Nr. 1 StrG. Bereits die Befugnis zur Sachentscheidung ist zu verneinen, wenn die Baurechtsbehörde sich mit ihrer Entscheidung über Verbotsnormen anderer Fachgesetze bzw. deren Befreiungsmöglichkeiten durch andere Fachbehörden hinwegsetzen und dadurch eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende fachbehördliche Gestattung als erteilt voraussetzen würde (OVG NRW, Urt. v. 20.03.1992 - 11 A 610/90 - juris, Rn. 33 zu § 9 Abs. 8 FStrG mit Bezug auf die Ausführungen zur Sachentscheidungsbefugnis des BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris, Rn. 26). Dies ist jedenfalls bei einem Verstoß gegen das repressive Anbauverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG und einer erforderlichen Befreiungserteilung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG anzunehmen, da die Baugenehmigung nicht nur die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt, sondern auch das Bauen gestattet. Daher ist in solchen Fällen zunächst die Befreiung vom Verbot zu erlangen, bevor die Baugenehmigung erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1967 - IV C 205.65 - BVerwGE 26, 278, 288 bei fehlender Umwandlungsgenehmigung nach den Vorschriften eines Waldschutzgesetzes; Urt. 28.05.1963 - I C 247.58 - BVerwGE 16, 116 (Umkehrschluss) zu § 9 Abs. 2 und Abs. 8 FStrG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 2449/96 - juris, Leitsatz; Urt. v. 30.10.1985 - 3 S 1833/85 - juris, beide zu § 21 NatSchG a.F.; ähnlich auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.1982 - 3 S 1585/82 - juris, Leitsatz, die „rechtliche Erschließung“ für ein Außenbereichsgrundstück verneinend, soweit ein Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG vorliegt und die gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt ist; Kodal, a.a.O., Rn. 62; Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage 2008, Rn. 225). Das Sachbescheidungsinteresse als ungeschriebene formelle Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist bei solchen Bauanträgen zu verneinen, die erkennbar nutzlos oder rechtsmissbräuchlich sind, weil der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 - juris, Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1994 - 8 S 1470/94 - juris, Rn. 42; Bay.VGH, Urt. v. 27.01.2017 - 15 B 16.1834 - juris, Rn. 15; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Kommentar LBO, 6. Aufl. 2011, § 58 Rn. 12). Dies kann der Fall sein, wenn offenkundig ist, dass eine andere für das Vorhaben erforderliche behördliche Gestattung unter keinen Umständen erteilt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - juris, Rn. 34 f.; Urt. v. 29.04.1998, a.a.O.; Urt. v. 04.03.1996 - 8 S 48/96 - juris, Rn. 25). Nach diesen Maßgaben ist weder die Sachentscheidungsbefugnis der Beklagten als Baurechtsbehörde noch das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin gegeben. Dem Vorhaben steht ein Anbauverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG entgegen (dazu a) und ein Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls noch nicht abgeschlossen (dazu b). Ferner kommt die Erteilung einer solchen Befreiung vorliegend offenkundig nicht in Betracht (dazu c.). a) Dem Vorhaben steht ein Anbauverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Ortsdurchfahrten liegen und u.a. über Zufahrten an Landesstraßen, die im Wesentlichen von Einmündungen, höhengleichen Kreuzungen und Zufahrten frei sind, unmittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Der Begriff der baulichen Anlage ist i.S.d. Anlagenbegriffs nach § 2 LBO zu verstehen (Nagel, a.a.O., § 22 Rn. 4). Das Anbauverbot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG erstreckt sich dem Wortlaut nach auch auf Vorhaben, die an Straßenteilen innerhalb geschlossener Ortslage liegen, aber nicht der Erschließung, sondern der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienen und damit ganz allgemein auf anbaufreie Straßenteile (im Gegensatz zum früher verwendeten Begriff der Ortsumgehung: Nagel, ebenda; Lorenz/Will, a.a.O., § 22 Rn. 32, 18; LT Drs., a.a.O., S. 40, 44). Ob eine Ortsdurchfahrt im materiellen Sinne vorliegt, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StrG der „mehrfachen Verknüpfung“ des Ortsstraßennetzes dient und als Landesstraße dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG unterfällt, ist unabhängig von der durch die zuständige Behörde getroffenen formellen Festsetzung (§ 8 Abs. 2 - 5 StrG) zu bestimmen und daher voll gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.1981 - IV C 41.77 - juris; BVerwG, Urt. v. 03.09.1963, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 13.03.2014 - OVG 1 B 4/13 - NVwZ-RR 2014, 675; Nagel, ebenda; Lorenz/Will, a.a.O., § 8 Rn. 16). Demzufolge ist es - entgegen dem Vortrag der Klägerin - ohne Belang, mit welchen Vorrichtungen oder auf welche Art und Weise die Abgrenzung zwischen Verknüpfungs- und Erschließungsbereich auf Basis der formellen Festsetzung für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer äußerlich erkennbar gemacht wird. Die Funktion „mehrfacher Verknüpfung“ hat der Teil einer Landesstraße, der zur Bewältigung des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs beiträgt. Deshalb ist im Regelfall mindestens eine zweifache Verknüpfung („mehr als einmal“) durch Einmündungen oder Kreuzungen von Straßen notwendig. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass der von der Landesstraße über einen Verknüpfungspunkt im Ortsbereich aufgenommene Verkehr ein innerörtliches Ziel haben kann. Um durch eine Einmündung oder Kreuzung einen Verknüpfungspunkt herzustellen, genügt es für die Straße, dass sie als Teil des Ortsstraßennetzes innerörtlichen Verkehr in Richtung auf die Landesstraße vermittelt und auf diese Weise den Ortsdurchfahrtsteil der Landesstraße selbst in das Ortsstraßennetz einbezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.1981 - IV C 41.77 - juris, Rn. 28 f.). Dagegen hat eine Straße Erschließungsfunktion, wenn gerade ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.1975 - IV C 55.74 - juris, Leitsatz). Nach diesen Maßgaben liegt das das Vorhaben betreffende Teilstück der Landesstraße Nr. ... materiell-rechtlich im Verknüpfungsbereich einer Ortsdurchfahrt. Das Teilstück verfügt über mindestens zwei Einmündungen (... und ...), die Verkehr in Richtung auf die Landesstraße vermitteln und diesen Teil der Ortsdurchfahrt auf diese Weise in das Ortsstraßennetz einbeziehen. ... und ... sind an die ... angeschlossen, die wiederum eine Verbindung zum Erschließungsbereich ... herstellt. Der ... führt wiederum in den Erschließungsbereich .... Begrenzt wird dieser Verknüpfungsbereich im Süden wie im Norden jeweils durch den Beginn eines Erschließungsbereichs. Die durch Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe des Beigeladenen 2 vom 21.06.2012 bewirkte formelle Festsetzung dieses Teilstücks als Ortsdurchfahrt im Verknüpfungsbereich ist folglich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie geschah auch gemäß der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Festsetzung von Ortsdurchfahrten für den Bereich der Landesstraßen in der Baulast des Landes vom 11.12.2008, mit der die Ortsdurchfahrtenrichtlinien für Bundesstraßen in der Fassung vom August 2008 für anwendbar erklärt wurden (vgl. beispielhaft Abbildung 4 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie für Bundesstraßen 2008). Demzufolge soll der geplante Stellplatz, eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO, an eine Landesstraße außerhalb des zur Erschließung bestimmten Bereichs einer Ortsdurchfahrt unmittelbar angeschlossen werden. Das betroffene Teilstück ist auch im Wesentlichen von Einmündungen, höhengleichen Kreuzungen und Zufahrten frei. Denn außer den beiden genannten Einmündungen, mündet lediglich noch ein nicht asphaltierter Feldweg in den Verknüpfungsbereich ein. Eine höhengleiche Kreuzung zur geplanten Zufahrt existiert darüber hinaus nicht. Von den zwölf Grundstücken entlang des betreffenden Teilstücks im Verknüpfungsbereich verfügt lediglich das Grundstück Flst.-Nr. ... über eine Zufahrt, obgleich diese ohne Genehmigung errichtet worden ist. b) Aufgrund des entgegenstehenden Anbauverbots nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG muss das Vorhaben vor Erteilung der Baugenehmigung durch Erteilung einer Befreiung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde legalisiert werden. Dieses Verfahren hat die Klägerin zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls noch nicht abgeschlossen. So ist ihr gegenüber noch keine Entscheidung von der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ergangen, mit welcher eine möglicherweise beantragte Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG erteilt worden wäre. c) Darüber hinaus ist es im vorliegenden Fall offenkundig, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG nicht in Betracht kommt, was im Übrigen der Erteilung der Baugenehmigung auch entgegenstünde, wenn die Beklagte die Befreiungsvoraussetzungen als Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen hätte. Obwohl im Gesetz der Begriff „Ausnahme“ verwendet wird, handelt es sich um eine Dispensregelung, d.h. nicht um einen - für eine Ausnahme typischen - speziellen Ausnahmevorbehalt, sondern um eine - für den Dispens charakteristische - generelle Ermächtigung der unteren Verwaltungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.1975 - IV C 55.74 - juris, Rn. 20 zu § 9 Abs. 8 FStrG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG kann die untere Verwaltungsbehörde - im Falle von Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes - im Benehmen mit dem Regierungspräsidium im Einzelfall vom Verbot nach Satz 1 Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Vorschriften zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Beide Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. aa) Die Durchsetzung des Bauverbots führt vorliegend offenkundig nicht zu einer „Härte“. Darüber hinaus ist auch nicht anzunehmen, dass eine solche „nicht beabsichtigt“ und eine Befreiung im vorliegenden Fall mit öffentlichen Belangen vereinbar wäre. (1) Eine „Härte“ setzt einen von der grundsätzlichen gesetzlichen Wertung nicht erfassten Sonderfall voraus. Das Verbot wirkt sich als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden, allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1976 - IV C 83.74 - juris, Rn. 29 zu § 9 FStrG a.F.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht erkennbar. Denn das Vorhabengrundstück ist über die ... in hinreichendem Umfang gesichert erschlossen. Ein Anspruch auf einen weiteren Zugang ist auch nach § 15 Abs. 1 StrG nicht gegeben, da dieser nicht notwendig ist (vgl. Lorenz/Will, a.a.O., § 15 Rn. 12). Sämtliche auf dem Grundstück bestehenden Stellplätze sowie die bestehende Garage sind über die ... unproblematisch zu erreichen. Dass mit der Nutzung der bestehenden Stellplätze ein erhöhter Rangierbedarf einhergeht, vermag eine Härte im genannten Sinne eben so wenig begründen, wie die Tatsache, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ohne Genehmigung - und nach den obigen Ausführungen damit formell und materiell illegal - zum betreffenden Teilstück der Landesstraße Nr. ... eine Zufahrt errichtet wurde, obwohl dort bereits eine Primärerschließung zur Straße „...“ vorhanden ist. Sämtliche andere Grundstücke, die am betreffenden Teilstück der Landesstraße Nr. ... liegen, haben keine Zufahrt zu derselben. Die übrigen Grundstücke, auf die die Klägerin sich zur Geltendmachung einer „Härte“ beruft, liegen sämtlich außerhalb des bestimmten Verknüpfungsbereichs. Obwohl es nicht darauf ankommt, wäre es der Klägerin zudem unbenommen geblieben, von der von der Beklagten (und dem Regierungspräsidium) bereits vor der Ablehnungsentscheidung in Aussicht gestellten Möglichkeit der Genehmigung von vier Stellplätzen im Hintergartenbereich des Vorhabengrundstücks, die über die ... anzuschließen wären, Gebrauch zu machen. Die dafür notwendige Herstellung eines Zugangs zur ...- etwa unter Vornahme einer baulichen Veränderung der Garage - ist der Klägerin vor dem Hintergrund dieser Ausführungen unschwer zuzumuten. (2) Ferner kann nicht angenommen werden, dass eine Härte vorliegend „nicht beabsichtigt“ wäre und eine Befreiung im vorliegenden mit öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Eine Härte ist nur dann „nicht beabsichtigt“ und deshalb als - weitere - Ausnahmevoraussetzung nur dann beachtlich, wenn die Einhaltung des Anbauverbots im Einzelfall nicht notwendig ist, um die vom Gesetz im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erstrebten Anbauverhältnisse im Schutzstreifen der betroffenen Landesstraße zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 04.04.1975 - IV C 55.74 - juris, Leitsatz, Rn. 21, 22). Öffentliche Belange ergeben sich allein aus straßenrechtlich relevanten Belangen und können daher auch solche Umstände betreffen, die sich durch unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.1975, a.a.O., Rn. 28; Lorenz/Will, a.a.O., § 22 Rn. 25; Nagel, a.a.O., § 22 Rn. 12). Die Schaffung einer Einmündung oder Zufahrt birgt durch den durch sie eröffneten Zu- und Abgangsverkehr immer das erhöhte Risiko von Unfällen, die infolge von Rückstau oder Links- und Rechtsabbiegern verursacht werden. Dies gilt auch im betroffenen Teilstück. Denn hier dürfen Straßenverkehrsteilnehmer auf bis zu 50 km/h beschleunigen. Ein Kraftfahrer, der von ... kommend entlang des Teilstücks Richtung ... fährt, rechnet - nachdem er elf Grundstücke ohne Zufahrt und das Schild „Ortsende ...“ passiert hat - nicht damit, dass er mit einem Linksabbieger aus einer Zufahrt des Vorhabengrundstücks konfrontiert wird, der ihn gegebenenfalls zum Abbremsen veranlasst. Hinzu kommt, dass die geplante Zufahrt keinen ausreichenden Beschleunigungsweg aufweist, der es insbesondere rechts in die Landesstraße Einbiegenden ermöglicht, annähernd auf das Geschwindigkeitsniveau des Querverkehrs zu kommen. Dadurch wird das Rückstau- und damit das Unfallrisiko erhöht. (3) Aus diesen Gründen stehen der Erteilung einer Befreiung auch öffentliche Belange entgegen, da das Vorhaben die durch das Anbauverbot sicherzustellende Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - wie gesehen - unmittelbar beeinträchtigt. bb) Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die im vorliegenden Fall eine Befreiung erfordern könnten, liegen offenkundig nicht vor. 3. Im Übrigen steht dem Vorhaben zumindest eine von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegen, § 58 Abs. 1 LBO. Denn es widerspricht den wirksamen Festsetzungen des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans „...“ vom 10.09.1969 (dazu a), ohne dass der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung zusteht (dazu b). a) In den zeichnerischen Festsetzungen wird im Hintergartenbereich des Vorhabengrundstücks ein eingerahmter, ca. 15 m breiter Streifen festgesetzt, der in der Legende zum Bebauungsplan als „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ bezeichnet wird. In Ziffer 9.4 der textlichen „Bebauungsvorschriften“ wird bestimmt, dass „[d]ie zur Landesstraße Nr. ... gelegenen Grundstücke [...] keine Aus- oder Einfahrten zu dieser erhalten [dürfen]“. Das Vorhaben soll in dem so festgesetzten Bauverbotsstreifen errichtet werden und eine Zufahrt zur Landesstraße Nr. ... erhalten. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans oder dieser Festsetzung bringt die Klägerin keine Argumente vor; solche drängen sich der Kammer auch nicht auf. Insbesondere ist die Festsetzung des Bauverbotsstreifens und die Festsetzung, dass die zur Landesstraße Nr. ... gelegenen Grundstücke keine Aus- und Einfahrten zu dieser erhalten dürfen, eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 zulässige Festsetzung. b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu. aa) Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Durch dieses Erfordernis soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Baurechtsbehörde. Wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem - umgesetzten - planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - juris, Rn. 37; VGH Bad.Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 -; Urt. v. 15.09.2016 - 5 S 114/14 -; Urt. v.13.06.2007 - 3 S 881/06 - alle juris). Maßgeblich ist dabei das Plangebiet insgesamt, zumindest aber der für das jeweilige Vorhaben relevante Teilbereich, sofern die Gemeinde eine Planfestsetzung nicht gezielt im Hinblick auf die konkrete Grundstückssituation getroffen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2016 - 5 S 114/14 - juris). Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O., Rn. 37). Nach diesen Maßgaben stellen die genannten Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ vom 10.09.1969 einen planerischen Grundzug dar, der durch das Vorhaben berührt wird. Neben der zeichnerischen Festsetzung eines 15 m breiten Bauverbotsstreifens entlang der gesamten westlichen Grenze des Planbereichs und dem darin enthaltenen Vermerk „15 m Mindestabstand vom Fahrbahnrand der L ...“ spricht insbesondere die textliche Festsetzung der Ziffer 9.4 dafür, dass hier planerisches Wollen i.S.e. städtebaulichen Konzeptes zur Durchführung der straßenrechtlichen Anbaubeschränkungen verwirklicht worden ist. In der textlichen Festsetzung werden jene des zeichnerischen Teils weiter ausgestaltet, indem die auf die konkreten Gegebenheiten zugeschnittene Regelung erfolgt, dass die zur Landesstraße Nr. ... gelegenen Grundstücke keine Aus- oder Einfahrten zu dieser erhalten dürfen. Entgegen den Ausführungen des Klägervertreters schließt die Tatsache, dass die Beigeladene 1 mit den genannten Festsetzungen straßenrechtlichen Anbaubeschränkungen zur Geltung verholfen hat, die Verwirklichung ihres gestalterischen Willens nicht aus. Zunächst sind Plangeber im Allgemeinen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen an eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften gebunden. So ist etwa in § 9 BauGB festgelegt, was Inhalt der Festsetzungen sein kann. Ferner war die Beigeladene 1 an die nach damaligem Straßenrecht geltenden Anbaubeschränkungen nicht gebunden. Denn im damals einschlägigen § 24 Abs. 3 und Abs. 4 StrG 1964 ist im Gegensatz zum heutigen § 22 Abs. 1 StrG weder ein repressives Anbauverbot normiert, noch ist dort sonst eine irgendwie geartete Verpflichtung des Plangebers postuliert, Bauverbote entlang von Landesstraßen festzusetzen. Die Durchsetzung der Anbaubeschränkungen wird dort unabhängig von den Festsetzungen geltender Bebauungspläne in das Baugenehmigungsverfahren verlagert: Für Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 m zu Landesstraßen unterschreiten oder für Zufahrten, die u.a. unmittelbar von einem Grundstück zu einer Landesstraße führen sollen, steht die darauf gerichtete Genehmigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der höheren Straßenbehörde. Nur wenn ein Bebauungsplan mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist, entfällt der Zustimmungsvorbehalt, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 2. HS StrG 1964. Im Übrigen ist die Beigeladene 1 über die nach diesen Vorschriften geltenden Anbaubeschränkungen hinausgegangen, indem sie anstatt des Mindestabstands von 10 m einen Bauverbotsstreifen von 15 m festgesetzt und die Errichtung von Zufahrten zur Landesstraße generell ausgeschlossen hat. Dieses so aufgestellte Planungskonzept, dem die tatsächliche Bebauung insbesondere hinsichtlich des Verbots, keine Ein- und Ausfahrten entlang des betreffenden Teilstücks der Landesstraße L ... zu errichten, weitgehend entspricht, wird durch das Vorhaben der Klägerin konterkariert. Es zielt darauf ab, sowohl das Bauverbot als auch das Verbot zur Errichtung von Ein- und Ausfahrten zu durchbrechen. Dies stellt aus Sicht der Kammer einen tiefgreifenden Eingriff in das durch die Planung gespiegelte Interesse der Beigeladenen 1 dar und wäre nur durch Umplanung zu lösen, so diese aufgrund des nunmehr nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 StrG geltenden Anbauverbotes überhaupt städtebaulich vertretbar wäre. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist es der Beklagten auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass vorliegend die Grundzüge der Planung berührt sind. Denn zwar hat sie der Klägerin im Verfahren und im ablehnenden Bescheid die Möglichkeit eingeräumt, dass vier Stellplätze mit Anschluss an die ... mit Blick auf die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... errichteten Stellplätze genehmigt werden könnten. Die Errichtung einer Zufahrt zur Landesstraße und die Errichtung von sechs Stellplätzen waren jedoch nie Gegenstand dieser Disposition. Ein willkürliches bzw. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufendes Verhalten der Beklagten ist nicht erkennbar. bb) Letztlich ist die Erteilung einer Befreiung vor dem Hintergrund des oben festgestellten Verstoßes gegen das Anbauverbot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrG nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 StrG auch nicht städtebaulich vertretbar, da das Vorhaben - wie gesehen - die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist schließlich auch nicht von einer „nicht beabsichtigten Härte“ nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB auszugehen. III. Nach den vorstehenden Ausführungen hat auch der von der Klägerin zulässigerweise gestellte Hilfsantrag keinen Erfolg. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1 aufzuerlegen. Das entspricht der Billigkeit, weil letztere im Klageverfahren einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Hiervon auszunehmen waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2, er hat keinen Antrag gestellt (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) sind nicht erkennbar. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin, ein Vermietungsunternehmen, begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Zufahrt mit sechs Stellplätzen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ..., Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen 1 im Ortsteil ... (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist zu seiner im Osten liegenden Erschließungsstraße, der ..., hin mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und grenzt westlich an die Landesstraße Nr. ... (im Folgenden: L ...), die die Ortsteile ... und ... miteinander verbindet und mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe des Beigeladenen 2 vom 21.06.2012 in diesem Streckenabschnitt als Ortsdurchfahrt im Verknüpfungsbereich festgesetzt ist. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ vom 10.09.1969 mit Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie u.a. zu überbaubaren Grundstücksflächen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist entlang der westlichen Plangrenze und damit entlang des betreffenden Teilstücks der L ... ein durch Baugrenzen (gezackte Linie) eingerahmter Streifen festgesetzt, der in der Legende als „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ bezeichnet wird. In Ziffer 9.4 der textlichen „Bebauungsvorschriften“ wird unter anderem bestimmt, dass „[d]ie zur Landesstraße Nr. 87[a] gelegenen Grundstücke [...] keine Aus- oder Einfahrten zu dieser erhalten [dürfen]“. Am 30.01.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Zufahrt mit sechs Stellplätzen für PKW. Die Stellplätze sollen im westlichen Hintergartenbereich des Vorhabengrundstücks und damit innerhalb der im Bebauungsplan „...“ festgesetzten, von Bebauung freizuhaltender Grundstücksfläche errichtet werden und die Zufahrt dazu soll über die L ... erschlossen werden. Dazu stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung, den sie damit begründete, dass der Bebauungsplan „...“ die heutige Situation nicht mehr berücksichtige, wonach Haushalte üblicherweise zwei oder mehr PKW besäßen. Aus dieser Situation heraus käme es im Wohngebiet und in der vorliegenden ruhigen Wohnstraße zu erheblichen Parkplatzengpässen. Die Zufahrt über die L ... trage zu einer „bestimmt spürbaren“ Verkehrsberuhigung der ... bei. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... sowie ... Zufahrten zur L ... besäßen. Die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sowie ... und ... wiesen ebenfalls „Baulichkeiten in diesen Grundstückbereichen“ auf, die somit auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze lägen. Daraufhin beteiligte die Beklagte das Landratsamt ... und das Regierungspräsidium Karlsruhe des Beigeladenen 2 sowie die Beigeladene 1. Das Landratsamt bekundete, dass man dem geplanten Vorhaben „keine Zustimmung in Aussicht“ stellen könne, da der betreffende Abschnitt der L ... in diesem Bereich im Verknüpfungsbereich des Ortsteils ... liege und daher wie eine freie Strecke zu behandeln sei. Gegen die geplanten Stellplätze bestünden hingegen keine Einwände. Das Regierungspräsidium wandte ein, dass durch das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde und man daher keine Zustimmung erteilen könne. Die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... sowie ..., die jeweils über Zufahrten zur L ... verfügten, befänden sich sämtlich innerhalb der „geschlossenen Ortslage“ und damit außerhalb straßenrechtlicher Beschränkungen. Eine Zustimmung für in der Anbauverbotszone liegende Parkplätze, die an die ... angeschlossen seien, werde hingegen nicht versagt. Die Beigeladene 1 führte in ihrer Stellungnahme am 01.08.2017 aus, das mit Bezug auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums kein Einvernehmen in Aussicht gestellt werden könne. Mit Bescheid vom 19.07.2017 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben der straßenrechtlichen Anbaubeschränkung des § 22 StrG zuwiderlaufe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine private Zufahrt zur L ... errichtet worden sei. Den Akten sei lediglich zu entnehmen, dass die damaligen Bauherren einen Antrag zur Anlage einer privaten Zufahrt gestellt hätten mit der Angabe, man werde diese Zufahrt ca. 1-2 Mal im Monat in Anspruch nehmen. Die Zufahrt sei dann unmittelbar nach Antragstellung ohne Genehmigung errichtet worden. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen habe man der Klägerin außerdem mitgeteilt, dass eine Teilbaugenehmigung von vier Stellplätzen in der Anbauverbotszone erteilt werden könne. Die Klägerin habe jedoch eine Entscheidung über den gesamten Antrag gefordert. Mit Schreiben vom 09.08.2017 erhob die Klägerin Widerspruch und führte zu dessen Begründung im Wesentlichen aus, dass die rein formale Betrachtung nach Straßenrecht und das bloße formale Abstellen auf die aktuell markierten OD-Grenzen bei der gegebenen Ausgangssituation erheblich zu kurz greife. Bei dem betreffenden Abschnitt der L ... handele es sich gerade einmal um eine Verknüpfungsstrecke von 326 m und keineswegs um eine typische Straßensituation einer außerorts gelegenen Landesstraße. In diesem nur 326 m langen Verknüpfungsbereich gebe es zudem zwei Straßeneinmündungen (... und ...). Alle Grundstücke östlich entlang der L ... seien durchgehend mit Wohngebäuden bebaut. Eine Grundstückszufahrt im ODV-Bereich gebe es zudem bereits auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Der ODE-Bereich beginne dagegen unmittelbar nördlich des ... dort verfügten bei gleicher Ausgangslage vier an die L ... angrenzende Anwesen jeweils über Zufahrten zur L .... Weiter seien die ODV/ODE Abgrenzungen für die Verkehrsteilnehmer äußerlich nicht erkennbar. Die Ortsschilder von ... befänden sich nicht bei oder in der Nähe der jeweiligen ODV/ODE Abgrenzungen, sondern das Ortseingangs- und Ortsausgangsschild von ... stehe auf der gleichen Höhe wie dasjenige von .... Die Verkehrsteilnehmer führen damit immer innerhalb eines als geschlossene Ortschaft ausgeschilderten Ortsteils, innerhalb welchem die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Der ODV-Streckenabschnitt unterscheide sich damit in keiner Weise von einem innerörtlichen ODE-Streckenabschnitt. Sinn und Zweck des Anbauverbotes nach § 22 StrG sei die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Landstraßen im Bereich freier Strecke. Vorliegend handele es jedoch gerade nicht um eine freie Strecke im Sinne der gesetzlichen Regelung. Eine Ausnahme von der straßenrechtlichen Anbaubeschränkung hätte daher zwingend erteilt werden müssen, das Ermessen sei auf „Null“ reduziert. Weiter sei die Versagung des Einvernehmens für die Errichtung von sechs Stellplätzen rechtswidrig. Die Festsetzung der von der Bebauung freizuhaltenden Fläche entlang der L ... im Bebauungsplan ...“ diene ersichtlich nur dazu, das straßenrechtliche Anbauverbot umzusetzen. Soweit aber aus straßenrechtlicher Sicht eine Ausnahme zuzulassen sei, könne deshalb auch bauplanungsrechtlich eine solche Befreiung ohne Weiteres erteilt werden. Sonstige Gründe für die Festsetzung des Bauverbotes seien weder aus dem Bebauungsplan noch sonst ersichtlich. Ferner sei bereits für das benachbarte Grundstück Flst.-Nr. ... eine Befreiung erteilt worden. Eine städtebauliche Rechtfertigung für eine Befreiung für lediglich vier statt sechs Stellplätze finde sich nicht. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass eine Befreiung von dem bestehenden Bebauungsplan ...“ nicht möglich sei, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ergebe sich eindeutig, dass auf den Grundstücken östlich der L ... ein Bereich von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Ein atypischer Sachverhalt liege nicht vor. Die angeführten, an der L ... liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ...; ... und ... lägen sämtlich nicht nur außerhalb des für das Vorhabengrundstück geltenden Bebauungsplans, sondern auch innerhalb des anderen Ortsteils .... Die an der L ... in ... liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... befänden sich sämtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... “, welcher weder eine Abstandsfläche zur L ... festsetze, noch die Erschließung über eine andere Straße vorsehe. Aufgrund der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan könne die begehrte Baugenehmigung selbst dann nicht erteilt werden, wenn ein straßenrechtliches Verbot nicht vorliege. Am 04.06.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie das im Widerspruchsverfahren Vorgebrachte und führt ergänzend aus, dass Festsetzungen der Kommunen aus der damaligen Zeit mit der ausdrücklichen Angabe „...m Mindestabstand vom Fahrbahnrand zur Landes/Bundesstraße“ regelmäßig - wie im vorliegenden Fall - keine eigenständigen planungsrechtlichen Vorgaben und/oder städtebaulichen Planvorstellungen der jeweiligen Gemeinde zugrunde lägen, sondern diese lediglich den Vorgaben der Straßengesetze bzw. den damit korrespondierenden Forderungen der Straßenbaubehörden im Planaufstellungsverfahren geschuldet seien. Anhaltspunkte für andere, sonstige städtebauliche Gründe, aufgrund derer das Bauverbot festgesetzt worden sei, lägen nicht vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.05.2018 aufzuheben und über ihren Bauantrag vom 25.01.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in der Ablehnungsentscheidung und führt ergänzend an, dass die Freihaltung von Zufahrten zur L ... einen planerischen Grundzug darstelle. Hätte die Beigeladene 1 eine Erschließung zur L ... vorgesehen, wäre das Baugebiet anders gestaltet worden. Vorliegend sei zwischen ... und L ... jedoch nur eine Häuserzeile entstanden. Weiter habe die Beigeladene 1 ihr Einvernehmen nur für die Genehmigung von vier über die ... angeschlossenen Stellplätzen in Aussicht gestellt. Nur so entspräche man dem Vergleichsfall des Grundstücks Flst.-Nr. .... Die „Außerortslage“ lasse sich im betreffenden Bereich zwar rein optisch nicht erschließen, an der Rechtslage nach dem Straßengesetz ändere dies jedoch nichts. Für die Zulassung einer Ausnahme sei keine nicht beabsichtigte Härte gegeben, das Vorliegen einer solchen stütze die Klägerin ausschließlich auf die straßenrechtliche Situation der L .... Besonderheiten auf dem Vorhabengrundstück, die ihr die Erschließung der Stellplätze über die ... unmöglich machten, existierten nicht. Die Beigeladene 1 beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene 1 führt zur Erwiderung aus, dass die Umsetzung der straßenrechtlichen Vorgaben nicht ihren planerischen Willen ausschließe, sondern im Gegenteil gerade von ihrem Willen umfasst sei. Eine Planung, die gegen die straßenrechtlichen Bestimmungen verstoße, sei materiell rechtswidrig. Der planerische Wille umfasse nicht nur die im gesetzlichen Rahmen gegebene freie Gestaltung, sondern auch die Umsetzung rechtlicher Vorgaben. Weiter spreche auch die explizite Festsetzung der Ziffer 9.4 des Bebauungsplans „...“ für die Annahme eines planerischen Grundzuges. Bei der Frage der Grundzüge der Planung gehe es jedoch um den planerischen Willen und nicht die planerische Freiwilligkeit. Auf das angeführte verstärkte Verkehrsaufkommen bzw. die erhöhte Zahl von PKW in der ... könne nur im Rahmen der Umplanung bei planerischer Abwägung reagiert werden, weshalb die Grundzüge der Planung auch berührt seien. Wegen des Verstoßes gegen die straßenrechtliche Anbaubeschränkung sei die Abweichung aber auch städtebaulich nicht vertretbar. Dass durch das festgesetzte Bauverbot die Anlegung einer Zufahrt zum Vorhabengrundstück rechtlich nicht möglich sei, sei beabsichtigt und stelle damit keine unbeabsichtigte Härte dar. Weiter sei das Vorhaben als Hochbau im Abstandsbereich straßenrechtlich unzulässig, es beeinträchtige die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Die Voraussetzungen der Zulassung einer Ausnahme lägen nicht vor. Weder ein nachhaltiger Rechtseingriff noch ein „Sonderopfer“ der Klägerin seien ersichtlich. Auf die Beschilderung der Ortseingangs- und Ausgangsschilder käme es nicht an. Die von der Klägerin angeführten Vergleichsfälle mit Zufahrten zur L ... lägen entweder nicht im Plangebiet des Bebauungsplans „...“ oder seien materiell baurechtswidrig errichtet. Die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... im Bauverbotsstreifen errichteten Stellplätzen könnten nicht als Vergleichsfall dienen, da diese vorliegend über die ... angeschlossen seien. Der Beigeladene 2 stellt keinen Antrag und trägt vor, dass die von der Klägerin begehrte Zufahrt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrG nicht errichtet werden dürfe. Die Zufahrt würde im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt errichtet, der ausschließlich der Verknüpfung des Ortsstraßennetzes diene. Der Tatbestand für eine Ausnahme sei nicht erfüllt, die Klägerin habe nichts vorgetragen, worin eine Härte liegen könne. Bezüglich des von der Klägerin angeführten vermeintlichen Berufungsfalls, der auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... errichteten Zufahrt, habe das Regierungspräsidium bereits das Landratsamt aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass diese Zufahrt eingezogen und zurückgebaut werde. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.