Urteil
5 K 3789/12
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen in ... 2 Die Lage des - bereits errichteten - Fachmarktzentrums und des Grundstücks der Klägerin ergibt sich aus folgendem Plan: ... 3 Das Gebiet für das geplanten Fachmarktzentrum war durch den Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 teilweise mit der Festsetzung eines Mischgebiets überplant. Die Lage des Fachmarktzentrums und der Wohnbebauung der Klägerin in diesem Bebauungsplan ergibt sich aus folgendem Plan: ... 4 In den schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans ist unter Nr. 1.1.1 u.a. geregelt, gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig. Als Ausnahme können Betriebe zugelassen werden, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen und Betriebe, die der unmittelbaren Versorgung des Gebiets dienen. 5 Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ (im Folgenden: Bebauungsplan), der die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Flächen um den ehemaligen Stadtbahnhof sowie des nördlichen Teils des ...-Geländes durch Wohnbebauung, ein Fachmarktzentrum und Bestandsentwicklung schaffen und die Verkehrsführung verbessern sollte. Am 24.06.2009 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB. Der Bebauungsplan wurde am 21.07.2010 beschlossen. Am 22.07.2010 beschloss der Gemeinderat den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan „...“ in ... zwischen der Klägerin und der Beigeladenen als Vorhabenträgerin. Gegenstand des Vertrags ist u.a. die Verwirklichung der Erschließung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ durch die Beigeladene. Am 16.09.2010 wurde der Bebauungsplan „...“ amtlich bekannt gemacht. 6 In der Begründung des Bebauungsplans wird im Zusammenhang mit dem Fachmarktzentrum u.a. ausgeführt: “Die Erschließung des Plangebiets erfolgt im Osten über die ... Straße mit einem neuen Kreisverkehrsplatz, im Süden durch die teilweise verlegte ... Straße, im Norden über die ... Straße. ... Das Parkhaus und die max. weiteren Stellplätze des Fachmarktzentrums können von Norden aus von der ... Straße oder von Osten aus von der ... Straße angefahren werden. Die westliche Wohnbebauung wird über die ... Straße erschlossen. ... Die Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens zeigt auf, dass das FMZ allein rund 3.072 Kfz/d aufnehmen wird. ... Die geplante Verkaufsfläche des Fachmarktzentrums beträgt insgesamt 5.850 m 2 . Am Gebäude südöstlich des geplanten Kreisverkehrs wird die Verkehrslärmbelastung um rund 3-4 dB(A) zunehmen und über den Grenzwerten der 16. BImSchV liegen. Bereits im Bestand wird der Grenzwert für Allgemeines Wohngebiet um bis zu 6 dB(A) in der Nacht überschritten. Aufgrund des zusätzlichen Verkehrs durch das Fachmarktzentrum und die geänderte Lage des Knotenpunktes erhöht sich die Verkehrslärmbelastung so, dass u.a. auch dort passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Gebäude, welche dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Schallschutz haben, werden im Zuge der Baumaßnahmen nach einer Innenraumbegehung in die Umsetzung der passiven Maßnahmen einbezogen. Es handelt sich dabei um die bestehenden Gebäude ... auf Flurstück Nr. ... Die maximal zulässige Höhe des Fachmarktzentrums orientiert sich an der Fassadenhöhe der Volksbank ... Zur Betonung der im Straßenraum markanten Ecke am Kreisverkehrsplatz ist im SO 1 dort eine Überschreitung zulässig.“ 7 Den Festsetzungen des Bebauungsplans lag ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009 zugrunde. 8 Die Vorgängerin der Beigeladenen, die ..., beantragte am 26.02.2010 die Genehmigung des Neubaus eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen auf dem im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Baugrundstück Flst.Nr. ..., ..., ... 9 Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ..., Gemarkung ..., (... Straße ...). Das östlich vom Baugrundstück gelegene und mit einem freistehenden mehrgeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück wird vom Baugrundstück durch die ... Straße getrennt. Das geplante und zwischenzeitlich errichtete Parkhaus befindet sich von dem Grundstück Flst.Nr. ... aus gesehen hinter dem Fachmarktzentrum. Das Grundstück Flst.Nr. ... grenzt mit dem nördlichen Teil der westlichen Grundstücksgrenze direkt an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ an. Die wenige Meter nördlich gelegene Kreuzung ... wurde nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu einem Verkehrskreisel ausgebaut. 10 Der Klägerin wurde am 31.03.2010 die Angrenzerbenachrichtigung zugestellt. Sie erhob am 23.04.2010 folgende Einwendungen: Die Festsetzungen des Planentwurfes zum Maß der baulichen Nutzung würden die zulässigen Grenzen der Baunutzungsverordnung weit überschreiten, ohne dass der Plan die hierfür erforderliche städtebauliche Rechtfertigung gebe. Das Vorhaben verstoße gegen § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte führe für die Nachbarschaft im Allgemeinen und für sie im Speziellen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen zum Schallschutz - weder aktiv noch passiv -, die geeignet wären, die schädlichen Wirkungen der Schallimmissionen für die angrenzenden Wohnbereiche zu kompensieren. Die Überschreitung der Richtwerte ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten zum Fachmarktzentrum. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Danach sei ein Vorhaben unabhängig davon, ob es in einem beplanten Gebiet (§ 30 Abs.1 BauGB), im Innenbereich (§ 34 Abs.1 und 2 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden solle, unzulässig, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen könnten, die durch die Eigenart des Baugebietes selbst oder dessen Umgebung unzumutbar seien. Bei einem beplanten Innenbereich stelle sich hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben der zu beachtende § 15 BauNVO als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme dar. Die durch das geplante Vorhaben entstehenden Lärmimmissionen, die zum einen aus Gewerbelärm als auch aus dem durch die erhebliche Zunahme der Verkehrsbelastung resultierenden erhöhten Verkehrslärm bestünden, seien unzumutbar. Das geplante Parkhaus sei auf zwei Seiten gänzlich geöffnet. Bereits aus diesem Grund komme es neben einer Vervielfachung der Feinstaubbelastung zu einer erhöhten Schallausbreitung. Außerdem befinde sich ihr Grundstück unmittelbar an dem geplanten Kreisel. Gerade an dieser Stelle werde sich die Zunahme der Verkehrsbelastung in besonderem Maße auswirken. Die Zufahrt zu den Parkdecks sowie die Anlieferungsgarage seien so geplant und angelegt, dass sich die Zunahme der Verkehrsbelastung gerade an ihrem Grundstück konzentrieren werde. Die Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen, die aufgrund der veranschlagten 20 LKW/Tag und zahlreichen Parkhausnutzern folgen würden, wirkten sich für sie in besonderem Maße aus. Die Zunahme des Verkehrsaufkommens sei deutlich stärker als dies im Rahmen des Verkehrsgutachtens berechnet worden sei und wirke sich zu ihren Lasten aus. Dies habe sie schon im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 16.01.2010 ausgeführt. Darüber hinaus werde die Errichtung des geplanten Vorhabens auch zu einer erheblichen Verschattung und zu einer erdrückenden Wirkung führen. Insbesondere der vordere Teil des Grundstücks, der als Gartenanlage gestaltet und als solcher genutzt werde, würde durch eine unzureichende Belichtung großen Schaden nehmen. 11 Der Vorgängerin der Beigeladenen wurde am 29.07.2010 die Baugenehmigung für den Neubau eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt. Am 03.08.2010 änderte die Beklagte die Baugenehmigung hinsichtlich des Adressaten zugunsten der Beigeladenen. Die Klägerin legte am 10.08.2010 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. 12 Am 02.09.2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen. Mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist seit dem 24.12.2010 rechtskräftig. 13 Am 30.09.2010 hat die Klägerin gegen den Bebauungsplan der Beklagten vom 21.07.2010 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Mit Urteil vom 28.11.2012 (Az: 3 S 2313/10) hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 für unwirksam erklärt. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, der Klägerin fehle es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Wesentlichen auf den Verkehr auf den festgesetzten Straßenflächen zurückzuführen sei, und zwar überwiegend auf solchen Verkehr, der nicht dem Fachmarktzentrum zuzurechnen sei. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden seien. Dieser Verfahrensfehler sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von der Klägerin fristgerecht geltend gemacht worden. 14 Am 21.12.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Untätigkeitsklage erhoben. Sie beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2010 aufzuheben. 16 Zur Begründung führt sie aus: 17 Die Klage sei gemäß § 75 VwGO auch ohne Durchführung bzw. Abschluss des Vorverfahrens zulässig, da seit der Einlegung des Widerspruchs mehr als drei Monate vergangen seien und über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in an-gemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es auf eine Begründung des Widerspruchs nicht an. 18 Die Untätigkeitsklage sei auch begründet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - den Bebauungsplan „...", auf dessen Grundlage die Beklagte die streitbefangene Baugenehmigung erteilt habe, für unwirksam erklärt. Der Planbereich südlich der ... Straße, in welchem das Fachmarktzentrum situiert sei, sei dabei allerdings nicht nur von dem unwirksamen Bebauungsplan, sondern auch von dem - nach wie vor - wirksamen Bebauungsplan „..." in dessen erster Änderung (rechtskräftig seit 09.07.1987) erfasst. Der Bebauungsplan „..." (1. Änderung) setze für das Gebiet des Fachmarktzentrums ein Mischgebiet unter Ausschluss von „Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher" fest. Die beiden Bebauungspläne überlappten sich hinsichtlich ihres Geltungsbereichs. Das streitbefangene Fachmarktzentrum sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit insgesamt 5.281 m 2 Verkaufsfläche nicht auf der Grundlage des Bebauungsplanes „..." (1. Änderung) zulässig. Auch sei das Fachmarktzentrum weder nach § 34 Abs. 2 BauGB noch nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren subjektiven Rechten. 19 Unabhängig von der Tatsache, dass großflächiger Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von 5.281 m 2 in einem Mischgebiet nicht zulässig sei (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 BauNVO), sähen die Festsetzung dieses Bebauungsplans unter Ziffer 1.1.1 auch einen ausdrücklichen Ausschluss von Einzelhandelsnutzung innerhalb des Plangebiets vor. 20 Selbst wenn sich die Rechtswidrigkeit nicht bereits aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan „..." ergäbe, so liege das Vorhaben nunmehr zumindest innerhalb eines faktischen Mischgebiets in einem unbeplanten Innenbereich, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richte. Planungsrechtlich wäre für die Zulässigkeit des Vorhabens jedoch ein (faktisches) Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel notwendig. Eine Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da das Vorhaben aufgrund der erheblichen Flächeninanspruchnahme, der Störungsträchtigkeit und insbesondere der Verschiedenartigkeit gegenüber anderen Gebieten der Baunutzungsverordnung lediglich in einem Gebiet zulässig wäre, das seiner Eigenart nach einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum entspreche. Andere planungsrechtliche Gebietstypen kämen für eine zulässige Errichtung des streitbefangenen Fachmarktzentrums daher nicht in Betracht. 21 Eine Zulässigkeit des Fachmarktzentrums auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO scheide wegen des Fehlens eines faktischen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Sondergebiete nicht „faktisch" entstehen. Unabhängig davon sei auch der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fachmarktzentrums der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die letzte Behördenentscheidung sei vorliegend der Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung und zu diesem Zeitpunkt sei an der betreffenden Stelle keine großflächige Einzelhandelsnutzung situiert gewesen. Eine zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene Anlage könne auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes hinzugerechnet werden. 22 Das Fachmarktzentrum sei auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts füge sich ein Vorhaben dann nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreite und geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erfüllen. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtere, störe oder belaste. Stifte es in diesem Sinne Unruhe, so ließen sich die Voraussetzungen für seine Zulässigkeit nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Darüber hinaus könne ein Vorhaben auch in Folge seiner negativen Vorbildwirkung für die Nachbargrundstücke geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen. Würde der zu erwartende Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm belästigen, so verursache das Vorhaben bereits Spannungen. Das streitbefangene Vorhaben überschreite im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung den aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Rahmen, denn in der näheren Umgebung des Vorhabens fänden sich keine weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebe in derartiger Größe. Damit halte sich das Vorhaben bereits nicht in dem durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen und führe zudem zu nicht bewältigungsfähigen Spannungen. 23 Diese Spannungen ergäben sich bereits aus den 5.281 m 2 Verkaufsfläche auf zwei Vollgeschossen und der damit einhergehenden Größe des Gebäudes von ca. 150 m Länge bei einer Breite von ca. 30 m und einer Höhe von ca. 11 m gegenüber einer Bebauung mit zweigeschossigen Einfamilienhäusern in dem angrenzenden faktischen allgemeinem Wohngebiet, in dem auch ihr Grundstück situiert sei. Insofern löse das Einzelhandelszentrum bereits aufgrund seiner Größe und der damit zwangsläufig einhergehenden erheblichen Bodeninanspruchnahme erhebliche Spannungen gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung aus und widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung. Für ihr Grundstück habe diese Größe und die massive glas- und betonlastige Bebauung zur Folge, dass sie bei einem Blick aus dem Haus gen Westen gegen eine (reflektierende) langgestreckte Wand schaue, die als östliche Außenwand des Fachmarktzentrums entlang der ... Straße führe und auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung habe. 24 Weitere Spannungen ergäben sich aus der starken Frequentierung des Fachmarktzentrums und der damit einhergehenden erheblichen Geräusch- und Abgasbelästigungen durch den Besucher- und Lieferverkehr. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass aufgrund der 199 Parkplätze und des erheblichen Kundenverkehrs über den Kreisel ...-/... Straße, der an ihr Grundstück angrenze, die Verkehrsbelastung deutlich zugenommen habe. Zusätzlich erfolge der Anlieferungs- und Besucherverkehr fast ausschließlich über den eigens für das Fachmarkzentrum errichteten (Verteiler-)Kreisel. Dies resultiere daraus, dass der Güterverkehr und weit überwiegend auch der Besucherverkehr unabhängig davon, ob die Anfahrt über die ...- oder die ... Straße erfolge, stets den Kreisel passieren müsse. Hieraus ergäben sich erhebliche zusätzliche Geräusch- und Abgasbelastungen auf ihrem unmittelbar am Kreisel gelegenen Grundstück. Durch die Verkehrsführung des Besucher- und Anlieferverkehrs über den Kreisel komme es hier zudem zu Rückstaus und damit zu zusätzlichen Belastungen durch den Stop-and-Go-Verkehr. Die ca. 11 m hohe, zu ihrem Anwesen gewandte, vorwiegend aus Glas, Metall und Beton bestehende Fassade reflektiere den Schall dabei zudem in Richtung ihres Grundstücks. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anlieferung montags bis samstags ab 5 Uhr morgens erfolge und das Fachmarktzentrum von 07.00 bis 22.00 Uhr (Montag bis Samstag) geöffnet sei, bestehe eine nahezu permanente Lärm- und Abgasbelästigung zu ihren Lasten. Durch die für das Fachmarktzentrum geänderte Verkehrsführung, die einzig dazu diene den gesamten Verkehr am Fachmarktzentrum vorbeizuführen, werde nunmehr auch der gesamte Busverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs über den Kreisel an dem Fachmarktzentrum und damit auch ihrem Grundstück vorbeigeleitet. Für das Fachmarktzentrum sei in diesem Zusammenhang eigens eine Bushaltestelle eingerichtet worden. Der Busverkehr beginne gegen 5 Uhr und ende gegen 23 Uhr. 25 Selbst das schalltechnische Gutachten der Firma ... vom Oktober 2009 für das seinerzeitige Bebauungsplanverfahren sei aufgrund des Fachmarktzentrums zu einem Fassadenpegel an der östlichen Außenwand ihres Wohnhauses von tags 64,0 dB(A) und nachts von 57,4 dB(A) gelangt. Das schalltechnische Gutachten gehe von einer erheblichen Zunahme der Geräuschimmissionen durch das Fachmarktzentrum aus, die u.a. an ihrem Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich machten. Diese erhebliche Zunahme der Geräuschimmissionen betreffe gerade auch die Nachtzeit, da in dieser Zeit überwiegend die Belieferung des Fachmarktzentrums erfolge. Bei dem schalltechnische Gutachten der Firma ... und den dort ermittelten Schallpegeln sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen Bebauungsplans zur Fragestellung einer möglichen Heilung der Planfehler in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass die tatsächliche Bauausführung anderes erfolgt sei, als durch das Lärmschutzgutachten angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein neues Lärmschutzgutachten erstellt werden müsse, welches den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trage. 26 Jedenfalls sei bereits das (alte) Gutachten zu einer erheblichen Zunahme der Geräuschimmissionen gekommen und habe (bislang nicht umgesetzte) Schallschutzmaßnahmen empfohlen. Bei einer Zunahme des Kundenverkehrs und der dadurch entstehenden Belästigung der Anwohner durch höheren Verkehrslärm sei dabei regelmäßig von bauplanungsrechtlich zu lösenden Spannungen auszugehen. Durch die erhebliche Verkehrszunahme gehe mit der Geräuschbestätigung automatisch auch eine Zunahme ihrer Abgasbelastung einher, die sie - wie die erhebliche Geräuschbelästigung - in ihrem Eigentum beeinträchtige, da der Wohnwert insbesondere auch ihrer parkähnlichen Gartenanlage erheblich herabgesetzt werde. Damit gehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit ihres Eigentums einher. 27 Darüber hinaus verstoße die erteilte Baugenehmigung auch gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB. Zwar begründe § 1 Abs. 3 BauGB selbst keinen Drittschutz, allerdings sei die auch in § 1 Abs. 3 BauGB zu Ausdruck kommenden Pflicht zu bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung gerade Ausfluss und Ausdruck einer gerechten Abwägung der betroffenen Belage gegen- und untereinander i.S.v. § 1 Abs. 6 BauGB. Das in § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung gebe der Gemeinde, die sich dazu entschlossen habe, die bauliche Nutzung bestimmter Flächen öffentlich-rechtlich in der Handlungsform eines Bebauungsplans städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen, auf, einen durch diese Planung ausgelösten Konflikt unterschiedlicher Nutzungsinteressen mit dem ihr durch das Baugesetzbuch zur Verfügung gestellten städtebaurechtlichen Instrumentarium zu bewältigen. Aus Opportunitätsgründen verzichte die Beklagte jedoch auf eine Heilung der (gerichtlich) festgestellten Mängel ihres Bebauungsplans. Vor dem Hintergrund, dass sich in der näheren Umgebung jedoch kein weiterer großflächiger Einzelhandel in derartiger Größe befinde, halte sich das Vorhaben nicht in dem durch die Umgebungsbebauung u.a. durch die Flächeninanspruchnahme und Emissionen gesetzten Rahmen. Das Vorhaben führe daher zu Spannungen, die mit den Mitteln des Bauordnungsrechts nicht lösbar seien, so dass ein Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich wäre. 28 Sie habe zudem einen Gebietserhaltungsanspruch, der durch die Realisierung des großflächigen Fachmarktzentrums verletzt werde und sie in ihren Rechten verletze. Das Fachmarktmarkzentrum führe zu einer in der näheren Umgebung beispiellosen Flächeninanspruchnahme und zu einer erheblichen Zunahme der Geräusch- und Geruchsimmissionen infolge der deutlichen Verkehrszunahme. Dies führe dazu, dass das faktische allgemeine Wohngebiet, in dem ihr Anwesen situiert sei, bereits aufgrund Zunahme an Geräuschimmissionen (und der Überschreitung der Grenzwerte des allgemeinen Wohngebiets) von einem allgemeinen Wohngebiet zu einem Mischgebiet „umkippe". 29 Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsakte unvollständig sei bzw. wesentliche geforderte Nachweise im Zuge der Baugenehmigungserteilung nicht erbracht worden seien. Dies betreffe folgende Aspekte: 30 Mit Schreiben vom 16.03.2010 habe die Beklagte der Beigeladenen mitgeteilt, dass eine Prüfung der Bauvorlagen ergeben habe, dass diese unvollständig sei bzw. Mängel aufweise. So habe die Beklagte eine „..." gefordert, wobei diese nicht in den Verwaltungsakten enthalten sei. Weiter fehle eine Baugenehmigung des Entwässerungskonzepts (Punkt 5 der Baugenehmigung vom 29.07.2010). Darin heiße es, dass keine Baufreigabe vor Genehmigung eben dieses Konzeptes erfolgen könne. Punkt 6 der Genehmigung vom 29.07.2013 sehe die Vorlage der Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme vor. Diese Bescheinigung finde sich jedoch nicht in der Verwaltungsakte. Nach Punkt 10 der Baugenehmigung vom 29.07.2010 dürfe eine Nutzung des Fachmarktzentrums im Obergeschoss nur nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „..." erfolgen. Vor Einrichtung sei - entsprechend der Baugenehmigung - die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Baurechtsamt nachzuweisen. Für diesen Nachweis fänden sich keine Anhaltspunkte in der Verwaltungsakte. Im Übrigen sei der Bebauungsplan samt seiner diesbezüglichen Festsetzungen durch den Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt worden. 31 Die Südseite der Garagenanlage sei nach den Vorgaben der Baugenehmigung hin-sichtlich sämtlicher Geschosse schalltechnisch zu schließen. Tatsächlich sei eine Schließung der Garagenanlage jedoch nur teilweise vorgenommen worden, so dass es insofern zu erheblichen Schallabstrahlungen durch den Parkgaragenverkehr komme. 32 Eine Baufreigabe für das Vorhaben sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei das Fachmarktzentrum nachträglich mit einer Solaranlage versehen worden, wobei diese von der ursprünglichen Genehmigung nicht abgedeckt gewesen und auch eine sonstige Genehmigung aus der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen sei. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie führt aus: 36 Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig. Trotz mehrerer Rückfragen sei keine Begründung des Widerspruchs vorgelegt worden. Erst mit Schreiben vom 06.12.2012 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie aufgefordert, über den Widerspruch zeitnah zu entscheiden, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.11.2012 den Bebauungsplan „..." für unwirksam erklärt habe. Sie habe den Widerspruch mit Schreiben vom 21.01.2013 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Die Drei-Monatsfrist sei frühestens mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.12.2012 in Lauf gesetzt worden. 37 Weiter erhelle aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, in wieweit diese durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein könne. Eine individuelle Rechtsverletzung komme nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Deshalb habe sie eine ergänzende Stellungnahme zu den bereits im Bebauungsplanverfahren erstellten Gutachten eingeholt. Die ergänzende Stellungnahme der ..., vertreten durch ..., vom 25.09.2013 werde als Anlage vorgelegt. Aus ihr ergebe sich, dass die dem Fachmarkt zuzurechnenden Immissionen die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten würden. Der dem Fachmarkt zuzurechnende Verkehrslärm beurteile sich dabei ausschließlich nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm. 38 Weiter legt die Beklagte eine ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung des Büros ... vom März 2014 sowie eine zusammenfassende Stellungnahme desselben Büros vom 16.09.2014 zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs vor. Aus beiden Stellungnahmen ergebe sich, dass durch aktuelle Verkehrszählungen und ergänzende schalltechnische Berechnungen die bisherigen Prognosen verifiziert worden seien. Nach den Ergebnissen der Verkehrszählung seien die Verkehrsmengen - nach der aktuellen Verkehrsanalyse aus dem Jahr 2013 - geringer, als in der Prognose zum Bebauungsplan angenommen. Folglich ergäben sich auch bei der Immissionsberechnung niedrigere Beurteilungspegel, als in der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan ausgewiesen worden seien. Daraus ergäbe sich weiter auch, dass die Stellungnahme des Büros ... vom 25.09.2013 die Immissionssituation zutreffend widerspiegele. Der Verkehrslärm, der dem Fachmarkt zuzurechnen sei, überschreitet demnach die Schwelle der Zumutbarkeit nicht. 39 Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. 40 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen bedingten sowie einen unbedingten Beweisantrag gestellt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 41 Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (fünf Hefte), das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 und die Gerichtsakten im Verfahren 3 S 2313/10 sowie 5 K 2320/10 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 42 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn auf diese Folge ihres Ausbleibens ist sie in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 43 Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da bislang ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin nicht entschieden ist. Auf das Vorliegen einer Begründung des Widerspruchs der Klägerin kommt es insoweit nicht an, da ein Widerspruch grundsätzlich keiner Begründung bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 69 Rdnr. 4). Dies gilt hier umso mehr, da die Klägerin bereits vor Widerspruchserhebung umfassende Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung vorgetragen hat. 44 Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 Insoweit gilt, dass eine Baunachbarklage ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben kann, wenn bei der Erteilung der Genehmigung eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt worden ist. Eine solche Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich. 46 Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist dabei regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 m.w.N.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, dass die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen sind. Des Weiteren ist maßgeblich das Vorhaben in der Gestalt, wie es in der Baugenehmigung genehmigt wurde. Ungenehmigte Änderungen bei der Umsetzung der Baugenehmigung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. 47 1. Gemessen hieran lässt sich zwar feststellen, dass die der Beklagten erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist (hierzu unter 1.1.). Eine Verletzung von nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Klägerin liegt jedoch nicht vor (hierzu unter 1.2.). 48 1.1. Die erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt (objektiv) gegen Bauplanungsrecht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplan „...“ vom 21.07.2010 ist das Vorhaben nicht von diesem Bebauungsplan gedeckt. Die Festsetzungen des vorangegangen Bebauungsplans „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 stehen dem Vorhaben entgegen. 49 Der Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 war aufgrund eines beachtlichen Verfahrensmangels von Anfang an unwirksam. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 3 S 2313/10 vom 28.11.2012 wird verwiesen. 50 Entfällt wegen Unwirksamkeit ein späterer Bebauungsplan, dann gilt der alte Bebauungsplan unverändert fort (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -,juris). Dies ist vorliegend der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. Dieser setzt für den dem Grundstück der Klägerin zugewandten Teil des streitgegenständlichen Fachmarktzentrums ein Mischgebiet fest. Mit dieser Festsetzung ist das genehmigte Fachmarktzentrum als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 5.281 m 2 Verkaufsfläche nicht zulässig, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO. Weiter steht dem genehmigten Vorhaben die Regelung in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans entgegen, wonach gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon wurde weder erteilt, noch sind die in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzung geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hierfür gegeben. 51 Die angefochtene Baugenehmigung wird vorliegend nicht dadurch (objektiv) rechtmäßig, weil durch die inzwischen erfolgte Umsetzung des Vorhabens möglicherweise der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 (teil-) funktionslos geworden ist. Wie ausgeführt ist der maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 a.a.O.). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung rechtfertigt. Eine derartige Änderung der Entscheidungsfindung ist dann auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131). Diese ausnahmsweise zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage kann ein (rechtswidrig) genehmigtes Bauvorhaben aber nicht selbst durch die bloße Umsetzung der erteilten Baugenehmigung herbeiführen. 52 1.2. Die Klägerin kann sich - trotz der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung - aber nicht auf den Verstoß nachbarschützender Vorschriften berufen. 53 Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergibt sich vorliegend weder aus einem Verstoß gegen die Planungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 BauGB (hierzu unter 1.2.1.), noch einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Baurechts (hierzu unter 1.2.2.), noch einem Verstoß gegen (sonstiges) materielles Baurecht (hierzu unter 1.2.3.). 54 1.2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch die angefochtene Baugenehmigung entstandene etwaige „Spannungen“ „mit den Mitteln des Bauordnungsrechts“ durch Erlass eines Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB löst. 55 Unabhängig davon, dass ein Normerlass nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums ist, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erlass eines Bebauungsplans. Die Pflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und kann insoweit allein im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris). Ein subjektiver Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nicht, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch das subjektive Recht aller etwaig Planbetroffenen auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen in der Bauleitplanung umschließt keinen Anspruch auf Aufstellung eines das Abwägungsgebot beachtenden Planes, wenn der frühere Plan unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rdnrn. 27 u. 31 m.w.Nachw.). 56 1.2.2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Verfahrensvorschriften berufen. 57 Soweit die Klägerin geltend macht, das Baugenehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - insbesondere habe die Beigeladene (zunächst) von der Beklagten eingeforderte Unterlagen (Lärmprognose/Gutachten, Entwässerungskonzept, Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme, Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans „...“) nicht vorgelegt -, ist auszuführen, dass Verfahrensvorschriften im Baurecht lediglich hinsichtlich der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung sowie der Nachbarbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren drittschützend sind (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2003 - 5 S 1219/03 -; Ortloff, NJW 1983, S. 961, Dürr, DÖV 1994, S. 841, weitere Nachweise bei Dürr, Baurecht in Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013, Rdnr. 299 f.) Eine entsprechende Verletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, diese ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. 58 1.2.3. Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften des Baurechts berufen. 59 Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie hier - nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris). 60 Der Nachbarschutz eines - wie vorliegend - außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich im Rahmen von § 30 BauGB nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar kann sich im Rahmen von § 30 BauGB weiter auf das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen berufen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u.a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige ähnlich schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). Nach diesen der planenden Gemeinde einen weiten Spielraum einräumenden Maßstäben ist nach der Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht fraglich. § 50 BImSchG verbietet ein solches Nebeneinander nicht. Maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris). 61 Das genehmigte Fachmarktzentrum erweist sich gegenüber der Klägerin vorliegend nicht als rücksichtslos. Insbesondere wird sie durch dieses nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen unzumutbar belastet. 62 Ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist, wird aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und den Belangen des Nachbarn entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich oder in einem Bebauungsplangebiet kann Rücksichtnahme auf seine Interessen verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position aber nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter dienen, unzulässig ist (Bay. VGH Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris). 63 Nach diesem Maßstab ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin nicht verletzt. 64 1.2.3.1. Das Vorhaben verstößt nicht wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegenden Wohnbebauung östlich der ... Straße, die das allgemeine Wohngebiet, in dem sich das Wohngebäude der Klägerin befindet, von dem Bauvorhaben trennt, und dem Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums mit Parkhaus. Für die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben auf das Anwesen der Klägerin - einem freistehenden dreigeschossigen Wohnhaus - eine erdrückende Wirkung hat, ist die Größe der Baumasse jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, da für das Gebäude keine Dachaufbauten genehmigt wurden, die Höhe und Länge der Gebäudefassade, die jenseits der ... Straße gegenüber dem Anwesen der Klägerin genehmigt worden sind und deren Entfernung zum Vorhaben der Klägerin sowie die konkreten Auswirkungen dieser Parameter auf das Wohngebäude der Klägerin. 65 Die Entfernung zwischen der südwestlichen Gebäudekante des Gebäudes der Klägerin und der östlichen Wand des strittigen Bauvorhabens beträgt 22,5 m und zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Wand 15 m (vgl. Lageplan vom 26.02.2010 zum Baugesuch) . Von der Gebäudekante des Fachmarktzentrums an der Straßenecke ... Straße - ... Straße bis zum Punkt 12 (vgl. Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte und den Plan Grundriss EG), an dem das Gebäude dem Verlauf der ... Straße in etwa entsprechend nach Südwesten abknickt, liegt die Gebäudewand dem Anwesen der Klägerin in einer Länge von 41,40 m gegenüber. An diesem Gebäudeabschnitt ist das Gebäude an der höchsten Stelle, gemessen ab Geländeoberfläche (Gehweg) 9,90 m hoch (Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte). Eine Gebäudewand mit einer Höhe von 9,90 m und einer Länge von 41,40 m hat bei einer Entfernung vom gegenüberliegenden Gebäude von 22,5 m keine erdrückende Wirkung. Denn „klappt“ man gedanklich die 9,90 m hohe Fassade in Richtung des Anwesens der Klägerin, endet die Fassade bereits etwa in der Mitte der ... Straße, was auch gegen eine verschattende Wirkung auf das Gebäude der Klägerin spricht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Höhe des dreigeschossigen Gebäudes der Klägerin. Denn bei einer angenommenen Geschosshöhe von 2,7m bis 3 m dürfte es ohne Berücksichtigung des Dachgeschoss und eines eventuell vorhandenen Gebäudesockels selbst schon mindestens 8,1 m bis 9 m hoch sein. Die Länge der Gebäudewand hat auch deshalb keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil nach Süden die ... Straße in einer Kurve nach Südwesten, d.h. vom Gebäude der Klägerin weg, verläuft und dadurch ein weiterer Blick ermöglicht wird als bei einem geraden Verlauf der Straße. 66 Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zum nächsten Wohnhaus nach Süden sowie zum nächsten Gebäude nach Norden spricht ebenfalls gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. 67 Soweit die Klägerin vorträgt, das fertige Fachmarktzentrum sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, ist dies in der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung nicht streitgegenständlich. 68 1.2.3.2. Die die dem Fachmarktzentrum zuzurechnenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin keine unzumutbare Belastung. Dies gilt sowohl für Auswirkungen des auf dem Betriebsgelände verursachten Lärms als auch für den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr. 69 Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Verkehrsgutachten sowie dem Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009, die durch die ergänzende Stellungnahme der ... vom 18.09.2010, die ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 und 16.11.2010, die Stellungnahme der ... vom 25.09.2013, die ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung der ... vom März 2014 sowie die Stellungnahme zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs der ... vom 16.09.2014 bestätigt werden. 70 Insoweit gilt, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Tatsachengerichten die Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 - , juris). Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein Behördengutachten ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten: BVerwG Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222). Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 B 128.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378). Die von der Beklagten eingeholten Gutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Untersuchungen erfüllen die Voraussetzungen, um dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. 71 Aus den Gutachten ergibt sich, dass der dem genehmigten Fachmarktzentrum zuzurechnende Gewerbelärm die Klägerin nicht unzumutbar belastet. 72 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Gebäude der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm sind die für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese sind bezüglich des Gewerbelärms eingehalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., das etwas südlich der Zufahrt an der ... Straße liegt, ist am stärksten von dem Gewerbelärm wegen der nach Süden offenen Zufahrtsrampe, der Ladezone, soweit diese nicht durch das Rolltor verschlossen ist, und der hinter der Zufahrtsrampe liegenden offenen Parkfläche betroffen. Die Immissionsrichtwerte am Pegel 10 bei diesem Gebäude (vgl. Plan Nr. 4 des schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009) liegen unter dem maßgeblichen Wert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts der Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Daraus ergibt sich, dass diese Werte erst recht auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Darauf hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hingewiesen. 73 Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind insoweit nicht durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden. Dies gilt insbesondere nicht durch die von der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hierzu vorgelegte Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros für Gewerbe-, Freizeit -und Verkehrslärm P. vom 30.08.2010 (im folgenden Stellungnahme P.). Diese wirft keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... führen. 74 Soweit der auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärm durch Aus- und Einstapelvorgänge von Einkaufswagen sowie Entladevorgänge von LKWs mit Paletten Gegenstand der Stellungnahme P. ist, gehörte dieser nach der ergänzenden Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 zwar nicht zu den Annahmen ihres Gutachtens. Es ist aber nicht dargelegt und ersichtlich, inwiefern die Klägerin, selbst wenn die Annahmen der Stellungnahme P. zutreffend sein sollten, hiervon in unzumutbarer Weise betroffen sein könnte. Denn von den Aus- und Einstapelvorgängen der Einkaufswagen im rückwärtig gelegenen Parkhaus schirmt die geschlossene Fassade des Fachmarktzentrums ab. Die Zufahrt zum Parkhaus an der ... Straße und zur Ladezone, die sich rechts der Einfahrt im Gebäude befindet, ist außerdem nach Südwesten von der Südseite des Gebäudes der Klägerin ca. 70 m entfernt. Die Entladevorgänge finden nach der Stellungnahme der ... zudem in einer eingehausten und mit einem Rolltor verschließbaren Ladezone statt, die über die Zufahrt zur ... Straße angefahren wird. Die Rampenzufahrt weist nach dieser Stellungnahme nach Norden und damit in Richtung der Klägerin eine Rampenaußenwand und eine Rampenüberdachung auf, die lärmmindernd wirkt. Die Befürchtung der Klägerin, im Hinblick darauf, dass die REWE-Märkte in ... und ... inzwischen bis 24.00 Uhr geöffnet hätten, könnten die Öffnungs- und Anlieferungsverkehrszeiten bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden, obwohl in den genehmigten Bauvorlagen die Betriebszeiten für das Fachmarktzentrum mit 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben seien, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im vorliegenden Verfahren sein, weil allein auf die Angaben in den genehmigten Bauvorlagen abzustellen ist. Die Klägerin muss sich insoweit auf ihre Rechtschutzmöglichkeiten im Falle einer solchen Veränderung der Öffnungszeiten verweisen lassen. 75 Auch der anlagebezogene Zu- und Abfahrtsverkehr bzw. Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums belastet die Klägerin nicht unzumutbar. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Die TA-Lärm darf im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA-Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen müssen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. der §§ 22 ff. BImSchG gilt über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ebenfalls die TA Lärm. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies bei anlagebezogenen Verkehrsgeräuschen - ebenso wie bei sonstigen Immissionen - nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). 76 Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden grundsätzlich auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm, weil sie nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen, Rechnung und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris). 77 Die Klägerin kann sich weder direkt auf Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA-Lärm noch über die Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm oder direkt auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV wegen einer Überschreitung der jeweils zu beachtenden Werte berufen. Vorliegend kommt es nicht allein durch den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zu der nach Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm maßgeblichen Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) oder zu einer (teilweisen) Überschreitung der nach Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und von nachts 49 dB(A). 78 Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm bestimmt: 79 "Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit 80 - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden." 81 Das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 hat auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden Verkehrsgutachtens (siehe dazu unten) zu den Verkehrsbelastungen Verkehrsprognosen in den Varianten „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) erstellt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: 82 tags nachts Plan-Nr. Analyse Nordseite 58,1 51,6 11/12 Westseite 61,7 55,1 11/12 Prognose Nordseite 61,7 55,2 13/14 Westseite 64,0 57,4 13/14 83 Aus diesen Beurteilungspegeln ergibt sich bereits eine Vorbelastung des Anwesens der Klägerin. Denn bereits im Analysefall werden die nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) teilweise und von nachts 49 dB(A) immer überschritten. Wegen dieser Vorbelastung kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres auf die (teilweise) Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte berufen. Denn wenn der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt ist, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Vorbelastung der Klägerin, inwieweit die Höhe der Pegeldifferenz zwischen dem Analysefall und dem Prognosefall auf den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen ist. Als beachtliche Differenz ist in Anlehnung an Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm eine Überschreitung von 3 dB(A) zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris). 84 Am Gebäude der Klägerin beträgt nach dem schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 die höchste Pegeldifferenz zwischen „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) zwar an der Nordseite 3,7 dB(A) und an der Westseite 2,6 dB(A) (vgl. Plan Nr. 15, höchster Wert pro Fassade). Die in Anlehnung an Nr.7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm gegebene Überschreitung von 3 dB(A) ist aber weder bei der früheren Verkehrsführung noch im (inzwischen umgesetzten) Planfall allein auf den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen. Denn in den ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 werden die Werte der Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz mit EKZ) und Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz ohne EKZ) 3. Stock Westseite + Nordseite gegenübergestellt und die Auswirkungen des Mehrverkehr an der Westfassade mit max. 1,3 dB(A), und an der Nordfassade mit 1,0 dB(A) angegeben. Im Planfall wurde bei der Prognose mit Fachmarktzentrum eine Erhöhung der Werte im 3. Geschoss an der Nordseite um 0,7 dB(A) und an der Westseite um 0,4 dB(A) gegenüber der Prognoseberechnung ohne Fachmarktzentrum berechnet. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Festsetzungen hinsichtlich der Straßen im Bebauungsplan die Verkehrsbelastung auch ohne das Fachmarktzentrum für das Anwesen der Klägerin größer sein wird, was zur Folge hat, dass die Zunahme des Verkehrs durch das Fachmarktzentrum prozentual geringer ist. Die Richtigkeit der im schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 sowie der hierzu ergänzenden Ausführungen vom 02.11.2010 werden darüber hinaus bestätigt durch das Ergebnis der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchungen der ... vom März 2014. Danach ist die durchgeführte „Verkehrsanalyse 2013“ zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Planfall aus der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 2009 insgesamt gesehen eine Verringerung der Verkehrsmengen gegeben ist. Das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums entspricht hiernach fast genau den Prognosen, es hat sich lediglich eine leichte Verschiebung in Bezug auf die Nutzung der Zufahrten ergeben, wobei die Zufahrt von der Hauptstraße um rund 800 Kfz/d geringer belastet wird. Die Schalluntersuchung kommt aufgrund der aktuellen Zählung zu dem Ergebnis, dass einer gegenüber der Prognose in jedem Abschnitt geringere Emission von bis zu -1 dB(A) am Tag sowie in der Nacht eine um rund 3 - 5 dB(A) geringere Emission als prognostiziert vorliegt. Diese ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung hat die Klägerin nicht durch substantiiertes Vorbringen schlüssig in Frage gestellt. 85 Die Klägerin kann sich aber auch unabhängig von den Vorgaben der TA-Lärm nicht darauf berufen, das Vorhaben belaste sie wegen schädlicher Umwelteinwirkungen, weil sie trotz der gegebenen Vorbelastung noch eine weitere Erhöhung der Verkehrslärmbelastung hinnehmen müsste. Denn nach Auskunft des Gutachters ist die (prognostizierte) Differenz von 1,3 dB(A) bzw. von 0,7 dB(A) vom menschlichen Ohr im Allgemeinen nicht wahrnehmbar. 86 Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Verkehrsgutachten der ... vom Oktober 2009 und des darauf basierenden schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009 und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 18.09.2010, 02.11.2010 und 16.11.2010 sind nicht geeignet, deren Verwertbarkeit und damit die Annahmen des Gerichts grundsätzlich in Frage zu stellen. 87 Im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie darauf, dass die Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wurde und die maßgeblichen Gutachten für die Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 erstellt wurden, ist die Aktualität des Verkehrsgutachtens vom Oktober 2009 grundsätzlich nicht schon im Hinblick auf den Zeitablauf fraglich. 88 Das Vorbringen der Klägerin, das Verkehrsgutachten vom Oktober 2009 sei nicht mehr aktuell und daher nicht mehr maßgeblich, weil der Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2010, die ... Straße von dem geplanten Kreisel bis zur ... Straße als Einbahnstraße auszuweisen, zu einem erhöhten Verkehr am Verkehrskreisel führe und zum Hauptziel habe, den Verkehr unmittelbar an Fachmarktzentrum vorbeizuführen, hat keinen Erfolg. Denn es lässt außer Acht, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur auf eine Zunahme des Verkehrslärms berufen kann, der als Ziel- und Quellverkehr aufgrund der zu erwartenden Ausnutzung des Angebots des Fachmarktzentrums, also aufgrund der Betriebsbedingungen auf dem Betriebsgrundstück zu erwarten ist, und nicht auf eine veränderte Entwicklung des allgemeinen Verkehrs. Auf die Entwicklung von Verkehr zu Lasten der Klägerin aufgrund von Entscheidungen der Beklagten über die Verkehrsführung im Stadtgebiet, die zudem jederzeit wieder geändert werden können, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen und zwar selbst dann nicht, wenn eines der Ziele der neuen Verkehrsführung sein sollte, mehr Verkehr zum Fachmarktzentrum zu führen. Die Klägerin ist insoweit darauf zu verweisen, sich auf sonstige Weise gegen die beschlossene Straßenführung zu wehren. 89 Auch ihr sonstiges Vorbringen zu dem zu erwartenden Verkehrslärm stellt die Gutachten der ... und deren ergänzenden Stellungnahmen nicht in Frage. Die von der Klägerin hierzu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Stellungnahme P. vom 30.08.2010 wirft auch insoweit keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... vom Oktober 2009 führen. 90 Soweit sie geltend macht, die Anlieferungszeiten seien in dem schalltechnischen Gutachten falsch ermittelt und berücksichtigt, es sei bereits vor 6.00 Uhr morgens mit Anlieferungsverkehr zu rechnen, weil insbesondere Presseartikel und Frischware vornehmlich zur Nachtzeit ausgeliefert würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein solcher Sachverhalt trotz der Entfernung der Zufahrten von ihrem Anwesen, zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für sie führen könnte. Ihr Vorbringen, die im Verkehrsgutachten (Seite 8) angesetzten 18 Lkw-Fahrten und die im schalltechnischen Gutachten (Seite 16) angegebenen neun Lkw-Fahrbewegungen und drei Kleintransporter-Fahrbewegungen seien viel zu gering angesetzt, wird in der Stellungnahme P. nicht ausdrücklich erörtert. Soweit sie vorträgt, eine Befragung von Elektrofachmärkten habe ergeben, dass mit deutlich mehr Anlieferungen zu rechnen sei, ist dies nicht ausreichend, um die Annahmen eines Fachgutachtens in Frage zu stellen. Soweit in der Stellungnahme P. ausgeführt wird, die 16 PKW-Fahrbewegungen nach 22.00 Uhr seien eine willkürliche Annahme, wird nicht ansatzweise dargestellt, welche andere Annahme zutreffen könnten und ob sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben könnte, dass die von ihr angenommenen zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen könnten. Bezüglich der Verkehrsbewegungen nach 22.00 Uhr weist die ... in der Stellungnahme vom 18.09.2010 unter Hinweis auf die Tabellen 9 -11 zu Recht darauf hin, dass sie bei ihren Berechnungen nicht nur von 16, sondern von insgesamt 42 Fahrbewegungen (32 Kunden, 10 Mitarbeiter) ausgegangen ist. 91 Soweit die Stellungnahme P. für die Klägerin ausführt, die Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht nachvollziehbar, es würden sich höhere Fahrzeugwechselzahlen ergeben, wenn man entsprechend der Parkplatzstudie die Nettoverkaufsflächen zugrundelege, wird hierzu in der Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 ausgeführt, die Parkplatzlärmstudie lasse auf S. 85 Abweichungen von den in der Tabelle 33 aufgeführten Werten zu. Da die Veröffentlichung der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehr (FGSV) „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 wesentlich zutreffendere Ergebnisse hinsichtlich der Verkehrsmenge zulasse, sei auf dieser Datengrundlage unter Berücksichtigung der sehr guten ÖPNV-Erschließung und der Innenstadtlage abgeschätzt worden. Unabhängig hiervon habe eine Prüfung der Schallimmissionen auf der Grundlage der deutlich höheren Erzeugerwerte der Parkplatzlärmstudie ergeben, dass dadurch an keinem Immissionsort eine Immissionsrichtwertüberschreitung erreicht werde. Diese ergänzenden Ausführungen hat die Klägerin nicht (substantiiert) angegriffen. 92 Das Vorbringen der Klägerin, dem Verkehrsgutachten liege bezüglich dem Faktor Kunde/Verkehrsfläche mit 0,53 Kunden pro m 2 ein falscher bzw. deutlich zu geringer Parameter zugrunde und es sei von falschen Umsatzerwartungen ausgegangen worden, beruht lediglich auf Recherchen im Internet und auf einer auszugsweisen Wiedergabe eines Beitrags eines Mitarbeiters der ... sowie auf der anhand dieser Rechercheergebnisse von ihr angestellten Berechnungen. Die Wiedergabe von Ergebnissen von Recherchen im Internet ist jedoch von vorneherein grundsätzlich nicht geeignet, ein in einem Bebauungsplanverfahren erstelltes umfängliches Fachgutachten in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn lediglich die Quellen der Recherchen zitiert, aber ansonsten keine weiteren Angaben zu diesen Quellen wie zum Beispiel zu ihrer Seriosität und dazu, aus welchem Anlass und für wen die Angaben erstellt wurden, gemacht werden. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Unabhängig hiervon hat die ... in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2010 darauf hingewiesen, dass nach den „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 sich aus dem Kapitel 3.1 „Strukturgrößen als Eingangs- und Grundgrößen“ das Kunden- und Besucheraufkommen von Verbrauchermärkten nach Bild 3.3 eindeutig mit der Bandbreite von 40-60 Kunden/100 m2 VFK ergebe und deshalb der gewählte Ansatz mit 53 Kunden /100 m 2 bereits überdurchschnittlich sei. 93 Zusätzlich hat sich nach der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung der ... vom März 2014 die frühere Prognose nicht nur bestätigt sondern auch ergeben, dass die prognostizierten Belastungen der Klägerin tatsächlich unterschritten werden. Auch dieser Untersuchung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. 94 2. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Fachmarktzentrum in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin liegt durch Inaugenscheinnahme des Gerichts, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Wie unter 1.1. ausgeführt gilt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ vom 21.07.2010 der vorangegangene Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. An diesen Bebauungsplan grenzt das Grundstück der Klägerin im Osten an, es gehört aber selbst nicht zum Plangebiet. Demgegenüber fällt der östliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums vollständig in das Plangebiet. Auf ein Einfügen des genehmigten Bauvorhabens „in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin“ kommt es daher nicht an. Soweit der westliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums nicht mehr vom Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 umfasst ist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da das überplante Gebiet den unbeplanten Teil vom Grundstück der Klägerin trennt. 95 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene weder im Sinn von § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris). 96 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 97 Beschluss 98 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 27.12.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). 99 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 42 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn auf diese Folge ihres Ausbleibens ist sie in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 43 Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da bislang ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin nicht entschieden ist. Auf das Vorliegen einer Begründung des Widerspruchs der Klägerin kommt es insoweit nicht an, da ein Widerspruch grundsätzlich keiner Begründung bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 69 Rdnr. 4). Dies gilt hier umso mehr, da die Klägerin bereits vor Widerspruchserhebung umfassende Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung vorgetragen hat. 44 Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 Insoweit gilt, dass eine Baunachbarklage ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben kann, wenn bei der Erteilung der Genehmigung eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt worden ist. Eine solche Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich. 46 Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist dabei regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 m.w.N.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, dass die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen sind. Des Weiteren ist maßgeblich das Vorhaben in der Gestalt, wie es in der Baugenehmigung genehmigt wurde. Ungenehmigte Änderungen bei der Umsetzung der Baugenehmigung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. 47 1. Gemessen hieran lässt sich zwar feststellen, dass die der Beklagten erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist (hierzu unter 1.1.). Eine Verletzung von nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Klägerin liegt jedoch nicht vor (hierzu unter 1.2.). 48 1.1. Die erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt (objektiv) gegen Bauplanungsrecht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplan „...“ vom 21.07.2010 ist das Vorhaben nicht von diesem Bebauungsplan gedeckt. Die Festsetzungen des vorangegangen Bebauungsplans „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 stehen dem Vorhaben entgegen. 49 Der Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 war aufgrund eines beachtlichen Verfahrensmangels von Anfang an unwirksam. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 3 S 2313/10 vom 28.11.2012 wird verwiesen. 50 Entfällt wegen Unwirksamkeit ein späterer Bebauungsplan, dann gilt der alte Bebauungsplan unverändert fort (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -,juris). Dies ist vorliegend der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. Dieser setzt für den dem Grundstück der Klägerin zugewandten Teil des streitgegenständlichen Fachmarktzentrums ein Mischgebiet fest. Mit dieser Festsetzung ist das genehmigte Fachmarktzentrum als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 5.281 m 2 Verkaufsfläche nicht zulässig, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO. Weiter steht dem genehmigten Vorhaben die Regelung in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans entgegen, wonach gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon wurde weder erteilt, noch sind die in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzung geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hierfür gegeben. 51 Die angefochtene Baugenehmigung wird vorliegend nicht dadurch (objektiv) rechtmäßig, weil durch die inzwischen erfolgte Umsetzung des Vorhabens möglicherweise der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 (teil-) funktionslos geworden ist. Wie ausgeführt ist der maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 a.a.O.). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung rechtfertigt. Eine derartige Änderung der Entscheidungsfindung ist dann auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131). Diese ausnahmsweise zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage kann ein (rechtswidrig) genehmigtes Bauvorhaben aber nicht selbst durch die bloße Umsetzung der erteilten Baugenehmigung herbeiführen. 52 1.2. Die Klägerin kann sich - trotz der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung - aber nicht auf den Verstoß nachbarschützender Vorschriften berufen. 53 Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergibt sich vorliegend weder aus einem Verstoß gegen die Planungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 BauGB (hierzu unter 1.2.1.), noch einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Baurechts (hierzu unter 1.2.2.), noch einem Verstoß gegen (sonstiges) materielles Baurecht (hierzu unter 1.2.3.). 54 1.2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch die angefochtene Baugenehmigung entstandene etwaige „Spannungen“ „mit den Mitteln des Bauordnungsrechts“ durch Erlass eines Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB löst. 55 Unabhängig davon, dass ein Normerlass nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums ist, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erlass eines Bebauungsplans. Die Pflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und kann insoweit allein im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris). Ein subjektiver Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nicht, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch das subjektive Recht aller etwaig Planbetroffenen auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen in der Bauleitplanung umschließt keinen Anspruch auf Aufstellung eines das Abwägungsgebot beachtenden Planes, wenn der frühere Plan unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rdnrn. 27 u. 31 m.w.Nachw.). 56 1.2.2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Verfahrensvorschriften berufen. 57 Soweit die Klägerin geltend macht, das Baugenehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - insbesondere habe die Beigeladene (zunächst) von der Beklagten eingeforderte Unterlagen (Lärmprognose/Gutachten, Entwässerungskonzept, Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme, Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans „...“) nicht vorgelegt -, ist auszuführen, dass Verfahrensvorschriften im Baurecht lediglich hinsichtlich der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung sowie der Nachbarbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren drittschützend sind (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2003 - 5 S 1219/03 -; Ortloff, NJW 1983, S. 961, Dürr, DÖV 1994, S. 841, weitere Nachweise bei Dürr, Baurecht in Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013, Rdnr. 299 f.) Eine entsprechende Verletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, diese ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. 58 1.2.3. Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften des Baurechts berufen. 59 Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie hier - nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris). 60 Der Nachbarschutz eines - wie vorliegend - außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich im Rahmen von § 30 BauGB nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar kann sich im Rahmen von § 30 BauGB weiter auf das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen berufen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u.a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige ähnlich schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). Nach diesen der planenden Gemeinde einen weiten Spielraum einräumenden Maßstäben ist nach der Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht fraglich. § 50 BImSchG verbietet ein solches Nebeneinander nicht. Maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris). 61 Das genehmigte Fachmarktzentrum erweist sich gegenüber der Klägerin vorliegend nicht als rücksichtslos. Insbesondere wird sie durch dieses nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen unzumutbar belastet. 62 Ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist, wird aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und den Belangen des Nachbarn entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich oder in einem Bebauungsplangebiet kann Rücksichtnahme auf seine Interessen verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position aber nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter dienen, unzulässig ist (Bay. VGH Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris). 63 Nach diesem Maßstab ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin nicht verletzt. 64 1.2.3.1. Das Vorhaben verstößt nicht wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegenden Wohnbebauung östlich der ... Straße, die das allgemeine Wohngebiet, in dem sich das Wohngebäude der Klägerin befindet, von dem Bauvorhaben trennt, und dem Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums mit Parkhaus. Für die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben auf das Anwesen der Klägerin - einem freistehenden dreigeschossigen Wohnhaus - eine erdrückende Wirkung hat, ist die Größe der Baumasse jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, da für das Gebäude keine Dachaufbauten genehmigt wurden, die Höhe und Länge der Gebäudefassade, die jenseits der ... Straße gegenüber dem Anwesen der Klägerin genehmigt worden sind und deren Entfernung zum Vorhaben der Klägerin sowie die konkreten Auswirkungen dieser Parameter auf das Wohngebäude der Klägerin. 65 Die Entfernung zwischen der südwestlichen Gebäudekante des Gebäudes der Klägerin und der östlichen Wand des strittigen Bauvorhabens beträgt 22,5 m und zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Wand 15 m (vgl. Lageplan vom 26.02.2010 zum Baugesuch) . Von der Gebäudekante des Fachmarktzentrums an der Straßenecke ... Straße - ... Straße bis zum Punkt 12 (vgl. Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte und den Plan Grundriss EG), an dem das Gebäude dem Verlauf der ... Straße in etwa entsprechend nach Südwesten abknickt, liegt die Gebäudewand dem Anwesen der Klägerin in einer Länge von 41,40 m gegenüber. An diesem Gebäudeabschnitt ist das Gebäude an der höchsten Stelle, gemessen ab Geländeoberfläche (Gehweg) 9,90 m hoch (Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte). Eine Gebäudewand mit einer Höhe von 9,90 m und einer Länge von 41,40 m hat bei einer Entfernung vom gegenüberliegenden Gebäude von 22,5 m keine erdrückende Wirkung. Denn „klappt“ man gedanklich die 9,90 m hohe Fassade in Richtung des Anwesens der Klägerin, endet die Fassade bereits etwa in der Mitte der ... Straße, was auch gegen eine verschattende Wirkung auf das Gebäude der Klägerin spricht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Höhe des dreigeschossigen Gebäudes der Klägerin. Denn bei einer angenommenen Geschosshöhe von 2,7m bis 3 m dürfte es ohne Berücksichtigung des Dachgeschoss und eines eventuell vorhandenen Gebäudesockels selbst schon mindestens 8,1 m bis 9 m hoch sein. Die Länge der Gebäudewand hat auch deshalb keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil nach Süden die ... Straße in einer Kurve nach Südwesten, d.h. vom Gebäude der Klägerin weg, verläuft und dadurch ein weiterer Blick ermöglicht wird als bei einem geraden Verlauf der Straße. 66 Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zum nächsten Wohnhaus nach Süden sowie zum nächsten Gebäude nach Norden spricht ebenfalls gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. 67 Soweit die Klägerin vorträgt, das fertige Fachmarktzentrum sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, ist dies in der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung nicht streitgegenständlich. 68 1.2.3.2. Die die dem Fachmarktzentrum zuzurechnenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin keine unzumutbare Belastung. Dies gilt sowohl für Auswirkungen des auf dem Betriebsgelände verursachten Lärms als auch für den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr. 69 Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Verkehrsgutachten sowie dem Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009, die durch die ergänzende Stellungnahme der ... vom 18.09.2010, die ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 und 16.11.2010, die Stellungnahme der ... vom 25.09.2013, die ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung der ... vom März 2014 sowie die Stellungnahme zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs der ... vom 16.09.2014 bestätigt werden. 70 Insoweit gilt, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Tatsachengerichten die Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 - , juris). Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein Behördengutachten ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten: BVerwG Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222). Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 B 128.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378). Die von der Beklagten eingeholten Gutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Untersuchungen erfüllen die Voraussetzungen, um dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. 71 Aus den Gutachten ergibt sich, dass der dem genehmigten Fachmarktzentrum zuzurechnende Gewerbelärm die Klägerin nicht unzumutbar belastet. 72 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Gebäude der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm sind die für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese sind bezüglich des Gewerbelärms eingehalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., das etwas südlich der Zufahrt an der ... Straße liegt, ist am stärksten von dem Gewerbelärm wegen der nach Süden offenen Zufahrtsrampe, der Ladezone, soweit diese nicht durch das Rolltor verschlossen ist, und der hinter der Zufahrtsrampe liegenden offenen Parkfläche betroffen. Die Immissionsrichtwerte am Pegel 10 bei diesem Gebäude (vgl. Plan Nr. 4 des schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009) liegen unter dem maßgeblichen Wert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts der Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Daraus ergibt sich, dass diese Werte erst recht auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Darauf hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hingewiesen. 73 Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind insoweit nicht durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden. Dies gilt insbesondere nicht durch die von der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hierzu vorgelegte Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros für Gewerbe-, Freizeit -und Verkehrslärm P. vom 30.08.2010 (im folgenden Stellungnahme P.). Diese wirft keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... führen. 74 Soweit der auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärm durch Aus- und Einstapelvorgänge von Einkaufswagen sowie Entladevorgänge von LKWs mit Paletten Gegenstand der Stellungnahme P. ist, gehörte dieser nach der ergänzenden Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 zwar nicht zu den Annahmen ihres Gutachtens. Es ist aber nicht dargelegt und ersichtlich, inwiefern die Klägerin, selbst wenn die Annahmen der Stellungnahme P. zutreffend sein sollten, hiervon in unzumutbarer Weise betroffen sein könnte. Denn von den Aus- und Einstapelvorgängen der Einkaufswagen im rückwärtig gelegenen Parkhaus schirmt die geschlossene Fassade des Fachmarktzentrums ab. Die Zufahrt zum Parkhaus an der ... Straße und zur Ladezone, die sich rechts der Einfahrt im Gebäude befindet, ist außerdem nach Südwesten von der Südseite des Gebäudes der Klägerin ca. 70 m entfernt. Die Entladevorgänge finden nach der Stellungnahme der ... zudem in einer eingehausten und mit einem Rolltor verschließbaren Ladezone statt, die über die Zufahrt zur ... Straße angefahren wird. Die Rampenzufahrt weist nach dieser Stellungnahme nach Norden und damit in Richtung der Klägerin eine Rampenaußenwand und eine Rampenüberdachung auf, die lärmmindernd wirkt. Die Befürchtung der Klägerin, im Hinblick darauf, dass die REWE-Märkte in ... und ... inzwischen bis 24.00 Uhr geöffnet hätten, könnten die Öffnungs- und Anlieferungsverkehrszeiten bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden, obwohl in den genehmigten Bauvorlagen die Betriebszeiten für das Fachmarktzentrum mit 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben seien, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im vorliegenden Verfahren sein, weil allein auf die Angaben in den genehmigten Bauvorlagen abzustellen ist. Die Klägerin muss sich insoweit auf ihre Rechtschutzmöglichkeiten im Falle einer solchen Veränderung der Öffnungszeiten verweisen lassen. 75 Auch der anlagebezogene Zu- und Abfahrtsverkehr bzw. Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums belastet die Klägerin nicht unzumutbar. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Die TA-Lärm darf im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA-Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen müssen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. der §§ 22 ff. BImSchG gilt über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ebenfalls die TA Lärm. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies bei anlagebezogenen Verkehrsgeräuschen - ebenso wie bei sonstigen Immissionen - nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). 76 Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden grundsätzlich auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm, weil sie nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen, Rechnung und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris). 77 Die Klägerin kann sich weder direkt auf Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA-Lärm noch über die Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm oder direkt auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV wegen einer Überschreitung der jeweils zu beachtenden Werte berufen. Vorliegend kommt es nicht allein durch den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zu der nach Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm maßgeblichen Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) oder zu einer (teilweisen) Überschreitung der nach Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und von nachts 49 dB(A). 78 Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm bestimmt: 79 "Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit 80 - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden." 81 Das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 hat auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden Verkehrsgutachtens (siehe dazu unten) zu den Verkehrsbelastungen Verkehrsprognosen in den Varianten „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) erstellt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: 82 tags nachts Plan-Nr. Analyse Nordseite 58,1 51,6 11/12 Westseite 61,7 55,1 11/12 Prognose Nordseite 61,7 55,2 13/14 Westseite 64,0 57,4 13/14 83 Aus diesen Beurteilungspegeln ergibt sich bereits eine Vorbelastung des Anwesens der Klägerin. Denn bereits im Analysefall werden die nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) teilweise und von nachts 49 dB(A) immer überschritten. Wegen dieser Vorbelastung kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres auf die (teilweise) Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte berufen. Denn wenn der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt ist, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Vorbelastung der Klägerin, inwieweit die Höhe der Pegeldifferenz zwischen dem Analysefall und dem Prognosefall auf den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen ist. Als beachtliche Differenz ist in Anlehnung an Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm eine Überschreitung von 3 dB(A) zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris). 84 Am Gebäude der Klägerin beträgt nach dem schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 die höchste Pegeldifferenz zwischen „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) zwar an der Nordseite 3,7 dB(A) und an der Westseite 2,6 dB(A) (vgl. Plan Nr. 15, höchster Wert pro Fassade). Die in Anlehnung an Nr.7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm gegebene Überschreitung von 3 dB(A) ist aber weder bei der früheren Verkehrsführung noch im (inzwischen umgesetzten) Planfall allein auf den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen. Denn in den ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 werden die Werte der Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz mit EKZ) und Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz ohne EKZ) 3. Stock Westseite + Nordseite gegenübergestellt und die Auswirkungen des Mehrverkehr an der Westfassade mit max. 1,3 dB(A), und an der Nordfassade mit 1,0 dB(A) angegeben. Im Planfall wurde bei der Prognose mit Fachmarktzentrum eine Erhöhung der Werte im 3. Geschoss an der Nordseite um 0,7 dB(A) und an der Westseite um 0,4 dB(A) gegenüber der Prognoseberechnung ohne Fachmarktzentrum berechnet. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Festsetzungen hinsichtlich der Straßen im Bebauungsplan die Verkehrsbelastung auch ohne das Fachmarktzentrum für das Anwesen der Klägerin größer sein wird, was zur Folge hat, dass die Zunahme des Verkehrs durch das Fachmarktzentrum prozentual geringer ist. Die Richtigkeit der im schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 sowie der hierzu ergänzenden Ausführungen vom 02.11.2010 werden darüber hinaus bestätigt durch das Ergebnis der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchungen der ... vom März 2014. Danach ist die durchgeführte „Verkehrsanalyse 2013“ zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Planfall aus der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 2009 insgesamt gesehen eine Verringerung der Verkehrsmengen gegeben ist. Das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums entspricht hiernach fast genau den Prognosen, es hat sich lediglich eine leichte Verschiebung in Bezug auf die Nutzung der Zufahrten ergeben, wobei die Zufahrt von der Hauptstraße um rund 800 Kfz/d geringer belastet wird. Die Schalluntersuchung kommt aufgrund der aktuellen Zählung zu dem Ergebnis, dass einer gegenüber der Prognose in jedem Abschnitt geringere Emission von bis zu -1 dB(A) am Tag sowie in der Nacht eine um rund 3 - 5 dB(A) geringere Emission als prognostiziert vorliegt. Diese ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung hat die Klägerin nicht durch substantiiertes Vorbringen schlüssig in Frage gestellt. 85 Die Klägerin kann sich aber auch unabhängig von den Vorgaben der TA-Lärm nicht darauf berufen, das Vorhaben belaste sie wegen schädlicher Umwelteinwirkungen, weil sie trotz der gegebenen Vorbelastung noch eine weitere Erhöhung der Verkehrslärmbelastung hinnehmen müsste. Denn nach Auskunft des Gutachters ist die (prognostizierte) Differenz von 1,3 dB(A) bzw. von 0,7 dB(A) vom menschlichen Ohr im Allgemeinen nicht wahrnehmbar. 86 Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Verkehrsgutachten der ... vom Oktober 2009 und des darauf basierenden schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009 und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 18.09.2010, 02.11.2010 und 16.11.2010 sind nicht geeignet, deren Verwertbarkeit und damit die Annahmen des Gerichts grundsätzlich in Frage zu stellen. 87 Im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie darauf, dass die Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wurde und die maßgeblichen Gutachten für die Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 erstellt wurden, ist die Aktualität des Verkehrsgutachtens vom Oktober 2009 grundsätzlich nicht schon im Hinblick auf den Zeitablauf fraglich. 88 Das Vorbringen der Klägerin, das Verkehrsgutachten vom Oktober 2009 sei nicht mehr aktuell und daher nicht mehr maßgeblich, weil der Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2010, die ... Straße von dem geplanten Kreisel bis zur ... Straße als Einbahnstraße auszuweisen, zu einem erhöhten Verkehr am Verkehrskreisel führe und zum Hauptziel habe, den Verkehr unmittelbar an Fachmarktzentrum vorbeizuführen, hat keinen Erfolg. Denn es lässt außer Acht, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur auf eine Zunahme des Verkehrslärms berufen kann, der als Ziel- und Quellverkehr aufgrund der zu erwartenden Ausnutzung des Angebots des Fachmarktzentrums, also aufgrund der Betriebsbedingungen auf dem Betriebsgrundstück zu erwarten ist, und nicht auf eine veränderte Entwicklung des allgemeinen Verkehrs. Auf die Entwicklung von Verkehr zu Lasten der Klägerin aufgrund von Entscheidungen der Beklagten über die Verkehrsführung im Stadtgebiet, die zudem jederzeit wieder geändert werden können, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen und zwar selbst dann nicht, wenn eines der Ziele der neuen Verkehrsführung sein sollte, mehr Verkehr zum Fachmarktzentrum zu führen. Die Klägerin ist insoweit darauf zu verweisen, sich auf sonstige Weise gegen die beschlossene Straßenführung zu wehren. 89 Auch ihr sonstiges Vorbringen zu dem zu erwartenden Verkehrslärm stellt die Gutachten der ... und deren ergänzenden Stellungnahmen nicht in Frage. Die von der Klägerin hierzu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Stellungnahme P. vom 30.08.2010 wirft auch insoweit keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... vom Oktober 2009 führen. 90 Soweit sie geltend macht, die Anlieferungszeiten seien in dem schalltechnischen Gutachten falsch ermittelt und berücksichtigt, es sei bereits vor 6.00 Uhr morgens mit Anlieferungsverkehr zu rechnen, weil insbesondere Presseartikel und Frischware vornehmlich zur Nachtzeit ausgeliefert würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein solcher Sachverhalt trotz der Entfernung der Zufahrten von ihrem Anwesen, zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für sie führen könnte. Ihr Vorbringen, die im Verkehrsgutachten (Seite 8) angesetzten 18 Lkw-Fahrten und die im schalltechnischen Gutachten (Seite 16) angegebenen neun Lkw-Fahrbewegungen und drei Kleintransporter-Fahrbewegungen seien viel zu gering angesetzt, wird in der Stellungnahme P. nicht ausdrücklich erörtert. Soweit sie vorträgt, eine Befragung von Elektrofachmärkten habe ergeben, dass mit deutlich mehr Anlieferungen zu rechnen sei, ist dies nicht ausreichend, um die Annahmen eines Fachgutachtens in Frage zu stellen. Soweit in der Stellungnahme P. ausgeführt wird, die 16 PKW-Fahrbewegungen nach 22.00 Uhr seien eine willkürliche Annahme, wird nicht ansatzweise dargestellt, welche andere Annahme zutreffen könnten und ob sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben könnte, dass die von ihr angenommenen zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen könnten. Bezüglich der Verkehrsbewegungen nach 22.00 Uhr weist die ... in der Stellungnahme vom 18.09.2010 unter Hinweis auf die Tabellen 9 -11 zu Recht darauf hin, dass sie bei ihren Berechnungen nicht nur von 16, sondern von insgesamt 42 Fahrbewegungen (32 Kunden, 10 Mitarbeiter) ausgegangen ist. 91 Soweit die Stellungnahme P. für die Klägerin ausführt, die Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht nachvollziehbar, es würden sich höhere Fahrzeugwechselzahlen ergeben, wenn man entsprechend der Parkplatzstudie die Nettoverkaufsflächen zugrundelege, wird hierzu in der Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 ausgeführt, die Parkplatzlärmstudie lasse auf S. 85 Abweichungen von den in der Tabelle 33 aufgeführten Werten zu. Da die Veröffentlichung der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehr (FGSV) „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 wesentlich zutreffendere Ergebnisse hinsichtlich der Verkehrsmenge zulasse, sei auf dieser Datengrundlage unter Berücksichtigung der sehr guten ÖPNV-Erschließung und der Innenstadtlage abgeschätzt worden. Unabhängig hiervon habe eine Prüfung der Schallimmissionen auf der Grundlage der deutlich höheren Erzeugerwerte der Parkplatzlärmstudie ergeben, dass dadurch an keinem Immissionsort eine Immissionsrichtwertüberschreitung erreicht werde. Diese ergänzenden Ausführungen hat die Klägerin nicht (substantiiert) angegriffen. 92 Das Vorbringen der Klägerin, dem Verkehrsgutachten liege bezüglich dem Faktor Kunde/Verkehrsfläche mit 0,53 Kunden pro m 2 ein falscher bzw. deutlich zu geringer Parameter zugrunde und es sei von falschen Umsatzerwartungen ausgegangen worden, beruht lediglich auf Recherchen im Internet und auf einer auszugsweisen Wiedergabe eines Beitrags eines Mitarbeiters der ... sowie auf der anhand dieser Rechercheergebnisse von ihr angestellten Berechnungen. Die Wiedergabe von Ergebnissen von Recherchen im Internet ist jedoch von vorneherein grundsätzlich nicht geeignet, ein in einem Bebauungsplanverfahren erstelltes umfängliches Fachgutachten in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn lediglich die Quellen der Recherchen zitiert, aber ansonsten keine weiteren Angaben zu diesen Quellen wie zum Beispiel zu ihrer Seriosität und dazu, aus welchem Anlass und für wen die Angaben erstellt wurden, gemacht werden. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Unabhängig hiervon hat die ... in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2010 darauf hingewiesen, dass nach den „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 sich aus dem Kapitel 3.1 „Strukturgrößen als Eingangs- und Grundgrößen“ das Kunden- und Besucheraufkommen von Verbrauchermärkten nach Bild 3.3 eindeutig mit der Bandbreite von 40-60 Kunden/100 m2 VFK ergebe und deshalb der gewählte Ansatz mit 53 Kunden /100 m 2 bereits überdurchschnittlich sei. 93 Zusätzlich hat sich nach der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung der ... vom März 2014 die frühere Prognose nicht nur bestätigt sondern auch ergeben, dass die prognostizierten Belastungen der Klägerin tatsächlich unterschritten werden. Auch dieser Untersuchung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. 94 2. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Fachmarktzentrum in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin liegt durch Inaugenscheinnahme des Gerichts, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Wie unter 1.1. ausgeführt gilt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ vom 21.07.2010 der vorangegangene Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. An diesen Bebauungsplan grenzt das Grundstück der Klägerin im Osten an, es gehört aber selbst nicht zum Plangebiet. Demgegenüber fällt der östliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums vollständig in das Plangebiet. Auf ein Einfügen des genehmigten Bauvorhabens „in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin“ kommt es daher nicht an. Soweit der westliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums nicht mehr vom Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 umfasst ist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da das überplante Gebiet den unbeplanten Teil vom Grundstück der Klägerin trennt. 95 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene weder im Sinn von § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris). 96 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 97 Beschluss 98 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 27.12.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). 99 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.