Beschluss
11 S 378/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Abweisung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind unbegründet, wenn kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht vorliegt.
• Richtlinie 2003/109/EG begründet keinen automatischen Aufenthaltsanspruch ohne Nachweis der dort vorgesehenen Rechtsstellung und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
• Der Nachweis ausreichender Sicherung des Lebensunterhalts und Krankenversicherungsschutzes kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verhindern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
• Zustimmungserfordernisse und Versagungsgründe der Bundesagentur für Arbeit (§§ 39, 40 AufenthG) sind mit der Richtlinie 2003/109/EG vereinbar und können den Zugang zu Beschäftigungen, auch Leiharbeit, beschränken.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis ohne Nachweis von Daueraufenthalt-EG und gesichertem Lebensunterhalt • Beschwerden gegen die Abweisung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind unbegründet, wenn kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht vorliegt. • Richtlinie 2003/109/EG begründet keinen automatischen Aufenthaltsanspruch ohne Nachweis der dort vorgesehenen Rechtsstellung und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. • Der Nachweis ausreichender Sicherung des Lebensunterhalts und Krankenversicherungsschutzes kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verhindern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). • Zustimmungserfordernisse und Versagungsgründe der Bundesagentur für Arbeit (§§ 39, 40 AufenthG) sind mit der Richtlinie 2003/109/EG vereinbar und können den Zugang zu Beschäftigungen, auch Leiharbeit, beschränken. Antragsteller, eine Familie mit Ehegatten und weiteren Angehörigen, begehrten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Deutschland. Sie beriefen sich darauf, in Österreich die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu haben (Daueraufenthalt‑EG) und daher Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland zu besitzen. Das Verwaltungsgericht lehnte Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Antragsteller diese Rechtsstellung nicht ausreichend nachgewiesen hätten und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Sicherung des Lebensunterhalts und Krankenversicherung, fehlten. Insbesondere wurde bestritten, dass die Bundesagentur für Arbeit die zur Beschäftigungsaufnahme erforderliche Zustimmung erteilen müsse, etwa für Leiharbeit. Die Antragsteller legten Nachweise und Bescheinigungen nach, u.a. eine österreichische Bescheinigung für die Ehegattin, sowie Angebote für Beschäftigungen. Sie behaupteten, Lebensunterhalt und Versicherung seien durch Arbeit gesichert oder würden durch Arbeitsaufnahme gesichert werden können. • Die Beschwerden waren formell zulässig, sind materiell jedoch unbegründet, weil kein gesetzlicher Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen wurde. • Richtlinie 2003/109/EG vermittelt keinen eigenständigen, automatischen Aufenthaltsanspruch in Deutschland ohne die in nationales Recht umgesetzten Voraussetzungen; der Nachweis der Rechtsstellung als Daueraufenthalt‑EG ist erforderlich (§ 38a Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.7 AufenthG). • Selbst wenn die Antragstellerin zu 2) eine den Richtlinienanforderungen entsprechende österreichische Bestätigung vorlegte, fehlt der Nachweis, dass sie ihren Lebensunterhalt und ausreichenden Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann (§ 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG). • Die Richtlinie steht nicht entgegen, dass der Nachweis gesicherter Mittel verlangt wird; Art. 19 und 15 der Richtlinie erlauben eine solche Anforderung. • Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt durch nationale Zustimmungserfordernisse (§§ 38a Abs.3, 18 Abs.2, 39, 40 AufenthG) sind mit der Richtlinie 2003/109/EG vereinbar; die Bundesagentur kann eine Vorrangprüfung durchführen und Zustimmung versagen. • Die Zulässigkeit einer Beschäftigung als Leiharbeiter kann wegen des zwingenden Versagungsgrundes des § 40 Abs.1 Nr.2 AufenthG versagt werden; dies trifft auch Angehörige langfristig aufenthaltsberechtigter Personen und entspricht europarechtlichen Vorgaben (Art.14 RL 2003/109/EG, Art.14 RL 2003/86/EG). • Die seit Antragstellung verstrichene Zeit (nahezu zwei Jahre) begründet keinen Anspruch auf Entfall der Beschränkung, weil die zwölfmonatige Frist erst mit erstmaliger Erlaubnis zur Beschäftigung zu laufen beginnt (§ 38a Abs.4 AufenthG). • Für die übrigen Familienangehörigen fehlt ebenfalls der Nachweis gesicherter Lebensführung und Krankenversicherung, sodass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsrechts nicht erfüllt sind (§ 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG). Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse, weil sie die erforderliche Rechtsstellung nach der Richtlinie 2003/109/EG nicht hinreichend nachgewiesen und insbesondere nicht belegt haben, dass ihr Lebensunterhalt und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sind. Zudem können nationale Zustimmungsvoraussetzungen und Versagungsgründe der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere § 40 Abs.1 Nr.2 AufenthG) die Beschäftigungsaufnahme, etwa als Leiharbeiter, rechtmäßig verhindern; dies steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie. Wegen des Fehlens dieser Voraussetzungen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für alle Antragsteller zu versagen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Viertel.