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Urteil

11 K 1672/18

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2018:0710.11K1672.18.00
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Leitsätze
1. Der nachziehende Ehegatte muss in der Lage sein, sich zumindest auf rudimentäre Weise in Deutsch zu verständigen. Er muss zu geläufigen Alltagsthemen wenigstens Sätze mit Subjekt, Verb und Objekt bilden und entsprechende Sätze anderer mehr als nur selten verstehen können. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache.(Rn.23) 2. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) müssen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen.(Rn.28) 3. Zur Zumutbarkeit eines deutschen Stammberechtigten zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Italien.(Rn.32) (Rn.46) 4. Ein Ausnahmefall im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann vorliegen, wenn dem Ausländer bislang gesetzlich oder infolge behördlicher Anordnung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt war. Wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch behördliche Anordnung untersagt, hat der Ausländer aber konkret darzulegen, dass ihm die Aufnahme einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre und er sich um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nachdrücklich bemüht oder eine Versagung dieser Erlaubnis angefochten hat.(Rn.34)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nachziehende Ehegatte muss in der Lage sein, sich zumindest auf rudimentäre Weise in Deutsch zu verständigen. Er muss zu geläufigen Alltagsthemen wenigstens Sätze mit Subjekt, Verb und Objekt bilden und entsprechende Sätze anderer mehr als nur selten verstehen können. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache.(Rn.23) 2. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) müssen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen.(Rn.28) 3. Zur Zumutbarkeit eines deutschen Stammberechtigten zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Italien.(Rn.32) (Rn.46) 4. Ein Ausnahmefall im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann vorliegen, wenn dem Ausländer bislang gesetzlich oder infolge behördlicher Anordnung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt war. Wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch behördliche Anordnung untersagt, hat der Ausländer aber konkret darzulegen, dass ihm die Aufnahme einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre und er sich um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nachdrücklich bemüht oder eine Versagung dieser Erlaubnis angefochten hat.(Rn.34) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 10.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (1.) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (2.) und auch nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (3.). Nicht zu beanstanden ist weiter die der Klägerin angedrohte Abschiebung (4.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (5.). Die Klägerin beantragte am 27.10.2015 bei der Landeshauptstadt Stuttgart die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne einen Aufenthaltszweck zu benennen. Bei der Auslegung des wirklichen Willens eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers ist davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 17/01 - BVerwGE 115, 302; VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - InfAuslR 2001, 161). Dementsprechend ist vorliegend der von der Klägerin gestellte Antrag nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift des betreffenden Abschnitts im Aufenthaltsgesetz zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226 und Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 22/09 - BVerwGE 138, 336). Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Dies gilt auch im Hinblick auf die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 - juris -) und die Befristungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt die Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Denn die Klägerin kann sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen. Dass der Gesetzgeber die Erteilung eines zu einem Deutschen nachziehenden Ehegatten von dieser Voraussetzung abhängig gemacht hat, verstößt weder gegen Art. 6 GG noch gegen Art. 8 EMRK (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10 - NVwZ 2011, 870). Das Erfordernis, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG der Definition des Sprachniveaus der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates (GER). Dies beinhaltet als unterstes Sprachniveau folgende sprachliche Fähigkeiten (vgl. Nr. 30.1.2.1 VwV-AufenthG): "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." Der nachziehende Ehegatte muss demnach in der Lage sein, sich zumindest auf rudimentäre Weise in Deutsch zu verständigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 - BVerwGE 136, 231). Er muss zu geläufigen Alltagsthemen wenigstens Sätze mit Subjekt, Verb und Objekt bilden und entsprechende Sätze anderer mehr als nur selten verstehen können (vgl. VGH München, Urt. v. 16.04.2008 - 19 B 07.336 - Inf-AuslR 2009, 21). Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 - a.a.O.). Einen Nachweis über das Vorliegen solcher Sprachkenntnisse durch Vorlage eines Sprachzertifikat nach Besuch eines entsprechenden Sprachkurses hat die Klägerin nicht erbracht. In der mündlichen Verhandlung war die Klägerin nicht erschienen, so dass sich das Gericht vom Vorhandensein einfacher deutscher Sprachkenntnisse nicht überzeugen konnte. Von der Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, kann nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise abgesehen werden. Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor, da der in Deutschland lebende Ehegatte der Klägerin keinen der dort genannten Aufenthaltstitel besitzt. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG berufen. Dies würde voraussetzen, dass die Klägerin wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Derartige Hindernisse sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch der Ausnahmefall des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG liegt nicht vor. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls würde voraussetzen, dass es der Klägerin auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Die Prüfung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit bezieht sich auf den Zeitraum vor der Einreise. Die Klägerin hat jedoch nicht geltend gemacht, dass ihr vor der Einreise in das Bundesgebiet der Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache unmöglich oder unzumutbar war. Für einen ausländischen Ehepartner, der sich bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhält und beabsichtigt, hier einen Daueraufenthalt zu begründen, ist der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse weder unmöglich noch unzumutbar. 2. Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist Inhaberin einer italienischen Aufenthaltserlaubnis „Soggiornante di lungo periodo - CE“, so dass sie in Italien langfristig aufenthaltsberechtigt ist. Die Klägerin will sich auch länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitert gleichwohl daran, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG müssen auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen (vgl. VGH München Beschl. v. 16.11.2012 - 10 CS 12.803 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.03.2008 - 11 S 378/07 - InfAuslR 2008, 241). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Die Klägerin und ihr deutscher Ehemann gehen einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht nach. Der Ehemann bezieht vielmehr Leistungen nach SGB II und die Klägerin erhält Leistungen nach SGB XII. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts besteht nicht aufgrund verfassungs-, unions- oder völkerrechtlichen Gewährleistungen und auch atypische Umstände des Einzelfalls liegen nicht vor. Die verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 6 GG, Art. 17 Richtlinie 2003/86/EG und Art. 8 EMRK gebieten, beim Familiennachzug den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben zu achten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 10 C 4/12 - BVerwGE 145, 153). Erforderlich ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen der Familie; außerdem muss die Entscheidung insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.09.2017 - OVG 6 B 11.16 - juris -). Ob die Verweigerung eines Aufenthaltstitels unverhältnismäßig ist, hängt vor allem davon ab, welche Folgen diese Entscheidung für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder hat und ob die Familie darauf verwiesen werden kann, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland zu führen, oder ob dem Hindernisse oder sonstige erhebliche Belange der Familie entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239 und Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 16/12 - NVwZ 2013, 1493). Zur Kernfamilie gehörende Kinder sind vorliegend nicht vorhanden. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemanns der Klägerin steht der Zumutbarkeit einer Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Italien oder im gemeinsamen Heimatland nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 16/12 - NVwZ 2013, 1493 und Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 15/12 - BVerwGE 147, 278). Der Ehemann der Klägerin spricht auch italienisch. Er hat im Bundesgebiet eine wirtschaftliche und soziale Existenz nicht aufgebaut. Von einer Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland wären Kinder nicht betroffen. Auch atypische Umstände des Einzelfalls liegen nicht vor. Zwar kann eine Atypik in Betracht kommen, wenn dem Ausländer bislang gesetzlich oder infolge behördlicher Anordnung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt war und erst infolge einer nunmehr aufgrund des Titels möglichen Erwerbstätigkeit der Aufbau einer Lebensgrundlage möglich sein wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.09.2001 - 11 S 2212/00 - InfAuslR 2002, 20). Der Klägerin wurde bislang durch behördliche Anordnung in den ihr erteilten Fiktionsbescheinigungen und Grenzübertrittsbescheinigungen eine Erwerbstätigkeit verboten. Wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch behördliche Anordnung untersagt, hat der Ausländer aber konkret darzulegen, dass ihm die Aufnahme einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre und er sich um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nachdrücklich bemüht oder eine Versagung dieser Erlaubnis angefochten hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.03.2010 - 8 ME 24/10 - juris -). Dieser Darlegungspflicht ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen, so dass ein Ausnahmefall nicht angenommen werden kann. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitert weiter daran, dass die Klägerin gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Atypik sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin nach dem Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bei der eritreischen Botschaft die Unterlagen für die Neuausstellung eines Reisepasses eingereicht hat, begründet noch keinen Ausnahmefall. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Sie erfüllt weder die Voraussetzungen des § 25b AufenthG (a) noch ist ihr eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (b). a) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG steht entgegen, dass sie sich noch nicht seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufhält (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Auch die übrigen Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Vorhandensein von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit sowie hinreichende mündliche Deutschkenntnisse) sind nicht erfüllt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 AufenthG). b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Vorschrift des Satzes 2 stellt dabei keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die einem Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung - Aussetzung der Abschiebung für den genannten Zeitraum - einen „Soll“-Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vermitteln würde. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Die Klägerin ist seit der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 10.07.2017 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Es fehlt jedoch an der von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geforderten Unmöglichkeit der Ausreise. Die Ausreise der Klägerin ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Die Ausreise ist unmöglich, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann. Da die Ausreise eine unvertretbare Handlung darstellt, ist die Unmöglichkeit im Hinblick auf den jeweils betroffenen Ausländer zu prüfen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt vor, wenn der Zielstaat wegen des Fehlens entsprechender Rückreisepapiere nicht aufnahmebereit ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - NVwZ-RR 2009, 578). Hiervon kann vorliegend ausgegangen werden, da die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur im Besitz eines abgelaufenen eritreischen Reisepasses ist. Die Klägerin trifft am Vorliegen des tatsächlichen Ausreisehindernisses indes ein Verschulden, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausscheidet (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Der Klägerin ist bekannt, dass sie als eritreische Staatsangehörige nach § 3 Abs. 1 AufenthG uneingeschränkt der Pflicht, einen Pass ihres Heimatlandes zu besitzen, unterliegt. Irgendwelche dahingehenden Bemühungen der Klägerin sind nicht dokumentiert und auch nicht geltend gemacht. Mit der Formulierung in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, dass ein Verschulden auch dann vorliegt, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt, knüpft diese Bestimmung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach den Ausländer die Obliegenheit trifft, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass ein bestehendes Abschiebungs- und Ausreisehindernis überwunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105/98 - InfAuslR 1999, 110). Es war und ist die Pflicht der Klägerin, sich einen neuen eritreischen Reisepass zu besorgen. Sie selbst muss mit den Behörden ihres Heimatstaates Kontakt aufnehmen und eruieren, welche Schritte diesbezüglich unternommen werden müssen. Diese zumutbaren Mitwirkungshandlungen hat die Klägerin zu belegen und nachzuweisen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2009 - 4 PA 365/08 - AuAS 2009, 206; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 3 B 2.08 - AuAS 2011, 16; OVG Münster, Beschl. v. 14.03.2006 - 18 E 924/04 - InfAuslR 2006, 322 und Beschl. v. 05.06.2008 - 18 E 471/08 - InfAuslR 2008, 417). Dieser Nachweispflicht ist die Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Die freiwillige Ausreise ist der Klägerin auch nicht rechtlich unmöglich. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die aber keine Abschiebungsverbote zur Folge haben, können keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O.). Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 8 EMRK berufen. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das in Art 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72). Das Privatleben der Klägerin ist danach mit einer Aufenthaltsbeendigung berührt. Sie kann sich auch auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens berufen. Das Familienleben umfasst soziale, moralische und kulturelle Beziehungen zwischen Familienmitgliedern. Erfasst werden sowohl die Beziehung zwischen ehelichen oder nichtehelichen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. EGMR, Urt. v. 12.07.2001 - 25702/94 - NJW 2003, 809; Urt. v. 09.10.2003 - 48321/99 - EuGZ 2006, 560 und Urt. v. 17.01.2012 - 1598/06 - FamRZ 2012, 429). Beziehungen außerhalb der Kleinfamilie (etwa zu Großeltern) oder Beziehungen zwischen Erwachsenen unterliegen nur dann dem Schutz des Art. 8 EMKR als Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn besondere zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. EGMR, Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 - NJW 2004, 2147). Beziehungen der volljährig gewordenen Kinder zu ihren Eltern unterfallen danach dem Schutzbereich des Familienlebens, wenn sie weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - InfAuslR 2009, 178). So liegt der Fall hier. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer Hausgemeinschaft. Der Schutz der Achtung des Privat- und Familienlebens begründet vorliegend jedoch keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Klägerin. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Blickwinkel des Privat- und Familienlebens nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (so BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210 und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2010 - 8 PA 182/10 - InfAuslR 2010, 429; Beschl. v. 28.03.2014 - 8 LA 192/13 - juris -; Beschl. v. 14.07.2014 - 8 ME 72/14 - InfAuslR 2014, 335; Beschl. v. 24.03.2017 - 8 LA 197/16 - InfAuslR 2017, 245 und Beschl. v. 28.02.2018 - 8 ME 1/18 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 15.03.2012 - 7 A 11417/11 - juris - ; VGH München, Beschl. v. 11.08.2011 - 19 CE 11.1347 - juris -) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts (lediglich) ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist (so VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -; Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357; Beschl. v. 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - VBlBW 2009, 195; Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242 und Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - VBlBW 2008, 114; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2009 - 2 Bs 22/09 - Asylmagazin 7-8/09, 44 und Beschl. v. 05.05.2014 - 4 BS 98/14 - InfAuslR 2014, 270; OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 - 1 A 184/10 - InfAuslR 2011, 379; Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - Nord-ÖR 2011, 440 und Beschl. v. 22.11.2010 - 1 B 154/10 - Asylmagazin 2011, 90). Denn der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Klägerin verstößt nicht gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 - BVerwGE 135, 137 und Beschl. v. 10.02.2011 - 1 B 22/10 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 - DVBl 2012, 194). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens) zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif - InfAuslR 2001, 476 und Urt. v. 05.07.2005 - 46410/99 - Üner - InfAuslR 2005, 450). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt vor allem bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 - InfAuslR 1999, 54 und Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und zum anderen von seiner Möglichkeit der Reintegration in seinem Heimatland („Entwurzelung“) ab. Maßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), sowie das Fehlen von Straftaten. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinne einer Handreichung des Staates - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370). Bei der Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250 und Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - VBlBW 2006, 200; OVG Koblenz, Beschl. v 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - InfAuslR 2006, 274 und Urt. v. 15.03.2012 - 7 A 11268/11 - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.05.2014 - 4 Bs 98/14 - NVwZ 2014, 1249; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 2 O 81/14 - juris -). Das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde; hat der Ausländer das Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen und dort einen Schul- oder Hochschulabschluss erworben, spricht dies gegen eine Entwurzelung von den dortigen Lebensverhältnissen. Wird die Heimatsprache noch in Grundzügen beherrscht, ist zu erwarten, dass die Kenntnisse bei einer Rückkehr ins Heimatland ausgebaut werden können. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Alle Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten sowie im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -). Keiner der in diese Abwägung einzustellenden privaten und öffentlichen Belange genießt von vornherein einen Vorrang (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.2009 - 11 S 933/09 - InfAuslR 2009, 386). Verfügt der Ausländer über kein Aufenthaltsrecht mehr, kann seinen Bindungen aber nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris -). Nach diesen Grundsätzen besteht im Falle der Klägerin keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aus Art. 8 EMRK. Die Klägerin ist im Alter von 40 Jahren und erst im Oktober 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Sozialisation hat sie im Ausland erfahren. Sie spricht auch nicht die deutsche Sprache. Während ihres bisher kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet hat sie von Sozialleistungen gelebt und sie bezieht auch gegenwärtig Sozialleistungen. Sonstige besondere Integrationsleistungen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist keine in Deutschland aufgewachsene Ausländerin der zweiten Generation. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin soziale Kontakte außerhalb ihres familiären Umfeldes pflegt, die sie durch eine Ausreise aufgeben müsste, bestehen nicht. Die Klägerin verfügt unstreitig über hinreichende Sprachkenntnisse für einen Aufenthalt in Italien oder in ihrem Heimatland. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit den Verhältnissen in Italien und in Eritrea hinreichend vertraut ist. Bei der gebotenen Gesamtbewertung überwiegt das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer geordneten Einwanderung, das eine Beendigung des Aufenthalts von Ausländern, die sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, einschließt, das Interesse der Klägerin, im Bundesgebiet bleiben zu können. Die fehlende gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale Integration der Klägerin fällt höher ins Gewicht als das private Interesse der Klägerin. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 6 GG berufen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1). Art. 6 Abs. 1 GG begründet aber keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1). Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück; andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 15/12 - BVerwGE 147, 278). Erwachsene Familienangehörige sind in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.06.2015 - 19 ZB 15.558 - juris - und Beschl. v. 17.05.2017 - 19 CS 17.37 - juris -). Nur im Falle einer besonderen Lebenshilfe zwischen erwachsenen Familienangehörigen ist die Beziehung zwischen den Ehepaaren als schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft anzusehen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.06.2013 - 3 B 316/12 - juris -; VGH München, Urt. v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris - Beschl. v. 17.05.2017 - 19 CS 17.37 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.02.2004 - 11 S 1131/03 - VBlBW 2004, 312; OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.09.2010 - 2 M 91/10 - juris -; OVG Weimar, Beschl. v. 15.11.2002 - 3 EO 438/02 - InfAuslR 2003, 144). Die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer Hausgemeinschaft leben, begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.05.2017 - 19 CS 17.37 - juris -). Zwar macht die Klägerin geltend, ihr Ehemann sei hilfebedürftig und sie erbringe die erforderlichen Unterstützungsleistungen. Wie bereits oben dargelegt, ist dem Ehemann der Klägerin indes die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Italien zumutbar. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise besteht auch nicht im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Dass im Falle der Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist nicht erkennbar. 4. Die Abschiebungsandrohung in der Fassung des Widerspruchsbescheids entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 59 AufenthG. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Abschiebung anzudrohen, wenn er ausreisepflichtig ist. Die Ausreisepflicht der Klägerin folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da sie den nach § 4 AufenthG für ihren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - Inf-AuslR 2003, 341 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384). Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Abschiebung wurde der Klägerin gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist (ein Monat) zur freiwilligen Ausreise angedroht. In der Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 2 AufenthG Italien als der Staat bezeichnet, in den die Klägerin abgeschoben werden soll, und die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist. Etwaige Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zwar ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Italien ist jedoch nicht zu beanstanden, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 5. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) - soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft - nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - NVwZ 2017, 1531 und Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 10/17 - NVwZ-RR 2017, 887). Der Beklagte hat demnach im Bescheid vom 10.07.2017 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und dieses auf sechs Monate nach erfolgter Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtsfehlerhaft ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die vom Beklagten ausgesprochene Befristung des Verbots auf sechs Monate nach erfolgter Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ermessensfehler im Hinblick auf die festgesetzte Frist bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und sie wendet sich gegen die ihr angedrohte Abschiebung. Die am … 1975 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Sie reiste am 05.10.2015 im Besitz eines in Italien ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels („Soggiornante di lungo periodo - CE“) in das Bundesgebiet ein. Am 27.10.2015 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 05.02.2016 schloss die Klägerin die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Mit Bescheid vom 10.07.2017 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte der Klägerin mit einer Ausreisefrist bis zum 31.08.2017 die Abschiebung nach Eritrea an (Ziffer 2 und 3). Das mit einer Abschiebung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 6 Monate nach erfolgter Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Nachweis erbracht, dass sie Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 besitze. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 AufenthG nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck sei nicht beantragt und insoweit lägen die Voraussetzungen auch nicht vor. Die Klägerin sei vollziehbar ausreisepflichtig, so dass die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung erfüllt seien. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei eine Frist von 6 Monaten angemessen. Bei der Ermessensentscheidung werde berücksichtigt, dass die von der Klägerin eingegangene Ehe unter dem Schutz des Art. 6 GG stehe. Sie habe ihre Sozialisation jedoch nicht im Bundesgebiet erfahren. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch einfache deutsche Sprachkenntnisse nicht besitze. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.08.2017 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sie habe vor ihrer Einreise nach Deutschland 20 Jahre lang in Italien gelebt. In Deutschland habe sie sich erfolglos um den Spracherwerb bemüht. Seit dem 02.01.2017 nehme sie einmal wöchentlich an einem durch das Stadtteilhaus Witte angebotenen Deutschkurs teil. Ihrem Ehemann sei nicht möglich, die familiäre Einheit durch Besuche oder zur Gänze im Ausland herzustellen; denn dieser sei schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von 90 und nahezu taub. Ihr Ehemann sei hilfebedürftig und sie erbringe die erforderlichen Unterstützungsleistungen. Ihr Ehemann sei ohne persönliche Unterstützung nicht reisefähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2017 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Landeshauptstadt Stuttgart vom 10.07.2017 dahingehend ab, dass die Klägerin sich mit einer Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids unverzüglich nach Italien zu begeben hat und ihr die Abschiebung vorrangig nach Italien, ansonsten nach Eritrea angedroht wird und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Am 02.02.2018 hat die Klägerin Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 10.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe bislang einen Nachweis, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, nicht erbracht. Es sei nicht ersichtlich, warum es der Klägerin trotz der Schwerbehinderung ihres Ehemannes nicht möglich sei, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben und nachzuweisen. Der Klägerin sei zumutbar, nach Italien auszureisen und das Visumverfahren nachzuholen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Eritrea angedroht wurde. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.