Beschluss
6 L 488/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0617.6L488.19.00
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Leitsätze
Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte(Rn.1)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte(Rn.1) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Der nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 6 K 487/19 erhobenen Klage gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2019 ausgesprochene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung begehrt, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist vorliegend fraglich, ob der Antrag des Antragstellers, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG gerichtet ist, nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft ist. Dies setzte voraus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG durch den Antragsteller, der als Inhaber einer italienischen Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno - soggiornante di lungo periodo UE) die Rechtsstellung eines in Italien langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) innehat, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 ausgelöst hat und der Antragsteller durch einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Ausreisepflicht suspendieren und auf diese Weise seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig rechtlich absichern kann. Unklar ist indes, ob der Antragsteller, der aufgrund seiner zum Daueraufenthalt berechtigenden italienischen Aufenthaltserlaubnis für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von der Visumpflicht befreit und gemäß § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen SDÜ- berechtigt war, sich für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten, den Antrag auf Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels noch während der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt hat. Nur in diesem Fall hätte sein Antrag nämlich die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslösen können. Die sich danach stellende Frage der Statthaftigkeit des in Rede stehenden Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf gleichwohl keiner abschließenden Entscheidung. Denn ungeachtet dessen Statthaftigkeit ist dieser Antrag ebenso wie auch der nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO statthafte Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in dem Bescheid weiter enthaltene Abschiebungsandrohung jedenfalls unbegründet. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung ab. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnen weder die Ablehnung der Erteilung der von dem Antragssteller auf der Grundlage von § 38a AufenthG begehrten Aufenthaltserlaubnis noch die ihm angedrohte Abschiebung nach Albanien oder Italien durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Demzufolge wird die dagegen von dem Antragsteller erhobene Klage aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg haben. Nach der Vorschrift des § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Zwar ist der Antragsteller als albanischer Staatangehöriger unstreitig im Besitz einer zum Daueraufenthalt berechtigenden italienischen Aufenthaltserlaubnis und will sich ersichtlich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt, die nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG vorliegen müssen. Vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 16.11.2012, 10 CS 12.803, zitiert nach juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2008, 11 S 378/07, InfAuslR 2008, 241 Es fehlt bereits an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift insoweit der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungs- und Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Erforderlich ist eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten öffentlichen Mittel gesichert ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, 10 C 412, NVwZ 2013, 947 Eine solche positive Prognose kann für den Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand indes nicht getroffen werden. Nach der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund war der Antragsteller seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.2015 lediglich in der Zeit vom 28.05. bis 01.07.2015, vom 06.08. bis 30.10.2015 sowie vom 20.04. bis 30.04.2017, mithin weniger als fünf Monate beitragspflichtig erwerbstätig. Zudem war er in der Zeit vom 01.03. bis 30.06.2018 im Rahmen eines Minijobs als Reinigungskraft bei der ... GmbH beschäftigt, wobei das aus dieser Beschäftigung erzielte Einkommen in Höhe von 442,00 € bzw. 265,20 € schon der Höhe nach ersichtlich nicht ausreichend war, um den Lebensunterhalt des Antragstellers zu sichern. Dass der Antragsteller demgegenüber in Zukunft dazu in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, lässt sich nicht annehmen. Zwar hat der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen bereits am 29.01.2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der ... mbH und Co. KG vorgelegt, ausweislich dessen er als Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt wird und eine Vergütung in Höhe von 9,49 € brutto pro Stunde erhält. Davon abgesehen, dass im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, dass er zurzeit nicht arbeite, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das angeblich bereits am 30.01.2019 begonnene Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, würde das Arbeitsverhältnis nach dem weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages bereits am 30.06.2019 wieder enden. Überdies wäre der Antragsteller zur Ausübung einer Beschäftigung bei der ... mbH Co. KG auch nicht berechtigt, so dass etwaige Einnahmen aus dieser Beschäftigung bei der Prognose zur Lebensunterhaltssicherung keine Berücksichtigung finden könnten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Der Antragsteller besitzt jedoch weder einen Aufenthaltstitel, der ihm die Ausübung dieser Beschäftigung gestattet, noch kann ihm die Ausübung der Beschäftigung mit Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erlaubt werden. Dem steht die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG nur dann zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn entweder die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Abs. 2 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall des Antragstellers liegt allerdings weder die für die Ausübung der Beschäftigung als Mitarbeiter bei der Firma ... mbH & Co. KG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor, noch ist die Beschäftigung nach der auf § 42 AufenthG beruhenden Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zustimmungsfrei zulässig. Dass der Antragsteller seinen Angaben zufolge bemüht ist, dem Antragsgegner einen entsprechenden Arbeitsvertrag zur Durchführung des behördeninternen Zustimmungsverfahrens und Weiterleitung an die Bundesagentur für Arbeit vorzulegen, rechtfertigt – jedenfalls derzeit – noch keine positive Prognose einer dauerhaften Unterhaltssicherung für den begehrten Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG. Fehlt es danach bereits an dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, kann dahingestellt bleiben, ob es für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis mit Blick darauf, dass der Antragsteller als albanischer Staatsangehöriger der Visumpflicht für den beabsichtigten langfristigen Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 und deren Anhang I unterliegt, auch an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fehlt. Der Antragsteller ist im Übrigen auch nicht, wie er meint, als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG selbst zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zwar sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt auch Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU. Familienangehörige sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU aber nur der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller erkennbar nicht, da er mit seiner rumänischen Lebensgefährtin nicht verheiratet ist. In Folge der Rechtmäßigkeit der Versagung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis ist auch die den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechende Abschiebungsandrohung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller nicht vor oder zugleich mit Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausdrücklich aufgefordert worden ist, sich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben, berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Die Vorschrift betrifft unmittelbar nur die Ausreiseaufforderung, nicht aber die Abschiebungsandrohung. Es besteht auch keine Unklarheit darüber, dass der Antragsteller seiner Ausreisepflicht durch eine Ausreise nach Italien nachkommen kann. Denn Italien ist neben Albanien als Zielland der Abschiebung ausdrücklich benannt. Dem Antragsteller wird die Abschiebung auch nicht zu seinen Lasten in einer Konstellation angedroht, in der die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eine Rückführungsentscheidung nicht vorsieht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 der sog. Rückführungsrichtlinie). Der Antragsteller ist nämlich der Sache nach aufgefordert worden, sich unverzüglich nach Italien, Albanien oder in einen anderen Staat zu begeben, in den er zur Einreise berechtigt ist oder das zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Für die Ausreise wird sogar eine über Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hinausgehende Alternative und Frist eingeräumt. Die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung steht damit unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller weder nach Italien oder Albanien noch in ein anderes Land, in das er einreisen darf oder das zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, ausgereist ist. Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2015, 18 B 635/14, VG Aachen, Beschluss vom 04.12.2015, 4 L 823/15, sowie VG Köln, Urteil vom 02.05.2016, 12 K 324/14, jeweils zitiert nach juris Nach alledem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.