Urteil
6 K 1773/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0210.6K1773.18.00
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Leitsätze
1. Einem in Italien langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, in diesem Fall einer kamerunischen Staatsangehörigen, ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland nicht zu erteilen, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts für den Ausländer sowie dessen Angehörige, in diesem Fall der minderjährigen Tochter, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht sichergestellt ist.(Rn.24)
(Rn.26)
2. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei bestimmte Sozialleistungen von dieser Einschränkung nicht umfasst sind. Erforderlich ist insoweit eine positive Prognose.(Rn.27)
Insoweit hat der Ausländer den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern, z. B. durch Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem in Italien langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, in diesem Fall einer kamerunischen Staatsangehörigen, ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland nicht zu erteilen, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts für den Ausländer sowie dessen Angehörige, in diesem Fall der minderjährigen Tochter, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht sichergestellt ist.(Rn.24) (Rn.26) 2. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei bestimmte Sozialleistungen von dieser Einschränkung nicht umfasst sind. Erforderlich ist insoweit eine positive Prognose.(Rn.27) Insoweit hat der Ausländer den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern, z. B. durch Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Klägerinnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Den Klägerinnen steht der jeweils geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Der die entsprechenden Anträge der Klägerinnen ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Ergebnis zu Recht ist der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass die Klägerinnen keinen Anspruch nach Maßgabe der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 38a AufenthG haben. Nach der Vorschrift des § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Zwar sind die Klägerinnen als kamerunische Staatsangehörige unstreitig im Besitz einer zum Daueraufenthalt berechtigenden italienischen Aufenthaltserlaubnis und wollen sie sich auch ersichtlich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage von § 38a Abs. 1 AufenthG steht jedoch entgegen, dass die Klägerinnen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllen, die nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG vorliegen müssen. Vgl. dazu Kammerurteil vom 06.12.2019, 6 K 487/19; ferner BayVGH, Beschluss vom 16.11.2012, 10 CS 12.803, zitiert nach juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2008, 11 S 378/07, InfAuslR 2008, 241 Es fehlt bereits an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Lebensunterhalt der Klägerinnen gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gelten nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungs- und Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, von öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Erforderlich ist eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten öffentlichen Mittel gesichert ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, 10 C 4.12, NVwZ 2013, 947 Eine solche positive Prognose kann für die Klägerinnen vorliegend indes nicht getroffen werden. Zur Begründung wird zunächst § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 24.07.2018 und 25.09.2018 Bezug genommen. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin zu 1) keinen Nachweis dafür zu erbringen vermocht, dass sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter, die Klägerin zu 2), durch selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis dauerhaft sichern kann. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zudem dargelegt hat, ist die Klägerin zu 1) im Zeitpunkt ihrer letztmaligen Vorsprache im Oktober 2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Klägerin zu 1) habe zwar erklärt, einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen zu wollen, ein solcher sei nachfolgend aber nicht vorgelegt worden. Auch ist der derzeitige Aufenthaltsort der Klägerinnen nach den weiteren Erklärungen des Beklagtenvertreters nicht bekannt. Fehlt es danach aber ersichtlich an dem erforderlichen Nachweis, dass sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalt in der Lage sind, können die Klägerinnen auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beanspruchen. Infolge der Rechtmäßigkeit der Versagung der von den Klägerinnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse ist auch die den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechende Abschiebungsandrohung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Klägerinnen nicht vor oder zugleich mit Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausdrücklich aufgefordert worden ist, sich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben, berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Die Vorschrift betrifft unmittelbar nur die Ausreiseaufforderung, nicht aber die Abschiebungsandrohung. Es besteht auch keine Unklarheit darüber, dass die Klägerinnen ihrer Ausreisepflicht durch eine Ausreise nach Italien nachkommen können. Denn Italien ist neben Kamerun als Zielland der Abschiebung ausdrücklich benannt. Den Klägerinnen wird die Abschiebung auch nicht zu ihren Lasten in einer Konstellation angedroht, in der die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eine Rückführungsentscheidung nicht vorsieht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 der sog. Rückführungsrichtlinie). Die Klägerinnen sind nämlich von dem Beklagten der Sache nach aufgefordert worden, sich unverzüglich nach Italien, Kamerun oder in einen anderen Staat zu begeben, in den sie zur Einreise berechtigt sind oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Für die Ausreise wird sogar eine über Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hinausgehende Alternative und Frist eingeräumt. Die Abschiebungsandrohung als Rückkehrerentscheidung steht damit unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerinnen weder nach Italien oder Kamerun noch in ein anderes Land, in das sie einreisen dürfen oder dass zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, ausgereist sind. Vgl. Kammerurteil vom 06.12.2019, 6 K 487/19 m.w.N.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2015, 18 B 635/14 Als rechtmäßig erweist sich schließlich auch die auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre. Gegen die insoweit nach § 11 Abs. 3 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten sind von den Klägerinnen rechtliche Bedenken nicht dargetan und solche sind auch ansonsten nicht erkennbar. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000 € =) 10.000 € festgesetzt. Die Klägerin zu 1) und ihre minderjährige Tochter, die Klägerin zu 2), sind kamerunische Staatsangehörige und im Besitz einer von den italienischen Behörden am 16.11.2015 ausgestellten Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (permesso di soggiorno – soggiornante di lungo periodo-UE). Am 02.12.2016 meldeten die Klägerinnen in A-Stadt zum 25.10.2016 ihren Wohnsitz an. Erstmals am 16.03.2017 sprach die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten vor und beantragte für sich und die Klägerin zu 2) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu legte sie einen bereits am 08.11.2016 mit der Firma Reinigungsservice ... geschlossenen Arbeitsvertrag vor. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wies der Beklagte die Klägerin zu 1) darauf hin, dass einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehabe, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden könne, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Abs. 2 BeschV zugestimmt habe und der Antrag innerhalb von 90 Tagen fristgerecht gestellt worden sei. Da die Einreise bzw. Anmeldung in A-Stadt bereits zum 25.10.2016 erfolgt sei, sei die 90-Tagesfrist überschritten. Zudem habe die Klägerin zu 1) seit dem 01.12.2016 als Reinigungskraft gearbeitet, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung zu sein. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Mit Schreiben vom 22.08.2017 teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten mit, dass sie bereit sei, nach Italien auszureisen, um anschließend zu gegebener Zeit wieder visumfrei einreisen zu dürfen und einen Aufenthaltstitel zu beantragen, der ihr eine Beschäftigung erlaube. Um zu verhindern, dass die Klägerin zu 2) erneut die Schule wechseln müsse und in ihrer schulischen Entwicklung gefährdet werde, bat die Klägerin zu 1), die Klägerin zu 2) weiterhin in Deutschland zu dulden. Eine Betreuung sei gesichert. Nachdem der Klägerin zu 1) vom Beklagten unter dem 23.08.2017 mitgeteilt worden war, dass die Klägerin zu 2) in Deutschland verbleiben könne, während sie für 90 Tage nach Italien zurückkehre, nahm die Klägerin zu 1) unter dem 05.09.2017 die für sie und die Klägerin zu 2) gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zurück und reiste am 07.09.2017 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Nach Ablauf der 90-Tagesfrist reiste die Klägerin zu 1) wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 05.02.2018 unter Vorlage eines am 24.01.2018, befristet bis zum 23.07.2018 abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit der Firma erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sie und die Klägerin zu 2). Mit Schreiben vom 05.03.2018 wies der Beklagte die Klägerin zu 1) darauf hin, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 38a AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG vorliegen müssten. Indes sei die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, da die Klägerin zu 1) derzeit nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und die Klägerin zu 2) selbständig zu sichern. Der Bedarf für die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) übersteige ihr monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.068,13 €. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG für die Klägerin zu 2) sei ebenfalls nicht möglich, da dieser kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Zudem fehle es an der Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da für die Klägerin zu 2) bislang kein gültiger Pass vorgelegt worden sei. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 06.03.2018 machte die Klägerin zu 1) geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass, nachdem sie eine Arbeit gefunden habe, ihr die in Aussicht gestellte Aufenthaltserlaubnis auch erteilt werde. Der Pass für die Klägerin zu 2) sei bereits beantragt und werde in Kürze vorgelegt. Mit Bescheid vom 24.07.2018 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufentG für sich und die Klägerin zu 2) ab und forderte die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung nach Italien oder Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Für den Fall einer Abschiebung wurde die Wirkung der Einreisesperre auf zwei Jahre befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der Klägerin zu 1) erfüllt würden. Allerdings müssten auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sein. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin zu 1) aktuell und prognostisch gesehen auch auf Dauer in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern und ihren Bedarf aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Dies sei allerdings nicht der Fall, da die Berechnung ihres Lebensunterhalts einen monatlichen Fehlbetrag in Höhe von 196,68 € ergeben habe. Zudem sei ihr Arbeitsvertrag nur bis zum 23.07.2018 befristet. Dass dieser verlängert werden könnte, habe die Klägerin zu 1) nicht dargelegt. Eine Atypik, die im Fall der Klägerin zu 1) das Abweichen von der Regel rechtfertigen und ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung ermöglichen würde, sei nicht erkennbar. Die Klägerin zu 2) teile das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Mutter, der Klägerin zu 1). Zudem liege für die Klägerin zu 2) immer noch kein gültiger Reisepass vor, was grundsätzlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Den Klägerinnen sei es möglich, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Italien oder in Kamerun fortzusetzen. Die Klägerinnen verfügten jeweils über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Italien, wo auch der Vater der Klägerin zu 2) lebe. Familiäre Bindungen in Deutschland seien nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) die italienische Sprache beherrsche und es ihr damit auch möglich sei, ihren Schulbesuch in Italien fortzusetzen. Dass der Klägerin zu 1) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesagt worden sei, sofern sie freiwillig nach Italien ausreise und in der visumsfreien Zeit zurückkehre, treffe nicht zu. Der Klägerin zu 1) sei lediglich empfohlen worden, das für sie und die Klägerin zu 2) mildere Mittel der freiwilligen Ausreise zu nutzen, da sie ansonsten mit einer Einreisesperre hätte rechnen müssen. Die Klägerin zu 1) sei zudem eingehend über ihre Pflichten und die Voraussetzung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beraten worden. Hiergegen legten die Klägerinnen mit Schreiben vom 22.08.2018 unter Vorlage eines zwischen der Klägerin zu 1) und der Firma am 08.08.2018 abgeschlossen Arbeitsvertrages Widerspruch ein. Ausweislich des Arbeitsvertrages sollte das Arbeitsverhältnis am 03.09.2018 beginnen und sah für die Klägerin zu 1) eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.580,00 € vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2018, den Klägerinnen zu Händen ihrer früheren Prozessbevollmächtigten am 29.09.2018 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 24.07.2018 zurück. Ergänzend führte der Beklagte aus, dass der von der Klägerin zu 1) vorgelegte neue Arbeitsvertrag nichts an der Tatsache ändere, dass sie nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die 90-Tagesfrist, während derer sich die Klägerinnen aufgrund ihrer italienischen Aufenthaltstitel in Deutschland hätten aufhalten dürfen, sei bereits abgelaufen. Auch sei die Klägerin zu 1) nicht mehr im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, so dass es ihr inzwischen nicht mehr erlaubt sei, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 17.10.2018 haben die Klägerinnen Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich darauf berufen, dass die Klägerin zu 1) bewiesen habe, dass sie trotz ungünstiger Umstände in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und die Klägerin zu 2) auch langfristig zu sichern. Da sie in ihrem Herkunftsland ein abgeschlossenes Studium absolviert habe, sei davon auszugehen, dass sie nach einer Übergangszeit eine qualifiziertere Arbeit finde. Außerdem seien die Interessen der Klägerin zu 2) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Deren kindliche Entwicklung würde nachhaltig gestört, wenn sie zurück nach Italien müsste, nachdem sie sich in Deutschland eingelebt habe und hier die Schule besuche. Die Klägerinnen haben schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2018 zu verpflichten, ihnen die beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerinnen zwischenzeitlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt hätten. Allerdings komme es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Bezug öffentlicher Mittel an, sondern darauf, ob ein Anspruch auf die Leistungen bestünde. Nach der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei der Lebensunterhalt bereits dann als nicht gesichert anzusehen, wenn der Ausländer einen Anspruch auf öffentliche, nicht auf eigenen Beiträgen beruhende Leistungen habe, unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nehme oder nicht. Den Klägerinnen, die inzwischen vollziehbar ausreisepflichtig seien, sei nahegelegt worden, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen und nach Italien zurückzukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens 6 L 2167/18 sowie die breigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.