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Beschluss

3 S 2377/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbare Duldungsverfügung ist zu versagen, wenn in der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Baurechtliche Nutzungsuntersagungen und Duldungsverfügungen gegenüber Verhaltensstörern sind zulässig, wenn die neue Nutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit genehmigungspflichtig oder materiell unzulässig ist. • Swingerclubs können städtebaulich als Vergnügungsstätten einzuordnen sein; dadurch kann eine Veränderungssperre und bauplanungsrechtliche Ausschlussregelungen eine Genehmigung verhindern.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht des Verhaltensstörers bei Swingerclub wegen wahrscheinlicher baurechtlicher Unzulässigkeit • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbare Duldungsverfügung ist zu versagen, wenn in der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Baurechtliche Nutzungsuntersagungen und Duldungsverfügungen gegenüber Verhaltensstörern sind zulässig, wenn die neue Nutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit genehmigungspflichtig oder materiell unzulässig ist. • Swingerclubs können städtebaulich als Vergnügungsstätten einzuordnen sein; dadurch kann eine Veränderungssperre und bauplanungsrechtliche Ausschlussregelungen eine Genehmigung verhindern. Der Antragsteller betreibt seit 2005 auf einem gepachteten Grundstück in S. einen Swingerclub. Die Baurechtsbehörde ordnete gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Nutzungsuntersagung an und verpflichtete den Antragsteller durch Duldungsverfügung, diese Untersagung zu dulden. Die Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, was das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. Der Antragsteller rügt die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und die Ermessensausübung der Gemeinde; er macht geltend, es handele sich vielmehr um eine zulässige Gaststätte. Im Beschwerdeverfahren bestätigt der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Zulässigkeit der Beschwerde wurde bejaht; bei summarischer Prüfung nach Aktenlage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung, deshalb fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO). • Rechtsgrundlage für das Vorgehen ist § 47 Abs. 1 LBO; die Behörde durfte Maßnahmen zur Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften treffen und den Verhaltensstörer zur Duldung verpflichten. Die Nutzungsuntersagung des Eigentümers, gestützt auf § 65 Satz 2 LBO, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. • Die derzeit ausgeübte Nutzung stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar: Umbauten in Raumaufteilung, Einrichtung von Umkleide-, Dusch- und Saunaräumen sowie Matratzengestaltungen und die funktionale Änderung von einer reinen Gaststätte zu einer Einrichtung zur Anbahnung sexueller Kontakte sprechen für eine genehmigungspflichtige Änderung (§§ 49, 50 LBO). • Swingerclubs sind städtebaulich typisierbar als Vergnügungsstätten mit negativen Folgewirkungen (Lärm, Verschlechterung der Gebietsqualität). Damit kann in einem Gewerbegebiet aufgrund der BauNVO und der örtlichen Veränderungssperre vom 21.03.2005 eine materielle Unzulässigkeit folgen (§§ 3, 14 BauGB; BauNVO-Regelungen zu Vergnügungsstätten). • Die konkreten Merkmale des hier betriebenen Clubs (Werbung mit sexuellem Schwerpunkt, typische Innenausstattung, Eintrittsregelungen, Zugang für Dritte) bestätigen die Einordnung als Vergnügungsstätte; entgegenstehende Einwendungen, insbesondere die Betonung der Gaststättenfunktion, sind nicht tragfähig. • Zur Ermessensausübung: Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Auswahlermessensfehler der Gemeinde; Unterschiede zu anderen erlaubten Betrieben (Diskothek) sind nicht substantiiert dargelegt. Verzögerungen beim behördlichen Einschreiten rechtfertigen kein schutzwürdiges Vertrauen auf Duldung oder Genehmigung. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie einschlägigen Vorschriften des GKG und des Streitwertkatalogs. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht gerechtfertigt, weil in der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Duldungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung bestehen und die angeordnete Maßnahme zur Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften ermessensgerecht und verhältnismäßig ist. Der Betrieb des Swingerclubs ist mit hoher Wahrscheinlichkeit genehmigungspflichtig und aufgrund der Veränderungssperre sowie der bauplanungsrechtlichen Einstufung als Vergnügungsstätte materiell unzulässig. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.