Urteil
5 K 410/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2010:0823.5K410.10.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger betrieb bis Ende Januar 2009 in der L. Straße ... bis ... in M. die „Musikwerkstatt“. Nachdem dieses Gebäude durch einen Brand vernichtet worden war, suchte er Anfang Februar 2009 einen Ersatzstandort, den er in einem ehemaligen Kasernengebäude in derselben Straße (Hausnummer ...) fand. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „N.G. III. Änderung“ der Beklagten, der für diesen Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. 2 Am 9. März 2009 stellte der Kläger einen Bauantrag betreffend die teilweise Nutzungsänderung und den Umbau des vorhandenen Gebäudes. Dazu erklärte er, dass der Verkauf von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken sowie ein Imbiss und Musikveranstaltungen geplant seien, und legte eine Beschreibung der Betriebsstätte vor. Die Öffnungszeiten sollten 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr betragen. Das Vorhaben umfasst eine Nutzfläche von etwa 318 m² und außerdem die Errichtung von 53 Stellplätzen auf der Freifläche nördlich bzw. nordöstlich des Gebäudes. Dem Bauantrag fügte der Kläger ein Gutachten der Firma D... vom 17. März 2009 über die Prognose von Schallimmissionen bei. Dieses betrifft die Schallimmissionen durch den Betrieb der Musikwerkstatt und dem damit verbundenen Parkplatzverkehr an den nächstgelegenen Wohnhäusern. Außerdem wurde eine brandschutztechnische Stellungnahme des Diplomingenieurs S... vom 16. April 2009 vorgelegt. 3 Mit Datum vom 16. April 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger einen „vorläufigen Bauschein“ zur Nutzungsänderung des Gebäudes in eine „Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen mit max. 300 Personen“. Danach wird die vorläufige Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf und nur unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen erteilt, wozu u.a. das D...-Gutachten (Auflage Nr. 14) und eine Schallimmissionswerteregelung gehören (Auflage Nr. 15). Auch werden weitergehende Forderungen bezüglich des Lärmschutzes vorbehalten (Auflage Nr. 16). Unter Auflage Nr. 17 heißt es dann: „Die maximale Anzahl der Personen, die sich in der Gaststätte aufhalten dürfen, wird auf 300 Personen (gemäß Prognose von Schallimmissionen vom 17. März 2009) beschränkt“. Außerdem werden gewerbeaufsichtliche Auflagen der SGD Süd zum Gegenstand der Genehmigung gemacht, die sich auf den Betrieb von Diskotheken beziehen (Bl. 5 der Bauakte). 4 Nach den genehmigten Plänen erfährt das Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes nur insofern Veränderungen, als eine Kassenzone und eine Garderobe bzw. ein Vorraum geschaffen werden. Eine weitere Nutzung des Erdgeschosses für das Vorhaben des Klägers ist nicht vorgesehen. Im Obergeschoss finden sich neben dem Treppenbereich, einem Vorraum und den Toiletten die Nutzungsbezeichnungen „Lounge“ mit 166,16 m² und „Regie“ sowie „Podest“ und „Bar/Ausschank“. Davon getrennt soll eine „Raucherlounge“ mit einer Größe von 78,82 m² und einer Bestuhlung von 15 Sitzplätzen sowie ein weiterer Bar-/Ausschankbereich eingerichtet werden. Die eingereichten Pläne für die Nutzung des darüber gelegenen sog. Galeriegeschosses, die eine weitere Bestuhlung von 32 Sitzplätzen vorsehen, enthalten den Roteintrag der Beklagten: „Galeriegeschoss darf nicht benutzt werden“. Hintergrund sind bestimmte Brandschutzanforderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauscheins nicht erfüllt waren. 5 Nachdem der Kläger die Musikwerkstatt eröffnet hatte, erreichten die Beklagte schon im April 2009 Nachbarbeschwerden über Lärmstörungen und Müll aufgrund des neuen Betriebes. Zu diesen Nachbarn gehören die Beigeladenen zu 1) und 2), die Eigentümer des Grundstücks L. Straße Nr. …, Flurstück-Nr. ... östlich des Baugrundstücks. Dort betreiben sie ein Gerüstbauunternehmen und wohnen in der zugehörigen Betriebswohnung. Es handelt sich dabei nach dem Lärmschutzgutachten der D…. um die nächst gelegene Wohnung zum Bauvorhaben. Mit Anwaltschreiben vom 8. August 2009 legten sie schließlich – zugleich auch für die Firma G… H… – gegen die Baugenehmigung vom 16. April 2009 Widerspruch ein. Sie rügten weiter nächtliche Eigentums- und Gesundheitsverletzungen und machten geltend, die Musikwerkstatt sei im Gewerbegebiet unzulässig, da der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließe. Zwar werde das Vorhaben in der Genehmigung als Gaststätte bezeichnet. Ergänzend werde aber ausgeführt, dass damit regelmäßige Musikveranstaltungen verbunden seien. Die gewerbeaufsichtlichen Auflagen bezögen sich ausdrücklich auf einen Diskothekenbetrieb, der auch tatsächlich stattfinde, was schon die Bezeichnung „Musikwerkstatt“ belege. Keineswegs handele es sich um eine Gaststätte, in der gelegentlich oder nebenbei Musikveranstaltungen stattfänden. 6 Demgegenüber machte der Kläger im Widerspruchsverfahren geltend, der Widerspruch der Beigeladenen sei verspätet erhoben worden, da schon Anfang Februar 2009 in der Zeitung angekündigt worden sei, dass die Musikwerkstatt in fünf Wochen am neuen Standort eröffnen solle. In diesem Zuge habe er auch Kontakt zu den Beigeladenen gehabt und alles Erdenkliche daran gesetzt, die für Lärmimmissionen festgelegten Grenzwerte einzuhalten und zahlreiche Messungen durchführen lassen. Die Gaststätte sei auch wie genehmigt nach dem Bebauungsplan zulässig, jedenfalls habe er einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erforderlichen Baumaßnahmen zur Nutzungsänderung mit einem Kostenvolumen von 170.000,- € seien vollständig abgeschlossen und sämtliche beteiligten Behörden in die Konzeption der Gaststätte eingeweiht gewesen. Sie hätten die entsprechende Planung und Genehmigung forciert. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB lägen insoweit vor. Zur Vorläufigkeit der Baugenehmigung führte der Kläger noch aus, diese habe sich nur auf noch nicht erfüllte brandschutztechnische Auflagen bezogen. Er habe aber darauf vertrauen dürfen, dass der endgültigen Erteilung keine anderen Gründe entgegengestellt würden. Aufgrund einer geänderten An- und Abfahrt zur Gaststätte seien seit Ende des Jahres 2009 jedenfalls keine Beeinträchtigungen der Widerspruchsführer mehr zu erwarten. 7 Mit Bescheid vom 15. März 2010 gab der Stadtrechtsausschuss dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie der Firma G… H… statt und hob die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2009 auf. Zur Begründung stellte er darauf ab, bei dem Betrieb der Musikwerkstatt handele es sich objektiv um eine Vergnügungsstätte, denn die Tanz- und Musikdarbietungen stünden deutlich im Vordergrund. Geprägt sei die Musikwerkstatt durch regelmäßige, ständig wechselnde Unterhaltungsprogramme. Gerade die Mottopartys gäben dem Betrieb das Gepräge und machten es zur Vergnügungsstätte, wofür auch die Erhebung eines Eintrittsgeldes ein deutliches Kennzeichen sei, ebenso wie die Öffnungszeiten ab 22.00 Uhr. Es habe bisher – soweit ersichtlich – keinen Öffnungstag ohne Musikveranstaltung gegeben. Dass auch kleine Speisen und Getränke verabreicht würden, mache aus der Musikwerkstatt noch keine Schank- und Speisewirtschaft, zumal es in dem Gebäude keine Küche gebe. Für den Betrieb einer Diskothek spreche schließlich auch, dass über die Homepage ein Einwilligungsformular heruntergeladen werden könne betreffend den Diskothekenbesuch von Jugendlichen unter 18 Jahren. 8 Als Vergnügungsstätte sei das Vorhaben wegen der im geltenden Bebauungsplan geregelten Nutzungsausschlüsse unzulässig. Daraus ergebe sich die Rechtsverletzung der Nachbarn, denn diese hätten einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart. 9 Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. April 2010 Klage erhoben. 10 Er macht geltend, er habe das bestehende Konzept der Musikwerkstatt am neuen Standort fortsetzen wollen, der nur 200 m vom alten entfernt sei. Es handele sich um einen Veranstaltungsort mit Livekonzerten, Mottopartys, Comedy und Kleinkunstveranstaltungen und nicht um eine Diskothek. Sowohl das Jugendamt M. als auch die Musikhochschule Mannheim seien in Veranstaltungen eingebunden. Die Stadt habe sein Vorhaben stets unterstützt. Es hätten zahlreiche Besprechungen stattgefunden. Die genehmigte Nutzungsänderung sei planungsrechtlich zulässig. Sie entspreche dem Betrieb am alten Standort. Insoweit könne sich der Kläger auf Bestandsschutz berufen. Der Widerspruch der Beigeladenen sei bereits verwirkt, da sie schon seit Anfang Februar 2009 über sein Vorhaben informiert gewesen seien. Die Nachbarrechte könnten nämlich auch schon vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sein, wenn der Nachbar durch sein Verhalten beim Bauherrn den berechtigten Eindruck erweckt habe, er werde keine Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. 11 Weiter verweist der Kläger auf umfangreiche Schallschutzmaßnahmen, die getroffen worden seien. Insgesamt sei das Vorhaben mittlerweile vollständig realisiert, so dass ihm jedenfalls ein Befreiungsanspruch zur Seite stehe. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Gründe bei Aufstellung des Bebauungsplans zum Ausschluss der Vergnügungsstätten in dem Gebiet geführt hätten. Vom damaligen Gebietskonzept sei nicht mehr viel übrig. So sei in unmittelbarer Nähe zum Betrieb der Beigeladenen eine Lagerhalle genehmigt worden und es solle ein zusätzlicher Bahnhaltepunkt in dem Gebiet errichtet werden, womit beträchtlicher Lärm zu erwarten sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie führt aus, an der Sach- und Rechtslage habe sich nichts geändert, und nimmt Bezug auf die Verwaltungsentscheidungen. 17 Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, 18 die Klage abzuweisen 19 und verweisen zur Begründung auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die von der Beklagten vorgelegten Bau- und Widerspruchsakten sowie die Bebauungsplanakten. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2010 gewesen. Entscheidungsgründe 21 Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Wesentlichen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010, denn dieser ist rechtmäßig. Der Stadtrechtssausschuss hat zu Recht den zum Betrieb der Musikwerkstatt erteilten Bauschein vom 16. April 2009 zur Nutzungsänderung in eine Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen auf den Widerspruch der – von der Baugenehmigung als Verwaltungsakt mit Drittwirkung – betroffenen Nachbarn, der Beigeladenen zu 1) und 2), hin aufgehoben, weil diese in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. 23 Etwas anderes gilt allerdings, soweit mit dem angefochtenen Bescheid zugleich der Widerspruch der von der Beigeladenen zu 1) geführten Firma G… H… als zulässig und begründet angesehen worden ist. Da die Einzelfirma selbst nicht Eigentümerin des hier betreffenden Betriebs- und Wohngrundstücks ist bzw. nicht sein kann (vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, zu § 17, RdNr. 18), konnte namens der Firma die Verletzung bauplanungsrechtlicher Nachbarrechte von vornherein nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1998, NVwZ 1998, 956). 24 Ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für eine Teilaufhebung des damit hinsichtlich der Firma G… H… zu Unrecht ergangenen Widerspruchsbescheides ist aber insoweit nicht zu erkennen. 25 Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 15. März 2010 ist im Übrigen rechtmäßig. 26 Der Kläger rügt zu Unrecht, der Widerspruch der Beigeladenen gegen die ihm erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2009, der mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2009 erhoben wurde, sei verspätet gewesen. 27 Da die streitige Baugenehmigung den Beigeladenen nicht bekannt gegeben worden ist, galt die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO für sie nicht. Zwar wird der Rechtsbehelf unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig, wenn der Bauherr nach Treu und Glauben nicht mehr mit der Erhebung rechnen muss. Der Nachbar ist daher so zu stellen, als sei ihm die Baugenehmigung zu dem Zeitpunkt bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen können. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt dann - in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO - in der Regel ein Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1974, NJW 1974, 1260), wobei aber besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010, 4 B 5/10, veröffentlicht in juris). 28 Dass die Beigeladenen hier ihr nachbarliches Abwehrrecht ausnahmsweise vor Ablauf der Jahresfrist ab Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung verwirkt haben könnten, weil sie bereits früher eindeutig zu erkennen gegeben hätten, dass sie die Zulassung der Nutzungsänderung akzeptieren, ist vom Kläger jedoch selbst nicht vorgetragen worden. Der Umstand, dass über sein Vorhaben schon Anfang Februar 2009 und damit zwei Monate vor der Erteilung des Bauscheins in der Presse berichtet wurde, ist insofern nicht relevant. 29 Die zugunsten des Klägers ergangene Baugenehmigung der Beklagten vom 16. April 2009 wurde unter Verletzung der Nachbarrechte der Beigeladenen erteilt. 30 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die für die Genehmigung gewählte Bezeichnung „vorläufiger Bauschein“ sich auf den auf Seite 2 geregelten Widerrufsvorbehalt bezieht. Die entsprechende allgemeine Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist nämlich auch im baurechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, zu § 70, RdNr. 127), während die Erteilung einer vorläufigen Baugenehmigung an sich regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2003, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 25.1.2005, 7 L 85/05.KO m.w.N.). 31 Die von den Beigeladenen angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig, denn das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach der Art der Nutzung widerspricht es dem einschlägigen Bebauungsplan der Beklagten. 32 Ungeachtet der Bezeichnung in der Baugenehmigung - Nutzungsänderung in eine Gaststätte - hat die Beklagte den Betrieb einer Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO zugelassen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Nutzungsbestimmung mit dem Zusatz „mit regelmäßigen Musikveranstaltungen mit max. 300 Personen“ versehen ist, zum anderen aber auch aufgrund der genehmigten Pläne und der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen. 33 Bereits der Rechtsausschuss hat zur Qualifizierung der Musikwerkstatt als Vergnügungsstätte auf die vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 9.3.2007 (8 A10066/07, veröffentlicht in juris) zur Abgrenzung von einem Gaststättenbetrieb herangezogenen Kriterien zurückgegriffen, die sich auch die Kammer zu Eigen macht: 34 „Bei Vergnügungsstätten handelt es sich um Gewerbebetriebe besonderer Art, die dem „Amusement“ dienen und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind. Gemeint sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VGH BW, Beschluss vom 28. November 2006 - 3 S 2377/06 -, juris, Rn. 5; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 a BauNVO, Rn. 58 ff.; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 7 Rn. 16, jew. m.w.N.). Vergnügungsstätten unterscheiden sich insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden. Hierzu gehören etwa Restaurants, Cafés, Wein- oder Bierstuben, Eisdielen und Trinkhallen (vgl. Bielenberg, a.a.O., § 2 BauNVO, Rn. 33). Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen ist hingegen eine Vergnügungsstätte (vgl. Bielenberg, a.a.O., § 4 a BauNVO, Rn. 58 a).“ 35 Die Nutzungsbezeichnung des Vorhabens des Klägers als Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen ist danach ein gewichtiges Indiz für die Genehmigung einer Vergnügungsstätte. Weiter sprechen die eingereichten Baupläne gegen den Betrieb einer Gaststätte, denn im Erdgeschoss ist eine dafür untypische Kassenzone vorgesehen und die Hauptnutzfläche im Obergeschoss wird als „Lounge“ mit den Bereichen „Podest“ und „Regie“ sowie „Bar/Ausschank“ bezeichnet, ohne dass hier überhaupt eine Bestuhlung vorgesehen ist. Außerdem belegen die späten Öffnungszeiten ebenso wie die zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Auflagen der SGD Süd, die zeigen, dass der Betrieb gewerbeaufsichtlich als Diskothek behandelt wird, und die Betriebsbeschreibung im Lärmschutzgutachten der Fa. D... den Charakter des Vorhabens als Vergnügungsstätte. 36 Diese Einordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Musikwerkstatt nach dem Konzept des Klägers keine Diskothek im herkömmlichen Sinn sein soll. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass die angefochtene Baugenehmigung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Vergnügungsstätte zulässt. 37 Planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage des klägerischen Vorhabens ist § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO, da das Grundstück in dem durch den Bebauungsplan “N.-G. III. Änderung“ der Beklagten ausgewiesenen Gewerbegebiet liegt, gegen dessen Rechtsverbindlichkeit keine Bedenken bestehen. In Gewerbegebieten, die nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, sind zwar Gewerbebetriebe aller Art als Regelnutzung zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hiervon ausgenommen sind jedoch Vergnügungsstätten, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, zu § 8 RdNr. 46). 38 Die Zulässigkeit der Musikwerkstatt auf der Grundlage der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht, denn die Beklagte hat unter Ziffer 1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Erteilung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und Abs. 3 (Vergnügungsstätten) BauNVO ausdrücklich ausgeschlossen. Nur wenn aber die für die Aufstellung des Bebauungsplans zuständige Gemeinde festgesetzt hat, dass eine Ausnahme erteilt werden kann, ist § 31 Abs. 1 BauGB im Baugenehmigungsverfahren anwendbar (Söfker, a.a.O. zu § 31 RdNr. 22). 39 Ist das Vorhaben des Klägers in dem maßgeblichen Bebauungsplangebiet der Art der Nutzung nach unzulässig, so folgt daraus bereits eine Verletzung der Nachbarrechte der Beigeladenen. 40 Als Grundstückseigentümer im selben Baugebiet steht ihnen der vorliegend aus § 30 Abs. 1 BauGB, § 8 BauNVO herzuleitende Gebietserhaltungsanspruch zu. Dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der Gebietsart nach der BauNVO gründet darauf, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich danach, weil und soweit er in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. So wird insbesondere die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427 m.w.N.). 41 Die Frage, ob von dem Betrieb der Musikwerkstatt unzumutbare Beeinträchtigungen auf das Grundstück der Beigeladenen ausgehen, stellt sich damit im vorliegenden Verfahren nicht. In diesem Zusammenhang ist hier auch nicht zu prüfen, ob sich der Kläger zu Recht darauf beruft, er habe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Musikwerkstatt von der Art der Nutzung her einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Nach der Vorschrift kann zwar eine solche Befreiung unter im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 42 Eine Befreiungsgewährung zur Art der Nutzung des im Gewerbegebiet gelegenen Bauvorhabens ist jedoch mit der angefochtenen Baugenehmigung nicht verbunden. Offensichtlich hat die Beklagte schon keine Notwendigkeit dafür gesehen, da sie den zugelassenen Betrieb der Musikwerkstatt mit der gewählten Nutzungsbezeichnung „Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen“ nicht als Vergnügungsstätte, sondern als einen nach § 8 Abs. 2 BauNVO regelmäßig zulässigen Gewerbebetrieb angesehen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte – ohne es ausdrücklich auszusprechen – konkludent eine gegebenenfalls erforderliche Befreiung erteilt hat. 43 Das bloße Vorliegen einer Befreiungslage würde aber nicht genügen, um die ohne zusätzlich erteilte Befreiung ergangene Baugenehmigung als rechtmäßig ansehen zu können. Vielmehr bedarf es der tatsächlichen Befreiungserteilung, wenn nur dadurch ein bestimmtes Vorhaben in einem Baugebiet zugelassen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. 2. 2010, 1 B 11356/09.OVG, veröffentlicht in ESRIA). 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt haben und dadurch selbst ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten dem im Verfahren unterlegenen Kläger aufzuerlegen. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Beschluss 47 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs 1, 63 Abs. 2 GKG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. 6. 2010, 8 E 10650/10.OVG). 48 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. 49 Beschluss 50 1. Der Antrag der Beigeladenen auf Beiladung der Firma G… H… gemäß § 65 Abs. 2 VwGO wird abgelehnt, denn die Firma ist nicht beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr.1 VwGO. Es handelt sich um eine von der Beigeladenen zu 1) geführte Einzelfirma, der anders als einer OHG oder KG (vgl. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB) keine Teilrechtsfähigkeit verliehen ist, so dass sie nicht den juristischen Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO als gleichgestellt angesehen wird (vgl. Sodann-Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. zu § 61, RdNr. 24). Im vorliegenden Verfahren kann daher nur die Firmeninhaberin als natürliche Person beteiligt werden, die ohnehin beigeladen ist. 51 2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladenen wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, denn die Zuziehung durfte vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden, erscheint also - wie hier aus Sicht der Beigeladenen - nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich.