Urteil
2 K 5986/18
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zweier Gastronomiebetriebe in einen Betrieb zum Verkauf von Sportwetten. 2 Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 08.02.2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für das im Innenstadtbereich der Beklagten gelegene Grundstück Flst.-Nr. xxx, xxx (Vorhabengrundstück) zum Zwecke einer Nutzungsänderung zweier Gastronomiebetriebe in einen Betrieb zum Verkauf von Sportwetten. Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx „xxx“, des (Ergänzungs-)Bebauungsplans Nr. 497 „Ergänzung Innenstadt, Oststadt, Weststadt I und Il“, sowie des Bebauungsplans Nr. 737 („Vergnügungsstättensatzung Oststadt und Weststadt“), der unter § 1 Ziffer 2 festsetzt, dass „Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten mit sexuellem Hintergrund im Geltungsbereich der Satzung […] unzulässig“ sind. 3 Nach der Beschreibung des Klägers sollen im Rahmen des geplanten Betriebs die Vorbereitung von Wettabgaben (Durchsicht des Programms, Ausfüllen der Wettscheine), der Kauf des jeweiligen Produkts und die Auszahlung von Wettgewinnen wie bei einer Lottoannahmestelle erfolgen. Die Wettprogramme sollen in Papierform vorgehalten werden. Zudem sollen Bildschirmen aufgehängt werden, die regelmäßig aktualisierte Quoten, Spielpaarungen, abschließbare Wetten und die Ergebnisse anzeigen. Eine TV-Übertragung oder die Anzeige von Live-Ergebnissen sei nicht beabsichtigt. Zudem würden keine Live-Wetten angeboten, d.h. der Abschluss von Wetten sei nur bis zum Beginn, nicht aber während eines laufenden Sportereignisses möglich. Die Auszahlung der Gewinne erfolge, sobald das Sportereignis beendet sei. Andere Spielmöglichkeiten würden nicht vorgehalten. Auch würden keine Speisen und Getränke ausgeschenkt oder Sportereignisse im Fernsehen gezeigt. Es würden Stehtische, aber keine Sitzgelegenheiten angeboten und weder Musik noch sonstiger Ton übertragen. 4 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 22.08.2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der beantragten Nutzung um ein Wettbüro im Sinne der „Vergnügungsstättensatzung Oststadt und Weststadt“ handele. Nach ständiger Rechtsprechung seien unter dem Begriff „Wettbüro“ Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen würden. Hinzu komme, dass die Räumlichkeiten einen gewissen „Aufenthaltscharakter“ aufwiesen, der die Kunden zum Verweilen verleite. Im Falle des Klägers deute insbesondere die Größe der Nutzfläche auf eine über die Nutzung als reine Wettannahmestelle hinausgehende Nutzung hin. Die Räumlichkeiten seien ausreichend groß, damit sich die Kunden darin aufhielten und untereinander über die Ergebnisse der Wetten austauschen könnten, wohingegen bloße Wettannahmestellen, die mit staatlichen Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt seien, oftmals lediglich einen Schalter und keine darüberhinausgehenden Flächen aufwiesen. Zudem würden in den Räumlichkeiten Bildschirme errichtet, die die Kunden regelmäßig über Wettquoten, Ergebnisse, Spielpaarungen und abschließbare Wetten informieren sollten. Da laut Betriebsbeschreibung keine Live-Wetten angeboten würden, könnten während des jeweiligen Sportereignisses zwar keine Wetten abgegeben werden. Jedoch sei die Abgabe von Wetten bis zum Beginn des Sportereignisses möglich. Zudem würden die Gewinne ausgezahlt, sobald das Sportereignis beendet sei. Dies trage zu einer längeren Aufenthaltsdauer der Kunden bei, die über das schlichte Ausfüllen der Wettscheine hinausgehe. Vor Beginn des Sportereignisses bestehe somit ein Anreiz, die Entwicklung der Quoten anhand der Monitore zu verfolgen. Während des Ereignisses warte man auf das Ergebnis und die anschließende Auszahlung eines möglichen Gewinns. Die Kunden würden somit allein durch die Bereitstellung der Monitore und die regelmäßige Aktualisierung der Anzeigen zu einem längeren Aufenthalt animiert. Laut Betriebsbeschreibung würden zwar keine Sitzgelegenheiten bereitgestellt. Jedoch verstärke bereits das Vorhandensein von Stehtischen den Anreiz, sich länger in den Räumlichkeiten aufzuhalten und sich über die Ergebnisse der Wetten auszutauschen. Die Bereitstellung von Getränken und Speisen sei kein zwingendes Merkmal eines Wettbüros. 5 Der Kläger legte hiergegen am 05.09.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die strengste Auffassung zur Abgrenzung von Wettannahmestellen und Wettbüros vertrete, der sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – soweit ersichtlich – nicht angeschlossen habe. Doch selbst in Bayern vertrete die Rechtsprechung – etwa das Verwaltungsgericht Augsburg – die Auffassung, dass allein das Anbringen von Bildschirmen ohne Live-Wettmöglichkeit nicht zu einer Vergnügungsstätte führe, wobei es auf die Größe der Nutzfläche nicht entscheidend ankomme. Vor diesem Hintergrund sichere auch er nochmals zu, keine Live-Wetten anzubieten und keine Live-Ergebnisse anzuzeigen. Zudem versichere er, die Abschaltung der Live-Wetten nicht selbst steuern zu können, d.h. technisch nicht dazu in der Lage zu sein, sein Wettangebot jederzeit kurzfristig durch Knopfdruck zu modifizieren. 6 Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach es für die Abgrenzung von Wettbüro und bloßer Wettannahmestelle allein auf das jeweilige Wettangebot und damit auf die Möglichkeit der Vermittlung von Live-Wetten ankomme, nicht teile. Vergnügungsstätten zeichneten sich dadurch aus, dass sie der kommerziellen Unterhaltung der Besucher dienten, etwa unter Ansprache des Geselligkeits- und Spieltriebs. Dies aber könne auch außerhalb der Möglichkeit von Live-Wetten der Fall sein und gelte auch für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben. Nach dem allgemeinen Verständnis des Begriffs schafften Wettbüros in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten einen Rahmen, um Interessierten das Wetten auf aktuelle Sportereignisse als bestimmte Form des Glücksspiels zu ermöglichen. Der Reiz für die Wettkunden bestehe dabei darin, die aktuellen Sportereignisse aufgrund eigener Sachkunde zu bewerten, den wahrscheinlichen Ausgang des Spiels oder Rennens zu schätzen und unter Einbeziehung der aktuellen Quoten geschickte Wetten zu platzieren, um unter Einsatz von Geld einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Diesem Bedürfnis komme auch das Vorhaben des Klägers nach, in dem dort an Bildschirmen die Quoten, die Ergebnisse, Spielpaarungen und die abschließbaren Wetten angezeigt und regelmäßig aktualisiert würden. Der Wettkunde könne sich so zunächst einen Überblick über die angebotenen Wettmöglichkeiten verschaffen und habe zudem die Möglichkeit, die sich bis zu Spiel- oder Rennbeginn ändernden Quoten zu beobachten und sodann in vielen Varianten, wie etwa auch in Form von Kombinationswetten, seine Wetten strategisch geschickt zu platzieren. Auf den Bildschirmen habe er durch die regelmäßige Aktualisierung weiter die Möglichkeit, die Zwischenstände der betreffenden Sportereignisse zu verfolgen, das Ergebnis abzuwarten und sich einen etwaigen Gewinn sogleich auszahlen zu lassen, während er neben dem mit Spannung verfolgten Spielstand des Ereignisses, auf das er gewettet habe, die vielfältigen anderen Wettangebote studieren und sich neue erfolgversprechende Wettstrategien ausdenken könne. Ein möglicher Wettgewinn könne dann sofort wieder in einer neuen Wette eingesetzt werden. In diesem Sinne sei gerade die von dem Kläger geplante regelmäßige Aktualisierung von Quoten, Ergebnissen, Spielpaarungen und abschließbarer Wetten und dem damit dem Wettkunden unterbreiteten Angebot, seine Expertise mit Wetten in Geld umzusetzen, geeignet, den Wettkunden zu einem längeren Aufenthalt zu animieren. Sein Vergnügen ziehe der Spieler dabei bereits aus seinem auf den Wettvorgang bezogenen Tun vor und nach den einzelnen Wetten. Hinzukommen könnten zudem andere Aspekte, wie der Kontakt und der Austausch mit anderen Wettkunden oder die Anerkennung durch Personal und andere Spieler bei großen Gewinnen. Entscheidend sei aber, dass sich der beschriebene Wettvorgang für den Wettkunden innerhalb der Räumlichkeiten als ein von ihm in der Länge beliebig auszugestaltender Prozess darstelle, der ihm auf verschiedenen Ebenen Vergnügen bereite. Hierfür lade ein Wettbüro nach seinem Geschäftszweck auch ohne die Möglichkeit von Live-Wetten zum Verweilen ein. Im Übrigen sei das geplante Wettbüro bereits im Ansatz nicht mit einer üblichen Lottoannahmestelle zu vergleichen. Denn der beim Lotto gleichbleibende Wettgegenstand (6 aus 49) und die erst im Nachhinein feststehende Gewinnquote stellten tatsächlich keinen Anreiz zum Verweilen in der Annahmestelle dar. Dies könne bei Sportwetten in Verbindung mit der Anzeige von aktualisierenden Quoten und Ergebnissen auf Bildschirmen hingegen nicht gelten. 7 Der Kläger hat am 06.06.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine bloße Wettannahmestelle und kein Wettbüro darstelle und damit als ein normaler Gewerbebetrieb und nicht als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Dies insbesondere deshalb, weil weder Live-Wetten angeboten noch Live-Ergebnisse angezeigt würden. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.05.2018 zu verpflichten, ihm die am 08.02.2017 beantragte Baugenehmigung zum Zwecke der Nutzungsänderung zweier Gastronomiebetriebe in einen Betrieb zum Verkauf von Sportwetten für das Grundstück Flst.-Nr. 218/2 (XXX) zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Vorhaben um ein Wettbüro handele. Denn das vorgehaltene Angebot verleite die Kunden dazu, nicht nur ihre Wettscheine auszufüllen und einzureichen, sondern darüber hinaus in den Räumlichkeiten zu verweilen, um den Ausgang der getätigten Wetten zu verfolgen sowie gegebenenfalls weitere Wetten abzuschließen. Über die vorgesehenen Monitore könnten nicht nur die abschließbaren Wetten mit den dazugehörigen Quoten eingesehen werden, d.h. sie dienten nicht nur der reinen Informationsbeschaffung. Denn da die Quoten sich noch bis zum Beginn des Sportereignisses ändern könnten und die Anzeigen auf den Monitoren dementsprechend ständig aktualisiert würden, stelle es einen zusätzlichen Anreiz dar, mit der Abgabe einer Wette abzuwarten, bis eine höhere Quote einen höheren Gewinn verspreche. Die Kunden hätten außerdem die Möglichkeit, sich mit anderen Kunden auszutauschen und Wettquoten und Gewinnchancen zu diskutieren, was über das bloße Ausfüllen eines Wettscheins in einer Wettannahmestelle weit hinausgehe. Dies sei darüber hinaus auch ein maßgeblicher Unterschied zu einer Toto-Lotto-Annahmestelle, da hier die Gewinnchancen immer gleich seien und auch nicht von äußeren Einflüssen abhingen. Die Möglichkeit, auf Sportereignisse in der ganzen Welt zu wetten, verdeutliche zudem, dass es den Kunden im Wettbüro nicht um das Sportereignis an sich gehe, sodass sie kein Interesse daran hätten, dieses zu verfolgen. Vielmehr gehe es ihnen lediglich um das Ergebnis, das sie im Wettbüro abwarteten. Während der Wartezeit hätten sie die Möglichkeit, weitere Wetten abzuschließen, da ständig irgendwo Sportereignisse vergleichbarer Art stattfänden. Die Kunden des Klägers würden sich daher zwangsläufig über einen längeren Zeitraum in dem Ladenlokal aufhalten, da sie sich zum einen vor Abschluss einer Wette über die sich verändernden Wettquoten auf den Monitoren informieren müssten und zum anderen die Wettergebnisse abwarten würden. 13 Dem Gericht lag die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungsbüros Karlsruhe vom 17.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm am 08.02.2017 beantragte Baugenehmigung zum Zwecke der Nutzungsänderung zweier Gastronomiebetriebe in einen Betrieb zum Verkauf von Sportwetten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben widerspricht § 1 Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 737 (im Folgenden: Vergnügungsstättensatzung), wonach im räumlichen Geltungsbereich der Vergnügungsstättensatzung, dem auch das Vorhabengrundstück unterfällt, Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten mit sexuellem Hintergrund unzulässig sind. Denn der von dem Kläger geplante Betrieb zum Verkauf von Sportwetten stellt eine Wettvermittlungsstelle dar, die als Wettbüro im Sinne der Vergnügungsstättensatzung zu qualifizieren ist. 17 I. Eine Wettvermittlungsstelle ist nur dann als Wettbüro zu qualifizieren, wenn sie dem Begriff der Vergnügungsstätte unterfällt. 18 1. Dem Begriff der „Vergnügungsstätte“ sind solche gewerblichen Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art) zuzuordnen, die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Vergnügungsstätten werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, VBlBW 2007, 189; Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, NVwZ-RR 2012, 919; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643; Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 -, juris; Stühler, GewArch 2006, 20 ff.). 19 In seiner bauplanungsrechtlichen Bedeutung steht der Begriff der „Vergnügungsstätte“ – losgelöst von gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen – in einem untrennbaren Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung, insbesondere mit der durch die Gemeinde vorgegebenen geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Im Vordergrund steht deshalb nicht die Frage nach der kommerziellen Unterhaltung, sondern in welcher Weise die unter dem Begriff der „Vergnügungsstätte“ zusammengefassten Nutzungsarten sich innerhalb der Baugebiete auswirken können (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2; Mitschang, ZfBR 2012, 419; Jacob, ZfGW 2012, 153). Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen sind insbesondere Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters sowie eine Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. „Trading-Down-Effekt“; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, VBlBW 2007, 189; Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, NVwZ-RR 2012, 919; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643; Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 -, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2; Jacob, ZfGW 2012, 153). 20 Rechtsmethodisch handelt es sich bei der „Vergnügungsstätte“ um einen Begriffstypus bzw. Typusbegriff (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.11.2018 - 4 Bs 37/18 -, NordÖR 2019, 93; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2; Jacob, ZfGW 2012, 153). Das bedeutet, dass nicht alle Begriffsmerkmale in jedem Detail vorliegen müssen, sondern dass es genügt, wenn eine bestimmte Einrichtung unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge einer Vergnügungsstätte aufweist. Der Typusbegriff enthält also ein elastisches Merkmalsgefüge, das Eigenschaften nach Maßgabe von Merkmalen (Topoi) ordnend gruppiert, wobei nicht alle Merkmale zugleich erfüllt sein müssen. Es können auch einige von ihnen im Einzelfall weniger ausgeprägt sein oder gar fehlen, ohne dass deshalb die Zugehörigkeit zum Typus entfiele. Ausschlaggebend für eine Zuordnung ist nur, dass in einer Gesamtbewertung eine deutlich überwiegende Vielzahl der ausschlaggebenden Aspekte im Einzelfall erfüllt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.01.2016 - 2 S 1019 15 -, VBlBW 2016, 377; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.05.2012 - 7 LC 15/10 -, DVBl 2012, 1119 m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl.1995, S. 290 ff.; kritisch Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 8 Aufl. 2015, S. 554 ff.). 21 2. Unter Wettvermittlungsstellen im Allgemeinen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59). 22 Bei der Frage, ob Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten einzuordnen sind, unterscheiden insbesondere der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begrifflich zwischen als Läden bzw. normale Gewerbebetriebe zu behandelnde „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätten zu qualifizierende „Wettbüros“. Maßgeblich für die Unterscheidung sei die Frage, ob die jeweilige Wettannahmestelle auch der kommerziellen Unterhaltung im Sinne einer Vergnügungsstätte diene (vgl. (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; Beschl v. 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146 -, juris; Beschl. v. 21.05.2015 - 15 CS 15.9 -, NVwZ-RR 2015, 774). 23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist dies dann der Fall, wenn die Ausrichtung der Wettannahmestelle nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“. Eine reine Wettannahmestelle könne dagegen – ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle – nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden. Dies gelte unabhängig von der Größe der Einrichtung und sei auch nicht davon abhängig, ob die Einrichtung selbständig betrieben werde oder nur einen Annex zu einer anderen gewerblichen Nutzung darstelle (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59). 24 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt demgegenüber maßgeblich darauf ab, ob die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen. Denn bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienten, führe zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte (Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; Beschl v. 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146 -, juris; Beschl. v. 21.05.2015 - 15 CS 15.9 -, NVwZ-RR 2015, 774). 25 II. Hieran gemessen kommt der vom Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle das typische Gepräge eines Wettbüros im Sinne einer Vergnügungsstätte zu. 26 1. Der Betrieb der von dem Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle ist nicht lediglich darauf gerichtet, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden auch dazu animiert werden, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“. Dass der Kläger versichert hat, keine Live-Wetten anzubieten, steht dem nicht entgegen. Denn das Anbieten von Live-Wetten mag zwar in aller Regel ausreichend sein, um eine Wettvermittlungsstelle als Wettbüro zu qualifizieren. Jedoch handelt es sich nicht um eine notwendige Voraussetzung für diese Einordnung (vgl. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16, juris; Beschl. v. 09.01.2018 - 7 A 2068/16 -, juris; Beschl. v. 20.04.2018 - 7 A 85/17 -, juris). Auch der Umstand, dass in der geplanten Wettvermittlungsstelle weder Sitzmöglichkeiten aufgestellt noch Speisen oder Getränke verkauft werden sollen, ist für eine Qualifizierung als Wettbüro unerheblich. Denn der „Verweilcharakter“ muss nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; VG Saarlouis, Urt. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris). Vielmehr ist es ausreichend, dass die Räumlichkeiten hinreichend groß sind, damit sich die Kunden dort aufhalten sowie gegebenenfalls untereinander austauschen können, und durch sonstige Umstände – insbesondere das Aufhängen von Monitoren sowie das besondere Wettangebot – ein Anreiz dafür geschaffen wird, dass die Kunden in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen verweilen und dem Wettereignis entgegenfiebern. Dies aber ist vorliegend der Fall. Denn mit einer Fläche von ca. 57,45 m 2 sind die Räumlichkeiten der geplanten Wettvermittlungsstelle hinreichend groß, um einen Aufenthalt zu ermöglichen. Zudem sollen sie über Stehtische verfügen, was die Aufenthaltsqualität deutlich verbessert und damit den Anreiz zum Verweilen verstärkt. Darüber hinaus haben die Beklagte sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits das vielfältige Wettangebot in Verbindung mit den installierten Monitoren, die stets aktuelle Quoten anzeigen, sowie der Möglichkeit, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen und von diesen Ratschläge zu erhalten und Anerkennung zu erfahren, dazu veranlasst, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dem Wettereignis entgegenfiebern. Denn speziell das Angebot sogenannter Kombinations- und Systemwetten sowie die Option, auf – letztlich rund um die Uhr stattfindende – nationale wie internationale Sportereignisse unterschiedlichster Sportarten (Fußball, Tennis, Basketball, Boxen, Dart etc.) zu wetten und hierbei nicht nur auf den Spielausgang, sondern auch auf bestimmte Ereignisse (Welche Mannschaft schießt das erste Tor?) und Zwischenstände (Wer gewinnt die erste Halbzeit, den ersten Satz, oder das erste Viertel?) zu tippen, bewirkt für den Wettkunden einen atmosphärisch günstigen Rahmen, sich ein sowohl zeitnahes als auch beliebig lang ausdehnbares Wettvergnügen innerhalb der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle zu verschaffen. 27 2. Und selbst wenn vorliegend in Zweifel stünde, inwieweit die geplante Wettvermittlungsstelle tatsächlich darauf ausgerichtet ist, einen Anreiz dafür zu setzen, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in ihren Räumen aufzuhalten und dort dem Wettereignis entgegenzufiebern, käme ihr bei wertender Gesamtbetrachtung gleichwohl das Gepräge einer Vergnügungsstätte zu. Denn zum einen lässt sie sich ohne Weiteres sowohl unter den Begriff des Wettbüros als auch den der Vergnügungsstätte subsumieren (a)) und zum anderen gehen von ihr auch die für eine Vergnügungsstätte typischen städtebaulichen Folgewirkungen aus (b)). 28 a) Der Wortlaut des § 1 Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 737 steht der Einordnung der vorliegenden Wettvermittlungsstelle als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte nicht entgegen. Denn nach seinem allgemeinen Wortsinn setzt der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des „Wettbüros“ die in der Rechtsprechung zum Teil geforderte Anreizwirkung keineswegs voraus. Vielmehr lassen sich – wie speziell der Vergleich zum Reise- oder Immobilienmaklerbüro zeigt – auch solche Wettvermittlungsstellen zwanglos unter den Begriff des Wettbüros subsumieren, die zwar Aufenthaltsmöglichkeiten zum Zwecke der Information und des Vertragsschlusses bieten, jedoch nicht dazu animieren, sich bis zur Beendigung des vermittelten Vertrags dort aufzuhalten (kritisch zu der Begriffsbildung Wettbüro/Wettannahmestelle auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlv. v. 02.10.2018 - OVG 10 S 75.17 -, LKV 2018, 562; offenlassend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.07.2017 - 2 A 470/15 -, juris; Urt. v. 06.04.2017 - 2 D 77/15.NE -, juris; Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643). Allein aus dem Begriff der Vergnügungsstätte als einem „Ort des Vergnügens“ dürfte abzuleiten sein, dass wesentliche Elemente der das Vergnügen bereitenden Tätigkeit – und damit auch der kommerziellen Freizeitunterhaltung – an Ort und Stelle, d.h. innerhalb der Räumlichkeiten der Vergnügungsstätte stattzufinden haben. Dies beschränkt sich indes nicht notwendigerweise auf ein „Entgegenfiebern“ bis zum Wettergebnis. Denn wesentliche Elemente der das Wettvergnügen bereitenden Tätigkeit sind auch die Informationsbeschaffung über potentielle Wettereignisse und Quoten, das – gegebenenfalls gemeinsame – Erarbeiten von Wettstrategien, das Ausfüllen des Wettscheins, der eigentliche Wettabschluss sowie die Auszahlung eines etwaigen Gewinns. Ein Betrieb aber, der – wie der vorliegende – den Abschluss von Wettgeschäften ermöglicht und diese wesentlichen Vorgänge des Wettens offeriert, ist zweifellos eine gewerbliche Einrichtung, die sich unter Ansprache und Ausnutzung des Spieltriebs einer auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmet und entspricht damit auch dem Nutzungsbild, welches das Städtebaurecht von einer Vergnügungsstätte hat (vgl. Jacob, ZfWB 2012, 153 [154]). 29 b) Darüber hinaus und ungeachtet der – ohnehin nachrangigen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2) – Frage nach dem kommerziellen Unterhaltungszweck der von dem Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle sprechen für deren vergnügungsstättentypisches Gepräge auch – und vor allem – Sinn und Zweck des § 1 Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen der Vergnügungsstättensatzung. Denn dieser untersagt Wettbüros und sonstige Vergnügungsstätten nicht deshalb, weil in deren Räumlichkeiten Menschen verweilen, die bestimmten Ereignissen „entgegenfiebern, sondern weil es sich um eine Nutzungsart handelt, die typischerweise mit bestimmten negativen städtebaulichen Folgewirkungen verbunden ist. 30 Wie die Beklagte in der Begründung ihrer Vergnügungsstättensatzung („Teil I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen – B. Anlass + Ziele der Planaufstellung“, Seiten 4 f.) ausführt, habe die im Rahmen der Vergnügungsstättenkonzeption durchgeführte Standortanalyse gezeigt, dass bestehende Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadtrandlagen zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten und Nutzungskonflikten führten. Diese hätten in Teilbereichen bereits zu einem fortgeschrittenen Trading-Down-Prozess (Abwertungsprozess) geführt. Darüber hinaus fielen Vergnügungsstätten durch ihre Wirkung auf den öffentlichen Raum auf. Diesbezüglich sei vor allem auf die sehr offensive Werbung hinzuweisen. Neben zahlreichen Außenwerbeanlagen würden häufig auch vollflächige Fensterbeklebungen eingesetzt. Diese Maßnahmen führten zu einer Abschottung nach Außen, was im Widerspruch zu einer offenen attraktiven Schaufenstergestaltung in Versorgungsbereichen stehe. Der öffentliche Raum werde durch die massive Werbung sowie die Abschottung städtebaulich und gestalterisch negativ beeinflusst. Ziel der Planung sei deshalb „der Ausschluss von Vergnügungsstätten zum Schutz der Wohnnutzungen in Misch- und angrenzenden Wohngebieten (MI, WA, WR, WB) und der sozialen Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Sportplätze, Ausbildungszentren) sowie zur Wahrung von Aufwertungs- und Entwicklungsmöglichkeiten. Das Stadt- und Ortsbild soll vor negativen städtebaulichen und gestalterischen Auswirkungen geschützt werden. In den Innenstadtrandlagen soll die Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben bewahrt werden. Nutzungsverdrängungen, Verzerrungen im Miet- und Bodenpreisgefüge und Häufungen/Konzentrationen von Vergnügungsstätten sollen verhindert werden.“ 31 Auch hieran gemessen ist der von dem Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle das typische Gepräge einer Vergnügungsstätte zuzusprechen. Denn von ihr gehen städtebauliche Folgewirkungen im vorgenannten Sinne aus, die zu ihrem vergnügungsstättentypischen Gepräge maßgeblich beitragen und sie damit insbesondere von den als im Ergebnis bloße Ladengeschäfte zu qualifizierenden Toto-Lotto-Annahmestellen unterscheiden. Denn während Toto-Lotto-Annahmestellen in aller Regel durch eine offene Schaufenstergestaltung gekennzeichnet sind und über ein breites Warensortiment verfügen, das neben dem Wettangebot auch Zeitungen sowie Schreib-, Süß- und Tabakwaren umfasst, und damit in ihrem Gesamtgepräge eine in städtebaulicher Hinsicht positive Ausstrahlung besitzen, zeichnen sich demgegenüber reine Wettvermittlungsstellen – wie die vorliegende – typischerweise durch eine vollflächige Fensterbeklebung sowie ein auf das Vermitteln von Wetten begrenztes Waren- und Dienstleistungsangebot aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). Vor diesem Hintergrund aber ziehen reine Wettvermittlungsstellen nicht nur – ähnlich wie Spielhallen und Geschäfte mit erotischer Ausrichtung – ein gänzlich anderes Publikum an, insbesondere werden sie von Familien mit Kindern gemieden (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 1 L 69/06 –, juris). Vielmehr führen sie auch zu einer Einschränkung der Angebotsvielfalt sowie einer Abschottung nach außen und damit zu dem von der Beklagten mit ihrer Vergnügungsstättensatzung zu verhindern beabsichtigten „Trading-Down-Effekt“. Daraus aber folgt zugleich, dass reine Wettvermittlungsstellen wie die vorliegende aufgrund ihrer städtebaulich negativen Folgewirkungen in besonderer Weise geeignet sind, hinsichtlich der in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten – und von der Beklagten in der Begründung ihrer Vergnügungsstättensatzung hervorgehobenen – Belange bodenrechtliche Spannungen auszulösen und deshalb speziell unter städtebaulichen Gesichtspunkten als Vergnügungsstätten einzuordnen sind. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 35 Beschluss vom 21.05.2019 36 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 13.07.2018 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59). 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungsbüros Karlsruhe vom 17.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm am 08.02.2017 beantragte Baugenehmigung zum Zwecke der Nutzungsänderung zweier Gastronomiebetriebe in einen Betrieb zum Verkauf von Sportwetten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben widerspricht § 1 Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 737 (im Folgenden: Vergnügungsstättensatzung), wonach im räumlichen Geltungsbereich der Vergnügungsstättensatzung, dem auch das Vorhabengrundstück unterfällt, Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten mit sexuellem Hintergrund unzulässig sind. Denn der von dem Kläger geplante Betrieb zum Verkauf von Sportwetten stellt eine Wettvermittlungsstelle dar, die als Wettbüro im Sinne der Vergnügungsstättensatzung zu qualifizieren ist. 17 I. Eine Wettvermittlungsstelle ist nur dann als Wettbüro zu qualifizieren, wenn sie dem Begriff der Vergnügungsstätte unterfällt. 18 1. Dem Begriff der „Vergnügungsstätte“ sind solche gewerblichen Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art) zuzuordnen, die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Vergnügungsstätten werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, VBlBW 2007, 189; Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, NVwZ-RR 2012, 919; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643; Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 -, juris; Stühler, GewArch 2006, 20 ff.). 19 In seiner bauplanungsrechtlichen Bedeutung steht der Begriff der „Vergnügungsstätte“ – losgelöst von gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen – in einem untrennbaren Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung, insbesondere mit der durch die Gemeinde vorgegebenen geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Im Vordergrund steht deshalb nicht die Frage nach der kommerziellen Unterhaltung, sondern in welcher Weise die unter dem Begriff der „Vergnügungsstätte“ zusammengefassten Nutzungsarten sich innerhalb der Baugebiete auswirken können (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2; Mitschang, ZfBR 2012, 419; Jacob, ZfGW 2012, 153). Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen sind insbesondere Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters sowie eine Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. „Trading-Down-Effekt“; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, VBlBW 2007, 189; Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, NVwZ-RR 2012, 919; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643; Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 -, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2; Jacob, ZfGW 2012, 153). 20 Rechtsmethodisch handelt es sich bei der „Vergnügungsstätte“ um einen Begriffstypus bzw. Typusbegriff (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.11.2018 - 4 Bs 37/18 -, NordÖR 2019, 93; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2; Jacob, ZfGW 2012, 153). Das bedeutet, dass nicht alle Begriffsmerkmale in jedem Detail vorliegen müssen, sondern dass es genügt, wenn eine bestimmte Einrichtung unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge einer Vergnügungsstätte aufweist. Der Typusbegriff enthält also ein elastisches Merkmalsgefüge, das Eigenschaften nach Maßgabe von Merkmalen (Topoi) ordnend gruppiert, wobei nicht alle Merkmale zugleich erfüllt sein müssen. Es können auch einige von ihnen im Einzelfall weniger ausgeprägt sein oder gar fehlen, ohne dass deshalb die Zugehörigkeit zum Typus entfiele. Ausschlaggebend für eine Zuordnung ist nur, dass in einer Gesamtbewertung eine deutlich überwiegende Vielzahl der ausschlaggebenden Aspekte im Einzelfall erfüllt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.01.2016 - 2 S 1019 15 -, VBlBW 2016, 377; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.05.2012 - 7 LC 15/10 -, DVBl 2012, 1119 m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl.1995, S. 290 ff.; kritisch Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 8 Aufl. 2015, S. 554 ff.). 21 2. Unter Wettvermittlungsstellen im Allgemeinen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59). 22 Bei der Frage, ob Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten einzuordnen sind, unterscheiden insbesondere der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begrifflich zwischen als Läden bzw. normale Gewerbebetriebe zu behandelnde „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätten zu qualifizierende „Wettbüros“. Maßgeblich für die Unterscheidung sei die Frage, ob die jeweilige Wettannahmestelle auch der kommerziellen Unterhaltung im Sinne einer Vergnügungsstätte diene (vgl. (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; Beschl v. 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146 -, juris; Beschl. v. 21.05.2015 - 15 CS 15.9 -, NVwZ-RR 2015, 774). 23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist dies dann der Fall, wenn die Ausrichtung der Wettannahmestelle nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“. Eine reine Wettannahmestelle könne dagegen – ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle – nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden. Dies gelte unabhängig von der Größe der Einrichtung und sei auch nicht davon abhängig, ob die Einrichtung selbständig betrieben werde oder nur einen Annex zu einer anderen gewerblichen Nutzung darstelle (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59). 24 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt demgegenüber maßgeblich darauf ab, ob die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen. Denn bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienten, führe zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte (Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; Beschl v. 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146 -, juris; Beschl. v. 21.05.2015 - 15 CS 15.9 -, NVwZ-RR 2015, 774). 25 II. Hieran gemessen kommt der vom Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle das typische Gepräge eines Wettbüros im Sinne einer Vergnügungsstätte zu. 26 1. Der Betrieb der von dem Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle ist nicht lediglich darauf gerichtet, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden auch dazu animiert werden, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“. Dass der Kläger versichert hat, keine Live-Wetten anzubieten, steht dem nicht entgegen. Denn das Anbieten von Live-Wetten mag zwar in aller Regel ausreichend sein, um eine Wettvermittlungsstelle als Wettbüro zu qualifizieren. Jedoch handelt es sich nicht um eine notwendige Voraussetzung für diese Einordnung (vgl. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16, juris; Beschl. v. 09.01.2018 - 7 A 2068/16 -, juris; Beschl. v. 20.04.2018 - 7 A 85/17 -, juris). Auch der Umstand, dass in der geplanten Wettvermittlungsstelle weder Sitzmöglichkeiten aufgestellt noch Speisen oder Getränke verkauft werden sollen, ist für eine Qualifizierung als Wettbüro unerheblich. Denn der „Verweilcharakter“ muss nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; VG Saarlouis, Urt. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris). Vielmehr ist es ausreichend, dass die Räumlichkeiten hinreichend groß sind, damit sich die Kunden dort aufhalten sowie gegebenenfalls untereinander austauschen können, und durch sonstige Umstände – insbesondere das Aufhängen von Monitoren sowie das besondere Wettangebot – ein Anreiz dafür geschaffen wird, dass die Kunden in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen verweilen und dem Wettereignis entgegenfiebern. Dies aber ist vorliegend der Fall. Denn mit einer Fläche von ca. 57,45 m 2 sind die Räumlichkeiten der geplanten Wettvermittlungsstelle hinreichend groß, um einen Aufenthalt zu ermöglichen. Zudem sollen sie über Stehtische verfügen, was die Aufenthaltsqualität deutlich verbessert und damit den Anreiz zum Verweilen verstärkt. Darüber hinaus haben die Beklagte sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits das vielfältige Wettangebot in Verbindung mit den installierten Monitoren, die stets aktuelle Quoten anzeigen, sowie der Möglichkeit, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen und von diesen Ratschläge zu erhalten und Anerkennung zu erfahren, dazu veranlasst, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dem Wettereignis entgegenfiebern. Denn speziell das Angebot sogenannter Kombinations- und Systemwetten sowie die Option, auf – letztlich rund um die Uhr stattfindende – nationale wie internationale Sportereignisse unterschiedlichster Sportarten (Fußball, Tennis, Basketball, Boxen, Dart etc.) zu wetten und hierbei nicht nur auf den Spielausgang, sondern auch auf bestimmte Ereignisse (Welche Mannschaft schießt das erste Tor?) und Zwischenstände (Wer gewinnt die erste Halbzeit, den ersten Satz, oder das erste Viertel?) zu tippen, bewirkt für den Wettkunden einen atmosphärisch günstigen Rahmen, sich ein sowohl zeitnahes als auch beliebig lang ausdehnbares Wettvergnügen innerhalb der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle zu verschaffen. 27 2. Und selbst wenn vorliegend in Zweifel stünde, inwieweit die geplante Wettvermittlungsstelle tatsächlich darauf ausgerichtet ist, einen Anreiz dafür zu setzen, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in ihren Räumen aufzuhalten und dort dem Wettereignis entgegenzufiebern, käme ihr bei wertender Gesamtbetrachtung gleichwohl das Gepräge einer Vergnügungsstätte zu. Denn zum einen lässt sie sich ohne Weiteres sowohl unter den Begriff des Wettbüros als auch den der Vergnügungsstätte subsumieren (a)) und zum anderen gehen von ihr auch die für eine Vergnügungsstätte typischen städtebaulichen Folgewirkungen aus (b)). 28 a) Der Wortlaut des § 1 Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 737 steht der Einordnung der vorliegenden Wettvermittlungsstelle als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte nicht entgegen. Denn nach seinem allgemeinen Wortsinn setzt der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des „Wettbüros“ die in der Rechtsprechung zum Teil geforderte Anreizwirkung keineswegs voraus. Vielmehr lassen sich – wie speziell der Vergleich zum Reise- oder Immobilienmaklerbüro zeigt – auch solche Wettvermittlungsstellen zwanglos unter den Begriff des Wettbüros subsumieren, die zwar Aufenthaltsmöglichkeiten zum Zwecke der Information und des Vertragsschlusses bieten, jedoch nicht dazu animieren, sich bis zur Beendigung des vermittelten Vertrags dort aufzuhalten (kritisch zu der Begriffsbildung Wettbüro/Wettannahmestelle auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlv. v. 02.10.2018 - OVG 10 S 75.17 -, LKV 2018, 562; offenlassend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.07.2017 - 2 A 470/15 -, juris; Urt. v. 06.04.2017 - 2 D 77/15.NE -, juris; Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643). Allein aus dem Begriff der Vergnügungsstätte als einem „Ort des Vergnügens“ dürfte abzuleiten sein, dass wesentliche Elemente der das Vergnügen bereitenden Tätigkeit – und damit auch der kommerziellen Freizeitunterhaltung – an Ort und Stelle, d.h. innerhalb der Räumlichkeiten der Vergnügungsstätte stattzufinden haben. Dies beschränkt sich indes nicht notwendigerweise auf ein „Entgegenfiebern“ bis zum Wettergebnis. Denn wesentliche Elemente der das Wettvergnügen bereitenden Tätigkeit sind auch die Informationsbeschaffung über potentielle Wettereignisse und Quoten, das – gegebenenfalls gemeinsame – Erarbeiten von Wettstrategien, das Ausfüllen des Wettscheins, der eigentliche Wettabschluss sowie die Auszahlung eines etwaigen Gewinns. Ein Betrieb aber, der – wie der vorliegende – den Abschluss von Wettgeschäften ermöglicht und diese wesentlichen Vorgänge des Wettens offeriert, ist zweifellos eine gewerbliche Einrichtung, die sich unter Ansprache und Ausnutzung des Spieltriebs einer auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmet und entspricht damit auch dem Nutzungsbild, welches das Städtebaurecht von einer Vergnügungsstätte hat (vgl. Jacob, ZfWB 2012, 153 [154]). 29 b) Darüber hinaus und ungeachtet der – ohnehin nachrangigen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2) – Frage nach dem kommerziellen Unterhaltungszweck der von dem Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle sprechen für deren vergnügungsstättentypisches Gepräge auch – und vor allem – Sinn und Zweck des § 1 Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen der Vergnügungsstättensatzung. Denn dieser untersagt Wettbüros und sonstige Vergnügungsstätten nicht deshalb, weil in deren Räumlichkeiten Menschen verweilen, die bestimmten Ereignissen „entgegenfiebern, sondern weil es sich um eine Nutzungsart handelt, die typischerweise mit bestimmten negativen städtebaulichen Folgewirkungen verbunden ist. 30 Wie die Beklagte in der Begründung ihrer Vergnügungsstättensatzung („Teil I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen – B. Anlass + Ziele der Planaufstellung“, Seiten 4 f.) ausführt, habe die im Rahmen der Vergnügungsstättenkonzeption durchgeführte Standortanalyse gezeigt, dass bestehende Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadtrandlagen zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten und Nutzungskonflikten führten. Diese hätten in Teilbereichen bereits zu einem fortgeschrittenen Trading-Down-Prozess (Abwertungsprozess) geführt. Darüber hinaus fielen Vergnügungsstätten durch ihre Wirkung auf den öffentlichen Raum auf. Diesbezüglich sei vor allem auf die sehr offensive Werbung hinzuweisen. Neben zahlreichen Außenwerbeanlagen würden häufig auch vollflächige Fensterbeklebungen eingesetzt. Diese Maßnahmen führten zu einer Abschottung nach Außen, was im Widerspruch zu einer offenen attraktiven Schaufenstergestaltung in Versorgungsbereichen stehe. Der öffentliche Raum werde durch die massive Werbung sowie die Abschottung städtebaulich und gestalterisch negativ beeinflusst. Ziel der Planung sei deshalb „der Ausschluss von Vergnügungsstätten zum Schutz der Wohnnutzungen in Misch- und angrenzenden Wohngebieten (MI, WA, WR, WB) und der sozialen Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Sportplätze, Ausbildungszentren) sowie zur Wahrung von Aufwertungs- und Entwicklungsmöglichkeiten. Das Stadt- und Ortsbild soll vor negativen städtebaulichen und gestalterischen Auswirkungen geschützt werden. In den Innenstadtrandlagen soll die Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben bewahrt werden. Nutzungsverdrängungen, Verzerrungen im Miet- und Bodenpreisgefüge und Häufungen/Konzentrationen von Vergnügungsstätten sollen verhindert werden.“ 31 Auch hieran gemessen ist der von dem Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle das typische Gepräge einer Vergnügungsstätte zuzusprechen. Denn von ihr gehen städtebauliche Folgewirkungen im vorgenannten Sinne aus, die zu ihrem vergnügungsstättentypischen Gepräge maßgeblich beitragen und sie damit insbesondere von den als im Ergebnis bloße Ladengeschäfte zu qualifizierenden Toto-Lotto-Annahmestellen unterscheiden. Denn während Toto-Lotto-Annahmestellen in aller Regel durch eine offene Schaufenstergestaltung gekennzeichnet sind und über ein breites Warensortiment verfügen, das neben dem Wettangebot auch Zeitungen sowie Schreib-, Süß- und Tabakwaren umfasst, und damit in ihrem Gesamtgepräge eine in städtebaulicher Hinsicht positive Ausstrahlung besitzen, zeichnen sich demgegenüber reine Wettvermittlungsstellen – wie die vorliegende – typischerweise durch eine vollflächige Fensterbeklebung sowie ein auf das Vermitteln von Wetten begrenztes Waren- und Dienstleistungsangebot aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12 Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). Vor diesem Hintergrund aber ziehen reine Wettvermittlungsstellen nicht nur – ähnlich wie Spielhallen und Geschäfte mit erotischer Ausrichtung – ein gänzlich anderes Publikum an, insbesondere werden sie von Familien mit Kindern gemieden (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 1 L 69/06 –, juris). Vielmehr führen sie auch zu einer Einschränkung der Angebotsvielfalt sowie einer Abschottung nach außen und damit zu dem von der Beklagten mit ihrer Vergnügungsstättensatzung zu verhindern beabsichtigten „Trading-Down-Effekt“. Daraus aber folgt zugleich, dass reine Wettvermittlungsstellen wie die vorliegende aufgrund ihrer städtebaulich negativen Folgewirkungen in besonderer Weise geeignet sind, hinsichtlich der in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten – und von der Beklagten in der Begründung ihrer Vergnügungsstättensatzung hervorgehobenen – Belange bodenrechtliche Spannungen auszulösen und deshalb speziell unter städtebaulichen Gesichtspunkten als Vergnügungsstätten einzuordnen sind. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 35 Beschluss vom 21.05.2019 36 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 13.07.2018 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59). 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.