Urteil
19 K 146.13
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0428.19K146.13.0A
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Leitsätze
1. Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen. Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach geboten, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt (wie HessVGH, Beschl. v. 25.8.2008 - VGH 3 ZU 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 <144>)(Rn.29)
2. Etwaig verbleibende (Rest-) Zweifel daran, ob eine Vergnügungsstätte beabsichtigt ist oder nicht, gehen zu Lasten des Bauherrn. Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten und des "fließenden Übergangs" zu einer Vergnügungsstätte gilt es, einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen.(Rn.33)
3. Im Land Berlin bedarf die Erteilung einer Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB (z.B. i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) eines gesonderten schriftlichen und zu begründenden Antrags bei der Behörde (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln).(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen. Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach geboten, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt (wie HessVGH, Beschl. v. 25.8.2008 - VGH 3 ZU 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 )(Rn.29) 2. Etwaig verbleibende (Rest-) Zweifel daran, ob eine Vergnügungsstätte beabsichtigt ist oder nicht, gehen zu Lasten des Bauherrn. Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten und des "fließenden Übergangs" zu einer Vergnügungsstätte gilt es, einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen.(Rn.33) 3. Im Land Berlin bedarf die Erteilung einer Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB (z.B. i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) eines gesonderten schriftlichen und zu begründenden Antrags bei der Behörde (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln).(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Über die Klage entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 28. August 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte unmittelbar im Anschluss an die (weitere) mündliche Verhandlung vom 28. April 2014 ergehen, ohne dass dem Kläger wie von seinem Bevollmächtigten in dem Termin beantragt mit Blick auf die vom Gericht angesprochene Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 3 BauNVO und das hierauf bezogene Antragserfordernis aus § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln eine Schriftsatzfrist nachzulassen war. Ein erheblicher Grund für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses lag nicht vor. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt und in den mündlichen Verhandlungen am 19. September 2013 und 28. April 2014 erörtert worden. Rechtsausführungen rechtfertigen einen Schriftsatznachlass grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - BVerwG 8 B 144/02 -, juris Rn. 6; VG Würzburg, 24. April 2012 - VG W 4 K 11.973 -, Rn. 41 m.w.Nachw.). Die Ablehnung des Antrags bedurfte keines gesonderten Beschlusses, sondern konnte implizit im Urteil erfolgen (vgl. nur VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2012, a.a.O., Rn. 41 m.w.Nachw.). 2. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 2.1. Soweit sich die Klage gegen die Versagung der von dem Kläger begehrten Baugenehmigung richtet, ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Genehmigungsversagung aus dem Bescheid vom 8. Februar 2012 (Versagung Nr. 2012 / 10) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bauvorhaben des Klägers bedarf gemäß § 60 Abs. 1 BauO Bln als Nutzungsänderung einer (baulichen) Anlage der Baugenehmigung. Gemäß § 71 Abs. 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Den Prüfungsmaßstab im bauaufsichtlichen Verfahren bestimmt hier § 64 BauO Bln, da es sich bei dem Vorhaben des Klägers nicht um einen Sonderbau handelt (vgl. § 2 Abs. 4 BauO Bln). Das Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Ihm stehen öffentlich-rechtliche Anforderungen entgegen, die gemäß § 64 BauO Bln zu prüfen sind. Die von dem Kläger beabsichtigte Nutzung seines Ladenlokals als „Buchmacherladen“ ist planungsrechtlich nicht zulässig, da das Vorhaben des Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (§ 64 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Das Vorhaben ist in dem durch den Bebauungsplan XIII-49-5 und den Bebauungsplan 7-37Be festgesetzten Mischgebiet (§ 6 BauNVO) nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. a. Das Bauvorhaben des Klägers unterfällt dem städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z.B. Amüsierbetriebe, Discotheken, Spielhallen) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 - OVG 8 B 10278/11 -, NVwZ-RR 2011, 635 ; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008 - VGH 3 ZU 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2006 - VGH 3 S 2377/06 -, juris Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn. 22). Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 - OVG 8 A 10066/07 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 22.1). Vergnügungsstätten unterscheiden sich unter anderem von Läden, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. September 2006 - VGH 3 TG 2161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 2 Rn. 10). Dazu rechnen etwa auch die Ladengeschäfte der Lotto-Toto- Annahmen, die in der Regel gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. Januar 2014 - Au 5 K 13.777 -, juris Rn. 48; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.69). Demgegenüber sind Wettbüros jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen, womit sich zugleich ein Gemeinschaftserlebnis verbindet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2013 - VG 19 K 250.12 -, S. 5 d. Abdr.). Wettbüros in diesem Sinne verlieren den Charakter als bloße Wettannahmestelle in einem Geschäftslokal und unterfallen dem städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, weil sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes als gewinnbringend empfundenes Freizeitangebot vorhalten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008, a.a.O.; VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2013 - VG 13 K 2.13 -, juris Rn. 20, und vom 17. Oktober 2013, a.a.O.; zur Diskussion Rausch, DÖV 2009, 667). Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach geboten, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt (Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008, a.a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 9. Februar 2011 - VG 3 L 59/11.NW -, juris Rn. 11). Auch ein Pferdewettbüro kann somit abhängig von seiner konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sein (vgl. z.B. auch VG München, Urteil vom 14. Januar 2008 - VG M 8 K 07.2071 -, juris Rn. 29). Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Der von dem Kläger beabsichtigte „Buchmacherladen“ erfüllt in einer Gesamtschau der für die rechtliche Einordnung des Bauvorhabens relevanten Aspekte die Merkmale einer Vergnügungsstätte im städtebaulichen Sinn. Dafür spricht bereits die Größe des Ladenlokals von 57,85 m² (lt. Bau- und Betriebsbeschreibung), die ein erstes Indiz dafür darstellt, dass es sich nicht um eine reine Wettannahmestelle handelt, sondern das Vorhaben als Vergnügungsstätte einzuordnen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2013, a.a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 3. Februar 2011 - VG 3 L 60/11.NW -, juris Rn. 11). Des Weiteren sollen nach der Bau- und Betriebsbeschreibung zwar keine Sitztische und Stühle, wohl aber zumindest drei Stehtische vorhanden sein. Soweit diese nur „dem Ausfüllen der Wettscheine“ dienen sollen, ändert dies nichts daran, dass aufgrund des Vorhandenseins der Tische objektiv die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Kunden zu einem längeren Verbleib in geselliger Runde in den Räumlichkeiten zu animieren, etwa um sich über die zu bewettenden Ereignisse auszutauschen (vgl. im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2013, a.a.O.). Dazu vermögen auch die ausliegenden Fachinformationen beizutragen. Dass die bestehenden Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und zum Informationsaustausch einen eigenständigen Anreiz dazu bieten, das Ladenlokal zu betreten und sich dort aufzuhalten, hat auch der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 25. September 2013 ausdrücklich eingeräumt, wenn es dort heißt: „Häufig wird das Wettbüro zunächst aufgesucht zur Erlangung von Informationen (…). Dabei ist es üblich, dass zunächst die aushängenden und ausliegenden Informationen benutzt werden und auch dann, wenn geeignetes Publikum vorhanden ist, ein Austausch der Informationen stattfindet.“ Schließlich unterscheidet sich das Vorhaben von einer „klassischen“ Lotto-Toto-Annahmestelle, die regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheins oder zur Abholung eines Gewinns aufgesucht wird und in der ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet, auch durch die vorhandenen Bildschirme. Auch wenn diese nach der Bau- und Betriebsbeschreibung „keine Vorführungen oder Übertragungen von Pferdewetten“ zeigen sollen, so ermöglichen sie es doch, den Ausgang einzelner Wettereignisse zu verfolgen, wie der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. September 2013 ebenfalls ausdrücklich bestätigt hat. Danach soll das Abwarten der Ergebnisse sogar „häufig“ erfolgen. Zudem hat der Bevollmächtigte ausdrücklich eingeräumt, dass es auch möglich ist, „Live-Wetten“ abzuschließen. Dies verdeutlicht in besonderer Weise, dass es bei dem Vorhaben durchaus (auch) darum geht, für die Kunden unter Ansprache ihres Spieltriebs eine Freizeitunterhaltung vorzuhalten. Das Gericht verkennt bei alledem nicht, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handeln dürfte. Es ist jedoch der Überzeugung, dass gerade in einem derartigen Fall etwaig verbleibende (Rest-) Zweifel daran, ob eine Vergnügungsstätte beabsichtigt ist oder nicht, zu Lasten des Bauherrn gehen, will man Wettbüros für Pferdewetten und sonstige Wettbüros nicht bereits generell als Vergnügungsstätten ansehen (so aber wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008, a.a.O.; zur Kritik Rausch, a.a.O., 671 f.), sondern - wie hier vertreten - in Abhängigkeit von ihrer konkreten Ausgestaltung. Wegen der daraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten und des „fließenden Übergangs“ zu einer Vergnügungsstätte gilt es, einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, wie dies auch aus anderen Zusammenhängen des Baurechts bekannt ist (vgl. etwa für den sog. „Aufenthaltsraumverdacht“ VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2010 - VG 19 A 75.07 -, S. 14 ff. d. Abdr.; nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - OVG 2 N 88.10 -). Der Missbrauchsverdacht ist im vorliegenden Fall auch nicht nur theoretisch und abstrakt, sondern hinreichend konkret: Zum einen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 weitere Einschränkungen in der Betriebs- und Baubeschreibung, wie sie das Gericht mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 zumindest aus Klarstellungsgründen vorgeschlagen hatte, abgelehnt, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt, dass auf eine „Übertragung von Ausschnitten aus Web-Ereignissen“ die „zur Information des Publikums sachgerecht“ seien, „nicht verzichtet werden“ solle. Spätestens mit der Möglichkeit, die bewetteten Ereignisse über die Bildschirme zu verfolgen, wäre die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte aber unzweifelhaft überschritten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2012 - OVG 2 A 1969/11 -, juris Rn. 12 u. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011, a.a.O.; VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2013, a.a.O., und vom 17. Oktober 2013, a.a.O.). Zum anderen hat die Ortsbesichtigung vom 19. September 2013 ergeben, dass der Kläger das Ladengeschäft aktuell als Wettbüro für (allgemeine) Sportwetten nutzt, ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung zu besitzen. Dabei war das Wettbüro zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung nicht nur mit Stehtischen ausgestattet, sondern es waren auch vier weitere Tische mit ungefähr 15 Sitzplätzen vorhanden. Zudem gab es insgesamt zwölf Bildschirme. b. Als Vergnügungsstätte ist das Vorhaben des Klägers in dem festgesetzten Mischgebiet nicht allgemein zulässig. Zwar handelt es sich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wobei es nicht darauf ankommt, ob bei Wettbüros insoweit auf den von der Rechtsprechung für Spielhallen entwickelten Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 4 B 103/92 -, NVwZ-RR 1993, 287; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2006 - VGH 8 S 1891/05 -, juris Rn. 2; krit. nunmehr aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - VGH 3 S 445/09 -, NVwZ-RR 2011, 510 ) abgestellt werden kann (bejahend z.B. VG Neustadt, Beschluss vom 9. Februar 2011, a.a.O., Rn. 14 f.; Fickert/Fieseler, a.a.O.); eine Kerngebietstypik aufgrund der „Zweckbestimmung“ oder des „Umfangs“ des Vorhabens ist offenkundig nicht gegeben und auch von dem Beklagten nicht behauptet worden. Das geplante Wettbüro ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in dem Mischgebiet aber deshalb nicht allgemein zulässig, weil es nicht in einem Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Der maßgebliche Teil des Mischgebiets wird hier gebildet durch die S...straße in nördlicher Richtung und den M... Damm in westlicher Richtung; in südlicher und östlicher Richtung reicht die einzubeziehende Fläche jeweils bis zur Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 7-37Be (d.h. entlang der K...str. bzw. quer durch das Geviert, das in östlicher Richtung durch die M...str. begrenzt wird). In diesem - verhältnismäßig kleinen - Gebietsteil lässt sich eine überwiegend gewerbliche Prägung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht feststellen. Die Beurteilung einer überwiegenden gewerblichen Prägung erfordert eine Gesamtbetrachtung, die nicht allein anhand einer grundstücksbezogenen Betrachtung oder einer rechnerischen Gegenüberstellung der gewerblich genutzten Geschossflächen und der Wohngeschossflächen oder der Baumassen erfolgen kann, sondern die Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1994 - BVerwG 4 B 179/93 -, NVwZ-RR 1994, 486; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - VGH 2 ZB 11.2321 -, juris Rn. 7). Hiernach kann auf der Grundlage der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Nutzungsübersicht des Beklagten sowie der Feststellungen beim gerichtlichen Augenschein vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die gewerblichen Nutzungen in dem fraglichen Gebietsteil überwiegen. In dem vom Gericht zugrunde gelegten Gebietsumgriff finden sich im Wesentlichen nur zwei große Baublöcke. Zu dem ersten Baublock gehört zum einen das Gebäude M... Damm 50-52, in dem auch der Kläger sein Vorhaben verwirklichen will. Dieses weist neben einzelnen Gewerben im Erdgeschoss auch in den oberen Etagen (1. bis 5. OG) eine gewerbliche Nutzung in Gestalt einer Pension auf. Zum anderen gehört zu dem Baublock das Gebäude M... Damm 48, das teilweise gewerblich genutzt wird (vor allem im Erdgeschossbereich), teilweise zu Wohnzwecken. Bei dem zweiten, deutlich größeren Baublock handelt es sich um ein siebengeschossiges Wohngebäude im M... Damm 46. Angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten kann von einem Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht gesprochen werden. Daran vermag entgegen der Annahme des Klägers auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich vor dem Wohngebäude M... Damm 46 noch eine Tankstelle befindet. Sowohl aus quantitativer als auch aus qualitativer Sicht erweist sich die Wohnnutzung in den Gebäuden M... Damm 46 und (zum Teil) M... Damm 48 auch unter Berücksichtigung der Tankstelle als wenigstens ebenso prägend wie die bestehende gewerbliche Nutzung. c. Das Vorhaben des Klägers ist schließlich auch nicht ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO zulässig. Nach § 6 Abs. 3 BauNVO können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebiets ausnahmsweise im Wege des § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Eine solche Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO), bei der es sich um einen eigenständigen (rechtsgestaltenden) Verwaltungsakt handelt (vgl. nur Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 68 Rn. 3), liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht durch das Gericht im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die von dem Kläger begehrte Baugenehmigung ersetzt werden (keine „Durchentscheidung“; vgl. dazu sowie zum Folgenden eingehend auch schon VG Berlin, Urteil vom 1. November 2013 - VG 19 K 324.13 -, S. 8 ff. d. Abdr.). Der Kläger hat die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) - als Genehmigungsvoraussetzung - nicht zum Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens gemacht. Mit Rücksicht auf die insoweit fehlende Vorbefassung des Beklagten durch den Kläger wäre ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO auch unzulässig (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42/06 -, NVwZ 2008, 577; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 42 Rn. 6; jeweils m.w.Nachw.). Anders als in anderen Bundesländern bedarf im Land Berlin die Erteilung einer Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB eines gesonderten schriftlichen und zu begründenden Antrags bei der Behörde (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln). Die Einbeziehung auch der städtebaulichen Ausnahme- und Befreiungsregelungen in das Antragserfordernis wurde vom Gesetzgeber bei der Novellierung der Bauordnung für Berlin im Jahr 2005 ausdrücklich für erforderlich gehalten, weil diese Regelungen nur ein materiell-rechtliches Entscheidungsprogramm, aber - „kompetenzgerecht“ - kein „Trägerverfahren“ für die Umsetzung im Einzelfall aufwiesen (vgl. AvB-Drs. 15/3026 vom 3. Mai 2005, S. 126 f.; s. auch Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 68 Rn. 20). Die Begründungspflicht nach § 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BauO Bln soll der Bauaufsichtsbehörde dabei die Ermittlung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte erleichtern (vgl. AvB-Drs. 15/3026 vom 3. Mai 2005, S. 127; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 68 Rn. 21). Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) hat der Kläger bei dem Beklagten nicht gestellt. Vielmehr hat er in seinem unter dem 4. November 2011 eingereichten Bauantrag das hierfür in Ziff. 6 b) ausdrücklich vorgesehene Feld („Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach BauGB werden mit beiliegender Anlage beantragt“) gerade nicht angekreuzt. Dem Fehlen eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) lässt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnen, dass sich der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Februar 2012 zur Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO geäußert hat. Darin kann keine Erklärung mit Regelungscharakter (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) gesehen werden, mit der die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) rechtsverbindlich abgelehnt wurde. Mangels eines entsprechenden Antrags hatte der Beklagte schon keinerlei Veranlassung dazu, seinen Bescheid auf die Entscheidung zu erstrecken, eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) ebenfalls mit bindender Wirkung zu versagen. In dem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 wird die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 BauNVO denn auch lediglich noch beiläufig erwähnt, und zwar im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beklagten dazu, dass das Vorhaben auch gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sei, weil von ihm Störungen ausgingen, die nach Anzahl und Lage der Eigenart des Baugebiets widersprächen. Ob eine Ausnahme § 31 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO) hier in Betracht kommt, muss nach alledem offen bleiben. Nur am Rande weist das Gericht insoweit daher auf Folgendes hin: Die Zulassung eines Bauvorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB steht tatbestandlich unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - BVerwG 4 B 86/01 -, NVwZ 2002, 1384 ). Danach ist ein Vorhaben unter anderem dann nicht ausnahmefähig, wenn es zu einer der Eigenart des Gewerbegebiets widersprechenden und damit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässigen Häufung von Vergnügungsstätten führt (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2012 - VGH 15 ZB 11.460 -, juris Rn. 11). Anders als § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der auch die Umgebung des Baugebiets umfasst, dient § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dabei jedenfalls nach seinem Wortlaut allerdings nur dem Schutz des Baugebiets selbst, dessen gebietstypische Prägung im konkreten Einzelfall erhalten werden soll (vgl. nur Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 15 Rn. 39). Ob eine bauliche Anlage „nach Anzahl“ gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig ist, könnte daher möglicherweise auch nur unter Berücksichtigung der gerade in dem betreffenden Baugebiet (oder maßgeblichen Teilgebiet) bereits vorhandenen gleichartigen Nutzungen zu bestimmen sein. Indes wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung mitunter vertreten, dass das „Baugebiet“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht an den Grenzen des Bebauungsplans enden müsse; vielmehr seien auch angrenzende Areale einzubeziehen, für die eine gleichartige Nutzungsart nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und der einschlägigen Baugebietsvorschriften festgesetzt oder nach § 34 Abs. 2 BauGB faktisch anzunehmen sei (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 2011 - OVG 1 A 10058/11 -, NVwZ-RR 2011, 968 m.w.Nachw.). Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 31 Abs. 1 BauGB der Behörde ein Ermessen. Insoweit wird allerdings teilweise davon ausgegangen, dass das vom Gesetzgeber mit den bauplanungsrechtlichen Ausnahmetatbeständen verfolgte Ziel der städtebaulichen Flexibilität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel erforderten, die Ausnahme zuzulassen, wenn die Rechtsvoraussetzungen für die Gewährung vorlägen und das von § 31 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte Regel-Ausnahme-Verhältnis noch gewahrt werde. Bei einem „ausnahmefähigen“ Vorhaben sei deshalb die Ablehnung der Ausnahme nur dann ermessensgerecht, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO oder - bei einem Vorhaben in einem faktischen Baugebiet - von § 34 Abs. 1 BauGB erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstünden. Andernfalls sei das Ermessen zugunsten des Bauherrn „auf Null“ reduziert (so Bayerischer VGH, Urteil vom 2. August 2007 - VGH 1 BV 05.2105 -, juris Rn. 43 m.w.Nachw.; vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13/01 -, NVwZ 2003, 478 , wonach für die Ausübung des Ermessens zwar „wenig Raum“ besteht und das Ermessen nicht „leichtfertigt“ ausgeübt werden darf, im Übrigen jedoch für eine negative Ermessensausübung nur „gewichtige Interessen“ erforderlich sind; zur Diskussion um die Reichweite und die Bindungen des Ermessens in § 31 Abs. 1 BauGB z.B. auch Löhr, in: Battis/Krautzberger/ders., BauGB, 10. Aufl. 2007, § 31 Rn. 19; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 31 Rn. 14). 2.2. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenforderungen aus dem Gebührenbescheid vom 8. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 in Höhe von 50,00 Euro einerseits, dem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 in Höhe von 50,00 Euro bzw. 25,00 Euro andererseits wendet, ist seine Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Erhebung der Gebühren findet ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 GebBeitrG Bln (Ausgangsverfahren) und § 16 Abs. 2 Satz 1 GebBeitrG Bln bzw. § 16 Abs. 3 GebBeitrG Bln (Widerspruchsverfahren). Eigenständige Fehler der Gebührenforderungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 17.355,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt eine Nutzungsänderungsgenehmigung für einen „Buchmacherladen“. Unter dem 4. November 2011 stellte der Kläger bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Antrag auf Nutzungsänderung eines im M... Damm 50-52 in 12109 Berlin-Tempelhof gelegenen Ladenlokals in einen „Buchmacherladen“. In der zum Bauantrag eingereichten Bau- und Betriebsbeschreibung wird zu dem Bauvorhaben unter anderem wie folgt ausgeführt: „Im Gebäude M... Damm 50-52 soll der zur Zeit als Kiosk und Wettannahme genutzte Laden (EG links) als Buchmacherladen genutzt werden. Vom staatlich konzessionierten Buchmacher werden nur Pferdewetten angeboten. Die Einrichtung besteht aus einem Tresen, hinter dem sich der Arbeitsplatz des Mitarbeiters befindet, und aus drei Stehtischen. Die Stehtische dienen dem Ausfüllen der Wettscheine. Die breite Fensterbank dient als Ablage für Wettscheine und Informationen. Es sind zwei Bildschirme an den Wänden, auf denen nur die Quoten angezeigt werden. Es werden keine Vorführungen oder Übertragungen von Pferderennen gezeigt. Aus Erfahrung ist eine durchschnittliche Verweildauer der Kunden von maximal 10 Minuten anzunehmen, gleichzeitig halten sich durchschnittlich 5 Kunden im Laden auf. Die Ladengröße von 57,85 m² ist aus der Gebäudesituation vorgegeben. Durch die breite Fensterbank/Schaufenster beträgt die eigentliche nutzbare Fläche nur 49 m². Es finden sich keine Angebote, die den Kunden zum längeren Aufenthalt im Laden anregen, sodass nicht von einer Vergnügungsstätte auszugehen ist. Das Angebot dient der Nachfrage aus der näheren Umgebung. In der näheren Umgebung ist kein weiterer Buchmacherladen zu finden.“ Der Vorhabenstandort befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-49-5, festgesetzt am 15. Oktober 1961 (GVBl. Bln S. 1539). Dieser sah für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung gemischtes Gebiet vor. Durch den Bebauungsplan 7-37Be, festgesetzt am 11. Oktober 2011 (GVBl. Bln S. 499), wurde der Bebauungsplans XIII-49-5 geändert. Danach ist das Grundstück nunmehr als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgewiesen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 (Versagung Nr. 2012 / 10) versagte das Bezirksamt dem Kläger die begehrte Baugenehmigung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien Vergnügungsstätten unterhalb der kerngebietstypischen Schwelle nur in den Teilen des Mischgebiets zulässig, die überwiegend gewerblich geprägt seien. Das sei bei dem Vorhabenstandort und seiner Umgebung nicht der Fall. Eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO komme nicht in Betracht, weil in der Umgebung bereits zahlreichen Spielhallen und ähnliche Einrichtungen vorhanden seien. Dem Bescheid vom 8. Februar 2012 als Anlage beigefügt war ein Gebührenbescheid (ebenfalls vom 8. Februar 2012) über 50,00 Euro. Den gegen den Bescheid vom 8. Februar 2012 und den Gebührenbescheid vom 8. Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 8. Februar 2012. Ergänzend führte es aus, das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. Für das Widerspruchsverfahren setzte das Bezirksamt in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 eine Gebühr von 50,00 Euro hinsichtlich des Bescheides vom 8. Februar 2012 und von 25,00 Euro hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 8. Februar 2012 fest. Am 22. Mai 2013 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei schon nicht als Vergnügungsstätte im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO einzuordnen. Es stehe „die Wette selbst und die sachliche Information darüber“ im Vordergrund. Auf ein längeres Verweilen des Publikums sei das Wettbüro nach seinem „Gesamtcharakter“ nicht angelegt. Weder gebe es Sitzplätze, noch sei die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehen. Dementsprechend gehe es auch nicht um eine „Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde“, zumal die wettenden Personen sich nicht kennen würden. Anders als bei sonstigen Sportwetten komme es bei Pferdewetten weniger auf die „Begeisterung“, als vielmehr auf den „trockenen Sachverstand“ an. Davon unabhängig widerspreche auch die Einschätzung des Beklagten, der Vorhabenstandort sei nicht überwiegend gewerblich geprägt, „eindeutig den tatsächlichen Verhältnissen“. Tatsächlich lägen in der maßgeblichen Umgebung Nutzungen vor, die als kerngebietstypisch anzusehen seien. Nicht zuletzt befinde sich - was zutrifft - in unmittelbarer Nähe ein Tankstellengelände. Wohnnutzungen wiesen „bestenfalls“ die oberen Geschosse der umliegenden Gebäude auf. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 8. Februar 2012 (Versagung Nr. 2012 / 10) und des Gebührenbescheides derselben Behörde vom 8. Februar 2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. Mai 2013, zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 4. November 2011 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Ladenlokals im M... Damm 50-52 in 12109 Berlin-Tempelhof zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, das Vorhaben des Klägers unterscheide sich deutlich von einer bloßen Lottoannahmestelle, die darüber hinaus regelmäßig auch nur Teil eines sonstigen Einzelhandelsbetriebs (meist Presse- und Rauchwarengeschäft) und damit ein typisches Ladengeschäft sei. Eine solche Lottoannahmestelle biete den organisatorischen Rahmen für und sei geprägt durch die Abwicklung des Kaufes von Handelswaren und Losen. Demgegenüber sei ein Wett- bzw. Buchmacherbüro nach der maßgeblichen typisierten Betrachtungsweise ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter Gewerbetrieb, der unter Ansprache des Spieltriebs einer auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet sei. Zum einen biete es mit der Vermittlung von Wetten ausschließlich eine diesem Bereich zuzuordnende Leistung an. Zum anderen erschöpfe sich der Wettbetrieb auch nicht ausschließlich in der Einreichung der Wette und der Auskehrung des Gewinns. Für viele Besucher stehe der Besuch eines solchen Betriebs zu einem wesentlichen Anteil etwa auch darin, sich dort aufzuhalten, sich über die Wettgeschäfte und Ereignisse zu informieren, sich mit anderen Wettenden auszutauschen, den Lauf der Wette und der bewerteten Ergebnisse zu verfolgen etc. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen typisierten Betrachtungsweise, die Rechts-, Planungs- sowie Investitions- und Verwaltungssicherheit gewährleiste, komme es auf die Details der Ausgestaltung des beabsichtigten Vorhabens nicht an. Insbesondere müssten solche Details außer Betracht bleiben, die nicht primär baulicher Natur seien, sondern die jederzeit veränderbare Inneneinrichtung beträfen (z.B. Tische, Stühle und Bildschirme). Andernfalls würde einem Missbrauch „Tür und Tor geöffnet“. Das beabsichtigte Vorhaben weiche nach den eingereichten Bauvorlagen, seiner weiteren Beschreibung im gerichtlichen Verfahren und seinen Möglichkeiten, die es aufgrund seiner baulichen Gestaltung biete, nicht derart von einem „typischen“ Wettbüro ab, dass es einen gänzlich anderen Gewerbebetrieb darstelle. Mit Beschluss vom 28. August 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Sitzungsniederschriften vom 19. September 2013 und 28. April 2014 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind.