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Beschluss

5 S 1847/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung war mangels substantiierten Vorbringens der Zulassungsgründe zurückzuweisen. • Festlegungen von Bau- und Straßenfluchten in einem Ortsstraßenplan nach dem badischen Ortsstraßengesetz 1908 regeln nicht erschöpfend die überbaubare Grundstücksfläche in der Tiefe. • Fehlende einfache oder qualifizierte Bebauungspläne begründen nicht automatisch eine rückwärtige Vollbebauung; anzuwenden ist § 34 Abs. 1 BauGB. • Bei der Prüfung der Einfügung nach der überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Regel das Straßengeviert als nähere Umgebung maßgeblich, außer es liegt verbreitete Hinterlandbebauung vor. • Verfahrensrügen sind nur dann erheblich, wenn konkret dargetan wird, welche Verfahrensvorschrift verletzt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund: Ortsstraßenplan 1908 regelt nicht abschließend überbaubare Tiefe • Der Zulassungsantrag zur Berufung war mangels substantiierten Vorbringens der Zulassungsgründe zurückzuweisen. • Festlegungen von Bau- und Straßenfluchten in einem Ortsstraßenplan nach dem badischen Ortsstraßengesetz 1908 regeln nicht erschöpfend die überbaubare Grundstücksfläche in der Tiefe. • Fehlende einfache oder qualifizierte Bebauungspläne begründen nicht automatisch eine rückwärtige Vollbebauung; anzuwenden ist § 34 Abs. 1 BauGB. • Bei der Prüfung der Einfügung nach der überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Regel das Straßengeviert als nähere Umgebung maßgeblich, außer es liegt verbreitete Hinterlandbebauung vor. • Verfahrensrügen sind nur dann erheblich, wenn konkret dargetan wird, welche Verfahrensvorschrift verletzt wurde. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das ein Bauvorhaben der Klägerin – Errichtung eines Wohnhauses in zweiter Reihe – nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt hatte. Die Klägerin berief sich darauf, dass alte Feststellungen von Bau- und Straßenfluchten im Ortsstraßenplan der Beklagten aus dem Jahr 1937 die überbaubare Grundstücksfläche abschließend regelten und deshalb Rücksicht auf eine weitergehende Bebauungstiefe genommen werden müsse. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass kein qualifizierter oder einfacher Bebauungsplan mit abschließenden Festsetzungen vorliege und dass die alten Bau- und Straßenfluchten nur die vordere Bauflucht und nicht die rückwärtige Bebauung regeln. Streitpunkt war weiter, welche nähere Umgebung bei der Einfügung des Vorhabens zu berücksichtigen sei und ob Verfahrensmängel vorlägen. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, weil die Klägerin die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt hat; teilweise fehlt es an der erforderlichen Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. • Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB: Mangels eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder eines einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) war die Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. • Rechtsnatur der Ortsstraßenpläne: Bau- und Straßenfluchten nach dem badischen Ortsstraßengesetz 1908 regeln primär Straßeninteressen (Straßenhöhe, Bauflucht) und entsprechen einer Baulinie im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, regeln aber nicht die Tiefe der zulässigen Bebauung; sie sind daher keine erschöpfende Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche. • Übergeleitete Pläne und ihre Begrenzung: Auf übergeleitete Festsetzungen ist nicht ohne Weiteres die Rechtsprechung zu nach 1960 erstellten Bebauungsplänen übertragbar; Überleitung kann nicht zu einer stillschweigenden Erlaubnis zur rückwärtigen Vollbebauung führen. • Nähere Umgebung bei Einfügung: Das Verwaltungsgericht durfte als nähere Umgebung in der Regel das Straßengeviert bestimmen; eine Erweiterung ist nur erforderlich, wenn verbreitete Hinterlandbebauung vorliegt, was hier nicht festgestellt wurde. • Tatsächliche Bewertung: Das Verwaltungsgericht hat die tatsächlich überbauten Flächen in der so bestimmten Umgebung zutreffend ermittelt und subsidiär begründet, warum bestimmte rückwärtig bebaute Parzellen nicht als prägend für das Straßengeviert anzusehen sind. • Verfahrensrügen: Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, welche Verfahrensvorschriften verletzt worden sein sollen; pauschale Angriffe auf die rechtliche Beurteilung genügen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin die erforderlichen Zulassungsgründe nicht hinreichend darlegte und das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend entschieden hat. Insbesondere sind die alten Festsetzungen aus dem Ortsstraßenplan von 1937 nicht als abschließende Regelung der überbaubaren Grundstückstiefe zu werten, sodass § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden war. Eine Ausweitung der näheren Umgebung über das Straßengeviert hinaus war nicht erforderlich, weil keine verbreitete Hinterlandbebauung vorlag. Verfahrensmängel wurden nicht substantiiert geltend gemacht, daher bestand kein Zulassungsgrund zur Berufung.