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Beschluss

2 M 42/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit dem Antrag, die Baugenehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Bauherrn zu gestatten, dass er in einem Baugenehmigungsantrag zur Genehmigung gestellte Bauarbeiten vor Erteilung einer Baugenehmigung durchführen darf, stellt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.(Rn.20) (Rn.22) 2. Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Dies gilt aber nicht für nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige oder zulassungsfähige Anlagen, wie etwa Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA; juris: BauO ST 2013).(Rn.29) 3. Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen, wie etwa Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu einer bestimmten Größe (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA; juris: BauO ST 2013), gewisse Erleichterungen vorsieht (§ 23 Abs. 5 BauNVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude in der Regel unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur solche (Neben-)Anlagen vorhanden sind.(Rn.30) 4. Die Feststellung einer faktischen vorderen Baugrenze führt daz1u, dass die davorliegende Grundstücksfläche mit Hauptnutzungen nicht überbaubar ist (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 10, m.w.N.). (Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Antrag, die Baugenehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Bauherrn zu gestatten, dass er in einem Baugenehmigungsantrag zur Genehmigung gestellte Bauarbeiten vor Erteilung einer Baugenehmigung durchführen darf, stellt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.(Rn.20) (Rn.22) 2. Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Dies gilt aber nicht für nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige oder zulassungsfähige Anlagen, wie etwa Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA; juris: BauO ST 2013).(Rn.29) 3. Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen, wie etwa Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu einer bestimmten Größe (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA; juris: BauO ST 2013), gewisse Erleichterungen vorsieht (§ 23 Abs. 5 BauNVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude in der Regel unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur solche (Neben-)Anlagen vorhanden sind.(Rn.30) 4. Die Feststellung einer faktischen vorderen Baugrenze führt daz1u, dass die davorliegende Grundstücksfläche mit Hauptnutzungen nicht überbaubar ist (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 10, m.w.N.). (Rn.31) I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung (W.), Flur A, Flurstück 23/8 mit der Straßenbezeichnung L-Straße 15. Das Grundstück ist grenzständig zur nördlichen Grundstücksgrenze in seinem westlichen Teil mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Satteldach und Kellergeschoss bebaut, daran anschließend in seinem mittleren und östlichen Teil mit weiteren Anbauten, die nahezu bis zu der parallel zur L-Straße verlaufenden „Q-Straße“ reichen und in denen ursprünglich u.a. Räume für eine Waschküche, ein WC, eine Heizung sowie Garagen und eine Werkstatt untergebracht waren. Das nördlich angrenzende Grundstück ist etwa spiegelbildlich bebaut. Die umliegenden Grundstücke zwischen L-Straße und Q-Straße weisen eine ähnliche Bebauung auf. Am 21. November 2019 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung zum Um- und Ausbau des Einfamilienhauses mit Carport/Gartenhaus. Danach war vorgesehen, anstelle der bisher vorhandenen Anbauten einen eingeschossigen Neubau zu errichten, in dem Wohnräume untergebracht werden sollten. In dem im östlichsten, an der Q-Straße liegenden 6 m tiefen Teil sollten ein Schlafraum, ein Umkleideraum, ein Badezimmer und ein Hauswirtschaftsraum entstehen. Zwischen dem Wohn- und Essbereich und dem Schlafraum war eine Verbindungstür vorgesehen. Das bestehenbleibende Wohnhaus, in welchem im Obergeschoss ein Gästezimmer und Büro, eingerichtet werden sollten, und der Neubau sollten sich in West-Ost-Richtung über eine Länge von 36,22 m erstrecken. Ferner sollten im östlichen Teil des Grundstücks ein Nebengebäude sowie ein Carport errichtet werden. Mit Schreiben vom 9. März 2020 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei, weil es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die durchschnittlich bebaute Grundfläche der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude (Hauptnutzung) variiere zwischen ca. 100 m2 und 160 m2, während auf dem Baugrundstück durch den hinzutretenden Neubau eine Grundfläche von ca. 196 m2 bebaut werden solle. Die Bebauungstiefen der in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptnutzungen variierten zwischen ca. 20 m und 30 m, das geplante Vorhaben solle jedoch mit einer Bebauungstiefe von ca. 36 m errichtet werden. Dem widersprachen die Antragsteller, änderten aber letztlich ihren Bauantrag dergestalt ab, dass im östlichen des Neubaus zwei Lagerräume mit Grundflächen von 22,78 m2 und 17,63 m2 untergebracht werden sollten, die nicht über eine Verbindungstür zum Wohnbereich, sondern nur über eine Tür von außen zugänglich sind. Im Obergeschoss des Bestandsgebäudes sollte ein Schlafzimmer eingerichtet werden. Daraufhin erteilte der Antragsgegner am 7. Juli 2020 die Baugenehmigung für das Vorhaben. Am 10. Februar 2021 beantragten die Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung. In den beiden Lagerräumen des Neubaus sollen nunmehr wieder ein Schlafzimmer mit Ankleideraum sowie ein Badezimmer eingerichtet werden. Zum Schlafzimmer soll eine Verbindungstür zum übrigen Wohnbereich hergestellt werden. Das Gartenhäuschen soll entfallen. Den Antragsunterlagen beigefügt war ein Schreiben der Antragsteller an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, in dem sie u.a. angaben, in Anschluss an ein Gespräch vom 24. Juni 2020 zwischen ihnen, ihrem Architekten sowie Mitarbeitern des Rechtsamts und des Bauordnungsamts des Antragsgegners sei eine Vereinbarung getroffen worden, in der sich die Beteiligten zu dem verbleibenden Streitpunkt (zulässige Nutzungsart in einem Teilbereich des neuen Anbaus und damit zusammenhängend die Zulässigkeit einer innenliegenden Tür) darauf verständigt hätten, dass ihr Architekt die finalen Pläne wie vom Antragsgegner gefordert (Lagernutzung statt Wohnnutzung und Änderung der Tür im umstrittenen Teilbereich) als zu genehmigenden Antrag einreiche und der streitige Punkt über einen Nutzungsänderungsantrag gesondert adressiert und zusammen mit einer Stellungnahme der Bauherren zu dem letzten Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 19. Juni 2020 einem Mediationsverfahren bei der Fachaufsicht zugeführt werde. Mit Schreiben vom 2. März 2021 teilte das Landesverwaltungsamt den Antragstellern mit, dass ein Mediationsverfahren bei ihm nicht möglich sei. Ferner verwies die Behörde darauf, dass eine Bebauung mit (Haupt-)Wohnanlagen grundsätzlich nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sei, nur für Nebenanlagen sei eine Ausnahme zulässig. Die Bebauung der zwischen der L-Straße im Westen und der Q-Straße im Osten liegenden Wohngrundstücke zeichne sich durch ein Wohngebäude mit Satteldach auf der westlichen Seite und daran anschließenden „Querriegel-Anbauten“ bis hin zu Garagen nebst Zufahrt auf der östlichen Seite aus. Die Querriegel an der Q-Straße endeten fast ausschließlich mit einem Garagenanbau, dessen Nutzung am jeweiligen Garagentor ersichtlich sei, oder mit einem Stellplatz/Carport. Aus westlicher Richtung von der L-Straße aus in den Blick genommen ende die Hauptwohnnutzung nach ca. 30 m. Dies stelle die auf dem Grundstück faktisch vorhandene Baugrenze dar, die für die Wohnnutzung nicht überschritten werden könne. Die von den Antragstellern geplante Nutzung überschreite diese Grenze und füge sich damit hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Möglichkeit einer Abweichung vom Einfügenserfordernis scheitere an den sich ergebenden (städtebaulichen und bodenrechtlichen) Spannungen. Die Wohnräume (Schlafzimmer) sollten in einem Grundstücksbereich angeordnet werden, der auf dem Baugrundstück ehemals selbst und auf den Nachbargrundstücken offensichtlich bisher ausschließlich durch Nebennutzungen (Garagen, Carports, Zu- und Abfahrten) geprägt sei. Ein erstmaliges Nebeneinander derart verschiedenartiger Nutzungen trage Spannungen in das Gebiet. Es störe, belaste und bringe die gegebene Situation in Bewegung. Dies erfolge dadurch, dass die in diesem Bereich etablierte Garagen- und ggf. Werkstattnutzung nun u.U. Rücksicht auf die hinzutretenden Wohnnutzung nehmen müsse, was zwangsläufig zu Konflikten führe. Aufgrund der möglichen Vorbildwirkung könnte das Vorhaben (zudem) Nachahmer finden, was zu weiteren Interessenskonflikten zwischen den Anwohnern führen könnte. Am 11. März 2021 haben die Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die beantragte Wohnnutzung sei die zulässige Art der baulichen Nutzung. Der Antragsgegner habe genau den Baukörper mit exakt dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche genehmigt, der von vornherein beantragt worden sei. Die vom Antragsgegner vorgenommene Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB sei fehlerhaft. Das Landesverwaltungsamt habe zwar nur noch eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche angenommen, aber dies sei nach wie vor unrichtig. Wie sie bereits der Fachaufsichtsbehörde erläutert hätten, sei die Bebauungstiefe entsprechend § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. Maßgeblich sei hier aber nicht die Straßengrenze der L-Straße, sondern die der Q-Straße. Die L-Straße scheide als maßgebliche Erschließungsstraße aus, weil sie von der Siedlungsreihe durch einen Graben getrennt werde, der nur bezogen auf das nördlich angrenzende Grundstücke KfZ-fähig überbaut sei. Die verkehrliche Erschließung erfolge durchgehend und tatsächlich über die Q-Straße. Soweit der Antragsgegner nunmehr eine „vordere Baugrenze“ an der Q-Straße als überschritten rüge, sei auch dies nicht richtig. Eine rechtlich relevante vordere Baugrenze gebe es hier nicht, da in der Nachbarschaft mitunter bis an die Q-Straße gebaut werde. Selbst wenn es eine solche geben würde, überschreite ihr Vorhaben diese nicht, sondern trete hinter sie zurück. Im Übrigen sei der vordere Baukörper zur Q-Straße unverändert genehmigt. Ferner stelle der Antragsgegner zu Unrecht auf innenliegende, nach außen nicht erkennbare Umstände (innere Nutzungswechsel und innenliegende Tür) ab. Im Übrigen scheine das Landesverwaltungsamt von mindestens einem Vorbild in der Umgebung auszugehen, wenn es ausgeführt habe, dass die Querriegel „fast ausschließlich“ mit einer Garage endeten, was nach § 34 BauGB ausreichend wäre. Schließlich habe der Antragsgegner die Vorschrift des § 34 Abs. 3a Nr. 1 lit. b) BauGB unberücksichtigt gelassen, obwohl diese Abweichungsoption gerade den vorliegenden Fall einer Erneuerung und Erweiterung von Altbestand zum Zwecke der Revitalisierung einer zeitgemäßen Wohnnutzung pragmatisch und im Interesse einer lebendigen Siedlungsstruktur ermöglichen solle. Nicht zu folgen sei auch der Auffassung des Landesverwaltungsamts, dass im Wohngebiet eine Wohnnutzung gegenüber einer Garagennutzung rücksichtslos sei. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Sie könnten in der Hauptsache Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangen, insbesondere auch weil sich die Widerspruchsbehörde bereits gegen ihr Rechtsschutzziel gestellt habe. Soweit man in den gestellten Anträgen überhaupt eine Vorwegnahme der Hautsache annehmen wollte, sei dies durch den Eigentumsschutz gerechtfertigt. Obwohl sie bereits am 21. November 2019 die nunmehr begehrte Nutzung beantragt hätten, hätten sie diese bis heute aufgrund des rechts- und amtspflichtwidrigen Verhaltens des Antragsgegners nicht erhalten. Bereits frühzeitig hätten sie zu den tatsächlichen Umständen und der geltenden Rechtslage vorgetragen. Eine lediglich sukzessive Einbindung von Fachabteilungen und das immer wieder neue Nachfordern von Angaben und Zuarbeiten hätten das Verfahren erheblich verzögert. Sie stünden unmittelbar vor dem Ausbau der streitigen Fläche, die Auftragnehmer seien für das gesamte Objekt beauftragt. Eine weitere Verzögerung oder (vorläufige) Ausklammerung von Teilbereichen oder Gewerken sei weder baulogistisch möglich noch finanziell vertretbar. Sie liefen Gefahr, wenn sie etwa die Sanitär- und Fliesenarbeiten im Badbereich vornähmen oder die innere Verbindung der umstrittenen Teilfläche zum Restbereich nicht zumauerten, mit Bußgeldern und Verfügungen konfrontiert zu werden, obwohl eine materielle Rechtswidrigkeit offenkundig nicht gegeben sei. Gleiches gelte für die Nutzungsaufnahme, die im Mai 2021 erfolgen solle. Die Baumaßnahme sei zum Spätsommer/Herbst 2020 geplant gewesen, weil sie mit zwei Kindern von A-Stadt nach W-Stadt hätten ziehen wollen. Die Kinder gingen seit August 2020 in W-Stadt zur Schule bzw. Kita. Daher müssten sie einerseits die B-Stadter Wohnfläche anmieten und andererseits Ersatzwohnraum in W-Stadt anmieten, da die Wohnfläche bei den Großeltern der Kinder zu beengt sei für ein Zusammenleben in Pandemie-Zeiten, zumal der Großvater Hochrisikopatient sei. Dieser habe aufgrund einer Enzephalitis vor zwei Jahren längere Zeit im Koma gelegen, befinde sich immer noch in der Regenerationsphase, sei zu 100 % wegen verbliebener Sprach- und Bewusstseinsstörungen schwerbehindert und auf Unterstützung angewiesen. Hinzu komme nun eine Operation wegen Prostata-Krebs. Die Großmutter der Kinder wiederum sei vor fünf Jahren für dienstunfähig befunden worden und sei aus diesem Grund auch auf die Hilfe der Antragsteller angewiesen. Es sei ihr Anliegen, in direkter Nachbarschaft ihrer Eltern zu ziehen, um diese zu unterstützen. Im Gegensatz zum Haus ihrer Eltern solle der Neubau für sie und die Eltern barrierefrei sein, wofür ohne weitere Verzögerung das Schlafzimmer an der Q-Straße mit Durchgang zum weiteren Wohnbereich benötigt werde. Auch ohne die erforderliche Aufnahme der Großeltern reiche die Wohnfläche für ein zeitgemäßes Wohnen einer vierköpfigen Familie nicht aus. Mit der Zusage einer Klärung der offenen Streitfrage über die Nutzungsänderung und Mediation und aufgrund der Drohung, den Bauantrag abzulehnen, hätten sie sich auf eine Änderung des Bauantrages eingelassen. Andernfalls hätten sie nicht bauen können. Nunmehr halte sich der Antragsgegner nicht an die Abstimmungen, sondern untergrabe und sabotiere diese in schikanöser Weise. Es drohe damit eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer Grundrechte, die auch nicht durch eine Entscheidung in der Hauptsache wieder beseitigt werden könne. Die Antragsteller haben beantragt, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu ihrem Bauvorhaben L-Straße 15 in W-Stadt im Hinblick auf eine baulich abgesetzte, zur Q-Straße führende äußere Teilfläche des mit Baugenehmigung Nr. 03xxx-2019 (63-03xxx-2019-11) genehmigten Neubaus zu gestatten, den Baukörper innen zum Zweck der Wohnnutzung (Schlafzimmer, Umkleide, Hauswirtschaftsraum/HWR, Bad) auszubauen und die Verbindung dieser Teilfläche zum weiteren Wohnbereich des Neubaus nicht baulich zu verschließen; 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Nutzungsänderungsantrag der Antragsteller (Eingang bei dem Antragsgegner am 10. Februar 2021, 63-00xxx-2021-11) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, für den Antrag zu 1 fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller seien auch ohne die einstweilige Anordnung nicht gehindert, zunächst das genehmigte Bauvorhaben umzusetzen und angemessen zu nutzen. Danach seien Räumlichkeiten zum Schlafen im Obergeschoss sowie sanitäre Anlagen vorhanden. Die Antragsteller seien das zeitliche Risiko durch die erst jetzt erfolgte Änderungsantragstellung sehenden Auges eingegangen. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da das Änderungsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Auch dem Antrag zu 2 könne nicht entsprochen werden, weil er gegen das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoße. Eine derartige Anordnung würde einer „vorläufigen Baugenehmigung“ zumindest gleichkommen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Begehren der Antragsteller stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Sie erhielten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gerade die Rechtsposition, die (erst) mit einer Baugenehmigung entstehe. Sie würden bei einem Erfolg ihres Antrags schon jetzt so gestellt, als hätten sie bereits eine Baugenehmigung (Nutzungsänderungsgenehmigung) erhalten. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck eines Baugenehmigungsverfahrens. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, wenn also die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Es sei jedoch entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass den Antragstellern bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung solche unzumutbaren Nachteile drohten. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren stehe der Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung in der Regel bereits das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Ob die hier sinngemäß begehrte „vorläufige Erteilung einer Baugenehmigung“ oder eine „vorläufige Gestattung“ des zur Genehmigung gestellten Vorhabens stets wegen dieser grundsätzlichen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache (im Baurecht) unzulässig sei, und hier dementsprechend das Anordnungsbegehren schon an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern müsse, bedürfe jedoch keiner weitergehenden Prüfung. Denn auch nach allgemeinen Grundsätzen komme bei einer Vorwegnahme der Hauptsache eine einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und zudem überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Eine derartige Ausnahmekonstellation werde teilweise auch im Baurecht für möglich gehalten. So werde vertreten, dass bei einer beabsichtigten Nutzungsänderung ohne Veränderung der Bausubstanz im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Interessen ermöglicht werden könne. An einer solchen Ausnahmekonstellation fehle es hier aber. Zudem gehe es auch nicht um ein Begehren auf bloße Umnutzung ohne Baumaßnahmen, wie sich bereits aus dem Antrag zu 1 ergebe. Ferner stelle sich die Umnutzung des hier in Rede stehenden Raumes als Teil eines umfangreichen Umbau- und Neubauvorhabens mit teilweisem Abbruch von Bausubstanz dar. Der hier in Rede stehende Raum befinde sich offenbar in dem neu errichten Anbau. Das ganze Vorhaben sei Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens mit mehrfach geänderten Bauvorlagen gewesen, gerade dieser hier in Rede stehenden Raumes betreffend. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens scheitern müsste, wenn die Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Der Bauherr handele auf eigenes wirtschaftliches Risiko, wenn er schon vor Erteilung der Baugenehmigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei. Der bloße zeitliche Nachteil, der für jedermann mit einem (eventuell durch mehrere Rechtszüge geführten) Hauptsacheverfahren verbunden sei, reiche insoweit nicht aus. Es müssten sich vielmehr darüberhinaus gehende Belastungen feststellen lassen, die die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung begründen. Ein besonderes Eilbedürfnis, das es ihnen unzumutbar mache, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, lasse sich dem Vorbringen der Antragsteller aber nicht entnehmen. Aus dem Pflegebedürfnis des schwer erkrankten Großvaters könne ein solches Begehren ebenfalls nicht hergeleitet werden. Insbesondere könne das Gebäude im Übrigen genutzt werden. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend sicher glaubhaft gemacht. Ausgehend davon, dass die von den Antragstellern begehrte Regelungsanordnung - wenn auch keine endgültige - so doch eine vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge habe, setze der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragsteller offenkundig einen Genehmigungsanspruch bezüglich der begehrten Nutzungsänderung des Lagerraumes in einen Wohnraum haben. Dies sei nicht der Fall. Denn dieses Begehren sei bereits Gegenstand des (ersten) Baugenehmigungsverfahrens gewesen, das sich wegen einer Grundfläche von 196 m2 nicht in den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen (100 bis 160 m2) einfüge. Der Antragsgegner habe das Bauvorhaben der Antragsteller mit der Baugenehmigung vom 7. Juli 2020 genehmigt, ohne dass die Neuerrichtung des hier in Rede stehenden Anbaus mit der begehrten Funktion genehmigt worden sei. Sei die begehrte „Nutzung“ in einem hierzu durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nicht genehmigt, könne von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit jedenfalls keine Rede sein. II. A. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht zwischen den beiden von ihnen gestellten Anträgen differenziert und sich mit ihrem Vortrag nicht in ausreichendem Maß befasst habe. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein würde der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte. Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 - 2 M 41/20 - juris Rn. 13, m.w.N.). 2. Beizupflichten ist den Antragstellern allerdings darin, dass die von ihnen gestellten Anträge nicht schon deshalb von vornherein erfolglos bleiben müssen, weil damit in unzulässiger Weise die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen würde. Dies vermag aber ihrer Beschwerde (in Ergebnis) nicht zum Erfolg zu verhelfen. a) Das mit dem Antrag zu 1 verfolgte Begehren der Antragsteller stellt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar. Es ist zwar nicht auf die Erteilung einer „vorläufigen Baugenehmigung“ gerichtet, die dem materiellen Recht fremd ist, sondern zielt auf eine einstweilige, auf Prozessrecht beruhende Gestattung ab, bis zur endgültigen Entscheidung über die noch ausstehende Baugenehmigung vorläufig bestimmte tatsächliche Interessen wahrzunehmen, nämlich die im Änderungsantrag vom 10. Februar 2021 zur Genehmigung gestellte Bauarbeiten vor Erteilung der beantragten (Änderungs-) Baugenehmigung durchführen zu dürfen. Eine solche Gestattung kann zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch dann zulässig und geboten sein, wenn das materielle Recht keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass einer vorläufigen Genehmigung enthält oder diese sogar ausschließt (OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 1 B 41/05 - juris Rn. 3 f., OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 1 B 13193/95 - juris Rn. 5, m.w.N.). Gleichwohl zielt dieses Begehren auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ab. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn dem Antragsteller bereits im Verfahren nach §?123 VwGO zur begehrten Rechtsposition verholfen wird, er also so gestellt wird, als ob er in der Hauptsache obsiegt hätte. Dabei sind drei Formen der Vorwegnahme der Hauptsache zu beobachten: Die Eilentscheidung nimmt die Hauptsacheentscheidung irreversibel vorweg; sie räumt die begehrte Rechtsposition nur vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung ein; oder sie kommt dem Hauptsacheantrag durch Einräumung faktischer Vorteile nahe, ohne dem Antragsteller zugleich die begehrte Rechtsposition zu vermitteln (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 123 Rn. 102, m.w.N.). Von der faktischen Vorwegnahme wird gesprochen, wenn der Antragsteller in Folge der einstweiligen Anordnung tatsächliche Vorteile erlangt, die an sich Folge der angestrebten Rechtsposition sind, die ihm aber (noch) nicht eingeräumt ist (Kuhla, in: Posser/Wolf VwGO, 57. Ed., § 123 Rn. 153). Letzteres ist hier der Fall. Mit der Gestattung, zur Genehmigung gestellte Bauarbeiten bereits vor Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung durchführen zu können, würden die Antragsteller faktisch Vorteile erhalten, die regelmäßig die Erteilung einer Baugenehmigung voraussetzen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2005, a.a.O., Rn. 4). Gemäß § 71 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA darf mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung dem Bauherrn oder der Bauherrin zugegangen ist. Die Gestattung, mit dem Bauvorhaben beginnen zu können (Baufreigabe) ist - neben der Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften - zentraler Bestandteil einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 - juris Rn. 14; Beschluss vom 14. Juni 2011 - 4 B 3.11 - juris Rn. 5; Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 71 Rn. 138; Lechner, in. Simon, BayBauO, Art. 72 Rn. 42, m.w.N.). Der Umstand, dass mit einer solchen Gestattung die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar nicht von vornherein entgegen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf aber nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. Beschluss des Senats vom 8. November 2019 - 2 M 101/19 - juris Rn. 12). Diese Grundsätze können auch auf den vorläufigen Rechtsschutz im Baugenehmigungsverfahren übertragen werden, soweit es um die Genehmigung der Änderung der Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage geht; auf die Genehmigung der Veränderung der Substanz baulicher Anlagen sind sie jedenfalls dann übertragbar, wenn diese im Verhältnis zur vorhandenen und genehmigten baulichen Anlage von untergeordneter Bedeutung und ohne weiteres wieder zu beseitigen ist (zum Ganzen: OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2005, a.a.O., Rn. 4). Gemessen daran bleibt der Antrag zu 1 im Ergebnis ohne Erfolg. aa) Dabei kann offenbleiben, ob den Antragstellern bei einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile entstehen, weil bei einem erneuten Umbau erhebliche Kosten und weitere Erschwernisse für sie entstehen würden, und sie zudem, insbesondere wegen der Pflegebedürftigkeit ihres (Schwieger-)Vaters, auf eine zeitnahe Herstellung der zusätzlichen barrierefreien Wohnfläche angewiesen sind. Ebenso bedarf keiner Vertiefung, ob der Ausbau der in Rede stehenden Räume im östlichen Teil des Neubaus zu Wohnräumen im Verhältnis zur vorhandenen und genehmigten Anlage nur von untergeordneter Bedeutung ist und ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann. Für das Verschließen der Verbindungstür mag dies der Fall sein, in Bezug auf der Herstellung der zusätzlichen Wohnräume, insbesondere des Badezimmers erscheint dies hingegen fraglich. bb) Jedenfalls fehlt es an einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsteller in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren. Es ist - auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren - fraglich, ob sich ihr (Änderungs-)Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei diesem Merkmal geht es (auch) um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden muss, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 4 B 23.16 - juris Rn. 6, m.w.N.). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2016 - 2 L 68/15 - juris Rn. 13, m.w.N.). Insoweit stellt das Straßengeviert, in dem das Baugrundstück liegt, regelmäßig die nähere Umgebung dar (VGH BW, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8). (1) Ob eine „rückwärtige“ Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen "Erschließungsstraße" reicht, auch wenn diese Zuwegung ggf. ausreichend ist, um die von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Erschließung zu sichern, nicht aus. Andernfalls hätte es ein Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung einer inneren Erschließung eines Grundstücks das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6, m.w.N.). Bei einem Grundstück, das an eine Straße, im Übrigen aber lediglich an Fußwege angrenzt, ist für die Bestimmung der tatsächlichen Straßengrenze die Straße maßgebend, von der das Grundstück erschlossen und der es seiner Bezeichnung nach zugeordnet ist (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 23 Rn. 34, m.w.N.). Da das Merkmal der "rückwärtigen" Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, wird es - je nach der konkreten Situation - auch darauf ankommen können, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 7). Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, ist zwischen Haupt- und Nebengebäuden zu differenzieren, da nach §?23 Abs.?5 Satz?1 BauNVO Nebengebäude im Sinne des §?14 BauNVO grundsätzlich auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Hauptgebäude sind dagegen nicht in der gleichen Weise privilegiert. Diese Wertung ist auch im Rahmen des §?34 Abs.?1 BauGB zu berücksichtigen. Die Erstellung eines solchen Gebäudes im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks ist deshalb in der Regel unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Die Nutzungsart einer rückwärtigen Bebauung hat aber ansonsten außer Betracht zu bleiben (zum Ganzen: Schrödter, BauGB § 34 Rn. 61, m.w.N.). Für die Frage, ob eine Anlage eine Nebenanlage oder Teil der Hauptanlage ist, ist in räumlicher Hinsicht maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist, es in das Hauptgebäude integriert oder mit ihm konstruktiv verbunden ist. Jedenfalls im Regelfall wird eine Nebenanlage baulich selbständig sein, während ein an ein Wohnhaus angebauter Raum als Erweiterung der Hauptanlage keine Nebenanlage ist. Zwar sind auch Nebenanlagen denkbar, die an die Hauptanlage angebaut sind. In solchen Fällen muss aber durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortreten. Nach diesem Maßstab ist etwa ein Anbau in räumlicher Hinsicht Teil der Hauptanlage, wenn seine Bauweise dem Hauptgebäude entspricht, er nahtlos an das Hauptgebäude anschließt, er die bisherige Außenwand als Zimmerwand nutzt, er vom Wohnzimmer aus zugänglich ist und er die Erdgeschosswohnung um einen Raum vergrößert. Funktionelle Gesichtspunkte führen nicht zu einer anderen Einordnung, wenn die Funktion als Nebenanlage in der baulichen Gestaltung keinen Ausdruck findet, sondern einem Aufenthaltsraum mindestens deutlich angenähert ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 - juris Rn. 10 f.). Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können deshalb nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (Ziegler, in: Brügelmann, § 14 BauNVO Rn 15c). Dies gilt aber nicht für nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige oder zulassungsfähige Anlagen (HessVGH, Urteil vom 18. März 1999 - 4 UE 997/95 - juris Rn. 30; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl., § 23 Rn. 4.11 Brügelmann, a.a.O.), wie etwa Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA). Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen, wie etwa Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu einer bestimmten Größe (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA), gewisse Erleichterungen vorsieht (§ 23 Abs. 5 BauNVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude in der Regel unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur solche (Neben-)Anlagen vorhanden sind; für die Annahme einer faktischen hinteren Baugrenze kann es ausreichen, wenn auf den Grundstücken in der maßgeblichen Umgebung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen jenseits einer bestimmten Bebauungstiefe durchgehend keine Hauptgebäude mit Wohnnutzung, sondern lediglich Nebengebäude vorhanden sind (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 2 L 32/18 - juris Rn. 11, m.w.N.). Die Feststellung einer faktischen vorderen Baugrenze führt dazu, dass die davorliegende Grundstücksfläche mit Hauptnutzungen nicht überbaubar ist (OVG BBg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 10, m.w.N.). Gemessen daran ist hier nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand offen, ob die von den Antragstellern geplante Wohnnutzung in dem an der Q-Straße gelegenen Teil des Neubaus sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche (bereits) deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil sie sich im Rahmen der dort vorhandenen Bebauung hält. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Bebauungstiefe auf den die nähere Umgebung bildenden Grundstücken von der Straßengrenze der L-Straße oder der der Q-Straße aus bemisst. Zur „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfte in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche der Bereich innerhalb des Straßengevierts L-Straße, B-Weg, Q-Straße und M-Weg gehören. Dieser Bereich ist in der Weise geprägt, dass sich jedenfalls an der Westseite der Grundstücke an der L-Straße der Wohnnutzung dienende Gebäude mit Satteldach befinden, während die weiter östlich gelegenen Grundstücksteile in unterschiedlicher Weise mit weiteren Gebäuden bzw. Anbauten bebaut sind. Ob sich in anderen Gebäuden in der näheren Umgebung auf Höhe des hier streitigen Teils des Neubaus, wo die Antragsteller einen Schlaf- und Ankleideraum, einen Hauswirtschaftsraum und ein Badezimmer einrichten wollen, Räume befinden, die der Wohnnutzung dienen, lässt sich weder anhand der vorliegenden Unterlagen noch mithilfe von Luftbildern feststellen. Die von den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erneut vorgelegten Lichtbilder über die bauliche Situation auf den benachbarten Grundstücken geben hierüber ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluss. Sie zeigen lediglich, dass sich an die Gebäude an der L-Straße in Richtung Osten langgestreckte weitere Bebauung bis (nahezu) an die Q-Straße anschließt, die an der Q-Straße (regelmäßig) mit Garagen bzw. Carports endet. Garagen und Carports sind aber - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht maßstabsbildend, unabhängig davon, ob sie an ein Wohngebäude angebaut sind und einen Zugang zum Wohnbereich besitzen. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, zumindest die Herstellung einer innenliegenden Verbindungstür zwischen dem Wohnbereich und den beiden derzeit als Lagerräume genehmigten Zimmern stehe mit § 34 Abs. 1 BauGB offensichtlich in Einklang. Mit der Herstellung dieser Verbindung verliert der (derzeit) für die Lagernutzung vorgesehene Teil des Anbaus möglicherweise seinen Charakter als Nebenanlage. Die Gestaltung des Zugangs zu einem Anbau ist ein Merkmal, dem für die Einstufung des Anbaus als Nebenanlage oder Teil der Hauptanlage nicht unerhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 10). Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass in der Nachbarschaft solche Türen durchgängig vorhanden oder sogar genehmigt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die von ihnen diesbezüglich eingereichten Lichtbilder mit Außenansichten (Anlage BF 6) die innere bauliche Gestaltung der Gebäude nicht erkennen lassen und die jeweils östlichen Gebäudeteile als Garagen genutzt werden, die - wie bereits dargelegt - unabhängig vom Vorhandensein von Verbindungstüren zum Wohnbereich nicht als Bestandteil der jeweiligen Hauptnutzung angesehen werden können. (2) Zwar kann ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich - wenn auch nur im Sinne der Ausnahme - auch dann zulässig sein, wenn es den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen überschreitet; in diesem Fall hängt seine Zulässigkeit davon ab, ob es "geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen", ob es - anders ausgedrückt - "die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung" bringt und damit eine "Unruhe" stiftet, "die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht“ (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 - juris Rn. 21). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen; hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 17, m.w.N.). Die Herstellung von Wohnräumen im östlichen Teil des Neubaus entfaltet möglicherweise eine städtebaulich unerwünschte Vorbildwirkung. Sie führt u.U. dazu, dass die Bebauung mit der Wohnnutzung dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen auf den ähnlich bebauten, vergleichsweise schmalen Nachbargrundstücken zwischen der L-Straße und der Q-Straße nach Osten über die vorhandenen Wohngebäude hinaus ausgedehnt wird. Vergleichbare Bauanträge könnten mit einsichtigen Gründen nicht mehr abgelehnt werden, so dass das Vorhaben der Antragsteller möglicherweise ein Planungsbedürfnis zur Folge hätte. § 34 Abs. 1 BauGB bietet keine Grundlage dafür, eine vorhandene Bebauungsstruktur durch neue Bauvorhaben wesentlich zu verändern; eine mögliche Verdichtung der Bebauung durch weitere Wohnnutzung kann bauplanungsrechtlich nur durch Planung in geordnete Bahnen gebracht werden (vgl. OVG SH, Urteil vom 28. Februar 1995 - 1 L 68/94 - juris Rn. 36). (3) Es ist auch nicht sehr wahrscheinlich, dass das Änderungsvorhaben der Antragsteller gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c, Nr. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich zulässig ist. Danach kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hier ist zweifelhaft, ob das Einzelfallerfordernis erfüllt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung bei mehr als nur einzelnen Vorhaben vor, weil die der Abweichung zugrundeliegenden bodenrechtlichen Verhältnisse auf weitere Grundstücke in der näheren Umgebung übertragbar sind, so kann die geforderte Begrenzung auf den Einzelfall überschritten und die Erteilung einer Abweichung unzulässig sein. Eine Heranziehung des § 34 Abs. 3a BauGB zur Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift unzulässigen Vorhabens scheidet aus, wenn erkennbar ist, dass eine vergleichbare Abweichungslage noch wiederholt auftreten könnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben angesichts seiner Vorbildwirkung die planungsrechtlich relevante Umstrukturierung eines Gebiets einleiten würde. Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 6. August 2020 - 2 L 87/18 - juris 31, m.w.N.). Eine derartige Situation, in der das Einzelfallerfordernis einer Abweichung entgegensteht, liegt hier möglicherweise vor. Wie oben bereits ausgeführt sind in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller weitere Gebäude vorhanden, bei denen ebenfalls unter Inanspruchnahme der Möglichkeit der Abweichung vom Einfügenserfordernis gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB eine Erweiterung der Gebäude zu Wohnzwecken bis zur Q-Straße hin möglich wäre. b) Das mit dem Antrag zu 2 verfolgte Begehren der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Nutzungsänderungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel einer (Neu-)Bescheidung kommt zwar in Betracht, wenn der Antragsteller eine Begünstigung begehrt, deren Gewährung im Ermessen der Behörde steht oder wenn der den Anspruch begründende Tatbestand der Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. Kuhla, in: Posser/Wolf VwGO, 57. Ed., § 123 Rn. 146, m.w.N.). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung (zur Nutzungsänderung) ist dies jedoch nicht der Fall. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung vor, hat der Bauherr hierauf einen Anspruch. Zwar mag auch der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht kommen, mit der die Baubehörde verpflichtet werden soll, (binnen einer Frist) über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, wenn die Baubehörde und der Bauherr über das Vorliegen eines konkreten Versagungsgrundes streiten (vgl. Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, Abschnitt K Rn. 8). Eine Verpflichtung zu einer (von den Antragstellern sicherlich gewünschten positiven) Bescheidung des Genehmigungsantrages nach der Rechtsauffassung des Gerichts käme hier aber deshalb einer Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung gleich, weil andere Versagungsgründe als das Nichteinfügen des Vorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ersichtlich sind. Dies würde aber wiederum eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen (vgl. Kuhla/Hüttenbrink, a.a.O.), die allenfalls unter den oben bereits dargestellten strengeren Voraussetzungen zulässig ist. Wie oben ausgeführt, fehlt es aber an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. 3. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe sich nicht an die mit ihnen getroffene Absprache gehalten, nach der die offenen Streitfragen in einem Nutzungsänderungs-/Mediationsverfahren geklärt werden sollten, um mit den Baumaßnahmen beginnen zu können. Unabhängig davon, dass sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen eine diesbezügliche Erklärung des Antragsgegners nicht entnehmen lässt, ließe eine solche Ausklammerung der streitigen Fragen und deren Verlagerung in ein Änderungsgenehmigungsverfahren keinen Schluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Änderungsvorhabens der Antragsteller zu, die für einen Erfolg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein müsste. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).