Urteil
3 LB 284/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0320.3LB284.15.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung – hier: Wohngebäude im Blockinnenbereich
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung – hier: Wohngebäude im Blockinnenbereich Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gem. §§ 75 S. 3, 72 Abs. 1 LBauO M-V auf die Erteilung des begehrten Vorbescheides, weil sein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Vorhaben des Klägers sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die im Hinblick auf dieses Merkmal maßgebliche nähere Umgebung (1.) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben überschreitet, weil sich dort kein entsprechendes prägendes Vorbild findet (2.); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild ein (3.). 1. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369, 380; stRspr). Da die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7). Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – 4 B 50.08 –, juris, Rn. 5 mwN). Ebenso wie bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs kann auch bei der Abgrenzung der näheren Umgebung die erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden, die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. Ob dies trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 13). Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die gegenseitige Prägung und damit für die Bestimmung der näheren Umgebung aber grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.03.2015 – 7 A 1777/13 –, juris, Rn. 29, 32, 37). Ferner ist die jeweilige Bebauungsstruktur von Bedeutung. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2; OVG Münster aaO Rn. 32). Allgemein ist der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2). Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche auch die räumliche Lage des Vorhabens innerhalb der vorhandenen Bebauung, also den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – 4 B 50.08 –, juris, Rn. 4; Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 7). Hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Regel ein kleinerer Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1993 – 8 S 1281/93 –, juris, Rn. 22; Beschl. v. 15.12.2005 – 5 S 1847/05 –, juris, Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 –, juris, Rn. 18; Urt. v. 07.03.2011 – 1 B 10.3042 –, juris, Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 – 10 B 4.12 –, juris, Rn. 2; OVG Münster, Urt. v. 16.11.2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 29; Urt. v. 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 37; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.12.2010 – 1 A 710/09 –, juris, Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 L 94/11 –, juris; diese Rechtsprechung wird von BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 8 lediglich wiedergegeben). Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche in der Regel das jeweilige Straßengeviert die nähere Umgebung bildet (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2005 – 5 S 1847/05 –, juris, Rn. 8 mwN). Bei dieser Regel-Annahme kann es sich jedoch nur um einen gedanklichen Ausgangspunkt handeln, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 9). Zwar sind Grundstücke und die überbauten Grundstücksflächen innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 – 10 B 4.12 –, juris, Rn. 40). Auch im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche kann aber auch eine Bebauung jenseits der das Geviert umgebenden Straßen prägende Wirkung für ein Vorhaben innerhalb des Gevierts haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 – 4 C 30.78 –, juris, Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2005 – 5 S 1847/05 –, juris, Rn. 8 mwN; eine über das Straßengeviert hinausgehende nähere Umgebung nimmt zB OVG Münster, Urt. v. 16.11.2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 33 an). Umgekehrt ist nicht immer mindestens der durch ein Straßenviertel begrenzte Bebauungsblock als maßgebliche Umgebung anzusehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 – 10 B 4.12 –, juris, Rn. 36, 40 ff.; ebenso im Ergebnis VGH München, Beschl. v. 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 –, juris, Rn. 18; OVG Münster, Urt. v. 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 39; OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 L 94/11 –, juris, Rn. 10 ff.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche zutreffend dahingehend bestimmt, dass diese durch das Straßengeviert B-straße – D-straße – E-Straße – F-Straße begrenzt wird. Dieser Bereich weist einen homogenen Charakter auf. Er wird durch eine drei- bis viergeschossige straßenseitig angeordnete Wohnbebauung geprägt und hat den Charakter eines ruhigen durchgrünten städtischen Wohnviertels. Die Gebäude sind als Doppelhäuser oder Hausgruppen aneinandergebaut; zwischen diesen bleiben jeweils nur Durchgänge in der einfachen oder doppelten Breite von Einfahrten frei. Da die Höhe der Gebäude ein Mehrfaches der Durchgangsbreiten darstellt, stellt sich die Bebauung für den Betrachter so dar, dass sie optisch – ähnlich wie eine geschlossene Bebauung – zur Straße hin abriegelnde Wirkung hat. Von der Straße können nur einzelne Einblicke in die rückwärtigen Grundstücksbereiche genommen werden; ebenso sind die Straßen und die Bebauung auf der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite auch nur von einzelnen Stellen der rückwärtigen Grundstücksbereiche im Inneren des Karrees aus erkennbar. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sind mit Ausnahme des Grundstücks B-straße 2/2a unbebaut. Das Innere des Karrees stellt sich insgesamt als einheitliche, großzügige durchgrünte Fläche dar, auch wenn einzelne Grundstücke – wie beispielsweise in der B-straße 8 und 10 – im rückwärtigen Bereich befestigte Parkplätze oder Spielflächen aufweisen. Die Nachbargevierte oder Teile dieser gehören im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht mehr zur näheren Umgebung. Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass das betroffene Straßengeviert allein bereits recht groß ist; es weist fast 40 Baugrundstücke auf. Es wirkt ferner gerade auch bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche wie beschrieben sehr einheitlich. Es wird zudem durch die Art der Straßenrandbebauung so deutlich zu den Straßen hin abgegrenzt, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein rückwärtiger Bebauung in den Nachbargevierten für die planungsrechtliche Zulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung am Vorhabenstandort keine Bedeutung mehr haben kann. Dass die Nachbargevierte insbesondere südlich der E-Straße, östlich der D-straße und westlich der H-straße jedenfalls straßenseitig eine vergleichbare Bebauungsstruktur aufweisen, ändert daran nichts. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass die E-Str. zum Teil – zwischen den Einmündungen D- und L-str. – auf Nord- und Südseite straßenseitig vergleichbar bebaut ist, ebenso wie darauf, dass allenfalls die deutlich breitere F-Straße mit ihrem großzügigeren Alleencharakter (Baumbestand zwischen Fahrbahn und Fußwegen), nicht aber die übrigen Straßen mit dem Charakter von eher schmalen ruhigen Wohnstraßen eine trennende Wirkung haben dürften. Auf die Entstehungsgeschichte der Bebauung und damit auf den sog. „N-Plan“ von 1887, auf den der Kläger sich beruft, kommt es für die Bestimmung der näheren Umgebung nicht an. 2. Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass – gleichsam auf der ersten Stufe der Betrachtung – alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht von vornherein außer Acht gelassen werden (vgl. BVerwG Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 –, juris, Rn. 12 mwN). Allerdings bestimmt nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung – auf der zweiten Stufe – auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind danach bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 16 mwN). Darüber hinaus können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht bzw. äußerlich erkennbar in der näheren Umgebung einzigartig ist. Sie erlangt die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht, und wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Ob dies der Fall ist, muss – auf einer dritten Stufe – unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Dabei können einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken, weil sie ihre Umgebung beherrschen oder aus anderen Gründen wie etwa im Verhältnis einer Zeche zu der sie umgebenden Zechensiedlung trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bilden (BVerwG Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 –, juris, Rn. 15 ff. mwN). Bei der Frage, ob die rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es regelmäßig darauf an, ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die beabsichtigte Bautiefe vorhanden sind, bzw. ob und in welchem Umfang in der maßgeblichen Umgebung die rückwärtigen Grundstücksflächen eine Bebauung aufweisen (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – 4 B 50.08 –, juris, Rn. 4; Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 5). Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebengebäuden gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine rückwärtige Bebauung mit Hauptgebäuden unzulässig, wenn auf den umliegenden Grundstücken dort nur Nebenanlagen vorhanden sind. Die Nutzungsart einer rückwärtigen Bebauung spielt allerdings dann keine Rolle, wenn und soweit es sich dabei um Hauptgebäude handelt (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172/97 –, juris, Rn. 6). Nach diesen Maßstäben findet sich in der näheren Umgebung kein Vorbild für das Vorhaben des Klägers. Dabei kommt es nicht darauf an, wie im Hinblick auf die in den rückwärtigen Grundstücksbereiche hineinragenden Anbauten u.a. auf den Grundstücken B-straße 3, D-straße 7 und E-Straße 4 und 4a eine faktische rückwärtige Baugrenze zu bestimmen ist. Keiner der genannten Anbauten reicht auch nur annähernd so weit in die Tiefe des Grundstücks wie die mit einer vorderen Gebäudekante 40 m von der Erschließungsstraße entfernt und einer rückwärtigen Gebäudekante bis zu 55 m von dieser entfernt geplante Bebauung auf dem Grundstück des Klägers. Eine Bebauung mit einem Hauptgebäude in einer entsprechenden Grundstückstiefe gibt es im Straßengeviert allein auf dem Grundstück B-straße 2a. Dabei handelt es sich um nur ein einziges einheitliches Gebäude, auch wenn dem Altbestand nachträglich ein Anbau hinzugefügt wurde. Der Berücksichtigung dieses Gebäudes steht nicht entgegen, dass jedenfalls für die Umnutzung zu Wohnzwecken keine Baugenehmigung vorliegt. Ein tatsächlich vorhandener baulicher Bestand kann bei der Prüfung der Eigenart der näheren Umgebung auch dann zu berücksichtigen sein, wenn er formell und materiell illegal ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anlage von der zuständigen Behörde in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die Behörde sich mit dem Vorhandensein der Anlage abgefunden hat (vgl. OVG Münster Urt. v. 06.03.2015 – 7 A 1777/13 –, juris, Rn. 44). Dies ist hier der Fall, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Berücksichtigung nur dann unterbleibt, wenn eine Beseitigung absehbar ist, insbesondere weil die Behörde eine Beseitigungsverfügung erlassen hat (vgl. VGH München B. v. 29.01.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris, Rn. 12 mwN) oder ein Beseitigungsverlangen der Behörde jedenfalls zu erwarten ist (Alternativformulierung bei OVG Münster aaO). Der Fall dass die Behörde etwa noch nicht abschließend entschieden hätte ob sie einschreitet, dies aber prüfen würde, liegt nicht vor. Zwar hat die Beklagtenvertreterin im Ortstermin Wert auf die Feststellung gelegt, dass es „keine Zusage einer dauerhaften Duldung an den Bauherrn“ gebe. Der Beklagte hat jedoch das vorliegende Verfahren, in dem der Kläger sich bereits mit seiner Voranfrage und sodann in jedem Stadium des Verfahrens ausdrücklich auf das Objekt B-straße 2a als Vorbild berufen hat, nicht zum Anlass genommen einzuschreiten. Es kann offen bleiben, ob das Wohngebäude B-straße 2a bereits deshalb nicht als Vorbild für die vom Kläger geplante Bebauung herangezogen werden kann, weil es sich um ein zwar formell, nicht aber materiell illegales Objekt handelt, gegen das eine Beseitigungsverfügung nicht erlassen werden dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung gebilligt, mit der die Wiedererrichtung eines singulären Wohngebäudes im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks mit der Begründung für nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gehalten wurde, das Grundstück sei jahrzehntelang mit einem ähnlichen Wohngebäude bebaut gewesen, mit dem sich die Behörde und die Nachbarn nicht nur abgefunden hätten, sondern auf das sich die teilweise erst jüngere Straßenrandbebauung auch eingestellt habe, und zwar unter Hinweis darauf, dass damit gerade kein Präzedenzfall und Vorbild für eine Folgebebauung auf bisher ausschließlich gärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken geschaffen werde (BVerwG, Beschl. v. 04.10.1995 – 4 B 68.95 –, juris, Rn. 3 f.; das zugrundeliegende Berufungsurteil des OVG Münster ist nicht veröffentlicht; s. aber ebenso OVG Münster, Urt. v. 02.12.2014 – 2 A 1675/13 –, juris, Rn. 69). Jedenfalls aber handelt es sich bei dem Gebäude B-straße 2a um einen Fremdkörper, der nach der Anordnung auf dem Baugrundstück singulär ist, und der im Hinblick auf den Standort in einem auffälligen Kontrast zur umgebenden Bebauung steht. Der Kläger kann sich deshalb auf dieses Gebäude nicht als Vorbild berufen. 3. Allerdings zwingt der Umstand, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich den Rahmen der Umgebung überschreitet, indem es dort kein "Vorbild" oder keine "Entsprechung" findet, für sich allein noch nicht dazu, das Vorhaben wegen fehlenden Einfügens für unzulässig zu halten. Letzteres hängt vielmehr – zusätzlich – davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, ob es – anders ausgedrückt – die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine "Unruhe" stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 386 f.). Im Hinblick auf das Kriterium der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gelten insofern keine Besonderheiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1993 – 4 B 59.93 –, juris, Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass das Vorhaben des Klägers durch seine Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen begründet, die bestehende Situation in Bewegung bringt und ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Denn das Vorhaben würde im Falle seiner Verwirklichung seinerseits die Eigenart der näheren Umgebung prägen und den Rahmen für die Zulassung weiterer Vorhaben mitbestimmen, womit der Weg für eine Verdichtung der Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen geebnet und die vorhandene großzügige Grünfläche beeinträchtigt oder beseitigt würde. Allerdings reicht eine entsprechende bloß abstrakte Möglichkeit nicht aus. In einem der besten Wohnquartiere der Innenstadt von C und angesichts des dort bestehenden Baudrucks bedarf aber keiner weiteren Erläuterung, dass das Vorhaben des Klägers Nachfolgevorhaben nach sich ziehen würde. 4. Daher kann auch in der Berufungsinstanz offen bleiben, ob der beantragte Vorbescheid auch aus denkmalschutzrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Bestimmungen der am 17.02.1999 bekanntgemachten Denkmalbereichsverordnung der Hansestadt C nicht zu erteilen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Wohngebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich. Das Vorhabengrundstück liegt in der B-Straße 1 in C in einem straßenseitig rundum dicht mit mehrgeschossigen Wohngebäuden bebauten innerstädtischen Quartier. Der Kläger beabsichtigt die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Vollgeschossen, das mit seiner straßenseitigen Gebäudekante in einer Grundstückstiefe von etwa 40 m und mit etwa 3 m Abstand von der rückwärtigen und den seitlichen Grundstücksgrenzen angeordnet werden soll. Das Vorhabengrundstück gehört zum Denkmalbereich „M-Vorstadt“. In seiner Bauvoranfrage nahm der Kläger Bezug auf die drei Grundstücke weiter vorhandene rückwärtige Bebauung B-straße 2a. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 lehnte der Beklagte das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Gründen ab. Es füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung sei durch eine Bautiefe von etwa 16 m gekennzeichnet. Die Innenhöfe seien in der Regel von Bebauung frei, dienten der Erholung und Freizeitgestaltung sowie der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einem verträglichen Maß. Die rückwärtige Bebauung B-straße 2a sei ein städtebaulicher Missstand und nicht prägend. Das Vorhaben des Klägers und seine negative Vorbildwirkung erzeugten bodenrechtliche Spannungen. Ferner könne die nach § 7 Abs. Nr. 1 DSchG M-V erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013, zugestellt am 6. August 2013, zurück. Zu den bauplanungsrechtlichen Gründen hierfür wurde ausgeführt, die nähere Umgebung werde durch das Quartier B-straße –D-straße – E-Straße – F-Straße gebildet. Das Vorhaben des Klägers führe zu bodenrechtlichen Spannungen. Zwar gebe es weitere Wohngebäude, die in den Innenhof hineinreichten, dabei handele es sich aber nicht um selbständige Gebäude. Die am 6. September 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vor Ort mit Urteil vom 14. April 2015, zugestellt am 8. Juni 2015, abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nach der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfüge, sondern den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen überschreite. Maßgebliche nähere Umgebung sei im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche das durch B-, D-, E- und F-Straße gebildete Straßengeviert. In einem Straßengeviert seien Grundstücke und ausgeübte Nutzungen in besonderer Weise aufeinander bezogen. Hintere Grundstücksbereiche wirkten wegen ihrer Nähe und der gegenseitigen Einsichtsmöglichkeiten mitprägend aufeinander. Demgegenüber sondere sich die Bebauung an den gegenüberliegenden Straßenseiten durch ihre Lage deutlich ab und habe keinen Einfluss auf die Bebauung innerhalb des Quartiers. Das gelte umso mehr für noch weiter entfernte Quartierinnenbereiche. In der näheren Umgebung sei eine Bautiefe von 16 m prägend. Es gebe lediglich einzelne Ausnahmen tieferer Bebauung, bei denen es sich zum Teil um nicht genutzte Nebengebäude handele. Mit der vorgesehenen größeren Bebauungstiefe stehe das Vorhaben des Klägers allein. Bei dem Gebäude B-straße 2a – einem historischen Nebengebäude mit Anbau, das einheitlich wohngenutzt werde, weshalb nicht etwa zwei Gebäude vorlägen – sei die Nutzung bislang nicht genehmigt. Es handele sich um einen „Ausreißer“ bzw. Fremdkörper ohne Vorbildwirkung, weil es ansonsten keine weiteren Hauptnutzungen im Quartierinnenbereich gebe. Das Vorhaben des Klägers begründe durch seine Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen. Es bringe durch weitreichende Folgewirkungen die Situation in Bewegung und rufe ein Planungsbedürfnis hervor. Es spreche viel dafür, dass dem Vorhaben auch die Denkmalbereichsverordnung entgegenstehe; letztlich sei dies aber nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat am 6. Juli 2015 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 7. August 2015 begründet. Mit Beschluss vom 1. März 2017, zugestellt am 8. März 2017, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 7. April 2017 begründet. Er trägt vor: Das Vorhaben sei insbesondere bauplanungsrechtlich zulässig. Nähere Umgebung sei der historisch jüngere Teil der M-Vorstadt südlich der E-Straße. Der Bebauung liege das planerische Konzept des Bebauungsplans von 1887 („N-Plan.“) zu Grunde, an den die Stadt sich gehalten habe. Dem entsprächen die äußerlich erkennbaren Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Im älteren Teil der M-Vorstadt nördlich der E-Straße orientiere sich die Bebauung an alten Grundstücks- und Straßengrenzen. Der Bereich gegenseitiger Prägung sei in der Regel das Straßengeviert mit den gegenüberliegenden Straßenseiten, gegebenenfalls einschließlich angrenzender Gevierte. Hier seien wegen der räumlichen Nähe und gleichen Bebauungsstruktur sowie mangels Geländehindernissen die Grenzen des „N-Plans“ maßgeblich. In der so bestimmten näheren Umgebung gebe es zahlreiche Blockinnenbebauungen, in denen sich Hauptnutzungen befänden, bzw. genehmigte Wohnbauten oder Anbauten im Innern der Quartiere. Mit dem mehrgeschossigen Hauptgebäude im Karree G-Straße – H-traße – E-Straße – I-platz sei die Verdichtung seit der erstinstanzlichen Entscheidung weitergegangen. Das Vorhaben füge sich auch innerhalb des Karrees ein. Die maßgebliche Bebauungstiefe richte sich auch nach den Anbauten, wie sie die Grundstücke B-straße 3, E-Straße 4a und D-straße 5 aufwiesen, und betrage danach mindestens 32 m. Hiervon weiche das Vorhaben nicht deutlich ab. Zudem könnten auch Nebengebäude oder vorübergehend ungenutzte Gebäude prägende Wirkung entfalten und für die Bebauungstiefe zu berücksichtigen sein. Die Bebauung auf dem Grundstück D-straße 5 reiche bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze. Das Gebäude B-straße 2a präge die nähere Umgebung; es sei kein Fremdkörper. Historisch handele es sich um ein gewerblich - nämlich als Werkstätte - genutztes Gebäude, das nach den damaligen Bestimmungen legal gewesen sei. Es handele sich nicht um ein singuläres Objekt, sondern um zwei eigenständige, aneinandergebaute Gebäude. Dass die Wohnnutzung nicht genehmigt sei, stehe der Berücksichtigung als prägend nicht entgegen. Sie sei tatsächlich vorhanden und der Beklagte sei bis heute nicht eingeschritten. Dass die Nutzung auch städtebaulich wünschenswert sei, sei nicht Voraussetzung für ihre Berücksichtigung. Soweit das Verwaltungsgericht andere Bebauung im Innenbereich mit der Begründung außer Acht lasse, dass es sich um Anbauten handele bzw. die freistehenden Gebäude B-straße 6 und D-straße 1 bzw. der Flachbau D-straße 5 derzeit nicht in Nutzung stünden, vermische es das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche in unzulässiger Weise mit den Kriterien der Bauweise und der Nutzungsart. Die Anbauten B-straße 2a, B-straße 3, E-Straße 4a und D-straße 5 würden zu Wohnzwecken genutzt. Das Vorhaben habe keine negative Vorbildwirkung. Die Wohnnutzung bringe kein Konfliktpotenzial im Verhältnis zu der ringsum vorhandenen Wohnnutzung mit sich. Die Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone. Für eine solche habe jeder Bauherr auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. April 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. Oktober 2012 und seines Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2013 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Vollgeschossen auf dem GrundstückB-Straße 1 in C zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: „N-Plan“ und historisches Baurecht seien für die heutige bauplanungsrechtliche Beurteilung irrelevant. Die Hauptbaukörper im Quartier wiesen eine Bebauungstiefe von 16 m entlang der D-straße und maximal 21 m an der B-straße auf. Auf die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite komme es nicht an, da es nicht um ein straßenbegleitendes Vorhaben gehe. Die Eigenart des Gevierts unterscheide sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche gerade von der der benachbarten Gevierte, in denen sich gelegentlich Hauptnutzungen auch in 2. Reihe und im Quartierinneren fänden (E-Straße 5, J-Straße 7a und 8a). Hier sei ein unbebauter privater Grünraum prägend. Die Bebauung B-straße 2a sei in Teilen historisch, allerdings sodann ungenehmigt für Wohnzwecke erweitert worden. Die Anbauten an das historische Gebäude wiesen keinen eigenständigen Hauscharakter auf; die Bebauung werde als eine Wohneinheit genutzt. Auch in angrenzenden Quartieren sei eine entsprechende Nutzung nicht zugelassen worden. So habe beispielsweise in der K-straße 9 ein Gartenhaus zurückgebaut werden müssen. In dem auf der Erschließungsseite gegenüberliegenden Quartier gebe es keine vergleichbare Wohnbebauung in zweiter Reihe. Der Beklagte trägt ferner zu Besonderheiten des Quartiers G-Straße – H-straße – E-Straße vor, in dem kürzlich ein rückwärtiges Hauptgebäude zugelassen worden sei. Das beigeladene Landesamt für Denkmalpflege hat keinen Antrag gestellt. Die Berichterstatterin hat am 9. Oktober 2018 durch Augenschein Beweis erhoben über die umliegende Bebauung und deren Eigenschaften. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.