Urteil
4 K 1509/18
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass die Baurechtsbehörde bei Ablauf der Sperrfrist des § 75 S 2 VwGO wegen einer Zurückstellungsentscheidung nicht verpflichtet ist, den Bauantrag des Bauherrn in der Sache zu verbescheiden.(Rn.18)
2. Ändert der Bauherr nach Mitteilung gemäß § 54 Abs 2 Nr 1 LBO (juris: BauO BW 2010) - und sei es auch nur geringfügig - seinen Bauantrag, beginnt die Entscheidungsfrist des § 54 Abs 5 S 1 LBO (juris: BauO BW 2010) frühestens dann zu laufen, wenn auch hinsichtlich des geänderten Bauantrags die in § 2 LBO VVO (juris: BauRVfV BW) genannten Bauvorlagen der Baurechtsbehörde formgerecht und vollständig im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 LBO (juris: BauO BW 2010) vorgelegt worden sind.(Rn.40)
3. Zur Festsetzung von Baufluchten auf Grundlage des Badischen Ortsstraßengesetzes 1896.(Rn.47)
4. Zur Frage, inwieweit Baugrenzen einen Grundzug der Planung darstellen (hier bejaht).(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass die Baurechtsbehörde bei Ablauf der Sperrfrist des § 75 S 2 VwGO wegen einer Zurückstellungsentscheidung nicht verpflichtet ist, den Bauantrag des Bauherrn in der Sache zu verbescheiden.(Rn.18) 2. Ändert der Bauherr nach Mitteilung gemäß § 54 Abs 2 Nr 1 LBO (juris: BauO BW 2010) - und sei es auch nur geringfügig - seinen Bauantrag, beginnt die Entscheidungsfrist des § 54 Abs 5 S 1 LBO (juris: BauO BW 2010) frühestens dann zu laufen, wenn auch hinsichtlich des geänderten Bauantrags die in § 2 LBO VVO (juris: BauRVfV BW) genannten Bauvorlagen der Baurechtsbehörde formgerecht und vollständig im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 LBO (juris: BauO BW 2010) vorgelegt worden sind.(Rn.40) 3. Zur Festsetzung von Baufluchten auf Grundlage des Badischen Ortsstraßengesetzes 1896.(Rn.47) 4. Zur Frage, inwieweit Baugrenzen einen Grundzug der Planung darstellen (hier bejaht).(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem diese begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses in X, X, FlstNr. X, zu erteilen, ist zulässig, jedoch unbegründet. 1.1 Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO sind eingehalten. Gemäß § 75 Satz 2 VwGO darf im Regelfall eine Untätigkeitsklage erst nach drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO einschlägig ist oder ob sich aus § 54 Abs. 5 LBO und der dort normierten (nur) zweimonatigen Entscheidungsfrist der Baubehörde „besondere“ Umstände ergeben, die eine Klageerhebung bereits nach zwei Monaten zulässig machen (in diese Richtung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 75 Rn. 12). Denn selbst wenn die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO hier anwendbar sein sollte, und selbst wenn Zeitpunkt des Fristbeginns nicht bereits der Zeitpunkt der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen (somit der 15.11.2016), sondern erst derjenige der Vorlage der letzten nachgeforderten Unterlagen durch die Klägerin (somit der 10.01.2017) sein sollte, wäre diese Frist bei Klagerhebung am 16.02.2018 abgelaufen gewesen, die erhobene Untätigkeitsklage daher nicht wegen verfrühter Klageerhebung unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Frage der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nicht erheblich, ob die Baurechtsbehörde zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Sache verpflichtet war, den Bauantrag der Klägerin zu verbescheiden, oder ob sie von ihrer Entscheidungspflicht aufgrund ihrer Zurückstellungsentscheidung vom 23.03.2017 befreit war (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - 8 S 2245/10 -, juris); bei Vorliegen eines zureichenden Grundes hat das Gericht lediglich gemäß § 75 Satz 3 VwGO der Verwaltungsbehörde eine Frist zur Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt zu setzen, was hier aber jedenfalls nach Ablauf der Zurückstellungsfrist am 25.03.2018 nicht mehr in Betracht kam. Die Untätigkeitsklage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da die Möglichkeit besteht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 LBO zusteht. 1.2 Die Klage ist allerdings unbegründet, da die Klägerin zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 LBO hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens steht gegenwärtig die auf Grundlage des § 14 Abs. 1 BauGB am 20.02.2018 beschlossene und am 02.03.2018 in Kraft getretene, den Bebauungsplan „Xstraße“ betreffende Veränderungssperre entgegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dürfen Bauvorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB - wie dasjenige der Klägerin - nicht durchgeführt werden, solange eine Veränderungssperre besteht. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Xstraße“ in Freiburg auch vorliegend.Das Baugrundstück der Klägerin befindet sich im Geltungsbereich der formell (1.2.1) und materiell (1.2.2) rechtmäßigen, gegenwärtig gültigen Veränderungssperre. 1.2.1 Der Erlass der Veränderungssperre wurde in der Gemeinderatssitzung der Beklagten am 20.02.2018 als Satzung beschlossen und mit Amtsblatt vom 02.03.2018 öffentlich bekannt gemacht; formelle Fehler bei Satzungserlass sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen und wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Veränderungssperre dient der Sicherung des künftigen Bebauungsplans „Xstraße“, dessen Aufstellung der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 b) Hauptsatzung der Beklagten (vom 23.09.2008 m. nachf. Änd.) hierfür zuständige Bau- und Umlegungsausschuss in seiner Sitzung am 01.02.2017 beschlossen hat. 1.2.2 Die Veränderungssperre ist ferner materiell rechtmäßig. Insbesondere lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre (zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, sowie Beschlüsse vom 16.12.2013 - 4 BN 18.13 -, juris, und vom 22.07.2008 - 4 BN 18.8 -, juris) voraussichtlich eine hinreichend konkrete Planung vor. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2013 - 4 BN 18.13 -, juris). Der künftige Inhalt des Bebauungsplans muss dabei nur insoweit bestimmt sein, dass anhand der planerischen Gestaltungsvorstellungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann; weder muss bereits ein bestimmtes Planungsergebnis feststehen noch endgültig entschieden sein, mit welchen Festsetzungen die planerischen Ziele erreicht werden sollen (BVerwG, Urteile vom 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, und vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris). Auch wenn die Vorstellungen der Beklagten darüber, wie das Plangebiet „Xstraße“ beplant werden solle, bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses ein Jahr zuvor, im Februar 2017, möglicherweise noch relativ unbestimmt waren - so zitiert der Klägervertreter aus einer E-Mail einer Mitarbeiterin des Stadtplanungsamts vom 09.03.2017, wonach erst eine Idee entwickelt werden müsse, wie es im Plangebiet weitergehen solle, bislang wisse man vor allem, wie es nicht weitergehen solle -, lässt sich Nr. 3 der Begründung der Beschlussvorlage zur Veränderungssperre (Drucksache G-18/066) entnehmen, dass die Vorstellungen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits einen hohen Konkretisierungsstand erreichen hatten. So sind unter der Überschrift „städtebauliche und stadtgestalterische Zielsetzung“ die Art baulicher Nutzung (Allgemeines Wohngebiet), detaillierte Vorstellungen hinsichtlich des Maßes baulicher Nutzung (Gebäudetiefe und -länge, Grundfläche, Geschossigkeit, Trauf- und Gebäudehöhen), die Bauweise (Einzel- oder Doppelhäuser) sowie die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufluchten, Schaffung einer grünen Vorgartenzone) aufgeführt. Der Veränderungssperre liegt auch ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis zugrunde. Ein solches ist anzunehmen, wenn die zu sichernde Bauleitplanung erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -, juris).Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen ist die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im vorliegenden Fall zu bejahen. Zielsetzung des Bebauungsplans „Xstraße“ ist ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage zur Veränderungssperre eine maßvolle Nachverdichtung mit einer angemessenen, mit dem Bestand harmonisierenden baulichen Dichte und Kubatur sowie einer ausreichenden Versorgung mit privaten Grünflächen; ebenfalls erreicht werden sollen eine Harmonisierung der vorhandenen sehr heterogenen Situation und die Wahrung der charakteristischen Satteldächer als charakteristisches Element. Dabei handelt es sich um positive Planungsziele. Der Umstand, dass Anlass für die Planungen die Tatsache war, dass innerhalb kurzer Zeit verschiedene Baugesuche eingereicht wurden, steht der Annahme, die Stadt verfolge über die Verhinderung konkreter Bauvorhaben hinaus positive Planungsziele, nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung zur Beschlussvorlage zur Veränderungssperre, dass diese Bauanträge sich an einer maximal möglichen Grundstücksausnutzung orientiert und zu einer erheblichen Erhöhung der Grund- und Geschossfläche geführt hätten, weshalb „die Notwendigkeit eines ordnenden Gesamtkonzepts gesehen“ worden sei, „das sich aus dem Bestand und der vorhandenen Typologie in X entwickeln“ solle. Für die Beklagte ist damit ein - vorher nicht vorhandenes bzw. nicht gesehenes - Planungsbedürfnis dadurch entstanden, dass sie anlässlich von Bauanträgen erkennen musste, dass die geplanten Vorhaben zu bodenrechtlichen Konflikten führen können, die eine planerische Bewältigung geboten erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 -, juris); in einem solchen Fall aber läge eine reine „Negativplanung nur dann vor, wenn - wofür Anhaltspunkte hier nicht gegeben sind - die planerischen Erwägungen nur vorgeschoben wären, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 -, juris). 1.2.3 Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB, da dies voraussetzte, dass überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Maßstab für das Entgegenstehen öffentlicher Belange ist der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre. Berührt ein Vorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde, so fehlt es am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Zulassung einer Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, juris). So aber liegt es hier. Die Planungsabsicht der Beklagten besteht hier gerade darin, größere Bauvorhaben wie das der Klägerin, die zu einer maximalen Grundstücksausnutzung und in der Folge zu einer städtebaulich nicht gewollten erheblichen Erhöhung der Grund- und Geschossfläche führten, zu verhindern und stattdessen mittels maßvoller Nachverdichtung eine Harmonisierung der heterogenen Bebauungssituation zu erreichen. Der Bauantrag der Klägerin ist genau auf ein solches Vorhaben, wie es die Beklagte zukünftig verhindern möchte, gerichtet und daher mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar. 2. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, gerichtet auf die Feststellung, dass ihr bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 02.03.2018 ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamiliensolarhauses gemäß Antrag vom 02.08.2016 in der Fassung der Unterlagen vom 04.11.2016 und 11.11.2016 zustand, ist zulässig, aber unbegründet. 2.1 Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.03.2010 - 8 S 3293/08 -, juris, vom 29.10.2003 - 3 S 439/03 -, juris, und vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, juris). Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 10803/11 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2009 - 1 B 06.500 -, juris). Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Untätigkeitsklage war in der Hauptsache, entgegen der Auffassung der Beklagten, zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - hier: dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 02.03.2018 - zulässig. Insbesondere war, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 02.03.2018 die Frist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen. Auch stellt das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 02.03.2018 und die damit (möglicherweise) eingetretene Verschlechterung der Rechtslage für die Klägerin eine der Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens zumindest gleichzustellende Situation dar. Denn durch die Veränderungssperre wurde möglicherweise die Nutzung des Grundstücks der Klägerin eingeschränkt und damit ihrem Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung der Boden entzogen. Diese Wendung kennzeichnet die Interessenlage in einer Weise, aus der sich eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen nachträglich geänderter Rechtslage rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 3 S 439/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2017 - 7 A 1397/15 -, juris). Die Frage, ob der Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 02.03.2018 ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zustand, begründet außerdem ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis. Die Klägerin kann schließlich ein Feststellungsinteresse für sich geltend machen. Sie trägt vor, dass sie die Feststellungen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses begehrt. Die begehrte Feststellung ist für einen Folgeprozess nicht von vornherein unerheblich, da eine rechtswidrig versagte Baugenehmigung eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG darstellen kann. Ein solcher Prozess wäre auch nicht offensichtlich aussichtslos. Schließlich lässt sich das Feststellungsinteresse entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb verneinen, weil das Hauptsacheverfahren bei Erledigung noch gar nicht richtig „in Gang gekommen war“ und die Klägerin deshalb ohne den Verlust nennenswerter „Früchte des Verfahrens“ direkt Klage vor dem Zivilgericht hätte erheben können; entscheidend ist allein, dass das Klagebegehren sich erst nach Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, Urteil v. 27.03.1998 - 4 C 14.96 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 -, juris). 2.2 Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Klägerin stand zu keinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 02.03.2018 ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamiliensolarhauses gemäß Antrag vom 02.08.2016 in der Fassung der Unterlagen vom 04.11.2016 und 11.11.2016 zu. 2.2.1 Zum einen stand der Erteilung der Baugenehmigung zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nämlich des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 02.03.2018, (noch) die durch die Beklagte auf Grundlage von § 15 BauGB verfügte Zurückstellung vom 23.03.2017, die mangels Anfechtung durch die Klägerin in Bestandskraft erwachsen ist, entgegen, da sie, anders als die Klägerin meint, nicht bereits im Laufe des Februar 2018, sondern erst am 10.03.2018 und damit erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre endete. Gemäß § 15 Abs. 1 BauGB kann ein Baugesuch insgesamt höchstens für ein Jahr zurückgestellt werden. Auf diese Frist sind, um ein Unterlaufen der von Gesetzes wegen gewollte Beschränkung der Zurückstellung auf ein Jahr durch eine verzögerte Bearbeitung des Baugesuchs zu unterbinden, in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB Zeiten sogenannter faktischer Zurückstellungen, d.h. Zeiträume, in denen die Baurechtsbehörde über den Antrag nicht entschieden hat, obwohl sie hierzu verpflichtet war, anzurechnen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.2070 - IV C 79.68 -, juris; so auch BVerwG, Beschlüsse vom 05.05.2011 - 4 B 12.11 -, juris, und vom 21.03.2013 - 4 B 1.13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 28.11.2006 - 1 ME 147/06 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 24.05.2018 - 1 B 96/18 -, juris). Ob die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf Fälle zu beschränken ist, in denen ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans bereits getroffen wurde, eine Veränderungssperre auf Grundlage von § 14 BauGB mithin hätte beschlossen werden können (so OVG Berl.-Brandenbg., Urteil vom 07.06.2012 - 2 B 18.11 -, juris), und ob sie ferner - zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit - nur bei einer Identität von Gemeinde und Baurechtsbehörde zum Tragen kommen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Unter Berücksichtigung von Zeiten faktischer Zurückstellung endete die Zurückstellung erst am 10.03.2018. Die Beklagte war nämlich erst ab dem 10.01.2017 zu einer Entscheidung über den Bauantrag verpflichtet, sodass der Bauantrag nur vom 10.03.2017 bis zum 25.03.2017 (dem Tag der Zustellung der Zurückstellungsentscheidung) faktisch zurückgestellt war. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Baurechtsbehörde verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten über den Bauantrag zu entscheiden. Diesen Zeitraum darf die Baurechtsbehörde voll ausschöpfen; eine Verpflichtung zur Entscheidung über den Bauantrag bereits vor Ablauf dieser Frist besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, juris). Zum Fristbeginn regelt § 54 Abs. 5 Satz 3 LBO, soweit hier von Relevanz: „Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3“. Für den Beginn der Entscheidungsfrist kommen hier daher zwei Zeitpunkte in Betracht, nämlich einerseits der Ablauf der Fristen nach Absatz 3, somit nach der von der Beklagten vorgelegten Auflistung der 17.12.2016, andererseits der Zeitpunkt, an dem die Bauvorlagen mit Vorlage des geänderten Lageplans vollständig waren. Dies war (erst) mit Eingang des Lageplans in Papierform am 10.01.2017 der Fall; dass der Beklagten der geänderte Lageplan bereits mit e-Mail vom 12.12.2016 in elektronischer Form zugegangen war, ändert hieran nichts, da Bauvorlagen, wie sich aus § 2 Abs. 2, § 3 LBOVVO ergibt, entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form vorzulegen sind und eine Übersendung durch einfache e-Mail die Anforderungen des § 3a LVwVfG an die elektronische Form der Übermittlung von Dokumenten nicht erfüllt. Dass auch der Brandschutznachweis erstmals am 10.01.2017 bei der Beklagten in Papierform vorlag, hat auf den Fristbeginn dagegen keinen Einfluss, da die in § 9 LBOVVO geregelten bautechnischen Nachweise, zu denen der Brandschutznachweis gehört, bis zum Baubeginn nachgereicht werden können (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Der Regelung des § 54 Abs. 5 Satz 3 LBO nicht eindeutig zu entnehmen ist, wann die Frist in dem Fall beginnt, dass zwar, wie vorliegend, die Fristen nach Absatz 3 abgelaufen sind, zu diesem Zeitpunkt aber die Bauvorlagen noch nicht vollständig sind, insbesondere weil die beteiligten Behörden in ihrer Stellungnahme zwischenzeitlich ergänzende Unterlagen angefordert haben. Der Wortlaut der Regelung lässt eine Auslegung dahingehend zu, dass die Frist beginnt, wenn sowohl die Unterlagen vollständig sind als auch entweder alle Stellungnahmen vorliegen oder die Fristen nach Absatz 3 abgelaufen sind; ebenso lässt sich die Regelung aber auch dahin verstehen, dass der Ablauf der Fristen nach Absatz 3 der spätestmögliche Zeitpunkt ist, zu dem die Frist beginnt, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits alle (nachgeforderten) Bauvorlagen vollständig vorliegen (so wohl Sauter, LBO BW, 3. Aufl., § 54 Rn. 35). Für die zweite Auffassung könnte das im § 54 LBO durchgängig angelegte Ziel einer Beschleunigung des Verfahrens sprechen, dem eine Auslegung widerspräche, nach der es die Baurechtsbehörde in der Hand hätte, durch ggf. zeitversetztes Nachfordern von Unterlagen zu einem Vorhaben, hinsichtlich dessen sie bereits vor Weiterleitung an die Behörden die Vollständigkeit der Bauvorlagen bestätigt hatte, die Entscheidungsfrist hinauszuschieben. Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn der Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme für die berührten Stellen kann die Entscheidungsfrist des § 54 Abs. 5 Satz 1 LBO ungeachtet der Unvollständigkeit der Bauvorlagen jedenfalls nur dann auslösen, wenn der Bauantrag, über den die Baurechtsbehörde zu entscheiden hat, inhaltlich demjenigen entspricht, der bei der Baurechtsbehörde mit vollständigen Bauvorlagen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 LBO) eingereicht und so den berührten Stellen zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. Wurde der Bauantrag dagegen im laufenden Baugenehmigungsverfahren nach erstmaliger Mitteilung der Vollständigkeit der Bauvorlagen - und sei es auch nur am Rande - geändert, lag jedenfalls hinsichtlich dieser Änderungen bislang zu keinem Zeitpunkt ein im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 LBO vollständiger Bauantrag vor. Ein solcher ist jedoch zwingend erforderlich, damit die Baurechtsbehörde überprüfen kann, ob aufgrund der Änderungen beispielsweise eine erneute Anhörung nach § 54 Abs. 2 LBO erforderlich ist. Selbst für den Fall, dass im Ergebnis eine erneute Anhörung nicht erforderlich ist, etwa weil die Umplanungen - wie vorliegend - in Abstimmung mit den betroffenen Behörden erfolgt sind, kann daher frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem auch hinsichtlich des geänderten Bauantrags die in § 2 LBO VVO genannten Bauvorlagen der Baurechtsbehörde formgerecht und vollständig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 LBO vorgelegt worden sind, die Entscheidungsfrist des § 54 Abs. 5 Satz 1 LBO zu laufen beginnen. Der Lageplan mit Stellplätzen mit Eingangsstempel 10.01.2017 aber war nicht erforderlich geworden, weil er bei einem inhaltlich unveränderten Bauvorhaben von einer der berührten Stellen nachträglich angefordert worden wäre, sondern deshalb, weil die Klägerin - wenn auch auf Anraten des Garten- und Tiefbauamts der Beklagten - ihren Bauantrag hinsichtlich der Lage der vier Stellplätze abgeändert hat. Erst mit Vorlage des neuen Lageplans in Papierform am 10.01.2017, mit dem erstmals die für die Vorlage des konkreten Bauantrags in seiner geänderten Form gemäß § 2 LBO VVO erforderlichen Unterlagen vollständig vorlagen, konnte die Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 5 Satz 1 LBO zu laufen beginnen. Fristende war damit gemäß § 31 Abs. 2 LVwVfG, § 188 Abs. 2 BGB der 10.03.2017. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Beklagte folglich verpflichtet gewesen, über den Bauantrag der Klägerin zu entscheiden mit der Folge, dass der Zeitraum ab dem 10.03.2017 bis zum 24.03.2017 als Zeitraum einer faktischen Zurückstellung auf die Jahresfrist des § 15 BauGB anzurechnen ist und die Zurückstellung daher erst am 10.03.2018 - mithin nach Erlass der Veränderungssperre - endete. 2.2.2 Ferner waren zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auch die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht erfüllt, so dass die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben kann. Denn das Bauvorhaben der Klägerin stand im Widerspruch zum Straßen- und Baufluchtenplan der Beklagten X, überschrieben mit „Lageplan über die proj. Strassenzüge zwischen dem X, der X u. der X“ und festgestellt durch das Bezirksamt am 27.06.1907 (im Folgenden: Baufluchtenplan von 1907), weil dieser beidseitig der Xstraße Straßenkanten und Baulinien und zwischen diesen einen Abstand von 6,00 m und damit eine entsprechende Bauflucht festsetzt, die vom klägerischen Bauvorhaben nicht eingehalten wird. 2.2.2.1 Dieser Baufluchtenplan von 1907 beansprucht auch heute noch Geltung. Er gilt nach Maßgabe von § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz 1960 - BBauG - als übergeleiteter (einfacher) Bebauungsplan fort. Nach § 173 Abs. 3 BBauG gelten bei Inkrafttreten der hier maßgeblichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes (am 29.06.1961) bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fort, soweit sie - gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht - bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig waren und verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten, also einen Inhalt haben, der nach § 9 BBauG Inhalt eines Bebauungsplans hätte sein können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.1972 - IV C 14.71 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, juris). Letztere Voraussetzung ist bei einer auf Grundlage des Badischen Ortsstraßengesetzes festgesetzten Bauflucht erfüllt. Der Baufluchtenplan 1907 ist unter Geltung des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 (Großherzogliches Regierungsblatt, S. 286 ff.) in der hier maßgeblichen Fassung vom 06.07.1896 (abgedruckt in: Walz, Badisches Ortsstraßenrecht, 1900) - im Folgenden: Bad. OStrG 1896 - erlassen worden. Dort regelte Art. 7: „Den Bauunternehmern gegenüber hat die Feststellung des Bauplanes die Wirkung, dass für die auszuführenden Bauten die festgesetzte Straßenhöhe und für die nach der Ortsstraße gerichtete Seite eines Gebäudes, soweit sie über die Straßenfläche hervorragt, die festgestellte Bauflucht maßgebend ist. Eine Abweichung ist nur mit Genehmigung der Baupolizeibehörde nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderats zulässig.“ Dies bedeutet, dass an die Bauflucht herangebaut werden musste; der Kommentar von Walz (Das Badische Ortsstraßenrecht, 1900), der die dem Erlass des Baufluchtenplans zugrundeliegende Fassung des Badischen Ortsstraßengesetzes (vom 06.07.1896, i.d.F. vom 26.06.1899) kommentiert, spricht hier von einer „für Gebäude einzuhaltenden Linie“ bzw. davon, dass die „zu errichtenden Gebäude an diese Linie heranzurücken sind“ (Walz, Badisches Ortsstraßenrecht, 1900, S. 54, 56) mit der Folge der Verweigerung der Baugenehmigung aller Bauten, „welche die planmäßige Fluchtlinie nicht einhalten“ (Walz, Badisches Ortsstraßenrecht, 1900, S. 126). Eine solche Festsetzung entspräche mithin einer Baulinie nach heutigem Recht (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -, juris); auch im Lageplan findet sich an verschiedenen Stellen der Begriff der Baulinie anstelle von des damals eher üblichen Begriffs der Bauflucht. Eine derartige Baulinie könnte auch nach neuerem Recht zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bzw. - früher - § 9 Abs. 1 Nr. 1b BBauG und § 23 Abs. 2 BauNVO). Nach den von der Beklagten vorgelegten Akten des Stadt-Rats der Beklagten, „Rubrik Straßen & Wege X, Betreff Inplanlegung von Straßenzügen und Herstellung zwischen dem X“ (C3/727/8) lagen die Pläne betreffend die planmäßige Feststellung (u.a.) des „6. Strassenzug parallel zum Strassenzug entlang dem X und nördlich von demselben, vor der X“ (dies ist die spätere Xstraße) ab dem 31.01.1907 zur Einsichtnahme aus (vgl. Bekanntmachung in der X Zeitung vom 29.01.1907); die Auslegung erfolgte bis zum 01.03.1907 (vgl. Beschluss vom 01.05.1907). Am 15.04.1907 wurde über die eingegangenen Einsprüche verhandelt. Am 27.06.1907 erklärte der Bezirksrat (u.a.) den genannten Straßenzug 6 für festgestellt; ein entsprechender Vermerk („Dieser Plan wurde in der Bezirksratssitzung vom 27. Juni 1907 für festgestellt erklärt“) wurde mit Datum, Stempel und Unterschrift auf dem Plan angebracht. Mit Bekanntmachung in der X Zeitung vom 15.07.1907 wurde die amtliche Festlegung „von zehn Straßenzügen samt Baufluchten im Vorort X zwischen X, X und X“, darunter auch der Straßenzug 6, öffentlich bekannt gemacht; die Pläne lagen anschließend vom 17.07.1907 bis zum 12.08.1907 im städtischen Tiefbauamt öffentlich aus (Mitteilung des städtischen Tiefbauamts vom 12.08.1907). Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, wurden damit die Voraussetzungen des Art. 2 Bad.OStrG 1896, der das Verfahren zur Anlegung neuer Ortsstraßen regelt, eingehalten; soweit sich einzelne Verfahrensschritte nicht sollten vollständig nachvollziehen lassen, wäre dies unschädlich, da nicht mehr oder minder spekulativ ein Mangel im Rechtssetzungsverfahren unterstellt werden darf (so BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997, NVwZ 1997, 890 m.w.N.; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.1993, NVwZ 1994, 700, und vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, BauR 2004, 1498, jew. m.w.N.). Das Ortsstraßengesetz 1896 ging an verschiedener Stelle (etwa Art. 2, 7) von der Zulässigkeit des Erlasses von Baufluchten aus; aller Voraussicht nach wäre auch die vorliegende, die geplante Xstraße betreffende Bauflucht von 6,0 m planungsrechtlich zulässig gewesen. Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Baufluchtenplan deshalb nicht wirksam übergeleitet worden wäre, weil er den unabdingbaren Anforderungen an eine dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung entsprechenden Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht entspräche. Eine Überleitung käme nämlich (nur) dann nicht in Betracht, wenn sich aus den konkreten Festsetzungen des betreffenden Plans ergäbe, dass der Ausgleich der konkurrierenden Interessen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht bzw. stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1972, BVerwGE 41, 67). Dies aber lässt sich nicht feststellen, vielmehr hätte die in diesem Plan festgesetzte Bauflucht auch nach den heute geltenden Vorschriften Ergebnis einer sachgerechten und damit rechtmäßigen Abwägung bei Aufstellung eines Bebauungsplans sein können. Nach diesen Grundsätzen kann die wirksame Überleitung des Baufluchtenplans von 1907 nicht in Zweifel stehen. Vielmehr hätten die in diesem Plan festgesetzten Baufluchten auch nach den heute geltenden Vorschriften Ergebnis einer sachgerechten und damit rechtmäßigen Abwägung bei Aufstellung eines Bebauungsplans sein können. Die Festsetzung einer Bauflucht von 6 m beidseits der Xstraße ist zwischenzeitlich auch nicht obsolet geworden. Nach den insoweit in der Rechtsprechung aufgestellten (strengen) Maßstäben tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, juris, vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, juris, und vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Klägervertreter zeigen können, dass einzelne Gebäude gerade im westlichen Bereich der Xstraße die Bauflucht von 6,00 m überschreiten. Überwiegend wurde sie jedoch, soweit den Akten und dem vorliegenden Bildmaterial zu entnehmen, eingehalten. Die Festsetzung hat daher trotz punktueller Durchbrüche ihre Fähigkeit, die städtebauliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu steuern, nämlich in der Xstraße auf beiden Seiten der Straße einen 6 m tiefen Bereich von Gebäuden frei zu halten, nicht verloren. 2.2.2.2 Das Bauvorhaben der Klägerin widerspricht dieser Bauflucht in zweifacher Hinsicht. So überschreitet das Treppenhaus mit einer Tiefe von etwa 1,90 m bis 2,00 m auf einer Breite von 4,99 m die Bauflucht, während das Gebäudes als solches auf der gesamten Breite mit seiner Hauptfassade mit etwa 0,61 m bis 0,77 m hinter ihr zurück bleibt. 2.2.2.3 Die Erteilung von Ausnahmen auf Grundlage von § 23 Abs. 2 BauNVO kommt insoweit nicht in Betracht. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO kann ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO begründet eine in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellte („quasi-gesetzliche“) Ausnahme, die als zwingende Folge mit der Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen verbunden ist. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO kann nur eine Überschreitung der Baulinie mit Gebäudeteilen, nicht aber mit dem Gebäude selbst zugelassen werden, so dass eine Ausnahme mit Blick auf den Baukörper als solchen bereits aus diesem Grund ausscheidet. Aber auch für das Treppenhaus gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn unter einem Gebäudeteil im Sinne dieser Vorschrift ist ein nur unwesentlicher Teil des Gebäudes zu verstehen. Eine Überschreitung der Baulinie mit einem wesentlichen Gebäudeteil wird somit von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht gestattet, beim Vortreten eines wesentlichen Gebäudeteils über die Baugrenze wird diese Grenze vielmehr zugleich mit dem Gebäude selbst überschritten. Grundsätzlich können auch Treppenhäuser Gebäudeteile in diesem Sinne darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris). Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in geringfügigem Ausmaß“ entzieht sich einer generellen Festlegung; sie ist vielmehr jeweils bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes zu bestimmen und daher relativ. Zur Bestimmung des Begriffs „in geringfügigem Ausmaß“ kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur „in geringfügigem Ausmaß“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO „vortreten“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -, juris; vgl. auch Beschlüsse vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris, und vom 12.11.2014 - 3 S 1419/14 -, juris [jew. zur Parallelvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO]). Nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bleiben Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht breiter als fünf Meter sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrundstücken mindestens 2 m entfernt bleiben. Das Treppenhaus mit einer Gesamtbreite von 4,99 m tritt insgesamt um 2,68 m vor die Hauptfassade und überschreitet die Bauflucht um bis zu 2,06 m. Die Maße des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO sind damit überschritten; eine Zulassung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO kommt mit Blick auf den massiven Charakter des sich über vier Stockwerke erstreckenden Treppenhauses auch im Übrigen nicht in Betracht. 2.2.2.4 Schließlich stand der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Baufluchtenplans auf Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB zu. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und erstens Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder zweitens die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder drittens die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hier scheidet eine Befreiung schon deshalb aus, weil es sich bei der Festsetzung der Bauflucht von 6,00 m im Baufluchtenplan von 1907 um einen Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB handelt, der durch die Erteilung einer Befreiung für das von der Klägerin beabsichtigte Bauvorhaben "berührt" würde. Für die Frage, inwieweit die Grundzüge der Planung berührt sind (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, NVwZ 1990, 556; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberer, BauGB, Stand 08/2018, § 31 Rn. 36 f.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 31 Rn. 29; Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 31 BauGB Rn. 14; jew. m.w.N.), ist entscheidend, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, der das zu berücksichtigende Gebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam „wie ein roter Faden durchzieht“, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt, oder ob die einzelne Festsetzung entweder gewissermaßen zufällig ist oder aber doch - wird von ihr abgewichen - der damit verbundene Eingriff in das Plangefüge eingegrenzt werden kann. Dementsprechend sind die Grundzüge der Planung berührt, wenn dieselbe städtebauliche Situation bei allen oder jedenfalls einer großen Zahl von Grundstücken gegeben ist, so dass bei diesen mit derselben Berechtigung eine Befreiung erfolgen könnte. Dabei kann darauf abgestellt werden, ob für ein Abweichen vom Bebauungsplan eine Planänderung erforderlich wäre (vgl. § 13 BauGB); wenn das der Fall ist, werden die Grundzüge der Planung berührt. Allerdings ist bei der Frage, was die Grundzüge der Planung berührt, im Rahmen des § 13 BauGB ein weniger strenger Maßstab anzulegen als im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB. Denn im Falle des § 31 Abs. 2 BauGB wird in einem nachgelagerten Vollzugsverfahren ohne Mitwirkung des Satzungsgebers von den Festsetzungen des Bebauungsplans - einer verbindlichen Rechtsnorm - abgewichen, während im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB der Satzungsgeber selbst die Änderungen bzw. Ergänzungen vornimmt. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Festsetzung einer Bauflucht von 6,0 m bereits deshalb einen Grundzug der Planung darstellt, weil die Festsetzung einer Baulinie im Abstand von 6 m von der Straßenlinie neben der genauen Lage der geplanten Straßen der einzige Regelungsgehalt des Baufluchtenplans von 1907 - und deshalb notwendigerweise dessen Grundzug - ist. Denn auch wenn dieser Schluss nicht zulässig ist, lässt sich feststellen, dass die Baulinien im Baufluchtenplan von 1907 einen Grundzug der Planung darstellen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Baugrenzen einen Grundzug der Planung darstellen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.2002 - 5 S 1985/02 - NVwZ-RR 2003, 419; Urteil vom 13.06.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007,1861); Gleiches gilt für Baulinien. Anderes ist dann anzunehmen, wenn die Lage und der Verlauf von Baugrenzen keinem durchgehenden Ordnungsprinzip folgt, sie für jedes Grundstück unterschiedlich festgesetzt wurden und auch die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu Nachbargrundstücken variieren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013 - 3 S 1643/12 - NVwZ-RR 2013, 912). Hier sind im Baufluchtenplan 1907 die festgesetzten Baulinien für alle noch nicht bebauten Bereiche, insbesondere für alle neu projektierten Straßen im Geltungsbereich des Baufluchtenplans in gleichem Abstand von der Straße, nämlich auf 6 m festgesetzt worden. Eine mit der Grundstückssituation der Klägerin vergleichbare Situation findet sich folglich auf den weitaus meisten Grundstücken, so dass bei diesen eine Befreiung mit derselben Berechtigung erfolgen könnte. Die Festsetzung einheitlichen Bauflucht im gesamten Baugebiet folgte damit einem durchgehenden Ordnungsprinzip - offenbar mit dem Ziel, eine relativ aufgelockerte Bebauung mit Vorgartenbereich zu schaffen - und ist daher keineswegs als gewissermaßen „zufällig“ erfolgt anzusehen. Dies ergibt sich auch aus den Unterlagen zur Abänderung des Straßen- und Baufluchtenplans aus den Jahren ab 1926 in einem letztlich nicht die Xstraße betreffenden Bereich. Dort entspann sich zwischen den beteiligten Ämtern eine Diskussion um die erforderliche und ausreichende Breite der Baufluchten. Diese Diskussion drehte sich um die Fragen, inwieweit das Erfordernis einer guten Belichtung für die Straßen und die Gebäude und auch die durch den Verkehr verursachten Belästigungen (Staubentwicklung, Lärm, Erschütterungen) derart tiefe Vorgärten erforderlich machten; tatsächlich wurde die Bauflucht von 6,00 m im Ergebnis überwiegend beibehalten. Auch wenn diese Diskussion etwa 20 Jahre nach Erlass des hier maßgeblichen Baufluchtenplans geführt wurde, erlaubt sie doch Rückschlüsse auch auf die Frage, dass seinerzeit der Festsetzung von Baulinien in X ein großes Gewicht zukam, somit diese Festsetzung als Grundzug der Planung anzusehen ist. Dieser Grundzug der Planung ist auch „berührt“ i.S.d § 31 Abs. 2 BauGB, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese Festsetzung grundsätzlich in Frage gestellt wäre. 2.2.3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Die Klägerin stellte am 02.08.2016 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamiliensolarhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück FlstNr. X/1 (X) im Gemeindegebiet der Beklagten. Nach Eingang der Bauunterlagen wurden kleinere Umplanungen (Barrierefreiheit, konkrete Lage der Stellplätze etc.) erforderlich; außerdem forderte die Beklagte von der Klägerin ergänzende Unterlagen an, die diese in der Folge vorlegte. Mit Schreiben vom 15.11.2016 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und leitete die Angrenzerbeteiligung sowie die Anhörung der Träger fachlicher Belange ein (Frist zur Stellungnahme bis längstens 17.12.2016). Unter dem 10.01.2017 legte die Klägerin auf Anforderung (erneut) einen hinsichtlich der Lage der Stellplätze veränderten Lageplan sowie (erstmals) einen Brandschutznachweis im Original vor. Mit Blick auf die Lage des Baugrundstücks im Überschwemmungsgebiet (HQ 100) des X Dorfbachs reichte die Klägerin unter dem 04.11.2016 eine durch die X, X, erstellte Untersuchung zum Überschwemmungsgebiet ein, die zu dem Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 WHG unter der Voraussetzung, dass der aktuelle Zustand - Wasser kann zwischen den Gebäuden durchfließen - auch bei der zukünftigen Bebauung eingehalten werde, erfüllt seien. Mit internem Schreiben vom 07.12.2016 teilte das Umweltschutzamt der Beklagten dem Baurechtsamt mit, dass ein Abgleich der geplanten Entwässerung mit dem Gutachten der X zu erfolgen habe, weil die im Gutachten vorgesehene Retentionsfläche sich zum Teil mit einer Versickerungsfläche überschneide und Versickerungsmulden und Regenwasserzisternen in einem Bereich vorgesehen seien, in dem laut Gutachten die Geländehöhe erhalten bleiben solle. Im Rahmen der internen Beteiligung des Umweltschutzamts der Beklagten erklärte dieses mit Schreiben vom 15.12.2016, dass dem Bauvorhaben aus wasserrechtlicher Sicht aus den mit Schreiben vom 07.12.2016 genannten Gründen nicht zugestimmt werden könne. In seiner Sitzung am 01.02.2017 beschloss der Bau- und Umlegungsausschuss der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „X“, Plan-Nr. 6-169 (Stadtteil X), der das Baugrundstück FlstNr. X erfasst; der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 10.02.2017 bekanntgemacht. Auf Antrag des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 17.03.2017 erließ die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2017, zugestellt am 25.03.2017, gegenüber der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs eine Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 6-169 „Xstraße“, höchstens jedoch für zwölf Monate. Zur Begründung führte sie aus, dass die Häufung von gestellten Bauanträgen und Bauvoranfragen für das ca. 1,4 ha große Baugebiet von der Gemeinde zum Anlass genommen worden sei, den Bereich zu überplanen. Keines der Bauprojekte sei in aktueller Ausführung geeignet, zu einer tragfähigen, positiven Entwicklung des Quartiers beizutragen. Aufgrund der Heterogenität der Bestandsbebauung biete § 34 BauGB keine ausreichende Steuerungsmöglichkeit für die Verwaltung, um die Entstehung städtebaulicher Spannungen zu vermeiden. In seiner Sitzung am 20.02.2018 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Anordnung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Xstraße“, Plan-Nr. 6-169 im Stadtteil X. Die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 02.03.2018 bekanntgemacht. Die Klägerin hat bereits am 16.02.2018 Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor: Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens habe auch nach Ansicht der Beklagten außer Frage gestanden; in der Drucksache G-18/066 vom 31.01.2018 heiße es, dass die Veränderungssperre erforderlich sei, da die Frist der Zurückstellung noch vor der geplanten Offenlage ablaufe und das Vorhaben damit nach § 34 BauGB genehmigungsfähig wäre. Was den Hochwasserschutz angehe, so sei durch das vorgelegte Gutachten der eindeutige Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erfüllt seien. Die notwendigen Maßnahmen seien im Gutachten der Firma X deutlich beschrieben. Soweit in der Stellungnahme des Umweltschutzamtes ausgeführt werde, die Planung kollidiere mit Entwässerungsplanung der Klägerin, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit, denn die Genehmigung der Entwässerung sei ein eigenständiger Akt, der keineswegs vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden müsse. Hintergrund des Hilfsantrags sei die Absicht der Klägerin, für den Fall der Wirksamkeit der Veränderungssperre wegen der verzögerten Bearbeitung ihres Bauantrags Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Die Bauvorlagen seien seit dem 11.11.2016 vollständig gewesen. Die Frist nach § 54 Abs. 5 LBO sei spätestens am 15.02.2017 abgelaufen. Ab dem 16.02.2017 habe die Frist einer sogenannten „faktischen Zurückstellung“ begonnen, die erst mit dem Zurückstellungsbescheid vom 23.03.2017 geendet habe. Die Zeitdauer einer faktischen Zurückstellung sei nach § 15 Abs. 3 BauGB auf die Jahresfrist anzurechnen, so dass die Zurückstellung spätestens am 15.02.2018 geendet habe, weshalb am 16.02.2018 Untätigkeitsklage geboten sei. Im Übrigen sei mit Blick auf die fehlende Konkretisierung des Planungsziels fraglich, inwieweit die Zurückstellung rechtmäßig erfolgt sei; wenn die zuständige Mitarbeiterin des Stadtplanungsamts rund sechs Wochen nach der Gemeinderatsvorlage mitteile, im Stadtplanungsamt müsse erst eine Idee entwickelt werden und bislang wisse man eigentlich nur, wie es nicht weitergehe, würden die Ausführungen über Ziele und Zwecke der Planung deutlich konterkariert. Ohne solch hinreichend konkretisierte Planungsziele lägen aber auch die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nicht vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses in X, X, FlstNr. X, zu erteilen; hilfsweise festzustellen, dass ihr bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 02.03.2018 ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamiliensolarhauses gemäß Antrag vom 02.08.2016 in der Fassung der Unterlagen vom 04.11.2016 und 11.11.2016 zustand. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei in ihrem Hauptantrag bereits unzulässig, da zum Zeitpunkt ihrer Erhebung die Voraussetzungen des § 75 VwGO nicht vorgelegen hätten. Einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung vom 23.03.2017 bedürfe es nicht, da diese in Bestandskraft erwachsen sei. Die Wirksamkeit der Zurückstellungsentscheidung habe auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 02.03.2018 fortgegolten. Die 12-monatige Frist der Zurückstellung habe mit Zustellung des entsprechenden Bescheids am 25.03.2017 begonnen und unter Anrechnung der Zeit der Überschreitung der zweimonatigen Entscheidungsfrist erst am 10.03.2018 geendet, somit nach Inkrafttreten der Veränderungssperre am 02.03.2018. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Frist des § 54 Abs. 5 Satz 2 LBO erst am 10.01.2017 in Gang gesetzt worden, habe folglich erst am 10.03.2017 geendet. Denn die Klägerin habe erst am 10.01.2017 geänderte und damit neue Bauvorlagen eingereicht, die die Frist des § 54 Abs. 5 Satz 2 LBO neu in Gang setzten, weil die Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt vollständig gewesen seien; die Übersendung des Lageplans per E-Mail vom 12.12.2016 erfülle das Schriftformerfordernis nicht. Die Untätigkeitsklage sei auch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung habe. Denn das Bauvorhaben sei aufgrund der angeordneten Veränderungssperre unzulässig. Die Veränderungssperre sei rechtmäßig. Es fehlten keine hinreichend konkreten Planungsziele, denn in der zugrunde liegenden Drucksache seien die Ziele und Zwecke der Planung in einem deutlich über das Erforderliche hinausgehenden Maß konkret festgelegt. Im Übrigen sei maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines hinreichend konkreten Planungsziels die Beschlussfassung über die Veränderungssperre. Ein Verstoß gegen das Verbot der Negativplanung sei nicht zu erkennen, da die Gemeinde aktiv gestalterische Ziele verfolge. Schließlich stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung auch deshalb nicht zu, weil das Bauvorhaben im Widerspruch zum Straßen- und Baufluchtenplan „X“, Plan-Nr. 5, stehe, der für das Baugrundstück eine Bauflucht im Abstand von 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie ausweise; eine Zulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO bzw. eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kämen nicht in Betracht. Auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig. Denn die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage sei, wie dargelegt, nicht zulässig gewesen; auch fehle es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, weil es keinen Verwaltungsakt gegeben habe, dessen Bestandskraft hätte verhindert werden müssen. Vielmehr hätte die Klägerin unmittelbar Schadensersatzklage beim zuständigen Zivilgericht erheben können. Schließlich sei die Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet, da das Bauvorhaben bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre wegen Verstoßes gegen den Baufluchtenplan nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungsakten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (jeweils ein Heft) sowie vier Bände Akten betreffend die Baufluchtenplanung in X zwischen X, X und X vorgelegen; hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.