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Urteil

12 A 2305/11

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei artenschutzrechtlichen Risiken für streng geschützte Arten ist nur dann von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG auszugehen, wenn das Tötungsrisiko durch das Vorhaben signifikant erhöht wird. • Der Behörde kommt bei der naturschutzfachlichen Erfassung und Bewertung eine Einschätzungsprärogative zu; Gerichte überprüfen diese nur auf ihre fachliche Vertretbarkeit und die hinreichende Sachverhaltsermittlung. • Betriebszeitbeschränkungen von Windenergieanlagen sind nur rechtmäßig, wenn sie tatsächlich erforderlich sind, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für betroffene Arten zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Unbedingte Genehmigungspflicht bei fehlender Signifikanzsteigerung des Tötungsrisikos • Bei artenschutzrechtlichen Risiken für streng geschützte Arten ist nur dann von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG auszugehen, wenn das Tötungsrisiko durch das Vorhaben signifikant erhöht wird. • Der Behörde kommt bei der naturschutzfachlichen Erfassung und Bewertung eine Einschätzungsprärogative zu; Gerichte überprüfen diese nur auf ihre fachliche Vertretbarkeit und die hinreichende Sachverhaltsermittlung. • Betriebszeitbeschränkungen von Windenergieanlagen sind nur rechtmäßig, wenn sie tatsächlich erforderlich sind, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für betroffene Arten zu verhindern. Die Klägerin beantragt Genehmigungen für vier Windenergieanlagen des Typs Enercon E‑82 im Außenbereich der Gemeinde I.; drei westliche Anlagen wurden am 16.06.2011 genehmigt, mit Nebenbestimmungen (u.a. Abschaltzeiten für Rotmilan, Schwarzstorch, Fledermäuse, Rückbaubürgschaft, Monitoring, Ersatzgeld), die vierte östliche Anlage wurde mit Bescheid vom 13.07.2011 abgelehnt. Der Landkreis (Beklagter) begründet die Auflagen und die Versagung mit Gutachten und naturschutzfachlicher Einschätzung eines erhöhten Kollisionsrisikos für Rotmilan, Schwarzstorch sowie Zwergfledermaus und Abendsegler. Die Klägerin rügt unzureichende Sachverhaltsermittlung, Überschreitung der Einschätzungsprärogative, Unverhältnismäßigkeit der Bürgschaft, Unzulässigkeit der Abschaltzeiten und des Monitorings sowie Fehler bei der Ersatzgeldbemessung und wendet sich gegen mehrere Nebenbestimmungen. Das Gericht hat umfangreiche Gutachten und Beobachtungen ausgewertet und streitentscheidend geprüft, ob durch die Anlagen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos eintritt. • Klage ist zulässig: Anfechtungsklage gegen echte Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) und Verpflichtungsklage für die vierte Anlage sind statthaft. • Rechtliche Maßstäbe: Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 BImSchG, artenschutzrechtliches Tötungsverbot § 44 BNatSchG. Tötungsverbot ist individuenbezogen anzuwenden; es greift nur, wenn das Tötungsrisiko signifikant erhöht wird. • Einschätzungsprärogative der Behörde: Behörde hat bei Erfassung und Bewertung naturschutzfachlicher Sachverhalte einen Beurteilungsspielraum; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Vertretbarkeit und ausreichende Sachverhaltsermittlung. • Rotmilan/Schwarzstorch: Vorliegende Gutachten und Beobachtungen belegen keine regelmäßige, in Rotorrisiko mündende Nutzung der Anlagenbereiche. Allgemeine Abstandskriterien (z.B. 1.000 m) sind indiziell wichtig, ersetzen aber die einzelfallbezogene Raumnutzungsprüfung; hier fehlen konkrete Nachweise einer signifikanten Risikoerhöhung, daher sind Abschaltzeiten nicht erforderlich. • Fledermäuse (Zwergfledermaus, Abendsegler): Gutachten zeigen allenfalls mittlere bis geringere Nutzung als Jagdhabitat; keine Anhaltspunkte, dass die Anlagen in bedeutenden Jagdhabitaten oder Zugrouten liegen. Abschaltauflage und langjähriges akustisches Monitoring sind daher nicht erforderlich. • Rückbaubürgschaft und Werkprüfzeugnis/Inbetriebnahmeprotokoll: Bürgschaftsvoraussetzung ist verhältnismäßig und rechtlich zulässig zur Sicherung des Rückbaus (Rechtsgrundlage u.a. § 35 BauGB). Werkprüfzeugnis vor Montage und Vorlage von Konformitäts-/Inbetriebnahmedokumenten dienen der Standsicherheit und sind rechtmäßig. • Ersatzgeld: Festsetzung nach § 15 Abs.6 BNatSchG ist verfahrens- und sachgerecht; Bemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Orientierung an Arbeitshilfe des NLT) ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Die Nebenbestimmungen II.2.2.1 (Abschaltung März–August tagsüber für Rotmilan/Schwarzstorch) und II.2.2.2 (Abschaltung bei Dämmerung/Nacht für Fledermäuse) werden aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine notwendige Betriebszeitbeschränkung nicht erfüllt sind. Die Verpflichtungsklage ist vollumfänglich begründet: Der Beklagte wird verpflichtet, für die östliche Anlage die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, da auch dort kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Die übrigen angefochtenen Nebenbestimmungen (u.a. Rückbaubürgschaft, Werkprüfzeugnis, Vorlage von Inbetriebnahmedokumenten, Ersatzgeld) sind rechtmäßig geblieben und damit nicht aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %; die Entscheidung ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.