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Beschluss

5 MB 9/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die vorgelegte Schallimmissionsprognose nachvollziehbar darlegt, dass keine unzulässigen Lärmimmissionen zu erwarten sind. • Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen können sich rechtmäßig an den TA Lärm orientieren; WHO-Empfehlungen sind keine verbindlichen Normen für das Genehmigungsverfahren. • Vorbelastungen können nach TA Lärm durch Berechnung auf der Basis von Schallleistungspegeln und Schallausbreitungsrechnungen ermittelt werden; Überschreitungen genehmigter Pegel gehen nicht zu Lasten nachfolgender Anlagenbetreiber. • Für Infraschall und tieffrequente Geräusche gibt es keinen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis für Gesundheitsgefahren bei den hier relevanten Abständen (≥500 m). • Kampfmittelbelastungen begründen nur dann ein Verbot der Genehmigung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr vorliegen; pauschale Hinweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Genehmigung von Windenergieanlagen wegen einhaltbarer Lärm- und Sicherheitsstandards • Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die vorgelegte Schallimmissionsprognose nachvollziehbar darlegt, dass keine unzulässigen Lärmimmissionen zu erwarten sind. • Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen können sich rechtmäßig an den TA Lärm orientieren; WHO-Empfehlungen sind keine verbindlichen Normen für das Genehmigungsverfahren. • Vorbelastungen können nach TA Lärm durch Berechnung auf der Basis von Schallleistungspegeln und Schallausbreitungsrechnungen ermittelt werden; Überschreitungen genehmigter Pegel gehen nicht zu Lasten nachfolgender Anlagenbetreiber. • Für Infraschall und tieffrequente Geräusche gibt es keinen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis für Gesundheitsgefahren bei den hier relevanten Abständen (≥500 m). • Kampfmittelbelastungen begründen nur dann ein Verbot der Genehmigung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr vorliegen; pauschale Hinweise genügen nicht. Der Antragsteller rügte im Beschwerdeverfahren gegen die Genehmigung mehrerer Windenergieanlagen, dass die zugrunde liegende Schallimmissionsprognose unzureichend sei und unzulässige Lärmimmissionen, Infraschallwirkungen sowie Risiken durch Kampfmittel nicht ausreichend berücksichtigt würden. Die Beigeladene legte eine Schallimmissionsprognose der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH vom 24.6.2020 vor, die das Verwaltungsgericht als Grundlage der Genehmigung zugrunde legte. Das Gericht befand, die Prognose und Berechnungen orientierten sich rechtmäßig an den Richtwerten der TA Lärm und berücksichtigten Vorbelastungen, Unsicherheiten und Mitwind­situationen plausibel. Zur Frage tieffrequenter Geräusche und Infraschall ergab das Gutachten, dass Emissionen deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen; der Abstand zu Immissionsorten beträgt über 500 m. Hinweise auf mögliche Kampfmittel in den Standorten wurden anhand Luftbildauswertungen und örtlicher Recherche geprüft; konkrete Gefährdungsanhalts­punkte ergaben sich nicht. • Die Beschwerde gibt keine ausreichenden Gründe dafür an, warum die TA Lärm die staatliche Schutzpflicht des Art. 2 GG verletzen sollte; WHO‑Empfehlungen sind nicht maßgebliche Rechtsnormen im Genehmigungsverfahren. • Die Dörries‑Schallprognose berechnet die Vorbelastung nachvollziehbar anhand übermittelter Schallleistungspegel; die TA Lärm erlaubt statt Messungen die Berechnung durch Verknüpfung von Schallleistungspegeln mit Ausbreitungsrechnungen (Anlage A.1.2 Abs. 3 i.V.m. A.3.1 Abs. 2). • Vorbelastungsanlagen sind nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs in die Gesamtbelastung einzustellen; tatsächliche Überschreitungen genehmigter Pegel können nicht zu Lasten nachfolgender Betreiber angerechnet werden. • Das Gutachten verwendete das Interimsverfahren, das zulässig ist und im Hinblick auf Bodendämpfung tendenziell sichere (nicht zu niedrige) Prognosen liefert; die Beschwerde erklärt nicht, inwiefern dies rechtlich relevant wäre. • Die Berechnung stellt die Mitwindsituation zugunsten niedrigerer Immissionswerte zugrunde; dies ist den betroffenen Nachbarn günstig und nicht willkürlich. • Unsicherheiten von Emissionsdaten und Prognosemodell wurden im Gutachten berücksichtigt (Typvermessungsstandardwert 0,5 dB, Prognoseunsicherheit 1,0 dB) und führten zu einem Zuschlag von 1,43 dB bei Vor‑ und Zusatzbelastung. • Zum Infraschall: Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei Abständen zwischen 150 und 300 m Infraschall deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt; bei den hier vorliegenden Abständen von über 500 m sind Gesundheitsschäden oder erhebliche Belästigungen nach derzeitiger Erkenntnis ausgeschlossen. • Einzelne zivilgerichtliche Sachverständigenäußerungen ändern an der rechtlichen Beurteilung nichts. • Bezüglich möglicher Kampfmittel ergaben Auswertungen der Kriegsluftbilder und weitere Recherchen keine Verdachtsflächen; die Kampfmittelverordnung des Landes sieht keine Verpflichtung der Beigeladenen zur Einholung einer Auskunft vor, da die Gemeinde nicht als Gemeinde mit bekannten Bombenabwürfen gelistet ist. • Eine konkrete Gefahr für die Nachbarschaft i.S.v. § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG wurde nicht dargetan; es wäre die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr erforderlich. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.2.2022 wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Windenergieanlagen, da die vorgelegte Schallimmissionsprognose nachvollziehbar darlegt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden und Vorbelastungen sowie Unsicherheiten sachgerecht berücksichtigt wurden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für schädliche Wirkungen durch Infraschall oder tieffrequente Geräusche bei den gegebenen Abständen, und pauschale Hinweise auf Kampfmittel begründen keine konkrete Gefahr, die der Genehmigung entgegenstünde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.