Beschluss
9 B 25/17
BVERWG, Entscheidung vom
78mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei abschnittsweiser Straßenplanung ist Projekt im Sinne des Naturschutzrechts regelmäßig der jeweilige geplante Abschnitt; Verkehrsprognosen sind um weitere Abschnitte zu ergänzen, wenn deren Verwirklichung im Prognosezeitraum zu erwarten ist (§ 34 BNatSchG).
• Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) greift nur, wenn das Vorhaben das Tötungsrisiko für die betroffene Art in signifikanter Weise erhöht; der Signifikanzansatz ist durch Rechtsprechung bestätigt und gesetzlich in § 44 Abs.5 Satz 2 Nr.1 BNatSchG verankert.
• Die Planfeststellungsbehörde verfügt über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; ihre fachgutachterlich gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur auf fachliche Vertretbarkeit und methodische Eignung. Beweisanträge zur Wiederholung von Gutachten sind nur insoweit geboten, als hinreichende Anhaltspunkte für grobe Mängel vorliegen.
• Für die Überschreitung naturschutzrechtlicher Schutzgüter durch kumulative, außerhalb des unmittelbaren Wirkungsbereichs auftretende Folgen besteht keine generelle Verpflichtung, diese bereits beim ersten Abschnitt vollständig zu lösen; das ist einfallsbezogen zu prüfen.
• Die in Nordrhein-Westfalen angewandte Unterscheidung zwischen planungsrelevanten und sonstigen Brutvogelarten kann unter naturschutzfachlichen Kriterien erfolgen; für ubiquitäre, populationsbiologisch robuste Arten sind im Regelfall keine raumbezogenen Erhebungen erforderlich.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; weder werden neue grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen noch liegen Verfahrensmängel vor.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz bei abschnittsweiser Straßenplanung: Verkehrsprognose, Signifikanz beim Tötungsverbot, Einschätzungsprärogative • Bei abschnittsweiser Straßenplanung ist Projekt im Sinne des Naturschutzrechts regelmäßig der jeweilige geplante Abschnitt; Verkehrsprognosen sind um weitere Abschnitte zu ergänzen, wenn deren Verwirklichung im Prognosezeitraum zu erwarten ist (§ 34 BNatSchG). • Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) greift nur, wenn das Vorhaben das Tötungsrisiko für die betroffene Art in signifikanter Weise erhöht; der Signifikanzansatz ist durch Rechtsprechung bestätigt und gesetzlich in § 44 Abs.5 Satz 2 Nr.1 BNatSchG verankert. • Die Planfeststellungsbehörde verfügt über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; ihre fachgutachterlich gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur auf fachliche Vertretbarkeit und methodische Eignung. Beweisanträge zur Wiederholung von Gutachten sind nur insoweit geboten, als hinreichende Anhaltspunkte für grobe Mängel vorliegen. • Für die Überschreitung naturschutzrechtlicher Schutzgüter durch kumulative, außerhalb des unmittelbaren Wirkungsbereichs auftretende Folgen besteht keine generelle Verpflichtung, diese bereits beim ersten Abschnitt vollständig zu lösen; das ist einfallsbezogen zu prüfen. • Die in Nordrhein-Westfalen angewandte Unterscheidung zwischen planungsrelevanten und sonstigen Brutvogelarten kann unter naturschutzfachlichen Kriterien erfolgen; für ubiquitäre, populationsbiologisch robuste Arten sind im Regelfall keine raumbezogenen Erhebungen erforderlich. • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; weder werden neue grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen noch liegen Verfahrensmängel vor. Ein Umweltverband klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau eines rund 4 km langen Abschnitts der B 474n als Ortsumgehung Datteln. Die Trasse quert das Waldgebiet Deipe und mündet nahe dem FFH-Gebiet Lippeaue in die B 235, über die eine Lippebrücke verläuft. Der Ausbau weiterer Abschnitte der B 474n bis zur A 2 (Ortsumgehung Waltrop) ist ebenfalls im Bedarfsplan als vordringlich ausgewiesen. Streitpunkt sind neben Verkehrsprognosen vor allem artenschutzrechtliche Folgen für verbreitete Vogelarten, die Frage der Stickstoffbelastung des FFH-Gebiets sowie die Wirksamkeit eines vorgesehenen Schutzzauns. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab; das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor in Teilen zurückverwiesen. Der Kläger legt Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügt u.a. unzureichende Verkehrsprognosen, Vernichtung oder Unzugänglichkeit von Rohdaten, fehlende Brutvogelkartierung und unzureichende Prüfung des Tötungs- und Zerstörungsverbots nach § 44 BNatSchG. • Zulassungsgründe: Die Beschwerde begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO noch einen Verfahrensmangel nach Nr.3. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder bereits geklärt oder nicht revisionsgerichtlich zu entscheiden. • Projektbegriff und Verkehrsprognose: Projekt ist regelmäßig der je einzelne Abschnitt; Verkehrsprognosen müssen andere zu erwartende Abschnitte einbeziehen, wenn deren Verwirklichung im Prognosezeitraum zu erwarten ist. Hier wurden die Prognoseverkehrsmengen einschließlich der Weiterführung bis zur A2 ermittelt und zugrunde gelegt (§ 34 Abs.1 BNatSchG). • Kumulative und außerhalb liegende Beeinträchtigungen: Es besteht kein genereller Rechtsgrundsatz, dass spätere, an anderer Stelle wirkende Konflikte bereits dem ersten Abschnitt zugerechnet und gelöst werden müssen; dies ist fallabhängig zu prüfen. • Artenschutzrechtliches Tötungsverbot (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG): Anwendbar ist der Signifikanzansatz: eine Tatbestandsverwirklichung liegt nur vor, wenn das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant erhöht. Dabei sind Vermeidungsmaßnahmen und artspezifische Kriterien zu berücksichtigen. Der Ansatz ist durch Rechtsprechung bestätigt und gesetzgeberisch in § 44 Abs.5 Satz2 Nr.1 BNatSchG verankert. • Einschätzungsprärogative der Behörde: Die Planfeststellungsbehörde hat einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum; Gerichte prüfen nur auf fachliche Vertretbarkeit und methodische Eignung. Fehlen von Rohdaten oder vorgelegte Kartierungen sind Einzelfallfragen, die keine generelle revisionsrechtliche Klärung erfordern. • Beweisanträge und Beweiswürdigung: Das Oberverwaltungsgericht durfte zahlreiche Beweisanträge ablehnen, weil sie Ausforschung ersuchten, unbestimmt waren oder weil keine Entscheidungserheblichkeit vorlag. Es durfte auf vorhandene behördliche Gutachten und LANUV-Stellungen abstellen; Einholung weiterer Gutachten oblag seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO). • Prüfmaßstäbe für Habitat- und Artenerfassung: Die strengeren Maßstäbe des Habitatschutzes sind nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Artenschutz zu übertragen; die VV-Artenschutz NRW unterscheidet planungsrelevante Arten nach naturschutzfachlichen Kriterien, was vertretbar ist. • Kausalität möglicher Fehler und Ausnahmeprüfungen (§ 45 Abs.7 BNatSchG): Ob ein Fehler kausal geworden ist, ist eine einzelfallbezogene Frage; Fehler können unerheblich sein, wenn aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen ist, dass die Behörde bei ordnungsgemäßer Abwägung anders entschieden hätte. • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Gerichte haben Vorbringen des Klägers hinreichend berücksichtigt; es besteht kein Gehörsverstoß, etwa hinsichtlich der Alternativwürfe oder der Stickstoffdepositionsfragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Umweltverbandes wird zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegen und kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel nach Nr.3 festgestellt wurde. Die einschlägigen Rechtsfragen sind entweder bereits durch die Rechtsprechung geklärt (insbesondere der Signifikanzansatz beim Tötungsverbot und die Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde) oder betreffen einzelfallbezogene Tatsachenprüfungen, die nicht revisionsrechtlich zu klären sind. Soweit der Kläger Beweisanträge und Sachvorträge zur Kausalität, zu Verkehrs- und Depositionsprognosen sowie zur Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen vorbringt, durfte das Oberverwaltungsgericht diese ablehnen oder im Rahmen seines Prüfungs- und Ermessensspielraums behandeln. Damit bleibt der Planfeststellungsbeschluss in der geprüften Fassung bestehen.