Beschluss
6 L 532/16
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung einer Genehmigung für Windenergieanlagen ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung fehlen.
• Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog liegt vor, wenn ein Nachbar im Einwirkungsbereich der Anlage steht und durch Lärm, Schattenwurf oder sonstige Immissionen in eigenen Rechten betroffen sein kann.
• Bei UVP-Vorprüfung verliert die fehlende Bekanntgabe des Vorprüfungsergebnisses an Bedeutung, wenn eine UVP freiwillig oder tatsächlich durchgeführt wurde und die Umweltauswirkungen geprüft wurden.
• Für die Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 4a Abs. 3 UmwRG) sind Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich; bei fehlenden ernstlichen Zweifeln überwiegt das Vollzugsinteresse.
• Schall- und Schattenprognosen des Betreibers sind verwertbar, wenn sie fachgerecht, nachvollziehbar und für fachkundige Dritte überzeugend erstellt sind; Nebenbestimmungen und Abschaltautomatik können verbleibende Zweifel abfangen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung für Genehmigung von Windenergieanlagen • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung einer Genehmigung für Windenergieanlagen ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung fehlen. • Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog liegt vor, wenn ein Nachbar im Einwirkungsbereich der Anlage steht und durch Lärm, Schattenwurf oder sonstige Immissionen in eigenen Rechten betroffen sein kann. • Bei UVP-Vorprüfung verliert die fehlende Bekanntgabe des Vorprüfungsergebnisses an Bedeutung, wenn eine UVP freiwillig oder tatsächlich durchgeführt wurde und die Umweltauswirkungen geprüft wurden. • Für die Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 4a Abs. 3 UmwRG) sind Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich; bei fehlenden ernstlichen Zweifeln überwiegt das Vollzugsinteresse. • Schall- und Schattenprognosen des Betreibers sind verwertbar, wenn sie fachgerecht, nachvollziehbar und für fachkundige Dritte überzeugend erstellt sind; Nebenbestimmungen und Abschaltautomatik können verbleibende Zweifel abfangen. Der Antragsteller ist Eigentümer und Betreiber eines Forstbetriebsgebäudes; die Beigeladene erhielt eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (Typ Enercon E 115). Der Antragsteller rügt unter anderem fehlerhafte UVP-Vorprüfung, unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung sowie zu erwartende Beeinträchtigungen durch Lärm, periodischen Schattenwurf und optische Bedrängung (WEA 07 in ca. 588 m Entfernung). Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an; die Beigeladene legte schall- und schattenwurftechnische Gutachten sowie eine freiwillige Umweltverträglichkeitsstudie vor. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage; das Gericht prüfte zulässig und summarisch die Erfolgsaussichten sowie die Interessenabwägung nach den einschlägigen Normen. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Der Antrag ist statthaft; als Nachbar im Einwirkungsbereich (Abstand ~588 m zur WEA 07) ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; § 5 Abs. 1 BImSchG drittschützend). • Formelle Anforderungen an Sofortvollzug: Die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 3 VwGO; die Behörde hat schlüssig überwiegende private und öffentliche Interessen dargelegt. • Prüfungsmaßstab im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz: Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist bei summarischer Gesamtabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen; hier fehlen solche Zweifel. • UVP und Verfahrensfragen: Abweichungen bei der Vorprüfung (fehlende Bekanntgabe) begründen keinen beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Beigeladene freiwillig eine UVP/Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und die Umweltauswirkungen geprüft wurden; damit sind die Vorprüfungsfehler nicht schutzwürdig (§ 4 UmwRG). • Schallrechtliche Bewertung (§§ 3,5 BImSchG; TA Lärm): Das schalltechnische Gutachten erfüllt die Anforderungen; die Prognose ist nachvollziehbar und zeigt Einhaltung der Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts) am maßgeblichen Immissionsort IO 16; Messberichte und Sicherheitszuschläge rechtfertigen Vertrauen in die Prognose; Nebenbestimmungen ermöglichen Eingriffe bei Abweichungen. • Schattenwurf: Das Schattenwurfgutachten weist für einige Immissionsorte Überschreitungen der Orientierungswerte aus, aber eine praktikable Abschaltautomatik wurde vorgesehen und durch Nebenbestimmungen hinreichend erfasst, sodass reale Überschreitungen vermieden werden können; LANUV prüfte plausibel. • Optische Wirkung und Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 BauGB, § 5 BImSchG): Unter Berücksichtigung Abstand (ca. 2,84-fache der Gesamthöhe), Bewuchs, Nutzung (gewerblich, nicht dauerhaft Wohnnutzung) und Sichtbarkeitsanalyse ist keine optisch bedrängende Wirkung feststellbar. • Interessenabwägung (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO; § 4a Abs.3 UmwRG): Bei summarischer Prüfung überwiegen die Vollzugsinteressen (wirtschaftliches Interesse der Beigeladenen an sofortiger Nutzung, degressive Förderungen) gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers; die Genehmigung verletzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Rechte des Antragstellers. • Rechtsfolge: Mangels ernstlicher Zweifel ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen; die Genehmigung ist insgesamt materiell und formell rechtmäßig, Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 16.03.2016 bestehen; die vorgelegten Schall- und Schattenwurfgutachten sind nachvollziehbar und zeigen, dass Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. durch Nebenbestimmungen und Abschaltautomatik gesichert werden. Eine Verletzung nachbarschützender Normen (§ 5 Abs. 1 BImSchG) oder des Rücksichtnahmegebots ist auf der Grundlage der Abwägung von Abstand, Nutzung, Bewuchs und Sichtbarkeit nicht feststellbar. Zudem überwiegen die wirtschaftlichen und gegebenenfalls öffentlichen Vollzugsinteressen der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.