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Urteil

2 WD 18/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorsätzliches, hinterlistiges und gemeinschaftlich begangenes Gewaltdelikt eines Soldaten belastet die Eignung als Vorgesetzter in besonderem Maße. • Bei auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils bindend. • Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist allein die Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; darauf sind Art und Maß der Disziplinarmaßnahme auszurichten. • Bei brutalen außerdienstlichen Körperverletzungen von Soldaten in Vorgesetztenstellung ist regelmäßig eine Degradierung bis in Mannschaftsdienstgrade Ausgangspunkt der Zumessung; im Einzelfall können mildernde Umstände eine geringere Maßnahme rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung eines Oberfeldwebels wegen hinterlistiger, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung • Ein vorsätzliches, hinterlistiges und gemeinschaftlich begangenes Gewaltdelikt eines Soldaten belastet die Eignung als Vorgesetzter in besonderem Maße. • Bei auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils bindend. • Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist allein die Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; darauf sind Art und Maß der Disziplinarmaßnahme auszurichten. • Bei brutalen außerdienstlichen Körperverletzungen von Soldaten in Vorgesetztenstellung ist regelmäßig eine Degradierung bis in Mannschaftsdienstgrade Ausgangspunkt der Zumessung; im Einzelfall können mildernde Umstände eine geringere Maßnahme rechtfertigen. Der Kläger war Soldat auf Zeit und zuletzt Oberfeldwebel; er wurde wegen eines Vorfalls im November 2007 strafrechtlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach Feststellungen lockte der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder und unter Mitwirkung seiner damaligen Freundin einen unbekannten Geschädigten an einen abgelegenen Parkplatz und schlug ihn unvermittelt ins Gesicht; das Opfer erlitt schwere Gesichtsverletzungen und ein Schädel-Hirn-Trauma. Das Truppendienstgericht stellte die strafrechtlichen Feststellungen dem Disziplinarverfahren zugrunde und setzte den Kläger in den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve herab. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung gegen die Maß bemessung ein; der Kläger legte Reue und veränderte Lebensumstände dar und brachte positive dienstliche Beurteilungen vor. Der Senat prüfte ausschließlich die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme unter Bindung an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen. • Zulässigkeit: Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war frist- und formgerecht und nur auf die Höhe der Disziplinarmaßnahme beschränkt; daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts für den Senat bindend (§§ 91, 327 StPO i.V.m. WDO). • Zweck der Disziplinarmaßnahme: Wehrdisziplinarrecht bezweckt allein die Wiederherstellung bzw. Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; Bemessungskriterien ergeben sich aus § 38 Abs.1 WDO (Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung, Beweggründe). • Schwere des Dienstvergehens: Das außerdienstliche Verhalten des Klägers ist wegen der Hinterlist, der gemeinschaftlichen Begehung und der schweren Verletzungen des Opfers besonders gravierend; als Vorgesetzter verschärft sich die Verantwortlichkeit (§ 10 Abs.1 SG). • Auswirkungen und Beweggründe: Die Tat hatte erhebliche gesundheitliche Folgen für das Opfer; das Rachemotiv wirkt besonders belastend und sozialschädlich. Öffentlichkeitswirkung und Dienstbetrieb müssen nicht zwingend gegeben sein, um die Schwere zu begründen. • Schuldmaß und Milderungsgründe: Es lag vorsätzliches, nicht vermindert schuldfähiges Handeln vor; mildernd wirkten die einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung, positive dienstliche Leistungen, nachträgliche Reue und Therapieansätze sowie veränderte Lebensumstände des Klägers. • Bemessung: Nach dem zweistufigen Schema ist bei vergleichbaren brutalen außerdienstlichen Misshandlungen regelmäßig eine Herabsetzung bis in Mannschaftsdienstgrade Ausgangspunkt. Wegen der be- und entlastenden Umstände erachtete der Senat eine Degradierung um zwei Dienstgrade (bis in den Dienstgrad eines Unteroffiziers ohne Portepee) als angemessen. • Verfahrensrügen: Vorgebrachte Verfahrens- und Aufklärungsmängel genügen nicht, um die bindenden Feststellungen oder die Maßbemessung zu erschüttern; Belehrungsfehler und Anhörungssachfragen haben hier keinen entscheidungserheblichen Einfluss. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war begründet; die erstinstanzliche Disziplinarmaßnahme ist zu verschärfen. Der frühere Soldat wird wegen des vorsätzlichen, hinterlistigen und gemeinschaftlich begangenen Gewaltdelikts in den Dienstgrad eines Unteroffiziers ohne Portepee herabgesetzt. Dabei hat der Senat die bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts zugrunde gelegt und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts beachtet. Trotz anerkennenswerter dienstlicher Leistungen und erfolgter Reue überwiegen die Schwere der Tat, das Rachemotiv und die erheblichen Folgen für das Opfer; daher ist eine zweistufige Degradierung verhältnismäßig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem früheren Soldaten aufzuerlegen.