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Urteil

3 KO 167/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einem staatenlosen Palästinenser mit dauerhaften Aufenthalt in Syrien, wird die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto" d. h. unmittelbar ohne eine Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuerkannt, wenn er den Schutz und Beistand der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) tatsächlich in Anspruch genommen hat, jedoch auf Grund von Umständen, die, da sie von ihm nicht kontrolliert werden konnten und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen war deren Einsatzgebiet zu verlassen und somit daran gehindert ist, den von UNRWA gewährten Beistand weiterhin zu genießen.(Rn.45) 2. Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn der Betroffene von UNRWA förmlich registriert ist.(Rn.43) 3. Nichtregistrierte Betroffene, müssen den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes der UNRWA auf andere Weise erbringen.(Rn.43) 4. Für die geographische Abgrenzung des maßgeblichen Einsatzgebietes ist nicht auf das gesamte Mandatsgebiet der UNRWA sondern auf das Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen (hier: UNWRA-Operationsgebiet Syrien) abzustellen.(Rn.56) 5. Die bloße Abwesenheit des Betroffenen von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung es zu verlassen, kann nicht als Wegfall des Schutzes und Beistandes der UNWRA eingestuft werden.(Rn.52) 6. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird.(Rn.52) 7. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.(Rn.48) 8. Dieser Zwang kann davon ausgehen, dass die UNRWA gehindert ist, ihre mandatsgemäßen Leistungen dem Betroffenen effektiv zu erbringen.(Rn.49) 9. Umgekehrt kann dieser Zwang auch davon ausgehen, dass der Betroffene gehindert ist, die mandatsgemäßen Leistungen der UNRWA zu genießen.(Rn.50) 10. Insbesondere in (Bürger-)Kriegssituationen von einiger Dauer und Intensität liegt es mehr als Nahe, dass die UNRWA einen mandatsentsprechenden effektiven Schutz und Beistand nicht länger gewähren kann.(Rn.53) 11. Wird daher einem von einem Bürgerkrieg Betroffenen der subsidiäre Schutz i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuerkannt oder könnte dieser zuerkannt werden, geht von der festgestellten (Bürger-)Kriegssituation eine Indiz- bzw. Vermutungswirkung dafür aus, dass die UNRWA in einem davon betroffenen Einsatzgebiet tatsächlich effektiven Schutz und Beistand nicht - länger - gewähren kann.(Rn.53) 12. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass es der UNRWA faktisch unmöglich war und ist, in ihrem Einsatzgebiet Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen.(Rn.71)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24.10.2017 - 1 K 21743/16 Me - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem staatenlosen Palästinenser mit dauerhaften Aufenthalt in Syrien, wird die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto" d. h. unmittelbar ohne eine Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuerkannt, wenn er den Schutz und Beistand der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) tatsächlich in Anspruch genommen hat, jedoch auf Grund von Umständen, die, da sie von ihm nicht kontrolliert werden konnten und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen war deren Einsatzgebiet zu verlassen und somit daran gehindert ist, den von UNRWA gewährten Beistand weiterhin zu genießen.(Rn.45) 2. Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn der Betroffene von UNRWA förmlich registriert ist.(Rn.43) 3. Nichtregistrierte Betroffene, müssen den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes der UNRWA auf andere Weise erbringen.(Rn.43) 4. Für die geographische Abgrenzung des maßgeblichen Einsatzgebietes ist nicht auf das gesamte Mandatsgebiet der UNRWA sondern auf das Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen (hier: UNWRA-Operationsgebiet Syrien) abzustellen.(Rn.56) 5. Die bloße Abwesenheit des Betroffenen von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung es zu verlassen, kann nicht als Wegfall des Schutzes und Beistandes der UNWRA eingestuft werden.(Rn.52) 6. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird.(Rn.52) 7. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.(Rn.48) 8. Dieser Zwang kann davon ausgehen, dass die UNRWA gehindert ist, ihre mandatsgemäßen Leistungen dem Betroffenen effektiv zu erbringen.(Rn.49) 9. Umgekehrt kann dieser Zwang auch davon ausgehen, dass der Betroffene gehindert ist, die mandatsgemäßen Leistungen der UNRWA zu genießen.(Rn.50) 10. Insbesondere in (Bürger-)Kriegssituationen von einiger Dauer und Intensität liegt es mehr als Nahe, dass die UNRWA einen mandatsentsprechenden effektiven Schutz und Beistand nicht länger gewähren kann.(Rn.53) 11. Wird daher einem von einem Bürgerkrieg Betroffenen der subsidiäre Schutz i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuerkannt oder könnte dieser zuerkannt werden, geht von der festgestellten (Bürger-)Kriegssituation eine Indiz- bzw. Vermutungswirkung dafür aus, dass die UNRWA in einem davon betroffenen Einsatzgebiet tatsächlich effektiven Schutz und Beistand nicht - länger - gewähren kann.(Rn.53) 12. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass es der UNRWA faktisch unmöglich war und ist, in ihrem Einsatzgebiet Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen.(Rn.71) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24.10.2017 - 1 K 21743/16 Me - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie - noch - ausreichend im fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 26.03.2018 begründet. Es ist anerkannt, dass die Berufung durch Verweis auf umfangreiche Darlegungen im Zulassungsverfahren, die selbst wiederum - wie hier - den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügen, begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2016 - 1 B 79.16 - juris). 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte - im Ergebnis - zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Kläger steht als staatenlosem Palästinenser mit dauerhaften Aufenthalt in Syrien zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der internationale Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 und 2 sowie § 4 AsylG zu (wie hier vgl. im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris; OVG Saarland, Urteile vom 21.09.2017 - 2 A 447/17 - und vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 - juris). Dies hat das Verwaltungsgericht zwar verkannt, ohne dass dies aber Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung hat. a. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, solange er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genießt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 AsylG ist ein Ausländer - allerdings wiederum dann - als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, wenn ihm der Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung i. S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist und in seiner Person nicht einer der Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorliegt. Hierzu im Einzelnen: aa. Art. 1 Abschnitt D GFK und die europarechtlichen sowie nationalen Umsetzungsnormen des Art. 12 Abs. 1 lit. a) RiLi 2011/95/EU (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a) RiLi 2004/83/EG) sowie des § 3 Abs. 3 AsylG sind, vor dem Hintergrund der historischen Situation bei Verabschiedung der GFK, nicht als Ausschluss- sondern als bedingte Einbeziehungstatbestände ausgestaltet (vgl. hierzu Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 76 ff.). Dies ergibt sich aus der Zielstellung des Art. 1 Abschnitt D GFK, den Art. 12 Abs. 1 lit. a) RiLi 2011/95/EU und § 3 Abs. 3 AsylG umsetzen. Der Ausschlussgrund in Art. 1 Abschnitt D Satz 1 GFK ist im Zusammenhang mit den Palästina-Flüchtlingen ausgearbeitet worden, die bereits vor Verabschiedung der GFK den Schutz und Beistand der - auch gegenüber dem UNHCR selbständigen - UNRWA (vgl. hierzu im Folgenden bb. [1] [aa]) genossen. Die Klausel sollte den überkommenen Flüchtlingsstatus der betroffenen Palästinenser kontinuierlich sichern, ihnen ein Mindestmaß an sozialen Rechten garantieren und den Anspruch auf eine politische Lösung des Flüchtlingsproblems manifestieren. Außerdem sollten damit Zuständigkeitsüberschneidungen zwischen UNRWA und UNHCR verhindert werden, gleichzeitig aber - in Verbindung mit der Satzung von UNHCR - für die Kontinuität von Schutz und Beistand für palästinensische Flüchtlinge, wo ein solcher erforderlich ist, Sorge getragen werden (UNHCR, Note über die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge, 10/2002, Abschnitt A. Nr. 2 und UNHCR, Note zur Interpretation von Art. 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention, GFK) und des entsprechenden Art. 12 (1)(a) der EU-Qualifikations- bzw. Statusrichtlinie durch UNHCR im Zusammenhang mit palästinensischen Flüchtlingen, die um internationalen Schutz ersuchen 05/2013, Nr. 1). Eine Art. 1 Abschnitt D GFK vergleichbare Bestimmung findet sich folgerichtig auch in Absatz 7 (c) der UNHCR-Satzung, in dem es heißt, dass sich die Zuständigkeit des Hochkommissars nicht auf eine Person erstreckt, „die weiter von einer anderen Organisation oder Institution der Vereinten Nationen Schutz oder Hilfe erhält“. Art. 1 Abschnitt D Satz 1 GFK findet daher nur Anwendung, wenn ein effektiver (vgl. UNHCR, Note über die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge, 10/2002, Abschnitt B. Nr. 9) Schutz oder Beistand der UNRWA möglich ist, also dazu führt, dass die begründete Furcht eines Betroffenen vor Verfolgung gegenstandslos wird (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 67 m. w. N.). Dieser Teleologie folgend, soll die in Satz 2 niedergelegte Einbindungsklausel verhindern, dass für Betroffene Schutzlücken entstehen, welche lediglich den historischen und politischen Hintergründen der Entstehungsgeschichte der GFK geschuldet sind. bb. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, welche das Gericht und auch die zuständige Behörde, also hier die Beklagte, im Rahmen des Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und festzustellen haben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AsylG), müssen in formeller und materieller Hinsicht in der Person eines Betroffenen erfüllt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris, Rdn. 61, 76). (1) In formeller Hinsicht muss der Betroffene einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen. (2) In materieller Hinsicht muss der Betroffene den Schutz und Beistand einer Organisation oder Einrichtung i. S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (a) tatsächlich in Anspruch genommen haben (b). Dieser Schutz und Beistand muss weggefallen sein (c), ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist (d). (a) Organisation bzw. Institution im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ist im vorliegenden Fall eines staatenlosen Palästinensers die UNRWA - „United Nations Relief and Works Agency for the Palestine Refugees in the Near East“ (vgl. hierzu Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., § 33 Rdn. 1 ff.). Seit dem 01.05.1950 hat die UNRWA für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten ein befristetes Mandat zur materiellen Unterstützung all derjenigen, die 1948 ihre angestammten Gebiete im neu gegründeten Israel verlassen haben und in den arabischen Nachbarstaaten Zuflucht suchten. Aufgrund der anhaltenden Notlage der palästinensischen Bevölkerung wird das Mandat alle 3 Jahre erneuert, zuletzt bis 30.06.2020 (https://www.unrwa.org/who-we-are/frequently-asked-questions). UNRWA wurde infolge des Arabisch-Israelischen Krieges auf der Grundlage der Resolution 302 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen [VN-GV] vom 08.12.1949 gegründet, um „in Zusammenarbeit mit den örtlichen Regierungen […] direkte Nothilfe- und Wiederaufbauprogramme [für palästinensische Flüchtlinge] durchzuführen“ und „mit den interessierten Regierungen im Nahen Osten Maßnahmen zu beraten, die diese ergreifen sollten, sofern internationale Hilfe nicht mehr zur Verfügung steht“ (vgl. VN-GV Res. 302 (IV) vom 08.12.1949, Ziff. 7 [A/RES/302 (IV)]). Der Tätigkeitsbereich der UNRWA erstreckt sich geographisch auf die (Einsatz-)Gebiete Gazastreifen, Westjordanland (West Bank) sowie Jordanien, Libanon und Syrien. Die UNRWA erkennt Personen als hilfsberechtigte palästinensische Flüchtlinge an, wenn sie entweder in ihrem Registrierungssystem als unterstützungsberechtigt registriert sind oder aber ohne Registrierung als unterstützungsberechtigt anerkannt werden. Damit eine Person im UNRWA-System registriert wird, muss sie entweder die ursprünglichen UNRWA-Kriterien oder die Kriterien eines UNRWA-Härtefallkataloges erfüllen (vgl. III. A, UNRWA, Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI) vom 01.06.2009). Die ursprünglichen UNRWA-Kriterien erfüllen Personen „deren Wohnort Palästina in dem Zeitraum vom 1. Juni 1946 bis 15. Mai 1948 war und die infolge des 1948er Konfliktes sowohl ihr Zuhause als auch ihren Lebensunterhalt verloren haben“. Die Anerkennung einer entsprechenden Registrierungsberechtigung wird - allerdings nur patrilinear - auch auf die Nachkommen von registrierten Flüchtlingen erstreckt (vgl. III. A 1., UNRWA, Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI) vom 01.06.2009). Der UNRWA-Härtefallkatalog umfasst 6 Kategorie-Gruppen (vgl. III. A 2., UNRWA, Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI) vom 01.06.2009). Insbesondere werden hierüber die Gruppen der selbst nicht registrierten Ehemänner und - gemeinsamen - Abkömmlinge von registrierten Flüchtlingsfrauen, welche entsprechend verheiratet sind oder waren [M(arried to a)N(on-)R(efugee) Familiy Members] bzw. der Frauen [Non-Refugee Wives] erfasst, welche zwar selbst die ursprünglichen UNRWA-Kriterien nicht erfüllen, aber mit einem registrierten Flüchtling verheiratet sind oder waren (vgl. III. A 2.4 und 2.5, UNRWA, Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI) vom 01.06.2009) berücksichtigt. Ohne Registrierung sind Personen als unterstützungsberechtigt anerkannt, welche infolge der Feindseligkeiten von 1967 und späterer Feindseligkeiten geflüchtet sind (vgl. III. B, UNRWA, Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI) vom 01.06.2009). Dies betrifft insbesondere Personen, die dem Anwendungsbereich der Resolution (ES-V) 2252 der VN-GV vom 04.06.1967 (vgl. VN-GV Res. (ES-V) 2252 vom 04.06.1967 [A/RES/2252]) oder entsprechender Resolutionen, etwa Resolution 59/118 der VN-GV vom 15.12.2004 (vgl. VN-GV Res. 59/118 vom 15.12.2004 [A/RES/59/118]), unterfallen. Diese übertrugen der UNRWA die Aufgabe, ihre Unterstützung auch den Personen und ihren Nachkommen, welche infolge des Sechs-Tage-Krieges 1967 oder späterer Auseinandersetzungen geflüchtet sind, zukommen zu lassen. Des Weiteren bestimmt der UNRWA-Generalkommissar bzw. bestimmen in seinem Namen die Direktoren der jeweiligen Einsatzgebiete von Zeit zu Zeit nicht-registrierte Personen, die aus humanitären oder anderen Gründen, welche mit dem UNRWA-Mandat in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise als unterstützungsberechtigt anerkannt werden (vgl. zum Ganzen: UNRWA, Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI) vom 01.06.2009). (b) Art. 1 Abschnitt D S. 1 GFK, auf den sowohl § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG als auch Art. 12 Abs. 1 lit. a) S. 1 RiLi 2011/95/EU verweisen, beschränkt sich darauf, vom Anwendungsbereich des Abkommens die Personen auszunehmen, die „zurzeit“ den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abschnitt D Satz 1 GFK sind nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling erfasst, die als Ausschlussklausel eng auszulegen ist und daher nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.2010 - C-31/09 -, juris, Rdn. 50 - 51). Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn der Betroffene von UNRWA förmlich registriert ist. Nichtregistrierte Betroffene, müssen den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes der UNRWA auf andere Weise erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.2010 - C-31/09 -, a. a. O., Rdn. 52). (c) Zum Wegfall des Schutzes und des Beistandes i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) S. 2 RiLi 2011/95/EU führt nicht nur die Auflösung der diesen gewährenden Organisation oder Institution, also der UNRWA, sondern auch die allgemeine Unmöglichkeit für die UNRWA, ihre Aufgabe effektiv (vgl. UNHCR, Note über die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge, 10/2002, Abschnitt B. Nr. 9) zu erfüllen. Darüber hinaus kann der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, ebenfalls auf Umständen beruhen, die, da sie vom Betroffenen nicht kontrolliert werden können und von seinem Willen unabhängig sind, ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Art. 1 Abschnitt D Satz 2 GFK wie auch in Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 RiLi 2011/95/EU, wonach ein Betroffener ipso facto den Schutz der GFK bzw. der Richtlinie genießt, wenn der Schutz und Beistand der UNRWA „aus irgend einem Grund“ nicht länger gewährt wird (EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 - a. a. O., Rdn. 58). Zwar fehlt in der Umsetzungsvorschrift des § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG diese Wendung, sie ist jedoch richtlinienkonform dahingehend auszulegen. (aa) Für die Frage, ob eine Person aus von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen tatsächlich nicht mehr die Möglichkeit hatte, den Beistand zu genießen, der ihr gewährt wurde, bevor sie das Einsatzgebiet der UNRWA verließ, sind im Rahmen einer individuellen Prüfung aller maßgeblichen Umstände die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 RiLi 2011/95/EU entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, a. a. O., Rdn. 64). Dabei muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der GFK berücksichtigt werden, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a) RiLi 2011/95/EU verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, a. a. O., Rdn. 62). (bb) Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, a. a. O., Rdn. 63). (cc) Dieser Zwang kann davon ausgehen, dass die UNRWA gehindert ist, ihre mandatsgemäßen Leistungen dem Betroffenen effektiv zu erbringen, etwa aufgrund des Umstandes, dass der Staat, in dem das maßgebliche Einsatzgebiet liegt, die UNRWA an der Leistungserbringung (aktiv) hindert oder dies durch mangelnde Kooperation bewirkt. Auch kriegs- bzw. bürgerkriegsbedingte Umstände können die UNRWA hindern dem Betroffenen effektiven Schutz und Beistand / Unterstützung zukommen zu lassen. Umgekehrt kann dieser Zwang auch davon ausgehen, dass der Betroffene gehindert ist, die mandatsgemäßen Leistungen der UNRWA zu genießen. Etwa dann, wenn der Staat, in dem das maßgebliche Einsatzgebiet liegt, durch Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen selbst - beispielsweise durch Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bzw. durch Verhinderung des Zugangs zu Flüchtlingslagern oder sonstigen Einrichtungen der UNRWA - den Zwang bewirkt, der zum Verlust der Gewährung von Schutz und Beistand / Unterstützung der UNRWA führt. Auch in Bezug auf kriegs- bzw. bürgerkriegsbedingte Umstände gilt entsprechendes. Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht schon vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukommt (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 21/87 - juris). Soweit danach ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes insbesondere dann nicht vorliegen würde, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert wird (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 21/87 - a. a. O., Rdn. 26) bzw. die UNRWA in dem betreffenden Einsatzgebiet noch (irgendwie) tätig ist, obwohl im Übrigen die allgemeinen oder besonderen Lebensbedingungen, denen der Betroffene dort ausgesetzt ist, es zwingend erscheinen lassen, dass er das Land verlässt (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 21/87 - a. a. O., Rdn. 30), ist diese höchstrichterliche Rechtsprechung angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu modifizieren. Auch nach dieser (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 - a. a. O., Rdn. 49 ff.) kann freilich die bloße Abwesenheit des Betroffenen von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird. (dd) Insbesondere in (Bürger-)Kriegssituationen von einiger Dauer und Intensität liegt es mehr als Nahe, dass die UNRWA einen mandatsentsprechenden effektiven Schutz und Beistand nicht länger gewähren kann. Wird daher einem von einem Bürgerkrieg Betroffenen der subsidiäre Schutz i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt oder könnte zuerkannt werden, geht von der festgestellten (Bürger-)Kriegssituation eine Indiz- bzw. Vermutungswirkung dafür aus, dass die UNRWA in einem davon betroffenen Einsatzgebiet tatsächlich effektiven Schutz und Beistand nicht - länger - gewähren kann. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn Folter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Frage steht, die zuerkannt worden ist oder zuerkannt werden kann, die - als Verfolgungshandlung - wegen ihrer besonderen Intensität Indiz für das Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Politmalus im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a Abs. 3 AsylG sein kann (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 - und 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 -). (ee) Für die Frage, wie das für die Prüfung maßgebliche Einsatzgebiet der UNRWA geographisch abzugrenzen ist, folgt aus dem Rechtsgedanken in Art. 1 Abschnitt C Nr. 6 Satz 1 GFK und in Art. 11 Abs.1 lit. f) RiLi 2011/95/EU bzw. in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass dabei nicht auf das gesamte Mandatsgebiet der UNRWA abzustellen ist, sondern auf das Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 - a. a. O., Rdn. 77, vgl. auch: UNHCR, Note über die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge, 10/2002, Abschnitt B. Nr. 8 lit. [ii]). (d) Eine endgültige Klärung der Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen setzt insbesondere voraus, dass der Beschluss der VN-GV vom 11.12.1948 in Ziffer 11 der Resolution 194 (III) - A/RES/194(III) - durchgeführt ist, wonach „diejenigen Flüchtlinge, die in ihre Heimat zurückkehren und in Frieden mit ihren Nachbarn leben möchten, die Möglichkeit erhalten sollten, dies zum frühesten durchführbaren Zeitpunkt zu tun,“ und „für das Eigentum derjenigen, die beschließen, nicht zurückzukehren, eine Entschädigung gezahlt werden sollte, ebenso wie für den Verlust von oder den Schaden an Eigentum“. (3) Für den Fall dass danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorliegen, wird die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ d. h. unmittelbar ohne eine Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Zwar verwendet diese Vorschrift des Asylgesetzes die Formulierung „ipso facto“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 RiLi 2011/95/EU (vgl. auch Art. 1 Abschnitt D Satz 2 GFK) nicht, sie ist jedoch richtlinienkonform dahingehend auszulegen. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist insoweit eine Rechtsfolgenverweisung. cc) Eine Anerkennung als Flüchtling kann auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen dann scheitern, wenn einer der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 und 3 RiLi 2011/95/EU (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 und 3 RiLi 2004/83/EG) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, a. a. O., Rdn. 76). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen in der Person des Klägers die Voraussetzungen vor, ihm ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. aa) Der den Flüchtlingsschutz beantragende Kläger hat den Schutz der UNRWA - wie ausgeführt, einer Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG - tatsächlich genossen. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der vom Kläger im Original vorgelegten „UNRWA-Family Record Card“ [GA, Bl. 154 f.], die am 26.02.2014 von UNRWA in Darʿā für seine Familie unter der „Family Registration ID: 1 -00153794“ erstellt wurde und weiterer vorgelegter Dokumente, insbesondere einem Auszug aus dem Register der Arabischen Palästinenser [GA, Bl. 177 ff.] und den Auszügen aus dem Personenstandsregister [GA, Bl. 170 ff., 177-195] für alle Familienmitglieder, sowie aufgrund seiner weiteren glaubhaften Schilderungen fest. Aus dem Auszug aus dem Register der Arabischen Palästinenser und den Auszügen aus dem Personenstandsregister ergibt sich insoweit, dass der Kläger Nachkomme von Flüchtlingen ist, deren ursprünglicher Wohnort mit „Tabarya“ und deren Fluchtnamedatum mit „19.05.1948“ vermerkt ist. Weiterhin ergibt sich, dass er dem Einsatzgebiet Syrien (Süd) und dort dem Flüchtlingslager Darʿā zugeordnet war und dort gewohnt hat. bb) Der Wegzug des Klägers aus dem Flüchtlingslager Darʿā und aus dem UNRWA-Einsatzgebiet „Syrien“ ist durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien befand sich der Kläger in einer sehr unsicheren persönlichen Lage. Zugleich war es für die UNRWA unmöglich, ihm in dem Einsatzgebiet „Syrien“ Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Auf ein Ausweichen in andere Einsatzgebiete der UNRWA kann der Kläger nicht verwiesen werden. Letzteres ergibt sich schon aus den vorstehend dargelegten Rechtsgründen, ist im vorliegenden Fall allerdings auch aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht zumutbar. (1) Dass der Schutz oder Beistand im - hier als maßgeblich anzusehenden - Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts, nämlich Syrien, aus Umständen weggefallen ist, die vom Willen des Klägers unabhängig waren, folgt unschwer aus der Tatsache, dass ihm wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien die subsidiäre Schutzberechtigung zugesprochen wurde. Wenn im Einsatzgebiet der VN-Organisation Krieg herrscht, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass dort der Schutz nicht länger besteht (Dt. Bundestag, BT-Drs. 18/1201 vom 20.04.2016, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Groth, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/8001 -, ad Nr. 21.) (2) Jedenfalls sind keine Umstände ersichtlich, welche eine entsprechende Indizwirkung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes entkräften würden. Vielmehr ergibt sich aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Senats, dass palästinensische Flüchtlinge weiterhin von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen sind und besonders verletzlich bleiben. Die Menschenrechtslage und humanitäre Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien hat sich danach kontinuierlich verschlechtert. Zwar kann die UNRWA, besonders auf Grund ihres Netzwerks von mehr als 4000 lokalen Mitarbeitern, einen Nothilfe-Betrieb in Syrien aufrechterhalten. Allerdings sind bereits die laufenden UNRWA-Programme chronisch unterfinanziert (Deckung des von der VN-GV genehmigten Programm-Budgets: 2011: 87 %, 2012: 88 %, 2013: 87 %, 2014: 82 %, 2015: 83 %). Der von UNRWA im Rahmen eines Hilfeaufrufs für Syrien geltend gemachte Nothilfe-Bedarf ist in noch erheblich größerem Maß nicht gedeckt (Deckung des von der VN-GV genehmigten Hilfeaufruf-Syrien-Budgets: 2012: 55 %, 2013: 76 %, 2014: 50 %, 2015: 54 %). UNRWA schätzt, dass fast alle (95%) der ca. 438000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien von UNRWA-Hilfsleistungen abhängig sind, um ihre humanitären Grundbedarfe zu decken (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, E., S. 31). Vor diesem Hintergrund belief sich der im UNRWA-Hilfeaufruf ausgewiesene Bedarf für Syrien etwa in 2015 auf 415.173.770 US-Dollar, wovon lediglich 222.753.047 US-Dollar (54 %) durch Geberbeiträge gedeckt wurden. Auf Grund dieser Unterfinanzierung musste die UNRWA ihre Nothilfe-Maßnahmen anpassen (Dt. Bundestag, a. a. O., ad Nr. 8.). In Syrien leistet UNRWA daher Bargeldunterstützung, die als Food Assistance begonnen hat. Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Demzufolge gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, rechtlich auch nicht. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. Inoffizielle Lager). UNRWA bietet ihre Unterstützungsleistungen in 12 Flüchtlingslagern in Syrien an. Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht administriert und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Im Übrigen wird der Grad und die Art des Zugangs von den Konfliktparteien bestimmt (vgl. BFA, FACT FINDING MISSION REPORT SYRIEN von 08/2017, Ziff. 3.1, S. 30). Aufgrund ihrer Lage in den wichtigsten urbanen, stark umkämpften Zentren, die von den intensiven Kämpfen betroffen waren, einschließlich solcher in den Gouvernements Darʿā, Damaskus, Damaskus-Umgebung, Homs, Hama, Lattakia und Aleppo, waren alle zwölf palästinensischen Flüchtlingslager und 23 Gemeinschaften direkt vom Konflikt betroffen. Die Intensität und weite Verbreitung des Konflikts sowie die Handlungen der Konfliktparteien beeinträchtigen die Tätigkeit von UNRWA in Syrien auf schwerwiegende Weise (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, 11/2015, Rdn. 21.). Die Konfliktparteien haben den Zugang zu humanitärer Hilfe blockiert und palästinensische Flüchtlingslager belagert. Die erhebliche Gewalteskalation insbesondere in Darʿā im Juni 2015 hat danach die bereits angespannte humanitäre Situation palästinensischer Flüchtlinge weiter verschärft (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, 11/2015, Rdn. 22.). Zahlreiche Wohnhäuser, Geschäfte, Schulen (50 %) und Gesundheitseinrichtungen in palästinensischen Lagern und Wohngebieten, darunter auch UN-Gebäude, wurden Berichten zufolge durch den Konflikt zerstört oder beschädigt, was die Tätigkeit von UNRWA in Syrien erheblich beeinträchtigt hat und es palästinensischen Flüchtlingen noch mehr erschwert, Zugang zu Grundversorgung zu erhalten (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, E., S. 31). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen (s. a. im Folgenden) haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben (vgl. BFA, FACT FINDING MISSION REPORT SYRIEN von 08/2017, Ziff. 3 2), S. 29). Es muss daher angenommen werden, dass es der UNRWA faktisch unmöglich war und ist, dem Kläger in ihrem Einsatzgebiet Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass der Kläger sich bei seiner Ausreise aus Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und seine Ausreise aufgrund von Zwängen, die von seinem Willen unabhängig erscheinen, nicht als freiwillig anzusehen ist. Dies wird durch den glaubhaften Vortrag des Klägers bestätigt. So trägt er im Weiteren vor, dass sein Haus bombardiert und zerstört und das Flüchtlingslager Darʿā schließlich selbst „vernichtet“ worden sei, was ihn 2013 bewogen habe, seinen bisherigen Wohnort und schließlich Mitte August 2015 Syrien zu verlassen. Es sei schwierig gewesen in ein anderes Flüchtlingslager innerhalb Syriens auszuweichen. Die betreffenden Angaben des Klägers werden durch die Erkenntnisquellen im Wesentlichen bestätigt. Dies trifft insbesondere auf seine Darlegung zu, wonach das Flüchtlingslager Darʿā, in dem er mit seiner Familie bis Mitte 2013 gelebt habe, nicht mehr existiere. Verschiedene Erkenntnisquellen belegen, dass viele palästinensischen Flüchtlingslager, insbesondere auch Darʿā, komplett verlassen bzw. zerstört wurden und für die UNRWA schwer erreichbar sind (vgl. BFA, FACT FINDING MISSION REPORT SYRIEN von 08/2017, Ziff. 3.1, S. 32; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, E., S. 31). Im Hinblick auf bestehende Registrierungspflichten und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel ist auch die Bewegungsfreiheit insbesondere für staatenlose Palästinenser innerhalb Syriens eingeschränkt. Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, z. B. mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen (vgl. BFA, FACT FINDING MISSION REPORT SYRIEN von 08/2017, Ziff. 3.1, S. 32). Vor diesem Hintergrund und der bereits vorstehend dargelegten Zerstörung bzw. Unzugänglichkeit vieler UNRWA-Einrichtungen kann schließlich begründet auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. (3) Aber auch dann wenn - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - im vorliegenden Fall das gesamte Einsatzgebiet der UNRWA als maßgeblich anzusehen wäre, ergibt sich nichts anderes. Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im August 2015 auch keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Zwar haben registrierte palästinensische Flüchtlinge und andere registrierte Personen - solange sie sich in den fünf Operationsgebieten der UNRWA bewegen - Anspruch auf deren Hilfsleistungen, unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Operationsgebiet, in dem sie ursprünglich registriert wurden (Dt. Bundestag, a. a. O., ad Nr. 13.). Jedoch sind Palästinenser in ihren Reisebewegungen in der Region und hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Nachbarländern eingeschränkt (vgl. BFA, FACT FINDING MISSION REPORT SYRIEN von 08/2017, Ziff. 3.2, S. 32 und Ziff. 3.3, S. 33). Im Übrigen schlossen 2015 Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, später für Syrer generell (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien von 05.01.2017, Ziff. 14., S. 35); schutzbedürftige Personen, insbesondere also auch staatenlose Palästinenser wird die Einreise verweigert (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, D., S. 27). Außerdem verlangt das syrische Regime ein Ausreisevisum (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien von 05.01.2017, Ziff. 14., S. 35). cc) Da die Lage der Palästinenser bis heute nicht gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt ist (siehe zuletzt die VN-GV Resolution 72/80 vom 07.12.2017 - A/RES/72/80 -, in der die Generalversammlung mit Bedauern feststellt, dass „die Rückführung bzw. Entschädigung der Flüchtlinge, die in Ziffer 11 der Resolution 194 [III] vorgesehen ist, noch nicht vollzogen wurde und die Lage der Palästina-Flüchtlinge deshalb weiterhin Anlass zu ernsthafter Besorgnis gibt“ und dass es der UNCCP „nicht gelungen sei, einen Weg zu finden, um Fortschritte bei der Durchführung von Ziffer 11 der Resolution 194 [III] zu finden“ und die UNCCP erneut ersucht wird, „sich auch weiterhin um die Durchführung der besagten Ziffer zu bemühen …“) und im Übrigen auch keine Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 und 3 RiLi 2011/95/EU bzw. gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b) RiLi 2011/95/EU ersichtlich sind, ist der Kläger unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention, was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die dem Kläger erstinstanzlich über den von ihr bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus gewährte Flüchtlingsanerkennung. Der am ...1982 geborene Kläger ist ausweislich von im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Identitätsdokumenten sowie nach den dabei gemachten Angaben ein staatenloser Palästinenser mit dauerndem Aufenthalt in Syrien, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach den betreffenden Angaben verließ der Kläger Syrien in Begleitung seiner Ehefrau und seiner 4 Söhne Mitte August 2015. Am 14.09.2015 reisten sie über den Landweg (Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich) in das Bundesgebiet ein. Am 18.01.2016 stellte er zusammen mit seiner Familie einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 19.09.2016 brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er und seine Familie hätten bis zu seiner Ausreise in Mizrieb ca. 17 km von Darʿā (Gouvernement: Darʿā) gelebt. Seinen Wehrdienst habe er im Zeitraum März 2001 bis September 2003 abgeleistet. Er habe Syrien verlassen, nachdem sein Haus durch Bombardierung zerstört worden sei. Es habe viele Bombardements und Schießereien gegeben. Auch das Nachbarhaus seines Onkels, zu dem er und seine Familie nach der Zerstörung ihres Hauses zunächst geflüchtet seien, sei bombardiert worden. Seine Frau sei einmal durch einen Splitter leicht verletzt worden. Er habe Syrien verlassen, um für sich und seine Familie Sicherheit zu finden. Mit Bescheid vom 14.11.2016, zugestellt am 16.11.2016, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger und seiner Familie subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte im Übrigen aber ab. Der Kläger habe keine Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine zu berücksichtigende Verfolgung in Anknüpfung an erhebliche persönliche Merkmale begründen zu können. Auch unter Berücksichtigung aller geschilderten Umstände könne von keiner zielgerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. für die Anerkennung als Asylberechtigte lägen daher nicht vor. Der Kläger hat zusammen mit seiner Familie mit am 28.11.2016 zugegangenem Schriftsatz vom 22.11.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Meiningen vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten. Die Voraussetzungen hierfür lägen schon deshalb vor, weil der syrische Staat, anknüpfend an eine (illegale) Ausreise aus Syrien, eine Asylantragstellung und einen Aufenthalt im Ausland, derzeit ein entsprechendes Verhalten als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffasse. Bei ihm, dem Kläger, läge zudem ein gefahrerhöhender Risikofaktor vor, da namentlich Männern im wehrfähigen Alter, aufgrund ihrer Flucht aus Syrien bereits eine Regimegegnerschaft unterstellt werde, derentwegen sie mit Verfolgung rechnen müssten. Der Kläger und die mit ihm klagenden Familienangehörigen haben beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.11.2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 24.10.2017, der Beklagten zugestellt am 23.11.2017, hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage des Klägers stattgegeben, die der übrigen Familienangehörigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zur Stattgabe der Klage des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Nachfluchtgrund nicht allein wegen, seiner (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und seines längeren Auslandsaufenthalts in Frage stünde. In seinem Falle komme allerdings gefahrerhöhend hinzu, dass er im wehrdienstpflichtigen Alter sei und sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem ihm - als Reservist - in seinem Heimatland drohenden Militärdienst entzogen habe. Er laufe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei der Wiedereinreise aufgrund einer aus der Wehrdienstentziehung gefolgerten - zumindest unterstellten - Regimefeindlichkeit (oppositionelle Gesinnung) menschenrechtswidrig behandelt und gefoltert zu werden. Mit Schriftsatz vom 19.12.2017, dem Verwaltungsgericht Meiningen am 21.12.2017 zugegangen, stellte die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers stattgegeben hat. Dem hat der Senat durch Beschluss vom 22.02.2018, der Beklagten zugestellt am 22.03.2018, entsprochen. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zugegangen am 27.03.2018, beruft sich die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den angefochtenen Bescheid, den Zulassungsbeschluss des Senats und ihren Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 trägt sie ergänzend vor, dass es keine hinreichend verlässlichen Auskunftsquellen und Erkenntnisse gebe, wonach Rückkehrern bei der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung drohe. Abgesehen davon gebe es auch keine hinreichend verlässlichen Informationen, wonach das syrische Regime in jedem Rückkehrer aus Europa einen potentiellen Regimegegner sehe. Was eine mögliche Gefährdung wegen einer Wehrdienstentziehung betreffe, so sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat insoweit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24.10.2017 - 1 K 21743/16 Me - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht sich die Ausführungen im angegriffenen Urteil zu Eigen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 5. Juni 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Akte des Bundesamts sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte der Stadt Gera - Ausländerbehörde - verwiesen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung.