OffeneUrteileSuche
Urteil

18a K 4716/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0924.18A.K4716.16A.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die beim UNRWA registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers (hier: Yarmouk) durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderer Operationsgebieten des Mandatsgebietes des UNRWA (Gazastreifen, Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland) Schutz zu finden.

2. Neben dem Operationsgebiet des letzten tatsächlichen Aufenthalts (hier: Syrien) sind nur diejenigen weiteren Operationsgebiete zu berücksichtigen, zu denen der Staatenlose vor dem Verlassen des Mandatsgebiets einen substantiellen (territorialen) Bezug hatte (hier verneint).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die beim UNRWA registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers (hier: Yarmouk) durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderer Operationsgebieten des Mandatsgebietes des UNRWA (Gazastreifen, Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland) Schutz zu finden. 2. Neben dem Operationsgebiet des letzten tatsächlichen Aufenthalts (hier: Syrien) sind nur diejenigen weiteren Operationsgebiete zu berücksichtigen, zu denen der Staatenlose vor dem Verlassen des Mandatsgebiets einen substantiellen (territorialen) Bezug hatte (hier verneint). Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben am 00. T.°°°°°°°° 1994 geborene Kläger ist aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser islamischer Religionszugehörigkeit. Er verließ Syrien nach eigenem Bekunden am 15. Dezember 2015 und reiste am 28. Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 4. Juli 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Dabei gab er in seiner Anhörung beim Bundesamt an, Palästinenser zu sein und vor seiner Ausreise in Qudssaya im Norden von Damaskus gelebt zu haben. Seine Familie sei groß und habe Probleme in Syrien gehabt. Die Regierung habe willkürlich junge Leute festgenommen und in die Armee gesteckt. Er habe deshalb sein Studium unterbrochen und sei zu Hause geblieben, um nicht festgenommen zu werden und zur Armee zu müssen. Als sein Erspartes aufgebraucht gewesen sei, habe die UNO ihm geholfen. Er habe gesehen, wie Schüsse in seinem Viertel eingeschlagen seien und ein Freund von ihm getötet worden sei. Im August 2015 habe er bei der Deutschen Botschaft im Libanon ein Visum für ein Studium beantragt. Am 00. November 2015 habe er eine Ablehnung erhalten und sei dann geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er durch die Bombardierungen zu Schaden zu kommen sowie eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Mit dem vorliegend teilweise angegriffenen Bescheid vom 7. Juli 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.), lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2.). Der Kläger hat am 21. Juli 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Militärdienst und eine Inhaftierung. Als Soldat in der syrischen Armee wäre er an Kriegsverbrechen beteiligt. Zudem drohten ihm als Palästinenser Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit. Das UNRWA in Syrien habe ihn weder vor willkürlicher Inhaftierung noch gegen Kriegshandlungen schützen können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin (§ 76 des Asylgesetzes - AsylG -) konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2016 ist, soweit hiermit der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 2. abgelehnt wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gem. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 –, juris, Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris, Rn. 48. Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GFK, Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG/Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GFK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 –, BVerwGE 88, 254 <258 f.>. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris, Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, juris, Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 18. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorliegend gegeben. Der Kläger unterstand ursprünglich dem Schutz des UNRWA als einer schutzgewährenden Organisation der Vereinten Nationen (dazu 1.). Dieser Schutz ist aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen entfallen (dazu 2.). Da die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde (dazu 3.), ist ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 1. Der Kläger unterstand in Syrien dem Schutz des UNRWA. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die – zunächst zu prüfende – Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU (umgesetzt durch § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG) eng auszulegen und nur erfüllt, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ist eine Person beim UNRWA registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 –,juris, Rn. 51 f.; zu den Voraussetzungen für eine Registrierung beim UNRWA ausführlich OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 167/18 –, juris, Rn. 36 ff. Der Kläger ist ausweislich des von ihm bereits beim Bundesamt in Kopie vorgelegten „Family Registration Certificate“ (Family Registration No. 0-00000000) des UNRWA vom 00. O.°°°°°°° 2015 (vgl. Bl. 16 d. Bundesamtsakte) bei diesem als palästinensischer Flüchtling (Individual Registration No.: 0-00000000) registriert. Aus dem ebenfalls vorgelegten „Family Record“ des UNRWA vom 00. O.°°°°°°° 2015 (vgl. Bl. 17 d. Bundesamtsakte) geht hervor, dass er als Familienangehöriger seines Vaters C.°°°° O.°°°°°° C.°°°°°°°° beim UNRWA für Syrien, „Area Damascus, Center Dummar“ erfasst ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger glaubhaft angegeben, vor dem Krieg im Flüchtlingslager Yarmouk gelebt zu haben und vom UNRWA Leistungen im Bereich Gesundheit und Bildung in Anspruch genommen zu haben. Damit ist nach den obigen Ausführungen der Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG geführt und somit davon auszugehen, dass sich der Schutz des UNRWA auch auf den Kläger erstreckt hat. 2. Der Schutz oder Beistand des UNRWA ist für den Kläger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU) weggefallen. Nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris, Rn. 56 bis 61, führt nicht nur die Auflösung der Organisation, die den Schutz gewährt oder die generelle Unmöglichkeit dieser Organisation, ihre Aufgabe zu erfüllen, zum Wegfall des Schutzes. Der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, kann vielmehr auch auf Umständen beruhen, die, da sie vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Zwar kann die bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet dieser Organisation oder Einrichtung oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird. Es ist dabei Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 - insbesondere Buchst. c - Richtlinie 2011/95/EU). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 –, Rn. 45. Dem entspricht der Hinweis des EuGH, dass Schutz oder Beistand durch UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Einsatzgebiet aufhalten kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, juris, Rn. 134, 140. Wie sich bereits aus dieser Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall von Schutz oder Beistand ergibt, ist für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets abzustellen. Zusätzlich muss es dem Betroffenen aber auch in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris, Rn. 77. Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, juris, Rn. 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 24 - 26. a. Gemessen daran hat der Kläger das Einsatzgebiet des UNRWA nicht freiwillig verlassen. Er befand sich im Zeitpunkt seiner Ausreise – im Dezember 2015 – in einer sehr unsicheren persönlichen Lage und dem UNRWA war es nicht möglich, in dieser Situation für ausreichende Sicherheit und menschenwürdige Lebensbedingungen zu sorgen. Der Kläger hat seine Lebenssituation in Syrien vor der Ausreise in der mündlichen Verhandlung dahingehend geschildert, dass er zunächst im Flüchtlingslager Yarmouk gelebt habe. Nachdem das Flüchtlingslager Yarmouk durch den Krieg größtenteils zerstört worden sei und es dort vom UNRWA keine Hilfe mehr gegeben habe, sei er nach Mhlea geflüchtet. Dieser Ort in der Nähe des Flüchtlingslagers Yarmouk sei dann ebenfalls zerstört worden. Daher sei er bis zu seiner Ausreise nach Qudssaya umgezogen. Er habe sich zu Hause eingesperrt und sein Studium aufgegeben, da er jederzeit damit habe rechnen müssen, willkürlich verhaftet zu werden. Vor dem Krieg habe er Leistungen vom UNRWA im Bereich Gesundheit und Bildung in Anspruch genommen. Im Verlaufe des Krieges seien diese Leistungen immer weniger geworden und später habe es gar keine Hilfe vom UNRWA mehr gegeben. Das Gericht ist von der Richtigkeit der vorstehenden Angaben des Klägers überzeugt. Er hat seine Lebenssituation vor seiner Ausreise glaubhaft geschildert. Seine Darstellung wird durch weitere Umstände bestätigt. So ist durch einen in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Aufenthaltstitel für Palästinenser in Syrien belegt, dass der Kläger am 00. T.°°°°°°°° 1994 im Lager Yarmouk geboren ist. Weiter stehen die Angaben des Klägers im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen. Verschiedene Erkenntnisquellen belegen, dass viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien entweder zerstört sind oder verlassen wurden, für das UNRWA unzugänglich sind oder die Bewohner in den Lagern eingeschlossen sind, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 25 f.; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, E., S. 31. Zu zahlreichen Flüchtlingslagern – einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara`a und Husseiniyeh – besteht nach Angaben des UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit. Vgl. Amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14. Oktober 2013: UNRWA deplores the violence in Dera'a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements). Das Flüchtlingslager Yarmouk, das mit ca. 148.000 registrierten Flüchtlingen vor Ausbruch des Bürgerkriegs das größte palästinensische Flüchtlingslager in Syrien war, ist in besonderer Weise vom syrischen Bürgerkrieg betroffen. Es ist nach bereits im Dezember 2012 aufgetretenen schweren Kämpfen im April 2015 nahezu vollständig unter die Kontrolle des sog. Islamischen Staates (IS) gelangt, wobei es infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen zu zahlreichen zivilen Opfern unter den Palästinensern gekommen ist und überlebende Flüchtlinge dort offenbar eingeschlossen worden sind. Vgl. UNRWA, The Crisis in Yarmouk Camp (www.unrwa.org/crisis-in-yarmouk); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 593/17 –, juris, Rn. 30. Nach der aufgezeigten Auskunftslage besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass das UNRWA seinem Auftrag im Hinblick auf die Grundversorgung der palästinensischen Flüchtlinge im Lager Yarmouk seit der Übernahme der Kontrolle durch den IS und der weitgehenden Zerstörung der Infrastruktur des Lagers nicht mehr gerecht werden konnte. Nach wie vor sind dort Palästinenser eingeschlossen und ist das Lager für die Organisation schwer erreichbar, denn die Erreichbarkeit des Lagers für UNRWA-Mitarbeiter hängt davon ab, ob die das Gebiet kontrollierende Konfliktpartei den Zugang zum Lager erlaubt. Hinzu tritt, dass das UNRWA keine Hilfsgüter in Gebiete liefert, in denen der IS eine Präsenz hat. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, S. 30 f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 593/17 –, Rn. 35, juris. Darüber hinaus ist es nach der Auskunftslage für Palästinenser, z.B. mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert. Vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 27. b. Vor diesem Hintergrund und der bereits vorstehend dargelegten Zerstörung bzw. Unzugänglichkeit vieler UNRWA-Einrichtungen kann schließlich begründet auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager des UNRWA innerhalb Syriens dessen Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Aber auch wenn im vorliegenden Fall das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA als maßgeblich anzusehen wäre, ergibt sich nichts anderes. Zur Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Dezember 2015 auch keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Für dieses Ergebnis auch: OVG des Saarlandes, u.a. Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 645/17 –, juris, Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 3 A 582/17.A –, juris, Rn. 37; OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 167/18 –, juris, Rn. 75; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 4a K 7799/16.A –, juris, Rn. 40 und Urteil vom 11. Mai 2018 – 17 a K 7076/16.A –, juris, Rn. 61. Neben dem Operationsgebiet des letzten tatsächlichen Aufenthalts sind nur diejenigen Operationsgebiete zu berücksichtigen, zu denen der Staatenlose vor dem Verlassen des Mandatsgebiets des UNRWA einen substantiellen Bezug hatte. Ein solcher kann auf einem eigenen früheren Aufenthalt in diesem Gebiet beruhen, aber auch an andere Umstände wie etwa den dortigen Aufenthalt enger Verwandter anknüpfen. Zudem muss es dem staatenlosen Palästinenser möglich und zumutbar sein, in dieses Operationsgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Die Genehmigung der Einreise unterliegt dem Recht des jeweiligen Operationsgebiets. Zwar ist der Status "Palästina-Flüchtling im Nahen Osten" nicht speziell mit einem Operationsgebiet verknüpft und ist ein in einem Operationsgebiet registrierter staatenloser Palästinenser berechtigt, das UNRWA auch in einem anderen Operationsgebiet um Schutz und Beistand zu ersuchen; es ist indes nicht erkennbar, dass die verantwortlichen Stellen der jeweiligen Staats- und Autonomiegebiete völkerrechtlich verpflichtet wären oder sich selbst verpflichtet sähen, jedem in einem anderen Operationsgebiet des UNRWA aufhältigen bei UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser die Einreise und den Aufenthalt in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. Die von dem UNRWA an berechtigte Personen ausgestellte "registration card" berechtigt allein zum Erhalt von UNRWA-Leistungen, trifft hingegen keine Aussage zu dem aufenthaltsrechtlichen Status des Inhabers der Karte. Sie berechtigt diesen nicht, von einem Operationsgebiet in ein anderes Operationsgebiet des UNRWA einzureisen. Zur Einreise in ein anderes Operationsgebiet bedarf es vielmehr grundsätzlich entsprechend allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen eines Reisedokuments und der Einreiseerlaubnis der verantwortlichen Stellen des aufnehmenden Staates bzw. Autonomiegebiets. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 –, juris. Deren Genehmigung unterliegt auch die sich anschließende Aufenthaltnahme. Vgl. UNRWA, Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI), Nr. IV. F.3., S. 9. Einreise und Aufenthaltnahme in das bzw. in dem Bezugsgebiet sind dem Betroffenen zuzumuten, sofern er erstens die Garantie hat, in dem Operationsgebiet aufgenommen zu werden, zweitens ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und drittens er erwarten darf, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten zu dürfen, wie es die in dem Operationsgebiet des letzten tatsächlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, juris, Rn. 140; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 – 1 C 5/18 –, juris, Rn. 34 - 35. Nach diesen Maßstäben kann der Kläger nicht auf die Gewährleistung von Schutz oder Beistand in einem anderen Operationsgebiet als Syrien verwiesen werden, da ein substantieller Bezug zu weiteren Operationsgebieten nicht ersichtlich ist. Soweit der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben im August 2015 einen Tag im Libanon aufgehalten hat, kann daraus kein persönlicher Bezug zu diesem Operationsgebiet hergeleitet werden. Der Kläger hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, aufgrund eines Termins bei der Deutschen Botschaft in Beirut eine Einreiseerlaubnis für lediglich 24 Stunden erhalten zu haben. Er habe bei der Botschaft ein Visum beantragt und sei noch am gleichen Tage wieder ausgereist. Er habe weder Verwandte noch Bekannte im Libanon. Das Gericht ist von der Richtigkeit der vorstehenden Angaben des Klägers überzeugt. Seine Darstellung wird durch weitere Umstände bestätigt. So ist durch einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister (Bl. 9 ff. d. Bundesamtsakte) belegt, dass der Kläger am 00. August 2015 in der Deutschen Botschaft in Beirut bei der Beantragung eines nationalen Visums erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weiter stehen die Angaben des Klägers im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen. Danach sind Palästinenser in ihren Reisebewegungen in der Region und hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Nachbarländern eingeschränkt. Im Libanon ist es Palästinensern erlaubt einzureisen, wenn sie einen Nachweis für einen Termin bei einer Botschaft und die notwendigen Dokumente besitzen. Der libanesische Geheimdienst wird von der Botschaft im Vorhinein über den beabsichtigten Grenzübertritt von Syrien in den Libanon informiert und gebeten, den Grenzübertritt zu ermöglichen. Für Palästinenser ist es darüber hinaus schwieriger, in Nachbarländern zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 27 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017, Ziff. 14., S. 35; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, D., S. 27; Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, BT-Drs. 18/8201 vom 20. April 2016, zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser, S. 2. Auch dies entspricht dem Vorbringen des Klägers, der schilderte, dass er im Falle eines illegalen Aufenthaltes im Libanon von der libanesischen Polizei verfolgt, verhaftet und nach Syrien abgeschoben worden wäre. Eine längere Aufenthaltnahme im Libanon war dem Kläger daher nicht zuzumuten, da er mangels Aufenthaltserlaubnis nicht erwarten durfte, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten zu dürfen, wie es die in Syrien bestehenden Gefahren erforderten. c. Dies zugrunde gelegt, war der Kläger aus humanitären Gründen gezwungen, Syrien zu verlassen und eine Rückkehr dorthin erscheint auch weiterhin nicht zumutbar. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt sich, dass palästinensische Flüchtlinge weiterhin von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen sind und besonders verletzlich bleiben. Die Menschenrechtslage und humanitäre Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien hat sich kontinuierlich verschlechtert. Aufgrund ihrer Lage in den wichtigsten urbanen, stark umkämpften Zentren, die von den intensiven Kämpfen betroffen waren, einschließlich solcher in den Gouvernements Darʿā, Damaskus, Damaskus-Umgebung, Homs, Hama, Lattakia und Aleppo, waren alle 12 palästinensischen Flüchtlingslager und 23 Gemeinschaften direkt vom Konflikt betroffen. Zahlreiche Wohnhäuser, Geschäfte, Schulen (50 %) und Gesundheitseinrichtungen in palästinensischen Lagern und Wohngebieten, darunter auch UN-Gebäude, wurden Berichten zufolge durch den Konflikt zerstört oder beschädigt, was die Tätigkeit von UNRWA in Syrien erheblich beeinträchtigt hat und es palästinensischen Flüchtlingen noch mehr erschwert, Zugang zu Grundversorgung zu erhalten. Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, D., S. 75; BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 25 f. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass das Bundesamt selbst dem Kläger wegen der in Syrien herrschenden Verhältnisse den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 –, juris, Rn. 24; OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 167/18 –,juris, Rn. 64; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 –, juris, Rn. 26; s. auch: Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, BT-Drs. 18/8201 vom 20. April 2016, zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser: "Wenn im Einsatzgebiet der VN-Organisation Krieg herrscht, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass dort der Schutz nicht länger besteht." 3. Da die Lage der Palästinenser bis heute nicht gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 24, und im Übrigen auch keine Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, ist dem Kläger der Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zuzuerkennen. Auf die Frage, ob ungeachtet der eo ipso bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG der Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens auch nach § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann, ist demnach nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.