Urteil
A 3 S 791/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
29Zitate
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2018 - A 12 K 9075/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2 Der Kläger ist ein am … 1983 in Aleppo geborener syrischer Staatsangehöriger. Nach seiner über Österreich erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er am 18.1.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26.9.2016 gab er zur Begründung an, er habe Syrien verlassen, weil er wieder zum Militär habe einberufen werden sollen. Er habe von 2005 bis 2007 bei der Luftwaffe Wehrdienst geleistet und sei „beim Radar“ eingesetzt worden. Vertreter der Armee seien zwischen 2014 und 2015 bei ihm zuhause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Glücklicherweise sei er nie da gewesen. Seit 2015 gebe es auch eine Liste für potentielle Kandidaten, die wieder eingezogen werden sollten. Nach seiner Ausreise seien Vertreter der Armee mit einer solchen Liste bei seiner Frau erschienen. 3 Mit Bescheid vom 7.12.2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe seine Behauptung, dass er aus Furcht vor der Einberufung zum Reservedienst sein Heimatland verlassen habe, auch auf Nachfrage nicht substantiieren können. Der Kläger sei persönlich nicht bedroht oder verfolgt worden. Nach dem Besuch von Vertretern der Armee zwischen 2014 und 2015 sei ihm nichts passiert und er sei auch nicht eingezogen worden. Mithin sei auch im Falle einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgungshandlung zu erwarten, zumal durch die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 Abs. 3 AsylG eine Rückkehr des Klägers in sein Heimatland aktuell ausgeschlossen sei. 4 Der Kläger hat am 15.12.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.12.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.2.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Syrischen Asylbewerbern drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen illegalen Verlassens des Landes und des Aufenthalts im Ausland sowie eines dort gestellten Asylantrags. Das Gericht schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, die mit der Rechtsprechung der anderen Obergerichte übereinstimme. Es gebe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männern, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten hätten, im Falle der Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zwar bestehe für wehrpflichtige Rückkehrer die Gefahr sofortiger Einberufung oder Verbringung an die Front und - insoweit nicht anders als für alle anderen Bewohner Syriens - die Gefahr von Folter, Haft und Exekution. Es fehle aber für die Annahme politischer Verfolgung an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Die in Syrien für Männer im wehrpflichtigen Alter drohende Einziehung zum Militärdienst sei als solche keine politische Verfolgung. Auch die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellten nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienten, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollten. Eine solche staatliche Motivation sei für Syrien nicht feststellbar. Die grundsätzlich drohende Gefahr von Inhaftierung, Folter oder gar Exekution existiere nicht erst seit Kurzem, sondern praktisch schon seit Ausrufung des Ausnahmezustands 1963; sie erfasse damit insbesondere nicht zielgerichtet Wehrpflichtige. Da sich die syrische Armee in hohem Maße dem Problem ausgesetzt sehe, dass sich Wehrpflichtige dem Kriegseinsatz entzögen, sei es ein naheliegendes „realistisches anderes Erklärungsmuster“, dass die repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes darauf abzielten, Wehrdienstentziehung im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Streitmacht umgehend und deutlich zu bekämpfen. 5 Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Gerichtshof mit Beschluss vom 3.4.2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 6 Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebe es eindeutige Nachweise, dass das syrische Regime die Wehrdienstentziehung als oppositionelle Haltung bewerte. Hierfür spreche, dass es in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen komme und dass Deserteuren das Eigentum entzogen werde. 7 Der Kläger beantragt, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5.2.2018 - A 12 K 9075/16 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.12.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. 14 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. „Akteure“, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG u. a. der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24). 15 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 19; Urt. v. 1.3.2012 - 10 C 7.11 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f). 16 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 32). 17 2. Der Kläger hat in Anwendung dieser Grundsätze keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihm im Falle einer - trotz des ihm mit Bescheid vom 7.12.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) - hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nicht zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. 18 a) Die Gefahr einer solchen Verfolgung ergibt sich nicht schon daraus, dass der Kläger sein Heimatland illegal verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. 19 Der Senat lässt dahinstehen, ob syrische Staatsangehörige, die ihr Heimatland unerlaubt verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, bei einer Rückkehr dorthin Maßnahmen der syrischen Machthaber befürchten müssen, die als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer solchen Verfolgung und einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Dafür, dass das syrische Regime und seine Sicherheitsorgane jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. 20 aa) Die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge ist seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft gestiegen und hat nach Angaben des UNHCR inzwischen (Stand: Juli 2018) mehr als 5,6 Millionen erreicht (Situation Syria Regional Refugee Response <http://data2.unhcr.org/en/situations/syria>, abgerufen am 13.7.2018). Dies entspricht rund einem Viertel der im Jahre 2011 auf 22 Millionen geschätzten Gesamtbevölkerung Syriens (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien (Stand: August 2016) <http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/0 1-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html>). Angesichts dieser Zahl kann davon ausgegangen werden, dass der ganz überwiegende Teil dieser Personen vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. 21 Dies zeigen auch die in verschiedenen Berichten (Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19.1.2016, S.1; UNHCR, UNHCR Operational Update vom August 2015) erwähntem beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 ca. 2.300 Personen aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt sein (vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 22.2.2017; Deutsches Orient Institut, Auskunft an den Hessischen VGH vom 1.2.2017, S. 1). In andere Berichten ist davon die Rede, dass jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisten, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder zurückkehrten (vgl. IRB vom 19.1.2016, S. 2). Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30.6.2017) sind seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, im 1. Halbjahr 2017 seien es 31.000 Syrer gewesen. Die International Organization for Migration (IOM) berichtet, dass zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt seien. Davon seien 93 Prozent Binnenvertriebene. Sieben Prozent - oder umgerechnet ca. 42.000 Personen - seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 25.1.2018, S. 81 f.). 22 bb) Unter diesen Umständen kann gegenwärtig ohne eindeutige, aber nicht existierende Belege nicht angenommen werden, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Personen, die das Land verlassen und im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, dem Regime feindlich gegenüber zu stehen. Bei mittlerweile über 5,6 Millionen Flüchtlingen wäre diese Annahme auch in Anbetracht des für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas unrealistisch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317). In der Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (EZKS) vom 29.3.2017 wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich bei dem aktuellen Konflikt in der Lesart des syrischen Regimes um eine Auseinandersetzung zwischen syrischer Bevölkerung und vornehmlich ausländischen Terroristen handele, die vom Regime bekämpft würden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürger und Bürgerinnen werde dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Vor diesem Hintergrund werde ein längerer Auslandsaufenthalt nicht automatisch als politische Kritik gewertet. Dies dürfte auch dann gelten, wenn der Auslandsaufenthalt mit der Stellung eines Asylantrags verbunden sei. 23 Die im Spiegel am 11. September 2017 unter der Schlagzeile „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ wiedergegebene Äußerung des (am 18.10.2017 ums Leben gekommenen) Brigadegenerals der Republikanischen Garden Issam Zahreddine in einem Liveinterview mit dem syrischen Staatsfernsehen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der General wird in dem Bericht mit der Äußerung zitiert: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen“ (http://www.spiegel.de/politik(ausland/Syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093. html). Die Äußerung ist schon für sich genommen zweideutig, da sie impliziert, dass der Staat den Flüchtlingen vergeben werde. Sie lässt daher nicht darauf schließen, die politische Führung Syriens halte an der in dem gleichen Pressebericht erwähnten „Politik der nationalen Versöhnung“ nicht länger fest. Davon abgesehen hat der General sich am Folgetag für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass seine Drohung sich ausschließlich gegen solche Personen gerichtet habe, die Soldaten der syrischen Armee getötet hätten (https://de.wikipedia.org/wiki/Issam_Zahreddine; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.2018 - 2 LB 1789/17 - juris Rn. 135). 24 Die Frage, ob aus Syrien stammenden Personen bei einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen Ausland im Allgemeinen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, wird im Übrigen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - allgemein verneint (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 - 3 B 12.17 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 - EzAR-NF 62 Nr. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A - NVwZ 2017, 1218; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 45 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 - juris; OVG Sachsen, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A - Asylmagazin 2018, 203; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris, Rn. 35 ff.). 25 b) Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch nicht von einer politischen Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht. 26 aa) In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe gilt (vgl. zu alledem ausführlich SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28.3.2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30.7.2014; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition vom 23.8.2016). Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren. Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren; mehrere Auskünfte verweisen allerdings auf Quellen, wonach die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig bis zum 50. bzw. sogar bis zum 52. Lebensjahr ausgeweitet worden sei (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 2.1.2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 2.3.2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.7.2014; Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 8). Ebenso geraten zunehmend auch noch nicht 18 Jahre alte Jugendliche vornehmlich an den zahlreichen im ganzen Land verstreuten Checkpoints in den Blick der Sicherheitskräfte und des Militärs und laufen Gefahr, Repressalien ausgesetzt zu werden. 27 Ausnahmen von der Wehrpflicht werden - von Bestechungen abgesehen - nur in eng begrenzten Fällen gemacht, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Gesetze und Regelungen über Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten gelten wohl teilweise formal weiter, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur mehr sehr eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016, S. 3; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.10.2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015; Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 9). 28 Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2.1.2017; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.7.2014). Entlassungen aus dem Militärdienst sind seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals ist Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (BFA, Länderinformationsblatt vom 25.1.2018, S. 24; Finnish Immigration Service, a.a.O, S. 12.). 29 Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdiensts als Reservisten jederzeit abrufbar sein (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2.1.2017; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.3.2015 zu Syrien; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.3.2015). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt; aufgrund der prekären Personalsituation gibt es gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr werden nach den vorliegenden Auskünften im Einzelfall - je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeiten für die Armee - Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 8; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.3.2017, S. 5). 30 Seit dem Herbst 2014 werden Reservisten in großem Stile eingezogen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.3.2015; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.3.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung). Die syrische Armee hat nach mehreren Quellen mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. Die Vorgehensweise wird als zunehmend aggressiv beschrieben (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016, S. 5). In wenigen Monaten wurden zehntausende Personen (zwangs-)rekrutiert und es existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.3.2017, S. 6 f.; Danish Refugee Council, a.a.O.). Bei der Einberufung von Reservisten, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird offenbar keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.7.2014). 31 Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.3.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28.3.2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30.7.2014; Deutsches Orient Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 7.11.2016; UNHCR, „Illegal Exit“ from Syria and Relates Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, February 2017). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Ausreise erschwert, indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016 S. 4 f.; BFA, Länderinformationsblatt vom 5.1.2017, S. 24). 32 Wehrdienstverweigerung wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch geahndet (vgl. Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 2.1.2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 2.3.2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.7.2014; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, Auskunft vom 23.3.2017, S. 8 f.). Nach dessen Art. 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Art. 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Art. 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Wehrdienstentzug geahndet (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2.1.2017). 33 Syrer, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen haben, müssen nach ihrer Ergreifung mit Untersuchungsmaßnahmen rechnen, an die sich eine auch längere Haft mit Folterungen anschließen kann (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28.3.2015; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 16 f.; Deutsches Orient Institut an OVG Schleswig-Holstein vom 7.11.2016). Es gibt Quellen, wonach Rekruten, denen das Regime nicht traut, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt werden, um ihre Motivation zu kämpfen zu erhöhen (Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 10). Männer, die von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffensicherheitsdienst verhaftet. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, sollen eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung erhalten und zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt worden sein (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.3.2015, S. 3 f.). 34 bb) Der Senat lässt offen, ob die syrischen Staatsangehörigen, die sich durch ihre Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohenden Sanktionen vor diesem Hintergrund als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind, da es auch insoweit an ausreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass eine solche Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgte. 35 (1) Die den betreffenden Personen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohende Heranziehung zum Wehrdienst stellt für sich genommen keine Verfolgung dar, sondern ist Ausfluss einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, deren Erfüllung grundsätzlich auch totalitäre Staaten von ihren Staatsbürgern einfordern können. Sollte es zu einer Strafverfolgung kommen, stellen die zu erwartenden Strafen als solche eine auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dar (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 - juris Rn. 76 ff.). Die Annahme einer Verfolgung kommt aber insoweit in Betracht, als in den genannten Berichten über eine Strafverfolgung hinaus von weiteren Sanktionen und Drangsalierungen bis hin zu Folter die Rede ist. 36 (2) Die Frage, ob den betreffenden Personen solche Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, kann jedoch dahinstehen, da sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine möglicherweise anzunehmende Verfolgung von Personen, die sich dem Wehrdienst durch Verlassen des Landes entzogen haben, an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204; Urt. v. 19.8.1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54; Urt. v. 25.6.1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21). 38 Danach stellt sich die Frage, ob die Syrern im militärdienstpflichtigen Alter, die sich durch Flucht ins Ausland einer - erstmaligen oder erneuten - Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohenden Maßnahmen nur eine Sanktion für die Nichterfüllung einer alle wehrfähige Männer gleichermaßen treffenden Pflicht darstellen oder ob diese Maßnahmen zumindest auch darauf beruhen, dass diesen Personen seitens des syrischen Regimes und seiner Sicherheitskräfte eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt wird. Der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg hat diese Frage dahin beantwortet, dass die den betreffenden Personen im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sei, und hat dies damit begründet, dass eine realitätsnahe Bewertung des Charakters des gegenwärtigen syrischen Regimes und seiner Handlungen und Aktivitäten gegenüber seiner Bevölkerung keine andere Deutung zulasse, als dass diese an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpften (Urt. v. 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - DVBl 2017, 1312; Urt. v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 - juris; im Ergebnis ebenso BayVGH Urt. v. 14.2.2017 - 21 B 16.31001 - juris; HessVGH, Urt. v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A - juris; OVG Sachsen, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A - Asylmagazin 2018, 203; OVG Thüringen, Urt. v. 15.6.2018 - 3 KO 167/18 - Pressemitteilung des Gerichts). 39 Dem vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2018 - 3 B 28.17 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 - EzAR-NF 62 Nr. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A - NVwZ 2017, 1218; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris; OVG Saarland, Urt. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris) nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass das syrische Regime seit längerer Zeit einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg führt, der sich auch gegen die Teile der Zivilbevölkerung richtet, die in den von einer anderen Bürgerkriegspartei gehaltenen Gebieten leben und damit auf der „anderen Seite“ stehen. Auch mag es sein, dass das Regime vollständig von einem seine Handlungen durchziehendem „Freund-Feind-Schema“ geprägt ist. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Verfolgung von Männern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern sich auch als Verfolgung aufgrund einer den betreffenden Personen unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung darstellt. 40 Wie bereits ausgeführt, hat die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft zugenommen und inzwischen (Stand: Juli 2018) mehr als 5,6 Millionen erreicht. Unter den Flüchtlingen befinden sich circa 33 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Auch in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppe ist davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der zu ihr gehörenden Personen vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Die Annahme, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet, hält der Senat vor diesem Hintergrund auch in Anbetracht des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas nicht für gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, als die betreffenden Personen im Vergleich zu anderen Syrern, die „nur“ vor den Gefahren des Bürgerkriegs geflohen sind, einen zusätzlichen Fluchtgrund haben, nämlich den Wunsch, sich vor den noch weitaus größeren Gefahren eines unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen. Den daraus gezogenen Schluss, es liege für jedermann auf der Hand, dass die Flucht syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun habe (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O., Rn. 158; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017, a.a.O., Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018, a.a.O., Rn. 141), hält der Senat für zutreffend. 41 Die nicht auszuschließende Gefahr, dass es bei der zu erwartenden Überprüfung von nach Syrien zurückkehrenden wehrpflichtigen Männern zu Misshandlungen oder Anwendung von Folter kommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018, a.a.O., Rn. 141; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O., Rn. 154). Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelösten Handlungen der in rechtsfreien Räumen agierenden syrischen Sicherheits- und Justizorgane begründen keinen Flüchtlingsschutz, sondern nur einen - dem Kläger vom Bundesamt zuerkannten - Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 42 c) Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. 43 aa) Zu den in § 3 a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen, die als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten können, gehören nach Nr. 5 dieser Vorschrift „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen“. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 44 Die Prüfung dieser Vorschrift dürfte nicht deshalb entbehrlich sein, weil § 3 Abs. 3 AsylG verlangt, dass auch bei Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwischen ihr und den in § 3b AsylG eine Verknüpfung bestehen muss (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 153; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017, a.a.O., Rn. 100; offen gelassen: OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.9.2017 - 2 LB 750/17 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 150; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2018 - 3 B 23.17 - juris Rn. 44). Denn die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG knüpft an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts an, um nicht an Kriegsverbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG mitzuwirken oder diese zu unterstützen. Eine aus diesem Motiv erfolgte Verweigerung des Militärdiensts dürfte regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung sein (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - AuAS 2018, 72 (Leitsatz); Treiber in: GK-AufenthG, § 60 AufenthG, Rn. 169). Eine unter § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fallende Verfolgung dürfte deshalb regelmäßig wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen. 45 bb) Der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 46 § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruht unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst e, 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 13.12.2011 (zuvor: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004). Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 26.2.2015, C-472/13, EuGRZ 2015, 160) hat den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen folgendermaßen bestimmt: In Anbetracht des Ziels der Qualifikationsrichtlinie, die Personen zu bestimmen, die wegen besonderer Umstände tatsächlich internationalen Schutz benötigten und rechtmäßig in der Union darum ersuchten, stelle die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dar, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie verbunden sei. Die Regelung betreffe ferner nur Fälle, in denen der geleistete Militärdienst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde. Dabei sei die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht allein denjenigen vorbehalten, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen. Dieser Schutz könne auf andere Personen aber nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass der Betroffene sich in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsse. Dem Antragsteller obliege es daher, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass von der Einheit, der er angehöre, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begangen würden oder begangen worden seien. 47 An dieser zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im Falle des Klägers schon deswegen, weil er bisher nicht erneut zum Wehrdienst einberufen und dementsprechend noch gar keiner Einheit zugeteilt worden ist. Wo er ggf. einmal eingesetzt werden würde und welche Aufgaben ihm dann oblägen, ist deshalb derzeit völlig unklar. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen davon sprechen, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet. 48 Weiter fehlt es an dem Merkmal, dass eine Wehrdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist. Der Kläger hat den Wehrdienst nicht verweigert, sondern er hat sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordert mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdiensts durch Flucht, sondern die Versagung, die Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdiensts (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16 - NVwZ 2017, 1218 Rn. 95). 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. 50 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gründe 13 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. 14 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. „Akteure“, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG u. a. der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24). 15 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 19; Urt. v. 1.3.2012 - 10 C 7.11 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f). 16 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 32). 17 2. Der Kläger hat in Anwendung dieser Grundsätze keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihm im Falle einer - trotz des ihm mit Bescheid vom 7.12.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) - hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nicht zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. 18 a) Die Gefahr einer solchen Verfolgung ergibt sich nicht schon daraus, dass der Kläger sein Heimatland illegal verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. 19 Der Senat lässt dahinstehen, ob syrische Staatsangehörige, die ihr Heimatland unerlaubt verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, bei einer Rückkehr dorthin Maßnahmen der syrischen Machthaber befürchten müssen, die als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer solchen Verfolgung und einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Dafür, dass das syrische Regime und seine Sicherheitsorgane jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. 20 aa) Die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge ist seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft gestiegen und hat nach Angaben des UNHCR inzwischen (Stand: Juli 2018) mehr als 5,6 Millionen erreicht (Situation Syria Regional Refugee Response <http://data2.unhcr.org/en/situations/syria>, abgerufen am 13.7.2018). Dies entspricht rund einem Viertel der im Jahre 2011 auf 22 Millionen geschätzten Gesamtbevölkerung Syriens (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien (Stand: August 2016) <http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/0 1-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html>). Angesichts dieser Zahl kann davon ausgegangen werden, dass der ganz überwiegende Teil dieser Personen vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. 21 Dies zeigen auch die in verschiedenen Berichten (Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19.1.2016, S.1; UNHCR, UNHCR Operational Update vom August 2015) erwähntem beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 ca. 2.300 Personen aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt sein (vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 22.2.2017; Deutsches Orient Institut, Auskunft an den Hessischen VGH vom 1.2.2017, S. 1). In andere Berichten ist davon die Rede, dass jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisten, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder zurückkehrten (vgl. IRB vom 19.1.2016, S. 2). Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30.6.2017) sind seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, im 1. Halbjahr 2017 seien es 31.000 Syrer gewesen. Die International Organization for Migration (IOM) berichtet, dass zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt seien. Davon seien 93 Prozent Binnenvertriebene. Sieben Prozent - oder umgerechnet ca. 42.000 Personen - seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 25.1.2018, S. 81 f.). 22 bb) Unter diesen Umständen kann gegenwärtig ohne eindeutige, aber nicht existierende Belege nicht angenommen werden, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Personen, die das Land verlassen und im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, dem Regime feindlich gegenüber zu stehen. Bei mittlerweile über 5,6 Millionen Flüchtlingen wäre diese Annahme auch in Anbetracht des für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas unrealistisch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317). In der Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (EZKS) vom 29.3.2017 wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich bei dem aktuellen Konflikt in der Lesart des syrischen Regimes um eine Auseinandersetzung zwischen syrischer Bevölkerung und vornehmlich ausländischen Terroristen handele, die vom Regime bekämpft würden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürger und Bürgerinnen werde dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Vor diesem Hintergrund werde ein längerer Auslandsaufenthalt nicht automatisch als politische Kritik gewertet. Dies dürfte auch dann gelten, wenn der Auslandsaufenthalt mit der Stellung eines Asylantrags verbunden sei. 23 Die im Spiegel am 11. September 2017 unter der Schlagzeile „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ wiedergegebene Äußerung des (am 18.10.2017 ums Leben gekommenen) Brigadegenerals der Republikanischen Garden Issam Zahreddine in einem Liveinterview mit dem syrischen Staatsfernsehen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der General wird in dem Bericht mit der Äußerung zitiert: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen“ (http://www.spiegel.de/politik(ausland/Syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093. html). Die Äußerung ist schon für sich genommen zweideutig, da sie impliziert, dass der Staat den Flüchtlingen vergeben werde. Sie lässt daher nicht darauf schließen, die politische Führung Syriens halte an der in dem gleichen Pressebericht erwähnten „Politik der nationalen Versöhnung“ nicht länger fest. Davon abgesehen hat der General sich am Folgetag für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass seine Drohung sich ausschließlich gegen solche Personen gerichtet habe, die Soldaten der syrischen Armee getötet hätten (https://de.wikipedia.org/wiki/Issam_Zahreddine; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.2018 - 2 LB 1789/17 - juris Rn. 135). 24 Die Frage, ob aus Syrien stammenden Personen bei einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen Ausland im Allgemeinen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, wird im Übrigen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - allgemein verneint (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 - 3 B 12.17 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 - EzAR-NF 62 Nr. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A - NVwZ 2017, 1218; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 45 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 - juris; OVG Sachsen, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A - Asylmagazin 2018, 203; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris, Rn. 35 ff.). 25 b) Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch nicht von einer politischen Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht. 26 aa) In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe gilt (vgl. zu alledem ausführlich SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28.3.2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30.7.2014; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition vom 23.8.2016). Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren. Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren; mehrere Auskünfte verweisen allerdings auf Quellen, wonach die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig bis zum 50. bzw. sogar bis zum 52. Lebensjahr ausgeweitet worden sei (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 2.1.2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 2.3.2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.7.2014; Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 8). Ebenso geraten zunehmend auch noch nicht 18 Jahre alte Jugendliche vornehmlich an den zahlreichen im ganzen Land verstreuten Checkpoints in den Blick der Sicherheitskräfte und des Militärs und laufen Gefahr, Repressalien ausgesetzt zu werden. 27 Ausnahmen von der Wehrpflicht werden - von Bestechungen abgesehen - nur in eng begrenzten Fällen gemacht, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Gesetze und Regelungen über Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten gelten wohl teilweise formal weiter, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur mehr sehr eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016, S. 3; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.10.2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015; Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 9). 28 Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2.1.2017; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.7.2014). Entlassungen aus dem Militärdienst sind seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals ist Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (BFA, Länderinformationsblatt vom 25.1.2018, S. 24; Finnish Immigration Service, a.a.O, S. 12.). 29 Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdiensts als Reservisten jederzeit abrufbar sein (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2.1.2017; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.3.2015 zu Syrien; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.3.2015). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt; aufgrund der prekären Personalsituation gibt es gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr werden nach den vorliegenden Auskünften im Einzelfall - je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeiten für die Armee - Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 8; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.3.2017, S. 5). 30 Seit dem Herbst 2014 werden Reservisten in großem Stile eingezogen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.3.2015; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.3.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung). Die syrische Armee hat nach mehreren Quellen mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. Die Vorgehensweise wird als zunehmend aggressiv beschrieben (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016, S. 5). In wenigen Monaten wurden zehntausende Personen (zwangs-)rekrutiert und es existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.3.2017, S. 6 f.; Danish Refugee Council, a.a.O.). Bei der Einberufung von Reservisten, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird offenbar keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.7.2014). 31 Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.3.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28.3.2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30.7.2014; Deutsches Orient Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 7.11.2016; UNHCR, „Illegal Exit“ from Syria and Relates Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, February 2017). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Ausreise erschwert, indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016 S. 4 f.; BFA, Länderinformationsblatt vom 5.1.2017, S. 24). 32 Wehrdienstverweigerung wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch geahndet (vgl. Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 2.1.2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 2.3.2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.7.2014; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, Auskunft vom 23.3.2017, S. 8 f.). Nach dessen Art. 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Art. 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Art. 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Wehrdienstentzug geahndet (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2.1.2017). 33 Syrer, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen haben, müssen nach ihrer Ergreifung mit Untersuchungsmaßnahmen rechnen, an die sich eine auch längere Haft mit Folterungen anschließen kann (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28.3.2015; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 16 f.; Deutsches Orient Institut an OVG Schleswig-Holstein vom 7.11.2016). Es gibt Quellen, wonach Rekruten, denen das Regime nicht traut, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt werden, um ihre Motivation zu kämpfen zu erhöhen (Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 10). Männer, die von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffensicherheitsdienst verhaftet. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, sollen eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung erhalten und zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt worden sein (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.3.2015, S. 3 f.). 34 bb) Der Senat lässt offen, ob die syrischen Staatsangehörigen, die sich durch ihre Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohenden Sanktionen vor diesem Hintergrund als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind, da es auch insoweit an ausreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass eine solche Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgte. 35 (1) Die den betreffenden Personen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohende Heranziehung zum Wehrdienst stellt für sich genommen keine Verfolgung dar, sondern ist Ausfluss einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, deren Erfüllung grundsätzlich auch totalitäre Staaten von ihren Staatsbürgern einfordern können. Sollte es zu einer Strafverfolgung kommen, stellen die zu erwartenden Strafen als solche eine auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dar (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 - juris Rn. 76 ff.). Die Annahme einer Verfolgung kommt aber insoweit in Betracht, als in den genannten Berichten über eine Strafverfolgung hinaus von weiteren Sanktionen und Drangsalierungen bis hin zu Folter die Rede ist. 36 (2) Die Frage, ob den betreffenden Personen solche Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, kann jedoch dahinstehen, da sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine möglicherweise anzunehmende Verfolgung von Personen, die sich dem Wehrdienst durch Verlassen des Landes entzogen haben, an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204; Urt. v. 19.8.1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54; Urt. v. 25.6.1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21). 38 Danach stellt sich die Frage, ob die Syrern im militärdienstpflichtigen Alter, die sich durch Flucht ins Ausland einer - erstmaligen oder erneuten - Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohenden Maßnahmen nur eine Sanktion für die Nichterfüllung einer alle wehrfähige Männer gleichermaßen treffenden Pflicht darstellen oder ob diese Maßnahmen zumindest auch darauf beruhen, dass diesen Personen seitens des syrischen Regimes und seiner Sicherheitskräfte eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt wird. Der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg hat diese Frage dahin beantwortet, dass die den betreffenden Personen im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sei, und hat dies damit begründet, dass eine realitätsnahe Bewertung des Charakters des gegenwärtigen syrischen Regimes und seiner Handlungen und Aktivitäten gegenüber seiner Bevölkerung keine andere Deutung zulasse, als dass diese an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpften (Urt. v. 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - DVBl 2017, 1312; Urt. v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 - juris; im Ergebnis ebenso BayVGH Urt. v. 14.2.2017 - 21 B 16.31001 - juris; HessVGH, Urt. v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A - juris; OVG Sachsen, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A - Asylmagazin 2018, 203; OVG Thüringen, Urt. v. 15.6.2018 - 3 KO 167/18 - Pressemitteilung des Gerichts). 39 Dem vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2018 - 3 B 28.17 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 - EzAR-NF 62 Nr. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A - NVwZ 2017, 1218; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris; OVG Saarland, Urt. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris) nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass das syrische Regime seit längerer Zeit einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg führt, der sich auch gegen die Teile der Zivilbevölkerung richtet, die in den von einer anderen Bürgerkriegspartei gehaltenen Gebieten leben und damit auf der „anderen Seite“ stehen. Auch mag es sein, dass das Regime vollständig von einem seine Handlungen durchziehendem „Freund-Feind-Schema“ geprägt ist. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Verfolgung von Männern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern sich auch als Verfolgung aufgrund einer den betreffenden Personen unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung darstellt. 40 Wie bereits ausgeführt, hat die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft zugenommen und inzwischen (Stand: Juli 2018) mehr als 5,6 Millionen erreicht. Unter den Flüchtlingen befinden sich circa 33 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Auch in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppe ist davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der zu ihr gehörenden Personen vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Die Annahme, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet, hält der Senat vor diesem Hintergrund auch in Anbetracht des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas nicht für gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, als die betreffenden Personen im Vergleich zu anderen Syrern, die „nur“ vor den Gefahren des Bürgerkriegs geflohen sind, einen zusätzlichen Fluchtgrund haben, nämlich den Wunsch, sich vor den noch weitaus größeren Gefahren eines unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen. Den daraus gezogenen Schluss, es liege für jedermann auf der Hand, dass die Flucht syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun habe (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O., Rn. 158; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017, a.a.O., Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018, a.a.O., Rn. 141), hält der Senat für zutreffend. 41 Die nicht auszuschließende Gefahr, dass es bei der zu erwartenden Überprüfung von nach Syrien zurückkehrenden wehrpflichtigen Männern zu Misshandlungen oder Anwendung von Folter kommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018, a.a.O., Rn. 141; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O., Rn. 154). Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelösten Handlungen der in rechtsfreien Räumen agierenden syrischen Sicherheits- und Justizorgane begründen keinen Flüchtlingsschutz, sondern nur einen - dem Kläger vom Bundesamt zuerkannten - Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 42 c) Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. 43 aa) Zu den in § 3 a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen, die als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten können, gehören nach Nr. 5 dieser Vorschrift „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen“. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 44 Die Prüfung dieser Vorschrift dürfte nicht deshalb entbehrlich sein, weil § 3 Abs. 3 AsylG verlangt, dass auch bei Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwischen ihr und den in § 3b AsylG eine Verknüpfung bestehen muss (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 153; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017, a.a.O., Rn. 100; offen gelassen: OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.9.2017 - 2 LB 750/17 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 150; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2018 - 3 B 23.17 - juris Rn. 44). Denn die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG knüpft an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts an, um nicht an Kriegsverbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG mitzuwirken oder diese zu unterstützen. Eine aus diesem Motiv erfolgte Verweigerung des Militärdiensts dürfte regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung sein (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A - AuAS 2018, 72 (Leitsatz); Treiber in: GK-AufenthG, § 60 AufenthG, Rn. 169). Eine unter § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fallende Verfolgung dürfte deshalb regelmäßig wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen. 45 bb) Der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 46 § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruht unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst e, 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 13.12.2011 (zuvor: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004). Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 26.2.2015, C-472/13, EuGRZ 2015, 160) hat den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen folgendermaßen bestimmt: In Anbetracht des Ziels der Qualifikationsrichtlinie, die Personen zu bestimmen, die wegen besonderer Umstände tatsächlich internationalen Schutz benötigten und rechtmäßig in der Union darum ersuchten, stelle die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dar, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie verbunden sei. Die Regelung betreffe ferner nur Fälle, in denen der geleistete Militärdienst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde. Dabei sei die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht allein denjenigen vorbehalten, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen. Dieser Schutz könne auf andere Personen aber nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass der Betroffene sich in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsse. Dem Antragsteller obliege es daher, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass von der Einheit, der er angehöre, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begangen würden oder begangen worden seien. 47 An dieser zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im Falle des Klägers schon deswegen, weil er bisher nicht erneut zum Wehrdienst einberufen und dementsprechend noch gar keiner Einheit zugeteilt worden ist. Wo er ggf. einmal eingesetzt werden würde und welche Aufgaben ihm dann oblägen, ist deshalb derzeit völlig unklar. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen davon sprechen, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet. 48 Weiter fehlt es an dem Merkmal, dass eine Wehrdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist. Der Kläger hat den Wehrdienst nicht verweigert, sondern er hat sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordert mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdiensts durch Flucht, sondern die Versagung, die Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdiensts (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16 - NVwZ 2017, 1218 Rn. 95). 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. 50 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.