Urteil
8 K 870.16 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 ist, soweit dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Asylgesetz (AsylG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung als palästinensischer ipso facto Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1 der Norm, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Nach Satz 2 gilt dieser Ausschluss nicht, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Ist dies der Fall, besteht die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (vgl. Art. 1 D. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [Genfer Flüchtlingskonvention – GFK] und Art. 12 Abs. 1 a der EU-Qualifikationsrichtlinie [RL 2011/95/EU], mit denen § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG inhaltlich übereinstimmt). Das bedeutet, dass soweit und solange ein palästinensischer Flüchtling durch UNRWA betreut wird, er nicht die Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. UNRWA hat seit dem 1. Mai 1950 für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten ein Mandat zur materiellen Unterstützung all derjenigen, die in Folge des Arabisch-Israelischen Krieges 1948 ihre angestammten Gebiete im neu gegründeten Staat Israel verlassen mussten und in den arabischen Nachbarstaaten Zuflucht suchten. Die Organisation wurde auf der Grundlage der Resolution 302 (IV) der UN-Generalversammlung vom 8. Dezember 1949 gegründet, um "in Zusammenarbeit mit den örtlichen Regierungen (...) direkte Nothilfe- und Wiederaufbauprogramme (für palästinensische Flüchtlinge) durchzuführen" und "mit den interessierten Regierungen im Nahen Osten Maßnahmen zu beraten, die diese ergreifen sollten, sofern internationale Hilfe nicht mehr zur Verfügung steht". Der Tätigkeitsbereich der UNRWA erstreckt sich geographisch auf die Gebiete des Gazastreifens und des Westjordanlandes (West Bank) sowie auf die Staaten Jordanien, Libanon und Syrien. UNRWA erkennt als zum Empfang von Hilfsleistungen berechtigte palästinensische Flüchtlinge Personen an, "deren Wohnort Palästina in dem Zeitraum vom 1. Juni 1946 bis 15. Mai 1948 war und die infolge des 1948er Konfliktes sowohl ihr Zuhause als auch ihren Lebensunterhalt verloren haben". Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die (männlichen) Nachkommen der registrierten Flüchtlinge (siehe zum Vorstehenden: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Der rechtliche Status palästinensischer Flüchtlinge - WD 2 -219/06 -, S. 5 f.; ferner Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3 Rn.70). UNRWA ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn.48, zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 lit. a der RL 2004/83/EG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der der Einzelrichter folgt, sind nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von der Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention erfasst (Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, juris Rn. 51), sodass auch nur diese Personen für eine Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Betracht kommen können. Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme genügt die förmliche Registrierung von UNRWA, wobei von der Organisation nichtregistrierte Betroffene den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes auch auf andere Weise erbringen können (EuGH, a. a. O., Rn.52; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 3 A 582/17.A –, Juris Rn. 20 ff.). Damit eine Person im UNRWA-System registriert wird, muss die UNRWA-Kriterien erfüllen (vgl. III. A, UNRWA, Consolidated Eligibility and Registration Instructions [CERI] vom 1. Juni 2009 - https://unispal.un.org/pdfs/UNRWA-CERI.pdf ). Der UNRWA-Härtefallkatalog berücksichtigt weitere Gruppen (vgl. III. A 2., CERI). Insbesondere werden hierüber die selbst nicht registrierten Ehemänner und - gemeinsamen - Abkömmlinge von registrierten Flüchtlingsfrauen, welche entsprechend verheiratet sind oder waren [M(arried to a)N(on-)R(efugee) Family Members] bzw. der Frauen [Non-Refugee Wives] erfasst, welche zwar selbst die ursprünglichen UNRWA-Kriterien nicht erfüllen, aber mit einem registrierten Flüchtling verheiratet sind oder waren (vgl. III. A 2.4 und 2.5, CERI) (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 167/18 –, Rn. 36 - 39, juris). Der Kläger selbst stand jedoch nicht unter dem Schutz von UNRWA in Syrien. Die von ihm vorgelegten Unterlagen belegen allenfalls eine Registrierung als Ehegatte seiner unter dem Schutz von UNRWA in Jordanien stehenden Ehefrau. Aus den von ihm vorgelegten Fotokopien eines „UNRWA-Family Records“ und einer „UNRWA Family-Registration Card“ ergibt sich, dass er unter der Nummer 2... als Ehegatte bei der UNRWA für die Region Irbed, Jordanien mit dem Status „NH“ (Not registrated Husband), geführt wird. Seine Ehefrau W...ist unter der Nr.... und dem Status „RR“ erfasst. Das Dokument verweist lediglich unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Adresse („physical address“) auf Damaskus in Syrien. Dies entspricht im Ergebnis auch den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 mitgeteilten Erkenntnissen von UNRWA. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, in Syrien Leistungen von UNRWA in Form von Geld und Lebensmitteln erhalten zu haben, ist dies als verfahrensangepasst zu bewerten und unglaubhaft. Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, als Chemiker berufstätig gewesen zu sein; dass er bzw. seine Ehefrau auch ohne eine örtliche Registrierung in den Genuss von Geld- oder Lebensmittelleistungen nach B 1.1. CERI (a.a.O.) gelangt sind, drängt sich angesichts einer schlechter werden Versorgungslage in Syrien gerade nicht auf und hätte daher einer näheren Darlegung bedurft. Selbst wenn man aber die Registrierung des Klägers als nicht eigenständig berechtigter Ehegatte als Registrierung bei UNRWA ausreichen ließe, kann für die in Jordanien bei UNRWA registrierten Palästinenser nicht angenommen werden, dass der dort durch UNRWA vermittelte Schutz entfallen wäre. Die als berechtigt registrierte Ehefrau des Klägers lebt nach dessen Angaben, wieder in Irbed / Jordanien und kann dort die Leistungen von UNRWA in Anspruch nehmen. Daraus, dass der Kläger über einen von der Auslandsvertretung der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepass verfügte, ergibt sich für die Anerkennung als ipso facto Flüchtling nichts. Im Übrigen wird der Personenkreis staatenloser Palästinenser, die den Schutz der UNRWA nie in Anspruch genommen haben, durch die oben dargestellten genannten Regelungen nicht begünstigt, was zur Folge hat, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraussetzt, dass der Nachweis eines individuellen Verfolgungsschicksals geführt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16. Mai 2018 – 1 A 679/17 –, Rn. 26, juris). Eine Vorverfolgung des Klägers, die zu einer Beweiserleichterung führen könnte (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 -, juris Rn. 8; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23), kann nach seinem Vortrag jedoch nicht angenommen werden. Der Kläger hat in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er wegen des Krieges geflohen sei, aber keine Probleme vor der Ausreise gehabt habe. In seiner Anhörung durch den Einzelrichter berichtete der Kläger über das Leben unter der IS-Herrschaft in Alraqa (Ar-Raqqa) und die Gefahr bei Nichtbeachtung der Vorschriften des IS vor ein Schariagericht gezogen zu werden. Eine (Vor-)verfolgung durch den IS hat er nicht geschildert. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht daraus herleiten, dass er wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vom syrischen Staat als Oppositioneller betrachtet würde. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris) droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten Palästinenser aus Syrien, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Ausweislich der seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu 5 K 7221/16.A sind dem Auswärtigen Amt zwar Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland bekannt, zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Insbesondere liegen danach zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Ähnlich äußert das Deutsche Orient-Institut in seiner Auskunft an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017, dass zu Verdächtigungen gegenüber Rückkehrern keine belastbare Datenlage vorliege (S. 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich geht davon aus, dass exilpolitische Tätigkeiten im Einzelfall zu einer Gefährdung von Rückkehrern führen könnten, zitiert jedoch auch eine Quelle, die meint, die Regierung „habe im Moment andere Probleme“ (Fact Finding Mission Report vom August 2017, S. 34). Auch wenn die vermehrte Ausstellung von Reisepässen an syrische Staatsangehörige auch fiskalische Gründe haben mag, bestätigt die Ausgabe unbeschränkter Reisepässe, dass, der syrische Staat gegen Reisen nach Europa grundsätzlich nichts einzuwenden hat. Insgesamt bestätigten alle diese Umstände die Einschätzung, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse dazu gebe, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liege eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden. Dieser Beurteilung der vorliegenden Erkenntnisquellen schließt sich der Einzelrichter an. Der Gefahr, in Syriern aufgrund willkürlicher Gewalt einen ernsthaften Schaden zu erleiden, hat der Beklagte durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. Amnesty International (Auskunft an den Hessischen VGH vom 20. September 2018) bestätigt den Befund der in Syrien herrschenden Willkür staatlichen Handelns, es liegen dort jedoch keine Erkenntnisse vor, dass bereits grundsätzlich die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden werde. Im Übrigen liegen Umstände des Einzelfalls, die die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung rechtfertigen könnten, nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der 37jährige Kläger ist Palästinenser und stammt aus Syrien. Im Asylverfahren legte er einen von der Botschaft der Palästinensischen Autonomiebehörde in Syrien ausgestellten Auszug aus dem Familienbuch seiner Familie vor. Der Kläger reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 8. Dezember 2015 um Asyl und internationalen Schutz nachsuchte. Der Kläger ist verheiratet und hat einen Sohn. Er möchte seine Familie nach Deutschland nachholen. Der Kläger wurde am 22. August 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Er gab an, aus Damaskus, Bezirk Dummar zu stammen. Er habe Syrien im September 2015 zu Fuß in die Türkei verlassen. Auf dem Weg habe es Checkpoints des Assad-Regimes und der Kurden gegeben, er habe aber keine Probleme gehabt. Seine Frau und sein Sohn lebten derzeit in Jordanien. Er habe in Damaskus studiert, einen Abschluss in Chemie erworben und als Chemiker gearbeitet. Da seine Familie in den 70er Jahren nach Syrien gekommen sei, habe er keinen Wehrdienst leisten müssen. Er sei wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet und weil er dort als Palästinenser keine Rechte gehabt habe. Für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien fürchte er von der einen oder anderen Seite mitgenommen zu werden und kämpfen müsse, was er nicht wolle. Er sei gekommen, damit sein Sohn hier aufwachse und ein besseres Leben führen könne. Der Kläger verfügt über einen im Jahr 2008 in Ramallah von den palästinensischen Behörden ausgestellten Pass, dessen Gültigkeit am 28. Januar 2018 abgelaufen ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 wurde ihm der subsidiärer Schutzstatus zuerkannt und sein Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Mit seiner am 13. Oktober 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der Kläger hat einen „UNRWA-Familie Record“ vorgelegt. Danach ist als Registrierungsadresse Irbed in Jordanien und als tatsächliche Adresse Damaskus, Syrien verzeichnet. Der Kläger wird darin mit dem Status „NH“ geführt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Vertreter der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Der Kläger werde ausweislich der Auskunft von UNRWA nicht als registrierter Flüchtling, sondern als nichtberechtigter Ehemann geführt. Als solcher stehe er nicht unter dem Schutz von UNRWA und habe keinen Anspruch auf Leistungen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 angehört worden. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakte und der bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin geführte Ausländerakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.