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Beschluss

3 A 582/17.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0730.3A582.17.A.00
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Leitsätze
Staatenlosen Palästinensern aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, ist in der Regel der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. UNRWA ist bürgerkriegsbedingt derzeit nicht in der Lage, unter Berücksichtigung ihres Auftrags palästinensischen Flüchtlingen in Syrien ausreichenden Schutz und Beistand zu gewähren. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge indiziert, dass Schutz und Beistand durch UNRWA aus Gründen weggefallen sind, die vom Willen des Schutzberechtigten unabhängig sind.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Staatenlosen Palästinensern aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, ist in der Regel der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. UNRWA ist bürgerkriegsbedingt derzeit nicht in der Lage, unter Berücksichtigung ihres Auftrags palästinensischen Flüchtlingen in Syrien ausreichenden Schutz und Beistand zu gewähren. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge indiziert, dass Schutz und Beistand durch UNRWA aus Gründen weggefallen sind, die vom Willen des Schutzberechtigten unabhängig sind. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte wendet sich gegen die ihr durch die Entscheidung erster Instanz auferlegte Verpflichtung, der Klägerin über den bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die am ...1991 geborene Klägerin ist staatenlose Palästinenserin arabischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin ist in Syrien geboren und aufgewachsen. Bis Dezember 2012 lebte die Klägerin in Al Hajjar Al Aswad im Raum Damaskus. Zusammen mit ihrer elterlichen Familie begab sich die Klägerin im Dezember 2012 nach Libanon, wo sie sich bis ca. November 2013 aufhielt. Sodann reiste die Klägerin nach Syrien zurück und wohnte bei einer Tante in Jomrayah, Al Fardous, im Großraum Damaskus. Eigenen Angaben zufolge verließ sie Syrien am 3. September 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich am 29. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Juli 2016 stellte sie einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14. Juli 2016 trug die Klägerin vor, ihre Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Tanten und fünf Onkel mütterlicherseits hielten sich in einem Flüchtlingslager im Libanon auf. In Deutschland lebten eine Schwester, ihr minderjähriger Bruder sowie eine Tante. In Syrien befänden sich noch drei Onkel und vier Tanten väterlicherseits. Sie habe in Syrien als palästinensischer Flüchtling gelebt. Bis zum Ausbruch des Krieges hätten sie als Palästinenser in Syrien Rechte wie auch Sicherheit gehabt. Seit Ausbruch des Krieges gebe es diese Sicherheit nicht mehr. Man lebe in ständiger Angst. Infrastruktur und Lebensbedingungen seien sehr schlecht geworden. Neben dem Ausfall von Strom und der Wasserversorgung habe man bisweilen noch nicht einmal etwas zu essen kaufen können. Deshalb sei ihre Familie in den Libanon geflüchtet und auch sie, die Klägerin, habe sich dort für ca. ein Jahr aufgehalten. Danach sei sie nach Syrien zurückgekehrt und habe bei einer Tante väterlicherseits gewohnt. Zu ihrer eigentlichen Adresse habe sie nach Rückkehr aus dem Libanon nicht mehr gehen können, weshalb sie bei ihrer Tante zu Gast gewesen sei. Sie sei Studentin gewesen und habe an der Universität in Damaskus Psychologie studiert. Wegen der Verhältnisse in Syrien habe sie ihr Studium aber nicht fortsetzen können. Als junge Frau habe es für sie auf der Straße keine Sicherheit mehr gegeben. Sie sei von Entführungen bedroht gewesen und habe nicht zur Uni gehen können. Immer wieder seien Bomben gefallen. Hinzu komme, dass sie als Palästinenser noch zusätzliche Probleme hätten. So rechne man sie bei Straßenkontrollen jeweils der anderen Seite zu und verdächtige sie, entweder Mitglieder des Regimes oder von oppositionellen Gruppen zu sein. Wegen der Kontrollen habe sie auch nicht mehr zurück in ihre Wohnung gekonnt. Auch in den Libanon habe sie nicht zurückkehren können, weil Palästinenser dort mittlerweile ein Visum brauchten, was sie nicht bekomme. Wegen der Unsicherheit sei sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. In dem Gebiet, wo ihre Tante wohne, habe es Gefechte gegeben und eines Tages sei auch eine Kugel in das Wohnzimmer der Tante eingeschlagen. Es habe auch Angriffe durch Kampfjets gegeben, von denen sie allerdings persönlich nicht betroffen gewesen sei. Mit Bescheid vom 18. August 2016 sprach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte deren Asylantrag im Übrigen ab. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. August 2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 5. September 2016 Klage erhoben und beantragt, die Beklage unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Furcht der Klägerin vor einer Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Asylantragstellung in Deutschland und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland begründet sei. Soweit die Beklagte Maßnahmen, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führten, als hinreichend wahrscheinlich einsehe, gelte dies auch für die Verfolgung. Die Gefährdung der Klägerin knüpfe an eine bei ihr vermutete politische Überzeugung und damit an eines der Konventionsmerkmale an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Klägerin bestehe nicht. Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Januar 2017 zugestellte Urteil am 24. Januar 2017 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat diesem Antrag mit Beschluss vom 7. Februar 2017 entsprochen, der der Beklagten am 9. Februar 2017 zugestellt worden ist. Mit am 17. Februar 2017 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet und hierzu auf die Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag Bezug genommen. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2018 hat der Senat unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes darauf hingewiesen, dass staatenlosen Palästinensern aus Syrien, die von der "United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East" (UNRWA) registriert seien und die Syrien infolge des Kriegsgeschehens und deshalb aus Gründen verlassen hätten, die von ihrem Willen unabhängig seien, "ipso facto" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sein dürfte. Unter Bezugnahme auf diese Verfügung beruft sich die Beklagte darauf, dass ein bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU ipso facto Flüchtling sein könne, wenn ihm der Schutz oder Beistand nicht mehr länger gewährt werde. Nach Auffassung der Bundesregierung greife diese Regelung jedoch erst ein, wenn der Schutz der UN-Organisation umfassend weggefallen sei. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob ein von UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling vor der Einreise in das Bundesgebiet in einer anderen Mandatsregion als Syrien seinen Aufenthalt genommen habe. Unter dieser Voraussetzung müsse auch der dortige Schutz oder Beistand weggefallen sein. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem zu berücksichtigen, dass nicht von einem tatsächlichen Wegfall des Schutzes auszugehen sei, wenn UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der Schutz- oder Beistandsgewährung gehindert werde. Zwar werde diese Sichtweise aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für überholt erachtet. Es bestehe aber der Bedarf einer grundsätzlichen rechtlichen Klärung, weshalb das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Verfahren, in denen diese Frage von Bedeutung sei, die Revision zugelassen habe, die von ihr, der Beklagten, eingelegt worden sei. Nach Auffassung der Bundesregierung sei in tatsächlicher Hinsicht darüber hinaus davon auszugehen, dass UNRWA ihren Betrieb in Syrien aufrechterhalten könne, wenngleich aufgrund einer Unterfinanzierung das Programm der UNRWA habe angepasst werden müssen. Es sei jedenfalls nicht als zweifelsfrei anzusehen, dass durch UNRWA nicht mehr länger Schutz oder Beistand gewährt werde. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemachten Angaben zeigten nicht, dass gerade ein Wegfall von Schutz oder Beistand von UNRWA maßgeblich für ihre Ausreise aus Syrien gewesen sei. Die Klägerin habe im Ergebnis keine andere Betroffenheit geltend gemacht, als sie für die übrige Zivilbevölkerung aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien gegeben sei. Die Klägerin habe auch nicht angegeben, in einem von UNRWA betreuten Flüchtlingslager gewohnt zu haben. Ob eine Schutz- oder Beistandsleistung nicht mehr möglich gewesen sei, habe deshalb keine erkennbar entscheidungserhebliche Rolle. Zudem leiste UNRWA trotz fortdauernder Unsicherheit in Syrien weiterhin durchaus Schutz und Beistand. Nach Mitteilung der Agentur seien aktuell 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien verblieben, die UNRWA-Dienste erhielten. Außerdem versorge UNRWA bis zu 418.000 Flüchtlinge mit humanitärer Nothilfe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. März 2018 in Kopie einen UNRWA-Family-Report und eine Family-Members-List vorgelegt und führt hierzu aus, ausweislich dieser Unterlagen unter der Nr. 2-00702253 bei UNRWA registriert zu sein. Auf die von der Beklagten nunmehr vorgenommenen Differenzierungen hinsichtlich des Bestehens oder des Wegfalls des UNRWA-Schutzes habe die Beklagte im Fall ihrer Schwester, Frau Nevim A., der durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27.12.2016 (Az.: 5 K 2466/16.KS.A) entschieden worden sei, verzichtet, was eine sachgrundlose Ungleichbehandlung darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren gehörende Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die dem Gericht als elektronische Datei vorliegt, sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Quellen zur Situation in Syrien (Erkenntnisquellenliste, Stand: Mai 2018) Bezug genommen. Diese Akten und Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die vom Senat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat kann diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter treffen, weil der Sachverhalt geklärt ist und der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 130a i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheides vom 18. August 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Klägerin hat als staatenlose Palästinenserin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz - AsylG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 [BGBl. I S. 2780]) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 18. August 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004; gleichlautend nunmehr Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011) ist derjenige Ausländer Flüchtling, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (GK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG erfüllt, ist die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto" zuzuerkennen, d.h. der Betroffene genießt den Schutz der Richtlinie unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bedarf. Der Wortlaut des Asylgesetzes verwendet diese Begrifflichkeit zwar nicht, die Vorschrift ist aber richtlinienkonform dahingehend auszulegen (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 AsylVfG, BT-Drucks. 16/5065, S. 214, wonach Abs. 3 die Regelung des Art. 12 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt). § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist deshalb als Rechtsfolgenverweisung dergestalt zu verstehen, dass der Ausländer, der nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2011/95/EU als Flüchtling anzusehen ist, auch Flüchtling i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG ist, wenn keiner der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegt. Voraussetzung für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist mithin, dass der Asylantragsteller unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestanden hat, ihm aber dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 RL 2011/95/EU nicht weiter gewährt wird, ohne dass seine Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin erfüllt. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin in ihrem Herkunftsland Syrien als palästinensischer Flüchtling den Schutz und Beistand des Hilfswerkes "United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East" (UNRWA) genossen hat, einer Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. UNRWA hat seit dem 1. Mai 1950 für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten ein Mandat zur materiellen Unterstützung all derjenigen, die 1948 ihre angestammten Gebiete im neu gegründeten Staat Israel verlassen mussten und in den arabischen Nachbarstaaten Zuflucht suchten. Die Organisation wurde infolge des Arabisch-Israelischen Krieges auf der Grundlage der Resolution 302 (IV) der VN-Generalversammlung vom 8. Dezember 1949 gegründet, um "in Zusammenarbeit mit den örtlichen Regierungen (...) direkte Nothilfe- und Wiederaufbauprogramme (für palästinensische Flüchtlinge) durchzuführen" und "mit den interessierten Regierungen im Nahen Osten Maßnahmen zu beraten, die diese ergreifen sollten, sofern internationale Hilfe nicht mehr zur Verfügung steht". Der Tätigkeitsbereich der UNRWA erstreckt sich geographisch auf die Gebiete des Gazastreifens und des Westjordanlandes (West Bank) sowie auf die Staaten Jordanien, Libanon und Syrien. UNRWA erkennt als hilfsberechtigte palästinensische Flüchtlinge Personen an, "deren Wohnort Palästina in dem Zeitraum vom 1. Juni 1946 bis 15. Mai 1948 war und die infolge des 1948er Konfliktes sowohl ihr Zuhause als auch ihren Lebensunterhalt verloren haben". Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die Nachkommen der registrierten Flüchtlinge (siehe zum Vorstehenden: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Der rechtliche Status palästinensischer Flüchtlinge - WD 2 -219/06 -, S. 5 f.; ferner Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 70). UNRWA ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Rdnr. 48, zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 lit. a) der RL 2004/83/EG). UNWRA betreibt in Syrien zwölf Flüchtlingscamps, in denen sie im Wesentlichen Aufgaben der Versorgung bedürftiger palästinensischer Flüchtlinge im Wege der Grundsicherung durch Bereitstellung von Schutzunterkünften, Kleidung, Lebensmitteln, medizinischer Hilfe, Arbeits- und Bildungsprogrammen, sowie Mikrofinanzierungen wahrnimmt. Zum Teil entfaltet sie daneben auch Aktivitäten zum Schutz von Flüchtlingen im Wege der Nothilfe (www.unrwa.org/where-we-work/syria). Die zentralen, allen Flüchtlingen zu gute kommenden Betätigungsfelder liegen allerdings im Bildungs- und Gesundheitswesen, während die Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum eine entsprechende Bedürftigkeit voraussetzt (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. vom 16.05.2018 - 1 A 679/17-, juris Rdnr. 37). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der der Senat folgt, sind nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von der Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention erfasst (Urt. vom 17.06.2010 - C-31/09 -, juris Rdnr. 51), sodass auch nur diese Personen für eine Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Betracht kommen können. Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme genügt die förmliche Registrierung von UNRWA, wobei von der Organisation nichtregistrierte Betroffene den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes auch auf andere Weise erbringen können (EuGH, a. a. O., Rdnr. 52). Die Klägerin hat für ihre Person die tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes und Beistandes durch Vorlage von Fotokopien eines UNRWA-Family Records und einer Family-Members-List dokumentiert. Die Klägerin ist danach unter der Nummer 2-00702253 bei der UNRWA für die Region Damaskus, Center Yarmouk, registriert. Stammberechtigter Flüchtling, von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet, ist ihr Großvater, A. A. (vgl. Bl. 169 der GA), der nach den Angaben der Klägerin bereits verstorben ist. Die Erfassung unter dem Flüchtlingslager Yarmouk stimmt mit den von der Klägerin bereits zu Beginn des Verfahrens gemachten Angaben überein, bis zu ihrer Ausreise nach Libanon im Dorf Al Hajjar Al Aswad gelebt zu haben. Dieses Dorf befindet sich in direkter und unmittelbarer Nähe zu dem palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk. Auf der Grundlage des auch im Übrigen glaubhaften Vorbringens der Klägerin zu ihrem Leben als palästinensischer Flüchtling in Syrien steht für den Senat daher fest, dass die Klägerin eine bei der UNRWA registrierte staatenlose Palästinenserin ist. Die Beklagte ist dieser Annahme nicht substantiiert entgegengetreten. Der Schutz und Beistand durch UNRWA wird der Klägerin jedoch nicht länger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG gewährt. Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 21.01.1992 - 1 C 21/87 -, juris), nach der eine Schutz- bzw. Beistandsgewährung durch UNRWA noch vorliegt, soweit diese in dem betreffenden Land weiterhin tätig ist. Vorübergehende Vorkommnisse bewirkten keinen Wegfall des Schutzes oder Beistandes, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme. Vorübergehende Unterbrechungen des Schutzes oder Beistandes der UNRWA, z.B. bei zeitweiligem Ausbleiben der materiellen Hilfsleistungen, ließen die UNRWA-Betreuung im Sinne des Übereinkommens gleichwohl fortbestehen. Hiernach kommt es auch nicht darauf an, ob dem Betroffenen eine weitere Inanspruchnahme des UNRWA-Schutzes oder -Beistandes zumutbar ist oder ihm deren Verlust vorgeworfen werden kann. Auch wenn ein Verbleiben im Tätigkeitsgebiet der UNRWA im Einzelfall unzumutbar sei, bedeute dies nicht, dass die UNRWA ihre Tätigkeit eingestellt habe oder die Ausreise einer Einstellung der Tätigkeit gleichstünde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Schutz und Beistand deshalb nicht schon weggefallen, weil der Betroffene den Gefahren eines Bürgerkriegs ausgesetzt sei. Die Lebensbedingungen, denen der Einzelne in den Aufnahmestaaten ausgesetzt sei, könnten es im Einzelfall sogar zwingend erscheinen lassen, dass er das Land verlasse. Soweit die UNRWA in dem betreffenden Land aber weiterhin tätig sei, solle den Vertragsstaaten der Genfer Konvention nicht schon deswegen die Verantwortung für den Betroffenen zuwachsen (BVerwG, Urt. vom 21.01.1992 - 1 C 21/87 -, juris Rdnr. 24 ff.). Diese Rechtsprechung ist durch die Regelungen des § 3 Abs. 3 AsylG jedenfalls insoweit überholt, als sie nicht mit der Auslegung der für Flüchtlingsschutzgewährung nunmehr maßgebenden Richtlinie 2011/95/EU (zuvor RL 2004/83/EG) durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Nr. 55 ff.) in Einklang steht (ebenso OVG des Saarlandes, Urt. vom 21.09.2017 - 2 A 447/17 -, juris Rdnr. 23; Urt. vom 18.01.2018 - 2 A 521/17 -, juris Rdnr. 25). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. vom 19.12.2012, a .a. O.) führt nicht nur die Auflösung der Organisation zum Wegfall des Schutzes oder Beistands, sondern auch die Unmöglichkeit für diese Organisation, ihre Aufgabe zu erfüllen. Aus der Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2004/83EG einleitenden Wendung "wird ein solcher Schutz oder Beistand ... nicht länger gewährt" ergebe sich, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling vor allen Dingen dann keine Anwendung mehr finde, wenn der vom UNRWA tatsächlich gewährte Beistand, nicht aber das Bestehen dieser Organisation wegfalle. Von einem Wegfall des durch UNRWA gewährten Schutzes und Beistands sei auch dann auszugehen, wenn sich der Wegfall auf die Situation der Person beziehe, der dieser Schutz nicht länger gewährt werde. Die Formulierung "aus irgendeinem Grund" in Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt RL 2011/95/EU) gebiete eine Auslegung dahin, dass der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt werde, ebenfalls auf Umständen beruhen könne, die, da sie vom Willen des Betroffenen unabhängig seien, ihn dazu zwängen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Zwar könne eine bloße Abwesenheit von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Sei diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig seien, könne eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen habe, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt RL 2011/95/EU) nicht länger gewährt werde. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Ziel dieser Bestimmung, der die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge mittels eines tatsächlichen Schutzes oder Beistands gewährleisten solle. Angesichts dieses Ziels sei ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dieser Organisation unmöglich sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person durch nicht von ihr zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe gezwungen gewesen sei, das Einsatzgebiet zu verlassen (EuGH, a. a. O., Rdnr. 61 ff.). Der Senat folgt dieser Auslegung zu Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt RL 2011/95/EU), die auch den Norminhalt von § 3 Abs. 3 AsylG bestimmt. Unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen zur Situation in Syrien und der Ausführungen der Klägerin zu ihrem persönlichen Schicksal vor ihrer Ausreise ist davon auszugehen, dass die Klägerin Syrien gezwungenermaßen verlassen hat, weil sie sich dort in einer sehr unsicheren persönlichen Lage im zuvor aufgezeigten Sinne befand. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, Syrien freiwillig verlassen und sich deshalb des Schutzes und Beistandes von UNRWA begeben zu haben. Der Senat ist überzeugt, dass dieser Schutz für die Klägerin durch Umstände weggefallen ist, die von ihrem Willen unabhängig waren. Bereits zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin Syrien erstmals verlassen und mit ihrer Familie nach Libanon gegangen ist, war das Flüchtlingslager Yarmouk von intensiven Kämpfen betroffen. Zunächst war das Flüchtlingscamp vom Regime belagert, dann vom IS kontrolliert worden, wobei Intensität und Verbreitung des Konflikts die Tätigkeit von UNRWA auf schwerwiegende Weise beeinträchtigt haben, indem die Konfliktparteien den Zugang zu humanitärer Hilfe blockiert und das palästinensische Flüchtlingslager belagert haben (vgl. BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt Syrien vom 05.01.2017, S. 37; siehe auch VG Wiesbaden; Urt. vom 26.01.2018 - 6 K 1351/17.WI.A -, juris Rdnr. 22). Diese allgemeinen Erkenntnisse zur Situation stimmen mit den von der Klägerin im Verfahren gemachten Angaben überein, wonach seit Ausbruch des Krieges für die Palästinenser in Syrien keine Sicherheit mehr vorhanden gewesen sei und Infrastruktur und Lebensbedingungen sehr schlecht geworden seien, es Ausfälle bei der Strom und Wasserversorgung gegeben habe und die Versorgung mit Lebensmitteln sehr schlecht gewesen sei. Nach Rückkehr aus dem Libanon Ende 2013 war es der Klägerin aus den zuvor aufgezeigten Gründen deshalb nicht mehr möglich, zu der zuvor von ihrer Familie innegehabten Wohnung zurückzukehren, weshalb sie zu ihrer Tante nach Jomrayah, Al Fardous, gegangen ist und dort gewohnt hat. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 2015 ist die Situation für die Klägerin nicht besser gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass sie am Wohnort ihrer Tante Schutz und Beistand durch UNRWA erhalten hat, gibt es nicht. Im Übrigen ist die Situation auch dort durch den Bürgerkrieg geprägt gewesen. Die Klägerin hat hierzu glaubhaft erklärt, es sei zu Gefechten gekommen und in die Wohnung der Tante sei eine Kugel eingeschlagen und man habe sich in Sicherheit bringen müssen. Zur Überzeugung des Senats steht des Weiteren fest, dass es UNWRA im Jahr 2015 nicht mehr möglich war, im Großraum Damaskus für palästinensische Flüchtlinge Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den UNRWA obliegenden Aufgaben im Einklang stehen (vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Urt. vom 16.05.2018 - 1 A 679/17 -, juris Rdnr. 34 ff.; Urt. vom 26.04.2018 - 1 A 593/17 -, juris Rdnr. 35; Urt. vom 18.01.2018 - 2 A 521/17 -, juris Rdnr. 26; Urt. vom 21.09.2017 - 2 A 447/17 -, juris Rdnr. 24; Thür. OVG, Urt. vom 05.06.2018 - 3 KO 167/18 -). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Yarmouk-Camp, das mit ca. 148.000 registrierten Flüchtlingen vor Ausbruch des Bürgerkriegs das größte palästinensische Flüchtlingslager in Syrien war, in besonderer Weise vom syrischen Bürgerkrieg betroffen war und ist. Das Lager ist im April 2015 nahezu vollständig unter die Kontrolle des IS gelangt, wobei es infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen zu zahlreichen zivilen Opfern unter den Palästinensern kam und die überlebenden Flüchtlinge dort eingeschlossen wurden (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31 m. w. N.). So beschreibt das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das "zu einem Stadtteil mutierte Flüchtlingslager" in Yarmouk als kriegsbedingt von der Außenwelt abgeschnitten. Hierdurch sei der Zugang der Bewohner zu humanitärer Hilfe "extrem" eingeschränkt. Die Belagerung des Flüchtlingslagers und der Nachbarschaft durch sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen führe zu schweren Unterernährungen und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 05.01.2017, S. 37). Nach den Angaben der Bundesregierung vom Februar 2018 (BT-Drucks. 19/848, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Helin Evrim Sommer, Christine Buchholz, Michael Leutert, weiterer Abgeordneter und der Faktion "Die Linke" im Deutschen Bundestag, S. 8) befinden sich in Syrien rund 56.600 palästinensische Flüchtlinge in belagerten oder schwer erreichbaren Gebieten, wozu auch Yarmouk (belagert) und die angrenzenden Bezirke (Yelda, Babilla, Beit Sahem) zählen. Die humanitäre Lage in Yarmouk wird hiernach als schlecht eingeschätzt. Die Blockade des Camps dauere inzwischen rund vier Jahre an; die letzte offizielle Hilfslieferung durch UNRWA sei im Mai 2016 erfolgt. Akute Bedarfe bestünden insbesondere in den Bereichen Nahrungsmittelversorgung, "WASH" (Wasser, Abwasser, Hygiene), Gesundheitsversorgung, Bildung und "Protection"/Schutz. Die Bundesregierung führt aus, seit 2015 ein Projekt zur Nahrungsmittelversorgung von rund 12.000 palästinensischen Flüchtlingen in Syrien in Yarmouk sowie in Yelda, Babilla und Beit Sahe zu unterstützen. Nach diesen Feststellungen geht der Senat davon aus, dass es UNRWA bedingt durch den Bürgerkrieg nicht möglich war und auf unabsehbare Zeit nicht möglich sein wird, den Schutz- und Beistandsaufgaben entsprechend den Anforderungen der Genfer Konvention gerecht zu werden. Zwar ist es nicht die Aufgabe von UNRWA, den von ihr betreuten palästinensischen Flüchtlingen allgemeinen Schutz zu gewähren. Hierfür ist das Hilfswerk weder legitimiert noch gerüstet. Es hat daher auch nicht Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstige Gefahren abzuwehren (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 21.01.1992, a. a. O., juris Rdnr. 21 unter Bezugnahme auf Nicolaus/Saramo, ZAR 1989, 67, 70). UNRWA kann aber seiner als Versorgungsauftrag ausgestalteten Aufgabe nur dann gerecht werden, wenn es gewährleisten kann, dass der Bildungs- und der medizinische Bedarf sowie gegebenenfalls die Grundversorgung mit Nahrung und Unterkunft in einem Umfang zur Verfügung stehen, der den Grundbedarf der diese Unterstützung in Anspruch nehmenden Menschen abzudecken in der Lage ist. Hiervon ist angesichts des aufgezeigten Befundes für das Mandatsgebiet Syrien nicht auszugehen. Nach den dem Senat verfügbaren Erkenntnismaterial war es UNWRA nicht möglich, den Palästinensern im gebotenen Umfang Schutz und Beistand zu leisten und Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Zwar kann UNWRA aufgrund seines Netzwerkes von mehr als 4000 lokalen Mitarbeitern, einen Nothilfebetrieb in Syrien aufrechterhalten (vgl. www.unrwa.org/syria-crisis). UNWRA ist aber chronisch unterfinanziert. So belief sich der ausgewiesene akute Bedarf für Syrien etwa in 2015 auf 415.173.770 US-Dollar, wovon lediglich 54 v.H. gedeckt wurden (vgl. BT-Drucks. 18/1201 vom 20.04.2016, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Groth, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion "Die Linke", S. 11). Dass Schutz und Beistand durch UNWRA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die vom Willen der Klägerin unabhängig sind, wird schließlich auch durch die Tatsache indiziert, dass der Klägerin wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien von der Beklagten die subsidiäre Schutzberechtigung zugesprochen worden ist (vgl. hierzu VGH-Bad.-Württ., Urt. vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rdnr. 24; ebenso Thür. OVG, Urt. vom 05.06.2018 - 3 KO 167/18 -). Auch die Bundesregierung geht davon aus, dass ein Schutz in der Regel nicht länger besteht, wenn in einem Einsatzgebiet Krieg herrscht (vgl. BT-Drucks. 18/1201, S. 8). Es sind keine Umstände ersichtlich, die die entsprechende Indizwirkung widerlegten. Der Senat geht vielmehr auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien von der Bürgerkriegssituation in besonderem Maße betroffen sind. Wie auch das Schicksal der Klägerin zeigt, breitete sich der Konflikt bereits früh entlang der Siedlungsgebiete der Palästinenser in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden. Der Klägerin stand im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien auch keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Insbesondere war es ihr nicht möglich, zu ihrer Familie in den Libanon zu gehen, die nach den Angaben der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dort nach wie vor in einem Flüchtlingslager lebt. Sowohl der Libanon als auch Jordanien - als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens - haben ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen, und zwar bereits vor der im September 2015 erfolgten Ausreise der Klägerin aus Syrien (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien, 05.01.2017, S. 35, wonach Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Jahr 2015 geschlossen haben). Ferner ist es für syrische Palästinenser schwierig bis unmöglich, in den Nachbarländern Syriens einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen oder Dokumente zu erhalten, und sie sind dort einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 32 f.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in einem Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation trifft insbesondere die palästinensischen Flüchtlinge, was sich u.a. darin zeigt, dass ein Großteil der Palästinenser im Laufe des Bürgerkriegs mindestens einmal innerhalb Syriens vertrieben wurde (nach Angaben der UNRWA sind ca. 400.000 von insgesamt ca. 438.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien hiervon betroffen (vgl. www.unrwa.org/syria-crisis). Viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien sind zerstört oder für die UNRWA nicht mehr zugänglich, wie z.B. 50 v.H. der Schulen (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 29). Zu zahlreichen Flüchtlingslagern besteht keine gesicherte Zugangsmöglichkeit (ebenda, S. 31), wodurch für Palästinenser der Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist. Zahlreiche Geschäfte, Wohnhäuser und Gesundheitseinrichtungen in palästinensischen Lagern und Wohngebieten wurden durch den Konflikt zerstört oder beschädigt, was die Tätigkeit von UNRWA erheblich beeinträchtigt und es palästinensischen Flüchtlingen erschwert, Zugang zu einer Grundversorgung zu erhalten (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, S. 31). Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens stark reduziert ist (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31). Auch auf diese Gegebenheiten hat die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hingewiesen. Es ist ferner nicht erkennbar, dass für die Klägerin heute die Möglichkeit bestünde, in Syrien einer dem Auftrag der UNRWA entsprechenden Schutz und Beistand zu erhalten. Dafür, dass sich die Situation in Syrien grundlegend geändert haben könnte und der Klägerin eine Rückkehr nach Syrien deshalb zumutbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Zwar ist das Lager Yarmouk und die Umgebung seit Mai dieses Jahres wieder unter Kontrolle des syrischen Staates (www.n-tv.de/politik/Assad-Regime-erklaert-Damaskus-fuer-sicher-article20444321.html). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass sich die Situation der Palästinenser dadurch nachhaltig verbessert haben könnte. Da schließlich die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt ist (vgl. VN-GV Resolution 72/80 vom 07.12.2017 - A/RES/72/80), und keine Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen, ist die Klägerin unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention und die Beklagte muss ihr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. Die Berufung der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.