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Urteil

3 KO 1326/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0728.3KO1326.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der in Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest P) enthaltenen Regelung handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH). Die Ermäßigung der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben hat dementsprechend ohne dass es noch eines Widerrufs bedürfte zur Folge, dass der Zuwendungsbescheid insoweit nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) unwirksam wird und bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zu erstatten sind.(Rn.31) 2. Der Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) verjährt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren. (Rn.34) 3. Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB (juris: BGBEG) unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen.(Rn.45) 4. Bei Behörden liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. dann vor, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Einer sicheren und vollständigen Kenntnis sowie einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedarf es anders als für den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) nicht. Für eine "Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. an 48 Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) ist kein Raum.(Rn.52)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. November 2009 abgeändert. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der in Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest P) enthaltenen Regelung handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH). Die Ermäßigung der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben hat dementsprechend ohne dass es noch eines Widerrufs bedürfte zur Folge, dass der Zuwendungsbescheid insoweit nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) unwirksam wird und bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zu erstatten sind.(Rn.31) 2. Der Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) verjährt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren. (Rn.34) 3. Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB (juris: BGBEG) unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen.(Rn.45) 4. Bei Behörden liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. dann vor, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Einer sicheren und vollständigen Kenntnis sowie einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedarf es anders als für den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) nicht. Für eine "Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. an 48 Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) ist kein Raum.(Rn.52) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. November 2009 abgeändert. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der darin (unter Nr. 1 des Ausgangsbescheides) von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt. Entsprechendes gilt für den (unter Nr. 2 des Bescheides) geltend gemachten Zinsanspruch. 1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs ist § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind (vgl. dort die "Nebenbestimmungen und Hinweise" unter Nr. 1), ermäßigt sich die Zuwendung u. a. dann, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen; die Ermäßigung erfolgt nach Nr. 2.1.1 bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Bei der Regelung in Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG, deren Eintritt nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG die (Teil-)Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat (so die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu den jeweils gleichlautenden landesrechtlichen Regelungen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2000 - 1 L 51/00 - juris Rdn. 25; SächsOVG, Urteil vom 08.10.2009 - 1 B 139/07 - juris Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 - 4 A 4927/99 - juris Rdn. 31; für die insoweit vergleichbare Nebenbestimmung in Nr. 2.1.1 ANBest-GK ebenso der 1. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 03.06.2009 - 1 KO 686/07 - n. v.). Im Falle der Ermäßigung der Gesamtausgaben verliert die Zuwendung "automatisch" ihre öffentlich-rechtliche Grundlage, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte. Die Regelung in Nr. 2.1 ANBest-P ist mithin nicht als Widerrufsvorbehalt im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG zu verstehen. Auch bei der Anteilsfinanzierung kann die Reduzierung der einzelnen Finanzierungsanteile ermittelt werden, ohne dass die Anteile in einem gesonderten Verfahren neu ermittelt werden müssten (so schon der 1. Senat des ThürOVG in der soeben zitierten Entscheidung, UA S. 10; a. A. für die Fallkonstellation, dass es bei der Anteilsfinanzierung noch der abschließenden Feststellung der Gesamtförderhöhe bedarf: VG München, Urteil vom 19.05.2005 - M 15 K 03.2578 - juris Rdn. 62). Im vorliegenden Fall haben sich die im Bescheid vom 13.06.2001 veranschlagten Gesamtausgaben im Jahr 2001 nachträglich ermäßigt. Ursachen waren die Erkrankung der zuerst zugewiesenen Arbeitnehmerin und das etwas geringere Gehalt einer zweiten beim Kläger tätigen Arbeitnehmerin, die zudem nur vom 01.10.2001 bis zum 30.11.2001 dort beschäftigt war (vgl. dazu S. 2 u. 6 des Verwendungsnachweises vom 28.01.2002). Dementsprechend weist der für das Jahr 2001 erstellte Verwendungsnachweis vom 28.01.2002 (auf S. 4) eine Differenz zwischen verfügbaren Mitteln und Ausgaben von 2.016,00 DM aus. Somit war infolge der Verringerung der Ausgaben und des damit einhergehenden Eintritts der auflösenden Bedingung zugunsten der Beklagten nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.030,76 € entstanden; dies entspricht der im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Differenz von 2.016,00 DM und - mit einer Abweichung von einem Cent - der Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. 2. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das entspricht hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 (Thür)VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 und juris - dort Rdn. 27 [zu § 197 BGB a. F.]; BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 50 [zu § 195 BGB n. F.]), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 07.04.2011 - 3 KO 505/09 - juris - dort Leitsatz 1 und Rdn. 30 f.; zur Verjährung des sog. Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG s. dort Rdn. 32 ff. mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris Rdn. 24, das hier eine Festsetzungsverjährung in analoger Anwendung der §§ 169 ff. AO für vorzugswürdig zu halten scheint). Ob dies auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche - insb. den in § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG geregelten Erstattungsanspruch - gilt, nachdem die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB seit dem 01.01.2002 nur noch drei (statt früher dreißig) Jahre beträgt, ist in der Rechtsprechung (insbesondere auch innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts) sowie in der Literatur dagegen umstritten: Nach Auffassung des 2. und 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gilt für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche jetzt die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225 = juris Rdn. 19 und Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 = NVwZ 2008, 1369 = juris Rdn. 27). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat offengelassen, ob die kurze dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden ist, oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 - NVwZ 2009, 599 und juris Rdn. 19 mit Hinweis auf Kirchhof, Festschrift für Selmer, 2004, S. 725, 727, der für Erstattungsansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG eine Beibehaltung der Maximalfrist von 30 Jahren befürwortet). Demgegenüber will der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. für den von ihm als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eingeordneten Erlösherausgabeanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht angewendet wissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 - dort werden auch die beiden oben genannten Urteile des 2. und 5. Senats vom 15.06.2006 und vom 15.05.2008 zitiert, ohne allerdings zu verdeutlichen, dass diese Entscheidungen sich nicht nur zur Verjährung nach § 195 BGB a. F. äußern, sondern auch die entsprechende Anwendung des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche befürworten). Vielmehr soll es auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hier bei einer (kenntnisunabhängigen) dreißigjährigen Verjährungsfrist bleiben. Die Weitergeltung dieser langen Verjährungsfrist will der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht auf eine entsprechende Anwendung des außer Kraft getretenen § 195 BGB a. F. oder der Neuregelung des § 197 BGB n. F. (der für bestimmte Sonderfälle eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsieht) stützen, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, dass Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eine Verjährung nach dreißig Jahren erfordern, aber auch ausreichen lassen. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), das das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend geändert habe, biete keinen Grund, von diesem allgemeinen Rechtsgedanken abzugehen. Der Gesetzgeber habe dem neuen Verjährungsrecht des BGB ausdrücklich für das öffentliche Recht keine Bedeutung beigelegt. Das schließe eine Analogie zwar nicht aus, zwinge aber zu Vorsicht und Zurückhaltung. Eine Übertragung der neuen Verjährungsregeln für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begegne erheblichen Bedenken. Das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht diene vor allem der Verwirklichung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Die bisherige gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe angenommen, dass die objektive dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine zutreffende Konkretisierung dieser Grundsätze in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstelle, der einer Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreite. Dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz lasse sich nichts dafür entnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits neu bestimmt werden müsse. Die Neuregelung beabsichtige eine Vereinfachung des Verjährungsrechts und seine Angleichung an zwischenzeitlich erreichte internationale Standards im Interesse des Geschäftsverkehrs und akzentuiere dabei den Schuldnerschutz. Diese Gesichtspunkte seien typisch bürgerlich-rechtlicher Art; sie spielten im öffentlichen Recht allenfalls eine untergeordnete Rolle. Vor allem ließen sie die hier vorrangig wirksamen rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unberührt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 ff.). Dieser auch für andere öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bekräftigten Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 17) sind die Instanzgerichte nur zum Teil gefolgt (so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 17.05.2011 - 10 LB 156/08 - juris Rdn. 136). Überwiegend geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit sie sich damit bereits zu befassen hatte - davon aus, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren verjähren (für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG so etwa VG Lüneburg, Urteil vom 03.12.2008 - 5 A 81.08 - juris; für sonstige Erstattungsansprüche ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2008 - 1 A 444/07 - juris Rdn. 27 ff., VG Berlin, Urteil vom 11.02.2010 - 16 K 117.09 - juris Rdn. 27 sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19.05.2010 - 3 L 418/08 - LKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff. und vom 20.04.2011 - 3 L 277/09 - juris Rdn. 29). Auch die Literatur befürwortet zumeist eine Anwendung des neuen Verjährungsrechts auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, insb. auch auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (so etwa: Dötsch, DÖV 2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003, 1198 ff.; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1 u. insb. 4 vor § 53; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 29 Rdn. 30; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5, 10 ff., insb. 10 u. 14; einschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 53 Rdn. 10; vgl. auch Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 652 ff., die im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 VwVfG davon ausgeht, dass das lückenhafte öffentlich-rechtliche Verjährungsrecht künftig von den novellierten §§ 194 ff. BGB geprägt werden solle, dies aber für nicht unbedenklich hält, s. a. a. O, S. 655 f.). 3. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung für den landesrechtlichen Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG an. Er verjährt demnach ebenso wie der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren. Zunächst entspricht die Anwendung der neuen Verjährungsbestimmungen des BGB auf die im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche dem erkennbaren Willen des Thüringer Landesgesetzgebers. Dies zeigt die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der (nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten Verjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es: "Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung) gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln." Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB (in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung) ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. Zwar lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, dass die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene neue Rechtslage auch auf die Verjährung der im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche übertragen werden kann (in diesem Sinne für das dortige Landesrecht auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 418/08 -, LKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff.); hierzu hätte es einer ausdrücklichen Verweisungsregelung bedurft. Der Landesgesetzgeber ist aber jedenfalls der in der Rechtsprechung bisher praktizierten entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf die im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er die Verkürzung der Regelverjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre im BGB nicht zum Anlass genommen, für das Verwaltungsverfahrensrecht Abweichendes zu regeln. Soweit der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber darauf verweist, dass der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB das öffentliche Recht bewusst ausgespart habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen legt die Entstehungsgeschichte der Änderung des § 53 VwVfG die Annahme nahe, dass auch der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des Verwaltungsverfahrensrechts von einer entsprechenden Anwendung des neu geregelten Verjährungsrechts des BGB ausgegangen ist. So hat er durch Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.02.2002 (BGBl. I S. 2167, 2186 f.) u. a. die Bestimmung des § 53 VwVfG geändert und die Übergangsregelung des § 102 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt, um die Neufassung der Verjährungsbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auch im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes zu berücksichtigen (vgl. dazu die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT Drs. 14/9007, S. 26 oben u. S. 40 f.; vgl. dazu auch die Darstellung im soeben zitierten Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 19.05.2010, juris Rdn. 35 sowie näher bei Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 641 ff., insb. S. 655 f.). Zum anderen - und vor allem - kommt dem Willen des Bundesgesetzgebers, das Verjährungsrecht des BGB auf das öffentliche Recht zu erstrecken oder nicht zu erstrecken, für das (öffentliche) Landesrecht ohnehin keine Bedeutung zu, da es insoweit an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat aber - wie dargelegt - hinreichend deutlich gemacht, dass er auf die im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche die Verjährungsregelungen des BGB entsprechend angewendet wissen möchte oder jedenfalls ohne weiteres (entsprechend der bisherigen Praxis) hier von einer Heranziehung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften ausgeht. Auch die mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecke sprechen dafür, die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf alle im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche und damit auch auf den Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG anzuwenden. Die Verjährungsregelungen verfolgen (auch) im öffentlichen Recht im Wesentlichen das Ziel, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herbeizuführen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15.05.1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 = juris Rdn. 32; Urteil vom 04.10.1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1 = juris Rdn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010, a. a. O.; aus der Lit. s. etwa Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, S. 78 mit weiteren Nachw. aus Rspr. und Lit.). Außerdem sollen sie den Schuldner gegen Beweisschwierigkeiten schützen, die vor allem dann auftreten können, wenn er erst nach längerer Zeit in Anspruch genommen wird (in diesem Sinne etwa das OVG Sachsen-Anhalt in der oben zitierten Entscheidung sowie Guckelberger, a. a. O., S. 79 m. w. N.; für das Steuerrecht vgl. in diesem Sinne auch schon BFH, Urteil vom 15.12.1989 - VI R 151/86 -, BFHE 159, 296 = juris Rdn. 25). Dies legt es nahe, die Verkürzung der Regelverjährung von dreißig auf drei Jahre im Zivilrecht auch im öffentlichen Recht nachzuvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass und weshalb Rechtssicherheit und Rechtsfrieden die Beibehaltung der bisherigen dreißigjährigen Verjährungsfrist erfordern sollten. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden streiten eher für kürzere als für längere Verjährungsfristen. Die entsprechende Anwendung des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche begegnet auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil es sich hier - wie die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zeigt - um eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist handelt (in diesem Sinne aber BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 und juris Rdn. 16 -, nach dessen Auffassung dies vor allem dann Schwierigkeiten bereitet, wenn beide Beteiligte Verwaltungsträger sind und typischerweise nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitzt). Abgesehen davon, dass dies nicht gegen eine Heranziehung der kurzen Verjährungsfrist, sondern nur gegen eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spräche (so geht das BVerwG in seinem Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 - juris Rdn. 49 f. - für Zinsansprüche von der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. aus, will aber § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht entsprechend anwenden), teilt der erkennende Senat die seitens des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Heranziehung subjektiver Merkmale geäußerten Vorbehalte nicht. Im öffentlichen Recht hängt der Lauf von Fristen auch in anderen Fällen von der Kenntnis der Behörde ab, ohne dass die Bestimmung des jeweiligen Fristbeginns auf unüberwindbare Schwierigkeiten gestoßen wäre. Dies gilt etwa für die vom Verwaltungsgericht angeführte Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG, der den Lauf der Jahresfrist von der Kenntnis der Behörde abhängig macht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an die Kenntnis (oder die grob fahrlässige Unkenntnis) zu stellen sind, auf wessen Kenntnis es ankommt und ob und in welchen Fällen hier eine "Wissenszurechnung" erfolgt, im öffentlichen Recht ungleich größere Probleme aufwerfen sollte als im Zivilrecht, in dem nicht nur natürliche Personen, sondern auch mehr oder weniger große Organisationseinheiten (insb. juristische Personen) als Anspruchsinhaber oder -gegner auftreten. Dementsprechend zieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit sie von einer entsprechenden Anwendung des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ausgeht - zur Ermittlung des Beginns der Verjährungsfrist ohne weiteres die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heran (so etwa der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07 -, LKV 2010, 332 und juris Rdn. 31). Schließlich sprechen auch die vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des Vermögenszuordnungsrechts angeführten Übergangsprobleme (vgl. dazu Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 - juris Rdn. 17) nicht gegen eine entsprechende Anwendung der kurzen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB auf den streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass (allein) die zum Stichtag 01.01.2002 erfolgende Verkürzung der Regelverjährungsfrist die Behörden vor unlösbare Probleme bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen stellen würde. Soweit eine Behörde aufgrund unzureichender personeller Ausstattung oder organisatorischer Vorkehrungen nicht in der Lage sein sollte, die ihr zustehenden Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann dies nicht dazu führen, von einer entsprechenden Anwendung des neuen Verjährungsrechts abzusehen. Die Beklagte hat im Übrigen hier in ihrem Zuwendungsbescheid vom 13.06.2001 (dort S. 2 unten) gegenüber dem Kläger selbst angekündigt, zuviel erhaltene Mittel würden "nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert". 4. Ist mithin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB auch auf den streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auszugehen, beurteilt sich die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Für den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch galt zunächst die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F., die gem. § 198 BGB a. F. mit der Entstehung des Anspruchs begann und am 01.01.2002 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verjährungsrechts des BGB) noch nicht abgelaufen war. Sofern - wie hier - die nach den Bestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend modifizieren) wollen. Die für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ist kürzer als die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und daher gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 01.01.2002 an zu berechnen, soweit der Verjährungsbeginn nicht in entsprechender Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. verschoben worden ist. Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den sog. Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen. Dies gilt nicht nur, wenn es um die Klärung der (sich hier nicht ernsthaft stellenden) Frage geht, ob nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ausnahmsweise die längere Verjährungsfrist nach altem Recht zur Anwendung kommt, weil sie früher abläuft als die "an sich" kürzere Verjährungsfrist nach neuem Recht, sondern auch, wenn lediglich zu klären ist, ab wann die Verjährungsfrist nach neuem Recht zu laufen beginnt. Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, im Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen von der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung abzuweichen (so schon der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07 -, LKV 2010, 332 und juris Rdn. 31 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH; vgl. dazu nur dessen Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06 -, BGHZ 171, 1 = NJW 2007, 1584 = juris - dort insb. Leitsatz 1 und Rdn. 18 ff.). 5. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Entstanden war der Erstattungsanspruch der Beklagten hier im Jahr 2001, in dem die Aufwendungen des Klägers geringer als geplant ausfielen und dementsprechend die von der Beklagten nach ihrem Bescheid vom 13.06.2001 zu gewährende Zuwendung sich (unstreitig) um den Betrag von 2.016,00 DM (dies entspricht 1.030,76 €) verringerte, d. h. in dieser Höhe ohne Rechtsgrund gezahlt worden war. Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. liegt dann vor, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; nicht erforderlich ist grundsätzlich die zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es genügt, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (so etwa der 2. Senat des ThürOVG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07 - juris Rdn. 33). Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der jeweiligen Ansprüche zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 - juris Rdn. 12 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F.; Urteil vom 15.03.2011 - VI ZR 162/10 -, NJW 2011, 1799 und juris Rdn. 11; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.2009 - 2 B 24.09 - und vom 20.12.2010 - 2 B 34.10 - jeweils in juris). Die Beklagte hat hier als Beliehene über die Verfolgung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit den von ihr gewährten Zuwendungen zu entscheiden und ist somit verfügungsberechtigte Behörde. Hinsichtlich der Frage, welcher ihrer Mitarbeiter hier als zuständiger Bediensteter anzusehen ist, dessen Kenntnis sie sich zurechnen lassen muss, folgt der Senat gleichfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der hierzu in seinem soeben zitierten Urteil vom 15.03.2011 (juris Rdn. 14) für den Bereich des Schadensersatzrechts ausführt: "Darüber hinaus ist die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen einer Behörde oder anderen juristischen Person nur relevant, soweit dieser für die Behörde handelt und die Behörde bei der Abwicklung des Schadensfalls vertritt. Nach den zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf der maßgeblichen Institution nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden. Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt (vgl. dazu z. B. Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 139; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, jeweils aaO). Das ist nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491 mwN). Hieran hält der Senat fest. Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass derjenige, auf dessen Kenntnisse (allein oder im Zusammenwirken mit dem Wissensstand anderer) abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden war (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 106 f. und Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205 f.)." Dabei hält es der Bundesgerichtshof allerdings für ausreichend, wenn der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befasst und insoweit ihr Wissensvertreter ist, auch wenn für die Geltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 -, NJW 1994, 1150 = juris - s. dort den Leitsatz - in Abgrenzung zum Urteil vom 11.02.1992 - VI ZR 133/97 - juris, das auf den Kenntnisstand der für Regresse zuständigen Stelle innerhalb einer regressbefugten Behörde abgestellt hatte). Ausgehend von diesen Maßstäben muss sich die Beklagte hier das Wissen des Mitarbeiters (oder der Mitarbeiterin) zurechnen lassen, der (die) mit der Prüfung der Verwendungsnachweise befasst war. Die Prüfung der Verwendungsnachweise verfolgt den Zweck, die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel zu überprüfen. Damit dient sie letztlich der Vorbereitung etwaiger Rückforderungsansprüche (ggf. nach vorherigem Widerruf des Zuwendungsbescheides). Die notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hatte der mit der Verwendungsnachweisprüfung befasste Mitarbeiter der Beklagten hier aber schon mit Eingang des Verwendungsnachweises für das Jahr 2001 am 04.03.2002 erlangt. Bereits dieser Verwendungsnachweis wies die später als Erstattungsanspruch geltend gemachte Differenz zwischen (geringeren) Ausgaben und Einnahmen in Höhe von 2.016,00 DM aus. Dementsprechend beziffert auch das Formular "Kursorische Eingangskontrolle SAM" (diese fand offenbar unmittelbar nach Eingang des Verwendungsnachweises statt; das genaue Datum ist nicht bekannt, da das entsprechende Feld im Formular nicht ausgefüllt wurde) die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben auf 1.030,77 bzw. 1.030,87 €. Somit war für den betreffenden Mitarbeiter (wer dies war, lässt sich dem Formular, auf dem sich nur ein Namenskürzel befindet, nicht entnehmen) bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass und in welcher Höhe es zu einer Überzahlung gekommen war. Warum dennoch im entsprechenden Formular bei der Frage, ob Abweichungen zum bewilligten Finanzierungsplan erkennbar seien, das Feld "nein" angekreuzt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Abweichung vom bewilligten Finanzierungsplan sei "wegen des Vorbehaltes des Arbeitsamtszuschusses" verneint worden (vgl. die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 3), fehlt es an einer hinreichenden Grundlage. Die Abweichung vom vorgelegten Finanzierungsplan ergab sich ohne weiteres schon daraus, dass der Kläger im Jahre 2001 weniger Mittel für das geförderte Projekt ausgegeben hatte als im Finanzierungsplan angegeben; daran konnte sich im Falle eine Änderung oder eines Wegfalls des Arbeitsamtszuschusses nichts ändern. Soweit die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben im Formular mit der Einschränkung "tatsächlich verausgabt unter Vorbehalt einer Änderung des AA-Zuschusses" versehen ist, lässt das nicht den Schluss zu, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht die geforderte Kenntnis besessen. Sollten zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine noch ausstehende Änderung des Zuschusses des Arbeitsamts oder (weitergehend) im Hinblick auf den erst am Ende der Maßnahme zu erwartenden Schlussbescheid des Arbeitsamts noch Unsicherheiten darüber bestanden haben, in welcher Höhe letztlich ein Rückforderungsanspruch durchgreifen konnte, konnte dies die notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht in Frage stellen. Die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. setzt nicht voraus, dass die genaue Höhe des jeweiligen Anspruchs bereits bekannt ist. Dementsprechend lässt es die zivilgerichtliche Rechtsprechung für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen ausreichen, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 - juris Rdn. 17; für zivilrechtliche Bereicherungsansprüche vgl. auch BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09 -, NJW 2011, 1278 = juris -, der dort ebenfalls auf die Zumutbarkeit der Erhebung einer Feststellungsklage abstellt, vgl. a. a. O. Rdn. 20). Dies muss entsprechend auch für Behörden gelten, zumal diese sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts sogar selbst den Vollstreckungstitel beschaffen und somit den Eintritt der Verjährung hindern können. Im Übrigen hat im vorliegenden Fall die mit dem Schlussbescheid der Agentur für Arbeit Jena vom 25.07.2006 festgesetzte Nachzahlung offensichtlich keine Änderung der Höhe des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs zur Folge gehabt. Der Beklagten wäre es hier ohne weiteres möglich gewesen, entweder den Anspruch in Höhe der festgestellten Differenz durch Leistungsbescheid geltend zu machen oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Spätere Änderungen (etwa ein Wegfall der Förderung durch das Arbeitsamt) hätten unabhängig davon auch nachträglich berücksichtigt werden können und ggf. weitere Rückforderungsansprüche zur Folge gehabt. So ist die Bewilligung der Zuwendung ausdrücklich unter der "Bedingung" erfolgt, dass entsprechend dem Antrag des Klägers die Mitfinanzierung durch das Arbeitsamt sowie die Bereitstellung von Eigenmitteln erfolgt; andernfalls hätte sie in vollem Umfang widerrufen werden können. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die "sichere Kenntnis über die Höhe des Rückforderungsanspruches" verlangt, die erst mit Eingang des Schlussbescheides des Arbeitsamts (also nach Beendigung der Maßnahme) vorliege, liegt dem die Auffassung zugrunde, die Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. müssten der Regelung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4 ThürVwVfG "angepasst" werden (vgl. UA S. 11, 3. Absatz). Dem folgt der Senat nicht. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG gilt nur für die Rücknahme und (über die Verweisung in § 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG) den Widerruf von Verwaltungsakten und setzt der Behörde hierfür eine relativ kurz bemessene Frist von einem Jahr seit Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen. Bei dieser Frist handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine Entscheidungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behörde (im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819 und juris - s. insb. Leitsatz 2). Diese Rechtsprechung ist vielfach auf Kritik gestoßen, weil die Behörde es danach in der Hand hat, durch immer neue Ermittlungshandlungen, Nachfragen etc. den Beginn der Frist fast nach Belieben hinauszuschieben (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 48 Rdn. 153). Es gibt keinen zwingenden Grund, die Behörde bei der entsprechenden Anwendung der immerhin dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. und der für den Fristbeginn maßgeblichen Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. (die schon grob fahrlässige Unkenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist ausreichen lässt) gegenüber dem privaten Gläubiger zu privilegieren. Allein der Umstand, dass für die Beklagte als Behörde der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 24 ThürVwVfG) und sie gehalten ist, die eingereichten Verwendungsnachweise (abschließend) noch einmal detailliert zu prüfen und den Betroffenen anschließend ggf. zu einer beabsichtigten Rückforderung anzuhören, rechtfertigt das "Hinausschieben" des Verjährungsbeginns nicht. Die Behörde hat, sobald der zuständige Mitarbeiter anhand des eingereichten Zwischenverwendungsnachweises eine Überzahlung erkennt, die Möglichkeit, entweder den sich ergebenden Rückforderungsanspruch unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung durch Leistungsbescheid geltend zu machen oder einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, der ebenfalls nach § 53 ThürVwVfG eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat. Die vom Verwaltungsgericht ohne die von ihm befürwortete "Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. an § 48 Abs. 4 ThürVwVfG befürchtete "Besserstellung" der Behörde in den Fällen einer notwendigen Rücknahme gegenüber den Fällen des Eintritts einer auflösenden Bedingung besteht ohnehin nicht. In den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs muss die Behörde innerhalb der relativ knapp bemessenen Frist von einem Jahr eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen, die gerichtlich überprüfbar ist. Demgegenüber entsteht der Erstattungsanspruch in den Fällen des Eintritts einer auflösenden Bedingung ohne weiteres Zutun der Behörde und kann somit sogleich (sei es auch nur durch einen feststellenden Verwaltungsakt) geltend gemacht werden (gegen die Vergleichbarkeit der beiden Fallkonstellationen auch VG Lüneburg, Urteil vom 03.12.2008 - 5 A 81/08 - juris Rdn. 21). Die Behörde hat es im Übrigen auch selbst in der Hand zu entscheiden, welche Nebenbestimmungen sie jeweils verwendet, also etwa ob eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben ohne weiteres eine Ermäßigung der Zuwendung zur Folge haben oder lediglich den (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids rechtfertigen soll. Schließlich hätte eine "Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. an § 48 Abs. 4 ThürVwVfG auch zur Folge, dass zugunsten der Behörde der Verjährungsbeginn für die von ihr gegenüber dem Bürger geltend gemachten Erstattungsansprüche u. U. erheblich "hinausgeschoben" würde, während für Erstattungsansprüche des Bürgers ein Rückgriff auf die an Behörden adressierte Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG von vornherein ausscheiden müsste und somit hier für eine "Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. von vornherein kein Raum wäre. Für eine derartige "Privilegierung" der Behörde gegenüber dem Bürger als Anspruchsinhaber sind durchgreifende Gründe nicht erkennbar. Dementsprechend hat es auch hier bei der entsprechenden Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu bleiben. Ist somit von einer Kenntnis der Beklagten von den den Erstattungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits im Jahr 2002 auszugehen, begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. mit dem Schluss dieses Jahres und war Ende 2005 abgelaufen. Der Erstattungsanspruch der Beklagten war somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids vom 29.10.2007 bereits verjährt. Entsprechendes gilt für den im Rückforderungsbescheid geltend gemachten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG (zur Verjährung von Zinsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. vgl. schon das oben unter 2. zitierte Senatsurteil vom 07.04.2011 - 3 KO 505/09 - juris - s. dort Leitsatz 1). Schließlich hat der Kläger hier ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rdn. 2 vor § 53). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die Frage der Verjährung des Erstattungsanspruchs in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB n. F. ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 1.030,77 € festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Zuwendung in Höhe von 1.030,77 € und die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.06.2001 antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2006 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 55.870,00 DM (umgerechnet 28.565,88 €) nach der damaligen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung von Strukturmaßnahmen (SAM). Die Förderung erfolgte im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung und war bestimmt zur ergänzenden Bezuschussung der Personalausgaben für einen vom Arbeitsamt zuzuweisenden Arbeitnehmer (ab dem vollendeten 55. Lebensjahr) für die Maßnahme "Mobile Altenbetreuung Saalfeld, Unterwellenborn, Kaulsdorf". Der vom Kläger vorgelegte Finanzierungsplan wurde für verbindlich und zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beliefen sich auf 202.077,00 DM (umgerechnet 103.320,32 €). Weiter heißt es in dem Bescheid u. a., die Bewilligung erfolge unter der Bedingung der Mitfinanzierung durch das Arbeitsamt sowie der Bereitstellung von Eigenmitteln; andernfalls könne sie in vollem Umfang widerrufen werden. Zuviel erhaltene Mittel würden nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) seien Bestandteil des Bescheides. Die damalige Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Jena - gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 02.07.2001 als Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme nach dem damaligen § 415 SGB III einen Lohnkostenzuschuss als pauschalen Festbetrag von (höchstens) 2.100,00 DM monatlich. Ausweislich des Verwendungsnachweises für das Jahr 2001 vom 28.01.2002, der am 04.03.2002 bei der Beklagten einging, hatte der Kläger der geförderten Arbeitnehmerin, Frau S..., in den Monaten Juli und August 2001 ein Gehalt in Höhe von jeweils 2.603,64 DM und für den Monat September 2001 in Höhe von 2.256,49 DM gezahlt. In den Monaten Oktober und November 2001 wurde der sodann zugewiesenen Arbeitnehmerin, Frau F..., ein Gehalt in Höhe von 2.510,75 DM ausgezahlt. Nach dem Verwendungsnachweis betrug die Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und den (geringeren) Ausgaben 2.016,00 DM (umgerechnet 1.030,76 €). In der von der Beklagten durchgeführten kursorischen Eingangskontrolle des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2001 wurde zwar eine Differenz in Höhe von 1.030,77 € (bzw. 1.030,87 €) zwischen dem Finanzierungsplan und dem Verwendungsnachweis ("tatsächlich verausgabt unter Vorbehalt einer Änderung des Arbeitsamtzuschusses") festgestellt. Eine Abweichung vom bewilligten Finanzierungsplan wurde aber verneint. Im Jahr 2002 rief der Kläger bei der Beklagten keine Mittel ab. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, die Landesmittel würden 2002 nicht mehr benötigt. Die Stelle sei aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls der geförderten Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nicht besetzt gewesen. Die Maßnahme sei in Abstimmung mit dem zuständigen Arbeitsamt zeitweise ruhend gestellt worden. Dementsprechend wurden im Verwendungsnachweis für 2002 keine Gehaltsausgaben aufgeführt. Zum 22.02.2003 erfolgte ein Arbeitnehmerwechsel; die Förderung sollte nunmehr bis 30.06.2006 für Frau S... erfolgen. Die Beklagte passte die Förderung daraufhin durch Änderungsbescheid vom 16.04.2003 entsprechend an. In der Folgezeit gingen bei der Beklagten die Verwendungsnachweise für die einzelnen Jahre ein, zuletzt am 07.07.2006 der Verwendungsnachweis für 2006. Am 15.08.2006 leitete der Kläger den Schlussbescheid der Agentur für Arbeit Jena vom 25.07.2006 an die Beklagte weiter, der für den Abrechnungszeitraum 01.07.2001 bis 30.06.2006 eine Nachzahlung in Höhe von 1.073,71 € ausweist. Nach Prüfung der Verwendungsnachweise für die Jahre 2001 bis 2006 forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29.10.2007 zur Rückzahlung eines Betrags von 1.030,77 € zuzüglich 6 % Zinsen ab dem 01.01.2002 auf. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2008 - dem Kläger zugestellt am 04.08.2008 - zurück. Hiergegen hat der Kläger am 29.08.2008 beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf Verjährung sowie Verwirkung berufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.11.2009 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Beklagten stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, da der Bewilligungsbescheid infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Nach Erlass des Förderbescheides hätten sich durch die Erkrankung der zuerst zugewiesenen Arbeitnehmerin unstrittig die Gesamtausgaben reduziert; hierdurch habe sich nach Nr. 2.1 ANBest-P die Zuwendung ermäßigt. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG. Der Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 ThürVwVfG sei nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung fehle es an dem sog. Umstandsmoment. Der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten nicht darauf schließen können, diese werde keine Erstattungsforderung mehr geltend machen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Allerdings unterfalle er entgegen der Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nach der Neuregelung des Verjährungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Diese Frist sei aber bei Erlass des Erstattungsbescheides am 29.10.2007 noch nicht abgelaufen gewesen. Zwar beginne die Verjährungsfrist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frist sei hier aber erst mit Eingang der Unterlagen nach Beendigung der Maßnahme im Jahre 2007 und mit Erstellung des Prüfvermerks vom 08.10.2007 angelaufen. Dies ergebe sich daraus, dass die Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. der Regelung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4 ThürVwVfG anzupassen seien. Aus § 48 Abs. 4 ThürVwVfG ergebe sich, dass nach dem historischen Willen des Gesetzgebers nur eine umfassende Erkenntnis auch der Rechtswidrigkeit zu Lasten der Behörde gehe. Insoweit sei der Behörde eine Entscheidungsfrist eingeräumt worden, so dass auch nur die positive Erkenntnis im Sinne dieser Entscheidungsfrist den Beginn der Verjährung auslösen könne. Andernfalls wäre die Behörde dann, wenn eine Rücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48, 49 ThürVwVfG erfolgen müsse, besser gestellt als in den Fällen, in denen die Erstattung aufgrund einer auflösenden Bedingung erfolge. Im Subventionsrecht erfolge bei Zwischenverwendungsnachweisen grundsätzlich nur eine kursorische Eingangskontrolle. Die abschließende Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks und der sonstigen Auflagen finde erst nach Beendigung der Fördermaßnahme im Rahmen des abschließend vorzulegenden Gesamtverwendungsnachweises statt. Die Bewilligung der vorliegenden Strukturanpassungsmaßnahme habe unter dem Vorbehalt der Zuweisung von Arbeitnehmern seitens der Arbeitsverwaltung gestanden. Als Anteilsfinanzierung habe sie der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme für vom Arbeitsamt in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272, 415 SGB III zugewiesene Arbeitnehmer gedient. Bei Beendigung der Maßnahme sei mit dem letzten Verwendungsnachweis zusätzlich unter anderem die Kopie des Schlussbescheides des zuständigen Arbeitsamtes einzureichen gewesen. Erst mit Eingang des Schlussbescheides des Arbeitsamtes sei die Beklagte mithin in die Lage versetzt worden, die erforderliche sichere Kenntnis über die Höhe des Rückforderungsanspruches zu gewinnen. Insoweit sei die im Vordruck "Kursorische Eingangskontrolle SAM" für das Haushaltsjahr 2001 ausgewiesene Differenz in Höhe von 1.030,77 € bzw. 1.030,87 € nur eine vorläufige Berechnung gewesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 22.10.2010 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 01.11.2010 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger in einem am 22.11.2010 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen aus: Die mit Bescheid vom 29.10.2007 festgesetzte Forderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen. Er - der Kläger - habe der Beklagten am 28.01.2002 - innerhalb der ihm gesetzten kurzen Frist - den Verwendungsnachweis für die Ausgaben im Haushaltsjahr 2001 vorgelegt. Damit habe die Beklagte die notwendige Kenntnis von allen zur Ermittlung einer etwaigen Rückforderung erforderlichen Tatsachen gehabt. Die im Verwendungsnachweis ausgewiesene Differenz in Höhe von 2.016,00 DM entspreche dem später festgesetzten Rückforderungsbetrag von 1.030,76 €. Die Berechnung der Höhe der Rückforderung sei nicht nur ihm - dem Kläger -, sondern auch der Beklagten im Februar 2002 ohne weiteres möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es des Schlussbescheides des Arbeitsamts für diese Berechnung nicht bedurft. Deshalb habe die Verjährung für das gesondert abzurechnende Haushaltsjahr 2001 spätestens Ende 2002 begonnen. Das Verwaltungsgericht verkenne die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F., die den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des Gläubigers knüpfe. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Eingang der Unterlagen nach Beendigung der Maßnahme im Jahre 2007 und der Erstellung des Prüfvermerks vom 08.10.2007 angelaufen sei. Das Verwaltungsgericht löse, wenn es auf "umfassende Erkenntnis" abstelle, den vom Gesetzgeber gewollten Gleichklang für die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht auf. Wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen habe, sei in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt; dabei werde regelmäßig auf die Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. zurückgegriffen. Danach liege die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit genüge hier regelmäßig die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Diese Grundsätze seien nach dem vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Willen des Gesetzgebers auch im Verwaltungsrecht entsprechend anzuwenden. Bei Behörden beginne somit die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände kenne. Dies sei spätestens am 28.01.2002 mit Eingang des Verwendungsnachweises der Fall gewesen. Sogar die im angefochtenen Urteil zu Unrecht geforderte "sichere Kenntnis" vom bestehenden Ersatzanspruch habe bereits vorgelegen. Es sei kein Grund ersichtlich, der die Rückforderung des zuviel gewährten Betrages hätte hindern können. Dann sei aber nicht zu verstehen, weshalb die Behörde besser stehen solle als der Gläubiger im Zivilrecht, von dem ein Tätigwerden verlangt werde. Dem Staat müsse selbst daran liegen, Rückforderungsbeträge zeitnah einzuziehen. Hier sei bereits im Zuwendungsbescheid geregelt, dass der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P für das abgelaufene Haushaltsjahr jeweils spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres einzureichen sei. Das sei kaum sinnvoll, wenn die Behörde erst nach Jahren - am Ende der Maßnahme - tätig werde. Würden die Informationspflichten erfüllt, habe die Behörde - wie hier - Kenntnis von allen für eine Rückforderung erforderlichen Umständen. Dementsprechend sehe der Bewilligungsbescheid vor, dass zuviel erhaltene Mittel nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert würden. Selbst § 48 Abs. 4 ThürVwVfG stütze die Ansicht, dass die Behörde tätig werden müsse. Diese Norm beschränke im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts auf nur ein Jahr. Auch die Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; sie seien mit drei Jahren deutlich länger als die Jahresfrist. Dementsprechend sei kein Grund dafür ersichtlich, die Frist von drei Jahren durch Verschiebung des Verjährungsbeginns nach hinten noch zu verlängern. Ohnehin sei bei § 48 Abs. 4 VwVfG das dort von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis vollständiger Kenntnis auf Kritik gestoßen, weil die Jahresfrist damit ihren Sinn fast völlig verliere. Dies würde - folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nunmehr auch für den Beginn der Verjährung gelten und stünde erkennbar der Absicht des Gesetzgebers und der sich daran anschließenden Rechtsprechung der Zivilgerichte entgegen. Würde der Verwaltung erlaubt, einfach gelagerte Sachverhalte - wie hier - über Jahre unbearbeitet liegen zu lassen und allein durch die Anforderung einer Unterlage nicht nur die Frist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG, sondern auch den Verjährungsbeginn hinauszuschieben, liefen die Verjährungsvorschriften weitgehend leer. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 05.11.2009 abzuändern und den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass der einfache Verwendungsnachweis ihr - der Beklagten - vollständige Kenntnis von der Forderung verschafft habe. Die Arbeitsämter hätten seinerzeit auf Grundlage des SGB III sog. Strukturanpassungsmaßnahmen mit Festbeträgen zu den monatlichen Lohnausgaben der Arbeitgeber für die von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmer gefördert. Das Land habe die Förderung der Personalausgaben aus Landeshaushaltsmitteln aufgestockt bis auf einen geringen Eigenanteil des Projektträgers. Die Förderzusage des Landes habe unter der Bedingung gestanden, dass das Arbeitsamt seinerseits die Maßnahme bewillige und während der Projektlaufzeit aufrechterhalte. Deswegen sei sie - die Beklagte - gezwungen gewesen, in jedem Einzelfall die sog. Schlussbescheide der Arbeitsämter zu prüfen. Aus ihnen habe sich ergeben, ob die Förderung während des gesamten Zeitraums erfolgt sei und in welcher Höhe die Mittel tatsächlich gezahlt worden seien. Außerdem hätten die Zahlungen an die Berufsgenossenschaften und die Lohnausgaben des Trägers geprüft werden müssen. Diese Bescheide hätten von den Trägern zuweilen erst mit geraumer Verspätung beigebracht werden können. Die Wohlfahrtsverbände hätten zu den Zielgruppen dieser Projektförderung gehört, weil sie die Arbeitnehmer ohne Wettbewerbsverzerrung hätten einsetzen können. Deswegen seien sie vielfach in der Lage gewesen, fehlerfreie Verwendungsnachweise einzureichen und Überzahlungen korrekt auszuweisen. Dies habe sie - die Beklagte - freilich nicht davon entbunden, die Verwendungsnachweise detailliert zu prüfen. Erst das Prüfergebnis bzw. eine evtl. nachfolgende Anhörung des Betroffenen hätten der Behörde volle Kenntnis von einem Rückforderungsanspruch verschafft. Die Behörden unterlägen dem Untersuchungsgrundsatz und könnten sich nicht mit der Kenntnis der wesentlichen Umstände einer Forderung begnügen. Sie - die Beklagte - habe die volle Kenntnis von der Rückforderung erst in unverjährter Zeit erlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.