Urteil
4 K 2262/19.GI
VG Gießen 4. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2019:1021.4K2262.19.GI.00
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Leitsätze
Zur Frage des Eintritts der abgabenrechtlichen Zahlungsverjährung (§ 228 AO) bei der Festsetzung von Grundstücksanschlusskosten nach § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes und zur Unterbrechung durch Erhebung eines Widerspruchs (wie OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2017, 1 A 188/16).
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.04.2019 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2010 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger ein 1.267,00 Euro übersteigender Betrag erstattet verlangt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Eintritts der abgabenrechtlichen Zahlungsverjährung (§ 228 AO) bei der Festsetzung von Grundstücksanschlusskosten nach § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes und zur Unterbrechung durch Erhebung eines Widerspruchs (wie OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2017, 1 A 188/16). Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.04.2019 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2010 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger ein 1.267,00 Euro übersteigender Betrag erstattet verlangt wird. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass der Kostenbescheid der Beklagten vom 24.03.2010 mangels Klageerhebung in Bezug auf das Erstattungsbegehren in Höhe von 1.267,-- € bestandskräftig geworden und nicht mehr anfechtbar ist. Mit der beschränkten Klageerhebung in Bezug auf einen 1.267,-- € übersteigenden Betrag hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Erstattungsanspruch der Beklagten für Aufwendungen in Bezug auf seine Wasserhausanschlussleitung anerkennt, die einen Betrag von insgesamt 1.267,-- € aus-machen. Insoweit ist das Gericht aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des Kostenbescheids vom 24.03.2010 an einer weiteren Aufhebung dieses Bescheids gehindert. Der streitbefangene Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 24.03.2010 ist auf der Grundlage von § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. § 25 der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten vom 13.02.2004 ergangen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WVS entsteht der Erstattungsanspruch mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme und er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Bezüglich der Verwirklichung, der Fälligkeit und des Erlöschens von Abgabenansprüchen bestimmt § 4 Abs. 1 Nr. 5a KAG, dass die Bestimmungen der Abgabenordnung in deren §§ 218, 219, 221 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, 225 bis 232 Anwendung finden. Hiernach unterliegen Abgabenansprüche einer besonderen fünfjährigen Zahlungsverjährung nach § 228 AO, die mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Festgesetzt wurde der Aufwendungserstattungsanspruch gegenüber dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 24.03.2010, so dass die Zahlungsverjährung des § 228 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2010 zu laufen begann. Ausgehend von dem Beginn der Verjährungsfrist war in Bezug auf das Erstattungsbegehren der Beklagten mit Ablauf des Jahres 2015 (31.12.) ab dem 01.01.2016 Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten, so dass bereits im Zeitpunkt des Anschreibens der Beklagten an den Kläger vom 09.03.2018 Zahlungsverjährung eingetreten war und erst recht im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23.04.2019. Der von dem Kläger gegen den Kostenbescheid vom 24.03.2010 eingelegte Widerspruch hat an dem Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ende des Kalenderjahres 2015 nichts geändert. Die Einlegung des Widerspruchs hat nämlich den Lauf der Zahlungsverjährung nach § 228 AO nicht unterbrochen. Die Annahme, in entsprechender Anwendung des § 231 Abs. 1 AO, der als Unterbrechungstatbestand u. a. die Aussetzung der Vollziehung benennt, habe der Widerspruch die Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt, wird dem landesrechtlichen Regelungsgefüge nicht gerecht. Denn der Suspensiveffekt der Widerspruchserhebung hat nur zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, aber nicht dessen Wirksamkeit oder Zeitpunkt der Fälligkeit einer Kostenfestsetzung beseitigt (so auch VG Gera, Urteil vom 08.01.2014, 2 K 102/13; VG Augsburg, Urteil vom 06.08.2013, 1 K 12.1600; BVerwG, Beschluss vom 20.04.2004, 9 B 109.03 und Urteil vom 27.10.1982, 3 C 6.82.) Nach den landesrechtlichen Vorgaben in §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, KAG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) hat die enumerative Aufzählung der auf die kommunalen Abgaben und entsprechend der Verweisung in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG auch auf die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung in § 4 KAG zur Folge, dass diese ein abgeschlossenes – kraft der Verweisung als Landesrecht geltendes – Normensystem vorgeben. Insbesondere scheidet eine Anwendung der Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aus. Dies folgt daraus, dass § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG normativ bestimmt, dass das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Verfahren gilt, die nach der Abgabenordnung durchzuführen sind. Dem korrespondiert die Regelung in § 4 KAG mit der enumerativen Benennung derjenigen Vorschriften der Abgabenordnung, die im Bereich des Kommunalabgabenrechts anwendbar sind. Insoweit ist die Abgabenerhebung aus dem Komplex des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen; dies auch in Bezug auf die Erstattung der Kosten für Hausanschlüsse, die in der Aufzählung in § 1 Abs. 1 KAG nicht enthalten sind, über die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Vorschriften des KAG und damit auch die aufgezählten Normen der AO in § 4 Abs. 1 KAG entsprechend anwendbar sind. Mithin unterliegen kommunale Abgaben der besonderen Zahlungsverjährung der §§ 228 bis 232 AO und erlöschen bei Eintritt der Verjährung. Der Begriff der kommunalen Abgaben ist in § 1 Abs. 1 KAG im Wege einer Klammerdefinition dahingehend festgelegt, dass er Steuern, Gebühren und Beiträge und damit auch normativ den abgabenrechtlich in § 12 KAG vorgesehenen Tatbestand der Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG umfasst. Sollte der Bereich der Grundstücksanschlüsse nach § 12 KAG aus der allgemeinen Inbezugnahme des § 1 Abs. 1 KAG und dem Bereich des § 4 Abs. 1 KAG, der die Vorschriften der Abgabenordnung benennt, die auf die Erhebung kommunaler Abgaben Anwendung finden, herauszunehmen sein, so hätte dies einer gesetzgeberischen Klarstellung bedurft, die dem Gesetz aber nicht zu entnehmen ist. Insbesondere enthält § 12 KAG selbst keinerlei Bestimmung dahingehend, dass – abweichend von § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 KAG – die Vorschriften der Abgabenordnung auf die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse keine Anwendung finden sollen. Damit ist aus § 1 Abs. 1 KAG i. V. m. § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG zu entnehmen, dass die enumerativ gesetzlich angeordnete Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung auch in Bezug auf die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse Anwendung findet; jede andere Betrachtung widerspräche dem Willen des Gesetzgebers und das Gericht vermag angesichts des eindeutigen Wortlauts auch nicht von einer Regelungslücke im Bereich des § 12 KAG auszugehen, dass entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG in Bezug auf Hausanschlusskosten abweichend von der gesetzlichen Normierung im Kommunalabgabengesetz die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung finden sollten, mithin die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auch Auswirkungen auf den Eintritt der Zahlungsverjährung haben sollte. Einer derartigen Sichtweise stünde zudem die Regelung in § 10 Abs. 7 Satz 2, § 11 Abs. 9 Satz 2 KAG entgegen, wonach in Bezug auf das Recht zur Einsichtnahme geregelt ist, dass § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend gilt. Einer gesetzlich normierten entsprechenden Geltung von § 29 HVwVfG hätte es nicht bedurft, wenn das Hessische Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich im Bereich des Hessischen Kommunalabgabenrechts Anwendung finden sollte. In diese Richtung ist auch die Regelung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in § 9 KAG zu verstehen, denn hier weicht der Landesgesetzgeber von der Gebührenfreiheit der Tätigkeit der Finanzbehörden, außer in Fällen der Vollstreckung, trotz der Inbezugnahmenormen in § 4 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 6 bewusst und gewollt ab. Dem Gesetzgeber war damit durchaus bewusst, dass die enumerative Aufzählung der im Kommunalabgabenrecht anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung abschließend ist und eine entsprechende Geltung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts ausschließt und von dem abzuweichen wiederum normativ zu regeln wäre, so der Gesetzgeber dies gewollt hätte. Dies ist indes nicht geschehen. Denn hätte das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz trotz der gesetzlichen Anordnung der Geltung bestimmter Vorschriften der Abgabenordnung im Bereich sämtlicher oder auch nur einzelner Kommunalabgaben einen eigenständigen Regelungs- und Bedeutungsgehalt, so hätte es der gesetzgeberischen Klarstellung in § 10 Abs. 7 Satz 2 und § 11 Abs. 9 Satz 2 KAG nicht bedurft. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes führt in seinem Urteil vom 29.11.2017 (1 A 188/16) zum saarländischen KAG insoweit überzeugend aus: „Dass der Landesgesetzgeber für den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG eigens angeordnet hat, dass die Vorschriften des (Kommunalabgaben-) Gesetzes entsprechend gelten, und in § 12 Abs. 3 KAG zusätzlich klargestellt hat, dass die Verweise des Abs. 1 auf die genannten Vorschriften der Abgabenordnung auch für Erstattungsansprüche nach § 10 Abs. 1 KAG gelten, belegt ebenso wie die Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber sich der Besonderheiten der Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs im Vergleich zu den Abgabentypen der Steuern, Gebühren und Beiträge durchaus bewusst war und ist, es aber ungeachtet dieser Besonderheiten als angezeigt erachtet, dass die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung auch auf Erstattungsansprüche entsprechende Anwendung finden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 12 KAG(LT-Drs. 7/852 vom 21.10.1977, S. 23 ff, Begründung zu § 12) hat der Landesgesetzgeber sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Besonderheiten kommunaler Abgabenansprüche eingehend mit der Frage, in welchem Umfang die Vorschriften der Abgabenordnung in das Landesrecht transferiert werden sollen, auseinandergesetzt. In Anlehnung an einen vom Arbeitskreis „Kommunale Angelegenheiten“ der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister erarbeiteten Musterentwurf sah er es im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung als geboten an, die landesrechtlich geregelten kommunalen Abgaben, und zwar nicht nur wie bis dahin die Steuern, sondern auch die kommunalen Gebühren und Beiträge, weitgehend dem Verfahrensrecht der Abgabenordnung zu unterwerfen. Dabei hat er sich intensiv mit der Frage befasst, hinsichtlich welcher Regelungen der Abgabenordnung eine entsprechende Anwendung sachgerecht erscheint und sich - wie bereits ausgeführt - zudem entschieden, in § 12 Abs. 3 KAG ausdrücklich vorzugeben, dass die in § 12 Abs. 1 KAG vorgesehene entsprechende Anwendung der Abgabenordnung auch für Erstattungsansprüche nach § 10 Abs. 1 KAG gilt. All dem lässt sich nicht entgegen halten, der Landesgesetzgeber sei wohl zur Zeit der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1977 (noch) davon ausgegangen, dass die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs unter den Begriff der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu subsumieren sei und einem Widerspruch daher keine aufschiebende Wirkung zukomme. Denn es gab damals bereits Rechtsprechung zur Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs, nach welcher dieser weder als öffentliche Abgabe im Sinn des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren ist noch Kosten im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.8.1976 - II B 303/75 -, NJW 1977, 214). Zudem hätte der Landesgesetzgeber es in den Folgejahren ohne weiteres in der Hand gehabt, das Kommunalabgabengesetz zu ändern, wenn er es in Reaktion auf vorgenannte Rechtsprechung, die sich in der Spruchpraxis der Obergerichte durchgesetzt hat und - wie bereits das Verwaltungsgericht betont hat - auch derjenigen der saarländischen Verwaltungsgerichte entspricht, für angezeigt erachtet hätte, Vorsorge gegen ein etwaiges Erlöschen von Kostenerstattungsansprüchen zu treffen. Unter diesen Gegebenheiten steht zunächst außer Zweifel, dass eine planwidrige Gesetzeslücke - so das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder zum inhaltsgleichen brandenburgischen Landesrecht -, die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnte, nicht vorliegt. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg distanziert sich für das brandenburgische Landesrecht von der (dort erstinstanzlich vertretenen) Annahme einer Gesetzeslücke und nimmt an, dass es maßgeblich darauf ankomme, welche Regelung der Landesgesetzgeber für sein kommunales Abgabenrecht getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.2.2013 - 9 N 6.10 -, juris Rdnr. 11). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt zu der Frage, wie die Anordnung einer entsprechenden Anwendung u.a. des § 231 AO auf den Kostenerstattungsanspruch zu verstehen ist, aus, dass der Landesgesetzgeber die Regeln der Abgabenordnung nicht gleichsam 1:1 angewendet wissen wolle. Vielmehr sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorschrift bei einem wörtlichen oder dem sonst in Bezug auf Steuern gebräuchlichen Verständnis überhaupt sinnvoll auf die kommunale Abgabe - hier den Ersatzanspruch - angewandt werden könne; andernfalls müsse sie „angepasst“ angewendet werden oder - wenn das nicht gehe - müsse ihre Anwendung unterbleiben(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.2.2013, a.a.O., Rdnr. 11). Dies entspricht im Grundsatz der zu Recht allgemein befürworteten Sichtweise, es sei im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung jeweils prüfen, ob eine dort getroffene, sich auf Steuern beziehende Regelung dem Wesen bzw. dem Sinn und Zweck der kommunalen Entgeltabgaben (Gebühren und Beiträge) bzw. der sonstigen Abgaben gerecht wird (Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 3; Thiem, a.a.O., S. 15). Dies bedingt zum Beispiel, dass die Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO über steuerbegünstigte Zwecke in Bezug auf kommunale Steuern Bedeutung haben können, während ihre Anwendung auf Benutzungsgebühren und Beiträge ausscheidet, weil diese auf dem Prinzip einer speziellen Leistung und Gegenleistung bzw. auf dem Vorteilsprinzip beruhen (Thiem, a.a.O., S. 16). Der Ansatz einer Vorabprüfung der Anwendbarkeit der Vorschriften der Abgabenordnung anhand der Wesensbesonderheiten kommunaler Abgaben bietet indes für die Schlussfolgerung, nach saarländischem Landesrecht führe die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Kostenerstattungsbescheid „entsprechend § 231 AO“ zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung, weil er kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte, keine tragfähige Grundlage. Entscheidend ist - so auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg -, ob der Regelung des § 231 AO in Bezug auf Kostenerstattungsansprüche ein Anwendungsbereich eröffnet ist bzw. inwieweit sie gegebenenfalls an die Besonderheiten dieser Ansprüche angepasst werden kann. Scheidet eine Anpassung aus, so hat die Anwendung der Vorschrift zu unterbleiben. Der Beklagte argumentiert in diesem Zusammenhang, zwischen den allgemeinen Steuern, auf deren Erhebung die Abgabenordnung zugeschnitten sei, und dem Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG bestünden strukturelle Unterschiede, die im Rahmen der Gesetzesanwendung zu berücksichtigen seien. Während die Steueransprüche und die kommunalen Gebühren- und Beitragsansprüche kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, entfalte der Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch aufschiebende Wirkung. Dies habe zur Folge, dass § 231 AO auf Kostenerstattungsansprüche keine sinnvolle Anwendung finden könne. Die Parallelität zu der in § 231 AO als Unterbrechungstatbestand benannten Aussetzung der Vollziehung, die ebenfalls die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zur Folge habe, rechtfertige, dem Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift unterbrechende Wirkung beizumessen. Diese zunächst naheliegende Argumentation überzeugt im Ergebnis nicht. Wie bereits dargelegt hat der Landesgesetzgeber bewusst angeordnet, dass die §§ 228 bis 232 AO, also das Rechtsinstitut der Zahlungsverjährung, auch auf Kostenerstattungsansprüche Anwendung finden soll. Diese Vorgabe ist nicht nur in abgabenverfahrensrechtlicher Hinsicht von Relevanz, sondern prägt das Abgabenschuldverhältnis auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 1a). Anders als in Bezug auf die Vorschriften der §§ 169 bis 171 AO über die Festsetzungsverjährung, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG nur zum Teil und nur mit gewissen Modifikationen auf kommunale Abgaben, u.a. den Kostenerstattungsanspruch, Anwendung finden, hat der Landesgesetzgeber die Vorschriften über die Zahlungsverjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG in ihrer Gesamtheit in Bezug genommen, und zwar mit der Formulierung, die Bestimmungen über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis fänden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung für eine entsprechende Anwendung der §§ 228 bis 232 AO auf kommunale Abgaben im Allgemeinen und - ausweislich des § 12 Abs. 3 KAG - auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG im Besonderen ist hiernach - gerade auch in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch - als Gesamtpaket zu verstehen, das die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines materiell-rechtlichen Erlöschens infolge Zahlungsverjährung umfasst. Dies bedingt, dass nach dem expliziten Willen des Landesgesetzgebers, der die vom Beklagten angeführten strukturellen Unterschiede selbst in den Blick genommen hat, alle kommunalen Abgaben der Zahlungsverjährung unterliegen und daher nach Ablauf von fünf Jahren nach Fälligkeit erlöschen können. Nähme man indes im Wege einer entsprechenden - angepassten - Anwendung des § 231 Abs. 1 AO an, dass die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Festsetzungsbescheid den Lauf der Zahlungsverjährung für die Dauer des gesamten Rechtsbehelfsverfahrens unterbricht, könnte ein Kostenschuldner, der die Festsetzung nicht akzeptiert, sondern anficht, entgegen der gesetzgeberischen Konzeption - abgesehen von dem nicht realitätsnahen Fall, dass der Abgabengläubiger nach einem für ihn erfolgreichen Prozess fünf Jahre nichts unternimmt, um seine rechtskräftig titulierte Forderung durchzusetzen - nie in den Genuss einer Zahlungsverjährung kommen. Diese Konsequenz lässt sich mit dem Argument, dem Kostenschuldner, der durch seinen Widerspruch die aufschiebende Wirkung herbeigeführt und damit erreicht habe, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden könne, sei nach dem Grundgedanken des § 231 AO zuzumuten, sich im Gegenzug auch nicht auf Zahlungsverjährung berufen zu können, nicht rechtfertigen. So gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 FGO im unmittelbaren Anwendungsbereich der Abgabenordnung, dass die zuständige Finanzbehörde bzw. das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen sollen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Hiernach ist in steuerrechtlichen Verfahren eine nach § 231 Abs. 1 AO zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führende Aussetzung der Vollziehung ebenso wie in Verfahren, die die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten zum Gegenstand haben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO), nur ausnahmsweise zu erwarten, nämlich wenn bei der Behörde selbst oder bei dem Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung aufkommen bzw. sich Billigkeitsgesichtspunkte aufdrängen. Für das Abgabenrecht ist mithin prägend, dass es nur ausnahmsweise zu einer durch die Aussetzung der Vollziehung bedingten Unterbrechung der Zahlungsverjährung kommt. Warum es im Gegensatz hierzu sachangemessen bzw. gar dem Willen des Landesgesetzgebers entsprechen sollte, dass jeder Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsbescheid allein wegen der durch ihn bewirkten aufschiebenden Wirkung zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung für die Dauer des gesamten Rechtsbehelfsverfahrens führen und die Rechtsfolge eines Eintritts der Zahlungsverjährung und damit die Möglichkeit eines Erlöschens des Anspruchs nach § 232 AO faktisch ausgeschlossen sein soll, erschließt sich nicht. Wenngleich zutrifft, dass die in § 231 Abs. 1 AO aufgeführten Tatbestände, die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führen, in Bezug auf Kostenerstattungsansprüche nur sehr eingeschränkt Anwendung finden können, macht die vom Landesgesetzgeber - nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung bewusst - angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 228 bis 232 AO durchaus Sinn. Denn infolge der Geltung des § 232 AO und angesichts des enumerativen Charakters der in § 231 Abs. 1 AO aufgeführten Unterbrechungstatbestände ist in Bezug auf Kostenerstattungsansprüche vorgegeben, dass im Regelfall, d.h. sofern eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbleibt, nach Ablauf von fünf Jahren ab Fälligkeit Zahlungsverjährung eintritt. Im Übrigen dürfte für eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs immer dann sinnvoll - und für den Erstattungsschuldner nachvollziehbar - Raum sein, wenn nach dem Stand des Rechtsbehelfsverfahrens offen ist, ob er an seinem Anfechtungsbegehren festhalten wird, also nach Ergehen eines zurückweisenden Widerspruchsbescheids bzw. einer klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung. Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg befürwortete Sichtweise kreiert demgegenüber einen Unterbrechungstatbestand, den die Abgabenordnung nicht kennt. Sie lässt damit außer Acht, dass § 231 Abs. 1 AO die Tatbestände, die eine Unterbrechung bewirken, abschließend aufzählt(OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 92/03 -, juris Rdnr. 7; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand 148. Erg.lief. Mai 2017, § 231 AO Rdnr. 8) und dass der Landesgesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, die Anwendung dieser Vorschrift auf Kostenerstattungsansprüche mit der Maßgabe anzuordnen, dass an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Einlegung des Widerspruchs tritt. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist für das Steuerrecht geklärt, dass eine sinngemäße Anwendung des § 231 AO auf ähnliche Tatbestände nicht in Betracht kommt (Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 19. Aufl. 2008, § 231 AO Rdnr. 3 m.w.N.). Dieses Gesetzesverständnis drängt sich im Geltungsbereich des Abgabenrechts - nicht zuletzt mit Blick auf den gebotenen Respekt vor den vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen - ebenfalls auf. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der Abgabenordnung gilt zudem, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs zwar gemäß § 171 Abs. 3a AO zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist führt, nicht aber zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (Tipke/Kruse a.a.O., § 231 AO Rdnr. 18 sowie § 171 AO Rdnrn. 24 ff.). Diese Konzeption hat der Landesgesetzgeber sich zu Eigen gemacht. Denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b und Abs. 3 KAG findet § 171 Abs. 3a AO auf kommunale Abgaben einschließlich des Kostenerstattungsanspruchs entsprechende Anwendung. Damit beschränkt sich die verfahrensrechtliche Wirkung der Widerspruchseinlegung nach der landesgesetzlichen Regelung darauf, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt wird. Die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO, insbesondere nach Maßgabe des Satzes 3 der Vorschrift, bewirkt im Regelfall eines zeitnah durchgeführten Rechtsbehelfsverfahrens einen weitreichenden Schutz des Abgabengläubigers vor einem verjährungsbedingten Verlust seines Anspruchs. Demgegenüber verwischt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Unterschiede zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung und verändert durch den faktischen Ausschluss einer Zahlungsverjährung in den Fällen, in denen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt wird, das materiell-rechtlich vorgegebene Regelungsgefüge bewusst (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 12) zum Nachteil des Kostenschuldners. Soweit der Beklagte eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 1 SVwVfG bzw. die Heranziehung des dieser Vorschrift zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedankens befürwortet, steht dem entgegen, dass das Regelungsgefüge der nach § 12 KAG entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung dem § 53 Abs. 1 SVwVfG als Fachrecht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 53 Rdnr. 18) und kraft der ausdrücklichen landesgesetzlichen Anordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG vorgeht (Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 5; Thiem, a.a.O., S. 12 f.). Dies ergibt sich aus der saarländischen Fassung des genannten § 2 Abs. 2 Nr. 1 angesichts der expliziten Ausnahme in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 80 SVwVfG im zweiten Halbsatz der Regelung mit besonderer Eindeutigkeit und steht infolge der spezialgesetzlichen Ausgestaltung auch einer Heranziehung eines der Vorschrift etwaig zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedankens entgegen. Abgesehen hiervon besteht im Regelfall nicht einmal ein Bedürfnis, einem Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsbescheid in Bezug auf die Zahlungsverjährung unterbrechenden Charakter beizumessen. Wie bereits ausgeführt bewirkt der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO, dass die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Wird der Bescheid im gerichtlichen Verfahren in Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) aufgehoben, so gibt § 171 Abs. 3a Satz 3 AO zudem zum - weiteren - Schutz des Abgabengläubigers vor, dass über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn in dem sich aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils anschließenden Verwaltungsverfahren ein unter Beachtung des Urteils ergangener neuer Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist (Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 35; BFH, Urteil vom 18.7.2013 - II R 46/11 -, juris). Damit ist die Behörde im Regelfall hinlänglich vor einem Verlust ihres Anspruchs geschützt. Dass der Beklagte vorliegend mit der sich als absolute Ausnahme darstellenden Besonderheit konfrontiert ist, dass der festgesetzte Anspruch zur Zeit der Vorlage des Widerspruchs an den Rechtsausschuss bereits infolge des Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen war, ist alleinige Folge der späten - erst fünfeinhalb Jahre nach Einlegung des Widerspruchs erfolgten - Vorlage und vermag eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beklagten, die im Rahmen der Gesetzesanwendung berücksichtigt werden könnte, nicht zu begründen. Ebensowenig wie nach alldem die Einlegung des Widerspruchs eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt hat, kann den späteren Schreiben des Beklagten vom 16.2.2009, vom 18.3.2009 bzw. vom 20.9.2013 die Bedeutung einer schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs beigemessen werden, so dass auch sie den Lauf der Verjährung nicht unterbrochen haben. Ein Anspruch kann im Sinn des § 231 Abs. 1 AO schriftlich geltend gemacht werden durch ein schriftliches Leistungsgebot, eine schriftliche Mahnung oder durch jedes andere Schreiben, das den Abgabepflichtigen zur Zahlung auffordert. Erforderlich ist der konkrete Wille zur Geltendmachung des Anspruchs, weshalb etwa automatisch hergestellte Kontoauszüge mit dem Aufdruck „Sie werden hiermit aufgefordert, die von Ihnen nach diesem Kontoauszug geschuldeten Beträge zu zahlen“ die Verjährung nicht unterbrechen (Tipke/Kruse a.a.O., § 231 AO Rdnr. 12 und 14). Dem Beklagten ist zuzugeben, dass eine diesen Anforderungen genügende Aufforderung angesichts der durch den Widerspruch ausgelösten aufschiebenden Wirkung aus Sicht des Erstattungspflichtigen weitgehend unverständlich wäre, allerdings ist bereits aufgezeigt, dass eine solche Zahlungsaufforderung in gewissen Stadien des Rechtsbehelfsverfahrens durchaus Sinn machen kann. Soweit der Beklagte in Reaktion auf den Hinweis des Senats vom 20.6.2017 ausgeführt hat, aus den an die Kläger gerichteten Schreiben vom 16.2.2009 bzw. vom 18.3.2009 ergebe sich angesichts der Ankündigung, den Widerspruch dem Rechtsausschuss vorzulegen, unmissverständlich, dass er an seinem Anspruch aus dem angefochtenen Bescheid festhalten will, was den Tatbestand einer schriftlichen Geltendmachung erfülle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine Zahlungsaufforderung war hiermit gemessen an den aufgezeigten Kriterien nicht verbunden. Gleiches gilt in Bezug auf das weitere vom Beklagten angeführte Schreiben vom 20.9.2013, in dem die Höhe der Forderung erläutert wird und aus dem auch hervorgeht, dass der Beklagte davon ausgeht, dass ihm der Anspruch in der festgesetzten Höhe zusteht, das allerdings ebenfalls - verständlicherweise - keine Zahlungsaufforderung enthält. Eine Unterbrechung der Verjährung ist somit nicht zu verzeichnen. Schließlich ist für die beklagtenseits angesprochene Annahme eines Rechtsmissbrauchs der Kläger kein Raum. Die Kläger haben mit der Einlegung des Widerspruchs alles nach der Gesetzeslage Notwendige getan, um eine rechtliche Überprüfung ihrer Heranziehung zu veranlassen, insbesondere oblag ihnen als Widerspruchsführern keine gesetzliche Pflicht zur Begründung ihres Widerspruchs. Es lag allein in der Hand des Beklagten, dem Verfahren zeitnah seinen Fortgang zu geben. Auch Ende 2013 waren die Kläger nicht gehalten, sich - etwa angesichts des herannahenden Ablaufs der fünfjährigen Verjährungsfrist - zügig zu dem Schreiben des Beklagten vom 20.9.2013 zu äußern. Es war ihnen prozessual unbenommen, weiterhin von einer Begründung ihres Widerspruchs abzusehen. Abschließend sei betont, dass der Senat sich in seinem Verständnis der landesrechtlichen Vorschriften durch die vom Verwaltungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2003, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 20.4.2004 - 9 B 109/03 -, juris Rdnr. 9) bestätigt sieht. Die Annahme, dass die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Kostenerstattungsbescheid die Zahlungsverjährung nicht unterbricht, prägt schließlich auch die erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 11.9.2012 - 6 K 247/09 -, juris Rdnrn. 22 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 6.8.2013 - Au 1 K 12.1600 -, juris Rdnrn. 20 ff.; VG Gera, Urteil vom 8.1.2014 - 2 K 102/13 Ge -, juris Rdnrn. 16 f.; anders Sauthoff, Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen, 2017, S. 269, der die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg befürwortet). Angesichts all dessen bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Vertiefung der mit Schreiben des Senats vom 20.6.2017 unter Hinweis auf eine finanzgerichtliche Entscheidung (BFH, Urteil vom 23.2.2010 - VII R 9/08 -, juris Rdnrn. 31 ff.; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 49a m.w.N. ) zur Diskussion gestellten Frage, ob die Vorlage des Widerspruchs an den Rechtsausschuss verbunden mit der entsprechenden Mitteilung an die Kläger den Tatbestand einer schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinn des § 231 Abs. 1 AO erfüllt hätte oder nicht. Es ist allerdings einzuräumen, dass diese Frage angesichts des vorstehend aufgezeigten Regelungsgefüges der Abgabenordnung letztlich zu verneinen wäre. Die Vorlage des Widerspruchs hätte zwar die Entschlossenheit des Beklagten, den festgesetzten Erstattungsanspruch durchzusetzen, kundgetan, wäre aber ebenfalls nicht mit dem notwendigen Leistungsgebot verbunden gewesen und hätte daher nicht bewirken können, dass die Zahlungsverjährung unterbrochen wird. Allerdings hätte eine zeitnahe Vorlage den Weg für eine zeitnahe rechtliche Überprüfung geebnet, wobei mangels Erkennbarkeit besonders schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragestellungen angenommen werden kann, dass die rechtliche Überprüfung lange vor Eintritt der Zahlungsverjährung hätte abgeschlossen werden können, was dem Beklagten im Falle eines Erfolgs der Kläger seinen Anspruch nach Maßgabe des § 171 Abs. 3a AO erhalten hätte.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für den Geltungsbereich des gleiche Regelungen enthaltenden Hessischen Kommunalabgabengesetzes an mit der Folge, dass in Bezug auf den streitbefangenen Teil des Kostenerstattungsanspruchs Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten ist. Der Eintritt dieser Zahlungsverjährung bewirkt, dass der Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis gem. § 232 AO erlischt und daher ein Widerspruchsverfahren einzustellen wäre (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 18.10.2017, 3 K 384/13). Damit hätte die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides das Kostenerstattungsverfahren einstellen müssen. Der gleichwohl unter dem 23.04.2019 sachlich unter Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren ergangene Widerspruchsbescheid kann von dem Betroffenen mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. VG Cottbus a. a. O.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Widerspruchsbescheid den Kläger zusätzlich mit weiteren Kosten in Höhe von 156,-- € belastet. Damit ist der Kläger durch den Widerspruchsbescheid eigenständig beschwert, woraus seine Befugnis folgt, - auch - den Widerspruchsbescheid mit der Anfechtungsklage anzufechten. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Erlass eines Widerspruchsbescheids geeignet ist, die Zahlungsverjährung gemäß § 231 Abs. 1 AO zu unterbrechen, denn der Widerspruchsbescheid vom 23.04.2019 wurde erst nach Eintritt der Zahlungsverjährung erlassen. Generell wird aber zu fordern sein, dass die Unterbrechungstatbestände Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, schriftliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 231 Abs. 1 Nrn. 1, 8 AO) eine Entscheidung der Behörde voraussetzt, die dem Zahlungspflichtigen kundgetan wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019, 14 B 44/19; VG Weimar, Urteil vom 21.0120116, 7 K 334/13; Becker, Erschließungsrecht in der kommunalen Praxis, Seite168 f.) und wobei die Aufzählung der Tatbestände abschließend ist und die unterbrechende Maßnahme Außenwirkung haben muss (Pahlke/König, Abgabenordnung, § 231 Rdnrn. 7, 8, 14 ff., 21, 22, 23), so dass ein Widerspruchsbescheid, der in zahlungsunverjährter Zeit ergangen ist, was in Ansehung von § 75 VwGO unschwer möglich sein müsste, möglicherweise das Zahlungsbegehren nochmals in seinem Tenor zu enthalten hat. Nach alledem erweist sich der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 24.03.2010 wegen Eintritts der Zahlungsverjährung nach § 228 AO als rechtswidrig, soweit von dem Kläger ein über den anerkannten Betrag von 1.267,-- € hinausgehender Betrag erstattet verlangt wird. Wegen der eingetretenen Zahlungsverjährung nach § 228 AO ist auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtswidrig, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid materiell über die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids vom 24.03.2010 befunden hat, anstatt das Verfahren, wie gesetzlich geboten, wegen Eintritts der Zahlungsverjährung einzustellen und wegen Eintritts der Zahlungsverjährung den Kostenbescheid vom 24.03.2010 deklaratorisch aufzuheben aufgrund des von diesem Bescheid ausgehenden Rechtsscheins eines vollstreckbaren behördlichen Kostenerstattungsverlangens. Ob den angefochtenen Bescheiden zudem der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann, bedarf danach keiner Entscheidung mehr. Ein Anspruch ist als Unterfall eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn das hierfür erforderliche Umstands- als auch das Zeitmoment die Geltendmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, wobei hinzu kommt, dass der Anspruchsgegner sich aufgrund des langen Untätigbleibens darauf verlassen können durfte und darauf eingerichtet hat, der Anspruch werde vom Berechtigten nicht mehr geltend gemacht. Insoweit merkt das Gericht lediglich an, dass für eine eingetretene Verwirkung durchaus Anhaltspunkte bestehen. Die Beklagte ist seit Erlass des Kostenbescheides vom 24.03.2010 und seit der Einlegung des Widerspruchs am 19.04.2010 bis zum 09.03.2018, also nahezu acht Jahre, vollständig untätig geblieben. In diesem Umstand könnte durchaus das erforderliche Zeitmoment als auch das erforderliche Umstandsmoment gesehen werden. Von einem Kostenerstattungsgläubiger, der von seinem Schuldner mittels Verwaltungsakts eine Kostenerstattung verlangt, kann als Umstandsmoment regelmäßig erwartet werden, dass er vor Ablauf von acht Jahren nach der Kostenanforderung Maßnahmen ergreift, um seiner Kostenforderung Geltung zu beanspruchen, mithin hätte die Beklagte hinreichend Anlass, Zeit und Gelegenheit gehabt, das von dem Kläger eingeleitete Widerspruchsverfahren einer zeitnahen Erledigung zuzuführen, wie es auch die Untätigkeitsfrist in § 75 VwGO vorsieht. Auch das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment wird nicht vollständig in Abrede zu stellen sein. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass eine Verwirkung nicht vor Ablauf einer Verjährung eintreten kann. Hier ist jedoch die besondere Zahlungsverjährung nach § 228 AO zu beachten, die im Zeitpunkt des Anschreibens der Beklagten vom 09.03.2018 bereits seit über 26 Monaten abgelaufen war, als auch die ansonsten im allgemeinen Verwaltungsverfahren geltende regelmäßige Verjährungsfrist des bürgerlichen Rechts von drei Jahren (vgl. § 195 BGB, hierzu VG Gießen, Urteil vom 23.06.2017, 4 K 1372/16: „Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs und des Zinsbegehrens beurteilt sich mangels anderweitiger Regelungen im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, 10 C 3/16 zu Erstattungsansprüchen nach § 49a VwVfG, Urteil vom 15.07.2016, 9 A 16/15, Urteil vom 17.03.2016, 3 C 7/15 zu unionsrechtlichen Zinsansprüchen, Urteil vom 26.04.2012, 2 C 4/11, Beschluss vom 20.12.2010, 2 B 34/10, Urteil vom 15.05.2008, 5 C 25/07, Urteil vom 15.06.2006, 2 C 10/05; OVG Thüringen, Urteil vom 28.07.2011, 3 KO 1326/10 und Urteil vom 29.10.2009, 2 KO 893/07; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.02.2012, 2 L 154/10; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.03.2017, 1 A 461/14, Urteil vom 28.02.2013, 1 A 346/09, Beschluss vom 16.07.2012, 1 A 842/10 und Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2014, 9 A 2289/12 zu Zinsansprüchen nach § 49a VwVfG, Urteil vom 09.12.2011, 8 A 909/11), was hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 HVwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche der wohl im Übrigen einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung entspricht (BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2012, 3 C 4.10 und Urteil vom 17.08.1995, 3 C 17.94). Soweit demgegenüber der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.12.2008, 3 C 37.07) auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach wie vor von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausgeht, kann dieser Auffassung aufgrund des eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz keine Folge geleistet werden. Für die Anwendung einer 30-jährigen Verjährungsfrist besteht nach der Neufassung des BGB keine allgemeine Rechtsgrundlage mehr; eine Verjährungsfrist von 30 Jahren kann daher nur im Rahmen einer speziellen gesetzlichen Normierung Anwendung finden. Insoweit belegt auch die Entstehungsgeschichte der Neufassung von § 53 HVwVfG, dass der Landesgesetzgeber von einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB in seiner jeweiligen Fassung ausgegangen ist und ausgeht, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht im Einzelfall eine davon abweichende Regelung enthält, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist. Gemäß § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB sind daher die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Rückforderungs- und Zinsansprüche des Beklagten verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist), die im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Beklagten am 09.03.2018 bereits seit über vier Jahren abgelaufen war. Ein derartiges Verhalten ist durchaus geeignet, bei dem betroffenen Kostenschuldner ein Vertrauen darauf zu bewirken, der Kostengläubiger werde in Ansehung der Ausführungen im Widerspruch nicht mehr an der Kostenforderung aus dem Kostenbescheid festhalten, zumal dann, wenn der Widerspruch - wie vorliegend - dezidiert zu einzelnen gerügten Kostenpositionen begründet worden ist. Nach alledem sind die mit der Klage angefochtenen Bescheide in dem beantragten Umfang aufzuheben. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage wendet der Kläger sich – teilweise – gegen die Heranziehung zur Erstattung von Hausanschlusskosten in Bezug auf seine Wasserhausanschlussleitung. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens Gemarkung A-Stadt, Flur __, Flurstück ___, A-Straße in A-Stadt. Am 28.08.2009 beantragte der Kläger die Errichtung einer Wasserhausanschlussleitung für das Bauvorhaben auf diesem Grundstück. Im Oktober 2009 wurde die Hausanschlussleitung für Wasser zu dem Anwesen A-Straße durch die Stadtwerke der Beklagten und die beauftragte Firma C. erstellt. Mit Bescheid vom 24.03.2010, dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 25.03.2010, zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der durch die Errichtung der Wasserhausanschlussleitung entstandenen Kosten in Höhe von 1.710,13 € heran. Dem Bescheid war eine Kostenaufstellung hinsichtlich der Aufwendungen der Stadtwerke und der beauftragten Firma C. beigefügt. Am 19.04.2010 erhob der Kläger hinsichtlich einzelner Positionen der in Rechnung gestellten Kosten mit Begründung Widerspruch. In der Folgezeit geschah ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten nichts und erst mit Schreiben vom 09.03.2018 teilte die Beklagte dem Kläger in Bezug auf dessen Widerspruch mit, dass der Unterzeichner als zuständiger Sachbearbeiter im Widerspruchsverfahren tätig sei. Gleichzeitig nahm die Beklagte zum Widerspruch des Klägers Stellung und bat den Kläger um Mitteilung, ob er den Widerspruch zurücknehme oder aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 13.03.2018 teilte der Kläger mit, er nehme den Widerspruch nicht zurück. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.03.2010 bat der Kläger um Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Bevollmächtigten des Klägers auch gewährt wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.06.2018 wurde der Widerspruch des Klägers hinsichtlich einzelner Positionen der Kostenaufstellung ergänzend begründet. Infolge weiteren Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten fand am 30.01.2019 zwischen den Beteiligten ein Termin vor Ort statt, bei dem jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.02.2019 hielt der Kläger auch in Ansehung der Besprechung vor Ort an seinem Widerspruch fest. Die Beklagte leitete sodann das Verfahren an den Anhörungsausschuss des Landrats des Lahn-Dill-Kreises weiter, der, nachdem der Kläger auf die Durchführung des Anhörungsverfahrens verzichtet hatte, von einer Anhörung absah und mit Schreiben vom 08.04.2019 die Beteiligten darauf hinwies, dass angesichts des Dauer des Verfahrens der Gesichtspunkt der Verwirkung des Anspruchs der Beklagten im Raume stehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Kostenbescheid vom 24.03.2010 zurück und setzte gleichzeitig Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 156,-- € fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kostenbescheid vom 24.03.2010 sei rechtmäßig. Von dem Kläger seien nur die der Beklagten tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Bezug auf die Wasserhausanschlussleitung des Klägers erstattet verlangt worden. Dies entspreche der gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechtslage. Dem Kläger seien nur diejenigen Positionen als Aufwendungen in Rechnung gestellt worden, die in Bezug auf dessen Wasserhausanschlussleitung tatsächlich angefallen seien. Die für den Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühren entsprächen den im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach dem Zeitaufwand der hiermit beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 27.04.2019 zugestellt. Am 27.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben, soweit von dem Kläger ein 1.267,-- € übersteigender Betrag erstattet verlangt wird. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die in Rechnung gestellte Position TOK-Band in Höhe von 32,02 € (netto) sei nicht ausgeführt worden und die Anteilsberechnung in den Positionen 1.2 und 1.3 der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellung sei nicht richtig. Hinsichtlich dieser Positionen sei der Kläger nur zu einem Drittel erstattungspflichtig und die verbleibenden zwei Drittel seien auf die D. und die Firma F. umzulegen. Mithin verlange die Beklagte von dem Kläger insgesamt 443,13 € zu viel, so dass der Kostenbescheid und der Widerspruchsbescheid in dieser Höhe angefochten würden. Zudem sei der Erstattungsanspruch der Beklagten verwirkt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 23.04.2019 insoweit aufzuheben, als ein 1.267,-- EUR übersteigender Betrag von dem Kläger erstattet verlangt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf die angesprochenen Bescheide im Wesentlichen aus, das Kostenerstattungsbegehren gegen den Kläger sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten sei auch nicht verwirkt, hierfür fehlten sowohl das erforderliche Zeitmoment als auch das erforderliche Umstandsmoment. Das in Rechnung gestellte TOK-Band sei von der Firma eingebaut worden und die von dem Kläger beanstandete fehlende Anteilsberechnung finde vorliegend nicht statt, weil in die Kostenaufstellung nur diejenigen Aufwendungen eingestellt worden seien, die konkret in Bezug auf die Wasserhausanschlussleitung des Klägers angefallen seien. An diesen Kosten seien die D. und die Firma F. nicht zu beteiligen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und deren Satzungsrecht Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.