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Urteil

16 K 1261/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0613.16K1261.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte gewährte dem Kläger, einem Interessenverband der Nebenerwerbsland-wirte, u.a. für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 Zuwendungen für die Durchführung von Informations- und Lehrveranstaltungen nach den Grundsätzen für die Förderung von zentralen Informations- und Lehrveranstaltungen sowie nichtwissenschaftlichen Tagungen auf dem Gebiet der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft vom 1. Januar 1994 bzw. den Grundsätzen für die Förderung von zentralen Informationsveranstaltungen sowie nichtwissenschaftlichen Tagungen auf dem Gebiet der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft und des Verbraucherschutzes vom 1. Januar 2007 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -BMELV-. Grundlage der Zuwendungsgewährung waren die Zuwendungsbescheide der Beklagten vom 2. August 2006, 15. März 2007 und 13. März 2008, die die Beklagte mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 teilweise und für das Haushaltsjahr 2008 ganz wegen nichtzweckentsprechender Verwendung der Mittel bzw. Auflagenverstößen unter Rückforderung der erbrachten Leistungen widerrief. 3 Im Einzelnen bewilligte die Beklagte dem Kläger für das Haushaltsjahr 2006 mit Zu-wendungsbescheid vom 2. August 2006 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis „bis zur Höhe von 48.000 Euro“. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBestP- sowie die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Besonderen Nebenbe-stimmungen -BNBest-. Nach dem durch den Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan sowie den konkretisierenden Vorgaben zur Mittelverwendung durch Nr. 2 BNBest, durften die zur Verfügung gestellten Fördermittel „für bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für die Durchführung bundeszentraler Informationsveranstaltungen und Lehrfahrten, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 28.000 Euro (Position 2.2.1), „für bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für Sachausgaben, Informations- und Arbeitsmaterial, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 3.050 Euro (Position 2.2.2), „für bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für Saalmieten, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 850 Euro (Position 2.2.3), „für bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für die Finanzierung einer Fachkraft, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 12.500 Euro (Position 2.2.4), für bis „zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für die Finanzierung von Hilfskräften, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 2.800 Euro (Position 2.2.5) sowie „für bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für Reisekosten einer Fachkraft, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 800,00 Euro (Position 2.2.6) verwendet werden. Gemäß Nr. 7 BNBest i.V.m. Nr. 6.2.1 und 6.2.2 ANBestP war der Verwendungsnachweis in der gebotenen Form einschließlich der Beleglisten und von allen Veranstaltungsteilnehmern unterzeichneten Teilnehmerverzeichnisse bis zum 30. Juni 2007 einzureichen. 4 Der Kläger legte den Verwendungsnachweis ohne ein entsprechendes Teilnehmerverzeichnis am 14. November 2007 vor. Der Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 13. März 2008, den Verwendungsnachweis zu ergänzen sowie Teile der geltend gemachten Ausgaben im Einzelnen näher zu erläutern, kam der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung nicht nach. 5 Nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 30. April 2009 unter Setzung einer letzten Frist zur Stellungnahme bis zum 29. Mai 2009 erließ die Beklagte am 4. Januar 2010, dem Kläger am 5. Januar 2010 zugestellt, einen als Widerrufs- und Rückforderungsbescheid bezeichneten Bescheid, mit dem sie – unter näherer Darlegung im Einzelnen – auf der Basis der mit dem Verwendungsnachweis nachgewiesenen Ausgaben für das Haushaltsjahr 2006 nur einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 43.323,20 Euro anerkannte, den Zuwendungsbescheid vom 2. August 2006 gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- i.V.m. Nr. 8.2.2 und 8.3.2 ANBestP in Höhe von 4.676,80 Euro widerrief und die hiernach zu viel erbrachten Leistungen gestützt auf § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Nr. 8.1 ANBestP vom Kläger zurückforderte. 6 Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. Februar 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2011, dem Kläger am 4. Februar 2011 zugestellt, unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides als unbegründet zurück, nachdem dieser die erbetenen Erläuterungen zum Verwendungsnachweis auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgereicht hatte. 7 Für das Haushaltsjahr 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 15. März 2007 ebenfalls einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis „bis zur Höhe von 48.000 Euro“. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren auch hier die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBestP- sowie die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Besonderen Nebenbestimmungen -BNBest-. Nach dem durch den Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan sowie den konkretisierenden Vorgaben zur Mittelverwendung durch Nr. 2 BNBest, durften die zur Verfügung gestellten Fördermittel „für bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für die Durchführung bundeszentraler Informationsveranstaltungen und Lehrfahrten, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 31.800 Euro (Position 2.2.1), „für bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für die Finanzierung einer Fachkraft sowie von Hilfskräften, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 12.120 Euro (Position 2.2.3) sowie für bis „zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für Reisekosten der Fachkraft und der Hilfskräfte, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 900,00 Euro (Position 2.2.4) verwendet werden. Die Förderung von Sachausgaben, Informations- und Arbeitsmaterial (Position 2.2.2) erfolgte abweichend vom Vorjahr pauschal in Höhe von 10 % des Zuschusses nach Position 2.2.1 und damit höchstens in Höhe von 3.180 Euro. Gemäß Nr. 7 BNBest i.V.m. Nr. 6.2.1 und 6.2.2 ANBestP war der Verwendungsnachweis in der gebotenen Form einschließlich der Beleglisten und von allen Veranstaltungsteilnehmern an den Veranstaltungen unterzeichneten Teilnehmerverzeichnisse bis zum 30. Juni 2008 einzureichen. 8 Der Kläger legte den Verwendungsnachweis ohne ein entsprechendes Teilnehmerverzeichnis am 13. November 2008 vor. Der Aufforderung der Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 2008, Teile der geltend gemachten Ausgaben im Einzelnen näher zu erläutern, kam der Kläger wiederum nicht nach. 9 Nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 30. April 2009 unter Setzung einer letzten Frist zur Stellungnahme bis zum 29. Mai 2009 erließ die Beklagte am 4. Januar 2010, dem Kläger am 5. Januar 2010 zugestellt, einen als Widerrufs- und Rückforderungsbescheid bezeichneten Bescheid, mit dem sie – unter näherer Darlegung im Einzelnen – auf der Basis der mit dem Verwendungsnachweis nachgewiesenen Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007 nur einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 29.260,62 Euro anerkannte, den Zuwendungsbescheid vom 15. März 2007 gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- i.V.m. Nr. 8.2.2 und 8.3.2 ANBestP in Höhe von 18.739,38 Euro widerrief und die hiernach zu viel erbrachten Leistungen gestützt auf § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Nr. 8.1 ANBestP vom Kläger zurückforderte. 10 Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. Februar 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2011, dem Kläger am 4. Februar 2011 zugestellt, unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides als unbegründet zurück, nachdem dieser die erbetenen Erläuterungen zum Verwendungsnachweis auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgereicht hatte. 11 Für das Haushaltsjahr 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2008 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis „bis zur Höhe von 50.000 Euro“. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren auch hier die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBestP- sowie die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Besonderen Nebenbestimmungen -BNBest-. Nach dem durch den Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan sowie den konkretisierenden Vorgaben zur Mittelverwendung durch Nr. 2 BNBest, durften die zur Verfügung gestellten Fördermittel „für bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für die Durchführung bundeszentraler Informationsveranstaltungen und Lehrfahrten, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 32.171 Euro (Position 2.2.1), „für bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für die Finanzierung einer Fachkraft sowie von Hilfskräften, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 13.612 Euro (Position 2.2.3) sowie für bis „zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben“ für Reisekosten der Fachkraft und der Hilfskräfte, höchstens jedoch bis zu einem Teilbetrag von 1.000 Euro (Position 2.2.4) verwendet werden. Die Förderung von Sachausgaben, Informations- und Arbeitsmaterial (Position 2.2.2) erfolgte wie bereits im Vorjahr pauschal in Höhe von 10 % des Zuschusses nach Position 2.2.1 und hier damit höchstens in Höhe von 3.217 Euro. Gemäß Nr. 7 BNBest i.V.m. Nr. 6.2.1 und 6.2.2 ANBestP war der Verwendungsnachweis in der gebotenen Form einschließlich der Beleglisten und von allen Teilnehmern an den Veranstaltungen unterzeichneten Teilnehmerverzeichnisse bis zum 30. Juni 2009 einzureichen. 12 Nachdem der Kläger den Verwendungsnachweis trotz mehrfacher Erinnerung nicht vorgelegte, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2010 zu einem beabsichtigten vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides und zur Rückzahlung der bereits in vollem Umfang erbrachten Leistungen mit einer letzten Frist zur Stellungnahme bis zum 5. März 2010 an. 13 Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 16. Juni 2010, dem Kläger am 17. Juni 2010 zugestellt, widerrief die Beklagte gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz Nr. 2 VwVfG i.V.m. Nr. 8.3.2 ANBestP den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2008 vollständig, da der Kläger den Verwendungsnachweis nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2009 vorgelegt und damit gegen eine mit dem Zuwendungsbescheid ver-bundene Auflage verstoßen habe, und forderte die gegenüber dem Kläger erbrachten Leistungen in Höhe von 50.000 Euro nach § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Nr. 8.1 ANBestP zurück. 14 Am 15. Juli 2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 22. Dezember 2010 übersandte der Kläger per Fax den Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 ohne Beleglisten und Teilnehmerverzeichnisse. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2011, dem Kläger am 19. Februar 2011 zugestellt wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der im Widerspruchsverfahren nachgereichte Verwendungsnachweis sei nicht prüffähig. Der Kläger habe damit weder eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen, noch die Auflage zur fristgerechten Vorlage eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises erfüllt. Ein Widerruf sei daher nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG gerechtfertigt. 16 Am 1. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. 17 Zu deren Begründung lässt der Kläger unter näherer Darlegung im Einzelnen ausführen, dass die erhaltenen Mittel tatsächlich und in vollem Umfang für die Durchführung der geförderten Informations- und Lehrveranstaltungen verwendet worden seien. Ein bloß fehlender Nachweis über die zweckentsprechende Mittelverwendung könne einer tatsächlich nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG nicht gleichgestellt werden. Außerdem seinen in einer über 30jährigen Verwaltungspraxis der Beklagten bzw. früher des BMELV stets großzügige Fristüberschreitungen bei der Vorlage des Verwendungsnachweises entgegen den Nebenbestimmungen toleriert worden. Dies begründe jedenfalls Vertrauensschutz. Gleiches gelte für den Umfang des Verwendungsnachweises. Bei der Ermessensausübung seien erhebliche Eigenleistungen des Klägers nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei die Jahresfrist für einen Widerruf verstrichen und der Kläger könne gegen die Rückforderung die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben. Schließlich sei die Rückforderung für das Haushaltsjahr 2006 verjährt. 18 Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 19 die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 vom 4. Januar 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. Februar 2011 sowie den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 aufzuheben. 20 Nunmehr beantragt der Kläger, 21 22 1 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 (Haushaltsjahr 2006) zu verpflichten, die Zuwendung um 4.676,80 Euro höher auf insgesamt 48.000,00 Euro festzusetzen. 23 24 2 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 (Haushaltsjahr 2007) zu verpflichten, die Zuwendung um 18.739,38 Euro höher auf insgesamt 48.000,00 Euro festzusetzen. 25 26 3 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 (Haushaltsjahr 2008) zu verpflichten, die Zuwendung auf insgesamt 50.000,00 Euro festzusetzen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte bestreitet, dass in der Vergangenheit großzügige Fristüberschreitungen bei der Vorlage des Verwendungsnachweises toleriert worden seien. Nach ihrer bis ins Jahr 1993 zurückreichenden Darstellung seien vom hier streitigen Zeitraum abgesehen lediglich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 geringfügige Überschreitung um ein bis maximal 6 Tage vorgekommen. Im Übrigen könne sich der Kläger auch deshalb nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil jedes Zuwendungsverfahren für sich zu betrachten sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch weder die Jahresfrist für einen Widerruf verstrichen, noch seien die Rückforderungsansprüche verjährt. Schließlich könne der Kläger auch nicht mit Erfolg die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben. Denn der Kläger habe aufgrund der in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden enthaltenen Regelungen zur Verwendung der Fördermittel und zum Verwendungsnachweis die Umstände gekannt, die nun zur Rückforderung geführt hätten. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die Klage ist mit den geänderten Anträgen des Klägers als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) zulässig, aber unbegründet. 33 1. 34 Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) nunmehr unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm für das Haushaltsjahr 2006 bewilligte Zuwendung um 4.676,80 Euro höher auf insgesamt 48.000,00 Euro festzusetzen, ist seine Klage als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. 35 Die Klage ist statthaft. Zu Recht hat der Kläger seinen ursprünglich allein auf die Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 gerichteten Anfechtungsantrag auf einen auf die Festsetzung der Zuwendung gerichteten Verpflichtungsantrag umgestellt. Denn bei gebotener Auslegung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, 36 vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, BVerwGE 142, 179-195; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 –, juris, jeweils m.w.N., 37 hat die Beklagte mit diesem Bescheid im Sinne eines Abrechnungsbescheides über die endgültige Festsetzung der dem Kläger für das Haushaltsjahr 2006 zustehenden Zuwendung entschieden und diese auf insgesamt endgültig 43.323,20 Euro festgesetzt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Bescheides, der sich seinem Wortlaut nach auf einen (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 2. August 2006 bezieht, wohl aber aus dessen weiterer Begründung, in der die Beklagte unter näherer Ausführung im Einzelnen dargelegt hat, welche der mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Ausgaben des Klägers nach Maßgabe der mit dem Zuwendungsbescheid vom 2. August 2006 getroffenen Regelungen zur Mittelverwendung nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden können. Abzustellen ist hier außerdem auf die in der Bescheidbegründung enthaltene Tabelle, in der dem für die einzelnen Ausgabenpositionen im Finanzierungsplan ursprünglich vorgesehenen Zuschuss der nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung „anerkannte Zuschuss“ gegenübergestellt und im Ergebnis ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 43.323,20 Euro ermittelt wird. Die hierin liegende Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung war im vorliegenden Fall auch geboten, weil die Beklagte mit dem Zuwendungsbescheid vom 2. August 2006 die dem Kläger gewährte Zuwendung noch nicht in einer betragsmäßig endgültig bestimmten Höhe festgesetzt, sondern lediglich als endgültiger Höchstbetrag für die sich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Zuwendungsbescheides, nach dem die Beklagte dem Kläger im Wege der Anteilsfinanzierung eine Zuwendung „bis zur Höhe von 48.000,00 €“ bewilligt hat. Zugleich hat die Beklagte mit der in den Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides einbezogenen Regelung in Nr. 2 BNBest bestimmt, dass die Mittel im Rahmen des Finanzierungsplans jeweils „für bis zu 50 %“ bzw. „70 %“ der im Einzelnen näher definierten „zuwendungsfähigen Ausgaben“, „höchstens“ jedoch bis zu einer im Finanzierungsplan für die jeweilige Ausgabenposition definierten Obergrenze verwendet werden dürfen. Damit ist der Zuwendungsbescheid nach seinem ausdrücklichen Wortlaut darauf angelegt, dass die endgültige Höhe der Zuwendung abschließend erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben festgestellt wird. 38 Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung der Zuwendung auf 43.323,20 Euro mit Bescheid vom 4. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 39 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die endgültige Festsetzung des Zuwendungsbetrages für die in Rede stehenden Förderprojekte auf insgesamt 48.000,00 Euro. Denn der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hier allein in Betracht kommende Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 2. August 2006 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit jedenfalls in dem durch den angefochtenen Bescheid festgestellten und als Rückforderungsbetrag geltend gemachten Umfang von 4.676,80 Euro unwirksam geworden. 40 Eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist zur Überzeugung der Kammer dabei in der zum Bescheidinhalt gemachten Regelung in Nr. 2.1 ANBestP einerseits und der bewilligten Höchstbetragsförderung andererseits zu sehen. Nach Nr. 2.1 ANBestP ermäßigt sich die Zuwendung – im Fall der hier vorliegenden Anteilsfinanzierung gemäß Nr. 2.1.1 ANBestP anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers –, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck um mehr als 500,00 Euro ermäßigen. Darin liegt wegen des vorgesehenen Automatismus eine auflösende Bedingung. Mit der Bewilligung der Höchstbetragsförderung wird zudem nicht nur ein bestimmter Betrag als definitive Obergrenze festgelegt („bis zur Höhe von“ bzw. „höchstens“). Vielmehr wird die Höhe ausweislich der Regelungen in Nr. 2 BNBest auch auf den Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben („für bis zu ... % der zuwendungs-fähigen Ausgaben“) begrenzt, die erst durch eine Abrechnung seitens des Zuwendungsgebers unter Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt werden müssen. Damit wird der Aspekt der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben in die auf-lösende Bedingung einbezogen. Der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag im Sinne einer definitiven Obergrenze ermäßigt sich mithin – automatisch – auf den Betrag, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der zuwendungsfähigen Ausgaben erweist; 41 vgl. in diesem Sinne auch Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2010 – 16 K 185/08 – und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 –, jeweils zitiert nach www.nrwe.de; vgl. allgemein zur Qualifizierung von Nr. 2.1 ANBestP als auflösende Bedingung in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 –, vom 21. April 2004 – 4 A 1951/03 – und vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, ebenso zur entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung Beschluss vom 15. Mai 2003 – 4 A 992/02 –, jeweils zitiert nach www.nrwe.de. 42 Zuwendungsfähig sind dabei diejenigen Ausgaben, die der Kläger in dem durch den Zuwendungsbescheid definierten Bewilligungszeitraum zweckentsprechend, d.h. gemäß dem durch den Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan sowie den weiteren Vorgaben für die Mittelverwendung nach Nr. 2 BNBest getätigt und im Rahmen des Verwendungsnachweises nachgewiesen hat. Für Inhalt und Umfang des Verwendungsnachweises genügt es hierbei nicht, dass der Kläger irgendwelche Angaben macht oder Unterlagen vorlegt. Er ist vielmehr nach Nr. 7 BNBest darauf hingewiesen worden, dass die Anforderungen eines Verwendungsnachweises nach Nr. 6.2.1 und 6.2.2 ANBestP erfüllt sein müssen und zudem ein durch alle Teilnehmer an den durchgeführten Veranstaltungen unterzeichnetes Teilnehmerverzeichnis vorzulegen ist; 43 Vgl. in diesem Sinne auch in anderem Sachzusammenhang Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 D 65/09 –, juris. 44 Hiernach besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht (Nr. 6.2.1 ANBestP) und einem zahlenmäßigen Nachweis (Nr. 6.2.2 ANBestP). Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind. Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. 45 Die auflösende Bedingung ist im Fall des Klägers eingetreten, weil sich die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben in Höhe von 88.857,14 Euro nach Prüfung des Verwendungsnachweises (mindestens) um 22.470,14 Euro auf nachgewiesene zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von 66.387,00 Euro ermäßigt haben, was nach den hier maßgeblichen Modalitäten der Anteilsfinanzierung zu einer Ermäßigung der bewilligten Zuwendung von insgesamt 48.000,00 Euro auf endgültig insgesamt 43.323,20 Euro geführt hat. Die Kammer lässt offen, ob sich die fehlende Zuwendungsfähigkeit hier schon daraus ergibt, dass der Kläger abweichend zu Nr. 7 BNBest keine Teilnehmerlisten vorgelegt hat. Denn die Beklagte hat bezogen auf das Haushaltsjahr 2006 während des Verwendungsnachweisverfahrens zuletzt von einer Vorlage der Teilnehmerlisten abstandgenommen. Die im angefochtenen Bescheid angenommene Reduzierung der Zuwendung lässt sich jedenfalls auch mit den Erwägungen der Beklagten begründen, die sich in ihren Einzelheiten als fehlerfrei erweisen. 46 So sind von den mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Ausgaben für Honorare und Reisekosten für Referenten (Ausgabenposition 2.2.1) Ausgaben in Höhe von 16.500,00 Euro für Honorarzahlungen und Ausgaben in Höhe von 274,00 Euro für Reisekostenerstattungen nicht zuwendungsfähig. Dies ergibt sich für die Honorarzahlungen schon daraus, dass in der vorgelegten Belegliste – von der Jahrestagung des Klägers abgesehen – entgegen Nr. 6.2.2 ANBestP keine Namen zu den Empfängern der Honorare angeben waren und im übrigen – durchgängig – trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte im Verwendungsnachweisverfahren keine Angaben zu den die Referenten stellenden Institutionen gemacht wurden. Beide Angaben sind für eine Prüfung des Verwendungsnachweises aber zwingend erforderlich, weil nur so die Einhaltung der in Nr. 3 BNBest für die Gewährung von Honoraren vorgesehenen Bedingung überprüft werden kann, wonach an ständige Mitarbeiter und Funktionsträger des Klägers vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden vorherigen Zustimmung der Beklagten keine Honorare gezahlt werden durften. Im Übrigen hat der Kläger auch die durch die Beklagte im Verwendungsnachweisverfahren zur Verifizierung der geltend gemachten Honorarzahlungen nach Nr. 7.1 ANBestP mehrfach angeforderten Originalbelege nicht vorgelegt. Die geltend gemachten Ausgaben für Reisekostenerstattungen sind (jedenfalls) in Höhe von 274,00 Euro nicht zuwendungsfähig, weil insoweit in zwei Fällen – nämlich bei den Veranstaltung Nr. 3 und Nr. 4 vom 10. November 2006 – Fahrtkosten in Höhe von 188,00 Euro bzw. 146,00 Euro erstattet wurden, obwohl hierfür nach Nr. 4 BNBest i.V.m. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz -BRKG- eine Obergrenze von 130,00 Euro galt, und in einem weiteren Fall – nämlich bei der Jahrestagung – zwei Taxirechnungen über insgesamt 200,00 Euro in Ansatz gebracht wurden, ohne dass ein hierfür nach Nr. 4 BNBest i.V.m. § 4 Abs. 4 BRKG erforderlicher triftiger Grund angegeben war. Gegenüber den im Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben zu Nr. 2.2.1 in Höhe von 56.000,00 Euro sind durch den Verwendungsnachweis nach Abzug der hiernach nicht zuwendungsfähigen Ausgaben lediglich Ausgaben in Höhe von 53.871,00 Euro zuwendungsfähig, so dass sich die hierfür in Höhe von 50 % bewilligte Zuwendung anteilig von 28.000,00 Euro auf endgültig 26.935,50 Euro ermäßigt hat. 47 Hinsichtlich der Ausgaben für Saalmieten (Ausgabenposition 2.2.3) waren im Finanzierungsplan Ausgaben in Höhe von 1.700,00 Euro veranschlagt, die in Höhe von 50 %, höchstens jedoch mit einem Betrag von 850,00 Euro gefördert werden konnten. Demgegenüber macht der Kläger mit dem Verwendungsnachweis lediglich Ausgaben in Hö-he von 1.425,00 Euro geltend, die die Beklagte in vollem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt hat. Hieraus folgt eine anteilige Reduzierung der in Höhe von 50 % bewilligten Zuwendung von 850,00 Euro auf endgültig 712,50 Euro. 48 An Personalausgaben für die Finanzierung einer mit der Vorbereitung der Veranstaltun- gen betrauten Fachkraft (Ausgabenposition 2.2.4) waren im Finanzierungsplan Ausgaben in Höhe von 17.857,14 Euro veranschlagt, die in Höhe von 70 %, höchstens jedoch mit einem Betrag von 12.500,00 Euro gefördert werden konnten. Nach Nr. 2.2.4 BNBest war Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben die Vergütung einer Fachkraft nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst -TVöD-, wobei für jeweils acht durchgeführte Veranstaltungstage ein voller Arbeitsmonat angesetzt werden durfte. Der Kläger hat mit dem vorgelegten Verwendungsnachweis für den hier maßgeblichen Bewilligungsabschnitt insgesamt 29 Veranstaltungstage nachgewiesen, was nach Maßgabe der vorstehenden Berechnungsweise 3,625 Arbeitsmonaten und damit (bei einem Arbeitgeberbrutto von 46.464,00 Euro) zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 14.036,00 Euro entspricht. Die hier in Höhe von 70 % bewilligte Zuwendung hat sich mithin von 12.500,00 Euro auf 9.825,20 Euro ermäßigt. 49 Die mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Ausgaben für Reisekosten der Fachkraft in Höhe von 2.131,44 Euro (Ausgabenposition 2.2.6) sind in vollem Umfang nicht zuwendungsfähig. Dies ergibt sich – auch wenn die Beklagte dies nicht ausdrücklich hierauf stützt – schon daraus, dass in der Belegliste entgegen Nr. 6.2.2 ANBestP der Tag der Auszahlungen nicht angegeben ist. Aufgrund dieser fehlenden Angabe bleibt dann auch im Weiteren unklar, ob es sich bei den angegebenen Beträgen jeweils um eine Auszahlung handelt oder ob die Auszahlungen – wie von der Beklagten angenommen – entgegen Nr. 6.2.2 ANBest nur summarisch angegeben wurden. Außerdem lässt der angegebene Grund für die einzelnen Ausgaben („Fahrtkosten“) wegen der nach Nr. 4 BNBest i.V.m. §§ 4 und 5 BRKG für die Zuwendungsfähigkeit von Fahrtkosten im Einzelfall in Betracht kommenden Obergrenzen und besonderen Begründungspflichten keine abschließende Prüfung der Zuwendungsfähigkeit zu. Die in Höhe von 50 % bewilligte Zuwendung hat sich mithin von 800,00 Euro auf endgültig 0,00 Euro reduziert. 50 Schließlich hat der Kläger, soweit die Nichtanerkennung von geltend gemachten Ausgaben hiernach auf fehlerhaften oder unzureichenden Angaben im Verwendungsnachweis beruht, diese Angaben trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten weder im Verwendungsnachweisverfahren, noch im Widerspruchsverfahren ergänzt. Eine Heilung im Klageverfahren war – abgesehen davon, dass der Kläger auch hier keine weiteren Unterlagen zum Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel vorgelegt hat – aus materiell-rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Es ist anerkannt, dass eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, weil sie dazu führen würde, dass die dem Zuwendungsgeber zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf längere Zeit blockiert wären und anderen förderungswürdigen Projekten fehlen würden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung eines Abrechungs- bzw. Widerrufsbescheides ist daher nach materiellem Recht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; 51 vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 D 65/09 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern – 2 L 137/01 –, NordÖR 2002, 382; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1987 – 5 S 2954/86 –, NVwZ 1987, 520-521; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. November 2005 – 3 K 779/04 –, juris. 52 Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) neben der Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des Zuwendungsbetrages auch die Aufhebung der mit dem Bescheid vom 4. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 geltend gemachten Rückforderung eines Betrages von 4.676,80 Euro begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtenen Bescheid erweist sich auch insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 53 Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG. Hiernach sind – ohne dass der Behörde für den Erlass des Rückforderungsbescheides ein Ermessensspielraum zusteht – bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder – wie hier – infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. 54 Gegenüber der Rückforderung kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob für den in § 49a Abs. 1 VwVfG kodifizierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB die kurze Verjäh- rungsfrist von drei Jahren oder nach Maßgabe allgemeiner öffentlich-rechtlicher Grundsätze eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren Anwendung findet; 55 vgl. zum Streitstand m.w.N. etwa Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –, juris. 56 Denn selbst bei Zugrundelegung der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist wäre der Rückforderungsanspruch hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach der Regelung des § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Um-ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-keit erlangen müsste. Für das hiernach zunächst erforderliche Entstehen des Rückforderungsanspruchs kommt es im vorliegenden Fall auf den Eintritt der auf-lösenden Bedingung, mithin auf das Ende des durch den Zuwendungsbescheid vom 2. August 2006 definierten Bewilligungszeitraums an, weil zu diesem Zeitpunkt – objektiv – feststand, in welchem Umfang zuwendungsfähige Ausgaben entstanden waren; 57 vgl. zur Bedeutung des Bewilligungszeitraums auch Urteil der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11 –, juris, m.w.N. 58 Der Bewilligungszeitraum endete hier gemäß Nr. 5 BNBest am 31. Dezember 2006. Für die weiterhin erforderliche Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis der Beklagten vom Entstehen des Anspruchs kann frühestens auf die Vorlage des Verwendungsnachweises abgestellt werden, da die Beklagte mit diesem erstmals die Möglichkeit hatte, die Mittelverwendung zu prüfen; 59 vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –, juris. 60 Vorliegend hat der Kläger den Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2006 im Original und mit Belegliste erstmals am 14. November 2007 bei der Beklagten eingereicht. Hiervon ausgehend ist die Frist des § 195 BGB am Schluss des Jahres 2007 in Gang gesetzt und der Eintritt der Verjährung zum Schluss des Jahres 2010 durch den vorherigen Erlass des hier angefochtenen Bescheides am 5. Januar 2010 (Datum des Zugangs beim Kläger) nach Maßgabe von § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt worden. 61 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach § 49a Abs. 2 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Hierbei muss es sich um Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis handeln, die vor dem Eintritt des Bereicherungswegfalls liegt. Als grob fahrlässige Unkenntnis ist es anzusehen, wenn der Betroffene nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und/oder nach dem ihm bekannten Umständen mit einer Aufhebung des Verwaltungsaktes und einer Rückforderung erbrachter Leistungen rechnen musste; 62 vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1995– 11 l 7985/95 –, juris; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 8. August 2006– 3 K 575/02 –, juris; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Sep-tember 2000 – 4 A 398/99 –, juris; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 21. September 2000 – 4 A 398/99 –, juris; 63 So liegt der Fall hier. Der Kläger wusste aufgrund der Regelungen in den Nebenbestimmungen des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides vom 2. August 2006, welche Ausgaben zuwendungsfähig sind und wie diese im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zu belegen sind. Dem Kläger war daher bewusst bzw. dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass der fehlende Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördergelder Folgen hat und die Rückforderung der Zuwendung nach sich ziehen kann. Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei bei Beanstandungen wie den vorliegend maßgeblichen in der Vergangenheit regelmäßig anders verfahren und der Kläger habe daher auf ein Absehen von der Rückforderung vertrauen können, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es insoweit an einer hinreichenden Substantiierung mangelt. 64 2. 65 In entsprechender Anwendung der soeben unter (1.) dargelegten Grundsätze erweist sich die Klage auch mit dem Klageantrag zu 2) als zulässig, aber unbegründet. 66 Soweit der Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm gewährte Zuwendung für das Haushaltsjahr 2007 um 18.739,38 Euro höher auf endgültig 48.000,00 Euro festzusetzen, ist die Klage unbegründet, weil die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte endgültige Festsetzung der Zuwendung auf nur 29.260,62 Euro rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 67 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die endgültige Festsetzung des Zuwendungsbetrages auf insgesamt 48.000,00 Euro, weil der hier als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommende Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2007 in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit (jedenfalls) in dem durch den angefochtenen Bescheid festgestellten und als Rückforderungsbetrag geltend gemachten Umfang von 18.739,38 Euro unwirksam geworden ist. Dies folgt nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Umstand, dass der Kläger entgegen Nr. 7 BNBest zusammen mit dem Verwendungsnachweis keine durch die Teilnehmer an den durchgeführten Veranstaltungen unterzeichneten Teilnehmerverzeichnisse vorgelegt hat und der Verwendungsnachweis damit gemessen an den durch den Zuwendungsbescheid selbst definierten Vorgaben für einen Nachweis der zweckentsprechenden Mittel-verwendung insgesamt nicht prüffähig ist. Anders als im Haushaltsjahr 2006 hat die Beklagte auch nicht ihrerseits nachträglich auf die Vorlage dieser Teilnehmerverzeichnisse verzichtet. Aber auch unabhängig hiervon tragen die durch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid näher dargelegten Erwägungen zur Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben die hier festgestellte Ermäßigung der Zuwendung. 68 Von den mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Ausgaben für Verpfle- gungs- und Übernachtungskosten der Veranstaltungsteilnehmer sowie für Honorare und Reisekosten für Referenten (Ausgabenposition 2.2.1) sind Ausgaben in Höhe von insgesamt 41.450,00 Euro nicht zuwendungsfähig. Hiervon entfällt ein Teilbetrag in Hö- he von 8.250,00 Euro auf die Ausgaben für Verpflegungs- und Übernachtungskosten der Veranstaltungsteilnehmer. Die fehlende Zuwendungsfähigkeit dieser Ausgaben er-gibt sich dabei nach der zutreffenden Begründung der Beklagten daraus, dass der Kläger allein für die von ihm durchgeführte zweitägige Jahrestagung 2007 mit insgesamt 150 Teilnehmern eine Tagungspauschale von 99,00 Euro pro Person aus-gezahlt hat, ohne dass sich dieser pauschalen Angabe entnehmen lässt, in welchem Umfang hier Übernachtungskosten oder Tagegeld gezahlt worden sind, was aber aufgrund der nach Nr. 4 BNBest i.V.m. §§ 6 und 7 BRKG geltenden Pauschalen, Obergrenzen und ggf. bestehenden besonderen Begründungsanforderungen für eine Überprüfung der Zuwendungsfähigkeit erforderlich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu bestanden, wenn die Beklagte lediglich einen Betrag von 44,00 Euro pro Teilnehmer als zuwendungsfähig anerkannt hat, der sich aus dem Tagegeld von 24,00 Euro für eine mehr als 24 Stunden andauernde Abwesenheit nach § 6 BRKG i.V.m. Nr. 6.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum BRKG sowie der einfachen Übernachtungspauschale von 20,00 Euro nach § 7 Abs. 1 BRKG zusammensetzt. Aus den gleichen Gründen sind auch Ausgaben in Höhe von 200,00 Euro für die an der Jahrestagung teilnehmenden vier Referenten nicht zuwendungsfähig. Die geltend gemachten Ausgaben für Honorarzahlungen an die Referenten in Höhe von 33.000,00 Euro sind insgesamt nicht zuwendungsfähig, weil die Referenten in der dem Verwendungsnachweis beigefügten Belegliste wie schon im Haushaltsjahr 2006 entgegen den Vorgaben aus Nr. 6.2.2 ANBestP mit Ausnahme der Jahrestagung nicht namentlich genannt und im Übrigen – durchgängig – trotz entsprechender Aufforderung seitens der Beklagten auch nicht der entsendenden Institution zugeordnet waren. Beide Angaben sind auch hier für eine Prüfung des Verwendungsnachweises zwingend erforderlich, weil nur so die Einhaltung der in Nr. 3 BNBest für die Gewährung von Honoraren vorgesehenen Bedingung überprüft werden kann, wonach an ständige Mitarbeiter und Funktionsträger des Klägers vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden vorherigen Zustimmung der Beklagten keine Honorare gezahlt werden durften. Gegenüber den im Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben zu Nr. 2.2.1 in Höhe von 100.950,00 Euro sind nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Abzug der hiernach nicht zuwendungsfähigen Ausgaben lediglich Ausgaben in Höhe von 35.918,00 Euro zuwendungsfähig, so dass sich die hierfür in Höhe von 50 % bewilligte Zuwendung anteilig von 31.800,00 Euro auf endgültig 17.959,00 Euro ermäßigt hat. 69 Hinsichtlich der Ausgaben für Sachkosten (Ausgabenposition 2.2.2) war im Zuwendungsbescheid abweichend von der Regelung für das Vorjahr pauschal eine Zuwendung in Höhe von 10 % des endgültigen Zuschusses für die Ausgabenposition 2.2.1, höchstens jedoch ein Betrag von 3.180,00 Euro bewilligt worden. Hieraus folgt – unabhängig von der Zuwendungsfähigkeit der mit dem Verwendungsnachweis nachge-wiesenen Ausgaben –, dass sich die Zuwendung bei einem Zuschuss in Höhe von 17.959,00 Euro zu Nr. 2.2.1 von 3.180,00 Euro auf endgültig 1.795,90 Euro ermäßigt hat. 70 An Personalausgaben für die Finanzierung einer mit der Vorbereitung der Veranstaltungen betrauten Fachkraft sowie weiterer Hilfskräfte (Ausgabenposition 2.2.3) waren im Finanzierungsplan Ausgaben in Höhe von 17.332,80 Euro veranschlagt, die in Höhe von 70 %, höchstens jedoch mit einem Betrag von 12.120,00 Euro gefördert werden konnten. Nach Nr. 2.2.3 BNBest war Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben die Vergütung einer Fachkraft nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD, wobei für jeweils acht durchgeführte Veranstaltungs-tage ein voller Arbeitsmonat angesetzt werden durfte. Der Kläger hat mit dem vorgelegten Verwendungsnachweis für den hier maßgeblichen Bewilligungsabschnitt insgesamt 27 Veranstaltungstage nachgewiesen, was nach Maßgabe der vorstehenden Berechnungsweise 3,375 Arbeitsmonaten und damit (bei einem Arbeitgeberbrutto von hier 46.220,80 Euro) zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 12.999,60 Euro entspricht. Die hier in Höhe von 70 % bewilligte Zuwendung hat sich mithin von 12.120,00 Euro auf 9.099,72 Euro ermäßigt. 71 Die mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Ausgaben für Reisekosten der Fachkraft in Höhe von 2.252,00 Euro (Ausgabenposition 2.2.4) sind jedenfalls in dem durch die Beklagte festgestellten Umfang von 1.440,00 Euro nicht zuwendungsfähig. Dies ergibt sich – im Übrigen für die gesamten hier geltend gemachten Ausgaben – schon daraus, dass die Angaben in der Belegliste entgegen Nr. 6.2.2 ANBestP, weder den Zahlungsempfänger, noch das Datum der Auszahlungen nennen und damit nicht der für eine Überprüfung gebotenen Form entsprechen. Soweit die Beklagte hier – unter Außerachtlassung der ihrer Ansicht nach fehlerhaften bzw. zu unbestimmten Ausgabenpositionen R1 und R3 und bei Anwendung einer Kilometerpauschale in Höhe von nur 0,20 Euro gemäß § 5 Abs. 1 BRKG und bei Beachtung der Obergrenze von 130,00 Euro für Fahrtkostenerstattungen – noch zu zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 812,00 Euro gelangt, wird der Kläger hierdurch nicht beschwert. 72 Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) neben der Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des Zuwendungsbetrages die Aufhebung der mit dem Bescheid vom 4. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 geltend gemachten Rückforderung eines Betrages von 18.739,38 Euro begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung eines Betrages von 18.739,38 Euro beruht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG. Die – hier nicht durchgreifende – Einrede der Verjährung hat der Kläger für das Haushaltsjahr 2007 nicht erhoben und eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist aus den bereits zum Klageantrag zu 1) dargelegten Gründen, die hier entsprechend gelten, nach § 49a Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. 73 3. 74 Auch soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3) nunmehr unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm für das Haushaltsjahr 2008 bewilligte Zuwendung auf insgesamt 50.000,00 Euro festzusetzen, ist seine Klage als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. 75 Die Statthaftigkeit der Klage ergibt sich hier daraus, dass der angefochtene Bescheid zwar nicht als ein die endgültige Höhe der Zuwendung festsetzender Abrechnungsbescheid auszulegen, wohl aber nach Maßgabe von § 47 VwVfG in seinen solchen Bescheid umzudeuten ist. Der angefochtene Bescheid entzieht sich – abweichend zu den für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 erlassenen – einer Auslegung in einen Abrechungsbescheid, weil sich die Beklagte weder im Bescheidtenor, noch in der Bescheid-begründung mit der Frage der Zuwendungsfähigkeit der mit dem Ver-wendungsnach-weis geltend gemachten Ausgaben befasst und keinen „anerkannten Zuschuss“ als endgültigen Betrag der Zuwendung festgesetzt hat. Vielmehr hat sich die Beklagte darauf beschränkt, den hier maßgeblichen Zuwendungsbescheid vom 13. März 2008 vollständig zu widerrufen, weil der Kläger den Verwendungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt habe. Insoweit mangelt es im vorliegenden Fall an für eine Auslegung im Sinne eines Abrechnungsbescheides hinreichenden Anhaltspunkten. Der angefochtene Bescheid kann jedoch nach § 47 VwVfG in einen Abrechnungsbescheid umgedeutet werden. Nach dieser Regelung kann, unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen, ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides, der angesichts der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides in Folge des Einritts einer auflösenden Bedingung weder möglich noch notwendig ist, 76 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, juris, 77 ist anerkannt, dass er jedenfalls im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden kann; 78 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. März 2006 – 6 UE 2874/04 –, juris. 79 Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer auch für eine Umdeutung in einen Abrechnungsbescheid, mit dem die endgültige Höhe einer in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung automatisch – im vorliegenden Fall auf Null – ermäßigten Zu-wendung festgestellt wird. 80 Die hiernach statthafte Verpflichtungsklage erweist sich jedoch als unbegründet, weil die Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung auf „Null“ rechtmäßig ist und den Kläger nicht seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 81 Ein Anspruch des Klägers auf Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung auf 50.000,00 Euro besteht nicht, weil der hier als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommende Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 13. März 2008 in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit in Gänze unwirksam geworden ist. Die in den Regelungen des Zuwendungsbescheides nach den dargelegten Grundsätzen zu sehende auflösende Bedingung im Sinne einer automatischen Reduzierung der Zuwendung auf die sich nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben ist hier eingetreten, weil der Kläger bezogen auf das Haushaltsjahr 2008 keine zuwendungsfähigen Ausgaben nachgewiesen hat. Der durch den Kläger erstmals im Widerspruchsverfahren per Telefax nachgereichte Verwendungsnachweis enthielt weder eine Belegliste noch ein durch die Veranstaltungsteilnehmer unterzeichnetes Teilnehmerver-zeichnis. Beide Nachweise gehörten jedoch gemäß der zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gemachten Regelung in Nr. 7 BNBest i.V.m. Nr. 6.2.2 ANBestP zu den an den Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung zu stellenden Anforderungen. Ohne die geforderten Beleg- und Teilnehmerlisten erweist sich der vorgelegte Verwendungsnachweis als von vornherein nicht prüffähig. 82 Auch die gegen die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Rückforderung über einen Betrag von 50.000,00 Euro gerichtete, zulässige Anfechtungsklage ist un-begründet. Die Rückforderung der Zuwendung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung ist § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG, dessen Voraussetzungen hier gegeben sind. Die - hier nicht durchgreifende – Einrede der Verjährung wird durch den Kläger bezogen auf die Rückforderung für das Haushaltsjahr 2008 nicht erhoben. Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist ebenfalls nach Maßgabe von § 49a Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen, weil dem Kläger aufgrund der eindeutigen Regelung in Nr. 7 BNBest ohne weiteres hätte bekannt sein müssen, dass eine nicht rechtzeitige Vorlage des Verwendungsnachweises zu einem Wegfall der Zuwendung und zu einer entsprechenden Rückforderung führen kann. Soweit der Kläger vorgetragen hat, in der Vergangenheit seien großzügige Fristüberschreitungen bei der Vorlage des Verwendungsnachweieses akzeptiert worden und er habe daher auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen, ist dieser Vortrag durch die seitens der Beklagten vorgelegte, bis in das Jahr 1993 zurückeichende Aufstellung, der der Kläger nicht entgegen getreten ist, widerlegt. Hiernach hat es lediglich vereinzelt einige Fristüberschreitungen von wenigen Tagen gegeben. Die gravierenden Fristüber-schreitungen für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 hat die Beklagte mehrfach beanstandet. 83 4. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung -ZPO-.