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Urteil

9 A 2289/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0513.9A2289.12.0A
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Leitsätze
1. Wird die Höhe einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungs gesetz (GVFG) erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme in einem Schlussbescheid endgültig festgesetzt und ergibt sich daraus eine Rückforde rung, ist als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erstattungszinsen § 49a Abs. 3 HVwVfG analog heranzuziehen. 2. Auf den Anspruch auf Erstattungszinsen sind die Verjährungsfristen des Bür gerlichen Rechts entsprechend anzuwenden, so dass auch im öffentlichen Recht für den Beginn der Verjährungsfrist analog §§ 197, 201 BGB a. F. bzw. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. der Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstanden ist, maßgeblich ist. Darüber hinaus ist auch die Anknüpfung des Verjährungsbeginns in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. an subjektive Umstände entsprechend anwendbar. 3. Ergibt sich der Erstattungsanspruch erst aus der Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung, kann auch der Anspruch auf dessen Verzinsung nicht früher entstehen und somit die Verjährungsfrist nicht früher in Lauf gesetzt werden. Nur wenn sich der Erstattungsanspruch rückwirkend aus dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ergibt, kommt es für den Verjährungsbeginn darauf an, wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn die Möglichkeit der Behörde ist, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend geltend zu machen. 4. Der nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gebotene Vergleich der alten mit der neuen Rechtslage ist nicht abstrakt, sondern auf den konkreten Fall bezogen anzustellen. Dabei sind die Modalitäten der jeweiligen Fristberechnung in den Vergleich mit einzubeziehen, und es müssen sämtliche Voraussetzungen der danach zur Anwendung kommenden alten oder neuen Verjährungsregelung erfüllt sein, um den Fristbeginn auszulösen.
Tenor
Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Höhe einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungs gesetz (GVFG) erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme in einem Schlussbescheid endgültig festgesetzt und ergibt sich daraus eine Rückforde rung, ist als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erstattungszinsen § 49a Abs. 3 HVwVfG analog heranzuziehen. 2. Auf den Anspruch auf Erstattungszinsen sind die Verjährungsfristen des Bür gerlichen Rechts entsprechend anzuwenden, so dass auch im öffentlichen Recht für den Beginn der Verjährungsfrist analog §§ 197, 201 BGB a. F. bzw. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. der Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstanden ist, maßgeblich ist. Darüber hinaus ist auch die Anknüpfung des Verjährungsbeginns in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. an subjektive Umstände entsprechend anwendbar. 3. Ergibt sich der Erstattungsanspruch erst aus der Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung, kann auch der Anspruch auf dessen Verzinsung nicht früher entstehen und somit die Verjährungsfrist nicht früher in Lauf gesetzt werden. Nur wenn sich der Erstattungsanspruch rückwirkend aus dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ergibt, kommt es für den Verjährungsbeginn darauf an, wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn die Möglichkeit der Behörde ist, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend geltend zu machen. 4. Der nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gebotene Vergleich der alten mit der neuen Rechtslage ist nicht abstrakt, sondern auf den konkreten Fall bezogen anzustellen. Dabei sind die Modalitäten der jeweiligen Fristberechnung in den Vergleich mit einzubeziehen, und es müssen sämtliche Voraussetzungen der danach zur Anwendung kommenden alten oder neuen Verjährungsregelung erfüllt sein, um den Fristbeginn auszulösen. Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Nachdem der Vergleichsvorschlag des Senats vom Beklagten abgelehnt worden ist, kann im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden. Soweit die Klägerin ihre zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf den Zinszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 beschränkt hat, stellt dies eine teilweise Rücknahme der Berufung dar, so dass das Berufungsverfahren insoweit gemäß § 126 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen ist. Hinsichtlich der Zinszeiträume vom 13. Dezember 1996 bis 31. Dezember 2006 ist dagegen das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen. I. Die zugelassene Berufung ist - soweit sie noch anhängig ist - zulässig, insbesondere gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO rechtzeitig begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Zinsfestsetzungsbescheid vom 14. September 2010 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid ist auch in dem hier noch streitbefangenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das beklagte Land hat weder eine fehlerhafte Ermessensentscheidung hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen getroffen, noch sind seine Zinsansprüche verjährt. 1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch ist § 49a Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1994 (GVBl. I S. 677) analog heranzuziehen, der die Erhebung von Erstattungszinsen vorsieht und nach Art. 7 Abs. 1 dieses Änderungsgesetzes auch auf Zuwendungsbescheide, die vor dessen Inkrafttreten erlassen worden sind, Anwendung findet. Eine unmittelbare Anwendung des § 49a Abs. 3 HVwVfG kommt nicht in Betracht, weil der Zuwendungsbescheid nicht als Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung zum Teil seine Wirkung verloren hat, sondern weil die Höhe der Zuwendung verbindlich erst im (Schluss-)Bescheid vom 1. Dezember 2008 geregelt wurde (§ 43 Abs. 2 HVwVfG). Die Vorschrift, die insbesondere der Rückabwicklung von Überzahlungen in Subventionsverhältnissen dient, ist aber auf Fälle, in denen ein Erstattungsanspruch - wie hier - darauf beruht, dass eine vorläufige durch eine endgültige Subventionsgewährung ersetzt wurde, entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, juris). 1.1 Der ursprüngliche Bescheid vom 10. August 1989 stellt eine erkennbar nur vorläufige Regelung dar, die zwar der Klägerin hinsichtlich der Zuwendung dem Grunde nach ebenso wie hinsichtlich des Fördersatzes eine gesicherte Rechtsposition vermitteln sollte, nicht aber im Hinblick auf die letztendliche Zuwendungshöhe (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 14 ff.). Dies verdeutlicht der Bescheid insbesondere durch die Formulierung, der Klägerin werde ein „Betrag aus Mitteln des GVFG bis zu 1.143.000,-- DM“ bewilligt. Damit war die Regelung auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt, der die Zuwendung in dem offen gehaltenen Punkt abschließend regeln sollte (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16) und der mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2008 auch ergangen ist. Die endgültige Festsetzung der Zuwendung im Rahmen des im Bescheid vom 10. August 1989 bestimmten Zuwendungshöchstbetrags stand mithin der Sache nach unter dem Vorbehalt einer Prüfung des Schlussverwendungsnachweises (vgl. zur Zulässigkeit derartiger vorläufiger Regelungen im Subventionsrecht: BVerwG, Urteile vom 19. November 2009, a. a. O., und 14. April 1983, - 3 C 8/82 -, juris). Der vorläufige Charakter der Bewilligungssumme lässt sich auch aus dem Regelungszusammenhang erschließen. Nach dem Inhalt des Bescheids hängt die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderhöchstsumme davon ab, dass sich die im Finanzierungsplan genannten Kosten nicht ermäßigen. Denn die Förderung für das streitgegenständliche Vorhaben setzte voraus, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden war (Vorläufige Verwaltungsvorschriften - VV-LHO - StAnz 1987, 1474, VV-LHO, Beilage A Zu § 44 Zu Abs. 1 Nr. 1.3). Dementsprechend basierte der Finanzierungsplan auf einer bloßen Kostenschätzung, so dass die letztendliche Höhe der (zuwendungsfähigen) Kosten und damit auch der Zuwendung selbst zum damaligen Zeitpunkt ungewiss war und das beklagte Land lediglich eine Obergrenze für die Förderung festsetzen konnte. Die Zuwendung durfte folgerichtig nur anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln nach Baufortschritt abgerufen werden (Ziffer 1.3 und 1.3.1 ANBest-GK). Somit kann die Kopplung der Zuwendungshöhe an das Maß der Ausschöpfung der im Finanzierungsplan aufgeführten Ausgaben nicht als auflösende Bedingung verstanden werden, die auf einen abschließend geregelten Sachverhalt erst in der Zukunft unter Umständen Einfluss gewinnen konnte (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG). Vielmehr war angesichts der Unwägbarkeiten einer sich über Jahre hinziehenden größeren Baumaßnahme, bei der die Kostenentwicklung nicht sicher prognostiziert werden konnte (vgl. die dem Verwendungsnachweis beigefügten Rechnungen aus den Jahren 1987 bis 1997 in der Behördenakte), statt der Festsetzung eines festen - auflösend bedingten - Zuwendungsbetrags, von vornherein lediglich ein schrittweise auszufüllender Subventionierungsrahmen abgesteckt worden. Die Klägerin hatte also während der Baumaßnahme lediglich eine Option auf sukzessive Erhöhung der Zuwendung im durch den Finanzierungsplan bewilligten Rahmen, die durch den festgesetzten Höchstbetrag begrenzt wurde, nicht aber Anspruch auf einen Festbetrag, der sich nachträglich durch den Eintritt der Bedingung wieder reduzieren konnte. Die Ermittlung und endgültige Festsetzung der Fördersumme sollte anhand des Verwendungsnachweises erfolgen und war infolgedessen nicht von zukünftigen, sondern von in der Vergangenheit liegenden Vorgängen - Ausschöpfung bzw. Nichtausschöpfung des Kostenrahmens - abhängig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983, a. a. O., Rn. 30). Dafür spricht auch, dass der Zeitpunkt, in dem sich der endgültige Förderbetrag manifestiert, in einem komplexen Baugeschehen mit zahlreichen teils parallel, teils zeitversetzt erbrachten Leistungen verschiedener beteiligter Unternehmen, deren Kosten teils höher, teils geringer ausfallen als veranschlagt, schwierig zu bestimmen wäre, wenn nicht die Abrechnung nach Vorlage des Verwendungsnachweises, sondern die Ermäßigung der Ausgaben diesen Zeitpunkt markieren würde. Dieser Auslegung der getroffenen Regelung steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom 1. Dezember 2008, der auf die Prüfung des Verwendungsnachweises folgte, nicht als „Schlussbescheid“ gekennzeichnet ist, sondern als „Minderungsbescheid“ bezeichnet wurde und die bewilligte Zuwendung „vorerst“ neu festsetzte. Dem Senat erschließt sich der Sinn und Zweck dieses Vorbehalts in diesem Verfahrensstadium nicht; möglicherweise ist er jedoch vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Beklagten mit der pflichtwidrigen Abwicklung des Subventionsverfahrens durch die Klägerin und deren mangelhafter Buchführung als Vorsichtsmaßnahme zu sehen. Da der Beklagte mit diesem Bescheid, der bestandskräftig wurde, tatsächlich die Endabrechnung des Subventionsverhältnisses nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen vornahm, stellt sich dieser faktisch als Schlussbescheid dar. Die aufwendige Prüfung zahlreicher Rechnungspositionen und die Notwendigkeit von Rückfragen bei der Klägerin spricht ebenfalls dafür, dass es einer Neufestsetzung der Zuwendung bedurfte und sich die endgültige Förderungshöhe von den Beteiligten nicht ohne weiteres infolge der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Gegensatz zu den sonstigen Aufwendungen ersehen ließ. Entscheidend für die Einstufung als faktischer Schlussbescheid ist daneben, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2008 (auch wenn er sich darin versehentlich auf den Zuwendungsbescheid vom 2. März 1990 nach dem Finanzausgleichsbesetz - FAG - bezog) den Zuwendungsbescheid vom 10. August 1989 hinsichtlich der Fördersumme „änderte“, anstatt lediglich eine infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung automatisch entstandene Differenz zum ursprünglichen Bewilligungsbetrag zurückzufordern. Er sah also die Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Zuwendungshöhe, auch wenn eine Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids durch dessen Änderung aufgrund seines vorläufigen Charakters entbehrlich gewesen wäre (BVerwG, Urteile vom 14. April 1983, a. a. O., Rn. 33, und vom 19. November 2009, a. a. O., Rn. 16). 1.2 § 49a Abs. 1 und 3 HVwVfG ist auf einen Erstattungsanspruch und die daraus abgeleitete Zinsforderung dann entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach sich ergebende Überzahlung erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a. a. O., Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17/94 -, juris, Rn. 26). 1.2.1 Der Schlussbescheid vom 1. Dezember 2008 hat den ursprünglichen Zuwendungsbescheid rückwirkend ersetzt, auch wenn er keine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt getroffen hat, zu dem die verfügte „Änderung“ der Zuwendungshöhe wirksam werden sollte. Ein vorläufiger Bescheid verliert mit dem Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit, und zwar in der Regel rückwirkend (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a. a. O., Rn. 25, m. w. N.). Denn nunmehr steht fest, in welcher Höhe der Zuwendungsanspruch in der Vergangenheit überhaupt entstanden ist. Auch im vorliegenden Fall der nur sukzessive zulässigen Inanspruchnahme der Mittel, die immer mit den zuwendungsfähigen Ausgaben Schritt halten musste, wird nur eine rückwirkende Festsetzung der Zuwendungssumme der Interessenlage und der Intention des Gesetzes gerecht. Denn nur sie ermöglicht, die Vorteile abzuschöpfen, die die Klägerin aus der langjährigen unberechtigten Inanspruchnahme ihr letztlich nicht zustehender öffentlicher Mittel ziehen konnte, und zugleich den Nachteil des beklagten Landes auszugleichen, das diese Mittel in diesem Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2002 - 8 C 30/01 - juris, Rn. 33, und 21. Oktober 2010 - 3 C 4/10 - juris, Rn. 43). Dass der Beklagte unausgesprochen eine Rückwirkung beabsichtigt hatte, lässt sich an seiner Bezugnahme auf Ziffer 2 und 8.2.1 ANBest-GK (auflösende Bedingung) mit der Formulierung, eine Kostenminderung habe „automatisch eine Verringerung der Zuwendungshöhe zur Folge“, in der Begründung des Schlussbescheids ablesen. Vertrauensschutz der Klägerin steht der Rückwirkung nicht entgegen. Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann. Wenn § 49 Abs. 3 VwVfG sogar einen rückwirkenden Widerruf gestattet, steht einer rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen des vorläufigen Bescheides erst recht nichts entgegen (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a. a. O., Rn. 28). 1.2.2 Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung der analogen Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage in einem derartigen Fall (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a. a. O., Rn 27 f., im Hinblick auf die Rechtslage in Baden-Württemberg, die insoweit den hessischen Regelungen entspricht). Demnach hat § 49a LVwVfG gerade die Rückabwicklung von Überzahlungen in Subventionsverhältnissen im Blick. Dass als Gründe für das Entstehen einer Erstattungspflicht lediglich die Rücknahme, der Widerruf und der Eintritt einer auflösenden Bedingung genannt werden, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber damit anders begründete Erstattungspflichten privilegieren und von der Zinspflicht ausnehmen wollte, insbesondere da ein Erstattungsanspruch, der durch die Ersetzung einer nur vorläufigen Subventionsgewährung durch eine endgültige Regelung begründet wird, erst durch das Urteil des Senats vom 14. April 1983 anerkannt wurde und bei Erlass des § 44a LHO durch Gesetz vom 7. Juni 1982 (GVBl. S. 150) noch nicht vor Augen gestanden hatte. Somit erwuchs dem Beklagten analog § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG aus dem ermittelten Erstattungsbetrag von 89.745 € wie von ihm festgesetzt (spätestens) ab dem 13. Dezember 1996, dem Tag, an dem die letzte Rate der Zuwendung ausgezahlt wurde, ein Zinsanspruch. Denn mit dem Abruf der vierten Rate am 5. Dezember 1996 hatte die Klägerin die Differenz zwischen den bereits erhaltenen Teilbeträgen und dem möglichen Höchstbetrag in Höhe von 115.000 DM geltend gemacht, ohne den ihr (noch) zustehenden Förderanteil anhand ihrer konkreten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu errechnen. Andernfalls hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass ihr Zuwendungsanspruch bereits überzahlt war und ihr keine weitere Rate zustand. Die Überzahlung war teilweise (in Höhe von 60.524,67 DM = 30.945,77 €) bereits nach der Auszahlung der dritten Rate im Jahr 1994 und im Übrigen mit der Schlussrate der Förderung (115.000 DM = 58.798,56 €) am 12. Dezember 1996 eingetreten. 1.3 Die vom Beklagten seiner Zinsberechnung zugrunde gelegte Zinshöhe von 6 % jährlich ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem in § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Zinssatz, der nach Art. 7 Abs. 1 2. Halbsatz des Änderungsgesetzes ab dessen Inkrafttreten im Jahr 1995 Geltung beanspruchte, somit auch für den rückwirkend ab Ende 1996 geltend gemachten Zinsanspruch. 1.4 Dass der Beklagte auf die Geltendmachung dieses Zinsanspruchs nicht - auch nicht teilweise - verzichtet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kann nach 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Doch liegt die gesetzlich angeführte Fallkonstellation nicht vor und es sind auch keine sonstigen besonderen Umstände ersichtlich, die eine für die Klägerin günstigere Ermessensentscheidung erfordert hätten. Unschädlich ist, dass der Beklagte annahm, eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 49a Abs. 4 HVwVfG treffen zu müssen, der bereits die Entscheidung, ob überhaupt Zinsen erhoben werden, in das Ermessen der Behörde stellt, während nach § 49a Abs. 3 HVwVfG ein Zinsanspruch von Gesetzes wegen entsteht und nur von dessen Geltendmachung - ausnahmsweise - abgesehen werden kann. Die Erwägungen des Beklagten sind auch und erst recht als Ermessensentscheidung nach 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG analog tragfähig. Beiden Regelungen ist die Intention des Gesetzgebers immanent, das Ermessen im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuüben. Die in § 7 LHO niedergelegten Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, einen Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen bzw. auf das Absehen von einer Zinsfestsetzung ((vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 - juris, Rn. 16; Hess. VGH, Urteil vom 28. Januar 2008 - 10 UE 2100/07.A -; Urteil vom OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - 1 LC 150/11 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Februar 2005 - 2 L 66/03 - juris, Rn. 26; OVG Thüringen, Urteil vom 18. Februar 1999 - 2 KO 61/96 - juris, Rn. 65). Die Umstände, die einen Verzicht auf die Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG rechtfertigen können, entsprechen letztlich denjenigen, die auch im Rahmen der Geltendmachung einer Verzinsung nach § 49a Abs. 3 HVwVfG zu berücksichtigen sind. Es muss sich um außergewöhnliche Umstände handeln, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Insbesondere kommt insoweit ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt in Betracht. Fehlt es indes - wie hier - an solchen besonderen Umständen, setzen sich die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch, was keiner weiteren Begründung bedarf (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, a. a. O., Rn. 14; OVG Saarland, Urteil vom 17. August 2010 – 3 A 438/09– juris, Rn. 97). Hiervon ausgehend ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Er hat seine Entscheidung hinreichend begründet, indem er die ausschlaggebenden Aspekte zutreffend herausgearbeitet hat. Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass die Klägerin die die Zinsansprüche auslösende Überzahlung allein verschuldet hat. Allerdings beruht die eingetretene Überzahlung nicht darauf, dass die Klägerin die fiktiven Finanzierungsbeiträge Dritter nicht zu ihren Lasten berücksichtigte, auch wenn sie in ihrem Verwendungsnachweis diese KAG-Beiträge bei der Darstellung der Finanzierung der bezuschussten Maßnahme nicht explizit aufführte. Sie differenzierte dort nicht zwischen Eigenmitteln und fiktiven Fremdmitteln, die sie real ohnehin selbst aufbringen musste, was sich daran erkennen lässt, dass der Eigenanteil gegenüber dem Finanzierungsplan um 455.994,71 DM erhöht angesetzt wurde, während die unberücksichtigt gebliebenen Finanzierungsbeiträge Dritter 415.000 DM betrugen und die Gesamtkosten sich um 40.994,71 DM erhöht hatten. Sowohl die Kostensteigerung als auch die fiktiven Drittmittel trug sie - richtigerweise - aus eigenen Mitteln. Sie beachtete jedoch nicht, dass sich zwar die Gesamtkosten der Baumaßnahme von ursprünglich veranschlagten 2.329.000 DM auf 2.369.994,71 DM erhöht hatten (vgl. den Verwendungsnachweis vom 5. Dezember 2007), aber gleichzeitig der Anteil der förderfähigen Ausgaben an den Gesamtkosten erheblich gesunken war, so dass die zuwendungsfähigen Baukosten am Ende gleichwohl niedriger als im Zuwendungsbescheid veranschlagt lagen (bei 1.289.967,10 DM anstatt 1.524.000 DM - vgl. Bl. 10 f. d. A. und den Finanzierungsplan auf Bl. 2 des Zuwendungsbescheids). Die Klägerin wäre also beim Abruf der Gelder gehalten gewesen, ihren Eigenanteil (einschließlich fiktiver Drittmittel) auch um die Differenz bei den zuwendungsfähigen Kosten zwischen Zuwendungsbescheid und tatsächlichen Ausgaben zu erhöhen, anstatt die Zuwendung voll auszuschöpfen. Entgegen der Behauptung der Klägerin handelte es sich somit nicht um ein Versehen des Beklagten. Dieser hatte den Zuwendungshöchstbetrag anhand der Kostenschätzung der Klägerin zutreffend errechnet und konnte beim Abruf der Mittel aus den Angaben der Klägerin nicht erkennen, dass die zuwendungsfähigen tatsächlichen Ausgaben sich unter den im Zuwendungsbescheid dafür veranschlagten Kosten bewegten. Nach Ziffer 1.3 ANBest-GK war es Aufgabe der Klägerin als Zuwendungsempfängerin, sich fortlaufend einen Überblick über die zuwendungsfähigen Ausgaben zu verschaffen und nur in deren Umfang auch Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Stattdessen beschränkte sie sich darauf, ungeprüft den festgesetzten Höchstbetrag einzufordern. Die Klägerin trägt auch die Verantwortung dafür, dass dieser Sachverhalt so lange unbemerkt blieb und sich infolgedessen beträchtliche Zinsbeträge aufaddierten. Sie kam ihrer Verpflichtung nach Ziffer 6.1 der ANBest-GK nicht nach, den Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Arbeiten bzw. Ablauf des Bewilligungszeitraums dem Beklagten zur Prüfung vorzulegen. Selbst als dieser acht Jahre später die Vorlage des Verwendungsnachweises anmahnte, dauerte es noch zwei Jahre, bis die Klägerin diesen endlich einreichte. Sie berief sich zur Begründung der anhaltenden Verzögerung darauf, es sei außerordentlich schwierig, prüfbare Unterlagen zusammenzustellen, weil die damals beteiligten Mitarbeiter nicht mehr im Dienst und die Originalbelege teilweise vernichtet worden seien. Ihre mangelhafte Aktenführung hat sie fraglos ebenso zu vertreten wie die nicht zeitnahe Erstellung des Verwendungsnachweises. Die Klägerin wusste als Zuwendungsempfängerin, dass sie sich bei einem zu großzügigen Abruf von Fördermitteln Ansprüchen des Beklagten auf Zwischen- und Erstattungszinsen aussetzte (Ziffer 8.4 und 8.5 ANBest-Gk, vgl. die Anlage zum Zuwendungsbescheid vom 10. August 1989). Diese sind das Äquivalent dafür, dass der Beklagte erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises in die Lage versetzt wird, die Berechtigung des Abrufs der Zuwendung nachzuprüfen. Ein (zumindest vollständiger) Verzicht auf diese Zinsen erscheint deshalb im vorliegenden Fall nicht vertretbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin schließlich ihrer Rückzahlungspflicht nach Aufforderung durch den Beklagten nachkam, ohne ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren anhängig zu machen. Sie ersparte sich selbst dadurch ein weiteres Auflaufen von Zinsen in einer Höhe, wie sie sie in der Zwischenzeit angesichts der Niedrigzinsphase nicht an den Finanzmärkten erwirtschaften konnte. Im Übrigen hatte sie die Zahlung auch nicht sofort angewiesen, nachdem sie sich selbst durch die Erstellung des Verwendungsnachweises einen Überblick über die zu Unrecht vereinnahmten Gelder verschaffen konnte. Dass dem Beklagten der Umstand bewusst war, dass die Abschlagszahlung der Klägerin ihrerseits vorübergehend zu einer Überzahlung in Höhe von rund 10.000 € führte, lässt sich schon aus der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheids entnehmen. Dass er ihm keine entscheidende Bedeutung beimaß, ist nicht zu beanstanden. Im Interesse des sparsamen und effizienten Umgangs mit steuerfinanzierten Subventionen ist - wie oben ausgeführt - die zeitweise Fehlleitung öffentlicher Fördergelder im Regelfall durch die Erhebung von Zinsen für diesen Zeitraum zu kompensieren. Hier hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung selbstverschuldet Gelder in beträchtlicher Höhe mehr als elf Jahre lang entgegen den Bewilligungsbestimmungen in Anspruch genommen. Der dem Beklagten durch die zunächst überhöhte Zahlung der Klägerin erwachsene Zinsvorteil beträgt nur rund ein Prozent des Zinsnachteils im Hinblick auf die ihm lange vorenthaltenen Gelder. Zu der sich letztlich als überhöht erweisenden Zahlungsaufforderung vom 28. Februar 2008 kam es nur deshalb, weil auch der eingereichte Schlussverwendungsnachweis der Klägerin noch Fragen aufwarf (vgl. die nachfolgende Korrespondenz, z. B. das Erläuterungsschreiben der Klägerin vom 21. April 2008), so dass die endgültige Abrechnung, die mit einem Guthaben der Klägerin endete, erst Ende Oktober 2008 vorgelegt und die Klägerin dazu angehört werden konnte, ehe die Festsetzung vom 1. Dezember 2008 ergehen konnte, die nach Eintritt der Bestandskraft Grundlage der Rückzahlung von 10.225 € war. Durch die Anforderung einer Abschlagszahlung vor der abschließenden Klärung ihrer Erstattungspflicht bewahrte der Beklagte die Klägerin vor einer noch höheren Zinslast. Sie wäre nicht in der Lage gewesen, den voraussichtlichen Erstattungsbetrag durch sichere Anlageformen annähernd so gewinnbringend anzulegen, dass sie durch ihre Zinserträge später den Zinsanspruch des Beklagten hätte befriedigen können. Im Übrigen war es dem Beklagten nicht zuzumuten, die langjährige beträchtliche Überzahlung in Anbetracht der schleppenden Bearbeitungsweise der Klägerin, die erst fast drei Jahre nach der Anmahnung des Schlussverwendungsnachweises zur endgültigen Klärung führte, länger hinzunehmen und dadurch Fördermittel für andere Maßnahmen zu blockieren. Der Geltendmachung von Erstattungszinsen steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte bei der Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der von ihm zu verwaltenden Fördermittel über Jahre hinweg versagte (Ziffer 9.1 und 10.1 VV-LHO zu § 44, StAnz. 1987, 1475, 1478), da insoweit vorrangig die Klägerin in der Pflicht war und sich nicht unter Hinweis auf die fehlende Kontrolle ihren Zinsvorteil dauerhaft sichern kann. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass in Fällen, in denen eine endgültige Entscheidung über eine zunächst vorläufig gewährte Förderung später als sachlich erforderlich getroffen werde, Zinsen nicht geltend gemacht werden könnten. Dieser Rechtsgedanke hat seine Berechtigung, wenn das Prüfungsverfahren der Behörde zur endgültigen Festsetzung der Förderung zu viel Zeit in Anspruch nimmt (wie in dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2013 entschiedenen Verfahren - 1 A 346/09 - juris), nicht aber dann, wenn der Zuwendungsempfänger - wie hier - die notwendige Prüfung nicht ermöglicht. 2. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch; die geltend gemachte Zinsforderung ist nicht verjährt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie während der Geltungsdauer der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2/12 - juris, Rn. 19; Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - juris; Hess. VGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - juris, Rn. 40; OVG Thüringen, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 - juris, Rn. 30 ff.). Da sich der Erstattungsanspruch erst aus der Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung im Bescheid vom 1. Dezember 2008 ergab, konnte auch der Anspruch auf dessen Verzinsung nicht früher entstehen, auch wenn sich die Zinspflicht - in ihrer Wirkung insoweit rückwirkend wie der Erstattungsanspruch selbst - auf zurückliegende Zeiträume erstreckt. Der Zinsbescheid vom 14. September 2010 bewirkte bereits knapp zwei Jahre später gemäß § 53 HVwVfG die Hemmung der Verjährung, so dass die Zinsforderung nach keiner denkbaren Betrachtungsweise verjährt ist. 3. Die Berufung wäre aber auch zurückzuweisen, wenn die Bescheide des Beklagten infolge der Einbeziehung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (vgl. Ziffer 8.2.1 ANBest-GK) dahingehend auszulegen wären, dass die Zuwendungshöhe von 1.143.000 DM anfänglich verbindlich festgesetzt wurde und erst durch die auflösende Bedingung der Ermäßigung der förderfähigen Kosten unwirksam geworden ist. 3.1 Rechtsgrundlage der Zinsforderung wäre dann unmittelbar § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG a. F., dessen Verzinsungsregelung sich u. a. auf die Fallkonstellation bezieht, dass ein Verwaltungsakt infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist und bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind (§ 49a Abs. 1 HVwVfG). Sobald im vorliegenden Fall festgestanden hätte, dass keine zuwendungsfähigen Ausgaben mehr entstehen konnten und die veranschlagten zuwendungsfähigen Gesamtkosten nicht erreicht würden, hätte sich der maximale Förderbetrag kraft Gesetzes (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG) entsprechend ermäßigt und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids. Diese auflösende Bedingung wäre spätestens am 3. März 1997 eingetreten, als die Klägerin die letzte Rechnung bezahlte, die zuwendungsfähige Ausgaben für das geförderte Bauprojekt beinhaltete (Bl. 11 d. A.). Nun stand endgültig fest, dass die Überzahlung nicht nur vorübergehend erfolgte und nicht mehr in künftige Projektmaßnahmen fließen, sondern nur noch durch eine Erstattung korrigiert werden konnte. Eine Verzinsung der Differenz zwischen der anfänglich festgesetzten Zuwendung und der nach Verringerung der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibenden Zuwendungssumme hätte allerdings erst ab der Auszahlung der unberechtigt erhaltenen Beträge zu erfolgen gehabt, auch wenn die Zinspflicht als Folge des Eintritts der auflösenden Bedingung wie der Erstattungsanspruch rückwirkend eintrat (BVerwG, Urteil vom 7. November 2011 - 3 B 117/01 -, juris, Rn. 3). Wie bereits unter I.1.4 ausgeführt, erweckt es keine rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung keine Veranlassung zu einem Verzicht auf die ihm spätestens ab 13. Dezember 1996 zustehenden Zinsen sah. 3.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall der Interpretation des Zuwendungsbescheids als auflösend bedingt der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht - auch nicht teilweise - verjährt wäre. 3.2.1 Zum Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1. Januar 2002 wäre noch keine (partielle) Verjährung der Zinsansprüche aus den zurückliegenden Jahren eingetreten gewesen, denn die Verjährungsfrist wäre noch nicht in Lauf gesetzt gewesen. Nach Art. 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB bestimmt als Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht, dass die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden, der Beginn der Verjährung sich jedoch für den Zeitraum bis zur Neuregelung nach der alten Fassung des BGB richtet. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Zinsanspruch für die Jahre 1996 bis 2001 um einen schon bestehenden Anspruch in diesem Sinne handeln würde, weil § 6 auch auf Ansprüche direkt oder analog anzuwenden ist, die nach dem Stichtag aus einem nach altem Recht zu beurteilenden Schuldverhältnis entstehen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., EGBGB 229 § 6 Rn. 2 m. w. N.). Gemäß § 198 BGB a. F. beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit dem Entstehen eines Zinsanspruchs zu laufen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, wurde die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen "entstanden" war, wenn er - objektiv gesehen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten - im Klagewege geltend gemacht werden konnte, was grundsätzlich seine Fälligkeit voraussetzte (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., § 198 Rdnr. 1). Zwar verbietet sich eine unkritische Übernahme dieser Grundsätze in das öffentliche Recht, da zwischen beiden Rechtskreisen erhebliche Unterschiede bestehen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 37). Insbesondere kann die Fälligkeit der Forderung nicht mit ihrer Entstehung gleichgesetzt werden. Andernfalls hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig hinauszuzögern. Zudem würde mit Beginn der Verjährung stets zugleich auch deren Hemmung nach § 53 VwVfG eintreten, so dass diese Vorschrift obsolet würde. Denn die Geltendmachung von Erstattungszinsen, die deren Fälligkeit herbeiführt, erfolgt durch den Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 49a Rdnr. 23 m. w. N.), der auch die Verjährung hemmt. Doch erscheint es auch im Verwaltungsrecht sachgerecht, wie im Zivilrecht auf die Möglichkeit des Gläubigers/der Behörde, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend (§ 53 Abs. 1 VwVfG, § 204 BGB n. F.) bzw. verjährungsunterbrechend (§ 209 BGB a. F.) geltend machen zu können, als maßgeblichen Anknüpfungspunkt des Verjährungsbeginns abzustellen. Solange dem Gläubiger diese Möglichkeit rechtlich noch nicht eröffnet ist, ist sein Anspruch auch noch nicht „entstanden“ im Sinne des Verjährungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80 -, juris), auch wenn die Zinspflicht rückwirkend eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2011, a. a. O., Rn. 3). Das Kriterium der Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist gerade bei einer kurzen Verjährungsfrist ein unverzichtbares Korrektiv (ähnlich BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - juris, Rn. 29, zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. als Kompensation der Verkürzung der Verjährungsfrist), so dass bei der analogen Anwendung des § 198 BGB a. F. im Interesse der Ausgewogenheit der Regelung diese Einschränkung einzubeziehen ist. Mithin kommt es darauf an, wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können (Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris, Rn. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - 1 LC 150/11 -, juris, Rn. 47; OVG Thüringen, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O., Rn. 42; a. A. wohl BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010, a. a. O.). Hier wäre dies vor Einreichung des Verwendungsnachweises im Dezember 2007 nicht möglich gewesen. Da der Beklagte keinerlei Einblick in die Abwicklung des Projekts, insbesondere in die Buchhaltung der Klägerin hatte, zeigte erst der Verwendungsnachweis auf, dass es überhaupt zu einer Überzahlung und demzufolge zu einem Erstattungsanspruch gekommen war, für den eine Verzinsung beansprucht werden konnte. Dieses bis dahin bestehende Informationsdefizit behinderte objektiv die Rechtsverfolgung der Klägerin. Erst der Verwendungsnachweis ermöglichte eine Abrechnung im Subventionsrechtsverhältnis und die (vom Rechtsstandpunkt einer auflösenden Bedingung aus) deklaratorische Feststellung der endgültigen Höhe der Zuwendung, die wiederum Voraussetzung für die nach § 49a Abs. 1 Satz 2 HVwVfG durch Verwaltungsakt festzusetzende Erstattungsleistung war. Vor diesem Zeitpunkt hätte die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wie einer sich daraus ergebenden Zinsforderung nicht in einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise, sondern nur „ins Blaue hinein“ erfolgen können (vgl. dazu auch Sächs. OVG, Urteil vom 17. Dezember 2013 -1 A 106/13 -, juris, Rn. 33, wonach die auflösende Bedingung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben und damit der Verjährungsbeginn des Erstattungsanspruchs erst mit Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises eintritt). Denn projektbegleitende Kontrollen waren nach den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ nicht vorgesehen und eine Pflicht der Klägerin zur Vorlage von Zwischennachweisen hätte nur dann bestanden, wenn der Rechnungshof dies für erforderlich gehalten hätte (vgl. Ziffer 6.1 ANBest-GK). Angesichts dieses zunächst unüberprüfbaren Freiraums der Klägerin wäre es nicht gerechtfertigt, die lediglich theoretisch - unter Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze (vgl. §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG) - mögliche Verfolgung des Erstattungs- und akzessorischen Zinsanspruchs des Beklagten ab März 2007 (Ziffer 8.1, 8.2.1 ANBest-GK) für den Verjährungsbeginn ausreichen zu lassen. Somit wäre auf die noch unverjährten Zinsen der Jahre vor dem 1. Januar 2002 das neue Verjährungsrecht mit dreijähriger Verjährungsfrist (§ 195 BGB n. F. analog) anzuwenden, wobei die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Rechtsänderung gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. analog in Lauf gesetzt wird (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem - erstens - der Anspruch entstanden ist und - zweitens - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs wird dabei wie nach altem Recht als der Zeitpunkt interpretiert, ab welchem dem Gläubiger die klageweise Rechtsverfolgung offen steht (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 199 Rn. 3). Besonderheiten des öffentlichen Rechts, die einer Übertragung dieser Auslegung auf die öffentlich-rechtliche Möglichkeit, den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die identische Wortwahl des Gesetzgebers in beiden Fassungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch für den Bereich des Verwaltungsrechts dafür, die bisherige Deutung im Rahmen der Neuregelung konsequent beizubehalten. Daraus folgt, dass die Verjährung frühestens nach Vorlage des Verwendungsnachweises Ende des Jahres 2007 hätte beginnen und frühestens am 1. Januar 2011 hätte einsetzen können, wenn sie nicht bereits zuvor mit Bekanntgabe des Zinsbescheids vom 14. September 2010 an die Klägerin gemäß den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 43, 41 HVwVfG gehemmt worden wäre und diese Hemmung nicht nach wie vor andauern würde (§ 53 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG). Bereits aus diesem Grund bedürfte es keiner Entscheidung, ob dem Beklagten unter dem Aspekt der Möglichkeit, seine Ansprüche durchzusetzen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. analog), nach Eingang des Verwendungsnachweises noch eine angemessene Prüffrist bis in das Jahr 2008 hinein hätte zugebilligt werden müssen, ehe die Verjährungsfrist hätte in Lauf gesetzt werden können. Dies könnte aber auch deshalb dahinstehen, weil der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. analog in jedem Fall nicht vor dem Schluss des Jahres 2008 gelegen hätte, da der Beklagte erst durch die Prüfung des Verwendungsnachweises im Jahr 2008 Kenntnis von der den Zinsanspruch letztlich auslösenden Überzahlung hatte erlangen können. Zwar ist die Rechtsfrage, ob sich eine entsprechende Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. in Verwaltungsverfahren deswegen verbietet, weil die nach der zivilrechtlichen Neuregelung vorgesehene - verjährungsverzögernd wirkende - Anknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist an subjektive Umstände im öffentlichen Recht auf Schwierigkeiten stößt, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (so die Auffassung des dritten Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 50, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37/07 - juris; a. A. der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 - juris, Rn. 43; Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011, a. a. O., Rn. 48; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - juris, Rn. 50 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 - juris, Rn. 24; Sächs. OVG. Urteile vom 28. Februar 2013 - juris, Rn. 42, und vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - juris, Rn. 29; der achte Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Frage in seinem Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O., offen gelassen). Der erkennende Senat teilt die vom dritten Senat des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Anwendbarkeit des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. geäußerten Vorbehalte nicht und schließt sich der überzeugenden Begründung der Gegenmeinung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen an (Urteil vom 28. Juli 2011, a. a. O., Rn. 45). Für die nicht nur selektive analoge Anwendung der Verjährungsregelungen der §§ 195 ff. BGB n. F. spricht zudem, dass sie ein zwischen den Polen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit ausbalanciertes System bilden; wird daraus die Regelung der kurzen Verjährungsfrist in § 195 BGB n. F. isoliert herausgegriffen, entsteht ein Ungleichgewicht. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist gegenüber dem im öffentlichen Recht - und besonders bei Verwaltungsträgern - ebenfalls zentralen Aspekt der Rechtsstaatlichkeit erst bei einer ausgewogeneren Verjährungsregelung, wie sie namentlich durch die Verbindung von § 195 mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 oder auch § 199 Abs. 4 BGB n. F. erzielt wird, der Vorzug zu geben. Gerade der dritte Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (a. a. O.) im Falle eines Erlösherausgabeanspruchs nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG argumentiert, die Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erforderten eine - wenn auch kenntnisunabhängige - Verjährung von 30 Jahren. Vor diesem Hintergrund sind die vom dritten Senat des Bundesverwaltungsgerichts befürchteten Schwierigkeiten unter Hinweis darauf, dass nicht selten beide Beteiligte Verwaltungsträger seien und typischerweise nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitze, kein überzeugendes Argument für den Verzicht auf die subjektive Komponente der zivilrechtlichen Verjährungsregelung. Abgesehen davon, dass Schuldner - etwa im Subventionsrecht - häufig auch Privatpersonen oder privatrechtliche Organisationen sind und nicht erwiesen ist, dass öffentliche Gläubiger häufiger als private in Unkenntnis ihrer Ansprüche sind, legt ein derartiges Ungleichgewicht bei der Informationsbeschaffung gerade nicht eine im Ergebnis extrem kurze Verjährungsfrist nahe, bei welcher der öffentliche Gläubiger von vornherein nahezu chancenlos ist, seine Rechte wahrzunehmen. Auch andere Besonderheiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung stehen einem kenntnisabhängigen Fristbeginn wie im Zivilrecht nicht entgegen. So gebührt dem Interesse eines öffentlichen Schuldners an einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung seines Haushalts keineswegs regelmäßig der Vorrang vor einer gerechten und effizienten Verteilung von Steuergeldern, wie der vorliegende Fall belegt, wo ein gravierendes Organisationsverschulden ungerechtfertigte Vorteile nach sich zog. Das Schuldnerinteresse daran, Belege nicht unbefristet aufbewahren zu müssen, um einer Beweisnot zu begegnen, dem Verjährungsregelungen u. a. Rechnung tragen, wiegt bei Behörden sogar geringer, auch wenn die Klägerin hier ihre Belege teilweise bereits entsorgt hatte, womit sie jedoch ihren Aufbewahrungspflichten zuwider handelte. Letztlich gebietet es auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen laufen zu lassen, da gerade in Fallkonstellationen mit rückwirkender Zinserhebung meist der Schuldner im Gegensatz zum Gläubiger diese Kenntnis hat und darum nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2011, a. a. O., Rn. 28). Entgegen der Auffassung der Klägerin würde zudem die Regelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB nichts daran ändern, dass auch bei der Annahme, der Zinsanspruch sei Folge einer auflösenden Bedingung, noch keine Verjährung eingetreten wäre. Diese Überleitungsvorschrift bestimmt, dass für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach der Neuregelung kürzer ist als nach der alten Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet wird (Satz 1). Läuft jedoch die längere Frist des alten Rechts früher ab als die Frist der Neuregelung, so ist die Verjährung mit Ablauf der längeren Frist vollendet (Satz 2). Der danach gebotene Vergleich beider Rechtslagen ist nicht abstrakt, sondern auf den konkreten Fall bezogen anzustellen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, a. a. O., juris, Rn. 28). Dabei sind nicht die Verjährungsfristen isoliert betrachtet zu vergleichen, sondern die Modalitäten der Fristberechnung in den Vergleich mit einzubeziehen (OVG Thüringen, Urteil vom 28. Juli 2011, a. a. O., Rn. 49). Sodann müssen sämtliche Voraussetzungen der danach zur Anwendung kommenden alten oder neuen Verjährungsregelung erfüllt sein, um den Fristbeginn auszulösen. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Überleitungsgläubiger schlechter stellen wollte, als dies altes und neues Recht für sich genommen vorsehen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, a. a. O., Rn. 27, 30). Bei der analogen Anwendung der Überleitungsvorschrift im vorliegenden Fall wäre daher zu beachten, dass nach beiden Gesetzesfassungen der Anspruch frühestens mit Eingang des Verwendungsnachweises beim Beklagten hätte entstehen können - als Voraussetzung des Beginns der Verjährungsfrist - und überdies die an sich kürzere Frist des neuen Rechts durch die Anknüpfung an die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einen noch späteren Fristbeginn zur Folge gehabt hätte (vgl. dazu auch OVG Thüringen, Urteil vom 28. Juli 2011, a. a. O., Rn. 49; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 - juris, Rn. 29). Somit hätte der Zinsanspruch weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 der Vorschrift vor Eintritt der Hemmung verjähren können. Schließlich hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass die Zinsforderung auch dann nicht verjährt wäre, wenn in den Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die Bestimmung des § 199 Abs. 4 BGB n. F. in entsprechender Anwendung einbezogen würde. Danach verjähren Ansprüche der hier streitgegenständlichen Art ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Da auch hier für den Fristbeginn (frühestens) die Vorlage des Verwendungsnachweises maßgeblich wäre, würde die neu eingeführte Verjährungshöchstfrist die Verjährungsfrist nach altem Recht nicht verkürzen, so dass Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB nicht zur Anwendung käme. 3.2.2 Aus all dem folgt, dass die Verjährung des Anspruchs des Beklagten auf Zinsen für die Jahre ab 2002, auf den ausschließlich das neue Verjährungsrecht Anwendung finden würde, erst recht nicht vollendet wäre. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Insbesondere kommt es für die Entscheidung nicht auf die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung strittigen Rechtsfragen an, sondern auf die Auslegung des Regelungsinhalts des angefochtenen Bescheids im vorliegenden Einzelfall. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.517 € festgesetzt und reduziert sich ab der teilweisen Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung um 6.388 € auf 54.129 €. Die Entscheidung über den Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Berufung hinsichtlich des Zinszeitraums ab 1. Januar 2007 zurückgenommen hat, woraus sich ein Zinsbetrag von 6.388 € errechnet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine Zinsforderung, die der Beklagte wegen der Überzahlung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) geltend macht. Das Hessische Landesamt für Straßenbau bewilligte der Klägerin im Rahmen der Verkehrsinfrastrukturförderung mit Bescheid vom 10. August 1989 eine Zuwendung „bis zu 1.143.000 DM“ (= 584.406,62 €) für die Herstellung von Gehwegen und Parkstreifen in der Ortsdurchfahrt ihrer Ortsteile Niederkaufungen und Oberkaufungen aus Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG). Dabei handelte es sich um eine Anteilsfinanzierung von 75 % an dem von der Klägerin zu erbringenden Eigenanteil an den förderfähigen Kosten (1.524.000 DM = 779.200 €). In dem verbindlichen Finanzierungsplan für die Maßnahme, der Gegenstand des Bescheides war, waren neben dem Eigenanteil und den Fördergeldern Beteiligungen Dritter in Höhe von 415.000 DM (fiktive Straßenbeiträge nach KAG in Höhe von 20 % der Baukosten) aufgeführt. Der Bescheid enthielt ferner die Regelung: „Bei Unterschreitung der im Finanzierungsplan genannten Kosten ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend“ und bezog hinsichtlich der Verwendung der Zuwendungsmittel, des Nachweises und der Prüfung der Verwendung sowie eines etwaigen Erstattungs- und Zinsanspruchs die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) mit ein . Die Klägerin rief die ihr zugewendeten Mittel in vier Raten ab Juni 1990 ab und vereinnahmte den vollen Förderbetrag. Die Auszahlung der letzten Rate in Höhe von 58.799 € erfolgte am 12. Dezember 1996, die Maßnahme wurde am 1. Juni 1997 fertiggestellt. Im Dezember 2007 legte die Klägerin den Schlussverwendungsnachweis vor, nachdem das damalige Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (ASV Kassel) sie dazu mit Schreiben vom 2. November 2005 aufgefordert und im April 2007 gemahnt hatte. Ihre Aufstellung legte den Schluss nahe, dass der Anteil aus den fiktiven Beiträgen Dritter bei der tatsächlichen Finanzierung keine Berücksichtigung gefunden hatte, obwohl die Klägerin nach Ziffer 1.3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) die Fördermittel nur jeweils anteilig zusammen mit vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln in Anspruch nehmen durfte. Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 teilte das ASV Kassel der Klägerin mit, dass die vorläufige Prüfung des Verwendungsnachweises eine Überzahlung aus Mitteln des GVFG in Höhe von 100.000,00 € ergeben habe und forderte sie auf, den Betrag zurückzuzahlen. Die Klägerin kam der Aufforderung nach und zahlte die geforderte Summe am 10. März 2008. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 übersandte die Behörde der Klägerin den abschließend geprüften Verwendungsnachweis, aus dem sich bei zuwendungsfähigen Kosten von letztlich 1.289.967,10 DM (= 659.549,70 €) und einem Zuwendungsanteil davon von 967.475,31 DM (= 494.662,27 €) eine Überzahlung in Höhe von 90.895,13 € für die Zeit vom 13. Dezember 1996 bis 2. März 1997 ergab, die sich ab dem 3. März 1997 auf 89.744,72 € reduzierte. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 änderte das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen daher den Zuwendungsbescheid dahingehend, dass die bewilligte Zuwendung aus Mitteln des GVFG um 89.745,00 € reduziert und auf 494.662,00 € festgesetzt wurde. Am 20. April 2009 erhielt die Klägerin eine Restzahlung von 10.255,00 €. Mit Bescheid vom 14. September 2010 setzte das ASV Kassel gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 13. Dezember 1996 bis zum 9. März 2008 Zinsen aus dem überzahlten Zuwendungsbetrag in Höhe von 60.517,00 € fest und forderte deren Begleichung bis zum 12. Oktober 2010. Die Klägerin hat dagegen Anfechtungsklage erhoben. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe bereits im Förderantrag angegeben, dass Beiträge Dritter im Umfang von 373.860 DM zuwendungsmindernd abzusetzen seien. Durch ein Versehen des Beklagten seien diese Mittel bei der Bemessung der Förderung nicht in Ansatz gebracht worden. Die Erhebung von Zinsen stehe im Ermessen der Behörde, das diese entsprechend dem Normzweck auszuüben habe. Sie habe sich in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass § 49a Abs. 4 HVwVfG ihr neben der Möglichkeit des Widerrufs einer nicht alsbald verwendeten Leistung als mildere Reaktion die Möglichkeit einräume, durch die Erhebung von Zinsen den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger durch die längere Verfügbarkeit der Gelder gezogen habe, indem er die Mittel zinsbringend angelegt oder Zinsen für sonst notwendige Darlehensaufnahmen vermieden habe. Gleichzeitig werde der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd habe einsetzen können. Der Bescheid würdige jedoch weder den Umstand, dass die Klägerin die Erstattungsforderung des Landes beglichen habe, noch dass sie einen Abschlag auf den Rückforderungsbetrag geleistet habe, bevor der Erstattungsanspruch festgesetzt worden sei, und die Abschlagszahlung den späteren Erstattungsbetrag überstiegen habe. Gegen die Zinsforderung erhebe sie im Übrigen die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginne mit der Entstehung des Anspruchs auf Zwischenzinsen, mithin mit der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Zuwendungen, und nicht erst mit seiner Fälligkeit durch den Erlass des angefochtenen Bescheids. Auf die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. komme es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Besonderheiten des öffentlichen Rechts nicht an. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zudem anerkannt, dass in Fällen, in denen eine endgültige Entscheidung über eine zunächst vorläufig gewährte Förderung später als sachlich erforderlich getroffen werde, Zinsen nicht geltend gemacht werden könnten. Die Klägerin habe zwar die Vorlage des Schlussverwendungsnachweises versäumt, das beklagte Land habe ihn aber auch erst sehr spät angefordert. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 14. September 2010 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, es bleibe unerfindlich, weshalb die (fiktiven) Beiträge Dritter bei der Bemessung der Zuwendung nicht in Ansatz gebracht worden sein sollten und worin das behauptete Versehen des beklagten Landes bestehen solle. Aus dem Zuwendungsbescheid sei für die Klägerin klar ersichtlich gewesen, dass die veranschlagten Gesamtkosten durch die bewilligte Landeszuwendung, die von ihr aufzubringenden Eigenmittel und die erwähnte Beteiligung Dritter zu finanzieren seien. Die Klägerin habe nicht berücksichtigt, dass sich die veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahme ausweislich der Abrechnung verringert hätten, und habe gleichwohl die bewilligte Zuwendung in voller Höhe abgerufen. Wie in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, seien keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die ein Absehen von einer Verzinsung rechtfertigen könnten. Die Klägerin habe vielmehr die Überzahlung zu vertreten. Der Zinsanspruch sei nicht verjährt. Die Forderung entstehe zwar dem Grunde nach mit dem Eintritt der Überzahlung, d. h. mit der Auszahlung der Zuwendungsmittel. Die Verjährungsfrist beginne aber erst mit dem Eintritt der Fälligkeit, die an die Kenntniserlangung des Zuwendungsgebers von der Überzahlung anknüpfe. Positive Kenntnis davon habe seine Behörde erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises gehabt. Stelle man auf eine (grob) fahrlässige Unkenntnis ab, beginne die Verjährungsfrist frühestens mit Eingang des Verwendungsnachweises zuzüglich einer angemessenen Prüffrist bzw. mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres. Durch den angefochtenen Zinsbescheid sei die laufende Verjährungsfrist gehemmt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. April 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Beklagte das ihm bei der Geltendmachung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 HVwVfG zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der geltend gemachte Zinsanspruch sei auch nicht verjährt. Für die Zwischenzinsforderung sei die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich. Für deren Beginn komme es nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst auf die Entstehung der Zinsforderung im Sinne der Möglichkeit, sie durch Verwaltungsakt geltend machen zu können, und sodann nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Beklagte von den Umständen, die den Anspruch begründeten, Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Diese Rechtsverfolgungsmöglichkeit bzw. diese Kenntnis habe er erst durch die Vorlage des Verwendungsnachweises erhalten, der am 17. Dezember 2007 bei ihm eingegangen sei. Die Verjährung hätte somit frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aber bereits durch die Geltendmachung der Zinsforderung mit Bescheid vom 14. September 2010 nach § 53 HVwVfG gehemmt gewesen. Gegen das ihr am 17. April 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Mai 2012 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stattgegeben hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu prüfen, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen sei, wonach die subjektiven Anforderungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der analogen Anwendung der §§ 195, 199 BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ausgenommen seien. Die Entscheidung ist der Klägerin am 12. Dezember 2012 zugestellt worden, worauf sie am 7. Januar 2013 die Berufung unbeschränkt eingelegt und diese begründet hat. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für Erstattungszinsen, wie sie hier in Rede stünden, § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG die maßgebliche Rechtsgrundlage sei (Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2/12 - ). Die formelhaften Wendungen der Behörde seien auch im Rahmen dieser Vorschrift nicht geeignet, eine den vorliegenden Einzelfall würdigende Ermessensausübung hinsichtlich des Absehens von der Zinsfestsetzung zu belegen. Ferner werde der Einwand der Verjährung aufrechterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner aktuellen Entscheidung offen gelassen, ob der Lauf der Verjährungsfrist voraussetze, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Gegen die Anwendung dieses subjektiven Kriteriums spreche vor allem die Funktion des Rechtsinstituts der Verjährung, die darauf gerichtet sei, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu verwirklichen. Ansprüche, die über geraume Zeit nicht geltend gemacht worden seien, sollten dem Streit entzogen und das Interesse eines öffentlichen Schuldners an einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung seines Haushalts berücksichtigt werden. Besonders problematisch sei das Anknüpfen an subjektive Umstände bei rückwirkend entstehenden Rückzahlungsansprüchen wie hier, wo eine auflösende Bedingung den Anspruch zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung zum Entstehen gebracht habe. Aber selbst wenn dem argumentativen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts zu folgen sein sollte, so hätte es gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die durch die Neuregelung der Verjährungsrechts auf drei Jahre verkürzte Verjährungsfrist vom 1. Januar 2002 an berechnen müssen, bzw. wäre nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die alte Verjährungsfrist maßgeblich und früher vollendet gewesen mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Zinsansprüche ebenfalls in weitem Umfang verjährt wären, jedenfalls bis zum 1. Januar 2007. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. April 2012 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2010 aufzuheben, soweit damit Zinsen für die Zeit vor dem 01.01.2007 festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der von der Klägerin benannten Entscheidung vom 30. Januar 2013 klargestellt, dass § 49a Abs. 3 HVwVfG die zutreffende Anspruchsgrundlage für die streitgegenständlichen Erstattungszinsen sei. Danach sei der zu erstattende Betrag zu verzinsen, wovon nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden könne, eine Konstellation, die hier angesichts dessen, dass die Klägerin für sie selbst erkennbar Mittel in ungerechtfertigter Höhe abgerufen und den Verwendungsnachweis erst mit rund zehnjähriger Verspätung vorgelegt habe, nicht vorliege. Der Zinsanspruch sei nicht verjährt. Beim Eintritt einer auflösenden Bedingung (Verwendungsprüfung) erstrecke sich die Zinspflicht zwar auf zurückliegende Zeiträume, entstehe im Rechtssinne aber erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Ablauf einer angemessenen Prüffrist. Aber auch wenn man dieser Ansicht nicht folge und den Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich als maßgeblich für den Verjährungsbeginn ansehe, habe der Beklagte erst mit dem Eingang des Verwendungsnachweises Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten können, so dass die Verjährungsfrist ebenfalls nicht früher zu laufen beginne. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 für den Fall des Scheiterns einer vergleichsweisen Einigung auf der Basis eines von den Beteiligten erbetenen schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.