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Urteil

1 K 2298/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1215.1K2298.15.00
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Leitsätze

Verjährung der Forderung eines früheren Professors gegenüber einem Uniklinikum auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Liquidationserlöse

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verjährung der Forderung eines früheren Professors gegenüber einem Uniklinikum auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Liquidationserlöse Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Liquidationserlösen, die der Kläger als Leiter des Zentrallabors des Universitätsklinikums Aachen (Uniklinikum) bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand an den Beklagten abgeführt hatte. Der Kläger war seit dem 1. November 1997 Inhaber einer Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 BBesO an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen und verpflichtet, an der Medizinischen Fakultät die mit dem Amt eines Universitätsprofessors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fach "Klinische Chemie und Pathobiochemie" selbständig in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu vertreten. In dieser Eigenschaft war er zugleich Leiter des neu eingerichteten Zentrallabors, für das am 26. November 1997 eine Betriebsordnung (BO) in Kraft gesetzt wurde. Gemäß § 1 BO erbrachte das Labor unter anderem Leistungen für Selbstzahler und Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, für Wahlarztpatienten, interne Leistungen und Leistungen für Forschung und Lehre der Kliniken und Institute. Gemäß § 4 Abs. 1 BO war das Zentrallabor ein Teilbereich des Instituts für Klinische Chemie und Pathobiochemie, dessen erweiterte Leitung nach § 2 BO gleichberechtigt von dem jeweiligen Institutsdirektor und von näher bezeichneten Klinik- und Institutsdirektoren sowie Leitern von Lehr- und Forschungsgebieten wahrgenommen wurde. Gleichfalls zum 26. November 1997 erließ die RWTH Aachen als damalige Trägerin des Beklagten eine so genannte "Liquidationsvereinbarung" (LV) für die Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors, nach deren § 1 der Kläger für die von den an der erweiterten Leitung des Zentrallabors Beteiligten für Wahlarztpatienten angeforderten und ausgeführten Laborleistungen liquidationsberechtigt war. Nach § 2 Abs. 1 LV wurden die an der erweiterten Leitung des Zentrallabors beteiligten Ärzte für die von ihnen angeforderten und vom Kläger ausgeführten Laborleistungen für Wahlarztpatienten von diesem zu 50 % an seinen Liquidationserlösen beteiligt. Dabei waren nach § 2 Abs. 2 LV das Nutzungsentgelt und die Sachkosten vor der Beteiligung in Abzug zu bringen. Betriebsordnung und Liquidationsvereinbarung waren Gegenstand der Berufungsverhandlungen und wurden wegen rechtlicher Bedenken des Klägers eingehend diskutiert. Seine ablehnende Haltung zu der gemeinsamen Laborleitung und der Erlösbeteiligung brachte er u.a. in einem Schreiben an das Uniklinikum vom 6. Juni 1997 unter Übersendung überwiegend kritischer und ablehnender Stellungnahmen diverser Fachverbände und Institutionen zu den vorgesehenen Regelungen zum Ausdruck. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbarten die Beteiligten, dass der Eintritt des Klägers in den Ruhestand zunächst für ein Jahr bis zum 1. August 2009 hinausgeschoben werde und er sämtliche Forderungen aus im Rahmen seiner Nebentätigkeit zu erbringenden Leistungen ab dem 1. August 2008 an den Beklagten abtrete. Die Beteiligung der Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors an den Erlösen gemäß der Liquidationsvereinbarung sollte nunmehr durch den Beklagten erfolgen. Das bisher vom Kläger praktizierte Verteilungsverfahren über die Privatärztliche Verrechnungsstelle Büdingen (PVS) sollte beibehalten werden. Nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2009 übernahm der Beklagte selbst die Verteilung der Liquidationserlöse. Dabei fiel auf, dass den Berechtigten nunmehr deutliche höhere Erlöse als während der aktiven Dienstzeit des Klägers zuflossen. Nach Überprüfung der in der Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2008 durchgeführten Abrechnungen gelangte der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht regelmäßig die Hälfte der von ihm erzielten Liquidationserlöse aus Leistungen des Zentrallabors an die Mitglieder der erweiterten Leitung abgeführt hatte und auf diese Weise in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ein Betrag von 661.659,55 € zu wenig gezahlt worden war. Ein vom Beklagten im August 2009 durch eine Strafanzeige veranlasstes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges führte nicht zu einer Verurteilung des Klägers. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 12. März 2015 (449 Ds - 301 Js 929/09 - 244/15) abgelehnt. Im Rahmen dieses Verfahrens legte der damalige Strafverteidiger und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dessen Entlastung gegenüber der Staatsanwaltschaft Aachen mit Schreiben vom 10. März 2011 u.a. dar, dass die Liquidationsvereinbarung als Rechtsgrund für die Beteiligung anderer Hochschullehrer an den klägerischen Liquidationserlösen "rechtswidrig und nichtig" sei. Es handele sich ersichtlich um eine Konstruktion, die das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt und den für Ärzte normierten Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung umgehen solle. Eine im Verfahren 1 K 2938/12 im Dezember 2012 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage des Beklagten auf Erstattung der nicht abgeführten Liquidationserlöse blieb erfolglos. Den gegen das Urteil vom 20. November 2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 27. August 2015 ab (6 A 2632/14). Zur Begründung führten die Gerichte im Wesentlichen aus, dass die Liquidationsvereinbarung mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig sei; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der den Beteiligten bekannten Entscheidungen verwiesen. Am 21. Dezember 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen der PVS meint er, an den Beklagten im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2008 insgesamt 517.502,21 € an Liquidationserlösen ohne Rechtsgrund gezahlt zu haben, die zu erstatten seien. Er habe seine Leistung im Glauben an die Rechtmäßigkeit der Liquidationsvereinbarung, welche durch die gerichtlichen Entscheidungen für nichtig erklärt worden sei, und nicht in Kenntnis einer Nichtschuld erbracht. Die Einrede der Verjährung stehe seiner Forderung nicht entgegen, weil er zumindest bis zur erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Zahlungsverpflichtung auf der Grundlage dieser Vereinbarung habe ausgehen dürfen. Vor dem Landgericht Aachen habe er zudem weitere Hochschullehrer auf Rückzahlung von Liquidationserlösen verklagt, welche diesen unmittelbar und nicht über den Beklagten zugeleitet worden waren. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 517.502,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen der in den zivilgerichtlichen Verfahren beklagten Professoren, die er sich zu Eigen mache, und bezweifelt die Einschlägigkeit des Verwaltungsrechtswegs, da es sich auch vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele. Es gehe um Patientengelder, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen gezahlt worden seien. Ein Teil dieser Gelder habe der Kläger unmittelbar an Kollegen, die sog. Altvertragler, abgeführt; deren Rückzahlung verfolge er in den landgerichtlichen Verfahren. Auch die Patientenhonorare, die unmittelbar dem Beklagten zugeflossen seien, weil weitere Kollegen ihre Ansprüche an diesen abgetreten hätten (sog. Neuvertragler), beruhten auf privaten Behandlungsverträgen und seien zivilrechtlicher Natur. Die vorgelegten Zahlungsaufstellungen stammten von der vom Kläger beauftragten PVS und könnten nicht überprüft werden. Die Höhe der Klageforderung werde deshalb bestritten. Die Forderung sei im Übrigen verjährt. Der Kläger habe bereits im März 2011 Kenntnis von den Umständen gehabt, auf die er seinen Erstattungsanspruch stütze. Dies folge aus dem Schriftsatz vom 10. März 2011 an die Staatsanwaltschaft Aachen. Die einschlägige dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB sei mit Ablauf des Jahres 2014 und damit vor Klageerhebung abgelaufen. Über die Verfahren des Klägers vor dem Landgericht Aachen gegen weitere Ärzte auf Rückzahlung von Liquidationserlösen (1 O 331/15 und 1 O 347/15) ist noch nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte des Verfahrens 1 K 2938/12 und der vorgenannten zivilgerichtlichen Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend macht, den er aus der Nichtigkeit einer öffentlich-rechtlichen Satzung des Beklagten herleitet. Vgl. zur Rechtsnatur der Streitigkeit OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 6 E 578/14 ‑, juris Rn. 9 ff., die Klage VG Aachen 1 K 2938/12 des Beklagten gegen den Kläger betreffend. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 517.502,21 €. Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist der seit langem anerkannte, in Rechtsprechung und Literatur bereits als Gewohnheitsrecht bezeichnete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, dessen Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach den §§ 812 ff. BGB entsprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 3 BN 1.15 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153; juris Rn. 13, m.w.N. Zwar sind die danach erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erfüllt, der Beklagte kann sich jedoch auf Verjährung berufen. Der Beklagte hat durch Leistung des Klägers etwas erlangt. Auf dessen Anweisung hin hat die PVS an das Uniklinikum Teile der Liquidationserlöse gezahlt, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Leiter des Zentrallabors erzielt hat. Dabei sind im Streit nur diejenigen Erlöse, die der Beklagte aus abgetretenem Recht für die betreffenden Ärzte (sog. Neuvertragler) vom Kläger erhalten hat. Demgegenüber sind die Liquidationserlöse, die der Kläger aufgrund der Liquidationsvereinbarung unmittelbar an weitere Kollegen (sog. Altvertragler) hat überweisen lassen, Gegenstand der zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Aachen. Die Zahlungen an den Beklagten hat der Kläger ohne Rechtsgrund geleistet. Als solcher kommt allein die Liquidationsvereinbarung in Betracht. Die Liquidationsvereinbarung hat das erkennende Gericht im Rechtsstreit 1 K 2938/12 und in der Rechtsmittelinstanz das Oberverwaltungsgericht NRW im Beschwerdeverfahren 6 A 2632/14 übereinstimmend für nichtig gehalten. Einen anderweitigen Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers, insbesondere sonstige neben der öffentlich-rechtlichen Liquidationsvereinbarung geschlossene privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Professoren, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dem Erstattungsbegehren steht die Vorschrift des § 814 BGB, die Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld, nicht entgegen. Der Leistende darf nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung objektiv nicht zu der Leistung verpflichtet gewesen sein. Dabei ist positive Kenntnis dieser Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung erforderlich. Der Leistende muss wissen, dass er zu diesem Zeitpunkt nichts schuldet, bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stehen in der Regel der positiven Kenntnis nicht gleich. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 ‑ VIII ZR 208/07‑, NJW 2008, 1878; juris Rn. 17 m.w.N.; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 814 Rn. 3 f. Zweifel am Bestehen der Nichtschuld dürfte der Kläger angesichts seines Verhaltens bei den Berufungsverhandlungen mit dem Uniklinikum gehabt haben. So hatte er von Beginn an zwar die Einrichtung eines Zentrallabors befürwortet, wandte sich aber gegen eine "kollegiale Leitung" dieses Labors durch alle leitendenden Klinikdirektoren und Institutsleiter und erst recht gegen deren Beteiligung an den Liquidationserlösen, die er selbst aus seiner Tätigkeit als Leiter des Zentrallabors einnehmen würde. Zur Unterstützung seiner Auffassung reichte er unter anderem in einem Schreiben an das Uniklinikum vom 6. Juni 1997 überwiegend kritische und ablehnende Stellungnahmen diverser Institutionen zu den vorgesehenen Regelungen in der Betriebsordnung und der Liquidationsvereinbarung ein. Dem Kläger kann jedoch keine positive Kenntnis von der fehlenden Schuldverpflichtung vorgehalten werden. Das Uniklinikum hielt unmissverständlich an der Betriebsordnung und der Liquidationsvereinbarung fest, und der Kläger hat über lange Jahre das Regelwerk beachtet. Daher spricht alles dafür, dass er sich für verpflichtet hielt, gemäß § 2 LV die an der erweiterten Leitung des Zentrallabors beteiligten Klinik- und Institutsdirektoren und Leiter von Lehr- und Forschungsgebieten zu 50 % an seinen Liquidationserlösen zu beteiligen. Auf der Rechtsfolgenseite ist der Beklagte grundsätzlich zur Erstattung des Erlangten verpflichtet. Dies gilt ungeachtet der im Zivilrecht anwendbaren Vorschriften in §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB über die Entreicherung. Denn für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als eigenständiges Rechtsinstitut des Öffentlichen Rechts passt der diesen zivilrechtlichen Vorschriften zugrunde liegende Grundsatz nicht, dass von dem erlangten Vermögenswert nur noch das Vorhandene, dieses aber auch immer, herauszugeben ist. § 818 Abs. 3 und Abs. 4 BGB sowie § 819 BGB sind auf den öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar. Die Ausübung dieses Anspruchs ist lediglich durch das Prinzip von Treu und Glauben begrenzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2016 - 15 A 1035/14 -, nrwe.de, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der streitige Erstattungsanspruch gerade der normativen Güterzuordnung im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten entspricht. Seine Geltendmachung kann daher nicht treuwidrig sein. Die Öffentliche Hand ist vielmehr dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Deshalb ‑ und nicht etwa nur, weil wie auch hier ein Wegfall der Bereicherung aus tatsächlichen Gründen selten nachweisbar sein wird ‑ ist es ihr versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 ‑ 7 C 48.82 ‑, juris, Rn. 13 ff. m.w.N. Es kann deshalb dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Leistungen des Klägers an die an der Leitung des Zentrallabors beteiligten Ärzte weitergeleitet hat und insoweit bei ihm eine Entreicherung eingetreten sein könnte. Die danach entstandene Forderung des Klägers gegen den Beklagten ist allerdings nicht durchsetzbar, denn sie ist verjährt. Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2012 ‑ 12 A 876/12 ‑, juris Rn. 45 ff.; Thüringisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 ‑ 3 KO 1326/10 ‑, juris Rn. 34 ff. m.w.N. zum Streitstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Analog § 199 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis von der Person des Schuldners ‑ dem Beklagten ‑ und den seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen hat der Kläger möglicherweise bereits in dem Zeitpunkt erlangt, als er von den Liquidationserlösen nicht mehr die Hälfte an alle Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors auskehrte, sondern die Zahlungen an einige Kollegen eigenmächtig kürzte. Nach seiner eigenen Darstellung nahm er die Kürzungen vor, weil er sich hierzu insbesondere wegen mangelhafter oder gänzlich ausbleibender Mitwirkung eines Teils der an der erweiterten Leitung des Zentrallabors beteiligten Kollegen als berechtigt ansah. Er ging in diesem Zeitpunkt davon aus, dass er nicht ‑ jedenfalls nicht vollständig ‑ zu Leistungen an diese Kollegen verpflichtet war. Er war somit von der Unwirksamkeit der Liquidationsvereinbarung als Rechtsgrundlage für seine Zahlungen überzeugt, anderenfalls wären die strafrechtlichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren auch kaum auszuräumen gewesen. Folgerichtig hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Aachen vom 10. März 2011 eine Verpflichtung des Klägers zur Beteiligung der Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors in Abrede gestellt, weil die der Beteiligung zugrunde liegende Liquidationsvereinbarung rechtswidrig und nichtig sei. Es handele sich ersichtlich um eine Konstruktion, die das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt nach § 31 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte bzw. den in § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte normierten Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung umgehen solle. Im Ergebnis solle durch die Regelung erreicht werden, dass die Veranlasser von Laborleistungen an den Erlösen derselben beteiligt würden, obgleich sie die Leistungen überhaupt nicht selbst erbracht hätten. Es habe insofern niemals ein Anspruch der Klinik- und Institutsdirektoren auf eine Beteiligung an den Erlösen der von ihm erbrachten Leistungen bestanden. Spätestens mit diesem Schriftsatz ist dem Kläger positive Kenntnis von den näheren Umständen für sein Erstattungsbegehren zu unterstellen. Die Ausführungen machen deutlich, dass er den Umstand der nichtigen Liquidationsvereinbarung und die daraus resultierende fehlende Verpflichtung zur Zahlung von Teilen der von ihm erzielten Liquidationserlöse an die weiteren Mitglieder des Zentrallabors nicht nur positiv kannte, sondern sich auch der rechtlichen Folgen bewusst war. Die im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens von seinem damaligen Verteidiger und jetzigen Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung ist dem Kläger nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 ZPO zuzurechnen. Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass er sie kannte und sich zu eigen machte, um von einer Verurteilung im Strafverfahren verschont zu bleiben. Der Kläger hat sich von den Ausführungen in dem besagten Schreiben nicht distanziert, sondern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein darauf abgestellt, dass die Argumentation im Strafverfahren angesichts der ungeklärten Frage der Wirksamkeit der Liquidationsvereinbarung nicht den Beginn der Verjährungsfrist habe auslösen können. Die Erklärung vom 10. März 2011 muss mit dem selben Erklärungsinhalt ‑ der Überzeugung von der Nichtigkeit der Liquidationsvereinbarung ‑ im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs berücksichtigt werden. Am 10. März 2011 kannte der Kläger die Umstände für den Erstattungsanspruch und den Schuldner, sodass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung seiner Forderung gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2014 endete. Die Klageerhebung am 21. Dezember 2015 erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.